2200/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Stufenführerschein anpassen

 

Laut §6 Abs. 1. FSG gibt es 2 Möglichkeiten den Führerschein der Klasse A zu erhalten:

Nach Ziffer 4: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 – ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW

Nach Ziffer 4a.: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar

Oder:

Ziffer 5: vollendetes 24. Lebensjahr ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2.

 

Das heißt entweder:  Die Lenkberechtigung für die Klasse A darf einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und entweder

1.    eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat (§18a. Abs.2 FSG), oder

2.    eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.

Oder:

Man erhält eine Lenkberechtigung für die Klasse A auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2, wenn der/die Führerscheinwerber_in das 24. Lebensjahr vollendet hat. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A einem/einer Führerscheinwerber_in, der/die das 24. Lebensjahr vollendet hat, erteilt werden, wenn er/sie seit mindestens vier Jahren im Besitz der Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 absolviert hat und eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat. Ein ärztliches Gutachten ist in diesem Fall unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist. (§18a Abs. 3 FSG)

Das führt aber zu dem skurrilen Fall, dass wenn ein/eine Führerscheinwerber_in mit beispielsweise 23 Jahren die Berechtigung der Klasse A2 erhält, so kann er oder sie mit 24 keine praktische Fahrprüfung machen, um auch ein Motorrad der Klasse A fahren zu dürfen. Wenn man also wartet, bis man 24 ist, bekommt man den Führerschein der Klasse A früher, als wenn man 1,5 Jahre davor den A2 gemacht hat und dann gemäß §18a. Abs.2 FSG aufstockt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, wird aufgefordert dem Nationalrat eine Novelle des Führerscheingesetzes zuzuleiten, das vorsieht, dass die Wartezeit eines Führerscheinwerbers/einer Führerscheinwerberin der Klasse A, welche/r binnen der 2 jährigen Wartepflicht das 24. Lebensjahr vollendet, entsprechend verkürzt wird."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.