2220/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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Entschließungsantrag

 

 

 

des Abgeordneten Hagen

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend „Nachvollziehbarkeit der Inkassogebühren“

 

 

Laut Gewerbeordnung sind Inkassobüros in Österreich dazu berechtigt, den außergerichtlichen Einzug fremder Forderungen anzubieten. Diesfalls besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassobüro. Dem Inkassobüro steht für sein Einschreiten hinsichtlich der Einziehung fremder Forderungen eine Auftraggeber- und eine Schuldnergebühr zu. Letztere umfasst unter anderem Bearbeitungs- und Mahnkosten, Gebühren für die Erhebung der Anschrift, der Evidenzhaltung, der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie das Wegentgelt. Die diesbezüglichen Höchstbeträge sind in einer Verordnung des BMfW festgesetzt.[1] Etwaige Barauslagen sind ebenso zu berücksichtigen. Weiters müssen die Inkassokosten in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptforderung stehen.

Wie oben ersichtlich, sieht sich der Schuldner mit etlichen für ihn teilweise in der Höhe schwer nachvollziehbaren Beträgen konfrontiert. Die oben angesprochene Angemessenheit wird jedoch nicht jeder Schuldner zu beurteilen in der Lage sein, denn die interne Zusammensetzung der Kosten des jeweiligen Inkassobüros können in der Praxis stark voneinander abweichen. Darüber hinaus sind die Staffelungen nicht gänzlich einleuchtend. Vergleicht man etwa eine Forderung in der Höhe von € 727,- mit einer in Höhe von € 727,01,-, so wird der eklatante Missstand augenscheinlich. Dem Schuldner ersterer Forderung könnten beispielsweise Bearbeitungskosten von bis zu € 123,59,-, wohingegen dem Schuldner, dessen Verbindlichkeit um 1 Cent höher liegt, Bearbeitungskosten bis zu € 58,16,- in Rechnung gestellt werden.

Dieser unbefriedigenden Situation könnte man dahingehend begegnen, dass dem Schuldner klar vor Augen geführt wird, wie sich die Kosten zusammensetzen. Zusätzlich soll ein Höchstbetrag für sämtliche dem Schuldner in Rechnung gestellten möglichen Gebühren festsetzt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz, wird aufgefordert, ehestmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher hinsichtlich der Schuldnergebühren im Rahmen eines Inkassos einerseits eine detaillierte Kostenaufstellung der Inkassogebühren gegenüber dem Schuldner sowie einen Höchstbetrag für sämtliche dem Schuldner in Rechnung gestellten möglichen Gebühren vorsieht.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Justiz vorgeschlagen.

 



[1]https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007798&FassungVom=2017-03-16 (01.06.2017). Eine Indexierung ist ebenfalls vorgesehen.