2171/A XXV. GP

Eingebracht am 17.05.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten o.Univ.Prof.Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl,

 

Kolleginnen und Kollegen,

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert

wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBI. Nr. 305, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. I Nr. 54/2016, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Abs. 1a Z 1 wird das Wort „Kinder“ durch das Wort „Familienangehörige“

ersetzt.

 

2. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß

§ 30 Abs. 5 - monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts

Anderes festgelegt ist.“

 

3. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß

§ 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich

verpflichtet sind, und

4. Studierende, die gemäß Abs 3 als auswärtige Studierende gelten,

5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.“

 

4. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß

§ 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.“

 

5. § 30 Abs. 5a lautet:

„(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende

ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.

Lebensjahres um 40 Euro monatlich.“

 

6. §31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 11 273 Euro .......................................................................... 0%

für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro ) ............................ 10%

für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro ) ............................ 15%

für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro ) ........................... 20%

über 42 226 Euro .......................................…................................ 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des

einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die

Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die

Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden

Unterhaltsleistungen.“

 

 

7. §32 lautet:

 

㤠32 (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines

Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8

bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge

für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein

Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

 

1.    für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;

 

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des

14. Lebensjahres 4 400 Euro;

 

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres 5 200 Euro;

 

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4

ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst

versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der

Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige

Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der

Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des

Erhöhungszuschlages gemäߧ 30 Abs. 5;

 

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;

 

6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht,

5 700 Euro.

 

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

 

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die

Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe

Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles

um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu

vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach

abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom

Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

 

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des

Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1

EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

 

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen

werden, bei diesem 2 350 Euro;

 

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des

Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie

Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

 

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus

nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.“

 

8. Dem § 75 wird folgender Abs. 38 angefügt:

     „(38) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2017 eine Studienbeihilfe in der nach den §§ 26 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. XY/2017 zu berechnenden Höhe, ohne dass es einen eigenen Antrags bedarf.“

 

9. Dem § 78 wird folgender Abs. 36 angefügt:

    „(36) § 4 Abs. 1a Z 1, § 26 Abs. 1 und Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 5a, § 31 Abs. 1, § 32, § 75 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XY/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.


 

Begründung

 

In Österreich sollen die besten Köpfe an den Hochschulen studieren. Die Finanzierbarkeit eines Studiums hängt allerdings trotz staatlicher Studienförderung vom Einkommen und Vermögen der Eltern ab. Mitverantwortlich dafür ist die Nicht-Valorisierung der Studienbeihilfen, die schleichend eine neue soziale Zugangsbarriere zu den Hochschulen aufgebaut hat. Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/18 wurde daher ein Ausbau des Studienbeihilfensystems durch Anhebung der Beihilfenhöhe und der Einkommensgrenzen vereinbart. Diese Maßnahme wird mit diesem Antrag umgesetzt, der vor allem dem Ziel dient, die Beihilfenhöhe und die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe zu erhöhen. Konkret sieht der Antrag eine Valorisierung der Studienbeihilfe (seit 2008) um die Inflation von rund 18% vor. Darüber hinaus haben Evaluierungen des Studienförderungsgesetzes festgestellt, dass vor allem ältere Studierende auf Grund steigender Lebenserhaltungskosten zunehmend in finanziellen Schwierigkeiten sind. Weitere Zuschläge für ältere Studierende sollen treffsicher ihre finanzielle Lage verbessern.