2233/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Apothekengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Apothekengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz  BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 5 Z 4 wird das Zitat „§ 19a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 19a Abs. 2 Z 4“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 19a und in § 19a Abs. 6 und 9 wird jeweils vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und“ sowie in § 19a Abs. 8 vor der Wortfolge „ein Arbeitnehmer“ die Wortfolge „eine Arbeitnehmerin bzw.“, in § 19a Abs. 9 vor dem Wort „Vertreter“ die Wortfolge „Vertreterinnen und“ bzw. vor dem Wort „Apothekenleiter“ die Wortfolge „Apothekenleiterinnen und“ eingefügt.

3. In § 19a werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 2d ersetzt:

„(1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter oder als andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit  den folgenden Abweichungen.

(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:

        1. verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden,

        2. abweichend von Z 1 bis zum 31. Dezember 2019 verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden, wobei eine weitere Verlängerung der Dienste von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugelassen werden kann, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,

        3. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden,

        4. abweichend von Z 3 bis zum 31. Dezember 2019 innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit   von bis zu 60 Stunden in Apotheken, die nach den apothekenrechtlichen Vorschriften mindestens 60 Bereitschaftsdienste im Turnus pro Kalenderjahr leisten müssen,

        5. in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist und

        6. eine Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 17 auf bis zu 26 Wochen.

(2a) Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 auf bis zu 60 Stunden im Rahmen des Abs. 2 Z 4 ist nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einer solchen Verlängerungsmöglichkeit schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf außer bei betriebsfremden Vertreterinnen und Vertretern nach § 17b Abs. 1 erster Satz Apothekengesetz nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen.

(2b) Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen

        1. für den nächsten Durchrechnungszeitraum,

        2. bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen für den verbleibenden Zeitraum

schriftlich widerrufen werden.

(2c) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Verlängerung im Rahmen des Abs. 2 Z 4 nicht zustimmen oder ihre Zustimmung  widerrufen haben, gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung und die Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Aufstiegschancen.

(2d) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein aktuelles Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die einer Verlängerung im Rahmen des Abs. 2 Z 4 schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer  aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.“

4. § 19a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden sind durch zwei, verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden durch drei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.“

5. § 19a Abs. 5 erster Satz lautet:

„Nach verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.“

6. § 19a Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit nach § 8 des Apothekengesetzes sowie nach den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften eine Dienstleistung in Form der Ruferreichbarkeit zulässig ist, darf mit der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. dem einzelnen Arbeitnehmer Ruferreichbarkeit nur an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann.“

7. Dem § 34 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 9 Abs. 5 Z 4, die Überschrift zu § 19a, § 19a Abs. 1 bis 2d, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 erster Satz sowie Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Für angestellte Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigte Apotheker“ durch die Wortfolge „Für angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker“ ersetzt.

2. In § 21 Abs. 2 entfällt die Z 3.

3. Dem § 33 wird folgender Abs. 1y angefügt:

„(1y) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 21 Abs. 3 Z 3 außer Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Apothekengesetzes

 

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 5a lautet:

„(5a) Apotheken, die innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 80 Tagen Bereitschaftsdienst leisten, dürfen diesen in Ruferreichbarkeit (Abs. 3) verrichten.“

2. § 68a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit. 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 8 unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie sind frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

Begründung

 

Die Sonderbestimmungen des § 19a Arbeitszeitgesetz (AZG) bzw. § 21 Arbeitsruhegesetz (ARG) betreffend Apotheken entsprechen zwar weitgehend der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeit-RL), ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003, S. 9, müssen aber in einigen Punkten an die Auslegung durch den EuGH angepasst werden.

Damit soll ein Gleichklang mit den Anstaltsapotheken in den entsprechenden Punkten erreicht werden, für die eine Anpassung mit der KA-AZG-Novelle BGBl. I Nr. 76/2014 bereits erfolgt ist.

