2238/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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Antrag

 

gemäß § 26 GOG

 

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 und das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 und das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für Zigaretten

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 39% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 53 Euro je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises und 58 Euro je 1 000 Stück;“

2. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. für Feinschnitt

                a) wenn  die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2017 und vor dem 1. April 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je Kilogramm;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;“

3. Nach § 44o wird folgender § 44p eingefügt:

§ 44p. (1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017, treten mit 1. April 2018 in Kraft.

2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2018 entstanden ist.“

Artikel 2 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 7 lautet:

„(7) Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.“

2. Nach § 47h wird folgender § 47i angefügt:

§ 47i. § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die 1. Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen..

 


 

 

Begründung

 

 

Zu Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

 

Zu Z 1 und Z 2:

 

In § 4 Abs. 1 Z 1 sollen die Tabaksteuersätze für Zigaretten dahingehend umstrukturiert werden, dass das mengenbezogene Steuerelement angehoben und das wertabhängige Steuerelement gesenkt wird. Für Feinschnitttabake soll in § 4 Abs. 1 Z 3 die Mindestverbrauchsteuer angepasst werden.

 

Zu Artikel 2 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

 

Zu Z 1 und 2 (§ 38 Abs. 7):

Die vorgeschlagene moderate Erhöhung der Mindesthandelsspannen für Zigaretten und Feinschnitttabake mit 1. August 2017 betrifft niedrigpreisige Fabrikate und soll der Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Trafikanten dienen.