2254/A XXV. GP

Eingebracht am 19.06.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Brigitte Jank, Dr. Harald Walser

 

 

Kolleginnen und Kollegen,

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

 

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

 

Artikel 3

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

 

Artikel 4

Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

 

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

 

Artikel 6

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

 

Artikel 7

Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern

 

Artikel 8

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

 

Artikel 9

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

 

Artikel 10

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

 

Artikel 11

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

 

Artikel 12

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

 

Artikel 13

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

 

Artikel 14

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

 

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990

 

Artikel 16

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

 

Artikel 17

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

 

Artikel 18

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

 

Artikel 19

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

 

Artikel 20

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

 

Artikel 21

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

 

Artikel 22

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

 

Artikel 23

Änderung des Privatschulgesetzes

 

Artikel 24

Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

 

Artikel 25

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

 

Artikel 26

Änderung des Schülervertretungengesetzes

 

Artikel 27

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

 

Artikel 28

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

 

Artikel 29

Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

 

Artikel 30

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 31

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Artikel 32

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 33

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Artikel 34

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 35

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 36

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Artikel 37

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Artikel 38

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 39

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

„12a. Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“

2. In Art. 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Schüler- und Studentenheime“ durch das Wort „Schülerheime“ ersetzt.

3. In Art. 14 Abs. 3 entfällt die lit. a; die bisherigen lit. b bis d erhalten die Bezeichnungen a) bis „c)“.

4. Art. 14 Abs. 4 lit. a lautet:

              „a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze;“

5. In Art. 14a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. In Art. 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3 lit. d“ durch den Ausdruck „Abs. 3 lit. c“ ersetzt.

7. Der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes entfällt.

8. In der Überschrift vor Art. 81c wird „6.“ durch „5.“ ersetzt.

9. In Art. 102 Abs. 2 wird die Wortfolge „Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime;“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“ ersetzt.

10. In Art. 112 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.

11. Nach Art. 112 wird folgendes Hauptstück eingefügt:

„Fünftes Hauptstück

Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens

Artikel 113. (1) Die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b, ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1) an die Stelle des Bundesministers.

(3) Für jedes Land wird eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.

(4) Den Bildungsdirektionen obliegen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen gemäß Art. 14, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Diese Angelegenheiten müssen in sachlichem Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten stehen. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dürfen Bundesgesetze gemäß dem zweiten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. In diesen Angelegenheiten ist die Bildungsdirektion dem Bundesminister unterstellt. Für Landesgesetze gemäß dem zweiten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß. In den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist die Bildungsdirektion der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) unterstellt.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechts, der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung und des Bedienstetenschutzes durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden. Die Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen kann auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden.

(6) An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der zuständige Bundesminister bestellt den Bildungsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag. Die Bestellung des Bildungsdirektors ist auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz gemäß Abs. 10.

(7) Der Bildungsdirektor ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers und in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung (oder eines einzelnen Mitgliedes derselben) gebunden. In übergreifenden Angelegenheiten ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) gebunden.

(8) Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht. Der Landeshauptmann kann in diesem Fall das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung dieser Funktion betrauen. Sieht ein Landesgesetz einen Präsidenten vor, gilt Abs. 7 für den Präsidenten. In einem solchen Fall ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des Präsidenten gebunden. Weisungen des zuständigen Bundesministers bzw. der Landesregierung (oder eines einzelnen Mitgliedes derselben) können auch unmittelbar an den Bildungsdirektor gerichtet werden. Der Präsident hat Weisungen an den Bildungsdirektor in Angelegenheiten der Bundesvollziehung unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bund und Land haben der Bildungsdirektion die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Zahl an Bediensteten des Bundes bzw. des Landes zuzuweisen. Der Bildungsdirektor übt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bundes- und Landesbediensteten in der Bildungsdirektion aus.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Organisation und die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion einschließlich der Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Bildungsdirektors sowie dessen Bestellung werden durch Bundesgesetz getroffen. Dieses Bundesgesetz kann vorsehen, dass der zuständige Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten das Einvernehmen mit der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) herzustellen hat. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken; das Gesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“

12. In der Überschrift vor Art. 115 wird das Wort „Fünftes“ durch das Wort „Sechstes“, in der Überschrift vor Art. 121 wird das Wort „Sechstes“ durch das Wort „Siebentes“, in der Überschrift vor Art. 129 wird das Wort „Siebentes“ durch das Wort „Achtes“, in der Überschrift vor Art. 148a wird das Wort „Achtes“ durch das Wort „Neuntes“ und in der Überschrift vor Art. 149 wird das Wort „Neuntes“ durch das Wort „Zehntes“ ersetzt.

13. Art. 130 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 4.

14. In Art. 131 Abs. 4 Z 2 erhält die lit. b die Bezeichnung „c)“ und wird nach lit. a folgende lit. b (neu) eingefügt:

              „b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;“

15. In Art. 131 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. c“ ersetzt.

16. In Art. 132 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt“.

17. Art. 132 Abs. 4 entfällt; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

18. In Art. 133 Abs. 6 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 4.

19. Art. 142 Abs. 2 lit. h lautet:

              „h) gegen einen Präsidenten der Bildungsdirektion oder das mit der Ausübung dieser Funktion betraute Mitglied der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes: durch Beschluss der Bundesregierung; wegen Nichtbefolgung sonstiger Anordnungen (Weisungen) des Landes: durch Beschluss des zuständigen Landtages;“

20. Art. 142 Abs. 4 letzter Satz lautet:

Der Verlust des Amtes des Präsidenten der Bildungsdirektion hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 113 Abs. 8 verbunden ist.“

21. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) Art. 10 Abs. 1 Z 12a, Art. 14 Abs. 1 und 3 und Abs. 4 lit. a, Art. 14a Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, die Überschrift vor Art. 81c, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, das fünfte Hauptstück, die Überschriften vor Art. 115, 121 und 129, Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b und c und Abs. 4 letzter Satz, Art. 132 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, Art. 133 Abs. 6, Art. 142 Abs. 2 lit. h, Art. 142 Abs. 4 letzter Satz sowie die Überschriften vor Art. 148a und 149 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 132 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 6 Z 4 außer Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 3 lit. a bestehende Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sowie in diesen Angelegenheiten bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

           1. Der Bildungsdirektor kann ab 1. Jänner 2018 gemäß dem in Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 festgelegten Verfahren bestellt werden. Der Landeshauptmann kann den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates auf dessen Antrag ab 1. Jänner 2018 bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Der Antrag auf Betrauung mit der Funktion des Bildungsdirektors kann bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 gestellt werden. Bei Betrauung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates durch den Landeshauptmann endet die Funktion als Bildungsdirektor mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages des jeweiligen Landes. Wird der amtsführende Präsident des Landesschulrates erst nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vom Landeshauptmann mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut, endet die Funktion als Bildungsdirektor jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2018. Eine Wiederbestellung als Bildungsdirektor gemäß Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 ist zulässig. Der Bildungsdirektor übt für die Dauer seiner Bestellung bzw. Betrauung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates aus.

           2. Der Präsident der Bildungsdirektion kann ab 1. Jänner 2018 nach dem gemäß Art. 113 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 festgelegten Verfahren vorgesehen werden.

           3. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 gelten die zu diesem Zeitpunkt bei den Landesschulräten tätigen Bundes- und Landesbediensteten als der Bildungsdirektion zugewiesen. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den in Art. 113 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.

           4. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bildungsdirektionen erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 getroffen werden.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

1. Art. II entfällt.

2. In Art. III und in Art. IV Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes“.

3. Art. IV Abs. 3 lit. a lautet:

         „a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Der Bund legt die Kriterien für seine Zustimmung vorab in Stellenplanrichtlinien fest, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls rechtzeitig angepasst werden. Die Zustimmung ist aus dem Grunde einer zu hohen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse zu verweigern, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und  Polytechnischen Schulen den Wert 25, bei Sonderschulen den Wert 13 übersteigt.

4. Art. IV werden folgender Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Abs. 1 genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.

(5) Werden die vom Bund gemäß Abs. 1 zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Die Länder und Gemeinden können sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen; eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung besteht für den Bund nicht.

5. Der bisherige Text des Art. XI wird zu Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. III, IV Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. IV Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II außer Kraft.“

Artikel 3

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Z 7; die bisherigen Z 8 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „10.“.

2. In § 1 Abs. 4 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser) und der Präsident des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.“

2. (Verfassungsbestimmung) Dem Gesetz wird folgender § 14 angefügt:

§ 14. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 entfällt Z 3 und erhält Z 4 die Ziffernbezeichnung „3.“

2. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ , gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG“.

3. In § 7 Abs. 4 wird der Z 3 das Wort „und“ angefügt, entfällt Z 4 und erhält Z 5 die Ziffernbezeichnung „4.“.

4. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,“

5. In § 9 Abs. 2 wird der Z 3 das Wort „und“ angefügt“, entfällt Z 4 und erhält Z 5 die Ziffernbezeichnung „4.“.

6. In § 9 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG“.

7. § 13 Abs. 3 entfällt.

8. In § 13 erhalten die Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

9. In § 13 Abs. 3 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 4 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 oder 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

11. § 14 Abs. 3 entfällt.

12. § 24 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder“

13. In § 27 wird die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung“ durch die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ ersetzt.

14. § 28 Abs. 8 entfällt.

15. In § 54 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 5“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

16. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 13, § 24 Abs. 2 Z 1, § 27 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 28 Abs. 8 außer Kraft. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Weisungsbeschwerden) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten als eingestellt.“

Artikel 6

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG“.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 7

Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG)

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Einrichtung von Bildungsdirektionen

§ 3.

Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

§ 4.

Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

2. Abschnitt
Qualitätsmanagement

§ 5.

Bildungscontrolling

§ 6.

Qualitätsmanagement, Schulaufsicht

3. Abschnitt
Organisation der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt
Leitung der Bildungsdirektion

§ 7.

Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin

§ 8.

Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 9.

Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

2. Unterabschnitt
Bestellungsverfahren

§ 10.

Anwendungsbereich und Ausschreibung

§ 11.

Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 12.

Begutachtungskommission

§ 13.

Verfahren vor der Begutachtungskommission

§ 14.

Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin

§ 15.

Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber

3. Unterabschnitt
Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion

§ 16.

Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin

§ 17.

Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

4. Unterabschnitt
Gliederung der Bildungsdirektion

§ 18.

Präsidialbereich

§ 19.

Bereich Pädagogischer Dienst

§ 20.

Ständiger Beirat der Bildungsdirektion

§ 21.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern

§ 22.

Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion

§ 23.

Geschäftsordnung der Bildungsdirektion

§ 24.

Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion

4. Abschnitt
Aufwand der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt
Sachaufwand

§ 25.

Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

2. Unterabschnitt
Personalaufwand

§ 26.

Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

§ 27.

Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

5. Abschnitt
Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

§ 28.

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 29.

Internes Rechnungswesen

§ 30.

Berichtspflichten

§ 31.

Innenrevision

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32.

Übergang zur neuen Rechtslage

§ 33.

Beschwerden gegen Bescheide

§ 34.

Kundmachung von Verordnungen

§ 35.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 36.

Vollziehung

§ 37.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.

(2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.

(3) Zentrallehranstalten sind:

           1. Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

           2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

           3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

           4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

           5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowie

           6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

Einrichtung von Bildungsdirektionen

§ 2. (1) Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw. dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt.

(2) Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung einzurichten, in Wien am Sitz des Stadtsenats. Sie führen die Bezeichnung „Bildungsdirektion für …..“ (unter Anführung des Bundeslandes). Nach regionalen Erfordernissen kann die Bildungsdirektion Außenstellen (Bildungsregionen) einrichten.

(3) Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des § 1 wahrzunehmen.

Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

§ 3. (1) Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1.

(2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die zuständige Landesregierung in den in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten.

(4) Bezüglich der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG der Bildungsdirektion zugewiesenen Bundesbediensteten und der an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten Bundesbediensteten ist die Bildungsdirektion nachgeordnete Dienstbehörde (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG) und nachgeordnete Personalstelle (§ 2e des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG).

Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

§ 4. Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes.

2. Abschnitt

Qualitätsmanagement

Bildungscontrolling

§ 5. (1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes ist ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen (einschließlich Schulcluster und ganztägige Schulformen) umfassendes Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten, das an den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen einschlägigen Wirkungszielen und Maßnahmen ausgerichtet ist. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung, die Bildungsdirektionen und die Schulen sind zur Verarbeitung von indirekt personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(2) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung legt durch Verordnung die Rahmenbedingungen (einschließlich Datensicherheitsmaßnahmen) für das Bildungscontrolling fest. Insbesondere sind vorzusehen:

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen unter Verwendung von operationalisierbaren Kriterien und Indikatoren,

           2. die Erfassung wichtiger Bereiche der Schulqualität und der Rahmenbedingungen (zB Lernergebnisse, Behaltequoten, soziales Umfeld, Schulklima, Bildungsverläufe, Ressourcen usw.) nach wissenschaftlichen Kriterien auf Basis regelmäßig und zentral erhobener bzw. gesammelter und aufbereiteter Daten und Kennzahlen (Bildungsmonitoring),

           3. eine Definition von Benchmarks in festzulegenden zentralen Qualitätsbereichen auf Bundesebene, die Orientierungsgrößen für das Qualitätsmanagement auf den einzelnen Ebenen des Schulsystems darstellen,

           4. ein periodisches Planungs- und Berichtswesen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme) sowie periodische Bilanzierungen und Zielvereinbarungen auf und zwischen allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (einschließlich Schulcluster) (Qualitätsmanagement). In diesem Zusammenhang kommt der Schulaufsicht bei der Gewinnung und Umsetzung der Zielvereinbarungen für bundesweite und regionale Zielsetzungen der Schulentwicklung eine wesentliche Rolle zu. Im Bedarfsfall sind von der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung veranlasste Qualitätsaudits vorzusehen,

           5. die Bereitstellung von Instrumenten und Expertise für die verpflichtend durchzuführende Selbst-evaluation nach definierten Qualitätsstandards anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Kriterien und Indikatoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen (einschließlich Schulcluster),

           6. die periodische, standardisierte Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler (zB Bildungsstandard-Überprüfung, standardisierte Reife- und Diplomprüfung) und

           7. ein standardisiertes Controlling des Personal- und Ressourceneinsatzes auf allen Ebenen des Schulsystems (Ressourcencontrolling).

Die Daten gemäß Z 2 stehen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, der Schulaufsicht und den Schulen (einschließlich Schulcluster) in jener Aufbereitung zur Verfügung, die für die wirksame Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Z 4 erforderlich ist. Die Ergebnisse des Bildungscontrollings sind den Schulen zur Kenntnis zu bringen und dem Schulforum (§ 63a SchUG) oder dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) oder bei Schulcluster dem Schulclusterbeirat (§ 64a SchUG) zur Beratung vorzulegen. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulcluster der Schulclusterbeirat sind in die verpflichtend durchzuführende Selbstevaluation gemäß Z 5 einzubinden.

(3) Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung wird eine Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung mit koordinierender Funktion eingerichtet. Dem Nationalrat legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung, beginnend mit dem Jahr 2021, alle drei Jahre einen auf Basis der Schulqualitätsberichte der Bildungsdirektionen erstellten nationalen Bildungscontrolling-Bericht als Teil des Nationalen Bildungsberichts vor.

(4) Die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen hat sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund, am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchter Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung kann zur Berücksichtigung des sozio-ökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung entsprechende Kriterien festlegen. Zu diesem Zweck kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung auch Daten heranziehen, die vom BIFIE im Rahmen der Überprüfungen der Bildungsstandards erhoben wurden, soweit diese nicht bereits aus Datenbeständen der Bundesanstalt Statistik Österreich verfügbar sind. Der Bereich Pädagogischer Dienst hat bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen mitzuwirken.

(5) Dem Unterricht an einer Schule dürfen außer dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung nur der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin, die Organe der Schulaufsicht und rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion beiwohnen. Ein gemäß § 16 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 bestellte Präsidentin darf dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder eines Bediensteten oder einer Bediensteten der Schulaufsicht beiwohnen.

(6) Jede in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Schule sowie jeder und jede an diesen Schulen beschäftigte Lehrer und Lehrerin (einschließlich Schul- und Schulclusterleiter und -leiterinnen) hat zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagement und des Bildungscontrollings über ein elektronisches Postfach zu verfügen, welches die Information der Bediensteten und deren Erreichbarkeit ermöglicht.

(7) Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung ist eine Ombudsstelle einzurichten. Diese hat die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule durch Beratung und Unterstützung von Personen, die von behaupteten Missständen an Schulen oder in der Schulverwaltung betroffen sind, zu fördern.

Qualitätsmanagement, Schulaufsicht

§ 6. (1) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.

(2) In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamtinnen und Beamten des Qualitätsmanagements sowie der Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, von durch diese beizuziehenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,

           2. die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme),

           3. die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie

           4. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst‑)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen.

(3) Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Abs. 2 Z 2 haben insbesondere zu enthalten:

           1. Schwerpunktthemen,

           2. Zielsetzungen in Hinblick auf die Schwerpunktthemen,

           3. Rückblick und Ist-Stand-Analysen zu den Schwerpunktthemen,

           4. Maßnahmen zur Umsetzung der Zielsetzungen,

           5. Maßnahmen zur Überprüfung der Zielerreichung,

           6. Fortbildungspläne sowie

           7. Angaben zum strategischen und operativen Qualitätsmanagement der Schule.

(4) Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind externe Rückmeldungen (zB von Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.

3. Abschnitt

Organisation der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt

Leitung der Bildungsdirektion

Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin

§ 7. (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.

(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion

           1. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und

           2. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung

gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Z 1 und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.

(3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge.

Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 8. (1) Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet

           1. durch Ablauf der Funktionsperiode,

           2. durch Rücktritt,

           3. durch Abberufung oder

           4. durch Tod.

(3) Ein Rücktritt gemäß Abs. 2 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.

(4) Eine Abberufung gemäß Abs. 2 Z 3 hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.

Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 9. Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:

           1. Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdirektion entsprechender Berufserfahrung,

           2. mehrjährige praktische Führungserfahrung in der Leitung einer Einrichtung oder Organisationseinheit,

           3. Kenntnis im Vollzug von Haushaltsrecht sowie Wissen im Zusammenhang mit Personalmanagement, Controlling und Verwaltungsabläufen,

           4. umfangreiche und vertiefte Kenntnisse im Bildungsbereich inklusive der Schulorganisation und der regionalen Bildungsstruktur sowie Kenntnisse der Bundesverfassung,

           5. Erfahrung in Projekt- und Prozessmanagement sowie Kenntnisse im Qualitäts- und Risikomanagement,

           6. Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und

           7. Organisationsfähigkeit, Entscheidungsstärke, besondere Eignung zur Mitarbeiter/innen- und Teamführung sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz.

2. Unterabschnitt

Bestellungsverfahren

Anwendungsbereich und Ausschreibung

§ 10. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Bildungsdirektion ist diese Funktion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“, auf einer dem Zweck der Veröffentlichung entsprechenden Website der Landesregierung sowie weiters im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat spätestens drei Monate vor Freiwerden der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, bei vorzeitigem Freiwerden dieser Funktion jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Freiwerden zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen die in § 9 für die Leitung einer Bildungsdirektion festgelegten Anforderungen zu enthalten. Weiters sind die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion darzulegen.

(4) Für die Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.

Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 11. (1) Die Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin steht allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.

(3) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben in ihrem unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringenden Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin als geeignet erscheinen lassen.

Begutachtungskommission

§ 12. (1) Beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau ist für jede Betrauung mit der Leitung einer Bildungsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat der Begutachtungskommission und dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion binnen zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist sämtliche Bewerbungen zu übermitteln.

(2) Die Begutachtungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein weiterer Experte oder eine weitere Expertin sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung und von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion zu entsenden. Ein weiteres Mitglied ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu entsenden. Der oder die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsandte Vertreter bzw. Vertreterin führt den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig sowie von der Bindung an Weisungen freigestellt.

(4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten.

(5) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landeshauptfrau oder dem zuständigen Landeshauptmann ein begründetes Gutachten zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten.

Verfahren vor der Begutachtungskommission

§ 13. (1) Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

           1. die im § 10 Abs. 3 angeführten Erfordernisse erfüllen und

           2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

(2) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 11 Abs. 3 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich hinsichtlich jener Bewerberinnen und Bewerber, welche die formalen Voraussetzungen erfüllen, in Form eines Bewerbungsgespräches einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen.

(3) Steht ein Bewerber oder eine Bewerberin in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Bundesland, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber oder die Bewerberin Einsicht zu nehmen.

(4) Die Begutachtungskommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen.

(5) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber oder die Bewerberin bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.

(6) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(7) Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45, 46 sowie 48 bis 50 AVG anzuwenden.

Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin

§ 14. (1) Zum Zweck der Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin (§ 8 Abs. 1) hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung einen oder eine oder mehrere von der Begutachtungskommission für geeignet befundenen Bewerber oder für geeignet befundene Bewerberin bzw. Bewerberinnen um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin vorzuschlagen. Kommt in Bezug auf diese vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zur Bestellung in Aussicht genommene Person kein Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zustande, so kann dieser oder diese eine geeignete Person, nicht jedoch die betreffende Person, vorläufig mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betrauen. Die vorläufige Betrauung endet mit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau in Bezug auf eine von der Begutachtungskommission für geeignet befundene Bewerberin oder einen für geeignet befundenen Bewerber und deren bzw. dessen Bestellung zur Bildungsdirektorin bzw. zum Bildungsdirektor, spätestens jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten, oder, wenn ein Einvernehmen bis dahin nicht hergestellt werden konnte, nach Ablauf von höchstens weiteren sechs Monaten.

(2) Die Bestellung hat auf die Dauer einer Funktionsperiode zu erfolgen. Sie ist im Ministerialverordnungsblatt des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung sowie im entsprechenden Kundmachungsorgan der Landesregierung kund zu machen.

(3) Bestimmungen über die Ernennung bleiben unberührt.

Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber

§ 15. (1) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.

(2) Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin sind die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.

3. Unterabschnitt

Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion

Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin

§ 16. Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterliegt er oder sie den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung.

Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

§ 17. Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin.

4. Unterabschnitt

Gliederung der Bildungsdirektion

Präsidialbereich

§ 18. (1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen.

(2) Zur Leitung des Präsidialbereichs ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter oder eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung obliegt

           1. bei einer Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde steht, der zuständigen Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung und

           2. im Übrigen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung.

(3) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.

(5) Der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Er bzw. sie nimmt auch im Fall der Vakanz die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ein.

(6) Dem Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.

(7) Im Präsidialbereich ist für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten.

Bereich Pädagogischer Dienst

§ 19. (1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.

(3) Aufgabe des Bereichs Pädagogischer Dienst ist:

           1. Qualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen,

           2. Bereitstellung und Koordination sonder- und inklusionspädagogischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und anderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für diese Schülerinnen und Schüler zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,

           3. Mitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) und

           4. pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4).

(4) Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.

Ständiger Beirat der Bildungsdirektion

§ 20. (1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Ständiger Beirat (Beirat) einzurichten. Die Organisation sowie die Abhaltung von Beiratssitzungen erfolgen durch eine in der Bildungsdirektion einzurichtende Geschäftsstelle des Beirats. Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats ist der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken. Insbesondere können ihm bildungspolitisch relevante Begutachtungsentwürfe zur Abgabe einer beratenden Stellungnahme vorgelegt werden. Dem Beirat oder einem vom Beirat ermächtigtem Mitglied ist auf Verlangen Akteneinsicht in allen Angelegenheiten zu gewähren, die mit den Beratungsaufgaben des Beirats in einem Zusammenhang stehen. Berichte oder Vorschläge haben ausschließlich Beratungsfunktion und binden nicht die Entscheidung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin oder anderer gemäß der Geschäftsordnung zur Entscheidung berufener Organe der Bildungsdirektion.

(3) Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung der Tagesordnung mitzuwirken. Einzelne Beiratsmitglieder sind berechtigt, Tagesordnungspunkte einzubringen. Zwischen der Einberufung und der Tagung des Beirats haben zwei bis vier Wochen zu liegen. Die Mitglieder des Beirats (Abs. 4 und 5) üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; es gebühren keine Reisevergütung und kein Aufwandsersatz.

(4) Dem Beirat gehören an:

           1. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

           2. der oder die Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats,

           3. vom

                a) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen,

               b) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für Berufsschulen,

                c) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemein bildenden höheren Schulen und für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

               d) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind, und

                e) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen)

zu entsendende Mitglieder,

           4. von der Landesschülervertretung aus den Bereichen

                a) der allgemein bildenden höheren Schulen,

               b) der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie

                c) der Berufsschulen

zu entsendende Mitglieder,

           5. vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund zu entsendende Mitglieder,

           6. Familienvertreterinnen und Familienvertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die nach Maßgabe des § 21 von Dachorganisationen des betreffenden Bundeslandes zu entsenden sind,

           7. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des § 21 und

           8. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlicher Interessensvertretungen nach Maßgabe des § 21.

Den Beiräten in den Bildungsdirektionen für Kärnten und für das Burgenland haben nach Maßgabe des § 21 jedenfalls Vertreter der slowenischen bzw. der kroatischen und der ungarischen Minderheiten sowie der burgenländischen Roma anzugehören.

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der in Abs. 4 genannten Mitglieder anwesend ist. Jedem Mitglied gemäß Abs. 4 Z 2 bis 8 kommt eine Stimme zu. Die Übertragung einer Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Nähere Regelungen über die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Beirat sowie über Zahl und Bestellweise der Mitglieder gemäß Abs. 4 Z 3 bis 8 und § 21 sind unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulen im Bundesland sowie die Zahl der in diesen unterrichteten Schülerinnen und Schüler in der Geschäftsordnung (§ 23) festzulegen.

(6) Ein gemäß § 16 Abs. 1 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 Abs. 1 bestellte Präsidentin hat das Recht, den Sitzungen des Beirats beizuwohnen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) Die Mitglieder des Beirats haben zu geloben, auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung hinaus über alle ihnen aus ihrer Funktion als Beiratsmitglied bekannt gewordenen Daten und Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern

§ 21. (1) Folgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation, auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:

           1. Dachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die

                a) gemeinnützige Ziele verfolgen und in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen und

               b) bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche vertreten,

           2. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,

           3. Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie

           4. gesetzliche Interessensvertretungen.

(2) Die Registrierung hat zur Folge, dass die Dachorganisation der Familienverbände und der Elternvereine, die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und die gesetzliche Interessensvertretung durch die Bildungsdirektion nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wird, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.

(3) Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.

Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion

§ 22. (1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen ist. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Der Beschluss über eine Geschäftseinteilung obliegt dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin und ist dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Geschäftseinteilung hat unter Bedachtnahme auf quantitative Anforderungen (Zahl der Schulen, Zahl der Schülerinnen und Schüler, Zahl der Lehrerinnen und Lehrer), auf regional-infrastrukturelle Anforderungen (Zahl und Größe der schulerhaltenden Gemeinden und Gemeindeverbände, geografische Gegebenheiten sowie verkehrstechnische Situation) und auf allfällige entwicklungsspezifische Besonderheiten eine Gliederung in Abteilungen und Referate sowie eine Stellvertretungsregelung vorzusehen.

(3) Zur Beratung sowie zur Vorbereitung eines Beschlusses einer Geschäftseinteilung können Bedienstete der Bildungsdirektion sowie externe Personen als Experten oder Expertinnen beigezogen werden.

(4) Der Geschäftseinteilung hat der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsführung und Gebarung der Bildungsdirektion zu Grunde zu liegen.

Geschäftsordnung der Bildungsdirektion

§ 23. (1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. § 22 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung hat vorzusehen, in welchen Angelegenheiten die Leiter und Leiterinnen des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst mit der Approbationsbefugnis ausgestattet sind und welche Angelegenheiten sich der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin zur Entscheidung vorbehalten hat. Ist ein Präsident oder eine Präsidentin gemäß § 16 bestellt worden, so kann die Geschäftsordnung auch diesem oder dieser bestimmte Angelegenheiten eines allenfalls gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG durch Landesgesetz übertragenen oder zur Mitwirkung der Bildungsdirektion vorgesehenen Vollzugsbereiches des Landes zur Entscheidung vorbehalten.

(3) In der Geschäftsordnung auszuweisen sind allenfalls darüber hinausgehende, den Leitern oder Leiterinnen bestimmter Organisationseinheiten eingeräumte Approbationsbefugnisse. Die Einräumung solcher Approbationsbefugnisse ist zulässig, sofern und soweit dadurch die Behandlung der Geschäfte der Bildungsdirektion ohne Beeinträchtigung der Einheitlichkeit beschleunigt werden kann.

(4) In der Geschäftsordnung auszuweisen ist, welchen Bediensteten in welchen Angelegenheiten und in welchem betraglichen Ausmaß die Befugnis von Anordnungen im Gebarungsvollzug zukommt. Die Erteilung einer solchen Befugnis setzt die Gebarungssicherheit der Bediensteten oder des Bediensteten voraus. Gebarungssicherheit liegt vor, wenn jedes für den Bund bzw. das Land nachteilige Verhalten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgeschlossen erscheint.

(5) Die Geschäftsordnung hat Regelungen über die Stellvertretung der in Ausübung ihres Dienstes verhinderten Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten der Bildungsdirektion zu treffen. Diese Regelungen umfassen insbesondere auch den Umfang der Stellvertretung sowie die dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zukommenden Rechte und Pflichten.

Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion

§ 24. (1) In jeder Bildungsdirektion sind die inneren Angelegenheiten vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen.

(2) Die formale Behandlung der von jeder Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle ist gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) in einer Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Geschäftsfälle sind alle im Bereich der Bildungsdirektion auftretenden Ereignisse, die zu einem nach innen oder nach außen gerichteten Verwaltungshandeln führen.

(3) Auf Grundlage der Kanzleiordnung (Büroordnung) ist für die Bildungsdirektion durch Dienstanweisung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin in einem Organisationshandbuch die Behandlung von Geschäftsfällen insbesondere auch unter Anwendung eines einheitlichen elektronischen Geschäftsfall- und Aktenverarbeitungssystems zu regeln.

(4) § 22 Abs. 1 dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die inneren Angelegenheiten und die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Aufwand der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt

Sachaufwand

Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

§ 25. (1) Der für die Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Sachaufwand ist vom Bund und der für die Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche sowie der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten verbundene Sachaufwand ist vom Land zu tragen.

(2) Der Sachaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Sachaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaften zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.

(3) Der Aufwand für die Erweiterung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes auf die Besoldung der Landeslehrpersonen ist vom Bund zu tragen. Ein damit in Zusammenhang stehender Aufwand für die Erstellung oder Adaptierung von IT-Verfahren des Landes ist vom Land zu tragen. Der mit der Landesvollziehung in Zusammenhang stehende Aufwand für den Betrieb und die Weiterentwicklung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes ist zwei Jahre ab der Verfügbarkeit für das Land zur Hälfte vom Bund zu tragen.

(4) Für den Betrieb und die Weiterentwicklung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement, dessen sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, zu bedienen haben, ist § 44a BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Organe des Bundes die Bildungsdirektionen treten.

2. Unterabschnitt

Personalaufwand

Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

§ 26. Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.

Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

§ 27. (1) Unbeschadet des § 26 ist

           1. der für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und

           2. der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land

zu tragen.

(2) Als Grundlage für die gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 28 zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.

(3) Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.

5. Abschnitt

Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 28. (1) Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:

           1. Die finanziellen und personellen Ressourcen,

           2. die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und

           3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.

Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.

(2) Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landesregierung vorzulegen.

Internes Rechnungswesen

§ 29. (1) An jeder Bildungsdirektion ist unter der Verantwortung und Leitung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung festzulegen.

Berichtspflichten

§ 30. (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat im jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist darüber hinaus verpflichtet, über Entscheidungen und Ereignisse von erheblicher und nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.

(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat alle drei Jahre im Wege des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung einen hinsichtlich Aufbau und Struktur nach Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung zu erstellenden nationalen Schulqualitätsbericht, der einen Personal- und Ressourcenbericht sowie die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung enthält, an den Nationalrat zu legen.

Innenrevision

§ 31. (1) Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.

(2) Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergang zur neuen Rechtslage

§ 32. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bildungsdirektionen treten mit 1. Jänner 2019 an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) sowie hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Stelle der Landesregierung. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt dem Landesschulrat und bezüglich der genannten Angelegenheiten der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte sind ab diesem Zeitpunkt der jeweiligen Bildungsdirektion zuzuordnen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sowie andere Vorbereitungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bildungsdirektion sicher zu stellen, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen bzw. getroffen werden. Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Beschwerden gegen Bescheide

§ 33. Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet

           1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und

           2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.

Kundmachung von Verordnungen

§ 34. (1) Verordnungen der Bildungsdirektionen, die nicht nur einzelne Schulen betreffen, sind in einem Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.

(2) Verordnungen, die nur einzelne Schulen betreffen, sind an den betreffenden Schulen durch Aushang kundzumachen.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 35. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:

           1. Hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und

           3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht

§ 37. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

 

(2) Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

           1. Mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG endet die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) sowie eines allenfalls bestellten Vizepräsidenten oder einer allenfalls bestellten Vizepräsidentin. Die §§ 7 bis 15 sind anzuwenden und es sind innerhalb eines Monats nach der Bestellung oder Betrauung die Funktionen der Leitung des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß den §§ 18 und 19 auszuschreiben. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin des Präsidialbereichs endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien).

           2. Wird der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) gemäß Art 151 Abs. 61 Z 1 B-VG mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betraut, sind die für den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) jeweils geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge weiter anzuwenden und die Aufwendungen vom Land zu tragen.

Artikel 8

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Z 2 entfällt.

2. Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 25 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 1 wird dem Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“

2. § 6 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:

„(1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Bildungsdirektionen sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. In den Lehrplänen kann bei Bedarf vorgesehen werden, dass die Bildungsdirektionen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen haben; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten sowie für den Fall der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen erfolgen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte berufsbildender Schulen können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung, sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder ‑lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 129 an den betroffenen Schulen kundzumachen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.“

3. § 6 Abs. 3 fünfter Satz wird durch folgende beide Sätze ersetzt:

„Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde.“

4. § 7 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 9) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(6) Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.

(7) Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.

(8) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.

(9) Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.“

5. In § 7a Abs. 1 und § 8c Abs. 7 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. § 8 lit. k entfällt.

7. In § 8 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. q angefügt:

         „q) unter Schulleiter der Leiter des Schulclusters, wenn mehrere Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt werden. Dieser kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.“

8. § 8a samt Überschrift lautet:

„Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

           1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

           2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

           3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

           4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,

           5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

           6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

           7. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. xxx/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“

9. § 8b samt Überschrift lautet:

„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.

(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

10. (Grundsatzbestimmung) In § 8d Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „– unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote –“ durch die Wendung „unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote“ ersetzt.

11. § 8e Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“

12. § 8e Abs. 4a, 5 und 6 wird durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:

„(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

           1. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

           2. das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) Abs. 1 bis 4 gelten für als Sonderform für Berufstätige geführte Schulen, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Studierende eingerichtet werden können, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht oder nur unzureichend folgen können.“

13. (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 8g Abs. 1) Nach § 8e werden folgende §§ 8f und 8g samt Überschriften eingefügt:

„Bundes-Schulcluster

§ 8f. (1) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen geführt werden (Schulcluster). Diese Schulcluster sind als „Bundes-Schulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von  200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

           1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und

           2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 200 Schülerinnen und Schüler umfasst und

           3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat.

(4) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Leiters oder der Leiterin oder des Dienststellenausschusses einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn

           1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und

           2. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Für jeden Bundes-Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 207n Abs. 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu beachten. In diesem Zusammenhang sind im Höchstausmaß der durch die Minderung der Lehrverpflichtung zur Verfügung gestellten Lehrpersonenwochenstunden auch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet.

Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

§ 8g. (1) (Verfassungsbestimmung) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

           1. die Schulerhalter zustimmen,

           2. für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,

           3. der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

           4. die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes richten.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. § 8f Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung. Für die Bildung von Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat weiters zur Voraussetzung, dass

           1. diese von den Leitern und Leiterinnen der beteiligten Schulen angeregt wurde,

           2. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt und

           3. die Schulkonferenzen jeder beteiligten Schule nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen oder Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen.

Diese Schulcluster sind als „Schulcluster“ mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.“

14. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 1 (Volksschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen“.

15. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 11, 12 und 13 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 11.“, „§ 12.“, „§ 13.“ und „§ 14.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

16. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.“

17. § 14 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 14. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

18. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 2 (Hauptschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen“.

19. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.“

20. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 18, 18a, 19 und 20 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 18.“, „§ 18a.“, „§ 19.“, „§ 20.“ und „§ 21.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

21. (Grundsatzbestimmung) § 18a letzter Satz lautet:

„Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“

22. § 21 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 21. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

23. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 2a (Neue Mittelschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen“.

24. In § 21b Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962)“ durch die Wendung „mit Zustimmung der Bildungsdirektion“ ersetzt.

25. § 21b Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;“

26. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 21d, 21e, 21f und 21g wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 21d.“, „§ 21e.“, „§ 21f.“, „§ 21g.“ und „§ 21h.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

27. (Grundsatzbestimmung) § 21e letzter Satz lautet:

„Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“

28. § 21h samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 21h. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Neuen Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

29. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen“.

30. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 24, 25 und 26 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 24.“, „§ 25.“, „§ 26.“ und „§ 27.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

31. § 27 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 27. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

32. (Verfassungsbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschrift „c) Verfassungsbestimmungen“ sowie § 27a samt Überschrift.

33. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 4 (Polytechnische Schule) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen“.

34. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 30, 31 und 32 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 30.“, „§ 31.“, „§ 32.“ und „§ 33.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

35. (Grundsatzbestimmung) § 31 letzter Satz lautet:

„Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“

36. § 33 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 33. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

37. In § 33a Abs. 3 wird der Beistrich nach der Wendung „die Organisationsform“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und die Klassenschülerzahl“.

38. § 39 Abs. 1a lautet:

„(1a) Im Lehrplan (§ 6) der in § 36 Z 1 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen:

Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.“

39. § 43 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 43. (1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Abs. 1 ist anzuwenden.“

40. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil B (Berufsbildende Schulen) Abschnitt I (Berufsbildende Pflichtschulen [Berufsschule]) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen“.

41. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 48, 49 und 50 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 48.“, „§ 49.“, „§ 50.“ und „§ 51.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

42. (Grundsatzbestimmung) In § 49 Abs. 4 wird die Wendung „aus Anlaß von Ferien“ durch die Wendung „aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen“ ersetzt.

43. § 51 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 51. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

44. In § 52 Abs. 1 wird die Wendung „sozialem Gebiet“ durch die Wendung „sozialem oder pädagogischem Gebiet“ ersetzt.

45. In § 54 Abs. 1 wird die lit. e durch folgende lit. e und f ersetzt:

         „e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,

           f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.“

46. § 57 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

47. Nach § 63a werden folgende §§ 63b und 63c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe

§ 63b. (1) Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.

(2) Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.

(4) Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.

Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

§ 63c. Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63b Abs. 3 anzuwenden.“

48. In § 64 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Abs. 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue Zeilen angefügt:

„Bundesfachschule für Sozialberufe;

Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.“

49. § 71 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

50. In § 130a Abs. 1 wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

51. Nach § 130a wird folgender § 130b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 130b. Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden.“

52. § 131 Abs. 25 Z 6 entfällt.

53. Dem § 131 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 132b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 7 samt Überschrift, § 130b samt Überschrift sowie § 133 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. (Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2, § 8g Abs. 1 sowie lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3) § 1 Abs. 1 und 2, § 8 lit. p und q, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8e Abs. 4, 5 und 6, § 8f samt Überschrift, § 8g samt Überschrift, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 Z 2, § 21 samt Überschrift, § 21b Abs. 1 Z 2, § 21h samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 33a Abs. 3, § 39 Abs. 1a, § 43 samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1 lit. e und f, § 57 samt Überschrift, § 63b samt Überschrift, § 63c samt Überschrift, § 64 Abs. 2 und § 71 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 8 lit. k, § 8e Abs. 4a, lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 (einschließlich § 27a samt Überschrift) und § 131 Abs. 25 Z 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

           4. § 7a Abs. 1, § 8c Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 18a, § 21b Abs. 1 Z 1, § 21e, § 31 und § 130a Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 und § 49 Abs. 4 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen;

           6. § 131a samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

§ 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.“

54. Nach § 131 wird folgender § 131a samt Überschrift eingefügt:

„Einrichtung von Modellregionen

§ 131a. (1) Zum Zweck der Erprobung von Maßnahmen, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern, können in den Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Neuer Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen eingerichtet werden. In Modellregionen dürfen höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe und höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweils oben genannten Schularten des Bundesgebietes erfasst sein. Weiters dürfen je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geführten Schulen in Modellregionen erfasst sein.

(2) Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des § 8a Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Einrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die in die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Vor der Einrichtung der Modellregion sind die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulclusterbeiräte zu hören.

(4) Die Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der für die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren.

(5) Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß § 57 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.

(6) Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der Schulen in der Modellregion zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der jeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, beginnend mit der 5. Schulstufe.

(7) Die Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion ist auf Antrag des Schulerhalters möglich.

(8) Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.“

55. Nach § 132a wird folgender § 132b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 132b. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

56. Dem § 133 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.“

Artikel 10

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:

„(1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder ‑lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 33 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.“

2. § 5 Abs. 3 vorletzter Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:

„Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.“

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 6. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an dem der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 8) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.

(6) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(7) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(8) Jeder Schulversuch ist vom Bundesministerium für Bildung zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.“

4. § 8a samt Überschrift lautet:

„Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

           1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

           2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

           3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

           4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und

           5. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. xxx/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“

5. § 8b samt Überschrift lautet:

„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.

(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

6. § 8c Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“

7. § 15 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 15. Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

8. In § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie in § 36 Z 5 und 6 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

9. Dem § 35 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 5 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 6 samt Überschrift, § 36 Z 1, 2 und 5a sowie § 40 samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8c Abs. 4 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.“

10. § 36 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3 vorletzter Satz, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;“

11. § 36 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich § 6 Abs. 5, § 8a, § 8b Abs. 2 und 3, § 8c, § 15 und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

12. Nach § 36 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. hinsichtlich § 6 Abs. 4 die Bundesregierung;“

13. Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 40. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 6 Abs. 4 ist anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wendung „Übungsschulen“ jeweils durch die Wendung „Praxisschulen“ und die Wendung „Übungsschülerheime“ durch die Wendung „Praxisschülerheime“ ersetzt.

2. (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a. (1) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden können. Es ist weiters vorzusehen, dass die Schulerhalter bei der Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektionen mitzuwirken haben.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist vorzusehen, dass die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich ist.

(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

           1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und

           2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst und

           3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und,

           4. im Falle von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.

(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

           1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und

           2. die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und

           3. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet werden. Die Ausführungsgesetzgebung hat sich bei der Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren.

(7) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen hat.

§ 5b. (Verfassungsbestimmung) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden können, mit der Maßgabe, dass

           1. die Schulerhalter zustimmen,

           2. hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden sind,

           3. für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,

           4. der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

           5. die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet.“

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.“

4. § 10 lautet:

§ 10. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule jedenfalls die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung des für den Betreuungsteil erforderlichen Personals in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften auch des gemäß dem zweiten Satz beizustellenden Personals obliegt dem Land.“

5. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)“ durch die Wendung „Bewilligung der Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine öffentliche Pflichtschule von Amts wegen aufzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.“

7. In § 12 Abs. 1, 2 und 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.“

9. In § 12 Abs. 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates“ durch die Wendung „Bildungsdirektion kann“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen hat nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen (Verrechnungskonten).“

12. Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) § 1 Abs. 1, § 5a, § 5b, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:

           1. § 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 und

           2. § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.“

13. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 20a. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in § 5a die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

Artikel 12

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 1 wird dem Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

3. In § 2 Abs. 2a wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“

5. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.“

6. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.“

7. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (zB praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.

(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 2 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“

8. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

9. In § 4 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Unterrichtsstunden“ durch das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.

10. § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3 und 4 entfällt.

11. In § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(ausgenommen Ferialpraktika)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich praktischer Unterricht, ausgenommen Ferialpraktika)“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 3a wird die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

13. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

14. § 6 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 6. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin oder mit dessen bzw. mit deren Zustimmung die Bildungsdirektion kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und hinsichtlich der in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind anzuwenden.“

15. (Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bis zu vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“

16. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 7 Z 1 entfällt die Wendung „erster Instanz“.

17. § 8 Abs. 9 lautet:

„(9) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag zum Schultag erklären.“

18. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 entfällt.

19. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

20. § 9 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

„(3) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.

(3a) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 8 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“

21. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

22. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“

23. § 10 Abs. 5a lautet:

„(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag für die Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.“

24. (Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung im Schulgemeinschaftsausschuss hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“

25. § 10 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

26. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Festlegungen gemäß Abs. 7 und 8 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“

27. (Grundsatzbestimmung) § 12 entfällt.

28. § 15 Abs. 2 entfällt.

29. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 15a. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.“

30. Dem § 16a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;

           2. § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. (Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

           4. § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;

           6. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

31. § 16b Abs. 1a entfällt.

32. Nach § 16c wird folgender § 16d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 16d. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

33. In § 17 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Verfassungs- und Grundsatzbestimmungen, soweit im Folgenden keine besonderen Verfassungs- oder Grundsatzbestimmungen bestehen.“

2. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.

3. In § 13 Abs. 1 und 4 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

4. In § 15 wird die Wendung „Beim Landesschulrat für Burgenland“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland“ ersetzt.

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, treten wie folgt in Kraft:

           1. § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4 sowie § 20 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 15 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

6. In § 20 Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 14 wird nach der Absatzbezeichnung „(1)“ der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ eingefügt.

2. In § 19, § 23 und § 29 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

3. In § 31 wird die Wendung „Beim Landesschulrat“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. (Verfassungsbestimmung) In § 34 wird nach Abs. 2d folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, treten wie folgt in Kraft:

           1. § 36 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. (Verfassungsbestimmung) § 14 Abs. 1 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 19, § 23, § 29 und § 31 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

5. In § 36 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 wird wie folgt geändert:

In Art. III Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.

Artikel 16

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

2. § 3 Abs. 5 entfällt.

3. Dem § 4 Abs. 2 wird angefügt:

„Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache können standardisierte Testverfahren zur Verfügung gestellt werden, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der Bildungsdirektion von dieser durchzuführen sind.“

4. In § 4 Abs. 4 wird vor der Wendung „alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe“ die Wendung „– außer während des Besuchs einer Sprachstartgruppe –“ eingefügt.

5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „Die Prüfungsgebiete“ durch die Wendung „Die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

7. In § 7 Abs. 3 entfällt die Wendung „, soweit sie nicht von der zuständigen Schulbehörde für ein ganzes Bundesland oder vom zuständigen Bundesminister für das ganze Bundesland einheitlich festgelegt werden,“.

8. § 7 Abs. 4 entfällt.

9. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 18 Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 2, 3, 4 und 6“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

10 In § 8 Abs. 3 entfällt die Wendung „bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens“.

11 § 9 Abs. 1a lautet:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 darf zeitweise schulstufen- oder schulartübergreifend unterrichtet werden.“

12. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen (Klassenzuweisung).“

13. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsstunden“ die Wendung „bzw. Unterrichtseinheiten“ eingefügt.

14. § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

15. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Schulleiter hat, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden).“

16. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Stundenplan ist derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist. Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass sich in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die Festlegung von Unterrichtsstunden als Unterrichtseinheiten mit weniger oder mehr als 50 Minuten gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Anzahl der Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen nicht erhöht; über die Unterrichtswoche hinausgehende Blockungen bleiben davon unberührt.“

17. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“

18. In § 11 Abs. 7 wird die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 4 wird nach der Wendung „im Jahreszeugnis“ die Wendung „nicht oder“ eingefügt.

20. In § 12 Abs. 6 und Abs. 6a entfällt jeweils die Wendung „von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers“.

21. § 12 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers oder einer Schülerin am Förderunterricht beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes im Verhältnis zur Belastbarkeit des Schülers oder der Schülerin und auf dessen oder deren Förderungsbedürftigkeit Bedacht zu nehmen.“

22. § 13a Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzu­stellen.“

23. § 17 Abs. 3 entfällt.

24. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.“

25. § 18a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Den Erziehungsberechtigten ist durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben, wobei diese Tage auch für die Abhaltung der Bewertungsgespräche (Abs. 3) herangezogen werden können.“

26. In § 19 Abs. 1a wird das Wort „regelmäßige“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.“

27. § 23 Abs. 1c letzter Satz entfällt.

28. In § 24 Abs. 1 wird die Wendung „bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres“ durch die Wendung „und am Ende eines jeden Semesters bzw. Unterrichtsjahres“ ersetzt.

29. In § 30a wird der Klammerausdruck „(einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Technisches und textiles Werken)“ ersetzt.

30. In § 32 Abs. 2 wird die Wendung „eine Sonderschule“ durch die Wendung „die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule“ ersetzt.

31. Dem § 32 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.“

32. In § 33 Abs. 7 wird die Wendung „den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

33. Dem § 34 Abs. 4 wird angefügt:

„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.“

34. In § 35 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor“ durch die Wendung „der nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.

35. § 41a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.“

36. § 42 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist.“

37. § 44a Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         „1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder

           2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.“

38. In § 45 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:

         „c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.“

39. In § 46 Abs. 1 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

40. Nach § 55c in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 9/2012 und BGBl. I Nr. 56/2016 wird folgender § 55d samt Überschrift eingefügt:

„Bereichsleiter, Bereichsleiterin

§ 55d. Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

           1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,

           2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,

           3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und

           4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.“

41. Die Überschrift des § 56 lautet:

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung“

42. Dem § 56 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 8 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“

43. § 57 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.

44. In § 59 Abs. 5 sechster Satz wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „des Schulleiters“ ersetzt.

45. § 63a Abs. 2 lautet:

„(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

           1. die Entscheidung über

                a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),

               b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),

                c) die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),

               d) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),

                e) die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),

                f) die Festlegung, ob bis einschließlich der 3. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),

               g) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a),

               h) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),

                 i) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),

                 j) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),

                k) die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),

                 l) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),

               m) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),

               n) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),

               o) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),

               p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),

               q) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),

                r) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),

                s) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),

                t) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

               u) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

               v) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

           2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Das Schulforum von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.“

46. § 63a Abs. 4 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.“

47. In § 63a Abs. 7 erster Satz wird die Wendung „die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend“ durch die Wendung „die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler anwesend“ ersetzt.

48. § 63a Abs. 7 vierter Satz lautet:

„Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt.“

49. § 63a Abs. 10 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.“

50. In § 63a Abs. 12 erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.

51. § 63a Abs. 12 dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.“

52. In § 63a Abs. 13 lautet der erste Teilsatz des ersten Satzes:

„Kann das Schulforum in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;“

53. In § 63a Abs. 14 vorletzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. h bis j“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. l, n und s“ ersetzt.

54. § 63a Abs. 17 lautet:

„(17) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“

55. Die Überschrift des § 64 lautet:

„Klassenforum, Schulgemeinschaftsausschuss“

56. Dem § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“

57. § 64 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2d ersetzt:

„(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulgemeinschaftsausschuss die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, e, f, g, j, k, l, m, n, o, p und s, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

           1. die Entscheidung über

                a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),

               b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),

                c) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),

               d) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),

                e) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),

                f) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),

               g) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),

               h) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),

                 i) die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),

                 j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),

                k) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),

                 l) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),

               m) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),

               n) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),

               o) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),

               p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),

               q) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

                r) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

                s) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

           2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.

(2a) Dem Klassenforum gehören der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin und die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin; sofern der Schulleiter oder die Schulleiterin anwesend ist, kann dieser oder diese den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.

(2b) Das Klassenforum ist vom Klassenvorstand oder der Klassenvorständin jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(2c) Im Klassenforum kommt dem Klassenvorstand oder der Klassenvorständin und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers und jeder Schülerin der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(2d) Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin oder der Schulleiter oder die Schulleiterin und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet die Stimme des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin und in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluss auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf den Schulgemeinschaftsausschuss über.“

58. In § 64 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Lehrer“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.

59. In § 64 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.

60. In § 64 Abs. 7 erster Satz wird nach der Wendung „der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.

61. § 64 Abs. 8 erster und zweiter Satz lautet:

„Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.“

62. In § 64 Abs. 11 erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.

63. § 64 Abs. 11 dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.“

64. § 64 Abs. 12 erster Satz lautet:

„Für die Vorberatung einzelner Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuss Unterausschüsse einsetzen.“

65. In § 64 Abs. 13 zweiter Satz wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Schulerhalter“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „administrative Verwaltungskraft“ eingefügt.

66. In § 64 Abs. 13 wird im dritten Satz das Wort „Schulgesundheitspflege“ durch die Wendung „schulärztlichen Betreuung“ und im vorletzten Satz das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. j bis l“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. j, m, o und p“ ersetzt.

67. § 64 Abs. 14 lautet:

„(14) Über den Verlauf der Sitzungen des Klassenforums und des Schulgemeinschaftsausschusses sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen sind.“

68. § 64 Abs. 16 lautet:

„(16) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums, des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“

69. In § 64 Abs. 17 lautet der erste Teilsatz:

„Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuss unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;“

70. Nach § 64 wird folgender § 64a samt Überschrift eingefügt:

„Schulclusterbeirat

§ 64a. (1) Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat zu bilden.

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulclusterbeirat

           1. die Entscheidung in den Angelegenheiten, die ihm gemäß § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 übertragen wurden, und

           2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der am Schulcluster beteiligten Schulen sowie des Schulclusters als solchen.

(3) Dem Schulclusterbeirat gehören an:

           1. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters als Vorsitzender oder Vorsitzende,

           2. die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,

           3. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin,

           4. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin sowie

           5. mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

(4) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat den Schulclusterbeirat einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulclusterbeirates unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulclusterbeirat einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr.