Die Europäische Kommission hatte mit Schreiben vom 21. Februar 2014 Österreich aufgefordert, die Unionsrechtskonformität im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), das auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anstaltsapotheken gilt, u.a. in folgenden Bestimmungen herzustellen:

‑     Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 60 Stunden bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft widerspricht Art. 6 iZm Art. 2 der Arbeitszeit-RL, wonach 48 Stunden durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden dürfen.

‑     Die Ausgleichsruhezeit für verlängerte Dienste gemäß § 19a Abs. 5 AZG muss sofort genommen werden.

‑     Die vorgesehene Möglichkeit der finanziellen Abgeltung der Ersatzruhe in Sonderfällen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 ARG widerspricht Art. 5 der Arbeitszeit-RL.

Mit diesem Entwurf wird wie bei den Anstaltsapotheken auch bei den übrigen Apotheken Unionrechtskonformität im Lichte der EuGH-Rechtsprechung hinsichtlich der angeführten Gesetzesbestimmungen hergestellt. Gleichzeitig wird die Dienstdauer auf 25 Stunden für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etappenweise verkürzt.

Der Inkrafttretenstermin wird mit 1. Jänner 2018 festgelegt, damit die mit Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden festgelegten Bereitschaftsdienste für Apotheken in ausreichender Zeit angepasst werden können.

Zu Artikel 1 (Änderung des AZG):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 5 Z 4):

Es erfolgt eine Zitatanpassung an die geänderte Regelung des § 19a AZG, da nur mehr in Z 4 eine über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeitgrenze bis zum 31. Dezember 2019 zulässig ist.

Zu Z 2 (Überschrift zu § 19a AZG, § 19a Abs. 6 bis 9):

Es erfolgen geschlechtsneutrale Formulierungen.

Zu Z 3 (§ 19a Abs. 1 bis 2d AZG):

Nach wie vor gelten die Ausnahmebestimmungen des § 19a AZG auf Kollektivvertragsebene und nur für Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter bzw. für allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker. Für das übrige in Apotheken beschäftigte Personal gelten die allgemeinen Bestimmungen des AZG.

In Abs. 1 erfolgt eine Anpassung an das geltende Apothekengesetz.

Eine Änderung der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeitregelungen war aufgrund der ständigen Rechtsprechung des EuGH notwendig: Art. 2 der Arbeitszeit-RL definiert Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeiten, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Verfügung stehen und ihre Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen. Ruhezeit wird definiert als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bereitschaftszeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz physisch anwesend sein müssen, als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit zu betrachten (Rechtssachen C‑303/98, Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (Simap)/Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana, Slg. 2000, 1‑7963; C‑l51/02, Landeshauptstadt Kiel/Norbert Jaeger, Slg. 2003, 1‑8389; C‑14/04, Abdelkader Dellas u. a./Premier ministre and Ministre des Affaires sociales, du Travail et de la Solidanté, Slg. 2005, 1‑10253). Das betrifft auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft.

Die wöchentliche – durchschnittliche – Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum darf gemäß Art. 6  der Arbeitszeit-RL einschließlich der Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten, was nach dem bisherigen §19a AZG nicht vorgesehen war und jetzt erfolgt.

In Z 1 wird die bereits für Anstaltsapotheken geltende Herabsetzung auf 25 Stunden für verlängerte Dienste auch für die übrigen Apotheken umgesetzt, wobei die Herabsetzung etappenweise erfolgt: gemäß Z 2 können Dienste bis zum 31. Dezember 2019 so wie bisher bis  zu 32 Stunden verlängert werden. Die Zulassung von weiteren zwei Stunden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten, entspricht der bisherigen Z 1.

In Z 3 wird ausdrücklich die von Art. 6 Arbeitszeit-RL festgelegte durchschnittliche  wöchentliche Arbeitszeitgrenze mit 48 Stunden festgesetzt, wobei der bisherige Durchrechnungszeitraum von13 auf 17 Wochen wie bei den Anstaltsapotheken angehoben  wurde. Auch dies erfolgt etappenweise: bis zum 31. Dezember 2019 ist eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Apotheken, die nach den apothekenrechtlichen Vorschriften mindestens 60 Bereitschaftsdienste pro Kalenderjahr leisten müssen, gemäß Z 4 erlaubt.

