2229/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 und das Unfalluntersuchungsgesetz–UUG 2005 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 und das Unfalluntersuchungsgesetz–UUG 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (35. KFG-Novelle)

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;“

2. In § 24 Abs. 8 sechster Satz entfällt die Wortfolge „und in der Bundesanstalt für Verkehr“.

3. In § 28b Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.

4. In § 28b Abs. 5 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.

5. In § 28b Abs. 5b erster Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

6. In § 28b Abs. 5b letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.

7. In § 28d Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des § 131 Abs. 6“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.

8. In § 29 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „in der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

9. In § 30a Abs. 4a vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des § 131 Abs. 6“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.

10. In § 30a Abs. 5 wird im dritten Satz die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und der letzte Satz lautet:

„Der Aufwand des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten.“

11. In § 30a Abs. 7 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.

12. In § 30a Abs. 8a letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“.

13. Dem § 30a Abs. 11 wird angefügt:

„Weiters ist durch Verordnung ein Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand festzusetzen.“

14. In § 31a Abs. 8 wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.

15. In § 33 Abs. 3a letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.

16. Dem § 34 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.“

17. In § 34a Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.

18. In § 49 Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck „M1 und N1“ ersetzt durch „M1, M2, M3, N1, N2 und N3“.

19. In § 57a Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.“

20. In § 57a Abs. 1a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „3 500 kg“ die Wortfolge „sowie bei historischen Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 43)“ eingefügt.

21. Nach § 57c Abs. 4c wird folgende Abs. 4d eingefügt:

„(4d) Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen bei einem historischen Fahrzeug aufweist, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.“

22. In § 58 Abs. 2b zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

23. Nach § 58 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.“

24. In § 58a Abs. 4 zweiter und letzter Satz, in Abs. 7 dritter Satz und in Abs. 9 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ samt Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

 

25. Nach § 82 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die gegenseitige Anerkennung der Verwendung von Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Inhalt haben.“

26. In § 101 Abs. 7a letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

27. In § 102 Abs. 11c zweiter Satz wird die Wortfolge „die Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und der letzte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wurden bei einer Straßenkontrolle keine Übertretungen festgestellt, so ist auch das zu vermerken. Im Falle von Unternehmen mit Sitz in Österreich sind die Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) sowie die Daten des Unternehmens (Name und Anschrift, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum) zu erfassen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Positivkontrolle innerhalb von drei Kalendertagen zur Berücksichtigung im Risikoeinstufungssystem direkt im Verkehrsunternehmensregister bei dem jeweiligen Unternehmen zu vermerken. Wenn die Daten des betreffenden Unternehmens im Verkehrsunternehmensregister nicht vorhanden sind, dann haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Unternehmen durch Suche und Auswahl aus dem Unternehmensregister im Verkehrsunternehmensregister anzulegen und die Positivkontrolle zu vermerken. Sollte das Unternehmen auch im Unternehmensregister nicht auffindbar sein, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das innerhalb von sieben Kalendertagen im Wege des Bundesministeriums für Inneres der Behörde automationsunterstützt zu übermitteln.“

28. § 102d Abs. 8 entfällt.

29. In § 116 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz Inhabern einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrerberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gestellt wird.“

30. § 117 Abs. 2 lautet:

„(2) § 116 Abs. 6, 6a und 7 gelten sinngemäß.“

31. In § 123a Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „für die Organe der Bundesanstalt für Verkehr“.

32. § 131 entfällt.

33. Dem § 135 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx treten wie folgt in Kraft:

           1. § 20 Abs. 1 Z 9, § 49 Abs. 4 Z 5, § 82 Abs. 1a, § 116 Abs. 6 und § 117 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

           2. § 24 Abs. 8, § 28b Abs. 2 Z 2, Abs. 5 und 5b, § 28d Abs. 6, § 29 Abs. 4, § 30a Abs. 4a, 5, 7, 8a und 11, § 31a Abs. 8, § 33 Abs. 3a, § 34a Abs. 5, § 58 Abs. 2b und 5, § 101 Abs. 7a, § 102 Abs. 11c zweiter Satz, § 123a Abs. 2 Z 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. August 2017; zugleich treten § 102d Abs. 8 und § 131 außer Kraft;

           3. § 102 Abs. 11c letzte vier Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Oktober 2017;

           4. § 34 Abs. 4, § 57a Abs. 1 und 1a und § 57c Abs. 4d jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Jänner 2018;

           5. § 58a Abs. 4, 7 und 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 20. Mai 2018.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. xxx/2017) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“

Artikel 2

Änderung des Unfalluntersuchungsgesetz–UUG 2005

Das Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „als Organisationseinheit der Bundesanstalt für Verkehr“.

2. In § 5 Abs. 15 wird der Begriff „Bundesanstalt für Verkehr“ durch den Begriff „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

3. § 29 samt Überschrift lautet:

„Personalregelungen für Bundesbedienstete

§ 29. Beamte und Vertragsbedienstete der Bundesanstalt für Verkehr, die weder ausschließlich noch überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 2 fallen, sind mit 1. August 2017 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt.“

4. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) § 2, § 5 Abs. 15 und § 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. August 2017 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.

