2213/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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Antrag

Parlamentarische Materialien

 

R

der Abgeordneten Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Behinderung im ORF-Publikumsrat

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2016, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

 

In § 28 Abs.4 wird folgender Satz angefügt:

 

„Im Sinne der in der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschriebenen Partizipation müssen die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.“

 

 

Begründung:

 

 

Im ORF-Publikumsrat ist kein selbst behinderter Experte/keine selbst behinderte Expertin für den Bereich Menschen mit Behinderung vertreten. Dies widerspricht der UN-Behindertenrechtskonvention, die den Grundsatz der Selbstvertretung von behinderten Menschen in allen sie betreffenden
Gremien vorsieht.


In § 28 Abs. 4 ORF-Gesetz ist geregelt:
„Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.“

Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) und die Selbstbestimmt Leben Initiative Österreich (SLIÖ) haben vor der letzten Bestellung des ORF-Publikumsrates fünf qualifizierte behinderte Kandidaten für die Vertretung behinderter Menschen nominiert. Trotzdem kam es dann zur Bestellung eines nichtbehinderten Vertreters.

Auch in der neuen „Empfehlung zur Darstellung von Menschen mit Behinderungen in den Medien“ ist enthalten, dass Menschen mit Behinderungen selbst die ExpertInnen für alle sie betreffenden Angelegenheiten sind und nicht VertreterInnen von medizinischen Berufen oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen.


Damit in Zukunft sichergestellt ist, dass die Interessen von Menschen mit Behinderungen im ORF-Publikumsrat durch eine selbst behinderte Person vertreten werden, und damit die UN- Behindertenrechtskonvention umgesetzt wird, ist das ORF-Gesetz zu präzisieren.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.