2172/A XXV. GP

Eingebracht am 17.05.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Heinzl, Ottenschläger

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. Der Titel lautet:

„Bundesverfassungsgesetz über Staatsziele (Staatsziele-Bundesverfassungsgesetz – BVG Staatsziele)“

 

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu Wachstum, Beschäftigung und einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.“


 

3. Dem bisherigen Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel und § 3a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. August 2017 in Kraft.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

Österreich bekennt sich zu einer wettbewerbsfähigen Standortpolitik, zu Wachstum und Beschäftigung, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Der Wohlstand Österreichs und seiner Bürgerinnen und Bürger muss erhalten und ausgebaut werden.

 

Bei der Verwirklichung dieser Staatsziele ist ein gesamthafter Ansatz zu verfolgen, der sowohl bei der Bundes- und Landesgesetzgebung, als auch bei der Vollziehung in allen Regelungsbereichen zu berücksichtigen ist.

 

Die Vollzugsorgane werden durch diese Staatszielbestimmung dazu verpflichtet, in jedem Einzelfall im Zuge eines umfassenden Ermittlungsverfahrens das öffentliche Interesse an einer wettbewerbsfähigen Standortpolitik mit anderen öffentlichen Interessen zu vereinbaren.

 

Ziel soll auch sein, damit Rahmenbedingungen zu gewährleisten, um Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern.

 

Sowohl öffentliche als auch private Projekte können im öffentlichen Interesse stehen. Der Staat hat eine Handlungs- und Gewährleistungspflicht für die Sicherstellung der Erwerbs- und Unternehmensfähigkeit.