 


 

Begründung

 

Zu Artikel 1

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 1 Z 9):

Die Anbringung von beleuchteten Warnleiteinrichtungen soll ex lege auch für Pannen- und Ab-schleppfahrzeuge zulässig sein.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 8), Z 5 (§ 28b Abs. 5b erster Satz), Z 8 (§ 29 Abs. 4), Z 10 (§ 30a Abs. 5 dritter und letzter Satz), Z 12 (§ 30a Abs. 8a), Z 22 (§ 58 Abs. 2b), Z 24 (§ 58a Abs. 4, 7 und 9), Z 26 (§ 101 Abs. 7a), Z 28 (§ 102d Abs. 8) und Z 31 (§ 123a Abs. 2 Z 3):

Es erfolgen die notwendigen redaktionellen Anpassungen im KFG 1967 infolge der Auflösung der Bundesanstalt für Verkehr und der dadurch erforderlichen Zusammenführung von Aufgaben der KFZ-und Verkehrstechnik in der Zentralstelle des BMVIT. Anstelle der Bundesanstalt für Verkehr wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den jeweils relevanten Bestimmungen genannt bzw. entfallen Verweise auf die Bundesanstalt für Verkehr.

Zu Z 3 (§ 28b Abs. 2 Z 2), Z 4 (§ 28b Abs. 5), Z 6 (§ 28b Abs. 5b letzter Satz), Z 7 (§ 28d Abs. 6), Z 9 (§ 30a Abs. 4a), Z 10 (§ 30a Abs. 5 letzter Satz), Z 11 (§ 30a Abs. 7), Z 13 (§ 30a Abs. 11), Z 14 (§ 31a Abs. 8), Z 15 (§ 33 Abs. 3a), Z 17 (§ 34a Abs. 5):

Da mit dem Entfall des § 131 der Verweis auf den in § 131 Abs. 6 genannten Tarif ins Leere geht, muss eine andere Grundlage dafür geschaffen werden. Anstelle des Verweises auf § 131 Abs. 6 und des dort genannten Tarifes soll daher auf einen durch Verordnung festgesetzten Tarif abgestellt werden.

In § 30a Abs. 11 wird die bestehende Verordnungsermächtigung erweitert, um weiterhin einen Tarif für die Tätigkeiten rund um die Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank festlegen zu können.

Zu Z 16 (§ 34 Abs. 4):

Es wird eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren für diese Aufzeichnungen festgelegt.

Zu Z 18 (§ 49 Abs. 4 Z 5):

Die neuen Kennzeichentafeln mit grüner Schrift sollen auch für emissionsfreie Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 möglich sein.

Zu Z 19 (§ 57a Abs. 1):

Damit wird die Verpflichtung geschaffen, ein historisches Fahrzeug auf Übereinstimmung mit dem ge-nehmigten Zustand zu prüfen. Im Letzten Satz ist die Prüfung der Eintragungen im Fahrtenbuch vorgesehen.

Zu Z 20 (§ 57a Abs. 1a):

Damit wird die Verpflichtung geschaffen, auch bei historischen Fahrzeugen das Genehmi-gungsdokument bei wiederkehrenden Begutachtungen vorlegen zu müssen.

Zu Z 21 (§ 57c Abs. 4d):

Der Nachweis der Fahrbeschränkung bei historischen Fahrzeugen soll künftig ausschließlich durch Fahrtenaufzeichnungen möglich sein. Wird eine Überschreitung festgestellt, so ist das im Gutachten zu vermerken und es wird eine Meldepflicht an die Behörde über die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank vorgesehen.

Zu Z 23 (§ 58 Abs. 5):

Durch den Entfall des § 131 entfällt auch die durch die 34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017, geschaffene Verordnungsermächtigung des § 131 Abs. 3 zur Übertragung bestimmter nichtbehördlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Unterwegskontrolle an die Asfinag (Kontaktstelle, Berichtswesen, Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten).

Daher wird nunmehr im § 58 Abs. 5 eine solche Verordnungsermächtigung geschaffen.

Zu Z 25 (§ 82 Abs. 1a):

Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, sieht nur die Teilnahme von zugelassenen Fahrzeugen am internationalen Verkehr vor. Das ist bei Fahrzeugen mit österreichischen Probefahrtkennzeichen aber nicht der Fall, da diese für mehrere Fahrzeuge verwendet werden können. Daher hängt es von der individuellen Anerkennung des jeweiligen Staates ab, ob die Verwendung von Fahrzeugen mit österreichischen Probefahrtkennzeichen akzeptiert wird.

Umgekehrt sieht das österreichische Kraftfahrrecht die Möglichkeit der Verwendung ausländischer Pro-befahrtkennzeichen vor.

Es soll deshalb eine Ermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geschaffen werden, mit Staaten völkerrechtliche Vereinbarungen über die Anerkennung von Probefahrtkennzeichen schließen zu können, von denen ohne eine solche Vereinbarung die Teilnahme von Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit österreichischen Probefahrtkennzeichen nicht akzeptiert wird. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist mit jenen Staaten nicht erforderlich, die bereits in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Anerkennung österreichischer Probefahrtkennzeichen vorsehen.