(5) Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.

(6) Der Schulclusterbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulclusterbeirat Ausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Ausschusses unterliegt den Beschlusserfordernissen des Abs. 6.

(8) An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrerinnen und Lehrer, Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Obmann oder Obfrau des Elternvereines, Bildungsberaterinnen und Bildungsberater, Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter, Schularzt oder Schulärztin, Leiter oder Leiterin des Schülerheimes, Schulerhalter, administrative Verwaltungskraft ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters diese Personen einzuladen. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer oder eine entsprechend befähigte Lehrerin, bei der Behandlung von Angelegenheiten der schulärztlichen Betreuung der Schularzt oder die Schulärztin einzuladen. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat weiters den pädagogischen Leiter oder die pädagogische Leiterin eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern und Schülerinnen von am Schulcluster beteiligten Schulen besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters oder dieser pädagogischen Leiterin zweckmäßig erscheinen lassen.

(9) Über den Verlauf der Sitzungen geführte Aufzeichnung sind den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen.

(10) Der Schulclusterbeirat kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(11) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulclusterbeirates und des Ausschusses (Abs. 7) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(12) Kann der Schulclusterbeirat in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters den Schulclusterbeirat unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulclusterbeirat ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend ist.

(13) In den Angelegenheiten des Schulclusterbeirates obliegt die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters bei dessen oder deren Verhinderung einem von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiter oder einer von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiterin. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulclusterbeirates erfolgt keine Stellvertretung. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.“

71. § 66 samt Überschrift wird durch folgende §§ 66, 66a und 66b jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Schulärztin, Schularzt

§ 66. (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.

(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend

§ 66a. (1) Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:

           1. Die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung,

           2. Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,

           3. die Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist und

           4. die Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung).

Maßnahmen gemäß Z 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

(2) Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 4  werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.

Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen

§ 66b. (1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.“

72. In § 70 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte „des Bundes“.

73. In § 71 Abs. 2 lit. b entfällt die Wendung „in der Grundstufe I der Volksschule“.

74. In § 75 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen“ durch die Wendung „Prüfungen sind auf Ansuchen“ ersetzt.

75. In § 75 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Ansuchen um Nostrifikation sind abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.“

76. In § 76 Abs. 1 wird die Wendung „beim örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.

77. § 77 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte nicht zulässig sind. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Erziehungsberechtigte darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden.“

78. § 78 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 78. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“

79. Die §§ 78b und 78c jeweils samt Überschrift entfallen.

80. Dem § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4, 6 und 6a, § 41a Abs. 1, § 66b samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 4a, § 82g samt Überschrift und § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 82 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 78b samt Überschrift und § 78c samt Überschrift außer Kraft;

           2. § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 18a Abs. 4, § 19 Abs. 1a, § 24 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 2a, § 34 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Z 1 und 2, § 45 Abs. 7, § 59 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 78 samt Überschrift und § 82f samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. § 2b Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 23 Abs. 1c, § 55d samt Überschrift, die Überschrift des § 56 sowie § 56 Abs. 9, § 57 Abs. 2, § 63a Abs. 2, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des § 64 sowie Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, § 64a samt Überschrift, § 66 samt Überschrift, § 66a samt Überschrift, § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 83 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           4. § 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. § 30a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.“

81. Nach § 82e werden folgende §§ 82f und 82g eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 82f. Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden

§ 82g. § 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“

82. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.“

83. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung betraut.“

84. Dem § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.“

Artikel 17

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 28 betreffende Zeile:

„§ 28.

Wiederholen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 33 betreffende Zeile:

„§ 33.

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 40 betreffende Zeile:

„§ 40.

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten“

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 41a betreffende Zeile.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 52 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 52a.

Bereichsleiter, Bereichsleiterin“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 53 betreffende Zeile:

„§ 53.

Schulleitung, Schulcluster-Leitung“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 55 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 55a.

Studierendenkarte“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 58 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 58a.

Schulclusterbeirat“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 62 betreffende Zeile:

„§ 62.

Provisorialverfahren (Widerspruch)“

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 65 betreffende Zeile:

„§ 65.

Klassenbücher“

11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 65 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 65a.

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen“

12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 70 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 71.

Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden“

13. In § 4 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

14. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.

15. Dem § 33 Abs. 4 wird angefügt:

„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 66 an den betroffenen Schulen kundzumachen.“

16. In § 34 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „der oder die nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder Landeschulinspektorin“ durch die Wendung „der oder die nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.

17. § 35 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden,“

18. § 42 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist,“

19. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Bereichsleiter, Bereichsleiterin

§ 52a. Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

           1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,

           2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,

           3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und

           4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.“

20. Die Überschrift des § 53 lautet:

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung“

21. Dem § 53 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 5 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“

22. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern und Lehrerinnen des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.“

23. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 58a) zur Entscheidung übertragen werden.“

24. § 58 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Schulleiter und mindestens je zwei Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind.“

25. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Schulclusterbeirat

§ 58a. Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

26. In § 61 Abs. 1 entfallen die Worte „des Bundes“.

27. § 65 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Studierende nicht zulässig sind. Für Studierende darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person hergestellt werden.“

28. Dem § 69 Abs. 10 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 65a gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden.“

29. Dem § 69 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 28, 33, 40, 41a, 55a, 62, 65, 65a und 71 sowie § 35 Abs. 4 Z 1, § 69 Abs. 10 Z 2, § 70 und § 71 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 7 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Z 3 und § 65 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 52a, 53 und 58a, § 4 Z 6 und 7, § 52a samt Überschrift, die Überschrift des § 53, § 53 Abs. 6, § 54 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und 6 und § 58a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           4. § 34 Abs. 2 Z 1 und § 61 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

30. In § 70 entfällt die zweifach vorkommende Wendung „und Frauen“.

31. Nach § 70 wird folgender § 71 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden

§ 71. § 65 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“

Artikel 18

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „den örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,“

3. Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“

2. In § 6 Abs. 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.“

4. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter und dritter Satz entsprechend abzuändern.“

5. In § 8a Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. § 8a Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

7. In § 8a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 15 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 wird die Wendung „der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. In § 8a Abs. 3 wird die Wendung „im Rahmen seiner Zuständigkeiten“ durch die Wendung „im Rahmen ihrer Zuständigkeiten“ und der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)“ ersetzt.

9. In § 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

10. § 10 samt Überschrift entfällt.

11. In § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

12. In § 13 Abs. 1 wird die Wendung „des Bezirksschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und die Wendung „beim Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

13. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen.“

14. Abschnitt I Unterabschnitt E lautet:

„E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu den mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

           1. Die Namen (Vor- und Familiennamen),

           2. das Geburtsdatum,

           3. das Geschlecht,

           4. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,

           5. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

           6. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,

           7. die Schulkennzahl und

           8. sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Z 1 bis 4 bekannt zu geben.

(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(3) Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(4) Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Abs. 1 bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Abs. 1 erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.

(6) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 und 2 einerseits sowie gemäß Abs. 5 andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Abs. 5, nicht jedoch von den gemäß Abs. 1 und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Abs. 3 in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 5. Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl

           1. von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 5 übermittelten Daten erfassten Personen,

           2. von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 3 übermittelten Daten erfassten Personen und

           3. von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 erfassten Personen

sind unverzüglich nach erfolgtem Datenabgleich und beendeter Datenauswertung zu löschen.

(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.

(8) Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.“

15. In § 23 Abs. 3 wird die Wendung „der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter“ durch die Wendung „die nach deren Standort örtlich zuständige Bildungsdirektion oder in deren Auftrag der Schulleiter“ ersetzt.

16. In § 27 entfallen die Worte „des Bundes“.

17. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung

§ 27a. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

18. § 28 lautet:

§ 28. Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.“

19. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 28a. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

20. Dem § 30 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 8a Abs. 3 (gemäß Z 8) und § 31 Abs. 1 und 2 (gemäß Z 8) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 2, § 28 und § 28a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;

           3. § 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 (gemäß Z 6), § 15 Abs. 3 und§ 27a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           4. § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 und 3 (gemäß Z 5, 7 und 7a), § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27 und § 31 Abs. 1 (gemäß Z 20) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. Abschnitt I Unterabschnitt E und § 31 Abs. 2 (gemäß Z 21) treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

21. In § 31 Abs. 1 wird die Wendung „die Landesschulräte“ durch die Wendung „die Bildungsdirektionen“ ersetzt.

22. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 20

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:

„Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen.“

2. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“

3. In § 8 Abs. 3 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. § 8a Abs. 1 zweiter bis vierter Satz lautet:

„Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.“

5. In § 8a Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 8a Abs. 4a zweiter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 13 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 8 Abs. 3, § 8a Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 4a sowie § 11 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

9. In § 13 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule übertragen.“

2. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Protokollführung zu beauftragen.“

3. In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „dem Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung „Der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:

„Gleichzeitig mit dem Vorschlag des oder der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet die Bildungsdirektion die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.“

8. In § 11 Z 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

9. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 14 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 6 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 4 sowie § 11 Z 3 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

10. In § 14 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Leibeserziehern“ durch das Wort „Bewegungserziehern“ ersetzt.

2. § 13 Z 1 lautet:

              „1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. xxx/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung;“

3. In § 13 Z 4 wird die Wendung „der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 25 wird in Z 3 nach dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt und wird in Z 4 die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

5. Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 1b Abs. 1 Z 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 13 Z 1 und 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 lit. c wird das Wort „und“ am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt, erhält die lit. d die Bezeichnung „e)“ und wird nach lit. c folgende lit. d (neu) eingefügt:

         „d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und“

2. In § 5 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a bis d“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a bis e“ ersetzt.

3. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel“

4. § 6 letzter Satz lautet:

„Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.“

5. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt, wird der Punkt am Ende der lit. c durch das Wort „und“ ersetzt und wird nach lit. c folgende lit. d angefügt:

         „d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.“

6. In § 23 Abs. 1 wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. § 23 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.“

8. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt.“

9. Dem § 29 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Die Überschrift des § 6, § 6 und § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 5 Abs. 1 lit. c, d und e sowie Abs. 4, § 14 Abs. 2 lit. b, c und d sowie § 27 Abs. 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 23 Abs. 1 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

10. In § 30 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 24

Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 7c Abs. 4 wird die Wendung „des zuständigen Landesschulrates“ durch die Wendung „der zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 10 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 7c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

3. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 25

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 10a.

Datenverwendung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der, der Anlage 1 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Anlage 1a“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der, der Anlage 2 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Anlage 3“

4. Dem § 2 Abs. 1 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Leiter des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

5. In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 wird die Wendung „der jeweils zuständige Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 5 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 5 wird die Wendung „Der jeweils zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „Die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Z 1 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „den Schulbehörden des Bundes“ durch die Wendung „den Bildungsdirektionen“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 2 Z 2 und § 15 Z 3 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

11. In § 12 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 16a eingefügt:

„(16a) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2016 tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“

12. Dem § 12 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 10a, die Anlage 1a und die Anlage 3, § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 8) und 2, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 2 Abs. 1 Z 5 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

13. § 14 Abs. 7 entfällt.

Artikel 26

Änderung des Schülervertretungengesetzes

Das Schülervertretungengesetz, BGBl. Nr. 284/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wendung „jedem Landesschulrat“ durch die Wendung „jeder Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. In den §§ 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2, 34 Abs. 4 sowie 37 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wendung „der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,“.

5. In § 2 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. xxx/2017, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

9. In den §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 30 Abs. 3 sowie 31 Abs. 2 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

10. In den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie 34 Abs. 3 wird die Wendung „beim Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. In den §§ 10 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 sowie 34 Abs. 3 wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektor“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

13. In § 17 Abs. 2 wird die Wendung „im Landesschulrat“ durch die Wendung „in der Bildungsdirektion“ ersetzt.

14. In § 18 Abs. 2 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

15. In § 27 Abs. 1 wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektors“ ersetzt.

16. In § 37 wird die Wendung „der Landeschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ ersetzt.

17. Dem § 38 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 1 (in der Fassung der Z 2), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 4) und 2, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Z 2), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2), § 34 Abs. 4 und § 37 (in der Fassung der Z 2) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 1 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 3) und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9 und 15), § 30 Abs. 1 (in der Fassung der Z 11) und 3 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 34 Abs. 3 und § 37 (in der Fassung der Z 16) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. nationale Bildungsberichterstattung in Zusammenhang mit dem nationalen Schulqualitätsbericht an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.“

2. § 6 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen zum Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, die nationale Bildungsberichterstattung sowie nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2017, Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.

(3) Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(4) Die Mitwirkung an anderen als den in Abs. 2 genannten Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren.

(5) Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.“

3. In § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 2 bis 5 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Zweckzuschüsse und Förderungen für außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion

§ 4a. Wenn durch Landesgesetz gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die §§ 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.“

2. In § 13 wird dem Text des § 13 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 4a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 29

Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Artikel 30

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Direktors, Direktorstellvertreters“ durch die Wendung „Schulcluster-Leiters, Direktors“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“

3. § 75 Abs. 2 Z 2 entfällt.

4. In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.

5. Im § 200l werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.

(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.

(6) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.“

6. In § 203 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „nach den §§ 207 bis 207k“ durch das Zitat „nach den §§ 207 bis 207i“ ersetzt.

7. Dem § 203 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.“

8. § 203a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,“

9. § 203b Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),“

10. Im § 203b Abs. 1 tritt an die Stelle der Z 5 bis 7 folgende Bestimmung:

         „5. die Bewerbungsfrist und

           6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche“

11. Dem § 203b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind. “

12. § 203d Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.“

13. § 203d Abs. 3 entfällt.

14. § 203h samt Überschrift lautet:

„Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

§ 203h. (1) Für die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 203b Abs. 2) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Dienstbehörde gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die von der Schulleitung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Dienstbehörde eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Dienstbehörde, der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Lehrperson auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“

15. Die §§ 203i, 203j und 203l samt Überschriften entfallen.

16. Im § 203m wird das Zitat „§§ 203 bis 203l“ durch das Zitat „§§ 203 bis 203h“ ersetzt.

17. § 207 Abs. 2 lautet:

„(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die

           1. einer Schulcluster-Leitung,

           2. einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),

           3. einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.“

18. § 207a lautet:

§ 207a. (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.

(3) Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner Zustimmung zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen betraut wird.“

19. § 207b samt Überschrift lautet:

„Inhalt der Ausschreibung

§ 207b. (1) Die Ausschreibung hat

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207e Abs. 2 Z 2,

           4. den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,

           5.  den Dienstort,

           6. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

           7. die Bewerbungsfrist und

           8. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.“

20. In § 207d wird die Wortgruppe „im Dienstweg“ durch die Wortgruppe „bei der Einreichungsstelle“ ersetzt.

21. § 207e samt Überschrift lautet:

„Auswahlkriterien

§ 207e. (1) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

           1. ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,

           2. ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie

           3. ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

(2) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die

           1. die Ernennungserfordernisse erfüllen,

           2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,

           3. in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 1 dargelegt haben und

           4. über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.

(3) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 2 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.“

22. § 207e Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,“

23. § 207f samt Überschrift lautet:

„Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

§ 207f. (1) Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.

(2) Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

           2. ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,

           3. ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied und

           4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.

(3) Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

           1. eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

           2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und

           3. die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.

(4) Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 2.

(5) Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 3 jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.

(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.

(7) Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1, bei der Anwendung des Abs. 4 jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.

(8) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(9) Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Die Begutachtungskommission hat

           1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und

           2. dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)

der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(10) Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.

(11) Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

(12) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.

(13) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

(14) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(15) Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Abs. 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.“

24. In § 207g Abs. 1 wird nach dem Wort „geeigneten“ die Wendung „Bewerberinnen und“ eingefügt.

25. § 207h samt Überschrift lautet:

„Funktionsdauer

§ 207h. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich zu absolvieren. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

(4) Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.“

26. § 207h Abs. 2 lautet:

„(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz. Soweit zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.“

27. § 207i samt Überschrift lautet:

„Abberufung von der Leitungsfunktion

§ 207i. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden. Die Abberufung obliegt:

           1. bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,

           2. im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.

(2) Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem Fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.

(3) Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.“

28. § 207j und § 207k entfallen.

29. Im § 207m Abs. 2 wird das Zitat „nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k“ durch die Wortgruppe „nach den Bestimmungen des 3. und 5. Unterabschnittes“ ersetzt.

30. Nach § 207m wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt:

„Unterabschnitt 5a

Schulcluster

§ 207n. (1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster.

(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:

           1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

           2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,

           3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und

           4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (§ 2 BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:

           1. Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 3 BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.

           2. Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 und § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

           3. Die für jede Schule gemäß Z 1 ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.

Die Ermittlung gemäß Z 2 erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.

(4) Aus den gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

(5) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 4 verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans

           1. der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 2a BLVG),

           2. der Bereitstellung von Sekretariatspersonal ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters und

           3. der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des § 9 Abs. 1d BLVG

zugewiesen werden.

(6) Bei einer Zuweisung gemäß Abs. 5 Z 2 entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.

(7) Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (§ 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(8) Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Abs. 7 ergeben, können von der Schulcluster-Leitung

           1. ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Abs. 6) und

           2. Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (§ 207p Abs. 1) zugewiesen werden.

(9) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.

(10) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.

(11) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Schulcluster-Leitung

§ 207o. (1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 207 Abs. 2.

(2) Sofern in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.

(3) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.

(4) Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.

(5) Der Schulcluster-Leitung obliegen die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.

(6) Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 vorzunehmen.

Schulcluster-Administration und Bereichsleitung

§ 207p. (1) Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG).

(2) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d SchUG und im § 52a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG und § 52a Z 3 SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.

(3) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1c BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 9 Abs. 1c BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

§ 207q. (1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1.

(2) Für  Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass

           1. bei der Besetzung der an einer Bundesschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:

                a. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

                b. ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,

                c. ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,

                d. ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,

                e. ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und

                 f. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,

           2. bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,

           3. (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt,

           4. die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 207n Abs. 3 sowie nach § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen,

           5. im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Landeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer der Bundesschulen zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und

           6. für die gemäß Z 5 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.“

31. Nach § 213d wird folgender § 213e samt Überschrift eingefügt:

„Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch

§ 213e. (1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(2) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“

32. In § 217 Abs. 2 wird nach dem Tabellenkopf folgende Zeile eingefügt:

„Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter“

33. In § 220 Abs. 1 Z 3 und § 221 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und die Wendung „jedem Landesschulrat“ durch die Wendung „jeder Bildungsdirektion“ ersetzt.

34. § 225 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.“

35. Nach § 248c wird folgender § 248d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 248d. (1) Für die Besetzung von leitenden Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten ist der 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des 7. Abschnittes (§§ 207 bis 207k) in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“

36. Dem § 284 wird folgender Abs. 92 angefügt:

„(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 200l Abs. 4 bis 6 mit 1. September 2017,

           2. § 8 Abs. 1, § 203 Abs. 3, § 203b Abs. 1 und 3, § 203d Abs. 2, § 203h samt Überschrift, § 203m, § 207 Abs. 2, § 207a Abs. 1 und 2 und § 207m Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

           3. § 207a Abs. 3, die §§ 207n bis 207q, § 213e samt Überschrift und § 217 Abs. 2 mit 1. September 2018,

           4. § 19 Abs. 1 Z 1, § 140 Abs. 3, § 203 Abs. 2 Z 4, § 203a Abs. 2 Z 1, § 207b samt Überschrift, § 207d, § 207e samt Überschrift, § 207f samt Überschrift, § 207g Abs. 1, § 207h samt Überschrift, § 207i samt Überschrift, § 220 Abs. 1 Z 3, § 221 Abs. 3, § 225 Abs. 3, die Überschrift zu § 248d und § 248d und § 256 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 und

           5. § 207e Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 22 und § 207h Abs. 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX mit 1. Jänner 2023.

§§ 203d Abs. 3, 203i, 203j und 203l samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 75 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, § 200l Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft, §§ 207j und 207k treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und § 248d Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 57 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt:

„(9) Der Schulcluster-Leitung gemäß § 207o BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a in der Dienstzulagengruppe I in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Abs. 6 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der Erhöhung der Dienstzulage um bis zu 15vH alle Merkmale heranzuziehen sind, die bei der Ermittlung der Dienstzulagen der Schulleitungen zu berücksichtigen wären. Abs. 6 zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren; § 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.“

2. Im § 57 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Der Schulcluster-Leitung gemäß § 26d LDG 1984 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 in Verbindung mit Abs. 2a vorgesehen ist, wobei Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe I sowie Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe IV zugeordnet werden. Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Abs. 6 zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

           1. An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule und von je 20 Schülerinnen und Schülern der übrigen allgemein bildenden Pflichtschulen.

           2. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren.

           3. § 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.“

3. § 57 Abs. 11 erster Satz lautet:

„Die Dienstzulage einer Leiterin oder eines Leiters, deren oder dessen Funktion

           1. gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,

           2. gemäß § 26a LLDG 1985 oder

           3. gemäß § 207i BDG 1979 oder § 26b Abs. 5 LDG 1984

endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages.“

4. Dem § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Lehrpersonen, die auf eine leitende Funktion ernannt worden sind und deren leitende Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 oder § 26c Abs. 12 LDG 1984 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung dieser Funktion die Dienstzulage, die am Tag vor der Errichtung des Schulclusters gebührt hat, mit nachfolgenden Maßgaben:

           1. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt.

           2. Die Dienstzulage reduziert sich

                a) im vierten Jahr auf 90%,

               b) im fünften Jahr auf 75% und

                c) im sechsten Jahr auf 50%.

           3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

                a) Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979, §§ 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

               b) Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (§ 225 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

                c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

               d) Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.“

5. Dem § 57 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Wird eine Leiterin oder ein Leiter mit der zusätzlichen Leitung einer weiteren Schule oder mehrerer weiterer Schulen betraut, so gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage ist in der Weise zu bemessen, wie die Dienstzulage einer Schulleitung zu bemessen wäre, wenn die geleiteten Schulen eine einzelne Schule wären.“

6. Dem § 58 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.“

7. In § 59 Abs. 1 wird nach dem Wort „Leitung“ die Wendung „eines Schulclusters oder“ eingefügt.

8. In § 59c wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1“ ersetzt, erhält der bisherige Inhalt des § 59c die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.

(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.

(4) Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten.“

9. Im § 61 Abs. 16 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.“

10. Nach dem § 61 Abs. 16 wird Abs. 16a eingefügt:

„(16a) Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 16 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

11. § 61b Abs. 1 lautet:

„(1) Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

           1. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,

                a) in der Höhe von 156,0 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,

               b) in der Höhe von 132,4 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;

           2. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,

                a) in der Höhe von 78,0 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,

               b) in der Höhe von 66,2 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.“

120. § 61b Abs. 2 entfällt.

13. Im § 61b Abs. 3 entfällt die Wendung „und 2“.

14. Im § 61b Abs. 5 wird die Wendung „im Sinne der Absätze 1 bis 3“ durch die Wendung „im Sinne der Absätze 1 und 3“ ersetzt.

15. In § 61b Abs. 6 wird das Zitat „nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3“ durch das Zitat „nach Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3“ ersetzt.

16. § 61d samt Überschrift lautet:

„Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

§ 61d. (1) Einer Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung in Höhe

           1. von 108,8 €, wenn es sich um eine Lehrwerkstätte oder in Lehrberufen ohne Lehrwerkstätte um eine Laboratoriumseinrichtung handelt,

           2. von 54,4 € in den übrigen Fällen.

Kustodiate im Sinne der Z 1 sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Z 2 mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.

(2) Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(3) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

(4) Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Abs. 1).“

17. Nach dem § 116d wird folgender § 116e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 116e. Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 61 Abs. 16 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 61 Abs. 16 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.“

18. Dem § 175 wird folgender Abs. 88 angefügt:

„(88) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 61 Abs. 16 Z 2 und Abs. 16a und § 116e samt Überschrift mit 1. Juli 2017 und

           2. § 57 Abs. 9, 9a, 11, 12 und 13, § 58 Abs. 9, § 59 Abs. 1, § 59c, § 61b Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 61d samt Überschrift mit 1. September 2018. § 57 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist auf Lehrpersonen anzuwenden, deren Betrauung mit der Leitung einer weiteren Schule nach dem 31. August 2018 wirksam wird.

§ 61b Abs. 2 und die Anlagen 2 bis 5 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

19. Anlagen 2 bis 5 entfallen.

Artikel 32

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 43a betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 43b.

Schulcluster und Schulcluster-Leitung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 46b betreffende Zeile:

„§ 46b.

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung“

3. § 29b Abs. 2 Z 2 entfällt.

4. § 37a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.

5. In § 38 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, entfällt das Wort „mindestens“ und wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 und

           2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie

           3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.“

6. In § 38 wird in Abs. 4 das Zitat „Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“, in Abs. 6 das Zitat „Abs. 2a Z 2 und Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 2a Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ und in Abs. 8 das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ ersetzt.

7. Im § 38a Abs. 3 wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.

8. In § 40 Abs. 1 wird vor dem Begriff „oder“ die Wortgruppe „oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4)“ eingefügt.

9. In § 40 Abs. 2 Z 2 wird in lit. a die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, erhalten die Inhalte der bisherigen lit. b und c die Bezeichnungen lit. c und d und lautet die neue lit. b:

              „b) in den Fällen des § 38 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 38 Abs. 3a Z 3,“

10. Im § 40a wird nach Abs. 15 folgender Abs. 15a eingefügt:

„(15a) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.“

11. Im § 40a werden nach Abs. 18 folgende Abs. 18a bis 18c eingefügt:

„(18a) Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (§ 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus § 9 Abs. 1 BLVG und der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.

(18b) Bei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (§ 207n Abs. 4 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 4 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.

(18c) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 43b Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.“

12. In § 41 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 1 lit. b“ das Zitat „oder § 38 Abs. 3a Z 3“ angefügt.

13. Dem § 41 Abs. 4 wird nachfolgender Abs. 4a angefügt:

„(4a) Vertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“

14. § 43a Abs. 1 lautet:

„(1) Leitende Funktionen sind die

           1. einer Schulcluster-Leitung,

           2. einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,

           3. einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.“

15. Nach § 43a wird folgender § 43b samt Überschrift eingefügt:

„Schulcluster und Schulcluster-Leitung

§ 43b. (1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster (§ 207n BDG 1979) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

(2) Wird eine Vertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.

(3) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.

(4) Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.

(5) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.

(6) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.

(7) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG). Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 BDG 1979 vorzunehmen.

(8) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 18c haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 40a Abs. 18c das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

(9) Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz entsprechen.

(10) Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.

(11) Bei einem aus Bundes- und Pflichtschulen bestehenden Schulcluster ist  § 207q BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.“

16. In § 44 Abs. 1 entfällt die Wendung „anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979“.

17. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und die Wendung „des Hochschullehrganges Schulmanagement: Professionell führen – Nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS“ durch die Wendung „des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung“ ersetzt.

18. Im § 44 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:

„Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig.“

19. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.“

20. Dem § 44a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“

21. Im § 46a werden nach Abs. 11 folgende Abs. 11a und 11b eingefügt:

„(11a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18a mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage

           1. im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden) in der Höhe von 341,5 €,

           2. im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden) in der Höhe von 511,4 € und

           3. im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von 614,1 €.

(11b) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18b mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Abs. 10. In den Fällen des § 43b Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 46b Abs. 5 gebührende Dienstzulage übersteigen.“

22. In § 46a Abs. 12 wird das Zitat „Abs. 10 und 11“durch das Zitat „Abs. 10, 11, 11a und 11b“ersetzt.

23. Die Überschrift zu § 46b lautet:

„Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung“

24. § 46b Abs. 1 lautet:

„(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.“

25. Dem § 46b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:

           1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.

           2. Die Dienstzulage reduziert sich

                a) im vierten Jahr auf 90%,

               b) im fünften Jahr auf 75% und

                c) im sechsten Jahr auf 50%.

           3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

                a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

               b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,

                c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

               d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.“

26. Nach dem § 46e wird folgender § 46f samt Überschrift eingefügt:

„Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 46f. Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.“

27. In § 48 wird in Z 3 die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ sowie das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, erhält der Inhalt der Ziffer „4“ die Ziffernbezeichnung „5“ und lautet die neue Z 4:

         „4. das in § 38 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder“

28. Im § 48n werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.

(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.

(6) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.“

29. § 90a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“

30. § 90a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“

31. In § 90a Abs. 2 wird das Zitat „§§ 203h bis 203l BDG 1979“ durch das Zitat „§ 203h BDG 1979“ ersetzt.

32. In § 90m Abs. 1 Z 1 und § 91f wird jeweils das Wort „Landesschulratsbereiches“ durch die Wendung „Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.

33. In § 91b Abs. 2 erhalten die Bezeichnungen Z 1 bis 4 die Bezeichnungen Z 2 bis 5 und wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:

         „1. für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter,“

34. Dem § 100 wird folgender Abs. 78 angefügt:

„(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 48n Abs. 4 bis 6 mit 1. September 2017,

           2. § 37a Abs. 1, § 90a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 32 Z 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX und § 90a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

           3. das Inhaltsverzeichnis, § 38 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 8, § 38a Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 40a Abs. 15a und Abs. 18a bis 18c, § 41 Abs. 1 und 4a, § 43a Abs. 1, § 43b samt Überschrift, § 44a Abs. 6 und 7, § 46a Abs. 11a, 11b und 12, die Überschrift zu § 46b, § 46b Abs. 1 und 5, § 46f samt Überschrift, § 48, § 90a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 32 Z 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX und § 91b Abs. 2 mit 1. September 2018 und

           4. § 44 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 90m Abs. 1 Z 1, § 91f und die Anlage 3 zu § 40a mit 1. Jänner 2019.

§ 29b Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und § 48n Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

35. In Anlage 3 zu § 40a entfällt in Z 1 der Klammerausdruck und wird in Z 2 das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962“ durch das Zitat „§ 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. xxx/xxxx“ ersetzt.

Artikel 33

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979.“

2. In § 3 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Beträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.“

3. In § 7 Abs. 2 wird in der Z 1 die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und in der Z 2 die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. Im § 9 werden nach Abs. 1 folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion Schulcluster-Administration gemäß § 207p Abs. 1 BDG 1979 betraut ist, wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 entspricht.

(1b) Die Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 4 BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III eingerechnet.

(1c) Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 207p Abs. 2 letzter Satz BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Abs. 1b ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.

(1d) Die Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 entspricht.“

5. Dem § 15 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

             

           1. § 2a, § 3 Abs. 3b sowie § 9 Abs. 1a bis 1d mit 1. September 2018 und

           2. § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 mit 1. Jänner 2019.“

Artikel 34

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 entfällt.

2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b samt Überschriften eingefügt:

„Ausschreibungspflicht

§ 4a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Dienstort,

           4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

           5. die Bewerbungsfrist und

           6. die Einbringungsstelle für die Bewerbungsgesuche.

(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

(6) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzubringen.

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

§ 4b. (1) Für die Aufnahme als Landeslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 4a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“

3. In § 15 Abs. 8 Z 1 entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.

4. Dem § 19 Abs. 2 wird nachfolgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Landeslehrerinnen und Landeslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist § 22 Abs. 3 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“

5. In § 22 Abs. 1 erhalten die bisherigen Z 2 und Z 3 die Bezeichnungen „3.“ und „4.“ und wird nach Z 1 nachfolgende Z 2 eingefügt:

         „2. für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,“

6. In § 22 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Bei einer Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Z 2 sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.“

7. Die Überschrift zu § 26 lautet:

„Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen“

8. In § 26 Abs. 1 entfällt der Einschub „‑ ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz –“ und wird dem ersten Satz nachfolgender Satz angefügt:

„Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.“

9. In § 26 Abs. 2 wird die Zahl „sechs“ durch die Zahl „drei“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.“

10. § 26 Abs. 4 bis 8 lautet:

„ (4) Die Ausschreibung hat

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6 Z 2,

           4. den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,

           5. den Dienstort,

           6. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

           7. die Bewerbungsfrist und

           8. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

           1. ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,

           2. ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie

           3. ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

(6) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die

           1. die Ernennungserfordernisse erfüllen,

           2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,

           3. in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 5 dargelegt haben und

           4. über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.

(7) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.“

11. § 26 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,“

12. § 26a samt Überschrift lautet:

„Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

§ 26a. (1) Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.

(2) Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

           2. ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,

           3. ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

           4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.

(3) Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

           1. eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 9 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

           2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule und

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) sowie

           4. die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.

(4) Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.

(5) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.

(6) Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1.

(7) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(8) Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Die Begutachtungskommission hat

           1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, und

           2. dem Dienststellenausschuss, der für die Schule zuständig ist,

die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(9) Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin sowie kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.

(10) Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom Schulforum (Schulgemeinschaftsausschuss) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

(11) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulcluster) obliegt dem landesgesetzlich zuständigen Organ. Dieses ist bei seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.

(12) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

(13) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.“

13. Nach § 26a wird folgender § 26b samt Überschrift eingefügt:

„Funktionsdauer

§ 26b. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang binnen vier Jahren und sechs Monaten erfolgreich zu absolvieren. Der Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

(4) Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.

(6) Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Abs. 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.

(7) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

14. § 26b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.“

15. Nach § 26b werden folgende §§ 26c bis 26f samt Überschriften eingefügt:

„Schulcluster

§ 26c. (1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.

(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:

           1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

           2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,

           3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und

           4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:

           1. Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 12,00 Wochenstunden;

           2. Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;

           3. Schulclustern mit mehr als 261 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen

                a) 8,25 Wochenstunden je Schulcluster und

               b) für die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und

                c) für die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,

         abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.

           4.  Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 52 Abs. 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.

           5. Die Wochenstunden gemäß Z 1 bis 3 und die Wochenstunden gemäß Z 4 sind zu summieren.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 Z 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.

(5) Die Ermittlung der sich gemäß Abs. 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

(6) Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.

(7) Die gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Bandbreiten

           1. bei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden,

           2. bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und

           3. bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden

zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen.

(8) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 7 verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans

           1. der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 26d Abs. 6),

           2. ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und

           3. der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,

zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 gegeben ist.

(9) Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist von der Schulcluster-Leitung je eine Bereichsleitung von der Schulcluster-Leitung zu betrauen.

(10) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.

(11) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.

(12) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter oder mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Schulcluster-Leitung

§ 26d. (1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 26. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.

(2) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.

(3) Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.

(4) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.

(5) Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.

(6) Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1. § 51 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.

Bereichsleitung

§ 26e. (1) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.

(2) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 10 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 51 Abs. 10 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

Schulcluster mit Pflicht- und Bundesschulen

§ 26f. (1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Pflicht- und Bundesschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Landeslehrpersonen eine Dienststelle.

(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Pflichtschulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass

           1. bei der Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:

                a. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

                b. ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,

                c. ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,

                d. ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,

                e. ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und

                 f. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,

           2. bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,

           3. (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem landesgesetzlich zuständigen Organ sowie mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung erfolgt,

           4. die von der Bildungsdirektion dem gemischten Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 26c Abs. 3 bis 5 sowie nach § 207n Abs. 3 BDG 1979 bestimmen,

           5. sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen,

           6. im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Bundeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer Pflichtschule zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und

           7. für die gemäß Z 6 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 26c Abs. 7 nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.

(3) Die Unterrichtsverpflichtung der Landeslehrpersonen im Schulcluster gemäß Abs. 1 richtet sich nach den für die Verwendung an Pflichtschulen geltenden Bestimmungen.“

16. In § § 27 Abs. 2 wird nach der Wendung „Schule kann“ die Wendung „mit ihrer oder seiner Zustimmung“ eingefügt und das Wort „mehrerer“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

17. Dem § 32 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“

18. § 50 Abs. 10 erster Satz lautet:

„§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.“

19. Im § 50 Abs. 15 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.“

20. Nach dem § 50 Abs. 15 wird Abs. 15a eingefügt:

„(15a) Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 15 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

21. § 51 Abs. 4 entfällt.

22. In § 51 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Übersteigt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, die volle Lehrverpflichtung, so darf die Leiterin oder der Leiter die Gesamtsumme der eine volle Lehrverpflichtung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der volle Lehrverpflichtung der Schulleitung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.“

23. Dem § 51 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 26c Abs. 12 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 26e), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.“

24. In § 55 Abs. 4 wird nach dem Tabellenkopf folgende Zeile eingefügt:

„Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter“

25. § 58 Abs. 2 Z 3 entfällt.

26. Nach § 115h wird folgender § 115i samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 115i. (1) Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 50 Abs. 15 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“

27. Dem § 123 wird folgender Abs. 81 angefügt:

„(81) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

1. § 50 Abs. 15 Z 2 sowie Abs. 15a und § 115i Abs. 1 mit 1. Juli 2017,

           2. die §§ 4a und 4b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,

           3. § 19 Abs. 2a, § 22 Abs. 1 und 4b, die Überschrift zu § 26, §§ 26c bis 26f samt Überschriften, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 6 und 7, § 50 Abs. 10, § 51 Abs. 6a, § 51 Abs. 10, § 55 Abs. 4 und § 115i Abs. 2 und 3 mit 1. September 2018,

           4. § 15 Abs. 8 Z 1, § 26 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, §§ 26a und 26b samt Überschriften mit 1. Jänner 2019 und

           5. § 26 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 11 und § 26b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 14 mit 1. Jänner 2023.

§ 4 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 58 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft und § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. “

Artikel 35

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64119/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 8 Z 1 entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.

2. In § 26 Abs. 1 entfällt der Einschub „- ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen –“ und wird dem ersten Satz nachfolgender Satz angefügt:

„Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.“

3. Dem § 127 wird folgender Abs. 63 angefügt:

       „(63)       In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 26 Abs. 1 mit 1. Jänner 2018 in Kraft

           2. § 15 Abs. 8 Z 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64119/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, entfällt das Wort „mindestens“ und wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 und

           2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie

           3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.“

2. In § 3 wird in Abs. 4 das Zitat „Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „pädagogisch-didaktische Ausbildung“, in Abs. 6 das Zitat „Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „pädagogisch-didaktische Ausbildung“ und in Abs. 8 das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ ersetzt.

3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b samt Überschriften eingefügt:

„Ausschreibungspflicht

§ 3a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

           2. die Zuordnungserfordernisse,

           3. den Dienstort,

           4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

           5. die Bewerbungsfrist und

           6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche.

(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

(6) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

§ 3b. (1) Für die Aufnahme als Landesvertragslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 3a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist sie gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) Vor der Zuweisung von Landesvertragslehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Landesvertragslehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“

4. Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.

5. In § 7 Abs. 1 wird vor dem Begriff „oder“ das Zitat „oder gemäß § 3 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4)“ eingefügt.

6. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird in lit. a die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, erhalten die Inhalte der bisherigen lit. b und c die Bezeichnungen lit. „c“ und „d“ und die neue lit. b lautet:

              „b) in den Fällen des § 3 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 3 Abs. 3a Z 3,“

7. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. d“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 19 entfällt.

9. Dem § 8 Abs. 19 werden folgende Abs. 20 bis 22 angefügt:

„(20) Die Unterrichtsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 26c Abs. 7 LDG 1984.

(21) Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, das sich aus der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 3 LDG 1984 ergibt.

(22) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 14a Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.“

10. Im § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesvertragslehrperson kann für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Landesvertragslehrpersonen, an der Bildungsdirektion mitverwendet werden; dabei sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen; eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.“

11. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist § 9 Abs. 7 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“

12. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulcluster-Leitung oder die Schulleitung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.“

13. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Schulcluster und Schulcluster-Leitung

§ 14a. (1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (§ 26c LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß § 17; diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

(2) Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.

(3) Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt. Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.

(4) Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.

(5) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist enthalten.

(6) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.

(7) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.

(8) Landesvertragslehrpersonen im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 22 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 8 Abs. 22 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

(9) Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1 LDG 1984.

(10) Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Landesvertragslehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.

(11) Bei einem aus Pflicht- und Bundesschulen bestehenden Schulcluster ist § 26f LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.“

14. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und die Wendung „des Hochschullehrganges Schulmanagement: Professionell führen – Nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS“ durch die Wendung „des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung“ ersetzt.

15. Im § 15 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig.“

16. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.“

17. Dem § 16 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 7 angefügt:

„(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“

18. Die Überschrift zu § 20 lautet:

„Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung“

19. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.“

20. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Landesvertragslehrpersonen, die gemäß § 37a VBG zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 VBG geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des im Abs. 2 oder im § 19 Abs. 10 für sie vorgesehenen Betrages:

           1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.

           2. Die Dienstzulage reduziert sich

                a) im vierten Jahr auf 90%,

               b) im fünften Jahr auf 75% und

                c) im sechsten Jahr auf 50%.

           3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

                a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

               b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,

                c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

               d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.“

21. Die Überschrift zu § 21 lautet:

„Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung“

22. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion

           1. Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder

           2. Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster

betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.“

23. Im § 21 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

24. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

       „(3) Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.“

25. Nach § 21a wird folgender § 21b samt Überschrift eingefügt:

„Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 21b. Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.“

26. In § 25 wird in Z 3 die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, erhält der bisherige Inhalt der Z 4 die Ziffernbezeichnung „5“ und lautet die neue Z 4:

         „4. das in § 3 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder“

27. Dem § 32 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. §§ 3a und 3b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,

           2. § 3 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 8, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 Z 2 und 4, § 8 Abs. 20 bis 22, § 9 Abs. 4 und 4a, § 14a samt Überschrift, § 16 Abs. 6 und 7, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 21 sowie § 21 Abs. 1 bis 3, § 21b und § 25 mit 1. September 2018 und

           3. § 14 Abs. 2, die Anlage zu § 8 und § 15 Abs. 2, 3 und 5 mit 1. Jänner 2019.

§ 8 Abs. 19 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

28. In Anlage zu § 8 entfällt in Z 1 der Klammerausdruck und in Z 2 wird das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962“ durch das Zitat „§ 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. xxx/xxxx“ ersetzt.

Artikel 37

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 3 mit 1. September 2018.

           2. Z 2 der Anlage zu § 8 mit 1. Jänner 2019.“

3. In Z 2 der Anlage zu § 8 wird das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962“ durch das Zitat „§ 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. xxx/xxxx,“ ersetzt.

Artikel 38

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 letzter Satz ist in Fällen, in denen ein Schulcluster sowohl allgemein bildende höhere Schulen als auch berufsbildende mittlere und höhere Schulen umfasst, ein gemeinsamer Dienststellenausschuss für beide Schularten bei der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters einzurichten.“

2. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird im Einleitungsteil das Wort „Landesschulräten“ durch das Wort „Bildungsdirektionen“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird

a) in lit. a die Wortfolge „beim Landesschulrat“ durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ und

b) in lit. b und lit. c jeweils die Wortfolge „dem Landesschulrat“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“

ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 Z 5 lit. c entfällt die Wortfolge „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie“.

5. In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.“

6. In § 13 Abs. 1 Z 3 entfällt im Einleitungsteil und in lit. d jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

7. In § 13 Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt die Wortfolge „und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

8. In § 13 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.“

9. In § 35 Abs. 4 Z 1 und § 36 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

10. In § 35 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „beim Landesschulrat“ durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. In § 42 erhält die bisherige lit. a die Ziffernbezeichnung „1“ und lautet wie folgt:

         „1. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für

                a) allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,

               b) die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,

und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,

                c) allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;“

12. In § 42 erhalten die bisherigen lit. b bis g die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „7“.

13. In § 42 lautet die neue Z 2:

         „2. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;“

14. In § 42 lautet die neue Z 3:

         „3. der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;“

15. In § 42 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

         „8. für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;“

16. In § 42 erhält die bisherige lit. h die Ziffernbezeichnung „9“.

17. Nach § 42r wird folgender § 42s samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2017

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern

§ 42s. (1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Errichtung eines Schulclusters an den jeweiligen Schulen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich mit der Maßgabe aufrecht, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter des Schulclusters ist.

(2) Die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse der Schulen eines Schulclusters bilden ein Kollegium, wobei jene oder jener Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers wahrzunehmen hat, deren oder dessen Dienststellenausschuss die größte Anzahl an Mandaten aufweist. Bei gleicher Mandatsanzahl hat die oder der an Lebensjahren älteste Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers auszuüben.

(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher obliegt die Vertretung der von den einzelnen Dienststellenausschüssen gefassten Beschlüsse gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters. Die der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter nach diesem Bundesgesetz obliegende Verpflichtung zur Befassung des Dienststellenausschusses hat die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des Kollegiums auszuüben. Diese oder dieser hat den betroffenen Dienststellenausschuss unverzüglich mit der an sie oder ihn herangetragenen Angelegenheit zu befassen. Das Kollegium hat sich um eine koordinierte Vorgehensweise der einzelnen Dienststellenausschüsse zu bemühen, wobei das Kollegium an die Beschlüsse der einzelnen Dienststellenausschüsse gebunden ist.“

18. Dem § 45 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten in Kraft:

           1. § 13 Abs. 1 Z 3 Einleitungsteil und lit. d, § 35 Abs. 4 Z 1 und § 36 Abs. 1 mit 1. Juli 2016,

           2. § 11 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Art. 9 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 und § 13 Abs. 1 Z 3 lit. b mit 1. September 2016,

           3. § 4 Abs. 1a, § 11 Abs. 1a, § 13 Abs. 1a, § 42 Z 1 und 4 bis 9 sowie § 42s samt Überschriften mit 1. September 2018,

           4. § 11 Abs. 1 Z 5 Einleitungsteil und lit. a bis c in der Fassung des Art. 9 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017, § 35 Abs. 4 Z 2 und § 42 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2019.“

 

Artikel 39

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird in Abs. 3 die Wendung „jener Landesschulrat“ durch die Wendung „jene Bildungsdirektion“, das Wort „Landesschulräten“ durch das Wort „Bildungsdirektionen“, in Abs. 4 die Wendung „Der Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“, in Abs. 5 die Wendung „Der Landesschulrat“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“, in Abs. 8 die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“, in Abs. 9 die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und in Abs. 10 die Wendung „beim Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

3. In § 12 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 13 wird in Abs. 2 die Wendung „beim Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ und in Abs. 3 die Wendung „Der Landesschulrat“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

5. In 24a Abs. 1 wird die Wendung „den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien)“ durch die Wendung „die zuständige Bildungsdirektion“ und in Abs. 2 die Wendung „der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien)“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 25 wird in Abs. 1 die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ und in Abs. 6 Z 5 die Wendung „des Landesschulrates, daß“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion, dass“ ersetzt.

7. In § 27 Abs. 1 wird die Wendung „Landesschulräten sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten“ durch die Wendung „Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektionen“ ersetzt.

8. § 30 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 3 Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 24a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.


Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf zur „Bildungsreform 2017“ verfolgt neben den Zielen, die Änderungen nur in einzelnen Bundesgesetzen erfordern, auch solche Ziele, die jedes für sich Änderungen in mehreren Bundesgesetzen bedingen. Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit sind die Erläuterungen im Besonderen Teil nach „Themen“ geordnet, deren Reihenfolge keine Prioritätensetzung intendiert. Diese Themen stellen zugleich die Hauptgesichtspunkte des Entwurfs dar, wobei sich erst aus ihrer Zusammenschau und der Betrachtung ihrer organisatorischen und pädagogischen Wechselwirkungen die Gesamtbedeutung des Reformvorhabens ergibt.

Hauptziele des vorliegenden Entwurfs sind

-       die Neuordnung der Behörden (Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Land-Behörde statt Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien,

-       der Ausbau der Schulautonomie sowie die Weiterentwicklung der Objektivierung im Rahmen der Besetzung von leitenden Funktionen im Schuldienst und

-       die Möglichkeit des Clusterns von Schulen.

1. Neuordnung der Behördenorganisation

1.1 Ziel des Gesetzesentwurfs

Der organisatorische Schwerpunkt des vom Ministerrat am 17. November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommenen Vorschlages für eine Bildungsreform besteht in der Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens. Diese neue Behörde (Bildungsdirektion) wird in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die „Schulabteilungen“ in den Landesregierungen ab. Damit ist eine bedeutende Neuerung bereits angesprochen, nämlich die Einrichtung der Bildungsdirektionen als „gemischte Behörden“, der die Landes- ebenso wie die Bundesvollziehung übertragen sind.

Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Art. 14 B-VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen.

1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung im Schulwesen erfolgt bereits im B-VG die Feinabstimmung der Befugnisse von Bund und Land, etwa hinsichtlich der Einrichtung und Organisation der Behörde sowie der Bestellung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, der Weisungsbefugnisse sowie der Ermöglichung der Einrichtung eines Präsidenten oder einer Präsidentin durch Landesgesetz als Behördenleiter oder Behördenleiterin.

Die Organisation der neuen Behörde „Bildungsdirektion“ ist durch Bundesgesetz zu regeln. Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern setzt diesen Verfassungsauftrag um und soll das Bundes-Schulaufsichtsgesetz ablösen. Die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I soll von der Zustimmung der Länder abhängig gemacht werden.

Während bisher in einigen Bundesländern (vorwiegend im Westen Österreichs) in die Zuständigkeit der Länder fallende Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens von eigenen Schulabteilungen der Länder vollzogen werden, wurden den Landeschulräten in den übrigen Bundesländern (vorwiegend im Osten Österreichs) durch Landesgesetz die Zuständigkeit für die Diensthoheit über Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer) gemäß dem Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG übertragen. Dabei sind die Landesschulräte als organisatorische Bundesbehörden hinsichtlich dieser Angelegenheiten funktionell im Rahmen der Landesvollziehung tätig.

Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B‑VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt.

Im Übrigen siehe die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen.

1.3 Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs

Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes- und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht. Weiters wird zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule auch die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht sowie ein umfassendes Bildungscontrolling in den Aufgabenbereich der Bildungsdirektion fallen.

Dieser Entwurf soll neben der Errichtung sowie der näheren Organisation und Zuständigkeit der Bildungsdirektionen auch die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors regeln, die bzw. der an der Spitze der Bildungsdirektion steht und vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann des jeweiligen Landes auf deren bzw. dessen Vorschlag für fünf Jahre bestellt wird.

Ein weiterer Schwerpunkt dieses Entwurfes betrifft die Abschaffung der amtsführenden Präsidentin bzw. des amtsführenden Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und der Kollegien. Stattdessen sehen die neu gefassten Verfassungsbestimmungen die Möglichkeit vor, durch Landesgesetz die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann bzw. in weiterer Folge durch Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsidentin oder Präsident zu bestellen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, unterliegt die Präsidentin oder der Präsident wie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder der zuständigen Landesregierung.

Darüber hinaus ist in jeder Bildungsdirektion ein Ständiger Beirat einzurichten, der in den von der Bildungsdirektion zu besorgenden Angelegenheiten beratend mitzuwirken hat. Diesem Beirat gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter der Landes- und Bundeslehrerinnen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten an.

Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern gliedert sich in den 1. Abschnitt, der insbesondere allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung und Zuständigkeit der Bildungsdirektionen regelt, den 2. Abschnitt, der die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht und das Bildungscontrolling regelt, den 3. Abschnitt betreffend die nähere Organisation der Bildungsdirektionen (Leitung, Gliederung, Qualifikationsprofil der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors sowie deren oder dessen Bestellungsverfahren ua.), den 4. und 5. Abschnitt, der Regelungen über Sach- und Personalaufwand sowie Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen enthält, und den 6. Abschnitt zu Übergangs- und Schlussbestimmungen.

2. Ausbau der Schulautonomie

Im Beschluss des Ministerrats zur Bildungsreform vom 17. November 2015 wird im Zusammenhang mit dem Autonomiepaket das Ziel formuliert, dass durch autonome Gestaltung und pädagogische Freiräume an den Schulen bessere Lernergebnisse sowie ein effizienterer Ressourceneinsatz erreicht werden sollen.

Das Autonomiepaket bildet deshalb pädagogisch, organisatorisch und strukturell den Kern der Bildungsreform. Die Handlungsspielräume an den Schulstandorten werden entscheidend gestärkt, sodass die Ausrichtung des jeweiligen Bildungsangebots auf die spezifische Bedarfslage einer Region und das pädagogische Konzept des einzelnen Schulstandorts bestmöglich erfolgen kann.

Bundesschulen, allgemeinbildende Pflichtschulen und Berufsschulen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich unterschiedlicher Altersstufen, sondern ebenso in Hinblick auf die Steuerung durch den jeweiligen Schulerhalter, den Dienstgeber und die Bildungsziele voneinander. Mehr pädagogische, organisatorische, personelle und finanzielle Freiräume bedeutet deshalb für alle Schulen:

             - Das Bildungsangebot wird verstärkt nach den regionalen Anforderungen ausgerichtet.

             - Auf die individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler wird stärker eingegangen.

             - Die Wirksamkeit des Lernens und Lehrens wird in schulautonomen pädagogischen Konzepten und flexibleren Unterrichtsformen zeitgemäß weiterentwickelt.

             - Die regionale Vernetzung mit dem schulischen Umfeld und den Schulpartnern wird gestärkt.

Mit der Stärkung der schulautonomen Handlungsspielräume folgt Österreich einer Entwicklung, die von der OECD als generelle Zielsetzung zahlreicher internationaler Schulreformen gesehen wird: „Gründe für eine Dezentralisierung der Entscheidungskompetenz sind (…) Bürokratieabbau, ein verstärktes Eingehen auf lokale Bedürfnisse (…), ein verbessertes Innovationspotenzial und die Schaffung von mehr Anreizen für eine Verbesserung der Qualität der Schulbildung“ (OECD 2012, S. 612). Derzeit ist der schulautonome Gestaltungsspielraum in Österreich vergleichsweise gering ausgeprägt, indem rund 30 Prozent aller relevanten Entscheidungen am Standort getroffen werden können (OECD 2012, S. 611). Im OECD-Schnitt der 34 Länder mit verfügbaren Daten werden hingegen durchschnittlich 41 Prozent aller Entscheidungen auf Schulebene getroffen.

