2239/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 GOG

 

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 erhält der bisherige Inhalt der Z 2 die Bezeichnung „2.a)“ und es wird folgende lit. „b)“ eingefügt:

            „ b)             Fahrzeuge der Position 8704 der am 1. Juni 2017 geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, die infolge einer Änderung der betreffenden Durchführungsverordnung der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur unterliegen, soweit sie zwei Sitzreihen haben und sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.“

2. Nach § 15 Abs. 16  wird folgender Abs. 17 angefügt:

               „(17) § 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderungen der Vorschriften der Europäischen Union über die Einreihung der dort beschriebenen Fahrzeuge in die Kombinierte Nomenklatur in Kraft.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

 


 

 

Begründung

 

 

Zur Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

 

Das Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) stellt zur Definition der ihm unterliegenden Kraftfahrzeuge auf die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften) ab. Die vorgeschlagene Änderung soll verhindern, dass zu erwartende Änderungen der geltenden Kombinierten Nomenklatur betreffend die Einreihung der beschriebenen Fahrzeuge zu Folgeänderungen im Bereich der Normverbrauchsabgabe führen. Für diese Fahrzeuge, die nach allgemeinem Sprachgebrauch in Österreich als Lkw angesehen werden und die bislang nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen, soll – wie bisher - eine Befreiung vorgesehen werden. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderungen auf EU-Ebene ist derzeit noch nicht bekannt. Zur Wahrung der Kontinuität der bisherigen steuerlichen Behandlung sollen die Änderungen gemeinsam mit den betreffenden Änderungen der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur in Kraft treten.