2170/A XXV. GP

Eingebracht am 17.05.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Matznetter, Haubner

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988  (EStG 1988) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 108c Abs. 1 wird die Wortfolge „in Höhe von jeweils 12%“ durch die Wortfolge „in Höhe von jeweils 14%“ ersetzt.

2. In § 124b wird nach Z 322 folgende Ziffer angefügt:

   „323 § 108c Abs. 1 ist anzuwenden

           a) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für

           b) ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 14% anzuwenden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss


 

 

Begründung

 

Um die unternehmensbezogene Forschungstätigkeit weiterhin attraktiv zu gestalten, soll die Forschungsprämie ab 2018 auf 14% erhöht werden. Damit wird die Position Österreichs im internationalen Förderumfeld gestärkt. Die positiven Auswirkungen der Forschungsförderung kommen der gesamten österreichischen Volkswirtschaft zu Gute.

Österreich hat im internationalen Vergleich ein gut ausgebautes System von direkter und indirekter Forschungsförderung (Forschungsprämie). Über die Jahre wurden sowohl die direkte als auch die indirekte Förderung ausgebaut, die direkte Förderung dabei viel umfangreicher als die indirekte.

Am 15. März 2017 hat das mit der Evaluierung der Forschungsprämie beauftragte Konsortium (WPZ-Research, KMU Forschung Austria, IHS) seinen Endbericht vorgelegt. Die Evaluierung hat gezeigt, dass die Forschungsprämie vor allem bei kontinuierlich F&E-betreibenden Unternehmen unterstützend wirkt. Die Forschungsprämie wirkt dabei mehr in die Tiefe als in die Breite, d.h. bei bereits F&E-intensiven Unternehmen verstärkt die Forschungsprämie die Forschungstätigkeit zusätzlich. Effekte zeigen sich dabei vor allem in Hinblick auf die Ermöglichung von mehr Investitionen in für F&E notwendige Infrastruktur, die Übernahme eines höheren technologischen Risikos, beschleunigende Effekte auf die Projektumsetzung sowie bei international tätigen, forschungsintensiven Unternehmen auch im Bereich der Standortsicherung. Zum Teil wurden aufgrund der Forschungsprämie F&E-Aktivitäten nach Österreich verlagert und mehr F&E-Verantwortung hier angesiedelt. Insgesamt verschafft die Forschungsprämie den Unternehmen eine höhere Flexibilität.

Vor dem Hintergrund dieses Befundes soll mit der nunmehrigen Änderung der Prämiensatz von 12% auf 14% erhöht werden. Im internationalen Förderumfeld steigert das die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort. Die Maßnahme kann zudem dazu beitragen, den Aufholprozess zu den in der Forschungsförderung als „Innovation Leader“ eingestuften Volkswirtschaften zu beschleunigen, zumal die Aufnahme in diese Gruppe erklärtes Ziel der FTI-Strategie der österreichischen Bundesregierung ist. Innovative Unternehmern sind krisenresistenter, wachsen auch in der Rezession und sichern höhere Löhne und Beschäftigung. Als kleine Volkswirtschaft muss sich Österreich im internationalen Umfeld durch Exzellenz behaupten, dafür ist technologischer Fortschritt eine unabdingbare Voraussetzung.

Der erhöhte Prämiensatz soll Prämien betreffen, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem im Jahr 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr ergibt. Bei einem abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018 soll der erhöhte Prämiensatz anteilig bereits auf jenen Teil der Jahresbemessungsgrundlage anzuwenden sein, der auf Zeiträume entfällt, die dem Jahr 2018 zuzuordnen sind. Dabei ist die Bemessungsgrundlage für das gesamte Wirtschaftsjahr aliquot den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen und auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf 2018 entfällt, der angehobenen Satz von 14% anzuwenden.

Beispiel:

Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.4.2017 bis 31.3.2018. Die aus den Forschungsaufwendungen dieses Wirtschaftsjahres abgeleitete Bemessungsgrundlage beträgt 420 000 €. Daraus ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von 35 000 €. Da dem Jahr 2018 drei Kalendermonate des Wirtschaftsjahres zuzuordnen sind, ist auf 105 000 € (3 x 35 000 €) der Prämiensatz von 14% und auf die restlichen 315 000 (9 x 35.000 €) der Prämiensatz von 12% anzuwenden. Die Prämie beträgt daher 52 500 € (das sind 12% von 315 000 € zuzüglich 14% von 105 000 €).