Der „Nationale Bildungsbericht 2009“ hat aufgezeigt, dass zwischen dem Grad an Schulautonomie und der Leistungsfähigkeit eines Schulsystems ein deutlicher Zusammenhang besteht. „Ein hoher Grad an Schulautonomie ist eine wichtige Bedingung für überdurchschnittliche Schüler/innen/leistungen, so der Schluss einer Vielzahl von Studien“, wird dort konstatiert (NBB 2009, Bd. 2, S. 335). Laut dem Expert/innenbeitrag des NBB können „hohe Schülerleistungen (…) eher dann erreicht werden, wenn die innere Flexibilität des Systems durch Dezentralisierung (bei gleichzeitiger Senkung des Verwaltungsaufkommens) erhöht wird“.

Die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Optimierung der Steuerung im österreichischen Schulsystem zielen in dieselbe Richtung und fordern eine „weitgehende Autonomie der Schulen in Bezug auf Unterrichtsgestaltung und Personalauswahl“ (Rechnungshof, 2015, S. 105).

Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen des Autonomiepakets im Überblick genannt:

2.1 Autonome Unterrichtsorganisation

Die Gestaltung der Unterrichtsorganisation wird zur Gänze flexibilisiert:

             - Eröffnungs- und Teilungszahlen werden nicht mehr zentral vorgegeben, sondern in die Schulautonomie übertragen. Die Klasse bleibt als sozialer Bezugsrahmen für Schülerinnen und Schüler erhalten. Die Schule bzw. der Schulcluster kann jedoch autonom festlegen, welche Fächer in welcher Art der Gruppenbildung durchgeführt werden. Die Gruppenbildung kann auch die zeitweise Bildung von (klassenübergreifenden) Arbeitsgruppen für projektorientierte Unterrichtsphasen beinhalten. Für einen stärkeren verschränkten Unterricht können Lehrinhalte fächerübergreifend in Gegenstandsgruppen zusammengefasst werden.

             - Die aus der Flexibilisierung frei werdenden Ressourcen können für pädagogisch differenzierte Maßnahmen am Standort eingesetzt werden, wie zB für fächerübergreifende Projekte, Teamteaching, Förderangebote usw. Auch jahrgangübergreifende Unterrichtsformen sollen vermehrt Platz finden.

             - Die Flexibilisierung wird auch in der Unterrichtszeit sichtbar: Die 50-Minuten-Stunde soll pädagogisch geöffnet werden und nur mehr als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung herangezogen werden. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden.

             - Auch die Öffnungszeiten können liberaler festgelegt werden: So kann etwa von 7 bis 8 Uhr in der Früh eine Betreuung durch geeignete Personen angeboten werden.

2.2 Weiterentwicklung der Objektivierung im Rahmen der Besetzung von leitenden Funktionen im Schuldienst

Ein weiterer Bereich des Reformpaketes betrifft die Vereinheitlichung des Auswahlverfahrens bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Schulcluster-Leitung, Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung) durch die Vorgabe einheitlicher Auswahlkriterien und eines einheitlichen Anhörungs- und Besetzungsverfahrens. Durch die Einführung standardisierter Funktionsbeschreibungen und bundesweit einheitlicher Objektivierungsverfahren für Führungskräfte im Schuldienst sollen österreichweit gleichwertige Voraussetzungen und Vorgangsweisen gewährleistet werden. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird an den Bildungsdirektionen jeweils eine Begutachtungskommission eingerichtet. Weiters wird für die Besetzung der Planstellen der Schulaufsicht die Anwendung des Ausschreibungsgesetzes festgelegt.

2.3 Auswahl der Lehrkräfte

Ziel einer gelungenen Auswahl der Lehrkräfte ist es, die richtigen Personen für den Beruf zu begeistern und stärkengerecht einzusetzen. Der Prozess einer gelungenen Auswahl der Lehrkräfte beginnt daher mit der Eignungsprüfung vor bzw. während dem Studium.

Die Schule soll – wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerber für eine offene Stelle vorhanden sind – entscheiden können, welche Personen tatsächlich aufgenommen werden. Grundsatz dabei ist, dass die Entscheidungskompetenz an die Schule wandert, alle administrativen Aspekte der Aufnahme (Prüfung der Formalerfordernisse, Dienstvertrag, Bezug usw.) bei der zuständigen Behörde verbleiben. Der Auswahlprozess wird dementsprechend neu gestaltet.

Nach der Auswahl der Lehrkraft für die erste Position soll eine optimierte Eingangsphase die Entwicklung der Junglehrerinnen und Junglehrer unterstützen und die tatsächliche Eignung beurteilen. Die Bildungsdirektion als zuständige Behörde wird weiterhin die Letztverantwortung in der Personalbewirtschaftung tragen um sicher zu stellen, dass alle Schulen über geeignete Lehrkräfte verfügen.

2.4 Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte/ Personalentwicklung

Das Autonomiepaket bringt eine Trendumkehr von einer derzeit überwiegend angebotsorientierten zu einer überwiegend bedarfsorientierten Fort- und Weiterbildung. Künftig sind ca. 55% der Fortbildungen bedarfsorientiert, von Schul(cluster)leitungen frei abrufbar und inhaltlich frei gestaltbar.

Alle Fort- und Weiterbildungsaktivtäten der einzelnen Lehrerinnen und Lehrer werden in einem berufsbegleitenden elektronischen Portfolio erfasst, das für die Schul(cluster)leitung einsehbar ist. Die Schul(cluster)leitung verantwortet die Personalentwicklung der Lehrkräfte und fragt Veranstaltungen direkt bei den Pädagogischen Hochschulen an. Die Auswahl der Fortbildungsinhalte erfolgt lokal nach dem tatsächlichen Bedarf im Schul(cluster) und trägt dadurch zur Entwicklung des Schul(clusters) bei. Die Schulaufsicht wird zu einem strategischen Partner für die Planung und Umsetzung der Personal- und Schulentwicklung durch die Schul(cluster)leitung.

2.5 Weiterentwicklung der Schulpartnerschaft

Die Schulpartnerschaft wird in Zusammenhang mit der Schaffung neuer Organisations- und Steuerungsebenen (Bildungsdirektion, Schulcluster) gesetzlich entsprechend abgesichert und in Bezug auf die erweiterten schulautonomen Handlungsfreiräume neu definiert, um innerhalb des geänderten Organisationsrahmens auch weiterhin auf allen Systemebenen adäquat agieren zu können.

Leitendes Prinzip dabei ist, dass die Umsetzungs- und Ergebnisverantwortung klarer als bisher bei der Schulleitung angesiedelt wird, deren Managementaufgaben im Zuge der Schulautonomie deutlich ausgebaut werden. Die Schulpartnerschaft wird durch die vorgesehenen Anpassungen auf allen Systemebenen in ihrer beratenden Funktion gestärkt, und der Austausch zwischen Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften in pädagogischen Fragen wird auf allen Systemebenen sichergestellt. Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Schulpartner auf Schul- bzw. Clusterebene konzentrieren sich zukünftig auf den pädagogischen Bereich, während organisatorische und personelle Belange stärker im Verantwortungsbereich der Schulleitung bzw. der Clusterleitung verankert sind.

Im Einzelnen sind folgende Neuerungen damit verbunden:

             - Etablierung eines ständigen Beirats der Bildungsdirektion als schulpartnerschaftliche Nachfolgeinstitution der abgeschafften Kollegien in den Landesschulräten/SSR für Wien,

             - Schaffung eines Schulclusterbeirats zur Beratung der Clusterleitung unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern aus dem öffentlichen oder gesellschaftlichen Umfeld,

             - Angleichung der unterschiedlichen schulpartnerschaftlichen Regelungen in der Sekundarstufe I durch Verankerung von Klassenforen in der AHS-Unterstufe,

             - Konzentration der schulpartnerschaftlichen Mitgestaltung auf pädagogische Belange bei gleichzeitiger Stärkung der Entscheidungsbefugnis der Schulleitung in personellen und organisatorischen Belangen,

             - autonome Möglichkeit der Aufgabenübertragung von den einzelnen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen in einem Schulcluster an den gemeinsamen Schulclusterbeirat.

2.6. Übertragung der Festlegung der Kustodiate auf die Schul(cluster)leitung

Die Art und Anzahl der in den Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes vorgesehenen Kustodiate und Nebenleistungen entspricht ihren Bezeichnungen und Inhalten nach teilweise nicht mehr den aktuellen Erfordernissen. Im Wege der Stärkung der Schulautonomie obliegt die inhaltliche Festlegung der zu vergebenden Kustodiate künftig den Schulen oder den Schulclustern im Rahmen der diesen zugewiesenen Ressourcen.

 

2.7 Meilensteine für die Umsetzung des Autonomiepakets

Die Umsetzung des Autonomiepakets und die Implementierung der einzelnen Maßnahmen sollen in einem Stufenprozess erfolgen, in dem zunächst geeignete Schulen identifiziert werden und diese Schulen in einem begleiteten Entwicklungsprozess die erweiterten schulautonomen Freiräume erproben und umsetzen. Mit Unterstützung der damit gewonnenen Peers und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sollen dann weitere Schulen schrittweise in die Autonomie geführt werden. Die Schulleitungen werden bei der stufenweisen Umsetzung begleitet. Die Eckpunkte für den Implementierungsprozess des Autonomiepakets gestalten sich deshalb wie folgt:

Schuljahr 2017/18

             - Manual für Schulleitungen,

             - Aufsetzen der Begleitung,

             - Erste Umsetzungsschritte zum Autonomiepaket mit „Leuchtturmschulen“,

             - Entwicklung des neuen Ausbildungsprogramms für Schulleitungen,

             - Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements und der Vorsteuerung der Schulen,

             - Konzeption erster Schulcluster,

             - Vorbereitung des „Roll-outs“.

Ab Schuljahr 2018/19

             - Stufenweiser „Roll-out“.

3. Möglichkeit des Clusterns von Schulen, Bildungsregionen (Campus)

77% aller Pflichtschulen und 16% aller Bundesschulen haben weniger als 200 Schülerinnen und Schüler. Kleine Schulen haben weniger Möglichkeiten der autonomen Schulentwicklung und der flexiblen, stärkenorientierten Nutzung von Personalkapazitäten.

Deshalb wird gesetzlich die Möglichkeit geschaffen, dass bis zu acht Schulstandorte in geographisch benachbarter Lage zu einem Schulcluster zusammengeschlossen werden. Der damit geschaffene gemeinsame pädagogische Rahmen für kleinere Schulstandorte ermöglicht beispielsweise die gemeinsame Entwicklung von Schwerpunktsetzungen, die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Projekte, den stärkenorientierten Einsatz von Lehrkräften oder ein verbessertes Übergangsmanagement an den Nahtstellen der involvierten Schulen. Die Aufgaben der Schulleitung übernimmt die Clusterleitung. An den einzelnen Schulstandorten wird eine Standortleitung (Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter) etabliert. In jedem Pflichtschulcluster soll eine administrative Unterstützung zur Unterstützung der Schulclusterleitung bzw. ein Sekretariat geschaffen werden. In Bundesschulclustern bleiben bestehende Strukturen des mittleren Managements (Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Administratoren) erhalten und werden in die Organisationsstruktur des Clusters integriert. Mittelfristig sollen – analog zur bereits vollzogenen Umwandlung der EDV-Kustodiate in IT-Fachpersonal – administrative Aufgaben auch im Bundesschulcluster von Verwaltungspersonal statt von pädagogischem Personal wahrgenommen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht für die Bediensteten an den einzelnen Standorten bzw. Organisationseinheiten kommt grundsätzlich dem Clusterleiter zu.

Die Gründung von Pflichtschulclustern wird idealerweise in einem Prozess erfolgen, der von den betroffenen Schulerhaltern (Kommunen), der Schulverwaltung im jeweiligen Bundesland sowie den Betroffenen vor Ort (Lehrerinnen und Lehrer, Elternvertretung usw.) gemeinsam gestaltet wird. Die Entscheidung, welche Cluster eingerichtet werden sollen und zu welchem Zeitpunkt die Clusterbildung erfolgen soll, wird deshalb stets vor Ort erfolgen und nicht durch das Bundesministerium für Bildung initiiert oder gesteuert werden, weil nur so den regionalen Gegebenheiten und Bedürfnissen bestmöglich Rechnung getragen werden kann.

Im Bundesschulbereich erfolgt die Errichtung von Clustern durch die Bildungsdirektion des betreffenden Bundeslandes. Die Freiwilligkeit und aktive Beteiligung der betroffenen Akteure steht auch bei der Bildung von Bundesschulclustern im Vordergrund. Mit der Bildung von Clustern wird vor allem das Ziel verfolgt, das Bildungsangebot kleinerer Standorte bzw. von Standorten mit sinkenden Schülerzahlen innerhalb entsprechender Organisationseinheiten zu erhalten und sinnvolle Organisationsgrößen zu gewährleisten. Ab einer Größe von 1.300 Schülerinnen und Schülern bzw. bei der Bildung von Clustern mit mehr als drei Bundesschulen ist das Einvernehmen zwischen dem Zentralausschuss sowie der Bildungsdirektion hinsichtlich der Clusterbildung notwendig. Weiters gelten für die Errichtung von Bundesschulclustern folgende Kriterien:

Bundesschulen finden sich zu einem Schulcluster zusammen, wenn dies

a)     von den Schulstandorten gewünscht wird,

b)     oder folgende Kriterien erfüllt sind:

        1b) einer der involvierten Standorte zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses weniger als 200 Schülerinnen und Schüler hat und

        2b) die Schulstandorte nicht weiter als 5 km voneinander entfernt sind und

        3b) die Schülerzahlen zumindest bei einem Standort in den letzten 3 Jahren eine fallende Tendenz aufweisen.

Darüber hinaus ist auch die freiwillige Bildung von Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen möglich.

Bei der „Clusterung“ sind die Schulprogramme der Schulstandorte gemäß den Richtlinien der Qualitätsinitiativen SQA oder QIBB abzustimmen. Die pädagogischen Zielsetzungen und Schwerpunkte der Standorte sind dabei im Sinne eines Gesamtkonzepts sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Voraussetzung für die Bildung eines Clusters ist im Pflichtschulbereich, im Bundesschulbereich und bei Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen die Erarbeitung eines Clusterplans, in dem die Struktur und Organisation des Clusters, die übergreifende Zielsetzung sowie die mittelfristigen Entwicklungsperspektiven aller am Cluster beteiligten Schulstandorte festgehalten werden. Die Schulpartner sollen bei der Erarbeitung des Clusterplans eingebunden werden und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mehrere Cluster und Einzelstandorte können sich zu Bildungsregionen oder einem Campus zusammenschließen. In der Bildungsregion (Campus) werden wichtige Entwicklungsprojekte eines Bezirks oder einer ähnlichen räumlich sinnvollen Größe unter allen Schulleitungen und wichtigen Akteurinnen und Akteuren (Schulpartner, soziale Einrichtungen, Kindergärten, …) abgestimmt. Nach Maßgabe interner Abstimmung und unter Wahrung der Zuständigkeiten im Schulcluster (Schulclusterleitung, Administration, Bereichsleitung) kann ein Sprecher oder eine Sprecherin als Koordinator oder Koordinatorin für die am Campus beteiligten Schulcluster bestimmt werden.

Durch die gegenständliche Regelung haben für den Bereich der Bundesschulen sowie für die allgemein bildenden Pflichtschulen dienst- und besoldungsrechtliche Anpassungen sowie Anpassungen zum Personalvertretungsrecht im Zusammenhang mit der Zusammenfassung mehrerer Schulen zu einem Schulcluster zu erfolgen.

4. Einrichtung von Modellregionen

Im Beschluss des Ministerrats zur Bildungsreform vom 17. November 2015 wird im Zusammenhang mit dem Modell-Region-Paket das Ziel einer Schule, in der alle Schülerinnen und Schüler sich entsprechend ihrer individuellen Fähigkeiten bestmöglich entwickeln können, formuliert. Zum Zweck der Erprobung von Maßnahmen, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern und einen nahtlosen Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I zu gewährleisten, soll die Möglichkeit geschaffen werden, in den Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Neuer Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen für Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe einzurichten. Die Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion soll möglich sein.

5. Weitere Änderungen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts der Lehrpersonen

5.1 Verlängerung der Möglichkeit zur Verminderung der Lehrverpflichtung für Hochschullehrpersonen

Die Bestimmungen des § 200l Abs. 4 und 5 BDG 1979 sowie § 48n Abs. 4 und 5 VBG treten mit 31. August 2017 außer Kraft.

Die Absenkung der Lehrverpflichtung im Bereich der Berufsbildung ist durch die hohe fachliche Spezialisierung im Rahmen der Berufsbildung bedingt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es wegen der Notwendigkeit der Heranziehung externer Expert/innen nicht möglich ist, alle Hochschullehrpersonen durchgehend mit mindestens 10 Wochenstunden in der Lehre einzusetzen.

Des Weiteren hat sich gezeigt, dass Pädagogische Hochschulen nach wie vor planende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die schwerpunktmäßig in der Fort-, Weiterbildung bzw. in der Schulentwicklung konzeptionelle Entwicklungsarbeit leisten, benötigen. Aufgrund dessen soll die Möglichkeit zur Verminderung der Lehrverpflichtung für Hochschullehrpersonen wiederum befristet weiterhin in Kraft bleiben.

5.2. Schaffung der Möglichkeit zum Absehen von der Aufnahme einer Lehrperson bei der Inanspruchnahme des Zeitkontos unter bestimmten Voraussetzungen

§ 61 Abs. 16 Z 2 GehG sieht für die Inanspruchnahme des Zeitkontos für eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung zwingend die Einstellung einer Ersatzkraft vor. Da jedoch mangels des Bedarfs an einer Nachbesetzung der Verbrauch des Zeitkontos verschiedentlich nicht möglich ist, erfolgt stattdessen der Verbrauch des Zeitkontos durch Ausbezahlung der angesparten Mehrdienstleistungen. Dies widerspricht dem mit dieser Regelung verfolgten Zweck und verursacht im Regelfall aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Vorrückungen Mehrkosten. Nunmehr wird die Möglichkeit vorgesehen, dass beispielsweise aus beschäftigungspolitischen Gründen von der zwingenden Aufnahme einer Ersatzkraft abgesehen werden kann.

5.3. Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005

Entsprechend dem Hochschulgesetz 2005 wird die Quereinstiegsregelung im Entlohnungsschema pd derart ausgeweitet, dass nunmehr auch Absolventinnen und Absolventen eines 180 ECTS umfassendem facheinschlägigen Bachelor-Studiums die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen. Diese Vertragslehrpersonen haben als ergänzende Ausbildung ein 120 ECTS Master-Studium binnen fünf Jahren ab Dienstantritt (berufsbegleitend) zu absolvieren.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

             - hinsichtlich Art. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG,

             - hinsichtlich Art. 7 des Entwurfs (Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern) auf Art. 113 Abs. 10 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs,

             - hinsichtlich Art. 8 und bzgl. § 8f Abs. 5 zweiter Satz SchOG hinsichtlich Art. 9 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

             - hinsichtlich Art. 10 des Entwurfs auf Art. 14a Abs. 2 B-VG,

             - hinsichtlich Art. 16 des Entwurfs bzgl. § 66a und § 66b Abs. 1 SchUG auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG,

             - hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen auf Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs,

hinsichtlich der Art. 30 bis 33 und 38 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

             - hinsichtlich der Art. 34 und 36 auf Art. 14 Abs. 2 B-VG,

             - hinsichtlich der Art. 35 und 37 auf Art. 14a Abs. 3 B-VG,

             - im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. 1 und 2 des Entwurfs unterliegen den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG.

Art. 3 des Entwurfs sowie Art. 4 des Entwurfs, Art. 30 des Entwurfs und Art. 34 des Entwurfs hinsichtlich der in diesen enthaltenen Verfassungsbestimmungen unterliegen den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 Abs. 1 B-VG.

Art. 5 des Entwurfs unterliegt den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 136 Abs. 2 B-VG, wonach den Ländern Gelegenheit zu geben ist, an der Vorbereitung des Gesetzes mitzuwirken.

Art. 7 des Entwurfs unterliegt den besonderen Beschlusserfordernissen gemäß Art. 113 Abs. 10 B-VG, wonach den Ländern Gelegenheit zu geben ist, an der Vorbereitung des Gesetzes mitzuwirken und das Gesetz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden darf. § 12 Abs. 3 gründet sich auf Art. 20 Abs. 2 Z 6 B-VG.

Art. 7, 9, 11, 12, 13 und 14 des Entwurfs unterliegen hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Verfassungsbestimmungen, das sind die §§ 18 Abs. 4, 32 und 37 des Art. 7 (BD-EG), die §§ 1 Abs. 2, 8g Abs. 1, 131 Abs. 35 sowie der Entfall der Überschrift lit. c des II. Hauptstückes Teil A Z 3 und des § 27a des Art. 9 (SchOG), die §§ 5b und 19 Abs. 14 (PflSchErh-GG), die §§ 1 Abs. 2 und 16a Abs. 12 des Art. 12 (SchZG), die §§ 2 Abs. 2 und 19 Abs. 7 des Art. 13 (Mind.SchG Bgld) sowie die §§ 14 Abs. 1 und 34 Abs. 2e des Art. 14 (Mind.SchG Ktn), den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG.

Art. 24 des Entwurfs (RelUG) unterliegt als Angelegenheit des Verhältnisses der Schule und Kirchen den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick darauf, dass für die Erlassung der Landesausführungsgesetze eine Frist von einem Jahr gesetzt wird, nicht erforderlich.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (Art. 10 Abs. 1 Z 12a und Art. 14 Abs. 1):

Der geltende Art. 14 Abs. 1 B‑VG sieht vor, dass die Gesetzgebung und Vollziehung im „Schulwesen“ grundsätzlich Bundessache ist. Unter „Schulwesen“ wird derzeit, wie sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 10, Art. 14a Abs. 1 und Art. 81a Abs. 1 B‑VG ergibt, auch das „Universitäts- und Hochschulwesen“ verstanden. „Universitäten“ wurden im B-VG durch folgende Novellen sichtbar gemacht:

Durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 31/2005 wurde in Art. 14 Abs. 10 B‑VG der Ausdruck „Hochschulen und Kunstakademien“ durch dem Ausdruck „Universitäten und Hochschulen“ ersetzt.

Durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008 wurden „Universitäten“ in Art. 81c B‑VG (Drittes Hauptstück „Vollziehung des Bundes“) aufgenommen.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2013 wurde in Art. 14a Abs. 1 B‑VG der Ausdruck „Hochschulwesen“ durch den Ausdruck „Universitäts- und Hochschulwesen“ ersetzt.

Da Universitäten und Hochschulen somit an mehreren Stellen des B‑VG sichtbar sind und das gesamte Universitäts- und Hochschulwesen ausschließlich Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, soll es als eigener Kompetenztatbestand ausdrücklich in Art. 10 Abs. 1 B‑VG verankert werden.

Das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Studentenheime auf dem Gebiet des Universitäts- und Hochschulwesens soll als Annex unter den vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 12a fallen.

Zu Z 3 (Art. 14 Abs. 3 lit. a bis c):

Durch die Auflösung der Landesschulräte samt Kollegien hat die geltende lit. a des Art. 14 Abs. 3 B-VG zu entfallen. Die übrigen Literae werden nachnummeriert.

Zu Z 4 (Art. 14 Abs. 4 lit. a):

Die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze soll in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sein. Somit können die Länder weiterhin festlegen, wo etwa Disziplinarkommissionen einzurichten sind. Die Ausübung der Diensthoheit in einzelnen Angelegenheiten kann weiterhin auf den Schulleiter übertragen werden. Gehört die Schule zu einem Schulcluster, so wird die Diensthoheit in einem für die Leitung eines Schulclusters zweckmäßigen Ausmaß dem Leiter des Schulclusters zu übertragen sein. Dies wird insbesondere alle dienstrechtlichen Rechte und Pflichten eines Vorgesetzten betreffen (vgl. § 30 Abs. 1 LDG, § 5a VBG) und alle dienstrechtlichen Rechte eines Dienststellenleiters (§ 32 Abs. 2 und 3 LDG, § 5b VBG), kann aber auch andere Befugnisse gemäß der Dienstrechtsverfahrensordnung 1981, BGBl. Nr. 162/1981 betreffen (zu Schulclustern vgl. die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 8f des Schulorganisationsgesetzes und § 5a des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes).

Zu Z 5 (Art. 14a Abs. 1):

Das Universitätswesen zählt nicht mehr zum Schulwesen (vgl. den vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 12a), weshalb der letzte Satz des Art. 14a Abs. 1 B-VG entfallen kann.

Zu Z 6, 10, 12, 13 und 16 bis 20 (Art. 21 Abs. 1, Art. 112, Art. 130 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, Art. 133 Abs. 6, Art. 142 Abs. 2 lit. h, Art. 142 Abs. 4 letzter Satz):

Es handelt sich um Anpassungen an die neue Rechtslage:

In Art. 21 Abs. 1 B-VG sollen Zitatanpassungen an den vorgeschlagenen Art. 14 Abs. 3 erfolgen.

Wegen des Wegfalls der Kollegien sollen Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 132 Abs. 4 sowie Art. 133 Abs. 6 Z 4 B-VG entfallen und die Änderungen in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG erfolgen.

Durch die Neuschaffung der Bildungsdirektionen sind auch die Bestimmungen über die Anklage des Präsidenten der Schulbehörde beim Verfassungsgerichtshof anzupassen.

Zu Z 7 und 8 (fünfter Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes):

Die Bestimmungen zu den bisherigen Schulbehörden des Bundes entfallen. Zu den neuen Schulbehörden siehe die Erläuterungen zu Z 11.

Bei Z 8 handelt es sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 9 (Art. 102 Abs. 2):

Aufgrund des vorgeschlagenen Art. 113 soll das Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime nicht mehr in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sein. Die Bildungsdirektionen sind gemeinsame Behörden des Bundes und des Landes (vgl. den vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 3). Das aus der Schulwesenkompetenz nunmehr herausgelöste Universitäts- und Hochschulwesen soll aber weiterhin von Art. 102 Abs. 2 erfasst bleiben. Auch jene Teile des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens, die gemäß Art. 14a Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sowie Zentrallehranstalten sollen in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden können.

Zu Z 11 (Fünftes Hauptstück):

Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14 soll in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Bundesminister, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der Landesregierung (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2), und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den neu zu errichtenden Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen somit je nach Vollziehungsbereich dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung. Zentrallehranstalten sind die derzeit in § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 240/1962 aufgezählten Einrichtungen. Die Einrichtung weiterer Zentrallehranstalten ist nicht geplant.

Die bestehende Vollziehung auf dem Gebiet des Kindergartenwesens und Hortwesens sowie des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens gemäß Art. 14a B-VG bleibt unberührt.

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll keine ausdrückliche Zuständigkeit der Landesregierung als Kollegium vorgesehen werden. Das bedeutet, dass nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung auch ein einzelnes Mitglied der Landesregierung zuständig gemacht werden kann.

In jedem Land soll eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet werden, deren Aufgaben durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt werden.

Den Bildungsdirektionen kommt die Vollziehung des gesamten Schulrechts zu. Dazu zählen auch die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht sowie das Bildungscontrolling. Sie besorgen sämtliche Aufgaben, die derzeit die Landesschulräte bzw. die Schulabteilungen der Länder wahrnehmen. Sie vollziehen also auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht der Bundes- und Landeslehrer für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftliche Schulen) sowie das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der sonstigen Landesbediensteten an öffentlichen Schulen kann als Teil der Schulerhalterschaft auch auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden.

Der vorgeschlagene Abs. 4 ermöglicht, dass durch Gesetz sonstige Angelegenheiten der Bundes- oder Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wird. In sachlichem Zusammenhang mit dem Schulwesen oder dem Erziehungswesen stehen etwa das Kindergartenwesen, das Hortwesen oder der Bau von Schulen. Die Übertragung bedarf jeweils der Zustimmung der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft(en). Weiters wird klargestellt, dass die Bildungsdirektion in den so übertragenen Aufgaben in den Angelegenheiten der Landesvollziehung der Landesregierung, in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dem zuständigen Bundesminister unterstellt sein soll.

Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Klarstellung, dass bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer weiterhin von anderen Organen (Disziplinarkommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Gleichbehandlungskommissionen etc.) wahrgenommen werden können. Die Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen soll anknüpfend an Art. 14 Abs. 6 B-VG auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden können.

An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der Bildungsdirektor ist Bundesbediensteter und wird vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann des jeweiligen Landes auf dessen Vorschlag für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen zur Bestellung, zur vorläufigen Betrauung und zu den Qualifikationsanforderungen an den Bildungsdirektor werden im Organisationsgesetz der Bildungsdirektionen näher geregelt (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 10).

Der Bildungsdirektor ist bei Erfüllung seiner Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung gebunden. In übergreifenden Angelegenheiten, die untrennbar sowohl solche der Bundes- als auch solche der Landesvollziehung betreffen, wie zB Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bildungsdirektion, ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Landesregierung gebunden.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 8 kann durch Landesgesetz vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht. Dieser kann in weiterer Folge das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit dieser Funktion betrauen. Macht der Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des Präsidenten (oder nach Maßgabe einer Verordnung des entsprechenden Mitglieds der Landesregierung) gebunden. Gibt es einen Präsidenten, sind Weisungen der Landesregierung und des zuständigen Bundesministers grundsätzlich an den Präsidenten zu richten, sie können jedoch auch direkt an den Bildungsdirektor gerichtet werden. Bei einander widersprechenden Weisungen eines obersten Organs und des Präsidenten hat der Bildungsdirektor die Weisung des obersten Organs zu befolgen. Erteilt der Präsident dem Bildungsdirektor in Angelegenheiten der Bundesvollziehung eine Weisung, so hat er diese dem zuständigen Bundesminister unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Bund und Länder haben den Bildungsdirektionen die erforderliche Zahl an Bediensteten zuzuweisen. Die Zuteilung hat dabei dem Umfang des jeweiligen Vollziehungsbereiches gemäß Art. 14 zu entsprechen. Der Bildungsdirektor übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Bediensteten der Bildungsdirektion aus.

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Organisation und die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektionen einschließlich der Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Bildungsdirektors sowie dessen Bestellung werden durch Bundesgesetz getroffen. An den Vorbereitungen dieses Bundesgesetzes kommt den Ländern ein Mitwirkungsrecht zu. Dieses Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Dieses Bundesgesetz kann vorsehen, dass der zuständige Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen hat (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 10).

Zu Z 14 und 15 (Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b und c und Abs. 4 letzter Satz):

Durch einfaches Bundesgesetz soll ohne Zustimmung der Länder vorgesehen werden können, dass Rechtssachen in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen.

Zu Z 21 (Art. 151 Abs. 61):

Die gegenständlichen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten. In den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 3 lit. a B‑VG (Kollegien im Rahmen der bisherigen Schulbehörden des Bundes) geltende Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sowie landesrechtliche Vorschriften, die auf deren Grundlage erlassen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Der Bildungsdirektor kann bereits ab 1. Jänner 2018 nach den Vorgaben des neuen Verfahrens, also gemäß dem vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 6 bestellt werden. Der vorgeschlagene Art. 113 Abs. 6 enthält einen Verweis auf Art. 113 Abs. 10, sodass das bundesgesetzlich zu regelnde Verfahren für die Bestellung maßgeblich ist. Alternativ dazu kann der Landeshauptmann auf Antrag des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates diesen mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Der Akt der Betrauung kann zwischen 1. Jänner 2018 und 30. Juni 2018 erfolgen. Der Antrag für eine solche Betrauung soll nur bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 gestellt werden können, um eine Option des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates während des laufenden Ausschreibungsprozesses gemäß dem vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 6 zu vermeiden. Im Fall der Betrauung durch den Landeshauptmann endet die Funktion der betrauten Person als Bildungsdirektor grundsätzlich ex lege mit der Neukonstituierung des Landtages. Findet eine Neukonstituierung des Landtages jedoch vor dem 1. Juli 2018 statt und wird der Bildungsdirektor in weiterer Folge noch vor dem 1. Juli 2018 betraut, endet seine Funktion jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2018. Die betreffende Person kann danach jedoch in einem normalen Bewerbungsverfahren erneut entsprechend dem vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 6 vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag zum Bildungsdirektor bestellt werden, wenn sie persönlich und fachlich geeignet ist.

In der Übergangszeit bis zum 1. Jänner 2019 übt der jeweils bestellte bzw. vom Landeshauptmann betraute Bildungsdirektor gleichzeitig die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates aus. Dem Bildungsdirektor obliegt es in Zeit vom 1. Jänner 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Bildungsdirektion organisatorisch bzw. personell aufzubauen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Bildungsdirektion den Dienstbetrieb mit 1. Jänner 2019 aufnehmen kann.

Ebenso soll nach der vorgeschlagenen Z 2 ab 1. Jänner 2018 ein Präsident der Bildungsdirektion gemäß dem vorgeschlagenen Art. 113 Abs. 8 landesgesetzlich vorgesehen werden können. Dieser kann auch das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung mit Verordnung mit der Ausübung dieser Funktion betrauen.

Die vorgeschlagene Z 3 regelt die Auflösung der Landesschulräte und den Übergang anhängiger Verfahren auf die Bildungsdirektionen. Die bei den Landesschulräten tätigen Bundes- und Landesbediensteten sollen dienstrechtlich bereits ex-lege der neuen Organisation „Bildungsdirektion“ zugewiesen werden, ohne dass Versetzungs- oder Zuweisungsverfahren notwendig werden. Die am 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren gehen auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die zu diesem Zeitpunkt bei den Landesregierungen anhängigen Verfahren. Nähere Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.

Sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten getroffen werden. Entsprechende Gesetze können schon aufgrund des geltenden Art. 150 Abs. 2 B-VG vor dem Inkrafttreten der Änderungen erlassen und – soweit sie für die mit dem Inkrafttreten der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind – auch schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt werden. Dies wird insbesondere die Bestimmungen über die Bestellung des Bildungsdirektors, des Präsidenten der Bildungsdirektion sowie die Besetzung sonstiger leitender Funktionen der Bildungsdirektion betreffen (vgl. auch schon die Erläuterungen zur vorgeschlagenen Z 1 und 2).

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird):

Zu Z 1 (Art. II):

Bei der Aufhebung dieser Bestimmung handelt es sich um eine Bereinigung der Rechtslage. Der geltende Art. II ist im Hinblick auf Art. 116a Abs. 1 B-VG gegenstandslos.

Zu Z 2 (Art. III und Art. IV Abs. 1):

Es handelt sich um legistische Anpassungen.

Zu Z 3 (Art. IV Abs. 3 lit. a):

Die vorgeschlagene Änderung soll Klarheit in der Zuständigkeit in Stellenplanangelegenheiten im Allgemeinen Pflichtschulbereich schaffen. Diese Änderung ist aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.806/2012) notwendig. Außerdem soll festgelegt werden, dass der Bund die Zustimmung aus dem Grunde einer zu hohen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse verweigern kann, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen den Wert 25, bei Sonderschulen den Wert 13 übersteigt.

Zu Z 4 (Art. IV Abs. 4 und 5):

Die Bereitstellung und der Betrieb von IKT-Systemen für die Besoldung der Landeslehrer fallen als Teil der Landeslehrerverwaltung in die Zuständigkeit der Länder. Dies führt dazu, dass für den Vollzug des bundesgesetzlich einheitlich geregelten Landeslehrer-Besoldungsrechts neun unterschiedliche IKT‑Systeme nebeneinander bestehen, in die der Bund keinen Einblick hat. Dies führt zu Intransparenz und Ineffizienz.

Zudem ist der Bund als Gesetzgeber im Bereich des Dienst- und Besoldungs- und Pensionsrechts der Landeslehrer zur transparenten Kostendarstellung und Planung angehalten, die aufgrund der dargestellten Datenlage verbesserungswürdig erscheint.

Der vorgeschlagene Abs. 4 soll Abhilfe schaffen, indem, so lange der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) zumindest teilweise trägt, die Länder dazu verpflichtet werden, das IT-Verfahren für das Personalmanagement, das vom Bund bereitgestellt und betrieben wird, gegen ein angemessenes Entgelt zu nutzen.

Die auszuzahlenden Beträge werden in diesem Verfahren ermittelt und den Landeslehrern im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Landes angewiesen. Die Diensthoheit der Länder und die Tragung der Kosten für die Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) durch den Bund bleiben davon unberührt.

Neben den im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfassten Daten sind auch Daten zur Schulorganisation (Schülerinnen- und Schülerzahlen, Klassen) und die Lehrfächerverteilungen der Lehrpersonen zu übermitteln, wobei in diesem Zusammenhang unter den Lehrfächerverteilungen auch die Klassenzuweisungen in Schulen mit Klassenlehrersystem und die Zuweisungen zu den Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie zusätzliche Tätigkeiten, die in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, zu verstehen sind. Diese für das Controlling essenziellen Daten sollen auch für die Pflichtschulen erfasst und über das IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes eingespielt werden. Dazu wird für alle Länder eine Standardschnittstelle verwendet werden.

Um Daten zum Zweck des Personal- und Bildungscontrollings sowie der Budgetplanung, des Budgetvollzugs und -controllings des Bundes verwenden zu können, muss auch die uneingeschränkte Einsicht und Weiterverarbeitung aller Daten durch den Bund sichergestellt werden.

Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund derzeit gemäß Abs. 1 die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen. Nach dem vorgeschlagenen Abs. 5 können die vom Bund zur Verfügung gestellten, nicht ausgenutzten Mittel für Lehrer öffentlicher Pflichtschulen, die im Rahmen der Errichtung von Schulclustern aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Schulstandorten von Schulclustern frei werden, im Rahmen von maximal 5 Prozent für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Als wesentlicher Anreiz zur Bildung von Schulclustern im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen soll es dadurch etwa möglich sein, AdministratorInnen oder SekretärInnen mit den nicht für das Lehrpersonal verwendeten Geldmitteln zu finanzieren. Eine Umwandlung von für den lehrplanmäßigen Unterricht vorgesehenem Lehrpersonal in administratives Personal soll dadurch nicht ermöglicht werden.

Die Länder und Gemeinden sollen sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen können. Eine hinlängliche Nachfrage in gegenständlichem Personalbereich vorausgesetzt, soll durch eine solche Bundeseinrichtung die effiziente und österreichweit einheitlich qualitätsgesicherte Personalbeistellung für Länder und Gemeinden, etwa für AdministratorInnen oder SekretärInnen, im Sinne eines One-Stop-Shop-Prinzips ermöglicht werden. Eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung soll für den Bund jedoch nicht normiert werden.

Zu Z 5 (Art. XI Abs. 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die gegenständliche Änderung ist infolge der Abschaffung der Landesschulräte notwendig. Der Präsident der Bildungsdirektion soll der Landeshauptmann oder ein Mitglied der Landesregierung sein können, wenn dies durch Landesgesetz bzw. durch Verordnung des Landeshauptmannes vorgesehen wird (vgl. die vorgeschlagene Z 11 des Artikels 1 dieses Bundesgesetzes [Art. 113 Abs. 8]). Deren Bezüge sind bereits durch § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 begrenzt. § 1 Abs. 1 Z 7 kann daher entfallen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4):

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Da Präsident einer Bildungsdirektion nur ein Mitglied der Landesregierung sein kann, welche bereits in § 2 Abs. 1 genannt sind, kann die Nennung des amtsführenden Präsidenten infolge der Abschaffung der Landesschulräte ersatzlos entfallen. Gleichzeitig wird auch die Nennung der Mitglieder der Volksanwaltschaft gestrichen, da diese bereits der (strengeren) Unvereinbarkeitsregelung des Art. 148g Abs. 5 B‑VG unterliegen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Auf Grund der vorgeschlagenen B-VG-Novelle kommt eine Beschwerde gegen Weisungen im Schulrecht nicht mehr in Frage. Es bedarf daher einer Änderung all jener Bestimmungen des VwGVG, die auf diese „Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B‑VG“ (die Weisungsbeschwerde) Bezug nehmen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um eine Berücksichtigung des Entfalls der Weisungsbeschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Zu Artikel 7 (Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern):

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen):

Zu § 1 (Geltungsbereich):

Die Bestimmung des § 1 umschreibt den Zuständigkeitsbereich der Bildungsdirektionen in Bezug auf Art. 14 und Art. 14a B-VG. Insbesondere wird klargestellt, dass die Bildungsdirektion in Zukunft – im Gegensatz zu den bisherigen Landesschulräten als Bundesbehörden – grundsätzlich sämtliche Materien des Schul- und Erziehungswesens vollziehen werden. Ausdrücklich ausgenommen ist das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen (somit nicht die von Art. 14 Abs. 5 erfassten Übungs- bzw. Praxiskindergärten), die weiterhin in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung fallenden Zentrallehranstalten sowie das Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG). Die besondere Nennung der gemäß Art. 14 Abs. 1 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit des Bundes fallende Schulaufsicht ist nicht einschränkend zu verstehen, sondern soll lediglich die Bedeutung der Schulaufsicht, des Qualitätsmanagements und des Bildungscontrollings (siehe die §§ 5 und 6 des Entwurfs) neben der (sonstigen) „Verwaltung“ auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens hervorheben.

Es sollen in den genannten Angelegenheiten die Aufgaben des bisherigen Landesschulrates und jene der Schulabteilungen in den Landesregierungen in dieser gemeinsamen Bund-Länder-Behörde gebündelt werden.

Zu § 2 (Einrichtung der Bildungsdirektionen):

In Übereinstimmung mit den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen sind in § 2 die obersten Schulbehörden des Bundes und der Länder genannt, nämlich

             - das zuständige Mitglied der Bundesregierung und

             - die zuständige Landesregierung.

Diesem obersten Vollzugsorgan des Bundes bzw. dieser obersten Schulbehörde des Landes unterstehen die Bildungsdirektionen im jeweiligen Bundesland.

Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung bzw. in Wien am Sitz des Stadtsenats einzurichten. Sie tragen in ihrer Bezeichnung die Benennung des jeweiligen Bundeslandes, für das sie eingerichtet sind. Wie bereits derzeit in § 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgesehen können Außenstellen der Bildungsdirektion (Bildungsregionen) eingerichtet werden.

Die Bildungsdirektionen übernehmen sämtliche Vollzugsaufgaben im Schul- und Erziehungswesen gemäß § 1 und fungieren als Kompetenzzentren, die im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung alle Aufgaben wahrnehmen sollen, die bisher von mehreren Behörden (Landesschulräte, Schulabteilungen in den Landesregierungen) vollzogen wurden. Die vorhandenen Ressourcen, das Fachwissen und die Kompetenzen werden somit gebündelt, die Verwaltung wird vereinheitlicht und verschlankt.

Zu § 3 (Sachliche Zuständigkeit):

Gemäß § 3 ist die zuständige Behörde in den Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesen (gemäß § 1) die Bildungsdirektion sowohl in den Bereichen des Bundes- als auch des Landesvollzugs.

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Bundesregierungsmitglied im Vollzugsbereich des Bundes gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 B-VG (weitere Vollzugszuständigkeiten ergeben sich auf Grund der Verfassungsbestimmungen in Materiengesetzen wie zB dem Minderheitenschulgesetz für Kärnten und dem Schülerbeihilfengesetz 1983). Im Vollzugsbereich der Länder gemäß Art. 14 Abs. 2, 3 und 4 B-VG hingegen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die zuständige Landesregierung. Abweichende einfachgesetzliche Regelungen über die Zuständigkeiten wie etwa in § 23 des Privatschulgesetzes oder in verschiedenen Bestimmungen des Schülervertretungengesetzes bleiben hievon unberührt.

Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie die sonstigen in § 3 Abs. 4 aufgelisteten Zentrallehranstalten fallen in Entsprechung mit den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen in den ausschließlichen Vollzugsbereich des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung.

Rechtsmittel stehen je nach Vollzugsbereich (Bund oder Land) entweder an das Bundesverwaltungsgericht oder das zuständige Landesverwaltungsgericht offen.

Zu § 4 (Örtliche Zuständigkeit):

In jedem Bundesland soll eine Bildungsdirektion errichtet werden. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bildungsdirektionen erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des jeweiligen Bundeslandes bzw. auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.

Zum 2. Abschnitt (Qualitätsmanagement):

Zu § 5 (Bildungscontrolling):

Die neu geschaffene Bildungsdirektion nimmt im Hinblick auf die Entwicklung des österreichischen Schulwesens die zentrale Steuerungsfunktion auf der regionalen Ebene wahr. Sie ist jedoch eingebettet in ein umfassendes Bildungscontrolling, das nicht nur alle Ebenen der Verwaltungsführung (zentral, regional, lokal) umfasst, sondern auch alle für die Steuerung relevanten Inhalte, wie insbesondere Output- und Outcome Variablen und -kennwerte der Schulen. Zentral und Ausgangspunkt dabei ist eine schon seit Jahren auch von der Wissenschaft geforderte einheitliche Definition des Begriffs „Schulqualität“. Neben einer aussagekräftigen Datenevidenz sind im Bildungscontrolling als wesentliche Elemente einheitliche Steuerungsprozesse (periodisches Planungs- und Berichtswesen) und einheitliche Steuerungsinstrumente (Entwicklungspläne, Zielvereinbarungen, Selbst- und Fremdevaluation, Qualitätsaudits) verankert. Auf dieser Basis verfügen zukünftig alle Steuerungsebenen über einen abgestimmten, verbindlichen Katalog an qualitativen Kriterien, Kennzahlen, Parameter und Benchmarks, die die Qualität von Schulen beschreiben, damit allen Akteuren der Fokus des jeweiligen Wirkens bewusst ist. Diese evidenzbasierte Qualitätssicherung erfolgt zentral durch eine eigens einzurichtende Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung. Das Bundesministerium für Bildung erhebt zentral wesentliche Indikatoren, die Aussagekraft über den Erfolg der Tätigkeit einzelner Schulen und Schulcluster geben. Die für die Indikatoren erforderlichen Daten müssen nicht eigens erhoben werden. Es werden vielmehr derzeit isoliert nebeneinander bestehende Datengrundlagen miteinander verknüpft und dadurch ein Mehrwert für die Zwecke des Bildungscontrollings generiert. Diese Datenquellen enthalten personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen. Die wesentlichen Datenquellen sind die im Bildungsdokumentationsgesetz und der Bildungsdokumentationsverordnung geregelten schülerbezogenen Daten (Wohnort, Herkunft, Sprache, Bildungslaufbahn, etc.), die vom BIFIE durchgeführten Bildungsstandardtestungen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten betreffend den sozio-ökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler (Einkommen, höchster Schulabschluss der Eltern), die Ergebnisse der zentralen Reifeprüfung sowie die Einsatzdaten der Lehrpersonen (Lehrfächerverteilungen). Diese personenbezogenen Daten werden im Rahmen des Bildungscontrollings in aggregierter Form als Indikatoren zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung bereitet die gewonnenen Daten auf, vergleicht die Ergebnisse mit Umfeldfaktoren und zeigt Abweichungen auf. Die individuellen Indikatoren (auf Schulebene) werden der jeweiligen Schule bzw. der jeweiligen Schulaufsicht zur Verfügung gestellt. Mit Unterstützung der gewonnenen Informationen werden die Effektivität und Effizienz des Bildungssystems analysiert und Projekte zur weiteren Verbesserung der österreichischen Schulen mit Ausrichtung auf die zentral definierten Bildungs- und Wirkungsziele angestoßen. Den bereits etablierten Qualitätsmanagementsystemen (SQA für die allgemeinbildenden Schulen, QIBB für die berufsbildenden Schulen) kommt in diesem Prozess ein hoher Stellenwert zu. Zugleich gilt es, die bestehenden Qualitätsmanagementinstrumente dem geänderten Gesamtrahmen anzupassen und sie entsprechend weiter zu entwickeln.

Eine besondere Rolle spielt dabei der erweiterte schulautonome Gestaltungsfreiraum. Die weitreichende Kompetenzerweiterung im Bereich der pädagogischen, organisatorischen und personellen Steuerung und Entwicklung der Schulen verändert nicht nur die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Schulleitungen, sondern auch jene der Verwaltungsebenen. Die stärkere Schulautonomie verlangt einerseits nach geringerer operativer Vorsteuerung, andererseits nach klaren Rahmenbedingungen und Messung der Ergebnisse einzelner Schulen und Schulcluster. Fundament der Schulentwicklung bildet die Selbstevaluation der Bildungsprozesse und Lernergebnisse durch die Schulleitung sowie der Lehrerinnen und Lehrer. Gemäß Abs. 2 Z 5 sind Instrumente für die (Selbst-)Evaluation zur Verfügung zu stellen, die auch als Feedbackinstrumente für Lehrerinnen und Lehrer (360 Grad Feedback) eingesetzt werden können (Klassen- und Lerngruppenfeedback, Schulfeedback, Feedback für Schulleitungen ua.). Die Schulaufsicht legt den Fokus auf die strategische Entwicklung, Vorsteuerung und die anlassbezogene Kontrolle von Schulclustern.

Neben der inhaltlichen Steuerung des Schulwesens spielt im Rahmen eines umfassenden Bildungscontrollings die Steuerung insbesondere der Personalressourcen (pädagogisches Personal) eine wichtige Rolle. Sie hat sich nach dem Prinzip der wirkungsorientierten Verwaltungsführung an den Entwicklungsplänen (insbesondere Ziele, Maßnahmen), aber auch an anderen Faktoren wie dem Bildungsangebot und der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den jeweiligen Schulen, dem Förderbedarf, der im Alltag gebrauchen Sprache sowie den regionalen Bedürfnissen zu orientieren. Insbesondere kann bei der Bedachtnahme auf den Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ein Ressourceneinsatz auch für Begabungs- und Hochbegabungsförderung sowie für Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sprachlichen Defiziten oder mit Beeinträchtigungen vorgesehen werden. Das Abstellen auf das Bildungsangebot wird nicht nur die Lehrpläne im Fokus haben müssen, sondern darüber hinaus auch die Schulform (mit oder ohne Tagesbetreuung), Schwerpunktsetzungen und Reformvorhaben, die am Standort umgesetzt werden, berücksichtigen. Ergänzend ist das soziökonomische Umfeld der einzelnen Schulstandorte zu berücksichtigen, das in einem entsprechenden, durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festgelegten Kriterienkatalog quantifiziert werden kann. Durch solch eine chancenindexierte Mittelverteilung soll in Abhängigkeit des Umfelds ein Beitrag zu fairen Rahmenbedingungen für ein gedeihliches Lehren und Lernen an den Schulen erzielt werden. Abs. 5 regelt schließlich in weitgehender Entsprechung mit dem bisherigen Art. 81a Abs. 5 B‑VG und dem § 18 Abs. 1 des derzeit noch in Geltung befindlichen Bundes-Schulaufsichtsgesetzes Rahmenbedingungen für die Teilnahme am Unterricht. Weiters sollen technische Vorkehrungen das Qualitätsmanagement bis zum Standort hin sicherstellen.

Teil der Qualitätssicherung ist weiters der alle drei Jahre durch das zuständige Regierungsmitglied an den Nationalrat vorzulegende Schulqualitätsbericht, der im Rahmen der nationalen Bildungsberichterstattung zu erarbeiten ist. Siehe auch die Ausführungen zur Änderung des BIFIE-Gesetzes (§ 2 Abs. 2 Z 4 des Entwurfs – nationaler Schulqualitätsbericht.

In Anlehnung an den durch das Bundesbehindertengesetz eingerichteten Behindertenanwalt soll an der Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung eine Ombudsstelle eingerichtet werden. Sie hat die Aufgabe, Personen, die sich von behaupteten Missständen an den Schulen oder in der Schulverwaltung betroffen fühlen, in ihren Anliegen zu unterstützen.

Zu § 6 (Qualitätsmanagement, Schulaufsicht):

Es ist beabsichtigt, die Organisation der Schulaufsicht, das Profil der Schulaufsicht und die Arbeitsweise des Qualitätsmanagements im Sinne des § 5 des Entwurfs neu aufzubauen. Dafür ist gemäß § 37 des Entwurfs ein zeitlicher Rahmen bis 1. September 2020 festgelegt. Bis zu diesem Tag wird das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz bezüglich der Neugestaltung der Schulaufsicht zu ändern sein.

Im Hinblick auf einen friktionsfreien Übergang vom derzeitigen zum neuen Qualitätsmanagement erscheint es zweckmäßig, § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes übergangsweise als gesetzliche Grundlage für das Qualitätsmanagement und die Schulaufsicht heranzuziehen, da die für den Aufbau des neuen Qualitätsmanagements, das auch den Anforderungen des § 5 des Entwurfs Rechnung trägt, nötigen Strukturen und die nötigen Qualifizierungsmaßnahmen einer gewissen Vorlaufzeit bedürfen.

§ 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes stammt in seiner heute geltenden Fassung aus dem Jahr 2011 (BGBl. I Nr. 28/2011) und hat die damals eingerichtete „Schulinspektion“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2012 abgelöst. In § 24 Abs. 5 leg. cit. wurde vorgesehen, dass „Die Maßnahmen des § 18 [sind] spätestens ab 1. September 2013 an den Schulen umzusetzen.“ sind. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die „Allgemeine Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ (Verwaltungsverordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 17. Dezember 1999, Zl. 12.802/3-III/A/1999, RS Nr. 64/1999) seine Wirksamkeit verloren.

Gemäß Abs. 2 Z 4 sind Instrumente für die (Selbst-)Evaluation zur Verfügung zu stellen, die auch als Feedbackinstrumente für Lehrerinnen und Lehrer (360 Grad Feedback) eingesetzt werden können (Klassen- und Lerngruppenfeedback, Schulfeedback, Feedback für Schulleitungen ua.).