Art. 22 Arbeitszeit-RL lässt eine Abweichung unter bestimmten Voraussetzungen zu. Wichtigste Voraussetzung ist, dass jede Überschreitung der durchschnittlich 48 Stunden nur mit individueller Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig sein kann.

Diese individuelle Zustimmung wird für die Übergangszeit in den Abs. 2a bis 2d vorgesehen.

Diese Zustimmung muss gem. Abs. 2a schriftlich erfolgen und darf grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses stehen.

Für die nur in Apotheken übliche Bestellung von betriebsfremden Apothekerinnen und Apothekern, die äußerst kurzfristig für den Fall der Verhinderung aufgrund der öffentlich-rechtlichen Betriebspflicht von Apotheken erfolgen muss und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, wird eine Ausnahme gemacht, da diese Arbeitsverhältnisse oft nur für ein paar Tage oder eine Woche abgeschlossen werden.

Die Zustimmung kann gem. Abs. 2b nach einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen für den nächsten Durchrechnungszeitraum schriftlich widerrufen werden, sofern der Durchrechnungszeitraum 17 Wochen beträgt. Bei über 17‑wöchigen Durchrechnungszeiträumen kann auch während eines Durchrechnungszeitraumes ein Widerruf erfolgen, allerdings immer nur ab dem nächsten 17‑Wochenzeitraum und solange keine anderslautende Willenserklärung erfolgt, sodass eine gewisse Dienstplansicherheit gegeben ist, die sowohl im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber liegt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Zustimmung nicht erteilen oder widerrufen haben, dürfen nach Abs. 2c von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nicht benachteiligt werden. Ein Benachteiligungsverbot bei den Entgeltbedingungen bedeutet, dass z.B. Zulagen nicht gänzlich vorenthalten werden dürfen, sondern jedenfalls aliquot gewährt werden müssen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben gem. Abs. 2d ein aktuelles Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit schriftlich zugestimmt haben. Dieses Verzeichnis ist gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Arbeitsinspektionsgesetz auf Verlangen der Arbeitsinspektion vorzulegen und zu übermitteln. Bei Widerruf ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.

Zu 4 (§ 19a Abs. 4 erster Satz AZG):

Es erfolgt eine Anpassung der Ruhepausenregelung an die Begrenzung der verlängerten Dienste auf 25 Stunden täglich.

Zu Z 5 (§ 19a Abs. 5 erster Satz AZG):

Gemäß Art. 3 der Arbeitszeit-RL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

Art. 17 Abs. 2 der Arbeitszeit-RL sieht Abweichungsmöglichkeiten von Art. 3, 4 und 5 vor, sofern die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten. Solche Abweichungsmöglichkeiten sind im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 zulässig, wobei unter lit. c i Tätigkeiten angeführt sind, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss.

Auch Art. 18 der Arbeitszeit-RL sieht Abweichungsmöglichkeiten von Art. 3, 4, 5, 8 und 16 durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nur vor, wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C‑l51/02, Jaeger, a.a.O., Randnr. 94) müssen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten bei entgangener täglicher Ruhezeit „unmittelbar an die Arbeitszeit anschließen, deren Ausgleich sie dienen, um eine Ermüdung oder Überlastung des Arbeitnehmers durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern“.

Der geltende § 19a Abs. 5 AZG legt fest, dass bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern ist, wobei diese Ausgleichsruhezeit innerhalb der nächsten 13 Kalenderwochen und nicht sofort erfolgen muss.

Nachdem ein Ausgleich für entgangene tägliche Ruhezeiten erst nach 13 Kalenderwochen und nicht „unmittelbar“ erfolgen muss, widerspricht diese Bestimmung Art. 3 der Arbeitszeit-RL und wird daher in Abs. 5 erster Satz geändert.

