2193/A XXV. GP
Eingebracht am 07.06.2017
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Antrag
der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 304 lautet:
(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich
oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso
ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde
für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die
Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für
sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2) Wer die Tat in
Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren zu bestrafen, wer jedoch die
Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2. § 307 lautet:
(1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn
oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu
bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die
Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für
ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des
Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren zu
bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro
übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
An AmtsträgerInnen und
SchiedsrichterInnen besteht ein besonders hoher Vertrauensanspruch der Allgemeinheit.
Demgemäß ist die Sauberkeit und Un(ver-)käuflichkeit der
Amtsführung geschütztes Rechtsgut der §§ 304 und 307 (Hauss/Komenda
in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum
Strafgesetzbuch (30. Lfg 2014) zu § 304 StGB) und wird von Teilen der L
der Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Amtsführung als
eigenständiges, schutzfähiges Rechtsgut vertreten (vgl. Medigovic JBl 2013, 608; dies ÖJZ 2010, 256.).
Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz bestehen höhere
Strafdrohungen für vergleichbare Delikte. Das dStGB sieht zudem
Mindeststrafen für Bestechung und Bestechlichkeit vor.
Bestechung und Bestechlichkeit sind Straftaten mit weitreichenden
Folgen für Funktionieren, Ansehen und Akzeptanz der öffentlichen
Verwaltung - und letzten Endes der Politik. Sie rangieren in Österreich
hinsichtlich ihrer Strafdrohung in einer Kategorie mit der qualifizierten
Werkspionage, dem qualifizierten unbefugten Fahrzeuggebrauch oder dem Eingriff
in fremde Jagd- oder Fischereirechte. Selbst qualifizierte Veruntreuung gem.
§ 133 (2) erster Fall weist die selbe Strafdrohung auf wie Bestechlichkeit.
Wie drängend der Bedarf nach effektiverer
Korruptionsprävention ist, zeigen abgesehen von den jüngsten
Untersuchungsausschüssen in den Causen HYPO Alpe Adria und
Eurofighter/EADS nicht zuletzt auch die Novelle der Kronzeugenregelung und
zahlreiche Initiativen wie das Einrichten einer Whistleblower-Homepage im BMI.
Im Vergleich zum deutschen und schweizerischen Strafrechtsregime sind die
beiden Delikte in Österreich sehr mild bestraft, was
wertungsmäßig nicht vertretbar und angesichts von
Korruptionsskandalen wie der Causa HYPO nicht nachvollziehbar ist.
Wiewohl die Präventivwirkung der Strafhöhe im Gegensatz zu
jener der Mindeststrafe erwiesenermaßen gering ist, ist eine
Erhöhung der Strafdrohungen aus Gründen der Ausgewogenheit angezeigt.
Zudem stellt der Gesetzgeber mit Einführung einer Mindeststrafe klar, dass
Bestechung und Bestechlichkeit unter keinen Umständen ohne ein
Mindestmaß an Strafe erfolgen können.
Deshalb wird eine verhältnismäßige Anhebung der
Höchststrafen und das Einziehen einer Mindeststrafe vorgeschlagen.
In formeller Hinsicht wird beantragt,
diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Ausschuss für Justiz zuzuweisen.