2161/A XXV. GP

Eingebracht am 17.05.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Verhinderung von Altersarmut

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgeändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zuletzt geändert durch BGBl. I 53/2017, wird wie folgt abgeändert

 

 

§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc lautet:

 

„cc)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, wobei  Zeiten nach §§ 227a und 228a ASVG sowie nach §§ 14a und 14b AVRAG, sofern sich diese nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken, Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, Zeiten der Selbstversicherung nach § 18a oder 18b ASVG und Zeiten der besonderen Höherversicherung nach § 248c ASVG Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten sind,

1000 €,“

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Schaffung einer erhöhten Ausgleichszulage für alleinlebende Menschen mit 30 Beitragsjahren aus Erwerbstätigkeit hat für eine relativ kleine Personengruppe eine Verbesserung gebracht, aber zahlreiche Ungerechtigkeiten des österreichischen Pensionssystems verschärft. Dazu zählt etwa die Tatsache, dass alleinlebende Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen eine erhöhte Ausgleichszulage beziehen können, eine verheiratete Person mit derselben niedrigen Pension jedoch nicht. An diesem Punkt haben sich die Regierungsparteien in einen fast unauflösbaren Widerspruch hineinmanövriert: Zwangsläufig kann das Gerechtigkeitsproblem zwischen in Partnerschaft lebenden Menschen und allein lebenden Menschen nur mit einer Grundpension gelöst werden. Diesbezüglich ist auf den Antrag 1055 A/E betreffend einheitliches und existenzsicherndes Pensionssystem für alle zu verweisen.

 

Völlig unverständlich, aber leichter lösbar, ist auch, dass Zeiten etwa der Kindererziehung, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes oder der Betreuung von Kindern, pflegebedürftiger Menschen, behinderter Menschen oder der Sterbebegleitung nicht zur Erreichung der höheren Ausgleichszulage herangezogen werden. Die genannten Zeiten sind aber insofern einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen, als sie regelmäßig mit Erwerbstätigkeit unvereinbar waren, jedoch wesentliche gesellschaftlich relevante Aufgaben (ohne Bezahlung) erfüllt haben und die diese Tätigkeit ausübenden Menschen keine Möglichkeit hatten, aber auch keine Möglichkeit mehr haben, ihr Verhalten zu verändern, um in den Genuss einer besseren existenziellen Absicherung zu gelangen.

 

Die von der Bundesregierung gewählte Lösung, eine höhere Ausgleichszulage anzukündigen und in der Kommunikation auszublenden, dass nur ein sehr geringer Teil der Ausgleichszulagenbezieherinnen (nicht einmal 10%) davon wird profitieren können, hat berechtigterweise erhebliche Empörung ausgelöst. In Vorarlberg organisiert sich gerade eine „Oma-Revolte“, die mit Unterstützung von VertreterInnen aller Parteien unter anderem die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Zeiten der besonderen Höherversicherung auf die Erreichung der höheren Ausgleichszulage fordert. Von dieser Maßnahme würden in etwa 40.000 Menschen, weitaus überwiegend Frauen, profitieren und Kosten im Ausmaß von 58 Mio. im Jahr verursachen. Diese Kosten entsprechen in etwa jenem Betrag, der allein bei der Ausgleichszulage zwischen 2014 und 2016 eingespart wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.