Zu Z 6 (§ 19a Abs. 7 AZG):

Hinsichtlich der Ruferreichbarkeit erfolgt eine Anpassung an die bestehenden apothekenrechtlichen Vorschriften insofern, als mittlerweile nicht nur im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 Apothekengesetz Ruferreichbarkeiten zugelassen werden können, sondern auch im Konnex mit § 8 Abs. 2 und Abs. 5a Apothekengesetz. Nur dann, wenn eine Ruferreichbarkeit durch diese Normen ermöglicht worden ist, kommt Abs. 7 zur Anwendung und regelt, wie oft eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zu einem Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit herangezogen werden darf.

Zu Artikel 2 (Änderung des ARG):

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 1 ARG):

Es erfolgt eine Anpassung an das geltende Apothekengesetz.

Zu Z 2 (Entfall des § 21 Abs. 2 Z 3 ARG):

Gemäß Art. 5 der Arbeitszeit-RL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Art. 3 gewährt wird. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewährt werden.

Gemäß § 3 Arbeitsruhegesetz (ARG) haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.

Gemäß § 21 ARG kann die wöchentliche Ruhezeit weniger als 36 Stunden betragen oder in einzelnen Wochen ganz entfallen, sofern in einem kollektivvertraglich bestimmten Zeitraum die durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten zur Berechnung herangezogen werden dürfen.

Gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 ARG kann in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

Die Kommission hält eine solche Bestimmung für nicht vereinbar mit Art. 5 iZm Art. 18, da der EuGH bereits im Zusammenhang mit Art. 17 entschieden hat, dass es „nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen zulässig ist, dass Dienstnehmer einen anderen angemessenen Schutz erhalten, weil die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist“ (Rechtssache C‑l51/02, Jaeger, a.a.O., Randnr. 98).

Der EuGH führt aus: Die Vorschriften für Mindestruhezeiten sind „besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft, die jedem Dienstnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen müssen“, und daher ergibt sich, „dass die in der Richtlinie vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten den Dienstnehmern tatsächlich zur Verfügung stehen müssen“ (Rechtssache C‑484/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland, Slg 2006, I‑7471, Randnr. 38 und 39).

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine finanzielle Abgeltung ‑ wenn auch nur für Ausnahmefälle ‑ nicht als ausreichender „anderer Schutz“ zu betrachten ist, da es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht ermöglicht wird, zu ruhen und sich zu erholen.

Somit ist § 21 Abs. 2 Z 3 ARG nicht mit Art. 5 der Arbeitszeit-RL vereinbar und musste angepasst werden.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes):

 

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 5a Apothekengesetz):

 

Die beabsichtigte Änderung des Apothekengesetzes steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere den Änderungen in § 19a. Apotheken in einem „Bereitschaftsturnus 1 bis 4“ bzw. einem einer dieser Turnusse entsprechenden Bereitschaftsdienstbelastung dürfen zukünftig den Bereitschaftsdienst in Form  der Ruferreichbarkeit verrichten. Dies war bisher nur bei Turnus 1 und 2 möglich. Die Zahl von 80 Bereitschaftsdiensten entspricht im Wesentlichen einem klassischen Bereitschaftsdient Turnus 4.  Dies ist aus wirtschaftlichen und logistischen Gründen nötig, da die Einstellung zusätzlichen Personals zwar eine theoretische Option ist, die praktische Umsetzbarkeit aber an den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und daran scheitert, dass gar nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stünde; dies vor allem in jenen ländlichen Regionen, die hier vorwiegend betroffen sind.  

 

Zu Z 2 (§ 68a Abs. 9 Apothekengesetz):

 

Da die Bereitschaftsdienste öffentlicher Apotheken durch Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden geregelt werden, benötigt es eine gewisse Vorlaufzeit zur Vorbereitung und Erlassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen, damit diese mit dem Inkrafttreten der arbeitszeitrechtlichen Neuerungen (1. Jänner 2018) bereits erlassen sind.