2212/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Erweiterung des Verbandsklagerechtes im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr.59/2014, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr.59/2014 wird wie folgt geändert:

 

1.    § 13 Abs.1 lautet wie folgt:

 

„(1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Behindertenanwalt und auch der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern eine Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.“

 

2.    §13 Abs. 2 entfällt.

3.    In § 13 Abs 3 wird die Bezeichung „die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ durch die Bezeichnung „der Österreichische Behindertenrat“ ersetzt.

 

Begründung:

 

Die  Behindertenanwaltschaft berät und unterstützt Menschen mit Behinderung, die wegen ihrer Behinderung diskriminiert werden. Derzeit kann der Behindertenanwalt nur eine Klage nach Behindertengleichstellungsgesetz einbringen, wenn ein Versicherer einen behinderten Versicherungsnehmer/eine behinderte Versicherungsnehmerin diskriminiert. In allen anderen Belangen kann nur die Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Neuer Name: Österreichischer Behindertenrat) eine Klage einbringen. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Bundesbehindertenbeirat zu fassen.

 

Dies stellt eine zu große Hürde für die Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderung dar. Auch der frühere Behindertenanwalt Erwin Buchinger hat in seiner Bilanzpressekonferenz eine bessere Stellung des Behindertenanwaltes im Bereich des Behindertengleichstellungsrechtes gefordert.

 

Es soll daher dem Behindertenanwalt das Klagerecht nach § 13 Abs 1 eingeräumt werden. Das Beschlusserfordernis nach Abs 2 entfällt.

 

Zusätzlich zum Behindertenanwalt soll auch der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern, jene NGO mit der größten Erfahrung in diesem Bereich, die Möglichkeit zur Verbandsklage bekommen.

 

Die Bezeichnung des Österreichischen Behindertenrates wird in § 13 Abs 1 und 3 aktualisiert.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.