2152/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 16.05.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Helene Jarmer, Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Erhöhte Familienbeihilfe und psychische Beeinträchtigung

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

 

Im Familienlastenausgleichsgesetz ist in § 8 Abs.5 eine erhebliche Behinderung als Voraussetzung für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe wie folgt definiert: „(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.“

 

Dagegen sind in § 2 Abs.1 lit c und § 6 Abs.2 lit d  nur die Begriffe  körperliche und geistige Behinderung als Voraussetzung für den Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe für volljährige Kinder angeführt.

 

Das führte neben anderen Fällen dazu, dass das Bundesfinanzgericht Innsbruck am 2.12. 2016 in einem konkreten Fall die Rechtsauffassung vertrat, dass eine psychische Beeinträchtigung nicht vom Begriff der geistigen Behinderung umfasst sei (RV/3100202/2015).  Dieser Entscheidung folgend würde es bedeuten, dass zukünftig Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen vom Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe ausgeschlossen wären, was mit großen negativen Auswirkungen für die Betroffenen verbunden wäre.

 

Diese Entscheidung widerspricht nicht nur dem § 8 Abs. 5 FLAG sondern auch dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention, wo psychische Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen der Sinnesfunktionen in die Definition von „Behinderung“ inkludiert sind.

 

Wie aus einem Artikel der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Monat“ der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hervorgeht, hat das Bundesfinanzgericht Wien kürzlich entschieden, dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Kinder auch dann besteht, wenn sie aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung dauerhaft erwerbsunfähig sind. (BFG vom 10. Februar 2017, RV/7101641/2016)

Das Gericht sprach sich damit klar gegen anders lautende Entscheidungen aus der Vergangenheit, wie z.B. das Innsbrucker Urteil vom Dezember 2016, aus. Es wäre diskriminierend, wenn Menschen mit psychischen Behinderungen im Gegensatz zu anderen Menschen mit Behinderungen eine erhöhte Familienbeihilfe nicht  oder nur unter erschwerten Voraussetzungen zuerkannt bekämen.

 

Zudem verwies das Bundesfinanzgericht Wien auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofs, die unter dem Begriff „körperliche und geistige Behinderung“ implizit auch psychische Erkrankungen verstehen.

 

Um für die Zukunft Klarheit zu schaffen, ist es erforderlich, den Behindertenbegriff in den  §§ 2 und 6 an jenen in § 8 Familienlastenausgleichsgesetz anzugleichen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesministerin für Familien und Jugend wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, in welchem in § 2 Abs.1 lit c und § 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetzt die Definition von „Behinderung“ an jene in § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz angeglichen wird.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.