Die Erl.Bem. RV 1113 dB XXIV. GP führen dazu aus:

„Basis des Qualitätsmanagements ist ein Nationaler Qualitätsrahmen, der Kriterien für die Schul- und Unterrichtsqualität mit einem gemeinsamen Kern und Ausdifferenzierungen je nach Schulart definiert. Dieser baut auf den bestehenden Initiativen Q.I.S. (Qualität in Schulen) und QIBB (Qualitätsinitiative Berufsbildung) auf. Er beschreibt die wichtigsten Prozesse auf und zwischen den Ebenen des Schulwesens (zB Zielvereinbarungen, Selbstevaluation und externes Rückmeldesystem zur Überprüfung der Wirksamkeit der getätigten Maßnahmen sowie ein schlankes Planungs- und Berichtswesen).“

Zu Z 3 (§ 18):

… Die Unterrichtsministerin schließt Zielvereinbarungen mit den Qualitätsmanagerinnen und -managern auf Ebene der Landesschulräte ab, die bundesweite strategische Ziele beinhalten. Diese Ziele können durch das Qualitätsmanagement auf Landesebene konkretisiert werden, wobei auf größtmöglichen Handlungsspielraum für die Schulen zu achten ist. Die Ziele werden in den Zielvereinbarungen mit den Qualitätsmanagerinnen und -managern auf Ebene der Bezirksschulräte weitergetragen. Die Qualitätsmanagerinnen und -manager bilden die Führungsebene für die Schulleitungen und schließen wiederum mit diesen Zielvereinbarungen ab, in denen die bundes- und landesweiten Zielsetzungen auf eine regionale bzw. schulische Ebene heruntergebrochen und konkretisiert werden. …

Die Qualitätsmanagerinnen und -manager haben die Schulleitungen darüber hinaus zu unterstützen, strategisch – nicht aber unmittelbar prozessbegleitend zu beraten und auf die Rechtskonformität des schulischen Handelns zu achten. …

Darüber hinaus können sie im Bedarfsfall (zB andauernde Untätigkeit der Schule im Bereich der Qualitätsentwicklung) externe Evaluationen veranlassen. …

Ein wichtiger Grundbaustein des Qualitätsmanagements ist die regelmäßige Selbstevaluierung, die in der Schule und auf allen Ebenen der Schulverwaltung einzusetzen ist. …

Im Bedarfsfall kann die Unterrichtsministerin auch spezielle fokussierte Evaluierungen zu Themenbereichen von besonderem Interesse durchführen.“

Zum 3. Abschnitt (Organisation der Bildungsdirektionen):

Dieser Abschnitt präzisiert die neugefassten verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Anforderungsprofil, Bestellung, Funktion ua. der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und regelt den Aufbau und die Gliederung der Bildungsdirektionen.

Zu §§ 7 und 8 (Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin; Funktion):

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Bildungsdirektion, sie bzw. er steht damit an der Spitze der Bildungsdirektion und hat als unmittelbar Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten der Bildungsdirektion über. Sie bzw. er ist Bundesbedienstete bzw. Bundesbediensteter.

Der Weisungszusammenhang zu den Oberbehörden (vgl. § 2 des Entwurfs und die Ausführungen hiezu) in der gemischten Behörde wird folgendermaßen geregelt:

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist in Angelegenheiten der Bundesvollziehung an Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung und in Angelegenheiten der Landesvollziehung an jene der Landesregierung gebunden. Wird eine Präsidentin oder ein Präsident bestellt, so ist die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor auch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten weisungsgebunden. Eine Weisung des zuständigen Regierungsmitglieds ist jedoch auch immer direkt an die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor möglich. Bei widersprechenden Weisungen hat die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor die Weisung des obersten Organs zu befolgen. Siehe dazu auch Art. 113 Abs. 7 und 8 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs sowie die Erläuterungen hiezu.

Ein Amtsgelöbnis der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung abzulegen.

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor wird durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann auf deren oder dessen Vorschlag für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

Die Regelungen betreffend die Beendigung der Funktion entsprechen weitgehend denen vergleichbarer Bestimmungen (zB Hochschulgesetz 2005, BIFIE-Gesetz 2008). Demnach endet die Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

-       nach Ablauf der Funktionsperiode von fünf Jahren,

-       wenn der Rücktritt gegenüber dem zuständigen Bundesregierungsmitglied erklärt wird frühestens nach Ablauf von 30 Tagen (ausgenommen bei Vorliegen wichtiger Gründe),

-       durch Abberufung zB aufgrund schwerer Pflichtverletzungen, längerfristigen Mangel an körperlicher oder geistiger Eignung (durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes) oder

-       durch Tod.

Zu § 9 (Qualifikationsprofil):

Das Qualifikationsprofil gemäß § 9 spiegelt die Anforderungen an die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin wider.

Die Bildungsdirektion stellt eine neue Verwaltungsbehörde für den gesamten Schulbereich dar, in der die entsprechenden Verwaltungsaufgaben des Bundes und der Länder zusammengeführt werden. Die Bildungsdirektion löst damit die bisherigen Landesschulräte/SSR für Wien ab. Zudem nimmt die Bildungsdirektion österreichweit einheitlich Aufgaben war, die bisher verfassungsrechtlich in den Ämtern der Landesregierungen angesiedelt und regional sehr unterschiedlich organisiert waren.

Der Bildungsdirektor bzw. die Bildungsdirektorin als Leiter oder Leiterin dieser neuen Behörde muss über entsprechend fundierte Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um beiden Verwaltungssträngen gerecht zu werden und die neue Behörde im Sinne des komplementären Ansatzes organisieren und leiten zu können. Neben einschlägiger fachlicher Qualifikation und umfangreicher Kenntnisse der Schulorganisation werden von Bewerberinnen und Bewerbern für diese Funktion deshalb unter anderem auch mehrjährige praktische Führungserfahrung, Kenntnisse im Haushaltsrecht sowie Wissen über Personalmanagement und Controlling usw. gefordert. Dazu kommen einschlägige Führungskompetenzen wie Organisationsfähigkeit, Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und andere Kriterien, die für die Aufgabenerfüllung des Bildungsdirektors bzw. der Bildungsdirektorin maßgeblich sind.

Zum 2. Unterabschnitt (Bestellungsverfahren, §§ 10 bis 15):

Die im Folgenden zusammenfassend erläuterten Bestimmungen regeln die Ausschreibung, das Bestellungsverfahren und die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin. Inhaltlich erfolgt eine Anlehnung an die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), ergänzt bzw. modifiziert um die spezifischen Gegebenheiten der Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Land-Behörde.

Die Ausschreibung der Funktion hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, welches der betreffenden Landesregierung ein Anhörungsrecht einzuräumen hat. Damit ist sichergestellt, dass den Bedürfnissen sowohl des Landes als auch des Bundes im Zuge der Ausschreibung entsprochen wird, wobei die nachzuweisenden Qualifikationen in § 9 des Entwurfs hinreichend deutlich festgelegt sind. Zudem hat die Ausschreibung die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin darzulegen.

Zusätzlich zu der gemäß dem AusG vorgesehenen Veröffentlichung soll die Ausschreibung jedenfalls auch auf einer Internet-Website der Landesregierung veröffentlicht werden.

Die Bewerbungen sind direkt bei der ausschreibenden Stelle, das ist das Bundesministerium für Bildung, einzubringen. Sie haben die Gründe anzuführen, die den Bewerber oder die Bewerberin aus seiner oder ihrer Sicht als für die Funktion geeignet erscheinen lassen. Zeitgerecht (vgl. § 10 Abs. 4 des Entwurfs) eingelangte Bewerbungen sind binnen zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist der beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau einzurichtenden Begutachtungskommission und dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau selbst zu übermitteln.

Der beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau einzurichtenden Begutachtungskommission gehören fünf Mitglieder an, die in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und frei von Weisungen sind. Das gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG geforderte Aufsichtsrecht des obersten Organs ist in § 12 Abs. 4 des Entwurfs in Form des Rechts auf Information über alle Gegenstände der Geschäftsführung gesetzlich verankert.

Die Begutachtungskommission hat zunächst hinsichtlich aller Bewerberinnen und Bewerber das Vorliegen der „formalen Voraussetzungen“ zu prüfen. Das sind die in § 9 des Entwurfs unter „Qualitätsprofil“ genannten Voraussetzungen. Nur mit jenen Bewerberinnen und Bewerbern, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind zwingend Bewerbungsgespräche zu führen und können allenfalls Sachverständige und sachverständige Zeugen beigezogen werden, wenn dies notwendig ist, um ein geschärftes Bild über die Eignung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 5 des Entwurfs zu erhalten.

Sämtliche Entscheidungen der Begutachtungskommission sind mit Stimmenmehrheit zu treffen, wobei alle (fünf) Mitglieder anwesend sein müssen, Stimmenthaltung oder Stimmübertragung unzulässig ist und ein Dirimierungsrecht (im Hinblick auf die ungerade Zahl an Kommissionsmitgliedern) nicht vorgesehen ist. Im Hinblick darauf, dass die Begutachtungskommission keine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber nach deren Eignung vorzunehmen hat, sondern lediglich ein „begründetes Gutachten zur Eignung“ zu erstellen und dem Mitglied der Bundesregierung sowie dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu übermitteln hat, werden Beschlüsse zunächst über das Ausscheiden von Bewerberinnen und Bewerbern nach dem (Nicht)Vorliegen der formalen Voraussetzungen zu erfolgen haben. In weiterer Folge werden Beschlüsse im Hinblick auf die „Gutachten zur Eignung“ zu treffen sein, bei denen es nicht darum geht, Bewerberinnen und Bewerber auszuschließen oder nach ihrer Eignung zu reihen, sondern sachlich und objektiv gutachterlich zu bewerten.

Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt in näherer Ausführung des Art. 113 Abs. 6 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs dermaßen, dass der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau aus den von der bei ihm bzw. ihr eingerichteten Bestellungskommission als für geeignet befundenen Bewerberinnen und Bewerbern eine oder einen oder mehrere auswählt und dem zuständigen Regierungsmitglied vorschlägt. Dieses wählt bei mehreren vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern einen oder eine zur Bestellung aus, muss jedoch hinsichtlich dieser Person das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau herstellen. Nur für den Fall, dass das Einverständnis mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau nicht hergestellt werden kann, ist dieser bzw. diese ermächtigt, eine andere geeignete Person, nicht jedoch die Person, hinsichtlich derer kein Einvernehmen hergestellt werden konnte, vorläufig mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin zu betrauen. Diese Person muss nicht Bewerber oder Bewerberin gewesen sein, sie muss lediglich die Eignung für die Funktionsausübung aufweisen, welche der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau festzustellen hat. Die vorläufige Bestellung darf für die Dauer von längstens zwölf Monaten erfolgen und darf das weitere Bemühen um ein Einvernehmen nicht hemmen, sondern soll lediglich die Funktionsfähigkeit der Behörde sicherstellen. Nur für den Fall, dass auch innerhalb dieser zwölf Monate kein Einvernehmen hergestellt werden kann, darf die vorläufige Betrauung für weitere sechs Monate erfolgen. Mit der Herstellung des Einvernehmens hinsichtlich einer der vorgeschlagenen Personen und dessen Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin endet die vorläufige Betrauung.

§ 15 des Entwurfs regelt die Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber dahingehend, dass sie (anders als bei den herkömmlich vorgesehenen „Dreiervorschlägen“) keine Parteistellung (auch keine Verfahrensgemeinschaft) und keinen Rechtsanspruch auf Bestellung haben. Bei Nichtbestellung hat sohin auch kein Bescheid sondern lediglich eine formlose Verständigung zu erfolgen.

Zum 3. Unterabschnitt (Präsidentin oder Präsident der Bildungsdirektion, §§ 16 und 17):

In Ausführung des Art. 113 Abs. 8 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs können die Länder durch Landesgesetz die jeweilige Landeshauptfrau oder den jeweiligen Landeshauptmann oder diese bzw. dieser durch Verordnung das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten der Bildungsdirektion bestellen. Hiebei unterliegt die Präsidentin oder der Präsident wie die Bildungsdirektorin oder  der Bildungsdirektor in Angelegenheiten der Bundesvollziehung der Weisungsgewalt des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung und in Angelegenheiten der Landesvollziehung den Weisungen der zuständigen Landesregierung. Wird eine Präsidentin oder ein Präsident bestellt, ist diese bzw. dieser weisungsbefugt und hat die Fachaufsicht gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor.

Zu § 18 (Präsidialbereich):

Der Präsidialbereich ist die zentrale Geschäftsstelle der Bildungsdirektion.

Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind vom Präsidialbereich zu besorgen. Eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete oder ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter ist als Leiterin oder Leiter des Präsidialbereichs zu bestellen. Die Leiterin oder der Leiter ist für sämtliche rechtlich zu bewertenden Angelegenheiten zuständig. Sie oder er ist ex lege Stellvertreterin oder Stellvertreter des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Weiters obliegt ihr oder ihm die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst.

Die Funktion der Leitung des Präsidialbereichs ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin auszuschreiben. Er oder sie hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG).

Hinsichtlich der Bestellung zum Leiter oder zur Leiterin des Präsidialbereichs sieht der Entwurf eine differenzierte Vorgehensweise bzw. Zuständigkeit vor, und zur abhängig davon, ob

-       sich die für die Bestellung in Aussicht genommene Person in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zum Land befindet, oder

-       dies nicht der Fall ist, also im Sinne einer Generalklausel bei Vorliegen aller anderen Fälle.

Im ersteren Fall erfolgt die Bestellung durch die jeweilige Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin, im zweiteren Fall durch den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau. Die Bestellung in die Funktion durch den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau einerseits oder durch das zuständige Regierungsmitglied andererseits soll nicht bewirken, dass unterschiedliche Besoldungen als Landes- bzw. als Bundesbediensteter bzw. -bedienstete die Folge sind. Daher soll in beiden Fällen eine Orientierung an der für diese Funktion erst vorzusehenden Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) erfolgen.

Zu § 19 (Bereich Pädagogischer Dienst):

An der bisherigen Aufgabenteilung in rechtlich-administrative Angelegenheiten und pädagogisch-fachkundige Angelegenheiten wird durch die Einrichtung eines Bereichs Pädagogischer Dienst festgehalten. Der Pädagogische Dienst nimmt somit die Schulaufsicht wahr. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst ist eine pädagogisch-fachkundig geeignete Person als Verwaltungsbedienstete oder als Verwaltungsbediensteter zu bestellen, unabhängig davon, in welcher Dienstverwendung und in welchem Dienstverhältnis sie zuvor gestanden ist (zB als Lehrerin oder Lehrer oder als Schulaufsichtsorgan). Das Aufgabengebiet besteht neben dem Qualitätsmanagement und der Schulaufsicht (Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen) vor allem in der Mitarbeit am Bildungscontrolling gemäß den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und der Mitwirkung an der Lehrpersonalbewirtschaftung. Die Fachinspektion Religion bleibt davon unberührt.

Darüber hinaus soll die Bildungsdirektion unter Federführung des Bereichs Pädagogischer Dienst künftig die Aufgaben des Zentrums für Inklusive Pädagogik wahrnehmen. Diese derzeit gemäß § 27a SchOG an Sonderschulen eingerichteten Zentren, denen der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Sonderschule vorsteht, sollen dort aufgelöst werden. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann nach den regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen. Die Landesschulräte und Bildungsabteilungen der Länder haben für den weitverzweigten Pflichtschulbereich bereits jetzt Außenstellen in den Bezirken und Bildungsregionen, um eine möglichst bürger- und schulnahe Verwaltung zu gewährleisten. Diese bewährten Strukturen sollen aufrechterhalten werden können.

Die Leiterinnen bzw. Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen. Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen, wobei der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin als Vorsitzender oder als Vorsitzende der Begutachtungskommission anzugehören hat und im Übrigen die Bestimmungen des AusG anzuwenden sind.

Zu den §§ 20 und 21 (Ständiger Beirat; Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern):

Das Kollegium des Landesschulrates als politischer Willensträger der Schulbehörde ist gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen nicht mehr vorgesehen.

Gemäß § 20 des Entwurfs ist stattdessen ein Ständiger Beirat an jeder Bildungsdirektion einzurichten, der in allen bedeutenden von der Bildungsdirektion zu besorgenden Aufgaben des Schul- und Erziehungswesens beratend mitzuwirken hat und mindestens zwei Mal im Jahr vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin einzuberufen ist. Die Tagesordnungen für die Beiratssitzungen sind unter Mitwirkung des Beirats zu erstellen, die einzelnen Mitglieder des Beirats sollen das Recht haben, Tagesordnungspunkte einzubringen. Die von diesem Gremium herbeigeführten Beschlüsse haben lediglich beratende Funktion, die entscheidungsbefugten Organe sind daran nicht gebunden. Dem Beirat oder einzelnen bevollmächtigten Beiratsmitgliedern ist zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung der Beratungsaufgaben des Beirats Akteneinsicht in jenen Angelegenheiten zu gewähren, die sich auf die Beratungsaufgabe beziehen.

In diesen Beirat werden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, des Gemeinde- und des Städtebundes sowie der Familien und Eltern gemäß § 20 Abs. 4 und § 21 des Entwurfs entsendet. Das Zusammenwirken zwischen Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten im Sinne der Schulpartnerschaft findet Niederschlag in der Zusammensetzung dieses Gremiums.

Die Vertreter und Vertreterinnen der Familien und der Erziehungsberechtigten sollen von den Dachorganisationen der Familienverbände und den Dachorganisationen der Elternvereine aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen entsandt werden, sofern sie bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche im Bundesland vertreten. Dachorganisationen von Familienverbänden und Elternvereinen, die in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen, sind nicht berechtigt sich zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren.

Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsstelle des Beirates ist die Leiterin oder der Leiter des Präsidialbereichs. Ist eine Präsidentin oder ein Präsident bestellt, darf diese bzw. dieser den Sitzungen lediglich beiwohnen. Es können auch Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

In Kärnten und im Burgenland haben dem Beirat weiters Mitglieder der Minderheiten in diesen Ländern anzugehören, die von den Minderheitenorganisationen in den genannten Ländern nach Maßgabe des § 21 des Entwurfs zu entsenden sind. Darüber hinaus sind Familien- und Elternvertreterinnen und –vertreter, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie gesetzliche Interessenvertretungen berechtigt, sich bei Bildungsdirektionen zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren. Die Registrierung hat zur Folge, dass die registrierte Einrichtung (zB Dachverband der Elternvereine) einzuladen ist, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.

Konkrete Regelungen betreffend die Anzahl und Bestellweise der Mitglieder, Beschlussfassung ua. sind in der Geschäftsordnung gemäß § 23 des Entwurfs festzulegen. Dabei ist auf die Anzahl der Schulen sowie der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen.

Zu den §§ 22, 23 und 24 (Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung sowie innere Angelegenheiten und Kanzleiordnung der Bildungsdirektion):

Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Geschäftseinteilung, in der die Aufbauorganisation festzulegen ist, zu erlassen. Sie ist festzulegen, um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Eine österreichweit einheitliche Grundstruktur wird vom zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundeländer durch Rahmenrichtlinien vorgegeben. Die Rahmenrichtlinien sollen sicherstellen, dass die neun Bildungsdirektionen Österreichs weitgehend idente Strukturen aufweisen, sodass die Aufgaben, insbesondere das Qualitätsmanagement und das Bildungscontrolling in ihrer Durchführung einander gleichen.

Ebenfalls nach Rahmenrichtlinien des zuständigen Regierungsmitglieds (im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundesländer) ist auch eine Geschäftsordnung zur erlassen. Diese umfasst Bestimmungen über die Geschäfts- und Gebarungsführung, Approbationsbefugnisse (insbesondere in welchen Angelegenheiten der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor, der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst Befugnisse zustehen), die Stellvertretung sowie die Gliederung in Abteilungen und Referate (gemäß quantitativen, regional-infrastrukturellen und entwicklungsspezifischen Anforderungen und Besonderheiten) ua.

In § 24 Abs. 1 erfolgt die Festlegung, dass die inneren Angelegenheiten jeder Bildungsdirektion vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen sind. Weiters ist eine Kanzleiordnung hinsichtlich sämtlicher von der Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle festzulegen. Auch der Kanzleiordnung sollen österreichweit einheitliche Rahmenrichtlinien zugrunde liegen, die im Einvernehmen mit den Landesregierungen zu erlassen sind.

Zum 4. Abschnitt (Aufwand der Bildungsdirektionen):

Zu § 25 (Sachaufwand):

Die Bildungsdirektion ist eine Mischbehörde und vereint Bundes- und Landesagenden unter einer gemeinsamen Organisation. Sachlogisch haben daher die jeweiligen Gebietskörperschaften auch die finanziellen Aufwendungen zur Aufgabendurchführung je nach Zuständigkeiten zu tragen. Zunächst wird der Sachaufwand in einem vierjährigen Übergangszeitraum im Wesentlichen wie bisher von Bund und Land getragen. Bestehende Vereinbarungen über die Aufwandstragung gemäß § 20 Abs. 3 B-SchAufsG können weiter angewendet werden. Ab dem Jahr 2023 wird der Sachaufwand auf der Grundlage der bis dahin bestehenden Kosten- und Leistungsrechnung zwischen Bund und Land aufgeteilt.

Eine gesonderte Kostentragungsregelung gilt für den Aufwand für die Besoldung der Landeslehrpersonen mittels des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement (BRZ GmbH). Die erstmalige Anpassung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes hinsichtlich der Übernahme der Besoldung der rd. 70.000 Landeslehrpersonen wird zur Gänze vom Bund durch das Bundesministerium für Finanzen getragen. Adaptierungen in den Vorsystemen der Länder sind von diesen zu tragen. In den ersten beiden Jahren des Vollbetriebs je Bundesland wird die Hälfte des laufenden Aufwandes vom Bundesministerium für Finanzen getragen, danach zur Gänze vom jeweiligen Land.

Hinsichtlich § 44a BHG 2013 (IT-Verfahren für das Personalmanagement) sind die Bildungsdirektionen als Bund-Länder-Behörden den Bundesbehörden gleichgestellt.

Zu den §§ 26 und 27 (Personalaufwand):

Die Aufgaben der Bildungsdirektionen werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt.

Gemäß § 12 ist als Präsident der Bildungsdirektion entweder der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung vorgesehen. In beiden Fällen trägt den Personalaufwand das jeweilige Land.

Analog zu den Sachausgaben ist in § 27 eine Aufteilung des Personalaufwands der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land vorgesehen. Instrument zur Festlegung des von Bund und Land beizustellenden Personals ist der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gemäß § 28. Die Aufteilung des Personalaufwands auf Bund und Land erfolgt ebenfalls zunächst wie bisher und ab 2023 auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung.

Zum 5. Abschnitt (Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision):

Zu § 28 (Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan):

Nach dem Modell des BHG 2013 und einer effizienten und wirkungsorientierten Verwaltungsführung sieht § 24 als Instrument zur Steuerung der Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan vor. Klassisch sind darin sowohl Input-, Output- und Outcome Angaben enthalten. Damit wird eine enge Verknüpfung der Ressourcen und der angestrebten Wirkungen erzielt. Weiters ist im Sinne einer stringenten und gut aufeinander abgestimmten Steuerungslogik der übergeordnete Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle zu berücksichtigen. Dem Charakter der Mischbehörde folgend, hat nach Vorlage durch den Bildungsdirektor bzw. der Bildungsdirektorin die Festlegung des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans durch das zuständige Regierungsmitglied im Einvernehmen mit der jeweiligen Landesregierung zu erfolgen.

Zu § 29 (Internes Rechnungswesen):

Als weiteres wichtiges Instrument zur zielorientierten Steuerung der Bildungsdirektion dient die Einrichtung und Durchführung einer Kosten- und Leistungsrechnung. Sie stellt insbesondere durch die Definition von aussagekräftigen und gut abgrenzbaren Leistungen die Grundlage für eine trennscharfe Darstellung der Bundes- und Landesagenden im Rahmen der Aufgabenabwicklung der Bildungsdirektion dar.

Zu § 30 (Berichtspflichten):

Die in § 30 des Entwurfs vorgesehene Berichtspflicht soll jenes Maß an Transparenz gewährleiten, das erforderlich ist, um frühzeitig Steuerungsmaßnahmen auf der Ebene der obersten Organe ergreifen zu können. Dabei geht es nicht um Ereignisse von lediglich lokaler Bedeutung und soll die Vollzugsautonomie der Bildungsdirektionen dadurch nicht eingeschränkt werden.

Siehe auch die Ausführungen zur Änderung des BIFIE-Gesetzes (§ 2 Abs. 2 Z 4 des Entwurfs – nationaler Schulqualitätsbericht.

Zu § 31 (Innenrevision):

Die Innenrevisionen des Bundesministeriums für Bildung und der jeweiligen Landesregierung sollen weiterhin hinsichtlich des jeweiligen Vollzugsbereiches ihre Aufgaben wahrnehmen und darüber hinaus auch zusammenwirken. Dieses Zusammenwirken soll einen gemeinsamen Revisionsbericht zur Folge haben, der alle fünf Jahre den beiden obersten Vollzugorganen vorgelegt werden soll.

Zum 6. Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen):

Zu § 32 (Übergang zur neuen Rechtslage):

Die Bildungsdirektion ist die Nachfolgebehörde des Landesschulrates und tritt als solche mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 an deren Stelle. Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen dürfen zwar vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, aber nicht vor dessen Inkrafttreten mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Sämtliche an den Landesschulrat gerichtete Rechtsakte sowie Rechtsakte des Landesschulrates sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 der Bildungsdirektion zuzuordnen. Gleiches gilt für die Landesregierung hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion übergehenden Angelegenheiten.

Zu § 33 (Beschwerden gegen Bescheide):

In Übereinstimmung mit den neu gefassten Verfassungsbestimmungen sind in Angelegenheiten der Bundesvollziehung Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. In den in die Landesvollziehung fallenden Angelegenheiten sind Beschwerden an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht möglich.

Zu § 34 (Kundmachung von Verordnungen):

Verordnungen der Bildungsdirektion sind in einem eigenen Verordnungsblatt kundzumachen (siehe auch Art. 113 Abs. 18 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs). Wenn nichts anderes bestimmt ist, tritt die Verordnung verbindlich für das gesamte Gebiet des jeweiligen Landes am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Betreffen Verordnungen lediglich einzelne Schulen, sind diese vor Ort durch Aushang kundzumachen.

Zu § 35 (Verweise auf andere Bundesgesetze):

Verweise auf andere Bundesgesetze sollen dynamische Verweise sein.

Zu § 36 (Vollziehung):

Soweit die Vollziehung der Bestimmungen in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung zuständig, hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, in deren bzw. dessen Zuständigkeit wiederum die alleinige Zuständigkeit hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 fällt.

Zu § 37 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht):

Dieses Bundesgesetz tritt in Entsprechung mit Art. 151 Abs. 61 B-VG in der Entwurfsfassung mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundes-Schulaufsichtsgesetz außer Kraft.

§ 6 regelt das Qualitätsmanagement und die Schulaufsicht im Sinne des derzeit geltenden § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes und soll bis zum Schuljahr 2020/21 einer Neuregelung zugeführt werden. Auf die Ausführungen zu § 6 des Entwurfs wird verwiesen.

In Abs 2 des § 37 ist der Übergang zur neuen Rechtslage geregelt:

Gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs werden t die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst. Die Funktion des Bildungsdirektors ist zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2018 zu besetzen, und zwar mittels Ausschreibung und Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den §§ 10 bis 14 oder mittels Betrauung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates auf dessen Antrag durch den Landeshauptmann gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG des Entwurfs. Auf die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen. Eine Betrauung oder eine Bestellung hat die Beendigung der Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin sowie allenfalls bestellter Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen zur Konsequenz. In weiterer Folge (innerhalb eines Monats nach Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors) sind die Funktionen der Leiter oder der Leiterinnen der Präsidialabteilung und der Abteilung Pädagogischer Dienst auszuschreiben und in weiterer Folge zu besetzen. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin der Präsidialabteilung endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates.

Weiters wird bei der Betrauung des amtsführenden Präsidenten oder der amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) mit der Funktion eines Bildungsdirektors oder einer Bildungsdirektorin auslaufend für den Betrauungszeitraum die Weitergeltung der landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge des amtsführenden Präsidenten oder der amtsführenden Präsidentin vorgesehen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes):

Die Novellierung des Ausschreibungsgesetzes steht mit der Auflösung der Landesschulräte in Zusammenhang und ist rein redaktioneller Natur.

 

Zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen):

1. Klassen- und Gruppengrößen (§ 8a, § 8b, § 8e, § 14, § 21, § 21h, § 27, § 33, § 43, § 51, § 57, § 71 SchOG; § 8a, § 8b, § 8c, § 15 luf BSchG)

Die OECD-Studie „Bildung auf einen Blick 2016“ bestätigt Österreich neuerlich eine im internationalen Vergleich geringe Klassenschülerzahl. Während in der Primarstufe im OECD-Schnitt 21,1 Schüler/innen in einer Klasse sind, sind es in Österreich durchschnittlich nur 18,3 Schüler/innen. In der Sekundarstufe I sind im OECD-Schnitt 23,1 Schüler/innen in einer Klasse, in Österreich sind es 21.

Auch die Betreuungsrelation Lehrer/in pro Schüler/innen stellt sich für Österreich wesentlich besser dar als in den meisten anderen OECD-Staaten, indem im OECD-Schnitt im Bereich der Berufsbildung auf eine Lehrkraft 13 Schüler/innen kommen, in Österreich hingegen nur 10 Schüler/innen. Im Bereich der Allgemeinbildung sind die Relationen sogar noch etwas günstiger. Hier kommen im OECD-Schnitt auf eine Lehrkraft 14 Schüler/innen, in Österreich sind es pro Lehrkraft hingegen 10 Schüler/innen.

Diese Ressourcen und günstigen Rahmenbedingungen können im Rahmen der Schulautonomie noch treffsicherer genutzt werden, indem in Zukunft nicht mehr Gesetze und Verordnungen die Gruppen- und Klassengrößen festlegen, sondern am einzelnen Schulstandort darüber entschieden wird, in welchen Gegenständen oder Lernphasen Teilungen erfolgen sollen bzw. in welchen Gegenständen oder Lernphasen größere Gruppen sinnvoll sind. Unterschiedlichen Bedürfnissen an den unterschiedlichen Standorten, aber auch unterschiedlichen pädagogischen Konzepten und innovativen methodischen Ansätzen kann somit besser Rechnung getragen werden als auf Basis fixer Klassenschülerzahlen oder auf Basis der „Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung“, die aus dem Jahr 1981 stammt und seither nahezu zwanzig Mal novelliert wurde. Auch im Vollzugsbereich der Länder soll die Regelung der Eröffnungs- und Teilungszahlen gänzlich in die Schulautonomie übertragen werden.

Die je Bundesland verfügbaren Kontingente an Bundes- und Landeslehrpersonen werden jeweils unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen bemessen. Die erweiterten schulautonomen Möglichkeiten bei der Gestaltung der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, haben jedoch keine Auswirkung auf die Ressourcenzuteilung. Damit ist die Kontinuität der Ressourcenausstattung sichergestellt, indem das – aus der gesetzlich bzw. durch Verordnung weitgehend vorherbestimmten Unterrichtsorganisation heraus entwickelte – bestehende System der Ressourcenbewirtschaftung den sicheren Rahmen für die Gestaltung einer schulautonomen Unterrichtsorganisation bildet.

Derzeit finden sich Bestimmungen zur Klassenschülerzahl sowie zu den Eröffnungs- und Teilungszahlen in einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, wobei die landesgesetzlichen Bestimmungen die hohe Regelungsdichte in diesem Bereich durch teilweise unterschiedliche Schwerpunktsetzungen in ihrer Komplexität weiter erhöhen. Es ist daher vorgesehen, österreichweit und schulartübergreifend (an Bundes- und an Pflichtschulen) die Gestaltung der Klassen- und Gruppenbildung und damit die Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahlen von Klassen und Gruppen in die Entscheidungsautonomie des Schulleiters oder der Schulleiterin zu übertragen. Hiefür bedarf es im Pflichtschulbereich einer verfassungsrechtlichen Absicherung, da die Festlegung von Schülerinnen- und Schülerzahlen gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. a (neu) B-VG der Landesausführungsgesetzgebung zukommt. Die im Entwurf vorgesehene Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 SchOG soll sicherstellen, dass diese Entscheidungen auch im Pflichtschulbereich dem Schulleiter oder der Schulleiterin zukommen. Diese verfassungsrechtliche Verankerung als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht hat zur Folge, dass die korrespondierenden landesausführungsgesetzlichen Bestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 aufzuheben sind.

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung (konkret deren §§ 2 bis 9) gelten schon derzeit insoweit nicht, als gemäß SchOG § 8a Abs. 2 SchOG die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Im Sinne einer schulautonomen Gestaltungsmöglichkeit der Klassen- und Gruppengrößen werden die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen zu den Klassenschülerhöchstzahlen aufgehoben. Die entsprechende Entscheidungskompetenz wird vollständig in die autonome Schule verlagert, die auf Basis pädagogischer Prinzipien die entsprechenden Festlegungen treffen kann. Auch die Regelung der Eröffnungs- und Teilungszahlen soll gänzlich in die Schulautonomie übertragen werden. Das bedeutet, dass zB eine NMS in Zukunft selbst darüber entscheiden kann, ob eine Klasse ab dem 26. Schüler oder der 26. Schülerin geteilt und zwei Klassen mit je 13 Schülerinnen und Schülern gebildet werden oder ob die Klasse grundsätzlich mit 26 Schülerinnen und Schülern geführt wird und bedarfsgerechte Teilungen oder Teamteaching zB in Deutsch, in Englisch oder auch Mathematik usw. erfolgen. Mit den dadurch frei werdenden Ressourcen kann beispielsweise auch ein zusätzlicher Förderunterricht oder ein Projekt mit entsprechenden kleineren Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Die Entscheidung darüber wird jedenfalls am Standort dem Schulleiter oder die Schulleiterin übertragen, wobei das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulforum herzustellen ist. Wenn das nicht möglich ist, dann kann die Schulbehörde befasst werden, die dann eine Entscheidung zu treffen hat. Dieses Prozedere soll generell bei der Festlegung von Gruppen- und Klassengrößen gelten (siehe die Verweise in den §§ 14, 21, 21h, 27, 33, 43, 51, 57 und 71 SchOG auf § 8a Abs. 2 SchOG; siehe auch die analoge Regelung im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz).

Von zentraler Bedeutung ist, dass Klassen trotz der schulautonomen Flexibilisierung als Verband grundsätzlich erhalten bleiben und dass sie im Rahmen der Autonomie anhand klarer pädagogischer Zielsetzungen und Kriterien gebildet werden. Eine Klassengemeinschaft ist für die Schülerinnen und Schüler stets auch ein wichtiger sozialer Bezugsrahmen, in dem Freundschaften und Lernpartnerschaften gepflegt werden. Dieser soziale Bezugsrahmen ist für die Lernmotivation oft entscheidend, dh. der organisatorische Rahmen einer Klasse muss nicht nur einen guten Unterricht gewährleisten, sondern auch eine für die Schülerinnen und Schüler lernförderliche Struktur bilden.

Die Schülerinnen und Schüler können jedoch in einem oder mehreren Unterrichtsgegenständen generell oder auf bestimmte Zeit in klassen- oder schulstufenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden, wobei die Zusammensetzungen dieser Gruppen im Laufe des Schuljahres geändert oder diese aufgelöst und neu gebildet werden können. Je nach pädagogischem Erfordernis kann die Anzahl der gemeinsam unterrichteten Schülerinnen und Schüler größer oder kleiner sein als in den Klassen. Bei der Klassen- und Gruppenbildung ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, so insbesondere den sonderpädagogischen Förderbedarf, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die der Schule zugeteilten Personalressourcen bei den Festlegungen Bedacht zu nehmen und jedenfalls sicherzustellen, dass insbesondere in Gegenständen mit hohem Vor- und Nachbereitungsaufwand je Schülerin oder Schüler (etwa Korrekturen schriftlicher Arbeiten) durch eine zu hohe Zahl an zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern die Lehrpersonen nicht über Gebühr belastet werden.

Die Gestaltung von Klassengrößen und Lerngruppen nach pädagogischen Zielsetzungen ist eine wesentliche Möglichkeit, schulintern fundamentale Fachinhalte und didaktische Programme zu forcieren. Gruppenbildung bedeutet nicht nur Teilung von Klassen bzw. Jahrgängen, sondern auch die zeitweise Bildung von Arbeitsgruppen zur Durchführung von Projekten oder die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen für projektorientierte Phasen. Mit dieser Regelung wird es in Zukunft beispielsweise möglich sein, dass Schülergruppen eines Schulclusters auch standortübergreifend ein MINT-Projekt umsetzen. Parallel dazu könnte eine andere standortübergreifende Gruppe im Schulcluster beispielsweise ein künstlerisch-kreatives Projekt realisieren.

Die schulautonome Festlegung von Klassen- und Gruppengrößen bedeutet eine völlig neue Situation, die an den Schulstandorten einen Entwicklungsprozess in Zusammenhang mit dem Schulentwicklungsplan voraussetzt. Daher erscheint es wichtig, diesen Prozess mit klaren Zielsetzungen zu versehen und stufenweise sowie im Rahmen einer Begleitung umzusetzen.

Konkrete Beispiele für sinnvolle Maßnahmen einer schulautonom geänderten Unterrichtsorganisation gibt es viele: Im standortbezogenen Förderkonzept einer Schule kann der Grundsatz aufgenommen werden, leistungsschwächeren Schüler/innen bei der Bewältigung schwieriger Inhalte im Unterricht in besonderer Weise zu helfen. Dies könnte zB temporäre/zeitlich befristete Teilungen im Mathematikunterricht mit einer asymmetrischen Schüleraufteilung umfassen, um den Leistungsschwächeren mehr fachliche und zeitliche Zuwendung durch den unterrichtenden Lehrer zu ermöglichen.

Die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Bildung von Schülergruppen bedingt zusätzlichen Personalbedarf. Ebenso ist die Klassenschülerzahl einer der entscheidenden Faktoren für den Personalbedarf einer Schule. Um die Flexibilisierung in der Klassengröße und Gruppenbildung zu ermöglichen und den einzelnen Schulen Planungssicherheit zu gewährleisten, werden Kriterien für die Ressourcenzuteilung festgelegt, die der Transparenz und Ressourcensicherheit zur Vermeidung von Benachteiligungen zwischen Schulstandorten dienen:

-       Die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule, die als kleinste Einheit das grundlegende Mengengerüst bilden. Da in einer Schule jedoch immer mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet werden, ist die Unterrichtsgruppe (Klasse oder davon abweichende Schülergruppe) Bezugspunkt für den Bedarf an Lehrpersonal. Diese für den Ressourcenbedarf maßgebliche Relation von Schülerinnen und Schülern zu Lehrpersonen war bisher durch die gesetzlich geregelten Klassenschülerhöchstzahlen sowie durch Eröffnungs- und Teilungszahlen weitgehend vorherbestimmt.

-       Das Bildungsangebot der Schule, das in den Lehrplänen der einzelnen Schultypen geregelt ist und jenes Ausmaß an Unterrichtsstunden festlegt, das für einen Bildungsgang nötig ist und damit das Mindestmaß des Lehrpersonalbedarfs für eine zu unterrichtende Schülergruppe darstellt. Darüber hinaus werden auch eine allfällige Religionsvielfalt, die Schulform (mit oder ohne Tagesbetreuung) sowie Schwerpunktsetzungen und Reformvorhaben, die am Standort umgesetzt werden, zu berücksichtigen sein. Andererseits lässt sich aus der Art der Unterrichtsgegenstände ableiten, ob tendenziell in größeren (zB Fachtheorie) oder kleineren Gruppen (zB Fachpraxis) unterrichtet wird. Dieser Aspekt fand bisher in den für unterschiedliche Gegenstände konkret vorgegebenen Eröffnungs- und Teilungszahlen Ausdruck.

-       Der sozioökonomische Hintergrund und der Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie deren im Alltag gebrauchte Sprache und regionale Bedürfnisse: Diese Kriterien tragen dem Umstand Rechnung, das die Schule als Teil der Gesellschaft nicht nur von den zu vermittelnden Inhalten geprägt ist, sondern von der Heterogenität ihrer Schülerinnen und Schüler sowie vom Einfluss ihres sozialen und wirtschaftlichen Umfelds in der Region. All diese Faktoren haben einen Einfluss auf den Lehrpersonalressourcenbedarf einer Schule, wenn das Ziel der Chancengerechtigkeit in der Bildung erreicht werden soll. Zu denken wäre hier an Sprachförderprogramme für Kinder mit anderer Erstsprache als Deutsch oder an Zusatzangebote für hochbegabte Kinder.

Die Ressourcenzuteilung an die Schulen ist wie bisher in den größeren Zusammenhang des Personalplans des Bundes sowie der Landes-Stellenpläne gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 eingebettet. Die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen wird daher weiterhin in einem zweistufigen Verfahren erfolgen, in einem ersten Schritt vom Bundesministerium für Bildung an die Bildungsdirektionen und von diesen in einem zweiten Schritt an die Schulen.

Die Ressourcenzuteilung an die Bildungsdirektionen stellt sowohl im Bundes- als auch im Landeslehrpersonenbereich im Wesentlichen auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler und die Schulart ab. Hier werden die derzeit geltenden Schlüssel unverändert weiter verwendet. Für das Grundkontingent, das den größten Teil des Lehrpersonalbedarfs abdeckt, sind folgende Werte maßgebend:

Die Zuteilung im Bundeslehrpersonenbereich erfolgt in Wochenstunden pro Schülerin oder Schüler:

Schultyp

Wochenstunden je Schülerin oder Schüler

Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

1,647

Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

1,701

gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

2,340

Handelsschulen und Handelsakademien

1,693

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, Fachschulen für Sozialberufe und höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

2,010

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

2,564

Die Zuteilung im Landeslehrpersonenbereich erfolgt in Planstellen nach im Finanzausgleich paktierten Maßzahlen:

Schultyp

Zahl der Schülerinnen und Schüler je Planstelle

Volksschule

14,5

Neue Mittelschule

10,0

Polytechnische Schule

9,0

Sonderpädagogik

3,2

Zusätzlich werden neben dem Grundkontingent zusätzliche Planstellenkontingente durch den Bund zur Verfügung gestellt. Diese beziehen sich im APS-Bereich auf die Maßnahme zur Senkung der KlassenschülerInnenhöchstzahl auf den Richtwert 25, die Umsetzung der neuen Mittelschule, schulische Tagesbetreuung, Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sowie weitere Integrationsmaßnahmen, den Mehrbedarf für das Minderheitenschulwesen im Burgenland und Kärnten, PraxisschullehrerInnen, Unterricht an Kliniken und Spitäler mit besonderen Schwerpunkten, den Religionsunterricht für SchülerInnen „kleiner“ Glaubensgemeinschaften, das pädagogische Sonderprojekt „Unterricht und Lernhilfe in Justizeinrichtungen“ und die Umstellung PM-SAP. Bei den AHSen und BMHSen werden zusätzliche Planstellenkontingente für schulische Tagesbetreuung (inkl. Mittagsbetreuung), Modellversuch NMS an AHS, ESF-Ersatz, Bibliotheksbetreuung, Behindertenintegration (inkl. 9. Schulstufe), Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse, Förderkurse, Verbrauch Zeitkonto, Einrechnungen gem. § 9 Abs. 3 BLVG sowie § 40a Abs. 15 VBG für SQA (Schulqualität Allgemeinbildung), QIBB (Qualitätsinitiative Berufsbildung), Bildungsstandards, Zentrale Reifeprüfung und Mittleres Management gewährt.

Der Bildungsdirektion steht das so ermittelte Kontingent getrennt für Bundes- und Landeslehrpersonen zur Verfügung und ist nach den oben genannten Kriterien sowie nach den bisher geltenden Bestimmungen zur Bildung von Klassen als Grundlage für Berechnung und Zuweisung an die einzelnen Schulen aufzuteilen. Dabei erfährt das für die Ressourcenzuteilung zuständige Organ der Bildungsdirektion in zweifacher Weise Unterstützung. Zum einen wird die Bundesministerin für Bildung das Kriterium „sozioökonomischer Hintergrund der Schülerinnen und Schüler“ näher konkretisieren und durch geeignete Kennwerte greifbarer und für die Verantwortlichen in den Bildungsdirektionen leichter handhabbar machen und damit ein österreichweit einheitliches Verständnis schaffen. Zum anderen wird durch die Mitwirkung der Abteilung pädagogischer Dienst ein wichtiger behördeninterner Brückenschlag zwischen Pädagogik und Ressourcenmanagement geschaffen. Die genannten Kriterien können nur mit Hilfe pädagogischer Expertise richtig beurteilt werden und so die Grundlage für eine bedarfsgerechte Ressourcenzuteilung sein. Die Entscheidung liegt beim Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs. Durch die oben genannten Schlüssel ergibt sich jedenfalls kein Anspruch für einzelne Schulen, genau die sich daraus ergebende Zahl an Lehrpersonenwochenstunden zugewiesen zu bekommen.

Konfessionelle Privatschulen haben gemäß § 18 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, jene Ressourcen zu erhalten, die für die Erfüllung des Lehrplans erforderlich sind. Die dafür erforderlichen Ressourcen werden den öffentlichen Schulen in § 8a Abs. 3 SchOG abgesichert. Da somit § 8a Abs. 3 SchOG die für die Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Ressourcen definiert, sind in Verbindung mit § 18 PrivSchG den konfessionellen Privatschulen Ressourcen nach denselben Kriterien zuzuteilen wie öffentlichen Schulen.

2. Schulzeitautonomie (§ 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5, 9 und 10, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5, § 10 Abs. 5a, 6. 7 und 11 SchZG)

Öffnung der 50-Minuten-Unterrichtsstunde:

Die schulautonome Flexibilisierung wird auch in der Unterrichtszeit sichtbar: Die 50-Minuten-Stunde soll nur mehr als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung herangezogen werden. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich definiert werden. Dies erfolgt in Umsetzung des § 10 SchUG (Stundenplan), in welchem – so wie bisher – die im Lehrplan vorgesehenen Wochenstunden á 50 Minuten auf die Unterrichtstage der Woche zu verteilen sind, und zwar ohne Bindung an die 50 Minuten pro Unterrichtseinheit. Ein Zwei-Wochenstunden-Fach kann also etwa mit 40 Minuten an einem Tag der Woche und mit 60 Minuten an einem anderen Tag der Woche geführt werden. Über die Woche hinausgehende Blockungen bleiben unberührt (im vorgenannten Beispiel etwa 80 Minuten an einem Tag alle zwei Wochen und 60 Minuten an einem Tag jeder Woche oa.).

Damit wird am schulischen Wochenstundensystem festgehalten, welches in den Stundentafeln der Lehrpläne seine Grundlage hat (Jahreswochenstunden an jahresgegliederten Schularten, Semesterwochenstunden an semestergegliederten Schularten). Dies bedeutet, dass etwa durch unterrichtsfreie Tage oder durch Schulveranstaltungen oder etwa auch bedingt durch Krankheit der Lehrkraft (sofern eine Supplierung nicht möglich ist) entfallene Stunden nicht eingebracht werden müssen. Anders verhält es sich bei Blockungen, die nicht zu einem Stundenentfall anderer, von der Blockung nicht betroffener Fächer führen dürfen.

Das Abgehen von der 50-Minuten-Einheit intendiert auch keine Erhöhung der Lehrverpflichtung dahingehend, dass bei gleicher Stundenzahl á 50 Minuten mehr Unterrichtseinheiten geführt werden müssen, als bisher. Jedenfalls ist schon bei der Stundenplanerstellung zu berücksichtigen, dass das Abgehen von der 50-Minuten-Einheit nicht dazu führen darf, dass sich – in einem wöchentlichen Betrachtungszeitraum – die Zahl der Unterrichtseinheiten, bezogen sowohl auf das Lehrpersonal als auch auf die Schülerinnen und Schüler, erhöht; über die Unterrichtswoche hinausgehende Blockungen bleiben davon unberührt. Blockungen sind von dieser Einschränkung jedoch nicht umfasst.Im Hinblick darauf, dass schon jetzt Fächer mit nur einer Wochenstunde als pädagogisch nicht zweckmäßig angesehen werden, ist davon auszugehen, dass sich die schulautonomen Gestaltungsfreiräume in Größenordnungen ab einer Stunde abspielen werden und es daher zu keinen zu kleinen Einheiten kommen wird.

Letztendlich, für die Woche und über das Jahr hinaus gesehen, muss nachvollziehbar bleiben, dass in Summe so viele Unterrichtsminuten im Stundenplan geplant bzw. vorgesehen waren, dass deren Addition und Division durch 50 die Zahl der für das betreffende Jahr bzw. die betreffende Schulstufe in der Stundentafel des Lehrplans vorgesehenen Unterrichtseinheiten á 50 Minuten ergibt.

Vor Ort ist der Dienststellenausschuss einzubinden. § 9 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ist anzuwenden.

Aus pädagogischer Sicht ist weiters festzuhalten, dass Individualisierung und Differenzierung als Leitprinzipien für den Unterricht damit auch organisatorisch besser unterstützt werden können. Um Lernprozesse für Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen, die problemlösungsorientiert sind, müssen oftmals auch entsprechende strukturelle Adaptionen im Unterrichtsablauf vorgenommen werden. Ein aktivierender Unterricht umfasst Aufgabenstellungen, Aufgabenklärung, Erarbeitungsphasen, Reflexion, Diskussion bis hin zur Präsentation von Ergebnissen, Argumentation von Lösungswegen und Begründung von eingenommenen Positionen oder getroffenen Entscheidungen. Dies ist in der herkömmlichen Unterrichtstaktung mit 50-Minuten-Einheiten je nach Schulstufe und Gegenstand kaum bis gar nicht umsetzbar. Deshalb wird der Handlungsspielraum der Standorte bei der Gestaltung des Unterrichts mit der Öffnung der 50-Minuten-Stunde erhöht und die Unterrichtsstruktur flexibilisiert. Die Verbindung von zwei oder mehr Unterrichtsstunden zu einer längeren Einheit beispielsweise kann auf diese Weise der Regelfall an einer Schule sein. Dadurch kommt es zu einer Aufweichung des starren Rhythmus von Unterricht und Pausen.

Auch projektorientierte Unterrichtsmodelle werden unterstützt, indem die Blockung von Unterrichtsstunden, fächerübergreifende Ansätze sowie die damit verbundene Flexibilisierung des Stundenplans möglich sind. Dies erfordert jedoch verstärktes Augenmerk auf den mittelfristigen Ausgleich der dadurch allenfalls entgangenen Unterrichtsstunden in jenen Fächern, die von der Blockung usw. nicht betroffen waren.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Unterschied zwischen Schulveranstaltungen wie Sport- und Sprachwochen und Projekttage einerseits sowie Blockungen usw. im Sinne dieser Neuregelung andererseits. . Während der entfallene Unterricht auf Grund von Schulveranstaltungen auch in Zukunft nicht eingebracht werden muss, dürfen projektorientierter Unterricht oder Stundenblockungen nicht dazu führen, dass der Unterricht in anderen Gegenständen im selben Ausmaß reduziert wird. Vielmehr ist in diesen Fällen ein Ausgleich sicher zu stellen und der entfallene Unterricht mittelfristig einzubringen. Auch wird es notwendig sein, in Zusammenhang mit fächerübergreifendem Unterricht eine gegenstandsmäßige Widmung vorzunehmen, sodass zu den einzelnen Gegenständen eines Fächerbündels letztlich wieder eine konkrete Darstellung der geleisteten Unterrichtsstunden erfolgen kann.

Schulautonomie betreffend schulfrei erklärte Tage und Öffnungszeiten:

Die schulautonomen Entscheidungsbefugnisse betreffend schulfrei erklärte Tage und Öffnungszeiten der Schulen werden neu gefasst und sollen nun österreichweit einheitlich (Bundesschulen und nicht vom Bund erhaltene Schulen) geregelt werden. Dies umfasst ua. Entscheidungen betreffend die Öffnungszeiten der Schulen, „schulautonome“ Tage und die Betreuungsangebote, um diese bestmöglich auf den jeweiligen regionalen Bedarf abstimmen zu können. Damit soll eine flexible Ausgestaltung der Angebote und die pädagogische Profilbildung wesentlich erleichtert werden.

Einsatz geeigneter Personen nach § 44a Schulunterrichtsgesetz:

Vielfach wird von den Erziehungsberechtigten der Wunsch geäußert, aus beruflichen Erfordernissen schon vor Beginn und nach Ende des Unterrichts für ihre Kinder eine erweiterte Betreuungsmöglichkeit der Schule in Anspruch nehmen zu können. Auf Basis des regionalen Bedarfs soll diesbezüglich größtmögliche Flexibilität ermöglicht werden. Der Schulleiter oder die Schulleiterin soll daher nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen können, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an schulautonomen Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen erfolgt.

3 Schulpartnerschaft (§ 63a, § 64, § 64a SchUG, § 20 BG über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern)

Die Schulpartnerschaft hat in Österreich speziell auf Ebene der Klassengemeinschaft und der einzelnen Schulstandorte einen hohen Stellenwert und ist entsprechend institutionell verankert bzw. gesetzlich abgesichert (siehe insbesondere SchUG §§ 60 bis 64).

Auf regionaler bzw. standortübergreifender Ebene kommt Eltern- und Lehrervertreterinnen und ‑vertretern derzeit im Rahmen der Kollegien der Landesschulräte ein gesetzlich geregeltes Mitspracherecht in Schulfragen zu (B-SchAufsG § 8).

Bei der Ausgestaltung der Schulpartnerschaft im Rahmen der Bildungsreform werden folgende Prinzipien verfolgt:

             - Stärkung der wichtigen Brückenfunktion der Schulpartnerschaft an der Nahtstelle zwischen Schule und lokaler bzw. regionaler Umwelt.

