2191/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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Antrag

Parlamentarische Materialien

 

Parlamentarische Materialien

der Abgeordneten Werner Kogler, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgeändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), zuletzt abgeändert durch BGBl. I Nr. 20/2017, abgeändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), zuletzt abgeändert durch BGBl. I Nr. 20/2017, wird wie folgt geändert:

 

§ 270a lautet:

 

„Bei Gesellschaften im Sinne des § 189a Z 1 darf weder das erste Mandat eines bestimmten Abschlussprüfers noch dieses Mandat in Kombination mit erneuerten Mandaten die Höchstlaufzeit von sechs Jahren überschreiten.“

 

 

 

 

Begründung:

 

Hypo-Debakel sowie andere Banken- und Wirtschaftsskandale haben Österreich deutlich vor Augen geführt, wie wichtig aussagekräftige Jahresabschlüsse von Unternehmen sind. In dieser Hinsicht sind qualitativ hochwertige Abschlussprüfungen von besonderer Bedeutung. Sie dienen der Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit von Unternehmensbilanzen und nehmen dadurch sowohl für die geprüften Unternehmen, als auch für den Finanzmarkt und die Gesellschaft als Ganzes eine unverzichtbare Kontroll- und Warnfunktion wahr.

 

Grundbedingung dafür ist die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer von ihren Auftraggebern, den zu prüfenden Unternehmen, wie auch die EU-Kommission in ihrem 2010 veröffentlichten Grünbuch schreibt, in dem sie jahrzehntelange Mandatierung als Grundübel der mangelnden Unabhängigkeit der Abschlussprüfer erkennt.

 

Einer der wichtigen Faktoren zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit ist die externe Rotation der Abschlussprüfer, also die zeitliche Beschränkung der Laufzeit der Abschlussprüfungsmandate sowie der regelmäßige Wechsel der Abschlussprüfer bzw. der Unternehmen, die Abschlussprüfungen durchführen. In einem ersten Verordnungsentwurf hat die EU-Kommission daher eine maximale Laufzeit der Prüfungsmandate von sechs Jahren vorgesehen. Durch massiven Lobbyismus der Beraterindustrie wurde diese Regelung jedoch aufgeweicht.

 

Die von der EU tatsächlich verabschiedete Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014) sieht im Regelfall als maximale Obergrenze nun nicht mehr sechs Jahre, sondern zehn Jahre vor, ermöglicht jedoch Mitgliedstaaten davon abzugehen und kürzere Laufzeiten von Abschlussprüfungsmandaten festzulegen.

 

Es ist dringend notwendig, dass aus dem Hypo-Debakel die Konsequenzen gezogen werden und der Nationalrat die Gelegenheit einer radikalen Verbesserung der Qualität von Abschlussprüfungen wahrnimmt, in dem der Freiraum der Abschlussprüferverordnung genutzt und kürzere Rotationsfristen für Abschlussprüfer festgesetzt werden.

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat treten damit sichtbar – und damit bewusst auch gegenüber den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern – für qualitativ hochwertige Abschlussprüfungen, die Stärkung des Finanzplatzes Österreich und die Vermeidung zukünftiger Milliardengräber zu Lasten der Öffentlichkeit, ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.