2189/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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Parlamentarische Materialien

 

Parlamentarische Materialien

ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Parlamentarische Materialien

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert mit BGBl I 37/2017, abgeändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert mit BGBl I 37/2017, wird wie folgt abgeändert:

 

In § 105 Abs. 3 wird in Z 2 folgender Satz angefügt:

 

„Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Alterspension, auf vorzeitige Alterspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension schließt das Vorliegen einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht aus.“

 

 

 

Begründung:

 

Die Möglichkeit, Menschen auf Grund des Erwerbs eines Pensionsanspruchs zu kündigen, widerspricht dem Ziel der Erhöhung des effektiven Pensionsantrittsalters. Von besonderer Bedeutung ist dies bei Frauen, die sich einerseits von Frauen gegenüber besonders missgünstig eingestellten politischen Gruppierungen und Lobbies vorwerfen lassen müssen, ein niedrigeres gesetzliches Pensionsalter als Männer zu haben, aber andererseits gekündigt werden dürfen, wenn sie einen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Pensionsanspruch haben.

 

Sofern das Ziel der Erhöhung des effektiven Pensionsantrittsalters (und im Übrigen auch die Judikatur des EuGH) ernst genommen wird, muss die Möglichkeit der Kündigung einzig auf Grund des Erreichens eines Pensionsanspruchs ausgeschlossen werden.

 

Dieser Gesetzesvorschlag hat das Ziel, Menschen die Erwerbsarbeit auch über das Erreichen des Pensionsanspruchs, also auch über das Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus, zu ermöglichen, sofern keine anderen Gründe für eine Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen. Er folgt damit der Judikatur des EuGH, in der etwa festgehalten wird, „dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, zur Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung Arbeitnehmer zu kündigen, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, eine von dieser Richtlinie verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn Frauen diesen Anspruch in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist als das Alter, in dem der Anspruch für Männer entsteht“ (Rechtssache C-356/09).

 

Der Vorschlag unterscheidet sich insofern von den bereits bestehenden Bestimmungen der Absätze 3b und 3c, als diese zwar Regelungen für die Feststellung der Sozialwidrigkeit festlegen, aber die Kündigung allein auf Grund des Erreichens eines Pensionsanspruchs nicht ausschließen.

 

Der vorliegende Antrag verursacht keine Mehrkosten, sondern Mehreinnahmen aus Steuern und Beiträgen sowie kurzfristige Einsparungen auf Grund späterer Pensionsantritte der betroffenen Menschen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.