2193/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, BGBl. Nr.  BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 304 lautet:

(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

2.    § 307 lautet:

(1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Begründung

 

An AmtsträgerInnen und SchiedsrichterInnen besteht ein besonders hoher Vertrauensanspruch der Allgemeinheit. Demgemäß ist die Sauberkeit und Un(ver-)käuflichkeit der Amtsführung geschütztes Rechtsgut der §§ 304 und 307 (Hauss/Komenda in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (30. Lfg 2014) zu § 304 StGB) und wird von Teilen der L der Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Amtsführung als eigenständiges, schutzfähiges Rechtsgut vertreten (vgl. Medigovic JBl 2013, 608; dies ÖJZ 2010, 256.).
 Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz bestehen höhere Strafdrohungen für vergleichbare Delikte. Das dStGB sieht zudem Mindeststrafen für Bestechung und Bestechlichkeit vor.
 
 
Bestechung und Bestechlichkeit sind Straftaten mit weitreichenden Folgen für Funktionieren, Ansehen und Akzeptanz der öffentlichen Verwaltung - und letzten Endes der Politik. Sie rangieren in Österreich hinsichtlich ihrer Strafdrohung in einer Kategorie mit der qualifizierten Werkspionage, dem qualifizierten unbefugten Fahrzeuggebrauch oder dem Eingriff in fremde Jagd- oder Fischereirechte. Selbst qualifizierte Veruntreuung gem. § 133 (2) erster Fall weist die selbe Strafdrohung auf wie Bestechlichkeit.
Wie drängend der Bedarf nach effektiverer Korruptionsprävention ist, zeigen abgesehen von den jüngsten Untersuchungsausschüssen in den Causen HYPO Alpe Adria und Eurofighter/EADS nicht zuletzt auch die Novelle der Kronzeugenregelung und zahlreiche Initiativen wie das Einrichten einer Whistleblower-Homepage im BMI.
 
 Im Vergleich zum deutschen und schweizerischen Strafrechtsregime sind die beiden Delikte in Österreich sehr mild bestraft, was wertungsmäßig nicht vertretbar und angesichts von Korruptionsskandalen wie der Causa HYPO nicht nachvollziehbar ist.
 Wiewohl die Präventivwirkung der Strafhöhe im Gegensatz zu jener der Mindeststrafe erwiesenermaßen gering ist, ist eine Erhöhung der Strafdrohungen aus Gründen der Ausgewogenheit angezeigt. Zudem stellt der Gesetzgeber mit Einführung einer Mindeststrafe klar, dass Bestechung und Bestechlichkeit unter keinen Umständen ohne ein Mindestmaß an Strafe erfolgen können.
 
 Deshalb wird eine verhältnismäßige Anhebung der Höchststrafen und das Einziehen einer Mindeststrafe vorgeschlagen.



In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Ausschuss für Justiz zuzuweisen.