             - Förderung der Eigenverantwortlichkeit der schulpartnerschaftlichen Gremien durch Deregulierung (Betonung der subsidiären Ausgestaltungsmöglichkeiten in der Zusammenarbeit).

             - Neuausrichtung des Zusammenwirkens zwischen Schulleitung und Schulpartnerinnen und ‑partner im Rahmen der erweiterten schulautonomen Gestaltungsfreiräume (klare Rollenteilung bezüglich Verantwortung des Schulmanagements und der Beratungsfunktion der Schulpartnerinnen und -partner).

             - Verankerung der Schulpartnerschaft in Zusammenhang mit der Etablierung neuer Organisationsmodelle (Schulcluster)

             - Schaffung klarer, übersichtlicher Regelungen für alle Beteiligten auf allen Ebenen der Schulpartnerschaft (Klasse, Schule, Region, Land, Bund).

Die bestehenden Regelungen zur Schulpartnerschaft auf Schul- und Klassenebene haben sich weitgehend bewährt und sind im internationalen Vergleich auch relativ stark ausgeprägt. Im Rahmen der Bildungsreform müssen für diese Ebenen der Schulpartnerschaft insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden.

Klare Verantwortlichkeit der Schulleitung und Wirkungsbereich der Schulpartnerschaft:

Der erweiterte Rahmen der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten erfordert eine präzise Festlegung der Rollen und Funktionen der einzelnen Vertreterinnen und Vertreter in den schulpartnerschaftlichen Gremien. Insbesondere ist eine klare Aufgaben- und Verantwortungsdefinition für die Schulleitung im Zusammenwirken mit den Schulpartnerinnen und Schulpartnern notwendig, um Entscheidungen zeitnah treffen und die Schulentwicklung effektiv vorantreiben zu können.

In den pädagogischen Belangen werden die Schulpartnerinnen und Schulpartner weiterhin die Schulentwicklung mitgestalten können (Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, Hausordnung, schulautonome Lehrplanbestimmungen usw.).

In den personellen, organisatorischen und budgetären Belangen bedarf die erweiterte Schulautonomie hingegen einer deutlichen Stärkung der Managementfunktion der Schulleitung. Die Auswahl der Lehrkräfte, die Verlagerung der Verantwortung für die Fort- und Weiterbildung an die Schule, die Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation usw. erfordern klare Entscheidungsbefugnisse samt der damit verbundenen Ergebnisverantwortung. Den Schulpartnerinnen und Schulpartnern wird dabei eine wichtige Beratungsfunktion zukommen, doch stellen Entscheidungen in diesen Bereichen im Sinne der Steuerung und Ergebnisverantwortung eine der wichtigsten Managementaufgaben dar und sind letztlich von der Leitung der Schule zu treffen, wobei insbesondere in Schulzeitangelegenheiten teilweise der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss herzustellen hat oder ua. der Schulleiter oder die Schulleiterin ein Stimmrecht in diesen Gremien erhält.

Angleichung der Rahmenbedingungen für alle Schulen der Sekundarstufe I:

Derzeit ist die Schulpartnerschaft an den Schulen der 10- bis 14-Jährigen unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob es sich um eine AHS-Unterstufe handelt oder nicht. An einer NMS sind die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Klassen- und Schulforums in die Schulentwicklung eingebunden, die Schülerinnen und Schüler sind über die Klassensprecherinnen und Klassensprecher im Schulforum mit beratender Stimme vertreten. An den AHS existieren keine Klassen- und Schulforen, sondern die Schulgemeinschaftsausschüsse, die alle Akteure von der 5. bis zur 12. Schulstufe vertreten. Daraus ergeben sich deutliche Unterschiede der schulpartnerschaftlichen Zusammenarbeit in den beiden Schultypen.

Im Sinne einer vergleichbaren Ausgestaltung der Schulpartnerschaft in den Schulen der 10- bis 14‑Jährigen werden in den AHS-Unterstufen Klassenforen eingerichtet, um den Austausch mit den Eltern in pädagogischen Fragen, bezüglich Schulveranstaltungen usw. zu verstärken. Damit werden die Eltern von Schülerinnen und Schülern an einer AHS-Unterstufe auch stärker in Entscheidungen über die Ausstattung mit Unterrichtsmitteln wie zB Notebooks einbezogen.

Auf Schulebene bleibt der Schulgemeinschaftsausschuss bestehen, dh. die klassenübergreifenden Themen der Schulpartnerinnen und Schulpartner an einer AHS-Unterstufe werden nicht in einem Schulforum, sondern weiterhin im SGA erörtert. Der SGA bleibt in seiner Form und Zusammensetzung somit trotz der neuen Klassenforen in der Unterstufe unverändert, auch der Entsendungsmodus für den SGA ändert sich nicht.

Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern an einer NMS sollen umgekehrt in Zukunft so wie die Elternvertreterinnen und -vertreter im SGA die Durchführung der Elternsprechtage mitentscheiden können (Zeitraum, Art der Durchführung). Damit soll gewährleistet werden, dass auf die Bedürfnisse der Eltern größtmöglich Rücksicht genommen wird und die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in den pädagogischen Prozess sowie der Austausch über die Entwicklungsziele der jeweiligen Schüler/innen verstärkt wird.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sollen in beiden Schultypen der Sekundarstufe I beratende Funktion haben, dh. wie bisher am Schulforum bzw. SGA mit beratender Stimme teilnehmen können.

Schulclusterbeirat in einem Pflichtschul-Cluster:

Den Vorsitz im Beirat hat (analog zum Schulforum bzw. SGA) der jeweilige Clusterleiter oder die jeweilige Clusterleiterin inne. Der oder die Vorsitzende erstellt eine Geschäftsordnung, die vom Beirat beschlossen wird. Darin werden alle näheren Regelungen zum Schulclusterbeirat festgehalten.

Die übrigen Mitglieder des Beirats werden wie folgt nominiert:

             - Elternvertreterinnen und -vertreter: Die ins Schulforum eines Standorts gewählten Klassenelternvertreterinnen und -vertreter entsenden eine Person aus ihrer Mitte, die den Standort im Schulclusterbeirat vertritt.

             - Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer: Die im Schulforum eines Standorts vertretenen Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer bzw. Klassenvorstände entsenden eine Person aus ihrer Mitte, die den Standort im Schulclusterbeirat vertritt.

             - Repräsentantinnen und Repräsentanten aus dem regionalen und öffentlichen Umfeld: Im Beirat sind mindestens drei weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten vorzusehen, höchstens aber acht. Der Clusterleiter oder die Clusterleiterin arbeitet einen entsprechenden Vorschlag aus, der von den Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten und der Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer beschlossen wird.

Der Vorschlag des Clusterleiters oder der Clusterleiterin hat die regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, das Vereinswesen (Kultur, Sport usw.), die regionale Sozialarbeit, die regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, industrielle und gewerbliche Strukturen bzw. regionale Sozialpartner zu berücksichtigen und entsprechend den spezifischen Anforderungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Schwerpunkte des Schulclusters zu bewerten und zu gewichten.

Die Einladung zur Mitwirkung im Schulclusterbeirat erfolgt durch den Clusterleiter oder die Clusterleiterin nach Beschlussfassung durch die Eltern- und Lehrervertreterinnen und -vertreter.

             - Klassensprecherinnen und Klassensprecher können bei Bedarf zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats in beratender Funktion eingeladen werden.

Schulclusterbeirat in einem Bundesschul-Cluster:

Den Vorsitz im Beirat hat (analog zum SGA) der jeweilige Clusterleiter oder die jeweilige Clusterleiterin inne. Der oder die Vorsitzende erstellt eine Geschäftsordnung, die vom Beirat beschlossen wird. Darin werden alle näheren Regelungen zum Schulclusterbeirat festgehalten.

Die übrigen Mitglieder des Beirats werden wie folgt nominiert:

             - Elternvertreterinnen und -vertreter: Die in den SGA eines Standorts gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter entsenden eine Person aus ihrer Mitte, die den Standort im Schulclusterbeirat vertritt.

             - Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer: Die in den SGA eines Standorts gewählten Lehrervertreterinnen und -vertreter entsenden eine Person aus ihrer Mitte, die den Standort im Schulclusterbeirat vertritt.

             - Schülervertreterinnen und -vertreter: Die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen sind Mitglieder im Schulclusterbeirat.

             - Repräsentantinnen und Repräsentanten aus dem regionalen und öffentlichen Umfeld: Im Beirat sind mindestens drei weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten vorzusehen, höchstens aber acht. Der Clusterleiter oder die Clusterleiterin arbeitet einen entsprechenden Vorschlag aus, der von den Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten, der Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Vertretung der Schülerinnen und Schüler beschlossen wird.

Der Vorschlag des Clusterleiters oder der Clusterleiterin hat die regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, das Vereinswesen (Kultur, Sport usw.), die regionale Sozialarbeit, die regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, industrielle und gewerbliche Leitbetriebe und Strukturen bzw. regionale Sozialpartner zu berücksichtigen und entsprechend den spezifischen Anforderungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Schwerpunkte des Schulclusters zu bewerten und gewichten.

Die Einladung zur Mitwirkung im Schulclusterbeirat erfolgt durch den Clusterleiter oder die Clusterleiterin nach Beschlussfassung durch die Eltern-, Lehrer- und Schülervertreterinnen und ‑vertreter.

Dauer der Entsendung:

Die Dauer der Mitgliedschaft der Repräsentantinnen und Repräsentanten aus dem regionalen und öffentlichen Umfeld soll zweckmäßigerweise zwei Jahre betragen, um die Kontinuität in der regionalen Vernetzung zu gewährleisten. Eine Verlängerung ist möglich. Nähere Bestimmungen über Rücktritt, Ausschluss usw. sind in der Geschäftsordnung des Beirats zu treffen.

Möglichkeit der Aufgabenübertragung von den einzelnen Standorten an den Schulclusterbeirat:

Mit den Schulclustern entsteht eine neue Organisationseinheit, die eine Vereinfachung in der Verwaltung, eine Verbesserung in der Steuerung und durch die standortübergreifende Dienststelle für die Lehrkräfte eine Verbesserung des pädagogischen Angebots bewirkt.

Den Schulpartnern wird die Möglichkeit eingeräumt, gleichfalls Synergien zu nutzen und durch eine noch stärkere Vernetzung innerhalb des Schulclusters, als dies im Schulclusterbeirat vorgesehen ist, Aufwand zu vermeiden und die Schulpartnerschaft im Hinblick auf regionale Anforderungen und Bedürfnisse auszugestalten.

Die Schulpartner in einem Schulcluster haben deshalb die Möglichkeit, die Aufgaben des Schulforums bzw. SGA am einzelnen Standort auf den Schulclusterbeirat zu übertragen. Statt weiterhin an allen Standorten des Schulclusters Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse zu führen, würden die entsprechenden Aufgaben in diesem Fall standortübergreifend auf Clusterebene wahrgenommen werden. Das kann zB in einem Schulcluster mit mehreren Volksschulen und einer NMS sinnvoll sein, weil die Elternvertreterinnen und -vertreter damit gleich über die gesamte Schulstruktur in ihrer Region, die Übertrittsmodalitäten von der Volksschule in die NMS usw. informiert sind und diese mitgestalten können. Für die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer bringt das den Vorteil, auch auf Schulpartnerebene in einem engen Austausch mit den Kolleginnen und Kollegen der anderen Standorte zu sein und besser abgestimmt arbeiten zu können.

In einem Schulcluster mit zwei oder mehr Bundesschulen liegen die Vorteile für die Elternvertreterinnen und -vertreter darin, dass sie die Meinung der Eltern der anderen Schule zu bestimmten Fragestellungen direkt kennen lernen und mit ihnen diskutieren können. Die Abstimmung von Elternsprechtagen, von übergreifenden Projekten oder gemeinsamen Sporttagen fällt so wesentlich leichter. Die Schülervertreterinnen und -vertreter erhalten einen Einblick in die Gesamtstruktur, wie sie sich dem Leiter oder der Leiterin und den Lehrerinnen und Lehrern darstellt, für die der Schulcluster eine gemeinsame Dienststelle darstellt und nicht mehr aus zwei oder mehr eigenständigen Dienstorten besteht. Indem die Klassensprecher und ‑sprecherinnen der verschiedenen Standorte abgestimmt agieren, wird die Position der Schülervertreterinnen und -vertreter gestärkt und trägt den Schülerinnen und Schülern des gesamten Schulclusters Rechnung. Auch die Lehrervertreterinnen und -vertreter können auf diese Weise ihre Vorstellungen abgestimmt einbringen und Anregungen formulieren, wie die Dienststelle insgesamt weiterentwickelt werden kann, statt die einzelnen Standorte getrennt zu vertreten.

Entschließen sich die Schulpartnerinnen und -partner, die Befugnisse des Schulforums bzw. SGA auf die Ebene des Schulclusterbeirats zu übertragen, so wird wie folgt vorgegangen:

             - Das Schulforum bzw. der SGA am einzelnen Standort beschließt die Übertragung an den Schulclusterbeirat. Ein entsprechender Beschluss muss nicht von jedem betroffenen Schulforum bzw. SGA vorliegen.

             - Sofern die Übertragung an den Schulclusterbeirat beschlossen wird, ändert das sowohl an der Existenz des Schulforums oder des SGA als auch am Entsendungsmodus im Schulclusterbeirat nichts.

Neugestaltung der Schulpartnerschaft auf Landesebene (ständiger Beirat):

Es wird auf die Ausführungen zu Art. 7 § 20 des Entwurfs („Ständiger Beirat“) verwiesen und in Ergänzung dazu ausgeführt:

Mit der Abschaffung der Landesschulräte/SSR für Wien fallen auch die politisch besetzten Kollegien weg. In Zukunft soll deshalb auf Länderebene ein Beratungsgremium mit den Schulpartnern eingerichtet werden, das bei der Bildungsdirektion als ständiger Beirat angesiedelt ist.

Der Beirat hat die Aufgabe, an den von der Bildungsdirektion zu besorgenden Aufgaben beratend mitzuwirken. Er tagt zumindest zwei Mal pro Jahr. Vorsitzender oder Vorsitzende ist der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin.

Mitglieder des Ständigen Beirats der Bildungsdirektion sind:

Vertreterinnen und Vertreter der Familien, die von Dachorganisationen der Familienverbände entsandt werden, sofern diese bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche im Bundesland vertreten und Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten, die von Dachorganisationen der Elternvereine entsandt werden, sofern diese bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche im Bundesland vertreten, aus

             - dem Bereich der Allgemeinbildenden Pflichtschulen

             - dem Bereich der Berufsschulen

             - dem Bereich der AHS

             - dem Bereich der BMHS

Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Landesschülervertretung aus

             - dem Bereich der Berufsschulen

             - dem Bereich der AHS

             - dem Bereich der BMHS

Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Verwaltungsbediensteten des

             - ZA für Landeslehrerinnen und -lehrer für Allgemeinbildende Pflichtschulen

             - ZA für Landeslehrerinnen und -lehrer an Berufsschulen

             - Fachausschusses für Bundeslehrerinnen und -lehrer an AHS

             - Fachausschusses für Bundeslehrerinnen und -lehrer an BMHS

             - Fachausschusses für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten

Vertreterinnen und Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

Vertreterinnen und Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

Vertreterinnen und Vertreter gesetzlicher Interessensvertretungen

Vertreterinnen und Vertreter der Minderheiten

             - Den Beiräten in den Bildungsdirektionen für Kärnten und für das Burgenland haben jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter der slowenischen bzw. der kroatischen und der ungarischen Minderheiten sowie der burgenländischen Roma anzugehören.

Geschäftsordnung des Ständigen Beirats:

Die Anzahl und Bestellweise der Mitglieder wird unter Berücksichtigung der Anzahl der Schulen im jeweiligen Bundesland sowie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen in der Geschäftsordnung des Beirats festgelegt. Ebenso sind in der Geschäftsordnung die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Beirat zu treffen.

Nominierungsmodalitäten:

Die Dachverbände der Familienverbände und Elternvereine, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie die gesetzlichen Interessensvertretungen sind berechtigt, sich bei den Bildungsdirektionen zum Zweck der Mitwirkung im Beirat registrieren zu lassen. Die entsprechenden Organisationen werden auf Basis dieser Registrierung sowie auf Basis der Geschäftsordnung des Beirats zur Entsendung von Beiratsmitgliedern eingeladen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Zu Z 1, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 43, 46, 49, 52 (§ 1, § 8 lit. k, § 8a, § 8b, § 8d Abs. 3, § 8e Abs. 4, 4a, 5 und 6, § 11, § 12, § 13, § 14, § 18, § 18a, § 19, § 20, § 21, § 21d, § 21d, § 21f, § 21g, § 21h, § 24, § 25, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 43, § 48, § 49, § 50, § 51, § 57, § 71, § 131 Abs. 25 Z 6 – Klassen- und Gruppengrößen):

Die Festlegung der Klassengrößen (im Sinne der Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahlen für die einzelnen Schularten sowie der Bestimmungen über die Klassenbildung gemäß § 9 SchUG) und Gruppengrößen (Eröffnung von Gruppen sowie Teilung von Klassen in Gruppen im Sinne der Regelungen der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung) sollen an allen Schulen Österreichs, an Pflichtschulen ebenso wie an weiterführenden (Bundes)Schulen in die Zuständigkeit der Schulleiterinnen und Schulleiter übergeführt werden. Dies bedeutet keine Kompetenzübertragung an den Bund (Landesausführungs- und Vollzugskompetenz bleiben bestehen), sondern soll die schulautonome Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich absichern. Vor allem sollen die Entscheidungsbefugnisse österreichweit einheitlich beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin verankert sein. Es geht dabei nicht nur um die formale Zuständigkeit, sondern auch um die inhaltlichen Entscheidungsbefugnisse, sodass eine landesausführungsgesetzliche Einschränkung dieser Entscheidungsbefugnisse der Schulleitungen gemäß der neuen Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 des Entwurfs nicht zulässig wäre. Die entsprechenden landesausführungsgesetzlichen Regelungen über Klassenschülerzahlen und Gruppenbildungen wären daher mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 aufzuheben.

Die im Entwurf vorgesehene Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 macht es erforderlich, die die Klassenschülerhöchstzahl betreffenden Paragraphen des SchOG aus dem Gefüge der Grundsatzbestimmungen herauszulösen. Rechtstechnisch geschieht das in der Weise, dass die Zwischenüberschriften „a)“ (unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht) und „b)“ (grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der …schule) in den Teilen A und B des II. Hauptstückes entfallen und bei den als Grundsatzbestimmungen verbleibenden Paragraphen (über Aufbau, Organisationsformen, Lehrer) der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ hinzugefügt wird. Die die Klassenschülerzahl regelnden Paragraphen der verschiedenen Pflichtschularten, die gemäß § 1 Abs. 2 des Entwurfs abweichend von Art. 14 Abs. 3 lit. a (neu) B-VG in der vorliegenden Entwurfsfassung mit 1. September 2018 als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht gelten, sollen nur bis zu diesem Zeitpunkt durch die Beifügung des Klammerausdrucks „(Grundsatzbestimmung)“ als Grundsatzbestimmungen weitergelten. In diesem Sinne erfolgt eine redaktionelle Änderung in § 8d Abs. 3 (Streichung des Verweises auf § 8a Abs. 3, weil dieser keine Grundsatzbestimmung mehr ist). Ebenso ist die redaktionelle Anpassung in § 33a Abs. 3 zu verstehen, wonach hinsichtlich der Klassenschülerzahl nicht auf landesausführungsgesetzliche Bestimmungen verwiesen werden soll.

Neben der oben dargelegten kompetenzrechtlichen Regelung erfolgt inhaltlich eine Neufassung dergestalt, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin bei seiner oder ihrer Entscheidung an keine Größen (im Sinne von Schülerzahlen für Klassen oder Gruppen) gebunden ist.

Das Prozedere der Festlegung von Klassen- und Gruppengrößen ist in § 8a Abs. 2 des Entwurfs geregelt (die übrigen Bestimmungen über die Gruppenbildung in § 8b und über die Klassenschülerzahlen übernehmen dieses Prozedere in Form eines Verweises auf § 8a Abs. 2). Demnach hat der Schulleiter oder die Schulleiterin zeitgerecht (bis sechs Wochen vor Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres) einen Vorschlag für die Klassen- und Gruppenbildung des folgenden Schuljahres zu erstellen und dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss vorzulegen. Der Vorschlag wird zu berücksichtigen haben, dass bis zum Beginn des folgenden Schuljahres Änderungen eintreten können, etwa durch Ausfall oder Hinzukommen von Schülerinnen und Schülern oder bedingt durch die Ergebnisse von Wiederholungs- oder Semesterprüfungen. Ein solcher Art entstandener Vorschlag, der einen Rahmen für ein flexibles Reagieren auf geänderte Bedingungen beinhaltet, soll die Grundlage für das mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustrebende Einvernehmen darstellen. Gelingt dies nicht, so kann dieses bzw. dieser mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder (nicht der Mitglieder jeder Kurie) unter Konkretisierung der betroffenen Unterrichtsgegenstände eine Entscheidung der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und ‑lehrer herbeiführen, von der auch das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu verständigen sein wird. Vom Zeitablauf ist vorgesehen, dass diese Entscheidungen und Verfahren bis zum Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres abgeschlossen sein müssen.

Weiters soll die Genehmigungspflicht der zuständigen Schulbehörde hinsichtlich der gemeinsamen Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte (§ 8b SchOG), entfallen.

In weiterer Folge wird die für den Bundesschulbereich geltende Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung aufzuheben sein. Im Pflichtschulbereich kommen derartige landesausführungsgesetzliche Regelungen nicht mehr zur Anwendung. Der „Richtwert 25“ entfällt. Das betrifft die die Klassenschülerzahlen an Pflichtschulen regelnden Bestimmungen ebenso wie die den Richtwert definierende Bestimmung des § 8 lit. k SchOG. Lediglich für die Ressourcenberechnung (im Bundes- und im Pflichtschulbereich) sollen die bislang geltenden Regelungen über Klassenschülerzahlen und Gruppengrößen weiterhin zu Grunde gelegt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen) Z 1 (Klassen- und Gruppenbildung) verwiesen.

Zu Z 2, 3 (§ 6 – Lehrpläne):

Die Neufassung der Abs. 1, 1a, 1b und 3 des § 6 steht in Zusammenhang mit der Neuordnung des § 7 über Schulversuche und verfolgt darüber hinaus eine rechtstechnische Bereinigung des derzeitigen § 6. Im letzteren Sinn soll die Teilung der ausführlichen und sich inhaltlich wiederholenden Abs. 1 und 3 in vier Absätze mehr Übersicht und Klarheit verschaffen.

Abs. 1 des Entwurfs enthält die eigentliche Verordnungsermächtigung an die Bundesministerin für Bildung, Lehrpläne zu erlassen und im Zuge dessen auch zusätzliche Lehrplanbestimmungen durch die Bildungsdirektionen zu ermöglichen. Dies entspricht inhaltlich dem derzeit geltenden Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz.

Abs. 1a des Entwurfs stellt eine inhaltliche Neuerung in Zusammenhang mit § 7 (Schulversuche) dar. Ziel dieser Bestimmung ist es, Schulversuche im Lehrplanbereich auf das allernötigste zu reduzieren. Daher soll in den Fällen, wo Lehrplanschulversuche bisher nur dazu dienten, notwendige Entwicklungen in den Lehrplänen abzubilden, von Schulversuchen zu Gunsten standortbezogener Lehrplanverordnungen durch die Bundesministerin für Bildung abgegangen werden. Das betrifft primär die Berufsschullehrpläne, wenn neue Lehrberufe und Ausbildungsordnungen erlassen wurden, aber auch andere Lehrpläne vor allem im berufsbildenden Schulwesen, die nicht wirklich Erprobungen darstellen, sondern Notwendigkeiten im Stand der Technik ua. an den Standorten umsetzen sollen, an denen die entsprechende Fachrichtung geführt wird. Damit kann in einem vereinfachten Verordnungsprozedere an bestimmten Standorten rasch gehandelt werden (die Kundmachung durch Aushang ersetzt die Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil II) und können die jeweiligen Lehrplanverordnungen, die eine österreichweite Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten vorsehen, zeitlich versetzt folgen. Um sicher zu stellen, dass auf diese Weise keine Übergangslösungen zu Dauerlösungen werden, sind solche standortspezifischen Übergangslehrpläne oder übergangsweise Lehrplanabweichungen zeitlich zu befristen, wobei auf die Realisierbarkeit der Umsetzung in den Lehrplanverordnungen abzustellen sein wird.

Abs. 1b enthält die Grundlage für schulautonome Lehrpläne, wobei als weitere Folge des vorliegenden „Autonomie-Paketes“ an eine Überarbeitung der jeweiligen Bestimmungen in den verschiedenen Lehrplänen dahingehend gedacht wird, diese möglichst zu vereinheitlichen, klarer zu gestalten und inhaltlich auszuweiten.

Abs. 3 fasst Teile des derzeitigen Abs. 1 und 3 zusammen, was die Fälle der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen anlangt. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass schulautonome Lehrplanbestimmungen, die zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde bedürfen.

Zu Z 4, 51 (§ 7, § 130b – Schulversuche):

Schulversuche können zur Erprobung besonderer Maßnahmen durchgeführt werden. In der Vergangenheit wurden sie jedoch häufig als Ersatz für fehlende oder zu starre rechtliche Bestimmungen verwendet, was zu einer beträchtlichen Zahl von Schulversuchen geführt hat, die auf Dauer eingerichtet waren. Durch die weitreichende Autonomie der Schulen sind diese zweckentfremdend eingesetzten Schulversuche hinfällig. Aber auch die Erprobung neuer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen kann problemlos im Rahmen der Schulautonomie erfolgen, weshalb Schulversuche in Zukunft nur noch außerhalb des schulautonomen Entscheidungsbereiches möglich sein sollen. Insbesondere im Lehrplanbereich soll die Schulautonomie derart ausgebaut werden, dass es Schulversuche nur dort bedarf, wo seitens des Bundesministeriums für Bildung tatsächlich Erprobungsbedarf im Hinblick auf eine später mögliche Überführung ins Regelschulwesen besteht.

Die Neufassung des § 7 sieht unmissverständlich die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung vor, Schulversuche zu genehmigen und an konkreten Schulen durchzuführen. Die Initiative soll sohin von der Zentralstelle ausgehen, von wo aus auch die Reformen des Bildungswesens und seine fachliche, pädagogische und didaktische Weiterentwicklung gesteuert werden. Schulversuche in Bereichen, die der Standortautonomie zuzuordnen sind, dürfen zentral nicht angeordnet werden, womit eine klare Abgrenzung zwischen Schulautonomie einerseits und der zentral gesteuerten Erprobung von Neuerungen andererseits gesetzt werden.

Schulversuche sollen künftig zeitlich befristet sein, wobei die Bemessung dieser Frist nur am konkreten Schulversuchsinhalt festgemacht werden kann (etwa über eine oder mehrere Schulstufen oder über zB zwei Jahrgangszüge oa.). Die Höchstdauer ist jedenfalls mit der Zahl an Schulstufen zuzüglich zwei Schuljahre bemessen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig, wenn etwa fundierte Resultate bestimmter Erprobungsmaßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll evaluiert werden können.

Schulversuche sind nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Diese Zielerreichung wird von Schulversuch zu Schulversuch unterschiedlich zu bewerten bzw. zu bemessen sein. Jedenfalls, und das ist das Ziel der Bestimmung, soll nach Beendigung des Schulversuchs und nach Evaluierung und Auswertung der Ergebnisse eine bewusste Entscheidung über eine gänzliche oder teilweise Umsetzung oder eben auch über eine Nichtumsetzung in das Regelschulwesen die nachvollziehbare und transparente Folge sein.

Die Abs. 7 und 8 entsprechen der derzeitigen Regelung betreffend Mitbefassung der Schulpartner und der prozentmäßigen Begrenzung. Dabei ist auf Klassen (schulartübergreifend) abzustellen, an denen Schulversuche (welchen Inhalts auch immer) durchgeführt werden und nicht auf die Zahl der Klassen, an denen ein bestimmter Schulversuch durchgeführt wird. Bei der Zählung der Klassen sind die öffentlicher Schulen und die von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zusammen zu zählen.

Bestehende Schulversuche können in einer Übergangsfrist (siehe § 130b des Entwurfs) bis längstens 31. August 2025 weitergeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auf der Grundlage einer Evaluation des Schulversuchs zu entscheiden sein, in welchem Ausmaß er in das Regelschulwesen übergeführt wird, oder ob er ohne Überführung in das Regelschulwesen endet.

Zu Z 5, 24, 50 (§ 7a Abs. 1, § 8c Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 18a, § 21b Abs. 1 Z 1, § 21e, § 31, § 130a Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 7, 13 (§ 8 lit. q, § 8f, § 8g – Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) hingewiesen.

Beim Clustern von Schulen handelt es sich vordergründig um eine Angelegenheit der Schulerhaltung, sodass zwischen Bundesschul- und Pflichtschulclustern sowie Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen unterschieden werden muss. § 8f des Entwurfs bildet die zentrale Grundlage für Cluster von Bundesschulen, § 5a des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes jene für Pflichtschulen und § 8g Schulorganisationsgesetz iVm § 5b Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Grundlage für gemischte Cluster. § 8f SchOG bezieht alle im Schulorganisationsgesetz geregelten Bundesschulen ein und ermöglicht die organisatorische Zusammenführung dieser Schulen untereinander bzw. mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen in Schulclustern. § 8g SchOG bezieht darüber hinaus alle im Schulorganisationsgesetz geregelten Pflichtschulen mit ein und ermöglicht die organisatorische Zusammenführung. Mehrere Schulcluster können zu einem Clusterverbund oder als Campus zusammengefasst werden, was jedoch keine schul- oder dienstrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde, sondern als Zusammenschluss mehrerer Cluster in einer oder zu einer Bildungsregion zu sehen wäre.

Bei der Clusterbildung sind die Schulprogramme der Schulstandorte sowie die pädagogischen Zielsetzungen und Schwerpunkte der einzelnen Standorte im Sinne eines Gesamtkonzepts sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Die Bildung von Schulclustern erfolgt durch die Bildungsdirektion, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schulen gelegen sind. Bei landesübergreifenden Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

Voraussetzung für die Bildung eines Clusters ist die Erarbeitung eines Clusterplans, in dem die Struktur und Organisation des Clusters, die übergreifende Zielsetzung sowie die mittelfristige Entwicklungsperspektiven aller am Cluster beteiligten Schulstandorte festgehalten werden.

Die Schulpartner sollen bei der Erarbeitung des Clusterplans eingebunden werden und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

§ 8f Abs. 2 regelt die Grundvoraussetzungen, die für eine Clusterbildung vorliegen müssen. Sowohl aus pädagogischer als auch aus dienst- und besoldungsrechtlichen Erwägungen heraus soll sich ein Schulcluster in einer bestimmten Größenordnung bewegen, die mit der Bandbreite von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern umschrieben ist. Um eine vor allem pädagogisch, aber auch organisatorisch zweckmäßige Führung eines Schulclusters zu gewährleisten, ist ab einer bestimmten Größenordnung (1 300 Schülerinnen und Schüler oder mehr als drei Schulstandorte) die Mitbefassung (Zustimmung) der betroffenen Zentralausschüsse vorgesehen.

§ 8f Abs. 3 nennt die Rahmenbedingungen, unter denen – wenn sie kumulativ vorliegen – bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen des Abs. 2 eine Clusterbildung jedenfalls anzustreben ist. Es sind das jene Bedingungen, bei deren Vorliegen ein Schulcluster pädagogisch sinnvoller und wirtschaftlicher geführt werden kann, als Einzelschulen. Das tendenzielle und merkliche Abnehmen der Schülerzahlen verlangt keine Kontinuität oder Gleichmäßigkeit in der Abnahme der Schülerzahlen, sondern vielmehr das deutlich mögliche Erkennen einer Tendenz, wozu – neben der tatsächlichen Schülerzahl gegenüber den Vorjahren – auch die prognostische Komponente zählt.

§ 8f Abs. 4 ermöglicht die Bildung von Schulclustern auch dann, wenn die Bedingungen für eine Clusterbildung gemäß Abs. 3 nicht vorliegen, die betreffenden Schulen jedoch die Clusterbildung wünschen bzw. dieser zustimmen und der vorzulegende Organisationsplan eine Clusterbildung organisatorisch und pädagogisch zweckmäßig erscheinen lässt. Hiefür ist zunächst eine Initiative zu setzen, die primär von zumindest einer Schule ausgehen wird (Leiter oder Dienststellenausschuss), aber auch von Amts wegen von der zuständigen Schulbehörde gesetzt werden kann (Bildungsdirektion bzw. Bundesministerium). Die Initiative zur Clusterbildung wird auch das Erarbeiten eines Organisationsplans umfassen, der die pädagogische und organisatorische Zweckmäßigkeit der Clusterbildung darlegt (siehe auch Abs. 6). Voraussetzung ist weiters, dass die Schulkonferenzen aller in Betracht gezogener Standorte der Clusterbildung zustimmen (siehe auch § 57 SchUG betr. Konferenzen). § 8g Abs. 3 regelt bei Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen weitere Voraussetzungen für die freiwillige Clusterbildung.

Der Clusterleitung kommen im Grunde alle Aufgaben der Schulleitung zu, was auch in der Begriffsbestimmung des § 8 lit. q des Entwurfs zum Ausdruck gebracht werden soll. Die pädagogische und administrative Unterstützung des Leiters oder der Leiterin des Clusters erfolgt durch neu geschaffene Bereichsleitungen und, falls solche bestellt werden, durch Administratoren und Administratorinnen sowie weiters durch Verwaltungspersonal. Im Detail hat der Organisationsplan darzulegen, wie mit den von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Lehr- und Verwaltungspersonalressourcen der Betrieb des Schulclusters sichergestellt wird. Dabei ergibt sich aus der Möglichkeit der Minderung von Lehrverpflichtungen oder des Heranziehens von Einrechnungen in die Lehrverpflichtung ein Gestaltungsfreiraum, der im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen frei geplant werden kann. Bei Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen ist auf die unterschiedlichen Ressourcenausstattungen und Funktionen gemäß BDG und LDG 1984 Bedacht zu nehmen.

Zu Z 19, 25, 38 (§ 16 Abs. 1 Z 2, § 21b Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 1a – Digitale Grundbildung):

Digitale Kompetenzen für die 5. bis 8. Schulstufe sind derzeit in den Lehrplänen von NMS und AHS-Unterstufe unzureichend verankert und umfassen die definierten Kompetenzframeworks der EU-Kommission Digcomp 2.0 sowie das in Österreich entwickelte digi.komp 8 nur in Ansätzen. Medienkompetenzen sind im Unterrichtsprinzip Medienerziehung und in den allgemeinen Teilen der Lehrpläne in NMS und AHS vorgegeben. In den Lehrplänen der Sekundarstufe I (NMS, AHS-Unterstufe) sollen digitale, informatische und medienbezogene Kompetenzen mit der verbindlichen Übung „Digitale Grundbildung“ künftig verankert sein. Dazu soll in der Sekundarstufe I von der 5. bis 8. Schulstufe eine verbindliche Übung „Digitale Grundbildung“ mit eigenem Lehrplan im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden eingeführt werden. Die Umsetzung am Schulstandort erfolgt schulautonom entweder zur Gänze integrativ oder zum Teil integrativ und zum Teil mit definierten Stunden, die durch schulautonome Entscheidung vorzusehen sind. Die Anzahl der 120 Gesamtwochenstunden bleibt unverändert.

Zu Z 32 (II. Hauptstück Teil A Z 3 lit. c, § 27a – Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik):

Die seinerzeitigen „Sonderpädagogischen Zentren“ (SPZ) wurden mit der SchOG-Novelle BGBl. Nr. 512/1993 im Schulorganisationsgesetz als „Sonderschulen besonderer Art“ konstruiert. Da es sich bei der Einrichtung und den Aufgaben des SPZ um Bundesagenden handelte, die an Pflichtschulen wahrzunehmen waren, war eine verfassungsrechtliche Lösung notwendig: § 27a SchOG als Verfassungsbestimmung. Nur dort, wo geeignete Sonderschulen nicht oder nicht in ausreichender Zahl an geeigneten Orten vorhanden waren, mussten die Aufgaben des SPZ von der Behörde, dem Landesschulrat, wahrgenommen werden. Mit BGBl. I Nr. 48/2014 wurde das SPZ in „Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ (ZIS) umgewandelt.

Mit dem nunmehr vorliegenden Entwurf sollen die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik aufgelöst und deren Aufgaben im Rahmen der Abteilungen Pädagogischer Dienst der neuen Bildungsdirektionen wahrgenommen werden. Im Zuge zunehmender Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) in allgemeine Schulen hat sich die Einrichtung dieser Zentren an Sonderschulen (mit der Leitung des Zentrums und der Sonderschule in Personalunion) als problematisch erwiesen. Die künftige Wahrnehmung der Aufgaben des ZIS durch die Behörde Bildungsdirektion geht Hand in Hand mit der Neugestaltung des SPF-Verfahrens im Rahmen der im Entwurf vorgesehenen Änderungen des § 8 SchPflG 1985. Beide Maßnahmen sollen ein höchstmögliches Maß an Objektivität gewährleisten.

Zu Z 42 (§ 49 Abs. 4 – Unterbrechung von Lehrgängen an Berufsschulen):

Gemäß § 49 ist derzeit eine Unterbrechung von Lehrgängen nur aus Anlass von Ferien möglich. Diese Ausnahmeregelung soll auf organisatorische Gründe ausgeweitet werden, um vor allem Modullehrberufe zweckmäßiger organisieren zu können.

Zu Z 44, 45, 47, 48 (§ 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1 lit. e und f, § 63b, § 63c – Fachschule für pädagogische Assistenzberufe):

Als neue Form einer pädagogischen Ausbildung wird nun die dreijährige Fachschule für pädagogische Assistenzberufe als berufsbildende mittlere Schule eingeführt. Seit dem Schuljahr 2010/2011 wurde diese Ausbildung als Schulversuch erprobt und wird nun ins Regelschulwesen übergeführt.

Die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe soll eine qualitativ hochwertige Grundausbildung für die bisher als „Helferinnen und Helfer“ oder “Assistentinnen und Assistenten“ bezeichnete Berufsgruppe bieten, die derzeit schulisch nicht geregelt ist. Die Fachschule soll fundierte pädagogische Kompetenzen vermitteln, die für die Ausübung des Berufes der pädagogischen Assistentin oder des pädagogischen Assistenten an Elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen notwendig ist.

Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Absolvierung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Zusätzlich ist eine Eignungsprüfung ähnlich jener für die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik vorgesehen, bei der festzustellen ist, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber in pädagogischer und administrativer Hinsicht für die Ausbildung und die Berufsausübung geeignet ist.

Angelehnt an die Bildungsanstalt sind in den Lehrplänen insb. auch die für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen. Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.

Als Sonderform ist die Fachschule auch als Fachschule für Berufstätige vorgesehen.

Zu Z 53 (§ 131 Abs. 36 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 54 (§ 131a – Einrichtung von Modellregionen):

Dem Beschluss des Ministerrats vom 17. November 2015 folgend, ist keine bundesweit flächendeckende Einrichtung vorgesehen. In Modellregionen dürfen daher höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe und höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweiligen Schularten (öffentliche Neue Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen) des Bundesgebietes erfasst sein. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus der Maßgabe, dass je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen geführten Schulen in Modellregionen erfasst sein dürfen. Schülerinnen und Schüler in Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen gemäß § 7a Schulorganisationsgesetz sind hierbei nicht einzurechnen.

Die Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der für die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren. Hierdurch sollen den Erziehungsberechtigten und den Lehrerinnen und Lehrern umfassende Informationen über alle wesentlichen Details der in Aussicht genommenen Modellregion zur Verfügung gestellt werden. Ergänzend zur schriftlichen Information wären in weiterer Folge auch Informationsveranstaltungen an den in Betracht kommenden Schulen durchzuführen. Bereits in der schriftlichen Information der Bildungsdirektion ist das weitere Vorgehen, einschließlich des Beschlussfassungsprozederes, darzustellen, wodurch ein niederschwelliger Zugang in einem breiten demokratischen Prozess ermöglicht werden soll. Ein standardisiertes Beschlussfassungsformular ist beizuschließen. Die Entscheidung zur Teilnahme an einer Modellregion beruht auf Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie der Mitbestimmung der Lehrerinnen und Lehrer. Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn sich sowohl die Erziehungsberechtigten, als auch die Lehrerinnen und Lehrer mit einfacher Merhheit für die Einbeziehung der betreffenden Schule in eine Modellregion entscheiden. Die Beschlussfassung ist bezüglich der Erziehungsberechtigten nur dann gültig, wenn die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel aller Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule der Einbeziehung zugestimmt und im Bereich der Lehrerinnen und Lehrer zumindest zwei Drittel aller Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Seitens der Erziehungsberechtigten ist je Schülerin oder Schüler nur eine Stimme abzugeben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz gemäß § 57 Schulunterrichtsgesetz, die sich aus allen Lehrerinnen und Lehrern einer Schule zusammensetzt (Schulkonferenz), zu erfolgen. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schuleiter oder eine damit beauftragte Lehrerin bzw. ein damit beauftragter Lehrer. Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zählt zu den lehramtlichen Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer. Sollte dennoch zB aufgrund einer Vielzahl gerechtfertigter Abwesenheiten (zB Krankheit) das Teilnahmeerfordernis von zwei Dritteln der Lehrerinnen und Lehrer nicht erreicht werden, so hat die bzw. der Vorsitzende die Lehrerkonferenz so oft erneut einzuberufen, bis das für die Gültigkeit der  Beschlussfassung notwendige Teilnahmeerfordernis erfüllt ist.

Jeder Modellregion hat ein Bildungsplan, der durch die Bildungsdirektion zu erstellen ist, zu Grunde zu liegen. Dieser hat ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein Organisatorisches Konzept, ein Pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie ein Evaluationskonzept zu enthalten. Das Evaluationskonzept hat zum Zwecke der künftigen Evaluierung und Vergleichbarkeit jedenfalls eine Vergleichsregion im Regelschulwesen auszuweisen. Als Rahmenbedingungen des Pädagogischen Konzepts sind jedenfalls zu beachten: die Stärkenorientierung (Ausgangsebene sind immer die Stärken der Schülerinnen und Schüler), die systematische Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in die Bildungsarbeit, Maßnahmen der Individualisierung und der inneren Differenzierung, Maßnahmen der Inklusion, die Kompetenzorientierung des Unterrichts, der Berufsorientierung, die gezielte Lehrpersonenfortbildung, die Etablierung professioneller Lerngemeinschaften von Lehrpersonen der Modellregion, Begabungs- und Begabtenförderung, die Durchlässigkeit für weiterführende Bildungslaufbahnen. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des § 8a Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Ressourceneinsatz der jeweiligen Modellregion hat in Summe in etwa demjenigen der, für die Evaluierung jeweils bestimmten, Vergleichsregion im Regelschulwesen zu entsprechen. Die Ressourcenzuteilung des Bundes im Sinne des § 8a Abs. 3 SchOG bleibt von der Einrichtung von Modellregionen unberührt.

Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes einschließlich der darin enthaltenen Konzepte sind durch die Bundesministerin für Bildung mit Verordnung zu erlassen.

Soweit bei der Einrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die in die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin für Bildung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der in die Modellregion einbezogenen Schulen zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der jeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, beginnend mit der 5. Schulstufe.

Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion ist laufend, jedenfalls aber  im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres vorgesehen. Diese hat durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Unabhängigkeit der Evaluierungskommission wird insbesondere dann gewährleistet sein, wenn die Expertinnen und Experten nicht in den Umsetzungsprozess der Modellregion eingebunden sind. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen. Im Zuge dieser Evaluierung ist ein Evaluierungsbericht zu erstellen und in weiterer Folge dem Nationalrat vorzulegen.

Zu Z 55 (§ 132b – Übergangsrecht):

Die Einrichtung von Bildungsdirektionen soll gemäß dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 erfolgen. Manche Bestimmungen, die früher in Kraft treten sollen, stellen textlich bereits auf die Bildungsdirektionen ab. Diese Bestimmungen sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Bildungsdirektionen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien treten.

Zu Z 56 (§ 133 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 10 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 5 – Lehrpläne):

Die Neufassung der Abs. 1, 1a, 1b und 3 des § 5 ist den Änderungen in § 6 des Schulorganisationsgesetzes nachgebildet. Zu den Ausführungen betreffend das Schulorganisationsgesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfs (Art. 9) sei daher hingewiesen.

Zu Z 3, 12, 13 (§ 6, § 36 Z 5a, § 40 – Schulversuche):

Der neu gefasste § 6 ist § 7 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Entwurfs nachgebildet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sei daher verwiesen. Abweichend von der Regelung im SchOG sind, wie schon nach der derzeit geltenden Rechtslage, weiterhin keine besonderen Zustimmungserfordernisse seitens der Schulpartner vorgesehen.

Bestehende Schulversuche können in einer Übergangsfrist (siehe § 40 des Entwurfs) bis längstens 31. August 2025 weitergeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auf der Grundlage einer Evaluation des Schulversuchs zu entscheiden sein, in welchem Ausmaß er in das Regelschulwesen übergeführt wird, oder ob er ohne Überführung in das Regelschulwesen endet.

Zu Z 4 bis 7 (§ 8a, § 8b, § 8c Abs. 4, § 15 – Klassen- und Gruppengrößen):

Zum Prozedere hinsichtlich der zukünftigen Festlegung der Klassen- und Gruppengrößen sei auf die Ausführungen zum Schulorganisationsgesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfs (Art. 9) verwiesen. Da die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nicht in die Zuständigkeit der neu geschaffenen Bildungsdirektionen fallen, kommt die Entscheidung über die Klassen- und Gruppenbildung des folgenden Schuljahres der Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie weiters im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss zu, wenn zwischen der Schulleitung und dem Schulgemeinschaftsausschuss kein Einvernehmen hergestellt werden konnte.

Zu Z 8 (§ 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 5 und 6 Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 9 (§ 35 Abs. 10 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz (Art. 9 des vorliegenden Entwurfs) festgelegt.

Zu Z 11 und 13 (§ 36 Z 1 und 2 – Vollziehung):

Hier erfolgt aufgrund der gesetzlichen Änderungen eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 – redaktionelle Richtigstellung):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung der Termini „Übungsschule“ bzw. „Übungsschülerheim“ in Praxisschule bzw. -schülerheim.

Zu Z 2, 3 (§ 5a, § 5b, § 8 Abs. 1 – Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) sowie auf die Ausführungen zu § 8f und § 8g SchOG hingewiesen. § 5a PflSchErh-GG regelt die Schulcluster-Bildung in ähnlicher Weise, die Bestimmungen sind nicht unmittelbar anwendbar sondern bedürfen einer landesausführungsgesetzlichen Umsetzung. § 5b PflSchErh-GG regelt die Schulcluster-Bildung bei Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen, in dem die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes anwendbar sind.

Die Einrichtung von Pflichtschulclustern wird durch die zuständige Schulbehörde, das ist die Bildungsdirektion als Mischbehörde von Bund und Land, im „Landesvollzug“ erfolgen. Dem Bund kommt keine Vollziehung zu, so insbesondere auch kein Weisungsrecht.

Anders als bei Bundes-Schulclustern kommt im Pflichtschulbereich den Schulerhaltern besondere Bedeutung zu. Es ist daher vorgesehen, dass die Landesausführungsgesetze die Einbeziehung der Schulerhalter und deren Mitwirkung an der Clusterbildung vorzusehen haben.

Bei der Clusterbildung sind die Schulprogramme der Schulstandorte sowie die pädagogischen Zielsetzungen und Schwerpunkte der einzelnen Standorte im Sinne eines Gesamtkonzepts sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Voraussetzung für die Bildung eines Clusters ist die Erarbeitung eines Clusterplans, in dem die Struktur und Organisation des Clusters, die übergreifende Zielsetzung sowie die mittelfristige Entwicklungsperspektiven aller am Cluster beteiligten Schulstandorte festgehalten werden.

Die Schulpartner sollen bei der Erarbeitung des Clusterplans eingebunden werden und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

§ 5a Abs. 2 regelt – ähnlich wie § 8f SchOG – die Grundvoraussetzungen für eine Clusterbildung gemäß Abs. 3 und 4, die eine sinnvolle Größenordnung sicherstellen, wie es organisatorische und pädagogische Anforderungen entspricht.

Unter diesen Rahmenbedingungen nennt § 5a Abs. 3 jene weiteren Umstände, unter denen eine Clusterbildung jedenfalls anzustreben ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Landesausführungsgesetze – analog zu § 8f Abs. 3 SchOG – bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Clusterbildung jedenfalls vorsehen, sofern nicht regionale, räumliche, geographische Gegebenheiten dagegen sprechen.

§ 5a Abs. 4 regelt ähnlich dem Abs. 4 des § 8f SchOG die darüber hinausgehenden Möglichkeiten der Clusterbildung, wenn die Schulen und die Schulerhalter dies wünschen bzw. der Clusterbildung zustimmen. Anders als bei Bundesschulen soll die Initiative zur Clusterbildung auch von einem Schulerhalter, vom Land oder vom jeweiligen Zentralausschuss der Lehrerinnen und Lehrer ausgehen können.

Auch im Pflichtschulcluster soll es einen Organisationsplan geben müssen, der insbesondere die Nutzung der Personalressourcen (Lehrpersonal, Verwaltungspersonal, administratives Unterstützungspersonal sowie Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter) transparent darzulegen hat.

Zu Z 4 (§ 10 – Schulerhaltung):

Die Neufassung des § 10 steht in Zusammenhang mit der Clusterbildung. Der erste Satz wird geringfügig modifiziert (zB Entfall des Begriffes „Heizer“). Die Auflistung ist eine demonstrative.

Die Sonderregelung bzgl. der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen, die gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG vom Land beigestellt werden (diesbezüglich handelt es sich nicht um eine Grundsatzbestimmung), bleibt ebenso unverändert, wie die Zuständigkeit der Landesausführungsgesetzgebung zur Regelung der Beistellung der Schulärztinnen und -ärzte (gemäß § 66 SchUG) sowie des Betreuungspersonals für ganztägige Schulformen. Hierbei obliegt es der Landesausführungsgesetzgebung entweder eine zentrale Beistellung mit einer allfälligen Umlage auf die oder Beteiligung der Schulerhalter vorzusehen oder – wie bisher – die Beistellung bei den Schulerhaltern zu belassen. Weiters soll der Landesausführungsgesetzgebung die Möglichkeit gegeben werden, vorzusehen, dass das grundsätzlich von den Schulerhaltern beizustellende Personal auch (zentral) vom Land beigestellt werden kann. Eine Beistellungsverpflichtung oder eine Verpflichtung zur  landesgesetzlichen Regelung wird damit aber nicht geschaffen. Die Zuständigkeit der Länder in anderen Angelegenheiten als der Schulerhaltung, insbesondere in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, bleibt unberührt.

Zu Z 5, 6, 7, 9, 10 (§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13 Abs. 5 – Bildungsdirektion):

Hier erfolgt die Umstellung auf die neue Behörde Bildungsdirektion. Dort, wo eine Anhörung des Landesschulrates vorgesehen war (§ 11 Abs. 2) kann diese entfallen, da die Landes- und die Bundesvollziehung in dieser Behörde in Personalunion (Bildungsdirektor) erfolgt.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 4 – widmungsgemäße Verwendung von Schulgebäuden):

Dieser zusätzliche Satz in § 12 Abs. 4 stellt klar, dass die allfällige Verwendung von Schulgebäuden für außerschulische Betreuungsangebote außerhalb der Schulzeiten (zB Ferien, schulautonome Tage) der Schulwidmung nicht entgegenstehen bzw. die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigen.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 5 – Schulkonten):

Die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Führung von Schulen ist als Angelegenheit der äußeren Organisation bereits derzeit durch Landesausführungsgesetze zu regeln. Darunter fallen ua. etwa die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen (dort, wo solche vorgesehen sind), von Beiträgen für die Unterbringung und Verpflegung in ganztägigen Schulformen und Schülerheimen oder die Einhebung von Beiträgen für die Durchführung von Schulveranstaltungen). Es obliegt sohin der Landesgesetzgebung, nähere Regelungen über die haushaltsrechtliche Abwicklung dieser und anderer Finanztransaktionen, die mit dem Betrieb einer Schule einhergehen, zu treffen.

Zu Z 12 (§ 19 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgelegt. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich § 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 sowie hinsichtlich § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen.

Zu Z 13 (§ 20a – Übergangsrecht):

Die Einrichtung von Bildungsdirektionen soll gemäß dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 erfolgen. Manche Bestimmungen, die früher in Kraft treten sollen, stellen textlich bereits auf die Bildungsdirektionen ab. Diese Bestimmungen sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Bildungsdirektionen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien treten.

Zu Artikel 12 (Änderung des Schulzeitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 – Schulautonomie):

Wie im Schulorganisationsgesetz (siehe Artikel 9 Z 1 – Klassen- und Gruppengrößen) sollen auch mit dieser Regelung die Entscheidungsbefugnisse österreichweit einheitlich beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin oder beim Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss (zT mit Stimmrecht des Schulleiters oder der Schulleiterin) verankert werden. Dies bedeutet keine Kompetenzübertragung an den Bund, sondern soll die schulautonome Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich absichern. Vor allem sollen die Entscheidungsbefugnisse über alle Schulartbereiche österreichweit einheitlich geregelt sein. Es geht dabei nicht nur um die formale Zuständigkeit, sondern auch um die inhaltlichen Entscheidungsbefugnisse, sodass eine landesausführungsgesetzliche Einschränkung dieser Entscheidungsbefugnisse der Schulleitungen gemäß der neuen Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 des Entwurfs nicht zulässig wäre. Auf die näheren Ausführungen zu Z 1 Artikel 9 (Klassen- und Gruppengrößen) wird verwiesen.