Zu Z 27 (§ 102 Abs. 11c):

Im zweiten Satz erfolgt die redaktionelle Anpassungen infolge der Auflösung der Bundesanstalt für Verkehr.

Durch die Änderung des letzten Satzes wird die Eintragung des Vermerkes über Positivkontrollen (wenn bei Lenk- und Ruhezeitkontrollen keine Übertretung festgestellt worden ist) im Verkehrsun-ternehmensregister vereinfacht.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können das gleich direkt beim jeweiligen Unternehmen im Verkehrsunternehmensregister (VUR) vermerken. Wenn die Daten dieses Unternehmens im VUR noch nicht vorhanden sind, so können sie das Unternehmen aus dem Unternehmensregister auswählen und anlegen. Dadurch entfällt der Clearingaufwand für die Behörden.

Zu Z 29 (§ 116 Abs. 6) und Z 30 (§ 117 Abs. 2):

In den kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist die „Umschreibung“ einer Heeresfahrlehrer- bzw. Heeresfahr-schullehrerberechtigung auf eine „zivile“ Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung ohne Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung bisher nicht vorgesehen.

Da aber von einer Gleichwertigkeit einer Heeresfahrlehrerberechtigung (Heeresfahrschullehrerberechti-gung) mit einer zivilen auszugehen ist, soll die Möglichkeit einer „Umschreibung“ im KFG vorgesehen werden.

Es soll aber sichergestellt sein, dass nur solche Personen ihre Berechtigungen umschreiben lassen können, die auch aktuell einen Arbeitsplatz als Heeresfahrlehrer oder Heeresfahrschullehrer innehaben oder (ana-log wie bei der Umschreibung einer Heereslenkberechtigung gemäß § 22 Abs. 7 FSG) zumindest bis vor einem Jahr vor der Antragstellung innegehabt haben. Es ist daher eine entsprechende Bestätigung der Dienstbehörde vorzulegen. Damit soll vermieden werden, dass Personen, die zB schon vor langer Zeit die Heeresfahrlehrerberechtigung erlangt haben, aber seit Jahren nicht mehr als solche tätig sind, diese Hee-resfahrlehrerberechtigung auf eine zivile Berechtigung umschreiben lassen können.

Die Vorgaben des § 116 Abs. 1 erster Satz betreffend das Erfordernis der Reifeprüfung bzw. entspre-chender Praxiszeiten als Alternative für den Fahrschullehrer bleiben unverändert, wobei die erforderliche Praxis auch als Heeresfahrlehrer erworben werden kann.

Zu Z 32 (§ 131):

Durch den Wegfall der Notwendigkeit, einen Teil der Aufgaben des BMVIT im Bereich der KFZ-und Verkehrstechnik in einer nachgeordneten Dienststelle zu besorgen, kann die organisationsrechtliche Grundlage der Bundesanstalt für Verkehr entfallen.

Zu Z 33 (§ 135 Abs. 33):

Hier wird das Inkrafttreten geregelt. Da die Auflösung der Bundesanstalt für Verkehr mit 1. August 2017 erfolgen soll, treten alle Bezug habenden Bestimmungen mit 1. August 2017 in Kraft.

Der mit der 34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017, neu eingefügte § 58a tritt erst mit 20. Mai 2018 in Kraft. Daher kann auch die Änderung des § 58a erst mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes-UUG 2005)

Zu Z 1 (§ 2):

Durch den Entfall der Wortfolge „als Organisationseinheit der Bundesanstalt für Verkehr“ wird mit dieser Bestimmung die ex lege Errichtung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes als Dienststelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zum Ausdruck gebracht (Errichtung verstanden als die normative Anordnung, dass eine bestimmte Organisationseinheit bestehen soll) und untersteht sie weiterhin und unverändert dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die unionsrechtlich geforderte funktionelle und organisatorische Unabhängigkeit der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes wird unverändert im zweiten Satz zum Ausdruck gebracht. Ebenso bleibt die Einrichtung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverändert bestehen; sie ist als nachgeordnete Dienststelle monokratisch ausgestaltet, an ihrer Spitze steht ein Leiter, dem im Rahmen der inneren Organisation von ihm bestellte Mitarbeiter zur Aufgabenerfüllung zur Seite stehen.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 15):

Redaktionelle Anpassung infolge des Wegfalls der Bundesanstalt für Verkehr.

Zu Z 3 (§ 29):

Diese Bestimmung enthält eine Regelung über den Dienststellenwechsel für Bedienstete der dem BMVIT nachgeordneten Dienststelle Bundesanstalt für Verkehr aus dem dort bestehenden Bereich der KFZ-und Verkehrstechnik in die Zentralstelle des Ressorts.

Zu Z 4 (§ 33 Abs. 2):

Hier wird das Inkrafttreten mit 1. August 2017 festgelegt.