2218/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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ANTRAG

der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG) BGBl. I Nr. 64/2012 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG) BGBl. I Nr. 64/2012 wird wie folgt geändert:

 

1.    § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz ist auf die Interessenvertretung durch Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach § 6 und der Registrierungspflichten nach den §§ 9 und 12 nicht anzuwenden.“

2.    In § 2 Z 4 wird vor dem Wort „Rechtsberatung“ das Wort „unmittelbare“ eingefügt.

3.    § 8 lautet:

§ 8 (1) Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich weder als Lobbyist, noch, wenn er im Rahmen der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist, in diesem Bereich als Unternehmenslobbyist oder Interessensvertreter für einen Selbstverwaltungskörper oder Interessensverband tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.

(2) Nach Beendigung seiner Funktion gelten die Einschränkungen des Abs. 1 für eine Tätigkeit als Lobbyist oder Unternehmenslobbyist für einen Zeitraum von zwei Jahren weiter.“

4.   In § 9 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Abteilung A1)“ gestrichen, sowie der Klammerausdruck „(Abteilung A2)“ durch den Klammerausdruck „(Abteilung A)“ ersetzt.

5.   In § 9 Abs. 2 entfällt die Bezeichnung „A1 sowie B bis D“.

6.   § 9 Abs. 4 entfällt.

7. In § 10 wird in Ziffer 2 das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

8.              In § 10 wird folgende Ziffer 2a eingefügt:

„2a. unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags

     a. Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags und

     b. das Auftragsziel und den Auftragsumfang sowie“

9.  In § 10 entfällt Absatz 2.

10. In § 12 Abs 1 lautet Z 4 wie folgt:

„4. die Namen und Geburtsdaten der für sie einschreitenden Interessensvertreter oder einen elektronischen Zugang zu einer Website, auf der diese aufscheinen oder zu einer Kontaktstelle, die jederzeit Auskunft über die bei ihnen beschäftigten oder als Funktionäre tätigen Interessensvertreter erteilt und“

11. In § 12 Abs 2 lautet Z 4 wie folgt:

„4. die Namen und Geburtsdaten der für sie einschreitenden Interessensvertreter oder einen elektronischen Zugang zu einer Website, auf der diese aufscheinen und“

12. In § 12 entfallen Absatz 3 und 4.

 

Begründung:

 

Mit dem Anfang 2013 in Kraft getretenen Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz konnte das Ziel, mehr Transparenz in politische Entscheidungsprozesse zu bringen, nicht erreicht werden.

 

Während die ursprünglichen Entwürfe im Gesetzgebungsverfahren noch relativ ambitioniert waren, wurde das Gesetz bis zu seiner Beschlussfassung sukzessive verwässert. Seither stehen eine Vielzahl von Ausnahmen, Umgehungsmöglichkeiten und Einschränkungen einer tatsächlichen Transparenz entgegen. Obwohl die Politik gerne die Wichtigkeit von Medien und interessierten Bürger_innen beim Kampf gegen Korruption und Misswirtschaft betont, gesteht sie ihnen damit nicht die notwendigen Mittel zu, um dieser Rolle als „Public Watchdog“ auch gerecht zu werden.

 

Um tatsächlich mehr Transparenz in Entscheidungsprozessen in Gesetzgebung und Vollziehung erreichen zu können, ist es notwendig, dass alle Bürger_innen auf elektronischem Weg und möglichst zeitnah herausfinden können, für welche politischen und behördlichen Entscheidungen welche Unternehmen oder Personen Lobbyingarbeit in welchem Umfang betrieben haben oder betreiben haben lassen.

 

Der vorliegende Entwurf schlägt deshalb eine Novellierung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes vor, die folgende Punkte umfasst:

 

·        Die Registerabteilungen A1 und A2 sollen zusammengelegt werden und deren gesamter Inhalt in Zukunft der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

·        Aufnahme einer Cooling-Off-Phase für Funktionsträger_innen für die Dauer von 2 Jahren ab Beendigung der Funktion.

·        Die gänzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich des LobbyG für Rechtsanwält_innen, Notar_innen, Wirtschaftstreuhänder_innen und andere dazu befugte Personen soll beseitigt werden. Auf Grund der diese Personen treffenden beruflichen Verschwiegenheitspflichten sollen die Ausnahmen für den Bereich der unmittelbaren Rechtsberatung aufrecht bleiben. Diese unmittelbare Rechtsberatung umfasst dabei all jene Handlungen, die mit der Vertretung in einem Verfahren in Zusammenhang stehen. Hiezu zählt auch die Einholung von Informationen durch den/die Vertreter_in bei einem/einer Funktionsträger_in, doch wird dies ohnedies im Regelfall nicht als einschlägige Lobbying-Tätigkeit zu qualifizieren sein, weil es an der Intention der Beeinflussung mangelt. Wenn aber beispielsweise ein/eine Rechtsanwält_in außerhalb eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens einem/einer Funktionsträger_in gegenüber einschreitet, um im Interesse des Mandanten/der Mandantin einen Entscheidungsprozess unmittelbar zu beeinflussen, kann nicht mehr von einer ‚unmittelbaren Rechtsberatung‘ gesprochen werden. In solchen Fällen wird auch der/die Rechtsanwält_in die Verpflichtungen aus dem Gesetz einhalten müssen, er/sie muss sich dann von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden lassen.

·        Die Ausweitung der Unvereinbarkeitsbestimmungen auf jene Funktionsträger_innen, die im Rahmen der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind, und in diesem Bereich als Unternehmenslobbyist_innen oder Interessensvertreter_innen für einen Selbstverwaltungskörper oder Interessensverband tätig werden.

·        Die Verhaltensregeln gemäß § 6 LobbyG sollen in Zukunft auch auf die Interessenvertretung durch die Sozialpartner (Kammern, ÖGB-Präsidialkonferenz) und kollektivvertragsfähigen Einrichtungen (Gewerkschaften) Anwendung finden. Darüber hinaus sollen in den Registerabteilungen C und D die zum Einschreiten befugten Interessensvertreter_innen namentlich genannt werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.