Zu Z 2 (§ 1a – Schulcluster):

Diese Begriffsbestimmung führt den Begriff des Schulclusters ein. Hinsichtlich der Einrichtung, des Aufbaus und der Rahmenbedingungen betreffend Schulcluster wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil hingewiesen.

Zu Z 3, 12 (§ 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 3a und § 12 – Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 4, 5, 6, 7, 15, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 26 (§ 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 5 und 9, § 8 Abs. 10 (Entfall), § 9 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 5a, 6 und 11 – Schulautonomie betreffend schulfrei erklärte Tage und Öffnungszeiten):

Folgende Entscheidungen betreffend schulfrei erklärte Tage und Öffnungszeiten haben zukünftig durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss mit Stimmrecht des Schulleiters oder der Schulleiterin zu erfolgen:

           a. Entscheidung an Bundesschulen, höchstens drei bzw. fünf Tage in jedem Schuljahr schulfrei zu erklären,

           b. Entscheidung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) höchstens vier Tage in jedem Schuljahr schulfrei zu erklären,

           c. Entscheidung an allgemein bildenden Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen über die Verlegung des Unterrichtsbeginns und des Endes des Unterrichts.

Zu Punkt a.:

Wie bisher kann die Schulbehörde in besonderen Fällen für Bundesschulen einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Ebenso hat die Schulbehörde für Praxisschulen und für mit Unter- und Oberstufe geführte allgemein bildende höhere Schulen (an denen für alle Klassen der Samstag schulfrei ist) „Fenstertage“, also zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage, durch Verordnung frei zu geben. Diese vermindern die fünf in Punkt a. erwähnten Tage. Neu eingefügt wurde die Ausnahme, wonach diese Verordnung über die Schulfreierklärung hinsichtlich der zwei „Fenstertage“ für jene Praxisschulen und allgemein bildende höhere Schulen nicht gelten soll, die an einem Cluster beteiligt sind. Alle an Bundesschulclustern beteiligten Schulen können somit über alle fünf in Punkt a. erwähnten Tage schulautonom entscheiden.

Zu Punkt b.:

An öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) sind höchstens vier Tage schulautonom schulfrei zu erklären. Wie bisher können in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Über diese beiden Tage entscheidet die Ausführungsgesetzgebung.

Zu Punkt c.:

Lediglich die Vorverlegung des Unterrichtsbeginns auf vor 8.00 Uhr verlangt die Entscheidung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses mit Stimmrecht des Schulleiters oder der Schulleiterin. Soll der Unterricht nicht vor 8.00 Uhr beginnen, legt dies wie bisher allein der Schulleiter oder die Schulleiterin fest.

Darüber hinaus soll es an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe möglich sein, den Unterricht auch vor 7.00 Uhr und nach 19.00 Uhr zu verlegen, wenn dies zur Umsetzung des Lehrplans notwendig ist (praktischer Unterricht, Projekte usw.).

Die Entscheidung, den Samstag zum Schultag oder schulfrei zu erklären, hat zukünftig durch den Schulleiter oder der Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss zu erfolgen.

An Berufsschulen (ausgenommen die vom Bund erhaltene Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein NÖ), kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage autonom schulfrei erklären. In den Landesgesetzen können weitere zwei Tage vorgesehen werden.

Zu Z 6, 20 (§ 3 Abs. 4, § 9 Abs. 3a – Beaufsichtigung durch geeignete Personen gemäß § 44a SchUG):

An schulfrei erklärten Tagen sowie länger als 15 Minuten vor dem Unterricht und nach dem Ende des Unterrichts können geeignete Personen gemäß § 44a Schulunterrichtsgesetz zeitweise oder vorübergehenden zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 44a SchUG betrifft private Personen wie Eltern und andere Begleitpersonen, die insbesondere bei Schulveranstaltungen und anderen schulischen Veranstaltungen die Schülerinnen und Schüler beaufsichtigen, sofern es pädagogisch oder organisatorisch zweckmäßig und zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Der Anwendungsbereich dieser Regelung umfasst nun ausdrücklich auch die Zeiten vor und nach dem Unterricht sowie schulfrei erklärte Tage. Die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern zu Zeiten, die weder Zeiten des Unterrichts- und eines allfälligen Betreuungsteils sind, noch solche Zeiten sind, zu denen eine Beaufsichtigung gemäß § 51 Abs. 3 SchUG zu erfolgen hat, bedarf in jedem Fall einer Sicherstellung dahingehend, dass eine Finanzierung – so erforderlich – sichergestellt ist.

Zu Z 8, 9, 10, 13, 19, 21, 22, 25, 26 (§ 4 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3 und 4 (Entfall), § 5 Abs. 6, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 7 und 11 – Öffnung der 50-Minuten-Unterrichtsstunde):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 2 – Öffnung der 50‑Minuten-Unterrichtsstunde) hingewiesen. Die bisher starren Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, wonach eine Unterrichtsstunde 50 Minuten zu umfassen hat und Pausen von mindestens 5 Minuten vorzusehen sind, soll nun im Rahmen der Schulautonomie geöffnet werden und damit der Alltag in den Schulen flexibler gestaltbar werden. Schulleiterinnen und Schulleiter sowohl der Bundesschulen (ua. Praxisschulen, mittlere und höhere Schulen) als auch der nicht vom Bund erhaltenen öffentlichen Pflichtschulen können nun die Dauer der Unterrichtsstunden aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen unter Beachtung der unten angeführten Gegebenheiten festlegen. Mit diesen Möglichkeiten der Flexibilisierung geht auch eine Deregulierung einher, da die ausführlichen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der 50-Minuten-Unterrichtsstunde entfallen können.

Die 50-Minuten-Stunde soll nur mehr als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung herangezogen werden. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Stundenflexibilisierung ein Festhalten an der Wochenstunden-Systematik bedeutet und kein Jahresstundenmodell eingeführt wird. Dies bedeutet, dass wie bisher die Unterrichtsstunden gemäß Stundenplan auf die Wochentage aufgeteilt werden, jedoch kann dies zukünftig gemäß der Neuregelung flexibler erfolgen. Entfallen einzelne dieser Unterrichtsstunden zB aufgrund von Feiertagen oder Schulveranstaltungen, müssen diese Stunden bzw. Anteile von Stunden nicht eingebracht werden. Die Stunden, die im Semester oder im Unterrichtsjahr insgesamt in einem Unterrichtsgegenstand zu halten sind, werden somit wie bisher um jene Unterrichtsstunden reduziert, die aufgrund von zB Feiertagen oder Schulveranstaltungen ausfallen. Mit der Flexibilisierung der 50-Minuten-Stunde geht keinesfalls eine Erhöhung der Lehrverpflichtung einher.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Unterschied zwischen Schulveranstaltungen wie zB Sport- und Sprachwochen und Projekttage einerseits sowie Blockungen andererseits. Während der entfallene Unterricht auf Grund von Schulveranstaltungen auch in Zukunft nicht eingebracht werden muss, dürfen Stundenblockungen nicht dazu führen, dass der Unterricht in anderen Gegenständen im selben Ausmaß reduziert wird. Vielmehr ist in diesen Fällen ein Ausgleich sicher zu stellen und der entfallene Unterricht mittelfristig einzubringen. Auch wird es notwendig sein, in Zusammenhang mit fächerübergreifendem Unterricht eine gegenstandsmäßige Widmung vorzunehmen, sodass zu den einzelnen Gegenständen eines Fächerbündels letztlich wieder eine konkrete Darstellung der geleisteten Unterrichtsstunden erfolgen kann.

Aus Sicht der Praxis ist ein Ausgleich von Mehr- oder Minderbelastung von Lehrkräften durch flexiblere Unterrichtsstrukturen bezogen auf Semester oder Unterrichtsjahr durchaus leistbar.

§ 9 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, ist anzuwenden.

Zu Z 13, 21, 22 (§ 5 Abs. 6, § 9 Abs. 4 und 5 – Schulzeit an ganztätigen Schulformen):

An ganztätigen Schulformen ist wie bisher der Betreuungsteil oder bei verschränkter Führung der ganztätigen Schulform der Unterrichts- und Betreuungsteil bis mindestens 16.00 Uhr und längstens bis 18.00 Uhr anzubieten. Zukünftig können das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss (mit Stimmrecht des Schulleiters bzw. der Schulleiterin) festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten an Freitagen nur bis 14 Uhr anberaumt werden. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Dies auch dann, wenn das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss von seiner Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Diese Regelung soll einerseits die Schülerinnen und Schüler entlasten, indem bis zu zwei Mal in der Schulwoche unterrichts- und lernzeitfreie Nachmittage vorgesehen sind, und es soll andererseits auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Schülerinnen und Schüler auf Wunsch der Erziehungsberechtigten an diesen Tagen bereits vor Ende des Betreuungsteils entlassen werden dürfen (siehe § 45 SchUG).

Ferner wird grundsätzlich auch weiterhin eine Stunde im Betreuungsteil mit 50 Minuten und allenfalls vorangegangener Pause festgelegt, doch können diese Stunden zeitlich flexibel wie die Unterrichtsstunden unter Beachtung der für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstunden gestaltet werden. Eine solche Stunde kann somit auch weniger oder mehr als 50 Minuten umfassen.

Zu Z 14, 28, 29 (§ 6, § 15 Abs. 2 (Entfall), § 15a – Schulversuche):

Wie bisher können für alle in § 1 Schulzeitgesetz 1985 genannten Bundesschulen Schulversuche eingerichtet werden, wobei von den Regelungen des Abschnitt I abgewichen werden darf. Es darf auf die näheren Ausführungen zu Schulversuchen und der Übergangsregelung in Z 4, 47 (§ 7, § 130b) des Artikels 9 (Schulorganisationsgesetz) der Erläuterungen verwiesen werden.

Zu Z 16 (§ 8 Abs. 7– redaktionelle Anpassung):

Die redaktionelle Änderung erfolgt aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, mit der Instanzen in der Verwaltung aufgelöst wurden.

Zu Z 30 (§ 16a Abs. 12 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 31 (§ 16b Abs. 1a – redaktionelle Anpassung):

Es handelt sich um eine redaktionelle Aufhebung einer obsoleten Regelung betreffend das Schuljahr 2008/09.

Zu Z 32 (§ 16d – Übergangsrecht):

Die Einrichtung von Bildungsdirektionen soll gemäß dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 erfolgen. Manche Bestimmungen, die früher in Kraft treten sollen, stellen textlich bereits auf die Bildungsdirektionen ab. Diese Bestimmungen sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Bildungsdirektionen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien treten.

Zu Z 33 (§ 17 – Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 13 (Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 – Verfassungsbestimmung):

§ 2 Abs. 2 enthält einen Verweis auf die sonst für öffentliche Pflichtschulen geltenden Grundsatzbestimmungen und erklärt diese für anwendbar, sofern besondere Grundsatzbestimmungen nicht anderes regeln. Im Hinblick auf die im Schulorganisationsgesetz und im Schulzeitgesetz 1985 vorgesehenen Verfassungsbestimmungen, mit denen schulautonome Entscheidungskompetenzen festgeschrieben werden, ist es erforderlich, per Verfassungsbestimmung auch auf diese Bestimmungen zu verweisen und sie für den Anwendungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland zu übertragen.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 – zweisprachige Semester- und Jahresinformation):

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurde in einem neuen § 18a des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen, dass an die Stelle der Beurteilung durch Noten eine Leistungsinformation treten kann. In diesem Fall ersetzen neue, mit Verordnung BGBl. II Nr. 424/2017 in der Zeugnisformularverordnung verankerte Formulare für Semester- und Jahresinformationen die Zeugnisformulare. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sollen – wie bisher die Zeugnisse – auch diese Semester- und Jahresinformationen zweisprachig auszustellen sein.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 1 und 4 – redaktionelle Anpassungen bzgl. Elementarpädagogik):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung des Terminus „Kindergartenpädagogik“ in „Elementarpädagogik“.

Zu Z 4 (§ 15 redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 7 – Inkrafttreten):

Sämtliche im Entwurf vorgesehenen redaktionellen Änderungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Jene Regelungen, die mit der neuen Behörde Bildungsdirektion in Zusammenhang stehen, sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten. Im Übrigen soll das Schuljahr 2018/19 die schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten einleiten.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 2 und 3 Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 14 (Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten):

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 1 – Verfassungsbestimmung):

Im Hinblick auf die im Schulorganisationsgesetz vorgesehenen Verfassungsbestimmungen ist es erforderlich per Verfassungsbestimmung auch auf diese Bestimmungen zu verweisen und sie für den Anwendungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten zu übertragen.

Zu Z 2, 3 (§ 19, § 23, § 29, § 31 redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 4 (§ 34 Abs. 2e – Inkrafttreten):

Die im Entwurf vorgesehene redaktionelle Änderung in § 36 Abs. 2 kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Jene Regelungen, die mit der neuen Behörde Bildungsdirektion in Zusammenhang stehen, sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Z 5 (§ 36 Abs. 2  Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 15 (Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990):

Zu (Art. III Abs. 1 redaktionelle Anpassungen bzgl. Semester- und Jahresinformation):

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurde in einem neuen § 18a des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen, dass an die Stelle der Beurteilung durch Noten eine Leistungsinformation treten kann. In diesem Fall ersetzen neue, mit Verordnung BGBl. II Nr. 424/2017 in der Zeugnisformularverordnung verankerte Formulare für Semester- und Jahresinformationen die Zeugnisformulare. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sollen – wie bisher die Zeugnisse – auch diese Semester- und Jahresinformationen zweisprachig auszustellen sein.

Zu Artikel 16 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2b Abs. 4 – Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) sowie auf die Ausführungen zu § 8f SchOG hingewiesen. In Schulclustern werden die Aufgaben der Schulleitung von der Schulclusterleitung übernommen. All jene Bestimmungen im Schulunterrichtsgesetz, die auf den Schulleiter oder die Schulleiterin Bezug nehmen, sollen daher in Schulclustern für die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter des Clusters gelten.

Zu Z 2 (Entfall des § 3 Abs. 5 – Deregulierung):

Die verpflichtende Vorlage eines Abschlusszeugnis oder eines Zeugnisses bzw. einer Schulbesuchsbestätigung mit Abgangsklausel durch den Aufnahmsbewerber bei einem Schulwechsel ist rechtlich mit der Regelung des Aufnahmeverfahrens durch die Verordnung BGBl. II Nr. 317/2006 sowie auch in der Praxis überholt und kann daher entfallen.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2 – standardisierte Testverfahren):

Im Zuge der Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin als außerordentlichen Schüler bzw. als außerordentliche Schülerin wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache kann eine Vereinheitlichung in Form eines standardisierten Testverfahrens zweckmäßig sein bzw. werden. Wenn solche Testverfahren in Zukunft den Schulen zur Verfügung gestellt werden, dann sollen diese verbindlich zur Anwendung kommen und es soll weiters der Bildungsdirektion obliegen, die Durchführung bzw. Auswertung zur Gänze oder in Stichproben selbst vorzunehmen.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 4 – redaktionelle Änderung):

Hiebei handelt es sich in Zusammenschau mit § 8e Abs. 2 SchOG um eine redaktionelle Änderung dahingehend, dass schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler bei Besuch von Sprachstartgruppen, die nicht integriert in den Unterricht der übrigen Pflichtgegenstände organisiert sind, nicht alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen haben. Sprachförderkurse hingegen finden gemäß § 8e SchUG integriert in den Unterricht der übrigen Pflichtgegenstände statt.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1 – schulautonome Reihungskriterien):

Die Festlegung schulautonomer Reihungskriterien bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern soll künftig nicht mehr dem Schulgemeinschaftsausschuss zukommen sondern in der Verantwortung der Schulleitung liegen.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 1 – redaktionelle Änderung):

Die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Bildung hinsichtlich der Prüfungsformen und Prüfungsgebiete von Aufnahms- und Eignungsprüfungen wird – inhaltlich unverändert – neu gefasst.

Zu Z 7, 8, 10 (§ 7 Abs. 3; Entfall des § 7 Abs. 4; § 8 Abs. 3 – standardisierte Untersuchungsverfahren):

Das Schulunterrichtsgesetzes sieht in § 7 Abs. 3 seit seiner Stammfassung aus dem Jahr 1974 vor, dass Aufgabenstellungen in einzelnen Prüfungsgebieten der Aufnahms- und Eignungsprüfungen für ein ganzes Bundesland (durch die zuständige Schulbehörde) oder für das Bundesgebiet (durch den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin) einheitlich vorgegeben werden können. Davon wird jedoch nicht Gebrauch gemacht, weshalb diese Regelung als obsolet betrachtet werden kann und daher entfallen soll. Selbiges gilt für die in § 7 Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit der Einführung von Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung anlässlich der Eignungsprüfungen durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister; in diesem Zusammenhang können auch § 8 Abs. 1 letzter Satz, der die Beurteilung solcher Untersuchungsverfahren regelt sowie der Bezug auf das Bewertungsergebnis (standardisierter Untersuchungsverfahren) in § 8 Abs. 3 entfallen.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 1 – Aufnahms- und Eignungsprüfung bei körperlicher Beeinträchtigung):

Für Aufnahms- und Eignungsprüfungen wird hinsichtlich der Beurteilung auf § 18 Abs. 2 bis 4 SchUG verwiesen. Abs. 6 leg.cit. regelt die Beurteilung bei Vorliegen einer körperlichen Behinderung, die natürlich auch bei der Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfung eine Rolle spielen kann, dabei aber jedenfalls nicht zu einer Diskriminierung führen darf. § 18 Abs. 6 SchUG wurde 1986 eingeführt, § 8 SchUG (inklusive des Verweises auf § 18) entstammt der Stammfassung des SchUG aus 1974.

Zu Z 11, 12, 13, 14, 15, 16 (§ 9 Abs. 1a, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3 – Klassen- und Gruppenbildung, Lehrfächerverteilung, Stundenplan und Öffnung der 50-Minuten-Stunde – Schulautonomie):

Im Sinne der im SchOG dem Schulleiter übertragenen Autonomie bei der Bildung von Klassen und Gruppen können entsprechende Anpassungen auch im SchUG erfolgen. So erscheint die Bestimmung des § 9 Abs. 1a (zeitweise gemeinsame Führung von Klassen allgemein Schulen mit Klassen von Sonderschulen) als zu einschränkend und soll im Rahmen der Autonomie durch Entscheidung des Schulleiters dahingehend geöffnet werden, dass ein zeitweiser schulstufen- und schulartübergreifender Unterricht grundsätzlich möglich ist.

§ 9 Abs. 2, der für Schulen mit Klassenlehrersystem eine Kontinuität des Klassenlehrers über die vier Stufen der Grundschule vorsieht erscheint pädagogisch überholt und kann in die autonome Entscheidung am Standort übertragen werden.

§ 10 Abs. 1 sieht vor, dass der Stundenplan der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist. Dies soll im Hinblick auf die autonome Gestaltung des Stundenplans, die öfter als bisher Änderungen mit sich bringen wird, nicht notwendig. Vorübergehende Änderungen des Stundenplans (§ 10 Abs. 2) sollen vor allem aus pädagogischen Gründen möglich sein. Stundenblockungen werden im Zuge der autonomen Gestaltung sehr regelmäßig zu einer solchen vorübergehenden Änderung des Stundenplans führen.

Das Erfordernis der Erstellung eines Stundenplans für die einzelnen Klassen, die als solche ja grundsätzlich bestehen bleiben und im Zuge der autonomen Gestaltung des Schulbetriebs aufgelöst werden können, bleibt nach wie vor gegeben, um ex ante die Umsetzung der in den Lehrplänen verordneten Stundentafel darzustellen.

Die Öffnung der 50-Minuten-Unterrichtstunde ermöglicht weitgehende Gestaltungsfreiheiten hinsichtlich der Unterrichtsstruktur (kürzere oder längere Einheiten, Stundenblockungen etc.). Die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeit (in Form von Wochenstunden) muss jedoch für alle Schülerinnen und Schüler in allen Unterrichtsgegenständen zumindest bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres sichergestellt sein. Daher wird in § 10 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs der Schulleiter oder die Schulleiterin verpflichtet, den Stundenplan so zu gestalten, dass es in der Woche zu keiner Stundenerhöhung kommt und dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist. Auf die Ausführungen zum vorliegenden Entwurf einer Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 wird verwiesen und an dieser Stelle ebenfalls hervorgehoben, dass mit der Flexibilisierung der Zeiteinheiten kein Abgehen vom Wochenstundensystem verbunden ist und dass vor allem kein Jahresstundensystem eingeführt wird und auch keine Änderung der Lehrverpflichtung erfolgt. Wochenstundensystem bedeutet, dass die im Lehrplan für die einzelnen Fächer in den einzelnen Stufen vorgesehenen Wochenstunden als Stunden auf die einzelnen Wochen zu verteilen sind und bei Entfall von Stunden in unterrichtsfreien Zeiten (siehe Schulzeitgesetz 1985: Feiertage, schulautonom oder aus anderen Gründen schulfrei erklärte Tage etc.) oder zB durch Schulveranstaltungen diese Stunden nicht einzubringen sind (anders als bei einem Jahresstundenmodell, das dem Schulwesen, ausgenommen dem Berufsschulwesen (mit Einschränkungen), grundsätzlich fremd ist. Anders verhält es sich bei Blockungen, bei denen es sich um wechselseitige Verschiebungen von Wochenstunden handelt und die grundsätzlich nicht zu Stundenentfall führen (grundsätzlich deshalb, weil natürlich auch eine „geblockte“ Einheit zB durch Schulveranstaltung oder schulautonomen Tag entfallen kann, weshalb bei Blockungen darauf zu achten ist, dass sie möglichst regelmäßig über das Unterrichtsjahr erfolgen. Es gilt: je kleiner die geblockte Einheit ist, desto geringer ist die Gefahr von ungleichmäßigem Entfall von Stunden einzelner Fächer).

Zu Z 17 (§ 11 Abs. 6 – Befreiung mit oder ohne Auflage von Prüfungen – Autonomie):

Die Schulleitung soll künftig eigenverantwortlich und autonom über die Befreiung von Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen aus gesundheitlichen Gründen und insbesondere darüber, ob die Befreiung mit oder ohne Auflage von Prüfungen erfolgt, entscheiden dürfen. Daher haben die entsprechende Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Bildung in § 11 Abs. 6 sowie in weiterer Folge die Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, BGBl. Nr. 368/1974, zu entfallen.

Zu Z 18, 32, 34, 39, 72, 76 (§ 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 19 (§ 12 Abs. 4 – redaktionelle Änderung):

Hier erfolgt die Klarstellung, dass Schülerinnen und Schüler, die in einem Freigegenstand nicht beurteilt wurden, sich, wie bei einem mit Nichtgenügend beurteilten Freigegenstand, im folgenden Schuljahr nur zur Wiederholung desselben anmelden können.

Zu Z 20 (§ 12 Abs. 6 und 6a – redaktionelle Änderung):

Die Feststellung des Förderbedarfs durch die unterrichtende Lehrkraft bedarf weder eines Antrags (durch die Erziehungsberechtigten), noch kann von einer Feststellung „von Amts wegen“ gesprochen werden, zumal es sich nicht um ein behördliches Verfahren handelt, sondern viel mehr um „Alltägliches“ im Lehrberuf. Die Änderungen sind somit rein redaktioneller Natur.

Zu Z 21 (§ 12 Abs. 9 – Beschränkungen von der Teilnahme am Förderunterricht – Autonomie):

Die allfällige Beschränkung des Ausmaßes für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr soll künftig nicht mehr durch die Bundesministerin für Bildung zentral durch Verordnung vorgegeben werden, sondern im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schulleitung liegen.

Zu Z 22 (§ 13a Abs. 1 – schulbezogene Veranstaltungen – Autonomie):

Die Erklärung von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen soll künftig generell autonom am jeweiligen Standort durch die Schulpartnerschaft und nicht durch die Schulbehörde erfolgen.

Zu Z 23 (Entfall des § 17 Abs. 3 – Deregulierung):

§ 17 Abs. 3 räumt der Bundesministerin für Bildung die Möglichkeit ein, für die Unterrichtsgestaltung in den Schulen punktuell Themen vorzugeben, die „aus erzieherischen Gründen von besonderer Bedeutung“ sind. Da diese Regelung nicht mehr zeitgemäß erscheint und überdies von ihr bisher nie Gebrauch gemacht wurde, soll sie entfallen.

Zu Z 24 (§ 17 Abs. 4 – Neuregelung des SPF-Verfahrens):

Hinsichtlich des neuen SPF-Verfahrens sei auf die Ausführungen zum Schulpflichtgesetz (§ 8) verwiesen.

Im Zuge der Neuregelung des SPF-Verfahrens im Schulpflichtgesetz soll die bisher in § 17 Abs. 4 lit. a vorgesehene (allfällige) Entscheidung der Bildungsdirektion (vormals des Landesschulrates) über den Unterricht nach dem Lehrplan einer anderen Schulart bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf im neu gefassten § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes abgebildet werden und hat daher im SchUG zu entfallen. Der verbleibende Teil des § 17 Abs. 4 wird inhaltlich unverändert neu gefasst.

Zu Z 25, 26 (§ 18a Abs. 4 erster Satz, § 19 Abs. 1a – Bewertungsgespräche, “KEL“-Gespräche – schulautonome Festlegung):

Elternsprechtage und die in § 18 Abs. 3 und in § 19 Abs. 1a vorgesehenen Bewertungsgespräche bzw. „KEL“-Gespräche sollen künftig an denselben Tagen abgehalten werden können, um deren Organisation sowohl den Erziehungsberechtigten als auch den einzelnen Schulstandorten zu erleichtern. Hinsichtlich der Entscheidung über die Festlegung der Termine von (Eltern)Sprechtagen wird auf § 63a verwiesen. Die Entscheidung darüber, die Bewertungsgespräche bzw. „KEL“-Gespräche (alle oder hinsichtlich einzelner Schülerinnen und Schüler) mit diesen Tagen zusammenzulegen oder getrennt von diesen durchzuführen, liegt beim Klassenlehrer oder bei der Klassenlehrerin.

Zu Z 28 (§ 24 Abs. 1 – redaktionelle Anpassung betreffend die neue Oberstufe):

Begründet in der Einführung der neuen Oberstufe erfolgt eine redaktionelle Anpassung dahingehend, dass an Schulen der „Neuen Oberstufe“ beim Zeitpunkt des Ausstellens von Schulbesuchsbestätigungen auf das Ende des Semesters abgestellt wird.

Zu Z 29 (§ 30a – redaktionelle Anpassung betreffend Technisches und textiles Werken):

Die im Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. Nr. I 56/2016, abschließend vorgenommene Zusammenfassung der beiden Pflichtgegenstände „Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ zu einem Pflichtgegenstand „Technisches und textiles Werken“ wird hier nachträglich angepasst.

Zu Z 30 (§ 32 Abs. 2 – Ausweitung des freiwilligen 11. und 12. Schuljahres bei SPF auf allgemeine Schulen):

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur in einer Sonderschule in einem freiwilligen 11. und 12. Schuljahr ihren Schulbesuch fortsetzen. Der Besuch einer (Regel-) Schule ist rechtlich nicht verankert. Die in diesem Bereich seit Jahren unveränderte Rechtslage verursacht in der Praxis zunehmend Probleme: so müssen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die 10 Jahre integrativ unterrichtet wurden, für ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr an eine Sonderschule wechseln, was sich immer wieder in Beschwerdebriefen und Diskriminierungsvorwürfen (nicht nur von Betroffenen, sondern auch von Seiten der Volks- bzw. Behindertenanwaltschaft) äußert.

In Umsetzung des Inklusionsgedankens sollen nun die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf künftig nicht nur eine Sonderschule sondern auch eine allgemeine Schule in einem freiwilligen 11. bzw. 12. Schuljahr weiterbesuchen können.

Zu Z 31 (§ 32 Abs. 2a – freiwilliger Weiterbesuch durch außerordentliche Schülerinnen und Schüler):

Schülerinnen und Schüler, die eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder eine Polytechnische Schule im 9. Jahr als außerordentliche Schülerinnen und Schüler besucht haben, können die Schule oder eine andere Pflichtschule derzeit nicht in einem freiwilligen 10. Schuljahr besuchen. Dem wird durch die Ergänzung des § 32 Abs. 2a Abhilfe geschaffen, wobei nicht auf die Eigenschaft als ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin abgestellt wird.

Zu Z 33 (§ 34 Abs. 4 – abschließende Prüfungen bei Übergangslehrplänen und Übergangslehrplanabweichungen):

Hier wird vorgesehen, dass bei Übergangslehrplänen sowie Übergangslehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a SchOG in der Fassung des Entwurfs hinsichtlich der abschließenden Prüfungen erforderlichenfalls nicht die im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachenden Prüfungsordnungen zur Anwendung gelangen, sondern entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen, die einem vereinfachten Verordnungsprozess unterliegen und an den betreffenden Schulen durch Anschlag kundzumachen sind. Es sei in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen zu Lehrplänen in Z 2 und 3 (§ 6) des Artikels 9 (Schulorganisationsgesetz) der Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 35 (§ 41a Abs. 1 zweiter Satz – Bundes-Reifeprüfungskommission):

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015 wurde ua. die Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung vom BIFIE in die unmittelbare Zuständigkeit der hoheitlichen Bundesvollziehung zurück übertragen. Die Auswertungen der Prüfungsergebnisse werden im Bundesministerium für Bildung direkt vorgenommen. Daher ist eine Zuordnung der „Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse“ zu einer Organisationseinheit nicht mehr notwendig. Das Wort „statistisch“ weist darauf hin, dass keine Auswertungen einzelner Standorte (oder gar von Kandidat/innen) vorgenommen werden, sondern von hoch aggregierten Daten (zB Geschlecht, Schultyp, Bundesländer).

Zu Z 36 (§ 42 Abs. 4 zweiter Satz – Verkleinerung der Externistenprüfungskommission):

Mit der Einführung der neuen Reifeprüfung (3-Säulen-Modell bestehend aus abschließender Arbeit, Klausurprüfung und mündlicher Prüfung) ist eine Verfachlichung der Prüfungskommission und ein Systemwandel dahingehend erfolgt, dass die Prüfungskommission nicht wie bisher für jeden Kandidaten gleichbleibend ist, sondern von Prüfungsgebiet zu Prüfungsgebiet wechselt. Insgesamt hat sich die Zahl der Kommissionsmitglieder erhöht, wobei einzelne Kommissionsmitglieder auch aus ihrer Funktion in der Schule heraus der Prüfungskommission angehören (zB Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, unterrichtender Lehrer), was bei Externistenprüfungen nicht der Fall sein kann. Die derzeit vorgesehene „sinngemäße“ Anwendung der Bestimmungen über die Prüfungskommission hat mit der Novelle zur Externistenprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 230/2016, zu einer Erhöhung der Zahl der Kommissionsmitglieder geführt, die dort pädagogisch, fachdidaktisch nicht notwendig und aus organisatorischen Gründen nicht sinnvoll ist. Die Kommissionsmitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 (Klassenvorstand) und 5 (Beisitzer) sollen bei Externistenprüfungen entfallen. Z 4 (Prüfer) wird weiterhin „sinngemäß“ anzuwenden sein.

Zu Z 37 (§ 44a – Beaufsichtigung durch schulfremde Personen):

Die Änderung des § 44a (Z 2: Abstellen auch auf organisatorische Anforderungen) steht in Zusammenhang mit der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulzeitgesetz 1985, wonach auch für schulfreie Zeiten (schulautonome Tage, mehr als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts) eine Beaufsichtigung erfolgen kann. Die Zuständigkeit dafür liegt bei der Schulleitung, die auch für eine allenfalls notwendige Bedeckung zu sorgen hat. § 44a stellt sicher, dass diese Tätigkeiten für den Bund (funktionell) erfolgen und im Schadensfall daher die Bestimmungen über die Amtshaftung gelten.

Zu Z 38 (§ 45 Abs. 7 – Erlaubnis zum Fernbleiben an ganztägigen Schulformen):

Die im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulzeitgesetz 1985 sieht für ganztägige Schulformen vor, dass jedenfalls am Freitag einem weiteren Tag, den die Schulleitung festzulegen hat, Lernzeiten nur bis längstens 13.00 Uhr vorgesehen werden dürfen. Das soll es den Erziehungsberechtigten erleichtern, ihre Kinder an manchen Tagen früher aus der Schule zu nehmen.

Zu Z 40 (§ 55d – Bereichsleitungen):

Für Schulcluster sind Clusterleitungen vorgesehen, die am Schulcluster beteiligten Schulen haben keine eigene Schulleitung. Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie im besonderen Teil zu § 8f SchOG und zu § 5a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz wird verwiesen.

Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter werden von der Clusterleitung bestellt. Der Ressourcenbedarf ist im Organisationsplan auszuweisen, wobei auch durch die Minderung von Lehrverpflichtungen gebundene Ressourcen zum Einsatz kommen können. § 55d des Entwurfs umschreibt die Aufgabenbereich des Bereichsleiters oder der Bereichsleiterin. Die konkrete Aufgabenzuteilung nach § 55d des Entwurfs erfolgt durch die Clusterleitung.

Zu Z 41, 42, 43 (§ 56 – Schulcluster-Leitung, Schulclusterkonferenz):

Siehe auch § 2b Abs. 4 des Entwurfs, wonach alle jene Bestimmungen des SchUG, welche sich an die Schulleitung richten oder diese betreffen, auch in Bezug auf eine allfällige Clusterbildung für die Clusterleitung gelten. Gleiches gilt für Lehrerkonferenzen, wo als Pendant zur Schulkonferenz die Schulclusterkonferenz tritt.

Zu Z 44 (§ 59 Abs. 5 – Versammlung der Schülervertreter – Autonomie):

Die Genehmigung einer Versammlung der Schülervertreter während der Unterrichtszeit soll künftig durch die Schulleitung anstatt durch die zuständige Schulbehörde erfolgen. Sonst bleibt die Bestimmung unverändert.

Zu Z 27, 45 bis 54 (§ 23 Abs. 1c, § 63a – Klassen- und Schulforum):

Abs. 2 enthält eine Aktualisierung der Entscheidungsbefugnisse des Klassen- und Schulforums, vorbehaltlich der in anderen Gesetzen geregelten Entscheidungsbefugnisse (zB LDG, BDG). Der neu eingerichtete Clusterbeirat (§ 64a des Entwurfs) hat grundsätzlich nur beratende Funktion. Das Schulforum soll einzelne oder alle ihm übertragenen Angelegenheiten in die Entscheidungsbefugnis des Clusterbeirats übertragen können.

In Abs. 4, Abs. 7 vierter Satz, Abs. 10, Abs. 12, Abs. 13 und Abs. 17 wird derzeit auf Entscheidungen und Beratungen gemäß der in Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 genannten Angelegenheiten abgestellt, was im Hinblick auf in anderen Gesetzen geregelte Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse zu kurz greift.

Die Anwesenheitsquoren im Klassen- und Schulforum sollen im Hinblick auf die künftig häufiger zu treffenden autonomen Entscheidungen mit zwei Drittel der Erziehungsberechtigten (genau: Erziehungsberechtigte von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler) festgelegt werden (Abs. 7 und 12). Im Gegenzug dazu sollen qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse in einzelnen Angelegenheiten, wie sie derzeit in Abs. 12 vorgesehen sind, nicht mehr erforderlich sein.

In Abs. 14 erfolgt betreffend Privatschulen eine Anpassung des Verweises auf jene in Abs. 2 Z 1 genannten Angelegenheiten, hinsichtlich derer der Schulerhalter zu Sitzungen jedenfalls einzuladen ist.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen), Z 3 (Schulpartnerschaft) verwiesen.

Zu Z 27, 55 bis 69 (§ 23 Abs. 1c, § 64, § 64a – Klassenforum, Schulgemeinschaftsausschuss, Schulclusterbeirat):

In Abs. 1 wird analog zum Klassenforum an Neuen Mittelschulen gemäß § 63a für die Klassen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ein Klassenforum eingeführt, um dadurch auch hier dieselben Mitspracherechte auf Klassenebene wie in der Neuen Mittelschule zu gewährleisten. Abs. 2a, 2b und 2c regeln hinsichtlich des Klassenforums im Wesentlichen die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Einberufung von Sitzungen sowie das Stimmrecht und sind den entsprechenden Bestimmungen der Abs. 3, 4 (in der Fassung des Entwurfs) und 6 des § 63a nachempfunden.

Abs. 2d regelt für das Klassenforum analog zu § 63a Abs. 7 in der Entwurfsfassung die Anwesenheits- und Beschlussquoren; diesbezüglich sei auf die Ausführungen zu § 63a verwiesen. Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung im Fall des Abs. 2d letzter Satz liegt beim Schulgemeinschaftsausschuss.

Hinsichtlich des Abs. 2 sei grundsätzlich auf die Ausführungen zu § 63a Abs. 2 verwiesen, wobei an den Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen den neu eingerichteten Klassenforen nunmehr jene Angelegenheiten zukommen, die nur eine Klasse betreffen und nicht dem Schulgemeinschaftsausschuss vorbehalten sind.

In den jeweils ersten Sätzen der Abs. 4, 6 und 7 erfolgt eine redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die betreffenden Vertreterinnen und Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss gemeint sind.

Betreffend den Schulgemeinschaftsausschuss wird in Abs. 8, Abs. 11 dritter und vierter Satz, Abs. 13 vorletzter Satz, Abs. 16 und Abs. 17 derzeit auf Entscheidungen und Beratungen gemäß der in Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 genannten Angelegenheiten abgestellt, was im Hinblick auf in anderen Gesetzen geregelte Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse zu kurz greift.

Wie bereits zum § 63a betreffend das Klassen- und Schulforum ausgeführt, sollen auch beim Schulgemeinschaftsausschuss die Anwesenheitsquoren im Hinblick auf die künftig häufiger zu treffenden autonomen Entscheidungen mit zwei Drittel der Erziehungsberechtigten (genau: Erziehungsberechtigte von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler) festgelegt werden (Abs. 11). Auch hier sollen im Gegenzug dazu qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse in einzelnen Angelegenheiten, wie sie derzeit in Abs. 11 vorgesehen sind, nicht mehr erforderlich sein.

In Abs. 12 entfällt die Einschränkung, dass Unterausschüsse des Schulgemeinschaftsausschusses nur in den in Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten eingesetzt werden können.

Abs. 13 trägt dem im Entwurf neu vorgesehenen § 66a SchUG, der die Schulgesundheitspflege regelt, Rechnung. Weiters wird ausdrücklich vorgesehen, dass auch Verwaltungspersonal einbezogen werden können bzw. einzubeziehen sind.

In Abs. 13 vorletzter Satz erfolgt betreffend Privatschulen eine Anpassung des Verweises auf jene in Abs. 2 Z 1 genannten Angelegenheiten, hinsichtlich derer der Schulerhalter zu Sitzungen jedenfalls einzuladen ist.

Abs. 14 betreffend das Führen von Sitzungsaufzeichnungen soll auch für die neu eingerichteten Klassenforen gelten und wird dahingehend ergänzt.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen), Z 3 (Schulpartnerschaft) verwiesen.

Zu Z 65 (§ 64a – Schulclusterbeirat):Auf die Ausführungen zu Artikel 9 bis 27 (zusammenfassende Darstellung nach Themen), Z 3 (Schulpartnerschaft) wird verwiesen.

In jedem Schulcluster ist ein Schulclusterbeirat zu bilden, dessen Einrichtung in erster Linie der Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft im Schulcluster dient. Auf der Ebene der einzelnen an einem Schulcluster beteiligten Schulen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, Synergien zu nutzen und die Schulpartnerschaft im Hinblick auf regionale Anforderungen und Bedürfnisse auszugestalten. Grundsätzlich kommt dem Schulclusterbeirat gemäß Abs. 2 Z 2 eine Beratungsfunktion über alle die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der am Schulcluster beteiligten Schulen sowie des Schulclusters als solchen zu. Weiters können ihm gemäß § 63a Abs. 2 letzter Satz bzw. § 64 Abs. 2 letzter Satz vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss von am Schulcluster beteiligten Schulen in dessen Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen werden.

Als Mitglieder des Schulclusterbeirats sind gemäß Abs. 3 vorgesehen:

1.      der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters in der Funktion des oder der Vorsitzenden,

2.      die Schulsprecherinnen und -sprecher (im Pflichtschul-Cluster sind solche nur an Polytechnischen Schulen und an nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen vorgesehen) der beteiligten Schulen,

3.      je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Lehrerinnen und Lehrer je Schule, der oder die aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer vom jeweiligen Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zu entsenden ist,

4.      je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Erziehungsberechtigten je Schule, der oder die aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten vom jeweiligen Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zu entsenden ist und

5.      mindestens drei und höchstens acht Repräsentantinnen und Repräsentanten aus dem regionalen Umfeld (zB aus der außerschulischen Jugendarbeit, dem Vereinswesen, der Sozialarbeit, den industriellen und gewerblichen Strukturen, den regionalen Sozialpartnern und den regionalen Schulerhaltern), die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erziehungsberechtigten für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

Die Bestimmungen zur Einberufung des Schulclusterbeirats (Abs. 4 und 12), zum Stimmrecht (Abs. 5), zu den Beschlusserfordernissen (Abs. 6 und 12), zur Einsetzung von Unterausschüssen (Abs. 7), zur Beiziehung von Personen mit beratender Stimme (Abs. 8), zur Führung und Zugänglichmachung von Sitzungsprotokollen (Abs. 9), zum Beschluss einer Geschäftsordnung (Abs. 10) und zur Durchführung von Beschlüssen (Abs. 11) entsprechen im Wesentlichen jenen Bestimmungen, die gemäß § 64 für den Schulgemeinschaftsausschuss gelten.

Abs. 13 normiert, dass Mitglieder des Schulclusterbeirats (ausgenommen der Leiter oder die Leiterin) grundsätzlich keine Vertretung haben.

Zu Z 71 (§§ 66, 66a und 66b – schulärztliche Betreuung, Schulgesundheitsvorsorge, ärztliche Tätigkeiten):

Die Weiterentwicklung des Schulsystems in Richtung Inklusion wird ein Ansteigen von Schülerinnen und Schülern mit Pflegebedarf bzw. mit chronischen Erkrankungen zur Folge haben. Auch hier bewirkt die Tatsache, dass gesundheitsbezogene Tätigkeiten in Schulen durchgeführt werden, kein Verschieben der Verantwortlichkeiten. Jeder staatliche Bereich (Bund, Länder, Gemeinden) hat im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Aufgaben zum Aufbau und zum Funktionieren eines inklusiven Schulsystems beizutragen (siehe das Ärztegesetz 1998 und die übrigen in Betracht kommenden Gesundheitsberufe).

Zu § 66 (Schulärztin, Schularzt):

Die von den gesetzlichen Schulerhaltern gestellten Schulärztinnen und -ärzte haben in den vergangenen Jahren immer mehr Aufgaben der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitserziehung übernommen, die jedoch Teil des Gesundheitswesens sind. Zur Vermeidung verfassungsrechtlicher Probleme werden diese dem Schulwesen fremden Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.

Nunmehr werden die im Rahmen des Schulwesens wahrzunehmenden Verantwortlichkeiten deutlich von denen des Gesundheitswesens unterschieden.

Aufgabe des Schulwesens ist der Schutz von Schülerinnen und Schülern vor gesundheitlichen Gefahren, die typischerweise mit der schulischen Ausbildung in Verbindung stehen. Alles, was den sonstigen Schutz von Schülerinnen und Schülern als Teilmenge der Gesamtbevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren betrifft, ist Angelegenheit des Gesundheitswesens. In diesem Zusammenhang sei auf das Bundesministeriengesetz 1986 verwiesen, das in Verbindung mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsvorsorge ausdrücklich festhält, dass darunter auch die „Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend“ zu verstehen ist.

Die in Abs. 2 genannte Untersuchung dient der Feststellung, ob ein Schüler oder eine Schülerin gesundheitlich in der Lage ist dem Unterricht zu folgen. Dabei diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen des Gesundheitswesens (niedergelassene Ärzte; öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen usw.) näher abzuklären bzw. zu behandeln. Die Erziehungsberechtigten sind über den Befund zu informieren, damit sie ihrer gesetzlichen Obsorgepflicht (§§ 158 bzw. 160 Abs. 1 ABGB) nachkommen können. Die zum Zweck der Untersuchung erforderliche Datenverwendung erfolgt auf der Grundlage von § 9 Z 12 DSG 2000 und unterliegt der ärztlichen Verschwiegenheit. Die Schulärztinnen und Schulärzte beraten die Lehrkräfte darüber, wie festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen des Unterrichts gegengesteuert werden kann. Informationen über den gesundheitlichen  Zustand einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur unter Beachtung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 54 Ärztegesetz 1998) erteilt werden. § 51 Ärztegesetz 1998 findet lediglich insoweit Anwendung, als die von den Schulärztinnen und –ärzten für die im Unterricht erteilten Empfehlungen oder Hinweise an den Schüler bzw. die Schülerin oder dessen bzw. deren gesetzliche Vertreter festzuhalten sind. Dies deshalb, da die Schulärztinnen und -ärzte im Rahmen von § 66 SchUG die Schüler und Schülerinnen nicht beraten oder zur Behandlung übernehmen. Die Beratungstätigkeit erfolgt gegenüber dem Lehrkörper.

Für Belange des Gesundheitswesens wird auf die Verordnungsermächtigung in § 66a Abs. 1 hingewiesen.

Zu § 66a (Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend):

Die Überschrift bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine Materie des Gesundheitswesens im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG handelt. Die zum Gesundheitswesen gehörende Gesundheitsvorsorge umfasst nach dem Bundesministeriengesetz 1986 ausdrücklich auch die „Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend“. Damit korrespondierend lautet die Überschrift von § 66 nunmehr „Schulärztin, Schularzt“.

Wie zu § 66 ausgeführt, umfasst das Gesundheitswesen den Schutz der Bevölkerung vor der Allgemeinheit drohenden gesundheitlichen Gefahren. Dabei kann es sich auch um eine Teilmenge der Bevölkerung handeln, wie es etwa durch den Hinweis auf die „schulbesuchende Jugend“ im Bundesministeriengesetz 1986 zum Ausdruck gebracht wird. Der Umstand, dass sich eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit auf Schülerinnen und Schüler bezieht oder, wie etwa Schutzimpfungen, an Schulen stattfindet, macht die Maßnahme nicht zu einer vom Schulwesen zu besorgenden Aufgabe. Dem Schulwesen können nur solche Angelegenheiten der gesundheitlichen Gefahrenabwehr zugeordnet werden, die typischerweise mit der schulischen Ausbildung in Verbindung stehen.

Abs. 1 eröffnet der Gesundheitsverwaltung die grundsätzliche Möglichkeit für die darin enthaltenen Aufgaben auf die von den gesetzlichen Schulerhaltern gestellten Schulärztinnen und -ärzte zurückzugreifen und so bestehende Strukturen zu nutzen. Da nach der Ausführungsgesetzgebung der Länder zu § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Gemeinden Schulerhalter der allgemein bildenden Pflichtschulen sind, wären zuvor die entsprechenden Vereinbarungen zwischen ihnen und den Gesundheitsbehörden zu treffen. Dazu gehört auch das Überlassen von Räumlichkeiten. Analoges gilt für Privatschulen.

Der in Abs. 1 enthaltene Aufgabenkatalog ist demonstrativ, wobei die tatsächliche Umsetzung durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen bestimmt wird. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen können weitere Festlegungen erfolgen. Das umfasst auch die Stelle, in deren Verantwortung Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend erfolgen sowie damit verbundene organisatorische und sonstige Vorkehrungen. Ebenso sind in der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung die für die elektronische Dokumentation gebotenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen. Auf die Tätigkeiten nach Abs. 1 ist das Ärztegesetz 1998anwendbar. Die bisherige Ermächtigung nach § 66 Abs. 4 SchUG wird damit überflüssig.

Zu § 66b (Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen):

Abs. 1 betrifft die Ausübung einzelner ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen im Einzelfall. Das ergibt sich aus dem Hinweis auf § 50a Ärztegesetz 1998. Die Übernahme der Tätigkeit setzt die Unterweisung durch den Arzt oder die Ärztin (bzw. den Schularzt oder die Schulärztin) voraus und geschieht freiwillig. Solange die Lehrkraft von der Tätigkeit nicht zurücktritt, gilt sie als Ausübung einer Dienstpflicht. Da es sich um eine gesetzlich festgeschriebene Aufgabe handelt, wird im Ergebnis die Amtshaftung des Bundes begründet. Aus dem ärzterechtlich gebotenen Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit folgt, dass die Übernahme der Delegation durch Laien zustimmungsbedürftig ist. Es besteht für den Laien keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Delegation. Eine Übernahme der Delegation erfolgt auch im schulischen Bereich auf freiwilliger Basis.

Abs. 2 stellt klar, dass einfache medizinische Tätigkeiten, die auch Laien zugemutet werden können, von den Lehrkräften im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu erbringen sind. Dazu gehören ua. das Erinnern an eine Medikamenteneinnahme, das Überwachen der selbständigen Medikamenteneinnahme durch die Schülerin oder den Schüler, das Wechseln einfacher Verbände oder das orale Verabreichen von Medikamenten nach ärztlicher Verschreibung. Tätigkeiten dieser Art werden im Zuge der Aufsichtsführung nach § 51 Abs. 3 SchUG erbracht und fallen als hoheitliches Handeln unter die Amtshaftung. Davon abgesehen ist das Verabreichen von Arzneimitteln grundsätzlich eine ärztliche Tätigkeit und keine Laientätigkeit. Eine Abgrenzung bietet die auf der Homepage des BMGF veröffentlichte Information betreffend Abgrenzung von Laientätigkeiten und Vorbehaltstätigkeiten der Pflege und Medizin, BMG-92251/0013-II/A/2/2011, samt Nachtrag, BMG-92251/0071-II/A/2/2014.

Abs. 2 bezieht sich ferner auf Notfälle. In Notfällen ist jede Person – nicht bloß eine Lehrperson – zur erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung verpflichtet. Ebenso wenig darf ein Verletzter oder Verletzte sich selbst überlassen werden. Da das Unterlassen von Hilfe bzw. das Im-Stich-Lassen eines oder einer Verletzten mit Strafe bedroht ist (§§ 94 und 95 StGB), handelt es sich bei den damit verbundenen Hilfeleistungen um eine gesetzlich verankerte Tätigkeit. Leisten Lehrkräfte im Unterricht oder bei Schulveranstaltungen aus diesem Grund Hilfe oder versorgen sie eine verletzte Schülerin oder einen verletzten Schüler, üben sie Aufsicht aus, was die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts bewirkt.

Zu Z 72, 76 (§ 70 Abs. 1 erster Satz, § 76 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern werden hier redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu Z 73 (§ 71 Abs. 2 lit. b – redaktionelle Anpassung gemäß dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016):

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurde die Möglichkeit des Wechselns von Schulstufen ausgeweitet, und zwar von der 1. und 2. Stufe auf die 2. bis 3. Stufe. Die Einschränkung auf die Grundstufe I trifft nicht mehr zu und hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 74 (§ 75 Abs. 1 erster Satz – Entfall des Inländervorbehalts bei Nostrifikationen):

Das Abstellen auf den Wohnsitz im Inland für die Nostrifikation stellt für Ausländer und Ausländerinnen, die keinen solchen Wohnsitz im Inland haben, eine indirekte Diskriminierung dar und hat daher, wie folglich auch das Abstellen auf die österreichische Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland, zu entfallen.

Zu Z 75 (§ 75 Abs. 4a – Frist für die Erlassung von Nostrifikationsbescheiden):

§ 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2016, Art. 1, sieht als lex fugitiva vor, dass in anderen Bundesgesetzen, also auch im Schulunterrichtsgesetz, Anträge auf Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen sind. Diese Norm wird nunmehr in das SchUG direkt aufgenommen.

Zu Z 77 (§ 77 Abs. 3 – Klassenbuch):

Bei elektronischer Führung des Klassenbuches soll Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten ein Zugriff möglich sein, wobei sicher zu stellen ist, dass personenbezogene Daten, die nicht den Schüler bzw. die Schülerin selbst betreffen, nicht eingesehen werden können.

Zu Z 78, 81 (§ 78 und § 82f – Schulversuche):

Analog zur Neuregelung der Schulversuchsbestimmung des § 7 SchOG erfolgt unter Verweis auf diese Bestimmung eine Neuregelung der SchUG-Schulversuche. Die nach dem „alten“ § 78 aktuell als Schulversuche in Erprobung befindlichen Abweichungen von Normen des SchUG sollen im Jahr 2025 enden. Bis dahin ist zu klären, ob eine Überführung in das Regelschulwesen erfolgen soll oder nicht. Eine Weiterführung als Schulversuch nach dem „neuen“ § 78 (gemäß dem „neuen“ § 7 SchOG) wird bzw. soll in den wenigsten Fällen eine Lösung sein.

Zu Z 79 (§§ 78b und 78c – Entfall von Übergangsbestimmungen wegen Zeitablauf):

§ 78b regelt Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung und hat mit Ende des Schuljahres 2014/15 seine Bedeutung verloren.

§ 78c regelt Schulversuche zur Neuen Oberstufe und hat mit Ende des Schuljahres 2016/17 seine Bedeutung verloren.

Beide Bestimmungen können ersatzlos entfallen.

Zu Z 80 (§ 82 Abs. 9 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 81 (§ 82g – Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen):

§ 77a in der Fassung des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 regelt ua. die Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnung. Diese Bestimmung gilt gemäß § 82 Abs. 8 Z 3 für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab 1. September 2016 angefertigt wurden. Durch den Entfall des § 77 (in der Fassung vor dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016) fehlt eine Bestimmung über die Aufbewahrung der bis zum 31. August 2016 angefertigten Protokolle und Aufzeichnungen. Diese Bestimmung wird (als Übergangsbestimmung) hiermit geschaffen.

