2222/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Michael Bernhard, Kolleginnen und
Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen über einen weisungsfreien Bundesstaatsanwalt ergänzt wird
 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen über einen weisungsfreien Bundesstaatsanwalt ergänzt wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

 

1.    Nach Art. 90a wird folgender Art. 90b eingefügt:

„Artikel 90b. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden unterstehen dem Bundesstaatsanwalt. Dieser
ist unabhängig und weisungsfrei.

(2) Der Bundesstaatsanwalt wird aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses
vom Nationalrat gewählt. Seine Amtsdauer beträgt
sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Dem Vorschlag des Hauptausschusses des Nationalrates hat eine öffentliche
Ausschreibung voranzugehen. Der Hauptausschuss hat eine öffentliche Anhörung durchzuführen,
an der Vertreter der Richter und Staatsanwälte zu beteiligen sind. Näheres wird in
der Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

(4) Dem Nationalrat und dem Bundesrat stehen gegenüber dem Bundesstaatsanwalt die
Befugnisse nach Art. 52 mit Ausnahme der Befugnis, in Entschließungen Wünschen über die
Ausübung der Vollziehung Ausdruck zu geben, und Art. 53 zu.

(5) Der Bundesstaatsanwalt ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der
Bundesregierung gleichgestellt."

 

 

2.    Dem Art.151 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) Art. 92a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. .../.... tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Beim Inkrafttreten anhängige Verfahren sind vom Bundesstaatsanwalt fortzuführen. Die erstmalige Bestellung des Bundesstaatsanwaltes nach den Bestimmungen des Art. 92a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. .../.... hat vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes zu erfolgen, sodass er sein Amt am l. Jänner 2018 antreten kann. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestellung, kommt ab diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung des Bundesstaatsanwaltes dem Generalprokurator dessen Stellung zu."

Begründung

 

Die langjährige, von führenden Verfassungsjuristen vertretene Forderung nach der Trennung von politischem Minister und Strafverfolgungsbehörde wird durch die Erkenntnisse aus dem HYPO-Untersuchungsausschuss zusätzlich bestärkt. Der HYPO-UA konnte nicht nur maßgebliche Sachverhalte rund um den größten Kriminalfall der zweiten Republik unter der Verantwortlichkeit der Bundesregierung Schüssel aufdecken, sondern zeigte auch deutlich, wie defizitär das österreichische Rechtssystem bei der Strafverfolgung ist. denn die Causa HYPO zeigt auffällige Untätigkeit der Justiz in neuralgischen Fragestellungen. Insgesamt ist Rolle der Justiz in und um die Causa HYPO Alpe Adria mehr als Fragwürdig. So unterblieben etwa trotz umfangreichen Beweissubstrats in mehreren Fällen Anklagen. Auch für den zweiten Eurofighter-Untersuchungsausschuss zeichnen sich ähnliche Erkenntnisse ab.

Die Einflussnahmemöglichkeit der Bundesregierung, insbesondere des politischen Ministers auf die Ermittlungstätigkeit der Strafjustiz über die Weisungskette schadet dem Funktionieren der Strafverfolgung ebenso wie dem Image der Strafjustiz in der Öffentlichkeit. In einem ersten Schritt wurde deshalb der Weisungsrat eingerichtet, der den Minister bei der Ausübung seines Weisungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft berät. Der Ratschlag des Weisungsrats erfolgt jedoch nur, wenn der Minister ihn freiwillig befasst, ist nicht bindend und betrifft öffentlichkeitswirksame Fälle, was seine Funktion und Wirksamkeit im Bezug auf die Unabhängigkeit der Strafverfolgung stark relativiert.

Die Abschaffung der Weisungskette ist nicht nur logische Konsequenz der Erkenntnisse aus dem HYPO-UA, sondern auch aus Gründen der Trennungsklarheit im System der Verfassungsarchitektur notwendig. Diese Forderung wird seit den 70er-Jahren des vorherigen Jahrhunderts erhoben. Zuletzt forderte der Österreich-Konvent eine entsprechende Verfassungsänderung. Auch die Österreichische Richtervereinigung tritt für die Weisungsunabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik ein und teilt hier die Linie etwa der deutschen Richtervereinigung und des Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Erardo Cristoforo Rautenberg. Der Anspruch der Staatsanwaltschaft, im Strafverfahren objektiv und unparteiisch zu agieren vertrage sich nicht mit ihrer Weisungsabhängigkeit vom Justizminister und damit von der politische Interessen verfolgenden Regierung, was Rautenberg unter Angabe zahlreicher Quellen ausführlich begründet. ( Carsten/Rautenberg (2015), S. 503 ff.; siehe auch Rautenberg (2016))

Aus den politischen Desastern und Kriminalfällen wie den Causen HYPO Alpe Adria und Eurofighter/EADS sowie deren mangelhafter justizieller Aufarbeitung müssen Konsequenzen folgen, oder das Risiko weiterer milliardenschwererSkandale wird bewusst in Kauf genommen. Die wirkungsvollste Präventivmaßnahme liegt in der Weiterentwicklung der Bundesverfassung durch die Schaffung einer weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.