2173/A XXV. GP

Eingebracht am 17.05.2017
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ANTRAG

der Abgeordneten Georg Willi, Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert und die Steuer auf Übernachtungen wieder von 13 auf 10 % gesenkt wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Umsatzsteuergesetz 1994, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:

 

„die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung gemäß Abs. 3 Z 3 lit. d und e erbracht wird;“

 

2.    In § 10 Abs. 2 Z 3 werden eine lit.d und eine lit.e angefügt, diese lauten:

 

d) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung);

e) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird;

 

3.    In § 10 Abs. 3 entfällt Ziffer 3.

 

 

 

Begründung:

 

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde der bis dahin geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Nächtigungen (plus Nebenleistungen) von 10 % auf 13 % angehoben, indem die entsprechenden Vorgänge von § 10 Abs 2 in § 10 Abs 3 verschoben wurden.

 

Dieser Schritt stieß damals und seither auf massive Kritik der Branche und der TourismuspolitikerInnen von Oppositions- und auch Regierungsparteien. Beispielhaft formulierte die Österreichische Hoteliersvereinigung bereits in ihrer Stellungnahme zum Steuerreformgesetz 2015/16:

„Die Stärkung der Nachfrage ist dringend notwendig: Angesichts der Transparenz durch Preisvergleichsportale bedeutet jede Preissteigerung nach den wiederholten Rückfällen in internationalen Standort-Rankings eine weitere Verschlechterung der Wettbewerbsposition. Schon jetzt haben Österreichs Nachbarländer wie Deutschland (7%) oder die Schweiz (3,8%) niedrigere Umsatzsteuersätze. Italien hält bei 10%. Österreich käme durch die Erhöhung seines Umsatzsteuersatzes auf Logis von 10% auf 13% auf eigene Initiative in eine schlechtere Wettbewerbsposition.

Auch vom Bruttopreis berechnete Kreditkartendisagios sowie Kommissionen von Buchungsplattformen und Reisebüros würden ohne Zutun der Dienstleister und ohne Mehrwert für die Hotellerie steigen. Völlig falsch ist die Annahme, dass die Preiserhöhungen an Gäste weitergegeben werden können.“

 

Die Nachfrage im österreichischen Tourismus ist nur deshalb weiterhin gut, weil in wichtigen Konkurrenzländern Probleme bei der inneren Sicherheit bestehen oder zu befürchten sind und Urlaubsgäste daher diese Länder meiden. Spätestens sobald sich die innere Sicherheit dort stabilisiert hat wird der unmittelbare Konkurrenznachteil zu benachbarten Mitbewerbern jedoch durchschlagen.

 

Aufgrund der hohen Bedeutung des Tourismus für die österreichische Volkswirtschaft und Leistungsbilanz muss die Wettbewerbsposition des österreichischen Tourismus unabhängig von diesen kaum wirksam beeinflussbaren geopolitischen Rahmenbedingungen nachhaltig gestärkt werden. Hierzu kann die Rückführung des Umsatzsteuersatzes auf Nächtigungen auf den vor der Steuerreform 2015/16 geltenden Wert von 10% maßgeblich beitragen. Mit Ziffer 2 und 3 der beantragten Gesetzesänderung soll dies erfolgen, mit Ziffer 1 wird eine darauf bezugnehmende Verweisung entsprechend aktualisiert.

 

Volkswirtschaftlich handelt es sich beim beantragten Schritt schlechtestenfalls um ein Nullsummenspiel, weil die den UnternehmerInnen entsprechend wieder im vorherigen Ausmaß verbleibenden Einnahmen in Investitionen fließen und so eine insbesondere regionalwirtschaftlich deutlich direktere und wirksamere Hebelwirkung entfalten.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Tourismusausschuss vorgeschlagen.