Zu Z 82, 83, 84 (§ 83 Abs. 1 und 3 – Vollziehung):

Die Vollzugsbestimmungen sind aufgrund der Neugestaltung des 15. Abschnittes des SchUG (Schulärztliche Betreuung) anzupassen. Hinsichtlich der Gesundheitspflege und -vorsorge für die schulbesuchende Jugend in § 66a obliegt die Vollziehung alleine der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen (§ 83 Abs. 3 des Entwurfs).

Die Einvernehmensherstellung gemäß § 66 Abs. 4 wird aufgrund der Neuregelung der §§ 66 und 66a mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung hinfällig (auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen). Weiters hat eine Anpassung der Ressortbezeichnung nach dem Bundesministeriengesetz 1986 hinsichtlich der Bundesministerin für Bildung und der Bundesministerin für Gesundheit zu erfolgen. Das unterschiedliche Inkrafttreten der geplanten Änderungen (Anpassung der Ressortbezeichnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im Übrigen mit 1. Jänner 2019) wird legistisch dergestalt gelöst, dass zwei Fassungen des § 83 Abs. 1 mit unterschiedlichen Inkrafttretenszeitpunkten vorgesehen werden (§ 83 Abs. 1 in den Fassungen der Z 76 und 77 des Entwurfs).

Zu Artikel 17 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge):

Zu Z 1 bis 12 (Inhaltsverzeichnis):

Hier werden einerseits Ergänzungen hinsichtlich der neu hinzugekommenen Bestimmungen (§§ 52a, 53, 58a und 71) und zum anderen redaktionelle Versehen bereinigt.

Zu Z 13, 19, 20, 22 und 25 (§ 4 Z 7, § 52a samt Überschrift, Überschrift des § 53, § 53 Abs. 6, § 54 Abs. 2, § 58a samt Überschrift – Schulcluster):

Hier werden die Regelungen betreffend Schulcluster, die den Regelungen im SchUG entsprechen, umgesetzt. Auf die Ausführungen zum SchUG sowie auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) sei daher hingewiesen.

Zu Z 14 (§ 7 Abs. 2 – Festlegung der Aufnahmekriterien):

Die Festlegung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahme von Studierenden soll künftig nicht mehr dem Schulgemeinschaftsausschuss zukommen, sondern in der Verantwortung der Schulleitung liegen. Dies entspricht der Änderung im § 5 Abs. 1 SchUG.

Zu Z 15 (§ 33 Abs. 4 – abschließende Prüfungen bei Übergangslehrplänen und Übergangslehrplanabweichungen):

Hier wird wie im SchUG vorgesehen, dass bei Übergangslehrplänen sowie Übergangslehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a SchOG in der Fassung des Entwurfs hinsichtlich der abschließenden Prüfungen erforderlichenfalls nicht die im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachenden Prüfungsordnungen zur Anwendung gelangen, sondern entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen, die einem vereinfachten Verordnungsprozess unterliegen und an den betreffenden Schulen durch Anschlag kundzumachen sind. Es sei in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen zu Lehrplänen in Z 2 und 3 (§ 6) des Artikels 9 (Schulorganisationsgesetz) der Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 16 und 26 (§ 34 Abs. 2 Z 1, § 61 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden hier redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 17 (§ 35 Abs. 4 Z 1 – Abgabe der abschließenden Arbeit – Autonomie):

Um den unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen der vom Anwendungsbereich des SchUG-BKV erfassten Schularten Rechnung zu tragen, soll künftig der Abgabetermin für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1, die im Rahmen der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung zu erstellen ist, nicht mehr durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festgelegt werden, sondern durch die Schulleitung am jeweiligen Standort, wobei das Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden herzustellen ist.

Zu Z 18 (§ 42 Abs. 6 Z 3 – Verkleinerung der Externistenprüfungskommission):

Zur hier umgesetzten Verkleinerung der Externistenprüfungskommission darf auf die Ausführungen zu § 42 Abs. 4 SchUG verwiesen werden.

Zu Z 23 und 24 (§ 58 – Schulgemeinschaftsausschuss):

Hier werden Änderungen, die sich in Bezug auf die Neuerungen beim Schulgemeinschaftsausschuss im SchUG ergeben, auch für die dem Anwendungsbereich des SchUG-BKV unterliegenden Schulen umgesetzt. Zu den Ausführungen zum § 64 SchUG sei daher verwiesen.

Zu Z 27 (§ 65 Abs. 3 – Klassenbuch):

Bei elektronischer Führung des Klassenbuches soll Studierenden ein Zugriff möglich sein, wobei sicher zu stellen ist, dass personenbezogene Daten, die nicht den Studierenden oder die Studierende selbst betreffen, nicht eingesehen werden können.

Zu Z 28, 31 (§ 69 Abs. 10 Z 2, § 71 samt Überschrift – Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen):

§ 65a in der Fassung des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 regelt ua. die Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnung. Diese Bestimmung ist mit 1. September 2016 in Kraft getreten. Durch den Entfall des § 65 (in der Fassung vor dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016) fehlt eine Bestimmung über die Aufbewahrung der bis zum 31. August 2016 angefertigten Protokolle und Aufzeichnungen. Diese Bestimmung wird (als Übergangsbestimmung) hiermit geschaffen.

Zu Z 29 (§ 69 Abs. 11 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 30 (§ 70 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 18 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005):

Zu Z 1, 2 (§ 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Bildungsdirektion)

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 3 (§ 80 Abs. 13 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der weiteren Änderungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung.

Zu Artikel 19 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 – Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht laut Mutter-Kind-Pass):

Im Zuge der parlamentarischen Behandlung des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 erging eine Entschließung des Nationalrates vom 16. Juni 2016 betreffend Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht an die Bundesministerin für Bildung. Dieser Entschließung folgend soll per Änderung des Schulpflichtgesetzes Erziehungsberechtigten die Wahlfreiheit gegeben werden, für die Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht alternativ zum Geburtsdatum den laut Mutter-Kind-Pass berechneten Geburtstermin heranzuziehen. Im § 2 des Schulpflichtgesetzes idgF. ist der Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September festgelegt. In jenen Fällen, in denen die Geburt des Kindes vor dem im Mutter-Kind-Pass festgestellten Tag erfolgte, kann für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht nunmehr jener Tag herangezogen werden, sofern die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die Bekanntgabe eines derartigen Wunsches hat im Zuge der Schülereinschreibung bei der Schulleitung zu erfolgen, die dem Wunsch zu entsprechen hat (keine Ermessenentscheidung) und den Erziehungsberechtigten den Beginn der allgemeinen Schulpflicht sodann schriftlich zu bestätigen hat. Hievon ist weiters die zuständige Bildungsdirektion in Kenntnis zu setzen.

Zu Z 2, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16, 21 (§ 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 erster Satz und letzter Satz, Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27, § 31 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 3, 4, 6 (§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 zweiter Satz (Entfall) – Neuregelung des SPF-Verfahrens):

In § 8 Abs. 1 und 3 in der Entwurfsfassung soll das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs künftig neu gestaltet werden. Dies geht Hand in Hand mit der künftigen Wahrnehmung der Aufgaben der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (ZIS) durch die Behörde Bildungsdirektion. Beide Maßnahmen sollen ein höchstmögliches Maß an Objektivität gewährleisten.

Abs. 1: aus Gründen der höchstmöglichen Objektivität und Praktikabilität erfolgt eine Verschlankung des SPF-Verfahrens dahingehend, dass die bisherigen Verfahrensbestimmungen entfallen und stattdessen die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur Anwendung gelangen sollen. Die verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist nicht mehr vorgesehen, künftig soll das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion (der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin) nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob und wenn ja, welche (sonderpädagogischen, schul- oder amtsärztlichen, psychologische oa.) Gutachten es für seine Entscheidung benötigt. Dadurch soll sichergestellt sein, dass keine anderen als in Abs. 1 genannten Gründe (siehe hiezu insbesondere die neu aufgenommene Definition von „Behinderung“, die dem § 3 des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, entspricht) für eine bescheidmäßige Erklärung einer sonderpädagogischen Förderbedürftigkeit herangezogen werden. Insbesondere mangelnde Sprachkenntnisse allein bilden keinen Grund für den Ausspruch eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, diese Kinder und Jugendliche sind in allgemeinen Schulen und nicht in der allgemeinen Sonderschule zu betreuen. Bei Feststellung des SPF ist weiters auszusprechen, welche Sonderschule und bei Verlangen der Erziehungsberechtigten auch welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Hier erfolgt auch die Aufnahme der bisher in § 17 Abs. 4 lit. a SchUG verankerten Verpflichtung der Bildungsdirektion, festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Unterricht nach dem Lehrplan einer anderen Schulart (oder der Sonderschule) zu erfolgen hat.

Abs. 3: im ersten Satz ist hier weiterhin festgelegt, dass die Feststellung des SPF aufzuheben ist, sobald bei einem Kind auf den SPF verzichtet werden kann, weil es dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule folgen kann (allenfalls trotz Weiterbestehens der physischen oder psychischen Behinderung, die für der SPF ursächlich ausschlaggebend war). Abs. 3 trifft weiters Festlegungen, dass bei Fortbestand des SPF die Feststellungen dazu (betreffend Schulart, Lehrplan etc.) abzuändern sind, wenn die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag. Wenn das Kind also auf Grund der sonderpädagogischen Förderung dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, so bedeutet das nicht automatisch auch den Entfall des SPF.

§ 8a Abs. 2 zweiter Satz: da Gutachten im SPF-Verfahren nicht mehr zwingend vorgesehen sind, hat der diesbezügliche Verweis hier zu entfallen.

Zu Z ^9 (§ 8a Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 2 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 10 (Entfall des § 10 samt Überschrift – Deregulierung):

Die hier geregelte Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grund der Mithilfe in der Landwirtschaft ist mangels erkennbaren Bedarfs in der Praxis obsolet geworden und wird daher ersatzlos gestrichen.

Zu Z 13 (§ 15 Abs. 3 erster Satz – redaktionelle Änderung iZm der Neuregelung des SPF-Verfahrens):

Im Zuge der Neuregelung des § 8 geht der Verweis auf das dort geregelte Verfahren ins Leere und hat daher zu entfallen. Um die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen betreffend § 15 auch für die Zentrallehranstalten sicherzustellen, wird eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

Zu Z 14, 22 (Abschnitt I Unterabschnitt E – Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht; Vollziehung):

§ 16 des Entwurfs regelt die Schulpflichtmatrik neu. Es soll durch Nutzung von Registerdaten ein automationsunterstützter Datenabgleich erfolgen, um Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, ausfindig zu machen.

Dies soll in der Weise geschehen, dass die Bundesrechenzentrum GmbH als IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen bestimmte gemäß Bildungsdokumentationsgesetz verfügbare Daten (im Detail siehe den Entwurf) mit bestimmten Daten (im Detail siehe den Entwurf), die der Bundesminister für Inneres aus dem Datenbestand des zentralen Melderegisters zur Verfügung stellt, automationsunterstützt abgleicht. Übereinstimmende Datensätze sind unverzüglich zu löschen. Nur diejenigen Datensätze, denen zufolge nach Meldegesetz gemeldete Personen in schulischen Meldungen nicht aufscheinen, sind der Bildungsdirektion zu übermitteln. Diese hat sodann für die Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffene Person Vorkehrungen zu treffen, allenfalls (als letzten Schritt) Strafverfahren einzuleiten.

Zu Z 16 (§ 27 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Es entfällt die Wendung „des Bundes“, da die Bildungsdirektionen in ihrer Struktur gemischte Bund-Länder-Behörden sind (siehe Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie die Erläuterungen dazu (Artikel 7).

Zu Z 17 (§ 27a samt Überschrift – Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) hingewiesen. In Schulclustern werden die Aufgaben der Schulleitung von der Schulclusterleitung übernommen. All jene Bestimmungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, die auf den Schulleiter oder die Schulleiterin Bezug nehmen, sollen daher in Schulclustern für die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter des Clusters gelten.

Zu Z 18 (§ 28 – Rechtsbereinigung):

§ 12 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. 768/1996 sah vor, dass durch Verordnung Schulen mit ausländischem Lehrplan als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt werden können, wenn der Unterricht jenem einer öffentlichen Schule gleichkommt. Nach der Aufhebung des § 12 durch die genannte Novelle wurde statt durch Verordnung die Anerkennung von Schulen als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet mittels der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu genehmigenden bzw. zu erlassenden Organisationsstatute vorgesehen. Die betreffenden Schulen mussten darüber hinaus das Öffentlichkeitsrecht besitzen Um bestehende Rechte nicht zu beeinträchtigen, wurde in einem neuen § 28 als Übergangsbestimmung angeordnet, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen und Verordnungen gemäß dem vormaligen § 12 Abs. 1 ihre Gültigkeit behalten sollen. Da aufgrund des inzwischen vergangenen Zeitraumes davon auszugehen ist, dass die Verordnungen auf der Grundlage des § 12 in der Fassung vor der Novelle BGBl. 768/1996 ihre Wirkung verloren haben (zB wegen Schulschließung, Neuerrichtung, Erlassung eines neuen Organisationsstatutes usw.), kann die Übergangsbestimmung diesbezüglich als obsolet betrachtet werden und sollen diese Verordnungen mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit verlieren. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

Zu Z 19 (§ 28a – Übergangsrecht):

Die Einrichtung von Bildungsdirektionen soll gemäß dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 erfolgen. Manche Bestimmungen, die früher in Kraft treten sollen, stellen textlich bereits auf die Bildungsdirektionen ab. Diese Bestimmungen sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Bildungsdirektionen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien treten.

Zu Z 20 (§ 30 Abs. 21 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen, die in Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen in den Ländern stehen, mit 1. Jänner 2019 festgelegt. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten. Für all jene Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ausbau der Schulautonomie stehen, ist das Inkrafttreten mit 1. September 2017 oder 2018 vorgesehen; alle Änderungen redaktioneller Natur können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Neuregelung der Schulpflichtmatrik soll mit 1. September 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 20 (Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes):

Zu Z 1, 2 (§ 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 4 letzter Satz – redaktionelle Anpassungen bzgl. Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) hingewiesen. In Schulclustern werden die Aufgaben der Schulleitung von der Schulclusterleitung übernommen. All jene Bestimmungen im Berufsreifeprüfungsgesetz, die auf den Schulleiter oder die Schulleiterin Bezug nehmen, sollen daher in Schulclustern für die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter des Clusters gelten.

Zu Z 3 bis 7 (§ 8 Abs. 3, § 8a Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 4a, § 11 Abs. 1 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten.

Zu Z 9 (§ 13 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 21 (Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes):

Zu Z 1, 2 (§ 4 Abs. 2 letzter Satz, § 5 Abs. 6 – redaktionelle Anpassungen bzgl. Schulcluster):

Einleitend sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) hingewiesen. In Schulclustern werden die Aufgaben der Schulleitung von der Schulclusterleitung übernommen. All jene Bestimmungen im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, die auf den Schulleiter oder die Schulleiterin Bezug nehmen, sollen daher in Schulclustern für die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter des Clusters gelten.

Zu Z 3 bis 8 (§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 zweiter Satz, dritter und vierter Satz, § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 11 Z 3 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 3 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten.

Zu Z 10 (§ 14 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 22 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Zu Z 1 (§ 1b Abs. 1 Z 4 – redaktionelle Anpassungen bzgl. Bewegungserziehern):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung des Terminus „Leibeserziehern“ in „Bewegungserziehern“.

Zu Z 2 (§ 13 Z 1 – redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes; Ressortbezeichnung):

Diese Bestimmung wird ohne inhaltliche Änderungen neu gefasst, um mehrere Anpassungen redaktioneller Natur in einem durchzuführen zu können: Es erfolgt eine Anpassung des Verweises hinsichtlich der Zentrallehranstalten, die bisher in § 3 Abs. 4 des aufzuhebenden Bundes-Schulaufsichtsgesetzes abschließend angeführt waren und sich nunmehr in § 3 Abs. 4 des als Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Art. 7) wiederfinden. In diesem Zusammenhang kann auch das redaktionelle Versehen der fehlenden schließenden Klammer eben jenes Verweis-Zitates berichtigt werden. Zuletzt wird eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF. vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 13 Z 4 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 4 (§ 25 Z 3 – Anpassung der Ressortbezeichnungen):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 5 (§ 26 Abs. 19 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich der redaktionellen Änderungen betreffend die Ressortbezeichnungen und die Umbenennung von „Leibeserziehern“ in „Bewegungserzieher“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung festgelegt. Die redaktionellen Anpassungen aufgrund des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sollen mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 23 (Änderung des Privatschulgesetzes):

Zu Z 1, 2 (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 – Sprachniveau für Leiterinnen und Leitern von Privatschulen):

Im Sinne der Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts sollen die in § 5 genannten Anforderungen eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfahren. Damit verfügen alle Lehrkräfte über die gesicherte Sprachkompetenz auf Niveau C 1 in der Unterrichtssprache.

Zu Z 3, 4 (Überschrift des § 6, § 6 letzter Satz – Nachweis von geeigneten Unterrichtsmitteln):

Durch die hier erfolgte Ergänzung „der für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel“ wird gewährleistet, dass auch die an Schulen verwendeten (fremdsprachigen) Schulbücher bereits im Rahmen des Errichtungsverfahrens gemäß § 7 Privatschulgesetz einer Überprüfung ihrer Eignung für den Unterrichtsgebrauch unterzogen werden müssen. Auch die Überschrift des § 6 erfährt eine entsprechende Adaptierung.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 2 lit. d – geeignete Unterrichtsmittel):

Es darf auf die Ausführungen zu Z 1 und 2 des Entwurfs (§ 5) verwiesen werden. Die an den Schulen verwendeten (fremdsprachigen) Schulbücher sind nicht nur im Rahmen des Errichtungsverfahrens gemäß § 7 Privatschulgesetz einer Überprüfung auf ihre Eignung für den Unterrichtsgebrauch hin zu unterziehen, sondern auch im Rahmen des Verfahrens betreffend die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, sodass auch in § 14 Privatschulgesetz eine entsprechende Ergänzung vorgenommen wird.

Zu Z 6, 7 (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 erster Satz – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 8 (§ 27 Abs. 5 – Privatschul-Cluster):

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass bei der Bildung von Schulclustern aus Privatschulen, die einzelnen Schulen im schulrechtlichen Sinne weiter bestehen bleiben.

Zu Z 9 (§ 29 Abs. 9 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich der redaktionellen Anpassungen betreffend die Bildungsdirektion mit 1. Jänner 2019, hinsichtlich der §§ 5 und 14 sowie des § 27 betreffend die Schulcluster mit 1. September 2018 und im Übrigen mit Ablauf des Tages der Kundmachung festgelegt.

Zu Z 10 (§ 30 – Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 24 (Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 7c Abs. 4 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 2 (§ 9 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich der Änderungen betreffend die Ressortbezeichnungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung festgelegt, hinsichtlich der redaktionellen Anpassung betreffend die Bildungsdirektion mit 1. Jänner 2019.

Zu Z 3, 4 (§ 10 Abs. 1 und 2 – Anpassung der Ressortbezeichnungen):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Artikel 25 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes):

Zu Z 1, 2 und 3 (Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, Anlage 1a und 3):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z5 – Schulcluster):

Diese Begriffsbestimmung führt den Begriff des Schulclusters und die Definition des Schulclusterleiters ein. Hinsichtlich der Einrichtung, des Aufbaus und der Rahmenbedingungen betreffend Schulcluster wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 5, 6, 7 und 9 (§ 3 abs. 5, § 6 Abs. 2 – Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 8 und 10 (§ 10 Abs. 2, § 15 Z 3 – Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 8 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der weiteren Änderungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten.

Zu Artikel 26 (Änderung des Schülervertretungengesetzes):

Zu Z 1, 3, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 34 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2 sowie § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 37 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsdirektion):

Im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es erfolgt die Umbenennung des „Landesschulrates“ in „Bildungsdirektion“. Bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Bildungsdirektionen wird auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern sowie auf die Erläuterungen dazu (Artikel 7) verwiesen.

Zu Z 2 (§ 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 sowie § 37 Anpassung der Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 4, 8 (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2 – redaktionelle Anpassungen bzgl. der Bildungsanstalten):

Die Wendung „höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ hat zu entfallen, da die verbliebenen höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Bildungsanstalten) mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 den berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert wurden.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 3 – redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Die bisher in § 3 Abs. 4 des aufzuhebenden Bundes-Schulaufsichtsgesetzes enthaltene abschließende Aufzählung der Zentrallehranstalten des Bundes findet sich nunmehr in § 3 Abs. 4 des als Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Art. 7) wieder, weshalb der Verweis im Schülervertretungengesetz richtig zu stellen ist.

Zu Z 17 (§ 38 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Anpassungen im Zusammenhang der Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern mit 1. Jänner 2019 festgelegt, hinsichtlich der weiteren Änderungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Zu Artikel 27 (Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 4 – nationaler Schulqualitätsbericht):

Im Rahmen des Qualitätsmanagements ist eine durchgehende, alle Ebenen des Schulsystems berücksichtigende Optimierung des Bildungsmonitorings und Bildungscontrollings vorgesehen. Die Notwendigkeit dafür ergibt sich aus dem erweiterten schulautonomen Gestaltungsspielraum der Schulen und den damit in Zusammenhang stehenden neuen Steuerungsinstrumenten, die alle Führungs- und Verwaltungsebenen sowie die Schulaufsicht unmittelbar oder mittelbar betreffen. Die Erweiterung der schulautonomen Möglichkeiten geht somit Hand in Hand mit einer notwendigen Weiterentwicklung entsprechender Monitoring- und Controllinginstrumente, um die schulautonomen Prozesse professionell begleiten und eine entsprechende Ergebnis- und Erfolgsmessung gewährleisten zu können. Insbesondere sind die für das Gesamtsystem steuerungsrelevanten Daten angesichts der erweiterten Schulautonomie nur über ein entsprechendes Monitoring und Controlling generierbar und in weiterer Folge im Sinne einer evidenzbasierten Gesamtsteuerung nutzbar.

Der Schulqualitätsbericht, der dem Nationalrat vom zuständigen Regierungsmitglied alle drei Jahre vorgelegt werden soll, hat die Entwicklung des österreichischen Schulsystems entlang der vom zuständigen Regierungsmitglied gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern per Verordnung festgelegten Definitionen und Beschreibungen von Schulqualität aufzuzeigen und in diesem Zusammenhang insbesondere die von den Bildungsdirektionen gemäß § 30 Abs. 2 zu erstellenden Qualitätsberichte aufzubereiten und zu analysieren. Somit werden mit dem Schulqualitätsbericht die für das Qualitätsmanagement relevanten Informationen in aggregierter Form verfügbar gemacht und analytische Vergleiche und Schlussfolgerungen sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich regionaler und schulartenspezifischer Entwicklungen möglich sein. Indem die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung im Aufgabenbereich der einzelnen Bildungsdirektionen gemäß § 30 Abs. 2 in den Schulqualitätsbericht einfließen, werden zukünftig auch die relevanten Ergebnisse der Qualitätssicherungssysteme SQA (Schulqualität in der Allgemeinbildung) und QIBB (Qualitätsinitiative Berufsbildung) verstärkt auf nationaler Ebene zusammengeführt und für übergreifende Steuerungsprozesse nutzbar gemacht.

Im Sinne einer Gesamtsicht auf das System und aller maßgeblichen Entwicklungen an Österreichs Schulen soll der Schulqualitätsbericht inhaltlich, strukturell und zeitlich in engem Zusammenhang mit dem nationalen Bildungsbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z4 BIFIE-Gesetz erstellt werden, weshalb auch eine Anpassung des BIFIE-Gesetzes erforderlich ist. Bereits bisher wies der nationale Bildungsbericht einen umfangreichen Indikatorenteil auf. Die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung festgelegten Definitionen und Beschreibungen von Schulqualität sollen dort entsprechend berücksichtigt und die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung im Aufgabenbereich der Bildungsdirektionen entsprechend eingearbeitet werden. Auch die gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen im Rahmen des Schulqualitätsberichts zu erstellenden Personal- und Ressourcenberichte sollen in geeigneter Form im Bereich der Input-Indikatoren analysiert und aufbereitet werden.

Mit diesen Maßnahmen ist ein durchgängiges Monitoring- und Controllingsystem zur Unterstützung des Qualitätsmanagements auf allen Systemebenen implementiert und zugleich sichergestellt, dass der nationale Bildungsbericht wirksam in die neue Steuerungslogik eingebettet ist.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2 bis 5 Kontextfragebögen, Schulcluster):

Schon bisher werden im Rahmen von BIFIE- Erhebungsverordnungen, die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes ergehen, diverse Kontextdaten erhoben (Herkunft; Berufsstand der Eltern; soziale Situation). Anlass sind internationale Studien sowie die Überprüfung der Bildungsstandards.

Bei den bisherigen Erhebungen geht es um Qualitätssicherung im Bildungsbereich. Das Steuern von Ressourcen ist ein davon abweichender Zweck, für den mit § 5 BD-EG eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

Da diese Kontextdaten eine unverzichtbare Datenquelle für das gesamte Bildungscontrolling darstellen, wird die Grundlage für ihre Erhebung und die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler sowie nunmehr auch deren Erziehungsberechtigen zur Teilnahme gesetzlich festgeschrieben (Abs. 3). Die Erhebungen erfolgen ohne direkten Personenbezug. Die einzuhaltenden Datensicherungsmaßnahmen regelt Abs. 4. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen § 2 und § 3 der bisher jährlich erlassenen BIFIE-Erhebungsverordnungen (zuletzt BGBl. II Nr. 113/2017).

Die Möglichkeit zur Festlegung einer Mitwirkungsverpflichtung der Schülerinnen und Schüler an anderen Erhebungen im Verordnungsweg bleibt daneben aufrecht (Abs. 4).

Hinsichtlich des Abs. 5 sei einleitend auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Z 3 – Möglichkeit des Clusterns von Schulen) sowie auf die Ausführungen zu § 8f SchOG hingewiesen. An Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, ist statt des Schulleiters oder der Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters für die Herstellung des Einvernehmens mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins zuständig.

Zu Z 3 (§ 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 – Ressortbezeichnung):

Es erfolgen Anpassungen an die Ressortbezeichnung gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 3 (§ 28 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten wird hinsichtlich aller Änderungen betreffend die Ressortbezeichnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung festgelegt, hinsichtlich der weiteren Bestimmungen mit 1. Jänner 2019. Die Bestimmungen über das Clustern von Schulen sollen mit 1. September 2018 in Kraft treten.

Zu Artikel 28 (Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4a samt Überschrift – Ausweitung des Anwendungsbereichs für Zweckzuschüsse und Förderungen):

Im Beschluss des Ministerrats zum Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz) vom 22. November 2016 wird festgehalten, dass nach der Umsetzung des Autonomiepakets die Förderung des Ausbaus außerschulischer Angebote, die im Rahmen eines Bildungscampus bzw. einer Bildungsregion integriert sind und die durch die Bildungsdirektionen mitverwaltet werden, in das Bildungsinvestitionsgesetz einbezogen werden kann. Mit dem vorliegenden Entwurf in Form eines neu im Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, eingefügten § 4a soll dem insoweit entsprochen werden, als für solche außerschulische Angebote Zweckzuschüsse und Förderungen aus dem flexiblen Anteil gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung gestellt werden können. Hinsichtlich der in das Bildungsinvestitionsgesetz einzubeziehenden außerschulischen Angebote liegt die verfassungsrechtliche Kompetenz gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG (Kindergartenwesen und Hortwesen) in Gesetzgebung und Vollziehung bei den Ländern. Die Gewährung von Zweckzuschüssen und Förderungen nach dem Bildungsinvestitionsgesetz bedarf daher einer landesgesetzlichen Übertragung der Vollziehung bzw. des Mitwirkens bei der Vollziehung durch die Bildungsdirektion gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG. Dazu sei in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in Z 11 (Fünftes Hauptstück) des Artikels 1 (B-VG) des besonderen Teils der Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, das in Entsprechung mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Art. 7 der vorliegenden Entwurfsfassung) mit 1. Jänner 2019 vorgesehen ist.

Zu Artikel 29 (Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Im Zuge der Neuregelung der Schulaufsicht durch das Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Art. 7) wird das Bundes-Schulaufsichtsgesetz obsolet und ist daher mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufzuheben.

Zu Art. 30, bis Art. 39 (Anpassungen)

Zu § 8 Abs. 1, § 203b Abs. 1 Z 4 und § 217 Abs. 2 BDG 1979, § 59 Abs. 1 GehG, dem Inhaltsverzeichnis, § 43a Abs. 1 und § 91b Abs. 2 VBG sowie § 55 Abs. 4 LDG 1984

Es erfolgen Anpassungen an die Bestimmungen zu den Schulclustern.

Zu § 19 Abs. 1 Z 1, dem Entfall der Z 2 des § 75 Abs. 2, § 140 Abs. 3, § 203a Abs. 2 Z 1, § 256 Abs. 1, § 220 Abs. 1 Z 3 und § 221 Abs. 3 BDG 1979, dem Entfall der Z 2 des § 29b Abs. 2, § 90m Abs. 1 Z 1 und § 91f VBG, § 7 Abs. 2 Z 1 BLVG, § 15 Abs. 8 Z 1, § 51 Abs. 4 und dem Entfall dem Z 3 des § 58 Abs. 2 LDG 1984, 15 Abs. 8 Z 1 LLDG 1985, § 15 Abs. 8 Z 1 LVG, § 11 Abs. 1 Z 5, § 35 Abs. 4 Z 2 PVG, § 3, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 12, § 13, § 24a und § 25 sowie § 27 Abs. 1 UPG

Es erfolgen Anpassungen an die durch das Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderte Behördenstruktur im Bereich des Schulwesens.

Zu § 203 Abs. 2 Z 4, § 203d Abs. 2, dem Entfall des Abs. 3 des § 203d, § 207d, § 207g Abs. 1, dem Entfall des § 207j, und dem Entfall des § 207k BDG 1979, dem Entfall des § 4 Abs. 6 LDG 1984 sowie § 14 Abs. 2 LVG

Es erfolgen Anpassungen an die Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Auswahlverfahrens bei der Besetzung von leitenden Funktionen und an die Bestimmungen zur Übertragung der Auswahl der Lehrpersonen auf die Schulcluster-Leitungen oder Schulleitungen.

Zu Art. 30, Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Zu § 200l Abs. 4 bis 6 BDG 1979

Die Absenkung der Lehrverpflichtung im Bereich der Berufsbildung ist durch die hohe fachliche Spezialisierung im Rahmen der Berufsbildung, die regelmäßig auch die Heranziehung von externen Expert/innen erfordert, bedingt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es nicht möglich ist, alle im Bereich der Fortbildung eingesetzten Hochschullehrpersonen durchgehend mit mindestens 10 Wochenstunden in der Lehre einzusetzen.

Für den Bereich der im Jahr 2012 bereits dem Personalstand an den Pädagogischen Hochschulen angehörenden Professor/innen wurde für einen Übergangszeitraum bei der Erbringung der Lehre eine Unterschreitung der Lehrverpflichtung von zehn Wochenstunden vorgesehen. Bei den betreffenden Personen handelt es sich überwiegend um früher mit der Organisation und Planung von Lehrveranstaltungen befassten „planenden Mitarbeiter/innen“. Da auf die Erfahrung dieser Professor/innen vorerst nicht gänzlich verzichtet werden kann, soll diese Bestimmung verlängert werden.

Hochschullehrpersonen, die schwerpunktmäßig in der Fort- und Weiterbildung bzw. in der Schulentwicklung konzeptionelle Entwicklungsarbeit leisten (Bsp. Konzeption und Umsetzung eines ZLP-Vorhabens, Konzeption neuer Fort- und Weiterbildungsformate) oder die eine koordinative Hauptfunktion haben (Gesamtkoordination von regionalen Fortbildungen, Gesamtkoordination von Schilf/Schülf Angeboten, Koordination und Entwicklung von Schwerpunktprogrammen für Führungskräfte etc.) können diese Arbeiten bei einem Mindesteinsatz in der Lehre mit 10 Wochenstunden nicht mehr in der Gesamtverantwortung wahrnehmen; es soll daher die Möglichkeit für einen geringeren Einsatz in der Lehre geschaffen werden.

Zu § 203 Abs. 3 BDG 1979

Die Schulcluster-Leitung oder die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die ihr unterstehende Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich gegen die in Aussicht genommene Zuweisung begründet auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese Entscheidung gegenüber der Schulcluster-Leitung oder der Schulleitung zu begründen. Bei Nichtbesetzung einer freien Lehrer/innenplanstelle im Wege einer Versetzung oder einer (vorübergehenden) Dienstzuteilung ist ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren gemäß §§ 203 bis 203h BDG 1979 durchzuführen.

Zu § 203b Abs. 1 Z 5 und 6, dem Entfall des § 203i, dem Entfall des § 203j, dem Entfall des § 203l und § 203m BDG 1979

Es erfolgen Anpassungen an die Bestimmungen zur Übertragung der Auswahl der Lehrpersonen auf die Schulleitungen.

Zu § 203b Abs. 3 BDG 1979

Entsprechend § 27 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, kann auch die Online-Bewerbung als ausschließliche Bewerbungsmöglichkeit vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang ist es der in der Ausschreibung genannten Stelle unbenommen, auch den Einsatz der Bürgerkarte iSd § 2 Z 10 E‑Government-Gesetz im Rahmen der Bewerbung vorgesehen werden. Durch Einsatz von Online-Verfahren wird der bei Stellenausschreibungen im Bundesdienst oftmals eintretenden Bewerbungsflut effizient Rechnung getragen und eine zügige Bearbeitung der Bewerbungen ermöglicht.

Zu § 203h BDG 1979

Für die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber heranzuziehen, die sich auf die zu besetzende Planstelle beworben haben.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die Erfordernisse nicht erfüllen, von der Dienstbehörde bzw. der Personalstelle vom Bewerbungsverfahren auszuschließen und die wirksamen Bewerbungen sind der jeweiligen Schulcluster-Leitung oder der Schulleitung, an deren Schulcluster oder Schule die Stelle ausgeschrieben worden war, zu übermitteln. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den für die betreffende Schule abgegebenen Bewerbungen treffen.

Die Schulcluster-Leitung oder die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen das Recht, innerhalb der von der Dienstbehörde bzw. Personalstelle gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den für ihren Schulcluster oder ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen.

Als Entscheidungsgrundlage sind insbesondere durch die Schulcluster-Leitung oder Schulleitung durchgeführte Eignungsgespräche mit den für ihren Schulcluster oder ihre Schule zur Aufnahme und Auswahl in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerbern heranzuziehen. Wenngleich  die Entscheidungskompetenz bei der Lehrpersonenauswahl an die Schulcluster-Leitung oder die Schulleitung übertragen wird, verbleiben alle administrativen Aspekte der Aufnahme (Prüfung der Formalerfordernisse, Dienstvertrag etc.) bei der zuständigen Dienstbehörde bzw. Personalstelle.

Folgt die  Dienstbehörde der von der Schulcluster-Leitung oder der Schulleitung getroffenen Auswahlentscheidung nicht, so hat die Schulcluster-Leitung oder die Schulleitung das Recht, sich gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Lehrperson oder mehrerer Lehrpersonen auszusprechen. In diesen Fällen hat die Dienstbehörde bzw. Personalstelle ihre Entscheidung zu begründen. Ob die Dienstbehörde bzw. Personalstelle ihre Entscheidung mündlich oder schriftlich begründet, liegt in ihrem Ermessen.

Die Bildungsdirektion als zuständige Behörde trägt weiterhin die Letztverantwortung in der Personalbewirtschaftung, um sicher zu stellen, dass alle Schulen über geeignete Lehrpersonen verfügen. Bei gleichrangigen Reihungen durch Schulcluster-Leitungen und/oder Schulleitungen hat die Dienstbehörde zu entscheiden, an welche Schule die betreffende Lehrperson zugewiesen wird.

Im Unterrichtsgegenstand Religion dürfen nur Religionslehrpersonen angestellt werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hierzu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Religionslehrpersonen werden entweder von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt. Die Personalplanung und die Zuweisung der ausschließlich den Unterrichtsgegenstand Religion unterrichtenden Lehrpersonen zu einem Schulcluster oder zu einer Schule erfolgt durch die Schulämter und es wird der Schulcluster-Leitung oder der Schulleitung – ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen – bei erstmals am Standort tätigen Lehrpersonen das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bei lediglich vorrübergehenden Zuweisungen erscheint jedoch eine Mitwirkung der Schul- oder Clusterleitung als nicht notwendig, wodurch diese in diesen Fällen (z.B. Ersatz einer Lehrkraft bei Krankenstand) entfallen kann.

Zu § 207 Abs. 2 BDG 1979

Durch die Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wurde eingeführt, dass eine Schulleitung erst einzurichten ist, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten mindestens zehn beträgt (§ 43a Abs. 2 VBG). Diese Anordnung, wann mit Einrichtung einer Schulleitung oder wann mit Betrauung einer geeigneten Lehrperson vorzugehen ist, hat organisationsrechtlichen Charakter und ist daher unabhängig vom dienstrechtlichen Status der involvierten Lehrpersonen ab 1. September 2015 anzuwenden. Die Novellierung dient somit lediglich zur Klarstellung.

Zu § 207a BDG 1979

Die Ausschreibung von leitenden Funktionen im Schuldienst erfolgt nunmehr anstelle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor und die Frist zur Ausschreibung wird von sechs auf drei Monate reduziert.

Um eine Zusammenfassung von Schulen zu einem Schulcluster zu erleichtern, kann die Ausschreibung der Planstelle einer Direktorin oder eines Direktors für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der betreffenden Schule in einen Schulcluster bereits durch nach außen in Erscheinung getretene Vorbereitungen zum Ausdruck gebracht worden ist.

Weiters kann eine Ausschreibung unter der gleichen Bedingung aufgeschoben werden, wenn andere die Schule betreffende wesentliche organisatorische Maßnahmen in Aussicht genommen sind. Derartige wesentliche organisatorische Maßnahmen sind insbesondere eine geplante Auflassung einer Schule oder eine geplante Zusammenlegung zweier Schulen. Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner Zustimmung zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen betraut wird.

Zu § 207b BDG 1979

Das Hauptaugenmerk der Novellierung des § 207b BDG 1979 richtet sich insbesondere auf Abs. 1 Z 4, in dem die Ausschreibung für eine leitende Funktion einen Hinweis zu enthalten hat, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen ist. Im Bereich der Gender- und Diversity-Aspekte sind insbesondere Erfahrungen mit dem Unterrichtsprinzip „Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern“, die Teilnahme an Projekten bezüglich Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in Bezug auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung auszuführen.

Gemäß § 207b Abs. 1 Z 2 BDG 1979 hat die Ausschreibung die Ernennungserfordernisse zu enthalten. Die Ernennungserfordernisse für die Leitung eines Schulclusters gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt (§ 207o Abs. 2 BDG 1979). Aufgrund dessen sind bei einer Ausschreibung einer Leitungsfunktion in einem Schulcluster die Ernennungserfordernisse aller in einem Schulcluster zusammengefassten Schulen anzuführen.

Zu § 207e BDG 1979

Das Autonomiepaket, das eine maßgebliche Stärkung der Managementfunktionen von Schulclusterleiterinnen und Schulclusterleitern sowie von Schulleiterinnen und Schulleitern mit sich bringt, sieht eine bundesweit einheitliche Neugestaltung des Auswahlverfahrens für alle Leitungsfunktionen vor. Durch die Einführung bundesweit einheitlicher Objektivierungsverfahren und einheitlicher Auswahlkriterien werden österreichweit gleichwertige Voraussetzungen und Vorgangsweisen gewährleistet.

Die Ausschreibung einer zu besetzenden Leitungsfunktion ist von der Bildungsdirektion zu veranlassen. Für die Ausschreibung werden differenziert nach Funktionen Standardanforderungen entwickelt.

Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Frage, die alle Ernennungserfordernisse erfüllen, eine mindestens fünfjährige Lehrpraxis nachweisen können und die für die angestrebte Funktion über persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, Führungs- und Managementkompetenzen sowie Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten verfügen. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Erfordernisse nicht erfüllen, sind aus dem Bewerbungsverfahren auszuscheiden.

Lehrpersonen, die sich auf eine Schulleitungsplanstelle mit einer Bewerbungsfrist nach dem 31. Dezember 2022 bewerben, müssen zusätzlich den ersten Teil des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ im Umfang von 20 ECTS oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Diese von den Pädagogischen Hochschulen angebotene Ausbildung kann gleichwertigen an anderen Einrichtungen erworbenen Ausbildungen gleich gehalten werden. Die Bildungsdirektion hat hierbei gegebenenfalls eine Expertise der Pädagogischen Hochschule einzuholen.

Zu § 207f BDG 1979

Zur Durchführung des Auswahlverfahrens und Beurteilung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Leitungsfunktion wird bei jeder Bildungsdirektion von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor eine Begutachtungskommission eingerichtet.

Im Bundesschulbereich gehört der Begutachtungskommission die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender, ein Organ der Schulaufsicht, eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Fachausschusses und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als stimmberechtigte Mitglieder an.

Gemäß § 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist die Teilnahme der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder einer oder eines von ihr oder ihm namhaft gemachten Bediensteten an den Sitzungen der Begutachtungskommission mit beratender Stimme vorgesehen.

Weiters gehört der Begutachtungskommission eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment durchführt (Personalberaterin oder Personalberater) und je eine vom zuständigen  schulpartnerschaftlichen Gremium zu entsendende  Vertretung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme an.

Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung wird gemäß Abs. 4 und 7 die Funktion der Schulcluster-Leitung oder der Schulleitung, wenn diese  ernannt oder bestellt wurde, wesentlich gestärkt, indem  die Schulcluster-Leitung oder die Schulleitung den Vorsitz in der Auswahlkommission innehat. Zweite Vertretung des Bundes in der Auswahlkommission ist eine von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor zu bestellende fachlich geeignete Vertretung. Ein Organ der Schulaufsicht ist diesfalls als Vertretung des Bundes in der Kommission nicht vorgesehen.

Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen wird die Begutachtungskommission anstelle bei der Bildungsdirektion bei der Zentralstelle eingerichtet  und an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors sowie des Schulaufsichtsorgans treten zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu bestellende Expertinnen oder Experten.

Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung kommt die Entsendung des Mitgliedes der Personalvertretung jenem Fachausschuss zu, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.

Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.

Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sollen über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sein. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen nicht als Mitglied in einer Begutachtungskommission tätig werden.

Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.

Anschließend hat die Begutachtungskommission dem zuständigen schulpartnerschaftlichen Gremium sowie dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen) der Schule (der Schulen) oder des Schulclusters, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern zu übermitteln. Die zuständigen Organe der Schulpartnerschaft und der Personalvertretung haben das Recht, eine Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber durchzuführen und binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen und anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsfahren bereits eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist bei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte (Personalberaterin oder Personalberater) als beratendes Mitglied der Begutachtungskommission beizuziehen. Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist grundsätzlich die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitz das Dirimierungsrecht zu. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende einem vom zuständigen schulpartnerschaftlichen Gremium ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Begutachtungskommission hat bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogener Bewerberinnen und Bewerbern innerhalb von drei Monaten ein Gutachten zu erstatten. Darin sollen jedenfalls auch Erfahrungen an Schulen mit schwierigem sozialem Umfeld einfließen. Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt.

Die Bewerberinnen und Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion und sie haben im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung.

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu regeln.

Zu § 207h BDG 1979

Die Bestimmungen betreffend die Funktionsdauer orientieren sich an den Regelungen für das „Entlohnungsschema pd“. In Abweichung von den bisher im Dienstrecht für pragmatische Lehrpersonen vorgesehenen Bestimmungen wird die bisher auf vier Jahre befristete Bestellung auf fünf Jahre verlängert. Eine vorzeitige Abberufung bei Nichtbewährung ist möglich.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion soll verpflichtet sein, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Schulmanagementkurs „Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang“ erfolgreich zu absolvieren. Sofern dieser rechtzeitig absolviert wurde, ist in Angleichung an die mit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, für nach dem „neuen“ vertraglichen Dienstrecht zu bestellende Leiter/innen nach dem „Entlohnungsschema pd“ eine Wiederbestellung (ohne Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren und mit Wirksamkeit auf unbestimmte Zeit) zulässig; der Verbleib in der Funktion bedarf eines aktiven Schrittes des Dienstgebers.

Beantragt eine Leiterin oder ein Leiter die Verkürzung der fünfjährigen Befristung, so verkürzt sich auch der Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten, in der sie oder er die berufsbegleitende Weiterbildung zu absolvieren hat, im Ausmaß der angerechneten Zeiten der Ausübung der Leitungsfunktion.

Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Zentralstelle.

Alle nach dem 31. Dezember 2022 in eine Leitungsfunktion ernannten oder mit dieser Funktion betrauten Lehrpersonen sind verpflichtet, anstelle des Schulmanagementkurses „Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang“ den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Der Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ hat Lehrveranstaltungen zum Thema Korruptionsbekämpfung zu beinhalten. Auf beide Ausbildungen ist eine bereits in einer früheren Funktion zurück gelegte fünfjährige Funktionsausübung in der Schulleitung im Umfang von 30 ECTS zu berücksichtigen.

Zu § 207i BDG 1979

Die Abberufung der Lehrpersonen in Leitungsfunktionen, die sich nach § 207h BDG 1979 nicht bewährt haben, obliegt bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser, und im Übrigen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Bildung.

Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so wird diese Leiterin oder dieser Leiter kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre Planstelle innehatte. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so wird diese Lehrperson mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. Die Lehrverpflichtung richtet sich diesfalls nach der tatsächlichen Verwendung. Bei der Abberufung von der Leitungsfunktion kommt für den Bereich der den Bildungsdirektionen unterstehenden Schulen den Fachausschüssen sowie für die der Zentralstelle unterliegenden Schulen den Zentralausschüssen  ein Mitwirkungsrecht zu. Da gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG für das Mitwirkungsrecht der Personalvertretungsorgane eine Mitteilung vorgesehen ist, wird dies durch Verweis auf diese Bestimmung entsprechend präzisiert.

Zu § 207m BDG 1979

Betrifft eine Zitatanpassung.

Zu § 207n BDG 1979

Die Voraussetzungen für die Errichtung und die Aufgaben eines Schulclusters werden in § 8f des Schulorganisationsgesetzes - SchOG geregelt, in §§ 207n ff BDG 1979 finden sich für die errichteten Schulcluster die für die Schulcluster-Leitung, Schulcluster-Administration und Bereichsleitung vorgesehenen dienstrechtlichen Bestimmungen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Zum Zwecke der Vernetzung der Bildungsangebote, der Verbesserung der Leitungsstrukturen und der Erzielung von Synergien der zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen können Schulen unter einer Leitung zu einem Schulcluster zusammengeführt werden. Durch die Einbeziehung von kleineren Schulen in eine größere Organisationseinheit können durch zurückgehende Schüler/innenzahlen auf Dauer im Fortbestand nicht gesicherte Schulen fortgeführt werden. Zugleich können im Schulcluster Personal- und Sachressourcen besser genutzt werden. Ferner können allgemein bildende Schulen und berufsbildende mittlere und höhere Schulen durch eine gemeinsame Führung mittelfristig schulartübergreifende Lehrangebote für die Schülerinnen und Schüler im betreffenden Schulcluster entwickeln.

Im Rahmen der Einrichtung eines Schulclusters ist ein umfassendes mehrjähriges Schulkonzept aufbauend auf die für die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen entwickelten Qualitätsrichtlinien mit Schulclusterprofil, Schulclusterleitbild etc. (Schulclusterplan) auszuarbeiten.

Ungeachtet der Zusammenführung von bisher eigenständig geführten Schulen im Schulcluster unter eine einheitliche Leitung bleiben die einzelnen im Schulcluster zusammengefassten Schulen im schulrechtlichen Sinne bestehen. Dies betrifft etwa die Abhaltung von Konferenzen, Elternsprechtagen sowie schulpartnerschaftliche Kompetenzen. Hingegen ist die Dienststelle im Sinne des § 278 BDG 1979 künftig der Schulcluster und es können Lehrpersonen an den im Schulcluster zusammengefassten Schulen verwendet werden. Stammschule einer Lehrperson ist weiterhin die Schule, an welcher deren überwiegende Verwendung erfolgt. Bei gleicher Verwendung einer Lehrperson an zwei oder mehreren Schulstandorten hat die Schulcluster-Leitung zu entscheiden, welche der Schulen aus reisegebührenrechtlicher Sicht die Dienststelle der Lehrperson ist.

Zur Gewährleistung reisegebührenrechtlicher Ansprüche soll anlässlich der Verwendung von Lehrpersonen außerhalb der Stammschule – ungeachtet des für die Schulen im Schulcluster vorgesehenen einheitlichen Dienststellenbegriffes – diejenige Schule als Dienststelle gelten, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Ebenso gilt als Anknüpfung für das aktive und passive Wahlrecht im Personalvertretungsrecht weiterhin die Schule als Dienststelle, an welcher die Lehrperson verwendet wird. Eine im Schulcluster sowohl an einer allgemein bildenden Schule als auch an einer berufsbildenden Schule verwendete Lehrperson ist daher für beide Fachausschüsse und Zentralausschüsse aktiv und passiv wahlberechtigt.

Im Schulcluster bleibt die gemäß der in § 9 Abs. 2 BLVG ab einer zu erfüllenden Mindestschwelle von acht an der Schule geführten Klassen einzurichtende Funktion einer Administratorin oder eines Administrators bestehen, darüber hinaus wird an den einzelnen Schulen des Schulclusters mit Ausnahme der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, die Funktion der Bereichsleitung (als Standortleitung) geschaffen. Beide Funktionen sind nach einer zuvor durch die Schulcluster-Leitung zu veranlassenden intern durchzuführenden Interessent/innensuche zu besetzen. Jede diesbezüglich zu veranlassende Interessent/innensuche hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.

Von der Errichtung des Schulclusters nicht betroffen sind die an den einzelnen Schulen eingerichteten Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung. Diese bleiben weiterhin in der bisherigen Form bestehen, bei der Neubesetzung dieser Funktionen soll die Schulcluster-Leitung dadurch gestärkt werden, dass dieser im Auswahlverfahren der Vorsitz zukommt (näher § 207f BDG 1979).

Den Schulclustern werden für eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung sowie für die Wahrnehmung der Bereichsleitung(en) die Ressourcen zur Verfügung gestellt, welche den einzelnen in den Schulcluster zusammengefassten Schulen bei einer selbstständigen Führung für die Schulleitung gemäß § 3 BLVG für die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung zur Verfügung stehen würden. Der Ermittlung der für die Anwendung des § 3 BLVG maßgeblichen Dienstzulagengruppen ist § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 3 und § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, zugrunde zu legen. Als Klassen im Sinne der Schulleiter-Zulagenverordnung gelten hierbei die Gesamtzahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die hierfür erforderliche Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres (Stichtag 1. Oktober). Die sich demnach für jede Schule für die Freistellung der Schulleitung errechneten Einrechnungsstunden sind für alle Schulen im Schulcluster zu addieren (§ 207n Abs. 3).

Beispiel: Schulcluster, in dem eine allgemeinbildende höhere Schule mit 255 Schülerinnen und Schülern und eine berufsbildende Schule mit 171 Schülerinnen und Schülern zusammengefasst werden:

Entsprechend der Maßgabe, dass zur Berechnung der zu Verfügung stehenden Ressourcen eines Schulclusters anstelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt, ist eine Schule mit 255 Schülerinnen und Schülern einer Schule mit 11 Klassen (255/25=10,2) und eine Schule mit 171 Schülerinnen und Schülern (171/25=6,84) einer Schule mit 7 Klassen gleichzusetzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, sind mittlere und höhere Schulen mit mehr als 12 Klassen der Dienstzulagengruppe I, mit 9 bis 12 Klassen der Dienstzulagengruppe II, mit 8 Klassen der Dienstzulagengruppe III, mit 4 bis 7 Klassen der Dienstzulagengruppe IV und mit 1 bis 3 Klassen der Dienstzulagengruppe V zugewiesen.

Basierend auf § 3 BLVG sind somit in gegenständlichem Beispiel dem Schulcluster aufgrund der allgemein bildenden höheren Schule 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III und aufgrund der berufsbildenden Schule 12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, gesamt sohin 28 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III (= 29,4 Werteinheiten) als Einrechnungen zur Verfügung zu stellen.

Zusätzlich gebühren gegebenenfalls weitere Einrechnungen aufgrund der Anwendung des § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung. Auch hierbei ist zu beachten, dass als Klassen im Sinne der Schulleiter-Zulagenverordnung die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule gelten; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

Diese Einrechnungsstunden stehen zunächst für Minderung(en) der Unterrichtsverpflichtung(en) der Bereichsleitung(en) im Rahmen der hierfür vorgesehenen Bandbreiten gemäß § 9 Abs. 1b BLVG (2 bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III) zur Verfügung und können danach für folgende Funktionen bzw. Aufgaben unter Bedachtnahme auf die jeweils wahrzunehmenden Aufgaben zugeordnet werden:

           1. Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 2a BLVG),

           2. ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal (eine Werteinheit ist mit 8% einer Verwaltungsplanstelle gleichzusetzen) und

           3. für die Wahrnehmung von Agenden in Bezug auf pädagogisch-didaktische Projekte und Projekte der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulcluster-Administration bemisst sich die Anzahl der hierfür bereit zu stellenden Ressourcen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BLVG für die Schuladministrationen errechneten Einrechnungsstunden. Zur Erzielung von Administrationsstunden ist daher erforderlich, dass an der betreffenden Schule die Einrichtung einer Administration vorgesehen ist (so für die Schule kein Abteilungsvorstand vorgesehen ist) und die betreffende Schule eine Mindestanzahl von acht Klassen aufweist.

Als Klasse im Sinne des § 9 Abs. 2 BLVG gilt dabei gemäß § 207n Abs. 7 BDG 1979 anstelle einer an der Schule tatsächlich geführten Klasse die Gesamtzahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Je Anzahl der aufgrund dieser Vorgaben zu berücksichtigenden Klassen stehen innerhalb des Schulclusters je 0,525 Werteinheiten (= ½ Stunde der Lehrverpflichtungsgruppe III) zur Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung zur Verfügung.

Laut dem oben angeführten Beispiel einer allgemein bildenden höheren Schule mit 255 Schülerinnen und Schülern und einer berufsbildenden Schule mit 171 Schülerinnen und Schülern wird die für die Berechnung der für die Schulclusterleitung und Bereichsleitungen vorgesehenen Einrechnungsstunden nur für die allgemein bildende höhere Schule die Mindestschwelle für die Einrichtung einer Administration erreicht. Die hierbei einer Lehrperson im Schulcluster für Administrationsaufgaben einzurechnenden Werteinheiten betragen 11 x 0,525 Werteinheiten, insgesamt sohin 5,775 Werteinheiten.

Über die Verteilung der auf diese Weise für den Schulcluster für die Wahrnehmung von Administrationsaufgaben insgesamt zu ermittelnden Werteinheiten trifft der Gesetzgeber keine Vorgaben. Es ist der Schulcluster-Leitung daher im Rahmen der für die Wahrnehmung von Aufgaben der Schuladministration zur Verfügung stehenden Werteinheiten unbenommen, eine Lehrperson an einer Schule auch unterhalb der für die Einrichtung einer Administration gemäß § 9 Abs. 2 BLVG vorgesehenen Mindestgrenze mit einer Administrationsfunktion zu betrauen. Gegebenenfalls ist auch die Bestellung zweier Administratorinnen und Administratoren an einem Schulstandort im Schulcluster nicht ausgeschlossen.

Die Schulcluster-Leitung hat die Möglichkeit, eine Schuladministration auch mit der Besorgung der Administrationsaufgaben für mehrere Schulen zu betrauen.

Ab dem Schuljahr 2020/21 wird die Möglichkeit geschaffen, Administrationsstunden in administratives Unterstützungspersonal umwandeln zu können. Bis dorthin sollen die Aufgaben der Schuladministration umfassend analysiert und auf das Vorhandensein von rein verwaltungstechnisch orientierten Tätigkeiten überprüft werden. Bereits bei der Umsetzung einer neuen Form der IT-Betreuung an Bundesschulen ab dem Schuljahr 2014/15 hat sich gezeigt, dass eine Verlagerung von technischen Aufgaben zu speziell qualifiziertem Verwaltungspersonal zu einer effizienteren Abwicklung des Lehr- und Unterrichtsbetriebs an den Schulstandorten führt.

Zeitgleich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Errichtung eines Schulclusters enden die Schulleitungen der in den Schulcluster zusammengefassten Schulen. Die betroffenen Schulleitungen gelten im ersten Jahr der Errichtung des Schulclusters als mit der Funktion der Bereichsleitung betraut und sie behalten für dieses erste Jahr das Ausmaß der ihnen unmittelbar vor der Einrichtung des Schulclusters als Schulleitung zugekommenen Freistellung. Für die folgenden beiden Jahre sieht § 9 Abs. 1c BLVG eine herabgesetzte Beibehaltung der zuvor in der Funktion der Schulleitung zugekommenen Freistellungsstunden (auf 70vH. und 50vH. des früheren Ausmaßes) vor. Die für die früheren Schulleitungen vorgesehenen besoldungsrechtlichen Übergangsbestimmungen werden in § 57 Abs. 12 GehG geregelt.

Schulleiterinnen und Schulleiter, die vor dem Enden ihrer Leitungsfunktion bereits eine Planstelle als Lehrperson innehatten, werden kraft Gesetzes wieder auf jene Planstelle übergeleitet, die sie zuletzt vor der Ernennung auf die Leitungsplanstelle bekleideten und die Lehrverpflichtung richtet sich nach Ablauf des dreijährigen Übergangszeitraumes im vollen Umfang nach der tatsächlichen Verwendung. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so wird diese oder dieser mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

Zu § 207o BDG 1979

Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Sie hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.

Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der geleiteten Schulen im Schulcluster als erfüllt. Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber über Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen. Auf Verlangen der Dienstbehörde sind die Kenntnisse des Referenzniveaus B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) durch ein Zertifikat eines anerkannten Instituts oder auf eine andere geeignete Art nachzuweisen, sofern Zweifel bestehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die nötigen Sprachkenntnisse verfügt.

Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung nach Maßgabe des Organisationsplans die Zuweisungen der zur Verfügung stehenden Ressourcen vorzunehmen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 207n BDG 1979 verwiesen.

Sofern bei den den Schulcluster betreffenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Leitungsfunktionen gemäß § 207 Abs. 2 BDG 1979 die Bestimmungen über die Schulleitungen anzuwenden.

Zu § 207p BDG 1979

Neben der Schulcluster-Leitung ist für die zu einem Schulcluster zusammengefassten Bundesschulen nach Maßgabe der hierfür bereit stehenden Ressourcen die Betrauung einer oder mehrerer Lehrpersonen mit der Funktion einer Administratorin oder eines Administrators zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulcluster-Leitung vorgesehen. Mit der Administrationsfunktion ist jedoch keine Stellvertretung für die Schulcluster-Leitung verbunden.

Darüber hinaus ist für die in den Schulcluster aufgenommenen Schulen mit Ausnahme der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung vorgesehen ist, die Einrichtung von Bereichsleitungen (als Standortleitungen) zur Unterstützung der Schulleitung vorgesehen.

Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter unterstützt die Clusterleitung insbesondere bezüglich des pädagogischen Supports (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement, durch Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters, durch Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort sowie die Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche (§ 55d SchUG und § 52a Z 3 SchUG-BKV). Bei der Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort kommt der Bereichsleitung Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu. Einer Bereichsleitung können somit sowohl allgemein standortspezifische Aufgaben wie beispielsweise die Einteilung der Vertretungen für abwesende Lehrpersonen als auch einen speziellen Fachbereich betreffende Aufgaben übertragen werden.

Abs. 3 sieht für Lehrpersonen, deren Leitungsfunktion anlässlich der Errichtung des Schulclusters geendet hat, eine Verpflichtung zur Unterstützung der Schulcluster-Leitung in deren gesamten Aufgabenbereich soweit vor, als die dieser in der Funktion Bereichsleitung zugewiesenen Einrechnungsstunden das Ausmaß der für einen befristeten Zeitraum gewahrten Freistellungsstunden nicht erreichen.

Zu § 207q BDG 1979

Durch die Zusammenführung von Pflichtschulen mit Bundesschulen soll die pädagogische Leitungsqualität an diesen Schulen gestärkt und die Flexibilität des Personaleinsatzes erhöht werden. Bei der Bildung von Schulclustern mit gemischter Altersstruktur der Schülerinnen und Schüler (z. B. Neue Mittelschule – Oberstufengymnasium) liegt ein wesentlicher Synergieeffekt darin, dass unter einer einheitlichen Schulcluster-Leitung ein fließender Übergang in die weiterführende Schule erfolgen kann.

Grundsätzlich sind für gemischte Schulcluster die Bestimmungen betreffend Bundesschulcluster gemäß § 207n bis § 207p BDG 1979 sowie § 26c bis § 26e LDG 1984 anzuwenden.

Bei der Besetzung der Schulcluster-Leitung eines Schulclusters mit Bundes- und Pflichtschulen gehört der Begutachtungskommission die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender, ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied, ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied, jeweils ein von dem Zentralausschuss oder den Zentralausschüssen der Bundesschulen und von dem Zentralausschuss oder den Zentralausschüssen der Pflichtschulen zu entsendendes Mitglied und ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied an. Weiters gehört dieser Bewerbungskommission eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984.

Gemäß Abs. 1 bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Schulcluster eine Dienststelle. Dadurch wird sichergestellt, dass die Schulcluster-Leitung die Dienst- und die Fachaufsicht über alle im Schulcluster tätigen Lehrpersonen sowie den sonstigen Bediensteten innehat.

Bei der Ermittlung der Ressourcen sind Bundesschulen und Pflichtschulen getrennt voneinander zu berechnen. Für jede Bundesschule ist § 207n Abs. 3 BDG 1979 anzuwenden; für die Pflichtschulen gilt § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984.

Für die Bundesschulen können einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden, sofern die Schulcluster-Leitung einer Landeslehrperson obliegt. Für diese Bereichsleitung finden die Bandbreiten gemäß § 9 Abs. 1b BLVG keine Anwendung und deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG  erhöht sich um 20 vH.

Zu § 213e BDG 1979

Die Schulcluster-Leitung oder die Schulleitung hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Beim Fort- und Weiterbildungsgespräch handelt es sich um eine verpflichtende individuelle Aus- und Weiterbildungsplanung unter Berücksichtigung gesamtschulischer Bedarfslagen. Eine solche einzeln oder in Kleingruppen erfolgende „regelmäßige“ Führung solcher Fort- und Weiterbildungsgespräche soll mit jeder Lehrperson zwar nicht jährlich, jedenfalls aber in einem Zeitrahmen von zwei bis drei Jahren jeweils mindestens einmal erfolgen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulcluster-Leitung oder der Schulleitung sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Die mit der Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche beauftragten Abteilungsvorstehungen und Fachvorstehungen haben eine Ausfertigung der Zusammenfassungen der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche der Schulcluster-Leitung oder der Schulleitung zu übermitteln.

Zu § 225 Abs. 3 BDG 1979

Im Hinblick auf die Bestellung der Organe der Schulaufsicht sieht § 225 BDG 1979 bisher lediglich vor, dass dieser Bestellung ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen hat. Mit der gegenständlichen Regelung wird für die Besetzung von Schulaufsichtsplanstellen die Anwendung des Ausschreibungsgesetzes mit der Maßgabe vorgesehen, dass der Auswahlkommission als Vertretung des Bundes die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor sowie die Leitung des pädagogischen Dienstes angehören und die Auswahlentscheidung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zukommt.

Zu § 248d BDG 1979

Die Bestimmungen zum Unterabschnitt 5a, insbesondere zum Auswahlverfahren gemäß § 207ff BDG 1979 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind für die Besetzung von leitenden Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten nicht anzuwenden. Anstelle dieser Bestimmungen ist für diese Besetzungen weiterhin der 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des 7. Abschnittes (§§ 207 bis 207k) in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

Weiters stellt die Übergangsbestimmung klar, dass bei Bewerbungs- und Auswahlverfahren für leitende Funktionen, deren Bewerbungsfrist vor dem 31. Dezember 2022 endet und das Verfahren jedoch erst danach abgeschlossen  wird, die bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft stehenden Bestimmungen Anwendung finden.

Zu § 284 Abs. 92 BDG 1979

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art. 31, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Zu § 57 Abs. 9 GehG

Der Schulcluster-Leitung gebührt gemäß § 207o BDG 1979 die für ihre Verwendungsgruppe L 1 vorgesehene Dienstzulage nach der Dienstzulagengruppe I (§ 57 Abs. 2 lit. b GehG).

Für die Erhöhung der Dienstzulage der Schulcluster-Leitung gelangen die für die Erhöhung der Leitungszulagen für Schulleitungen vorgesehenen Parameter (höhere Dienstzulagenstufen ab einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren und sechs Monaten sowie von 21 Jahren und sechs Monaten, Erhöhung nach einer sechsjährigen, zehnjährigen und vierzehnjährigen Funktionsausübung bei Leiterinnen und Leitern der Verwendungsgruppe L 1 bzw. nach einer achtjährigen, zwölfjährigen und sechzehnjährigen Funktionsausübung bei Leiterinnen und Leitern der Verwendungsgruppe L 2) zur Anwendung.

Weiters finden für die Schulcluster-Leitung die für die Erhöhung der Leitungszulage anhand der Klassenzahl (der Schulen) gemäß § 57 Abs. 6 GehG und der Schulleiter-Zulagenverordnung (ausschließlich für die Erhöhungsprozentsätze von 7,5vH und 15vH) maßgebenden Erhöhungen (Erhöhung der Dienstzulage um 7,5vH, 15vH, 20vH, 22,5vH und 25vH) Anwendung.

Für die an die Klassenzahl gebundenen Erhöhungen bestimmt sich die Zahl der Klassen anstelle den an der jeweiligen Schule tatsächlich geführten Klassen nach der Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern, wobei eine verbleibende Gruppe von weniger als 25 Schülerinnen und Schülern als zusätzliche Gruppe gilt. Die sich anhand der Anzahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern je Schule ergebenden Klassenzahlen sind für alle Schulen im Schulcluster zu addieren, woraus sich die für die Schulcluster-Leitung für die Erhöhung der Leitungszulage maßgebliche Klassenzahl ergibt.

Zu § 57 Abs. 9a GehG

Für die Schulcluster-Leitungen an Pflichtschulen finden bezüglich der Bemessung der Leitungszulage die Bestimmungen des § 57 Abs. 9 GehG für die Leitung von Bundesschulclustern mit den Maßgaben Anwendung, dass sich die Leitungszulagen nach § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 bestimmen und für die Berechnung der der Bemessung der Leitungszulage zugrunde liegenden Klassen anstelle der Gruppengröße von 25 Schülerinnen und Schülern die Anzahl von 20 Schülerinnen und Schüler für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der Sonderschule und die Anzahl von 6,5 Schülerinnen und Schüler für den Bereich der Sonderschulen tritt.

Zu § 57 Abs. 11 GehG

Die betreffende Bestimmung ist um die Endigungsanlässe des § 207i BDG 1979 und § 26b Abs. 5 LDG 1984 zu ergänzen.

Zu § 57 Abs. 12 GehG

Mit dem Zeitpunkt der Errichtung eines Schulclusters enden die Schulleitungen der in einem Schulcluster zusammengefassten Schulen. Den betroffenen Schulleitungen gebührt für einen Übergangszeitraum, nämlich für die ersten sechs Jahre nach Errichtung eines Schulclusters weiterhin ihre nach den Grundsätzen des § 36 GehG der Valorisierung unterliegende und sich nach den zum Zeitpunkt am Tag vor der Errichtung des Schulclusters maßgeblichen Prämissen richtende Dienstzulage. Während der ersten drei Jahre gebührt diese Dienstzulage zu 100%, im vierten Jahr reduziert sich die Dienstzulage auf 90%, im fünften Jahr auf 75% und im sechsten Jahr auf 50%. Eine Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 GehG findet mangels weiterer Funktionsausübung nicht statt.

Der Anspruch auf diese Dienstzulage endet jedoch vorzeitig, wenn die ehemalige Schulleiterin oder der ehemalige Schulleiter auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen ernannt oder betraut wird, auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ernannt oder betraut wird, mit der Leitung einer Praxisschule betraut wird oder in eine andere Besoldungsgruppe überstellt wird.

Zu § 57 Abs. 13 GehG

Wird eine Leiterin oder ein Leiter mit Wirksamkeit nach dem 31. August 2018 mit der zusätzlichen Leitung einer weiteren Schule oder zwei weiterer Schulen betraut, so gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage ist in der Weise zu bemessen, wie die Dienstzulage einer Schulleitung zu bemessen wäre, wenn die geleiteten Schulen eine einzelne Schule wären.

Zu § 58 Abs. 9 GehG

Der gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 an eine Bildungsdirektion zur Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik versetzten Landesvertragslehrperson gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.

Zu § 59c Abs. 1 bis 4 GehG

Für die in einem Schulcluster bestellten Administrator/innen werden unter der Maßgabe des Abs. 1 die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Dienstzulage getroffen. Da sich das Ausmaß der für die Administration gebührenden Einrechnungsstunden nach der Zuweisung dieser Stunden durch die Schulcluster-Leitung richtet, bestimmt sich die Voraussetzung der Gebührlichkeit dieser Dienstzulage nicht nur nach der Mindestanzahl von zwölf an der betreffenden Schule geführten Klassen, sondern zusätzlich nach den von der Schulcluster-Leitung für diese Aufgaben zugewiesenen Werteinheiten. Die für Administrator/innen für die Gebührlichkeit der Dienstzulage maßgebende Schwelle von zwölf an der betreffenden Schule geführten Klassen, wobei zwei Klassen einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III entsprechen, wird für die im Schulcluster eingerichtete Administration als Mindestvoraussetzung für die Gebührlichkeit der Zulage übernommen. Eine Dienstzulage gebührt daher, sobald an der an einer Schule eingesetzten Administratorin oder dem eingesetzten Administrator für die Tätigkeit auch mindestens 6,3 Werteinheiten in die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung eingerechnet worden sind.

Für den Fall, dass die Schulclusterleitung laut Organisationsplan einer Administratorin oder einem Administrator auch die ausschließliche Wahrnehmung der Administrationsaufgaben an einer oder mehrerer im Schulcluster zusammengeführten Schulen übertragen hat, sind auf die für die Gebührlichkeit der Zulage festgelegte Mindestgrenze von 12 Klassen auch die Klassen dieser einen oder mehreren zusätzlich betreuten Schulen zu berücksichtigen.

Beispiel: Eine an einer Schule mit 9 Klassen eingesetzte Administratorin ist auch für die verwaltungsmäßige Unterstützung einer weiteren dem Schulcluster angehörenden mindestens dreiklassigen Schule zuständig und es werden ihr für die Wahrnehmung dieser Aufgaben mindestens 6,3 Werteinheiten zugewiesen. Es besteht daher ein Anspruch auf eine Zulage.

Die Höhe der einer Administratorin oder einem Administrator gebührenden Dienstzulage richtet sich nach der Höhe der Dienstzulage, die einer an der Schule eingesetzten Schulleitung bei Eigenständigkeit der Schule zukäme. Die Schulcluster-Leitung hat ferner die Möglichkeit, eine Schuladministration auch mit der Besorgung der Administrationsaufgaben für mehrere Schulen zu betrauen. Diesfalls richtet sich die Bemessung der der Schuladministration gebührenden Dienstzulage nach der Gesamtgröße der  Schulen. Ist an den einer Administration zugewiesenen Schulen auch eine weitere Person mit der Administration betraut, so gebührt die für die Administration gebührende Dienstzulage den beiden Lehrpersonen aliquot nach dem Verhältnis ihrer Betrauung mit der Administration (Abs. 3).

Abs. 4 sieht eine einheitliche Dienstzulage für Bereichsleitungen an Bundesschulclustern in der Dienstzulagengruppe V gemäß § 57 Abs. 2 lit. b GehG vor. Für Bereichsleitungen an Pflichtschulclustern gemäß § 26e LDG 1984 tritt an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehen Dienstzulagen.

Zu § 61 Abs. 16 Z 2 und Abs. 16a GehG

§ 61 Abs. 16 Z 2 GehG sieht für die Inanspruchnahme des Zeitkontos für eine Freistellung zwingend die Einstellung einer Ersatzkraft vor. Lehrpersonen sparen vielfach Mehrdienstleistungen an, um eine Freistellung unmittelbar vor Antritt des Ruhestandes in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund eines Schüler/innenrückganges vor allem im Bereich der Berufsschulen reduziert sich für einzelne Schulen die Anzahl der von den Lehrpersonen zu unterrichtenden Stunden. Dies hat zur Folge, dass die Dienstbehörden und Personalstellen einen Verbrauch des Zeitkontos durch Lehrpersonen vor deren Pensionierung begrüßen, da dadurch die Beschäftigung/Vollbeschäftigung der verbleibenden Lehrpersonen gesichert bleibt. Für die den Verbrauch des Zeitkontos anstrebende Lehrperson scheitert die Inanspruchnahme dieser Maßnahme jedoch an der wegen des Rückganges der Unterrichtsstunden nicht möglichen Neuaufnahme einer Lehrperson. Der Dienstgeber muss daher die angesparten Zeitguthaben zusätzlich zum laufenden Gehalt ausbe­zahlen, obwohl eine Inanspruchnahme der Freistellung der betreffenden Lehrperson ohne Aufnahme einer Ersatzlehrperson die für ihn günstigste Option darstellen würde. Dies widerspricht dem mit dieser Regelung verfolgten Zweck und verursacht im Regelfall aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Vorrückungen Mehrkosten. Aufgrund dessen wird eine Möglichkeit geschaffen, dass insbesondere aus beschäftigungspolitischen Gründen von der zwingenden Aufnahme einer Ersatzkraft abgesehen werden kann, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist maßgeblich, dass in diesem Fach keine Mehrdienstleistungen anfallen.

Zu § 61b GehG

Die im Rahmen eines Kustodiates durch eine Vergütung abzugeltenden Tätigkeiten werden bisher für Bundes- und Landeslehrer/innen in den Anlagen 2 bis 5 zum Gehaltsgesetz angeführt. Die dabei angeführten Kustodiate wurden trotz der in den letzten Jahren im Bereich der Schulen und des Unterrichts inzwischen eingetretenen Veränderungen nicht an den inzwischen in Teilbereichen veränderten schulischen Bedarf angepasst und sie sind daher zum Teil überholt. Verwiesen wird diesbezüglich beispielsweise auf die „fraulich-lebenskundlichen Unterrichtsgegenstände“ an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen (Frauenoberschulen) gemäß lit. B Z 6 der Anlage 3 zum GehG oder die „Einrichtungen für a) Stenotypie oder Phonotypie oder b) Maschinschreiben an Berufsschulen gemäß Z 6 6.6 der Anlage 5 zum GehG für Berufsschullehrpersonen.

Im Sinne einer Stärkung der Befugnisse an den Schulen wird die Entscheidung über die erforderlichen wahrzunehmenden Kustodiate  daher künftig am Schulstandort getroffen, den Schulen hierzu ein nach der Größe des Schulstandortes und der Anzahl der an der Schule geführten Ausbildungsrichtungen zu bemessendes Kontingent an wahrzunehmenden Kustodiaten zugewiesen und im Gesetz lediglich die Vergütungssätze für solche von einer Lehrperson zu betreuenden Kustodiate festgelegt. Durch diese Systemänderung soll keine Minderung der den Schulstandorten zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgen. Einer Lehrperson, der von der Schulcluster-Leitung oder der Schulleitung im Rahmen der dem Schulcluster oder der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung.

Zu § 61d GehG

Diese Regelungen betreffen Anpassungen an die im GehG für den Bereich der dem Bundesministerium für Bildung unterstehenden Bundesschulen vorgenommenen schulautonomen Festlegungen der Kustodiate sowie die für den Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen vorgenommene Aufhebung der Anlage 5 zum Gehaltsgesetz 1956.

Für die für den Bereich der Berufsschulen im Umfang einer halben, von 189,7% einer halben oder einer ganzen Wochenstunde einer 23-stündigen Unterrichtsverpflichtung ausgerichteten Kustodiate, Lehrwerkstätten und Laboratoriumseinrichtungen (Kustodiate) entfällt ebenfalls die bisher namentliche Festlegung der mit einer Vergütung vorgesehenen Kustodiate. Die künftig für den Bereich der Berufsschulen vorgesehene und an die bisher vorgesehenen Kustodiate anknüpfende Neuregelung sieht zwei Kustodiatsgrößen vor, nämlich Kustodiate im Umfang der Einrechnung von einer halben oder einer ganzen Wochenstunde einer 23-stündigen Unterrichtsverpflichtung. Die bisher den Anforderungen nicht hinreichend Rechnung tragende Bestimmung, wonach an Schulstandorten mit eingerichteten Werkstätten für eine Laboratoriumseinrichtung kein Kustodiat eingerichtet werden kann, wird nicht fortgeführt.

Zu § 116e GehG

Gemäß § 61 Abs. 16 Z 3 kann der Antrag zur Inanspruchnahme des Zeitkontos zur Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung bis zum 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden. Aufgrund der Änderung in Bezug auf die Inanspruchnahme des Zeitkontos in § 61 GehG wird für das Schuljahr 2017/18 die Antragsfrist bis zum 31. August 2017 verlängert.

Zu § 175 Abs. 88 GehG

Betrifft das Inkrafttreten.

Zum Entfall der Anlagen 2 bis 5 des GehG

Aufgrund der Novellierung der §§ 61b und 61d GehG können die Anlagen mangels eines weiteren Anwendungsfalles entfallen.

Zu Art. 32, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes

Zu § 37a Abs. 1 und 90a Abs. 1 und 2 VBG

Es erfolgen Zitatanpassungen an die Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Auswahlverfahrens bei der Besetzung von leitenden Funktionen sowie der Übertragung der Kompetenz zur Auswahl der Vertragslehrpersonen an die Schulleitungen.

Zu § 38 Abs. 3 und 3a VBG

Durch diese Regelungen wird die ergänzende Ausbildung der Absolventinnen und Absolventen von Diplom- oder Doktoratsstudien, die als Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger in den Schuldienst eintreten, flexibler gestaltet.

Gemäß dem Begutachtungsentwurf zum Hochschulgesetz 2005 - HG können  Pädagogische Hochschulen Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) einrichten (§ 38 Abs. 1a Z 3 HG). Diese Studien sollen für Absolventinnen und Absolventen eines fachlich in Frage kommenden Studiums im  Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung vorgesehen werden können (§ 38a Abs. 1 HG). Durch die Einführung des neuen Abs. 3a wird für diese Quereinsteiger/innen die Möglichkeit zum Eintritt in den Schuldienst eröffnet. Die dafür benötigte Berufspraxis im Umfang von 3 000 Stunden wird in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festgelegt werden.

Zu § 38a Abs. 3 VBG

Die für Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L für den Abschluss von befristeten Dienstverträgen vorgesehene Höchstgrenze wird auch für Vertragslehrpersonen im Dienstrecht pd übernommen.

Zu § 40a Abs. 15a VBG

Auf die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1d BLVG sowie § 207n BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 40a Abs. 18a bis c VBG

§ 40a Abs. 18a und b betreffen die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration und Bereichsleitung durch die dem Entlohnungsschema pd unterliegenden Vertragslehrpersonen. Für die Festlegung der Administrationsressourcen gelten für die Wahrnehmung von Administrationsaufgaben durch Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschema pd ebenfalls die in § 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979 getroffenen Festlegungen. Die sich danach bemessenden Werteinheiten sind für die im Schulcluster mit den Aufgaben der Schulcluster-Administration betrauten Vertragslehrpersonen entsprechend der zwischen dem „alten“ und dem „neuen“ Lehrverpflichtungsrecht bestehenden unterschiedlichen Unterrichtsverpflichtung (20 gegenüber 22 Wochenstunden) auf die Erfüllung der tatsächlichen Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Ebenso sind die für die Funktion der Bereichsleitung gemäß § 207n Abs. 4 und 7 BDG 1979 zur Verfügung stehenden Werteinheiten im Verhältnis 1 : 1,1 auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von mit der Funktion Bereichsleitung betrauten Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas pd anzurechnen. Für die Ausübung der Funktion Bereichsleitung vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung einer Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas pd entsprechend der Vorgaben des Organisationsplans im Ausmaß von 2,31 bis 16,17 Wochenstunden.

Durch die für die Schuladministration und die Bereichsleitung getroffene Anordnung, dass jeder zugewiesenen Werteinheit zusätzlich 0,1 Wochenstunden der im Rahmen der 23. und 24. Wochenstunde zu erbringenden Verpflichtung entsprechen, ist klargestellt, dass mit 20 zugewiesenen Werteinheiten eine volle Freistellung von der 24-stündigen Unterrichtsverpflichtung verbunden ist.

Zu Abs. 18c VBG wird auf die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1c BLVG verwiesen.

Zu § 41Abs. 4a VBG

Auf die Erläuterungen zu § 19 Abs. 2a LDG 1984 wird verwiesen.

Zu § 43b VBG

Auf die Erläuterungen zu §§ 207n bis 207q BDG 1979 wird verwiesen. Für die Bereichsleiterin und den Bereichsleiter, die oder der in gemischten Schulclustern zusätzlich schulartenspezifische Aufgaben wahrnimmt, bemisst die sich die zwanzig prozentige Erhöhung der Dienstzulage nach der Dienstzulage für eine Lehrperson in der Funktion Bereichsleitung im Entlohnungsschema pd.

Zu § 44 Abs. 1 bis 3 und 5 VBG

Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren findet auch auf Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd Anwendung. Zugleich erfolgen Anpassungen an die Bestimmungen der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, um die erforderliche Berufserfahrung als Vertragslehrperson zur Bestellung als Schulleiterin oder als Schulleiter sowie den Umfang des zum Zeitpunkt der Bewerbung um eine Leitungsfunktion nachzuweisenden Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ anzurechnen. Der Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ hat Lehrveranstaltungen zum Thema Korruptionsbekämpfung zu beinhalten. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 207h bis § 207i BDG 1979 verwiesen.

Zu § 44a Abs. 6 und 7 VBG

Auf die Erläuterungen zu § 213e BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 46a Abs. 11a VBG

Vertragslehrpersonen, die mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut sind, gebührt eine Dienstzulage, die sich nach dem Ausmaß der vorgesehenen Einrechnung gemäß § 207n BDG 1979 bestimmt. Auch hier sind für die Berechnung der drei Dienstzulagenstufen die zu erbringende 23. und 24 Wochenstunde anteilig berücksichtigt und ist mit einer Zuweisung von 20 Werteinheiten eine Freistellung von der 24-stündigen Unterrichtsverpflichtung verbunden. Die drei Zulagenstufen gebühren daher bei einer Freistellung im Ausmaß von 50% bis unter 75% (Z 1, 341,5 €), von 75% bis unter 100% (Z 2, 511,4 €) und von 100% der 24-stündigen Unterrichtsverpflichtung (Z 3, 614,1 €).

Zu § 46a Abs. 11b VBG

Einer Vertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage entsprechend der Dienstzulage einer Vertragslehrperson die gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz VBG in Verbindung mit § 40a Abs. 17 Z 2 VBG mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist und deren geleiteter Schule mehr als fünf und weniger als zehn Vertragslehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesen ist.

Diese Dienstzulage beträgt 320,2 €. Übt eine Vertragslehrperson diese Funktion bereits mehr als fünf Jahre aus, erhöht sich die Dienstzulage auf 430,3 €.

Die Dienstzulage für die Bereichsleitung gebührt ehemaligen Schulleiterinnen und ehemaligen Schulleitern, deren Funktionen mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters geendet haben, nicht.

Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die Dienstzulagen für Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion aufgrund der Errichtung eines Schulclusters geendet hat, übersteigen.

Zu § 46a Abs. 12 VBG

Es erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu § 46b Abs. 1 VBG

Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas pd in der Funktion Schulcluster-Leitung gebührt eine Dienstzulage gemäß § 46b Abs. 3 VBG. Die Zuordnung zu den vier vorgesehenen Kategorien A bis D erfolgt mittels der gemäß § 46b Abs. 2 VBG vorgesehenen Verordnung.

Zu § 46b Abs. 5 VBG

Auf die Erläuterungen zu § 57 Abs. 12 GehG wird verwiesen.

Zu § 46f VBG

Auf die Erläuterungen zu § 21b LVG wird verwiesen.

Zu § 48n Abs. 4 bis 6 VBG

Auf die Erläuterungen zu § 200l Abs. 4 bis 6 wird verwiesen.

Zu § 100 Abs. 78 VBG

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Anlage 3 zu § 40a VBG

Es erfolgen Anpassungen betreffend den Entfall des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 240/1962.

Zu Art. 33, Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Zu § 2a BLVG

Auf die Erläuterungen zu § 207n BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 3 Abs. 3b BLVG

Gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 kann eine Leiterin oder Leiter einer Schule mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen mitbetraut werden. In diesem Fall ist die Ermittlung der Minderung der Lehrverpflichtung in der Weise zu bemessen, wie die Minderung der Lehrverpflichtung einer Schulleitung zu bemessen wäre, wenn die geleiteten Schulen eine einzelne Schule wären. Übersteigt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters der Schulen eine volle Lehrverpflichtung, so kann diese oder dieser die übersteigende Anzahl an Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Schulleiterin oder der Schulleiter die übersteigende Anzahl an Werteinheiten zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen und hierfür im Wege einer Betrauung einzusetzenden Lehrperson aufteilen. Bezüglich des Verhältnisses der Aufteilung der Einrechnungsstunden zwischen diesen beiden Lehrpersonen ist auf die jeweils zu leistenden Tätigkeiten Rücksicht zu nehmen. § 3 Abs. 3b BLVG findet auch auf Vertragslehrpersonen im „alten“ Lehrer/innendienstrecht Anwendung.

Zu § 9 Abs. 1a und 1b BLVG

Auf die Erläuterungen zu § 207n BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 9 Abs. 1c BLVG

Mit dem Zeitpunkt der Errichtung eines Schulclusters enden die Schulleitungen der in einem Schulcluster zusammengefassten Schulen und für ehemalige Schulleiterinnen und Schulleiter erfolgt eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung, die sich an § 3 BLVG orientiert. Im ersten Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter beträgt die Einrechnung der Werteinheiten in die Lehrverpflichtung 100%, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im drittem Jahr nach der Beendigung 50%. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Einrechnung anzurechnen.

Zu § 9 Abs. 1d BLVG

Als mögliche gemäß § 9 Abs. 1d BLVG an Lehrpersonen zu übertragende pädagogisch-didaktische Projekte kommen etwa in Betracht:

           1. Entwicklung und Einsatz von Diagnoseinstrumenten zur Feststellung des Leistungsstandes und Lernerfolges,

           2. fachdidaktische Ansätze zur Unterstützung von lernschwachen Schüler/innen im Bildungsgang oder vor abschließenden Prüfungen,

           3. Entwicklung und Einsatz von pädagogisch-fachdidaktischen Instrumenten der Begabungsförderung,

           4. Einsetzen von kompetenzbasierten Formen der Leistungsfeststellung und -beurteilung,

           5. gemeinsames Unterrichten mit fachlich unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen,

           6. Organisation von Peer-Tutorien mit erfahrenen und jüngeren Schüler/innen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 207n BDG 1979 verwiesen.

Zu § 15 Abs. 30 BLVG

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art. 5, Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Zu § 4a LDG 1984

Bis dato gibt es im Bereich der Pflichtschulen keine bundesgesetzlich geregelte Ausschreibungspflicht für die Besetzung freier Planstellen von Lehrpersonen. Nunmehr ist analog zu § 203 BDG 1979 auch im Bereich der Pflichtschulen bei einer Besetzung ein einheitliches Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren vorzusehen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 203 Abs. 3 BDG 1979 verwiesen.

Zu § 4b LDG 1984

Auf die Erläuterungen zu § 203h BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 19 Abs. 2a, § 22 Abs. 1 und Abs. 4b sowie der Entfall des § 51 Abs. 4 LDG 1984

Mit der Aufhebung des § 27a SchOG und der Festschreibung in § 19 Abs. 3 Z 2 BD-EG, dass sinngemäß die bisherigen Aufgaben der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik die Abteilung Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion wahrzunehmen hat, hat § 51 Abs. 4 LDG 1984 zu entfallen.

Im Rahmen dieser Kompetenzbündelung werden auch die Koordinations- und Unterstützungsaufgaben im Bereich der Inklusiv- und Sonderpädagogik von der Bildungsdirektion wahrgenommen. Die Verlagerung der bisherigen Kompetenzen der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik in die Bildungsdirektionen führt dort zu einem erhöhten Personalaufwand. Zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik werden an den Bildungsdirektionen Arbeitsplätze geschaffen. Vor der Versetzung einer Lehrperson zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik in der Bildungsdirektion ist dieser auszuschreiben. Da diese Tätigkeiten durch Pädagoginnen und Pädagogen ausgeübt werden sollen, wird in § 19 Abs. 2a LDG 1984 eine Versetzung von Landeslehrpersonen an die Bildungsdirektionen vorgesehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik gebührt der Lehrperson eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 9 GehG in der Höhe von 884,3 €. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson sind die Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub von den sonstigen an Bildungsdirektionen tätigen Bediensteten nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.

Weiters wird die Möglichkeit der Mitverwendung von Landeslehrpersonen an der Bildungsdirektion für die an dieser wahrzunehmenden Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Landeslehrpersonen vorgesehen. Bei einer Mitverwendung gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz Z 2 LDG 1984 sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen. Auch bei den mitverwendeten Landeslehrpersonen ist eine Heranziehung bis zu einer dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres zulässig.

Zu § 26 Abs. 1 LDG 1984

Auf die Erläuterungen zu § 207 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 26 Abs. 2 LDG 1984

Die freigewordene Leitungsfunktion ist längstens innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung einer Schulleitungsfunktion kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster in Aussicht genommen ist. Hierbei muss die Einbeziehung der betreffenden Schule in einen Schulcluster bereits durch nach außen in Erscheinung getretene Vorbereitungen zum Ausdruck gebracht werden.

Weiters kann eine Ausschreibung unter der gleichen Bedingung aufgeschoben werden, wenn andere die Schule betreffende wesentliche organisatorische Maßnahmen in Aussicht genommen sind. Derartige wesentliche organisatorische Maßnahmen sind insbesondere eine geplante Auflassung einer Schule oder eine geplante Zusammenlegung zweier Schulen. Eine Ausschreibung der Schulleitung hat ferner nicht zu erfolgen, wenn diese Leitungsfunktion im Wege einer Mitbetrauung durch die Leitung einer anderen Schule wahrgenommen werden soll.

Zu § 26 Abs. 4 bis 8 LDG 1984

Analog zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren von Leitungsfunktionen im Bundesschulbereich wird auch das Bewerbungs- und Auswahlverfahren von Leitungsfunktionen im Pflichtschulbereich durchgeführt. Hierzu werden einerseits bestehende Bestimmungen aus dem BDG 1979 übernommen und andererseits werden die sich aus der Umgestaltung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ergebende Änderungen auch in das LDG 1984 eingefügt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 207b und 207e BDG 1979 verwiesen.

Zu § 26a LDG 1984

Zur Vereinheitlichung des Auswahlverfahrens bei der Besetzung von Leitungsfunktionen im Bereich der Pflichtschulen wird ein einheitliches Anhörungs- und Besetzungsverfahren eingeführt. Auf die Erläuterungen zu § 207f BDG 1979 wird mit der Maßgabe verwiesen, dass anstelle der Vertreterin oder des Vertreters des Fachausschusses eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses als stimmberechtigtes Mitglied der Begutachtungskommission angehört, zusätzlich auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) beratendes Mitglied der Begutachtungskommission ist und die Auswahl dem landesgesetzlich hierfür vorgesehenen Organ obliegt.

Zu § 26b LDG 1984

Auf die Erläuterungen zu § 207h BDG 1979 wird verwiesen. Bei der Abberufung von der Leitungsfunktion gemäß Abs. 6 ist das zuständige Organ der Personalvertretung der Zentralausschuss.

Zu § 26c LDG 1984

Im Rahmen der Einrichtung eines Schulclusters ist ein umfassendes mehrjähriges Schulkonzept aufbauend auf die für die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen entwickelten Qualitätsrichtlinien mit Schulclusterprofil, Schulclusterleitbild etc.  (Schulclusterplan) zu entwickeln.

Durch die Zusammenführung kleiner Schulen soll die pädagogische Leitungsqualität an diesen Schulen gestärkt und die Flexibilität des Personaleinsatzes erhöht werden. Bei einer gemeinsamen Führung von zum Beispiel mehreren Neuen Mittelschulen und einer Polytechnischen Schule in einem Schulcluster soll eine stärkenorientierte Spezialisierung des Personaleinsatzes ermöglicht werden. Bei der Bildung von Schulclustern mit gemischter Altersstruktur der Schülerinnen und Schüler (z.B. Volksschule – Neue Mittelschule – Polytechnische Schule) liegt ein weiterer Synergieeffekt darin, dass unter einer einheitlichen Schulcluster-Leitung ein fließender Übergang in die weiterführende Schule erfolgen kann.

Die Schulen im Schulcluster bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinne. Dienststelle ist der Schulcluster. Für reisegebührenrechtliche Ansprüche aus Reisebewegungen bei einer zusätzlichen Verwendung an einer anderen Schule im Schulcluster gilt jedoch weiterhin diejenige Schule als Dienststelle, an der die Landeslehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.

Für den Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen wird in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern keine Bereichsleitung vorgesehen. Überdies ist für Schulcluster im Pflichtschulbereich keine Betrauung einer Landeslehrperson mit der Funktion Schulcluster-Administration vorgesehen.

Mit dem Zeitpunkt der Errichtung eines Schulclusters enden die Schulleitungen der in einem Schulcluster zusammengefassten Schulen und sämtliche sich aus dem Schul- und Dienstrecht sowie anderen Rechtsvorschriften ergebende Verpflichtungen aus diesen Leitungsfunktionen gehen auf die Schulcluster-Leitung über. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters gilt an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Schulleiterin oder der bisherige Schulleiter als mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Ehemalige Schulleiterinnen und Schulleiter, die vor dieser Leitungsfunktion bereits eine Planstelle als Lehrperson innehatten, werden kraft Gesetzes wieder auf jene Planstelle übergeleitet, die sie zuletzt vor der Ernennung auf die neue Planstelle bekleideten und die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so wird diese Landeslehrperson mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Landeslehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen werden für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Cluster 15,25 Wochenstunden (12,00 Wochenstunden gemäß § 26c Abs. 3 Z 1 LDG 1984 und 3,25 Wochenstunden gemäß § 26c Abs. 6 LDG 1984) zu Verfügung gestellt, für Schulcluster mit 201 bis 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 28,5 Wochenstunden vorgesehen. Dadurch kann beispielsweise bei drei Schulstandorten im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen die Freistellung der Schulcluster-Leitung, jeweils eine Wochenstunde für bis zu zwei Bereichsleitungen sowie 6,5 Wochenstunden für das Schulsekretariat (0,5 Vollbeschäftigungsäquivalente) sichergestellt werden.

Die Ressourcenzuteilung der Bildungsdirektion an Schulclustern mit mehr als 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen erfolgt mit einem Sockelbetrag von 8,25 Wochenstunden je Schulcluster und die Ressourcen erhöhen sich für die ersten 400 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen je 20 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen an Volksschulen, Neuen Mittelschulen sowie Polytechnische Schulen um 1,5 Wochenstunden. Ab der 401. Schülerin oder dem 401. Schüler allgemein bildender Pflichtschulen erhöhen sich die Ressourcen je 20 Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Neuen Mittelschulen sowie Polytechnische Schulen um 0,75 Wochenstunden.

Je 6,5 Schülerinnen und Schülern einer Sonderschule erhöhen sich die Ressourcen bis 400 Schülerinnen und Schüler um 1,5 Wochenstunden und ab der 401. Schülerin oder dem 401. Schüler um 0,75 Wochenstunden.

Die hierfür erforderliche Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres (= Stichtag 1. Oktober).

Die in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Wochenstunden erhöhen sich je angefangener Schülerinnen- und Schülergruppe.

Die Ressourcen für die Leitung der Berufsschulen in einem Schulcluster bemessen sich nach § 52 Abs. 10 bis 13, als wäre eine Schulleitung bestellt worden.

Beispiel: Schulcluster, in der eine Neue Mittelschule mit 421 Schülerinnen und Schülern und eine Sonderschule mit 55 Schülerinnen und Schülern zusammengefasst werden

          1.) Sockelbetrag von 8,25 Wochenstunden gemäß Abs. 3 lit. a

          2.) Einrechnung aufgrund der Neuen Mittelschule:

                a) 30 Wochenstunden (400/20*1,5) gemäß Abs. 3 lit. b

               b) 1,5 Wochenstunden (21/20=1,05; 2*0,75) gemäß Abs. 3 lit. c

          3.) Einrechnung aufgrund der Sonderschule: 13,5 Wochenstunden (55/6,5=8,46; 9*1,5) gemäß Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 lit. b

Sohin stehen diesem Schulcluster 53,25 Wochenstunden als Einrechnung zur Verfügung. Von diesen Wochenstunden sind jedenfalls 9,75 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zweckgebunden.

Die restlichen einzurechnenden Wochenstunden sind zunächst entsprechend der vorgegebenen Bandbreiten (bei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden, bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden) der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen zuzuweisen. Die vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß der vorzunehmenden Ressourcenzuteilung gegeben ist. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an Berufsschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis zu 20 Wochenstunden zuzuweisen. Für eine an einer Berufsschule zu bestellende Berufsschulleitung-Stellvertretung ist bei der Einbeziehung der Berufsschule in einen Schulcluster keine Änderung vorgesehen, diese bleibt daher auch im Schulcluster unverändert bestehen.

Die nach Maßgabe des Organisationsplans erfolgte Zuweisung an die Bereichsleitung oder die Bereichsleitungen verbleibenden Wochenstunden können von der Schulcluster-Leitung danach für folgende Funktionen bzw. Aufgaben unter Bedachtnahme auf die jeweils wahrzunehmenden Aufgaben zugeordnet werden:

           1. Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 26d Abs. 6),

           2. ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und

           3. für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Landeslehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist.

Einer Wochenstunde entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung der Landeslehrpersonen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2.

Vor der Besetzung der Bereichsleitungen hat die Schulcluster-Leitung diese in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) entfällt, wenn die Besetzung durch Überleitung einer ehemaligen Schulleiterin oder eines ehemaligen Schulleiters erfolgt. Jede Bekanntmachung hat insbesondere die Funktionsbeschreibung und die Bewerbungsfrist zu enthalten.

Zu § 26 d LDG 1984

Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die über Kenntnisse in der Minderheitensprache verfügen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 207o BDG 1979 verwiesen.

Zu § 26e LDG 1984

Auf die Erläuterungen zu § 207p BDG 1979 betreffend Bereichsleitungen wird verwiesen.

Zu § 26f LDG 1984

Die Erläuterungen zu § 207q BDG 1979 gelten sinngemäß.

Zu § 27 Abs. 2 LDG 1984

Die Möglichkeit der zusätzlichen Mitbetrauung einer Leiterin oder eines Leiters mit der Leitung weiterer Schulen aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, wird derart eingeschränkt, dass es nunmehr die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters bedarf und eine Mitbetrauung mit höchstens zwei Schulen erfolgen kann.

Zu § 32 Abs. 6 und 7 LDG 1984

Auf die Erläuterungen zu § 213d BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 50 Abs. 10 LDG 1984

Es erfolgt eine Anpassung an die Änderung im Bereich der Kustodiate.

Zu § 50 Abs. 15 Z 2 und Abs. 15a LDG 1984

Auf die Erläuterungen zu § 61 Abs. Abs. 16 Z 2 und Abs. 16a GehG wird verwiesen.

Zum Entfall des § 51 Abs. 4 LDG 1984

Aufgrund der Übertragung der bisher an den Sonderpädagogischen Zentren durch die Schulleitung und Landeslehrpersonen wahrgenommenen Aufgaben an die Bildungsdirektionen kann die gegenständliche Einrechnungsbestimmung entfallen.

Zu § 51 Abs. 6a LDG 1984

Auf die Erläuterungen zu § 3 Abs. 3b BLVG wird verwiesen.

Zu § 51 Abs. 10 LDG 1984

Auf die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1c BLVG wird verwiesen.

Zu § 115i LDG 1984

Auf die Erläuterungen zu § 116e GehG  sowie zu § 248d BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 123 Abs. 80 LDG 1984

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art. 35, Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Zu § 15 Abs. 8 Z 1 LLDG 1985

Betrifft eine Anpassung an die Ersetzung der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) durch die Einrichtung von Bildungsdirektionen aufgrund des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern.

Zu § 26 Abs. 1 LLDG 1985

Auf die Erläuterungen zu § 207 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 127 Abs. 62 LLDG 1985

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art. 36, Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes

Zu § 3 Abs. 3 und 3a LVG

Auf die Erläuterungen zu § 38 Abs. 3 und 3a VBG wird jeweils verwiesen.

Zu § 3a LVG

Auf die Erläuterungen zu § 4a LDG 1984 wird verwiesen.

Zu § 3b LVG

Auf die Erläuterungen zu § 203h BDG 1979 wird verwiesen.

Zu § 4 Abs. 3 LVG

Auf die Erläuterungen zu § 38a Abs. 3 VBG wird verwiesen.

Zu dem Entfall des § 8 Abs. 19 und § 9 Abs. 4 und 4a LVG

Auf die Erläuterungen zu § 19 Abs. 2a, § 22 Abs. 1 und Abs. 4b sowie § 51 Abs. 4 LDG 1984 wird verwiesen.

Zu § 8 Abs. 20 LVG

Auf die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1b BLVG wird verwiesen.

Zu § 8 Abs. 21 LVG

Auf die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1d BLVG wird verwiesen.

Zu § 8 Abs. 22 LVG

Auf die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1c BLVG wird verwiesen.

Zu § 9 Abs. 4a LVG

Auf die Erläuterungen zu § 58 Abs. 9 GehG wird verwiesen.

Zu § 14 Abs. 2 LVG

Auf die Erläuterungen zu §§ 207b und 207e BDG 1979 verwiesen.

Zu § 14a LVG

Auf die Erläuterungen zu §§ 26c bis 26f LDG 1984 wird verwiesen.

Zu § 15 Abs. 2 und 3 sowie 5 LVG

Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren findet auch auf Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd Anwendung. Somit haben Anpassungen der widersprechenden Bestimmungen zu erfolgen. Des Weiteren wird auf die Erläuterungen zu § 26 bis § 26b verwiesen.

Zu § 16 Abs. 6 und 7 LVG

Auf die Erläuterungen zu § 213e BDG 1979.

Zu § 20 Abs. 1 erster Satz LVG

Den Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Schulcluster-Leitung gebührt analog zu den Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung eine Dienstzulage. Die für die Schulleitungen vorgesehen Bestimmungen finden daher auch auf die Schulcluster-Leitungen Anwendung. Auf die Erläuterungen zu § 46b Abs. 1 VBG wird verwiesen.

Zu § 20 Abs. 4 LVG

Auf die Erläuterungen zu § 57 Abs. 12 GehG wird verwiesen.

Zu § 21 Abs. 1 bis 3 LVG

Auf die Erläuterungen zu § 46a Abs. 11b VBG wird verwiesen.

Zu § 21b LVG

Der gemäß § 9 Abs. 4 LVG an eine Bildungsdirektion zur Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik versetzten Landesvertragslehrperson gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.

Zu § 32 Abs. 22 LVG

Betrifft das Inkrafttreten.

Zur Anlage zu § 8 LVG

Es erfolgen Anpassungen betreffend den Entfall des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 240/1962.

Zu Art. 37, Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Zu § 4 Abs. 3 LLVG

Auf die Erläuterungen zu § 38a Abs. 3 VBG wird verwiesen.

Zu § 31 Abs. 16 LLVG

Betrifft das Inkrafttreten.

Zur Anlage zu § 8 LLVG

Es erfolgen Anpassungen betreffend den Entfall des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 240/1962.

Zu Art. 38, Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Zu § 4 Abs. 1a PVG:

Für den Fall, dass ein Schulcluster sowohl allgemein bildende höhere Schulen als auch berufsbildende mittlere und höhere Schulen umfasst, ist unbeschadet der nach wie vor bestehenden getrennten Zuständigkeiten der jeweiligen Fach- und Zentralausschüsse auf Dienststellenebene (Schulcluster) ein gemeinsamer Dienststellenausschuss zu bilden.

Zu § 11 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 4 Z 2 PVG:

Durch die gegenständlichen Anpassungen wird der Ersetzung der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) durch die Einrichtung von Bildungsdirektionen aufgrund des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern Rechnung getragen.

Zu § 11 Abs. 1 Z 5 lit. c und § 13 Abs. 1 Z 3 lit. b PVG:

Die Bezeichnungen „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ sind aufgrund der Änderung des Schulorganisationsgesetzes im Rahmen des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, entfallen und die betreffenden Schulen in die berufsbildenden Schulen eingegliedert worden.

Zu § 11 Abs. 1a und § 13 Abs. 1a PVG:

Die gegenständlichen Bestimmungen tragen neben der Übergangsbestimmung des § 42s PVG der Zusammenführung mehrerer bisher selbstständiger Schulen zu einem gemeinsamen Schulcluster Rechnung.

Für mehrere in einem Schulcluster unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasste Schulen soll für alle im Schulcluster zusammengeführten Schulen ein gemeinsamer Dienststellenausschuss gebildet werden.

Betrifft eine Personalvertretungssache im Schulcluster eine einzelne Lehrperson, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Fachausschusses oder Zentralausschusses danach, an welcher Schulart die betreffende Lehrperson verwendet wird. Je nach betroffener Schulart (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) bestimmt sich die Zuständigkeit des Fachausschusses bzw. Zentralausschusses. § 11 Abs. 1a zweiter Satz und § 13 Abs. 1a zweiter Satz tragen für den Bereich der dem Dienststellenausschuss übergeordneten Fach- und Zentralausschüsse überdies dem Umstand Rechnung, dass eine Angelegenheit in die Zuständigkeiten beider Fachausschüsse oder beider Zentralausschüsse fällt. In diesen Fällen haben sich die Organe der Personalvertretung untereinander abzustimmen und sich gegenüber der Leitung der Bildungsdirektion oder der Leitung der Zentralstelle auf eine einvernehmliche Position zu einigen.

Zu § 13 Abs. 1 Z 3, § 35 Abs. 4 Z 1 und § 36 Abs. 1 PVG:

Betrifft Anpassungen an die Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG durch BGBl. I Nr. 49/2016.

Zu § 42 PVG:

Hinkünftig stellen sich die Zuständigkeiten der Personalvertretung im Falle von Clusterbildungen folgendermaßen dar:

Umfasst das Gebiet des Schulclusters einen Bezirk, ist der Dienststellenausschuss für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bei der Bezirksverwaltungsbehörde dieses Bezirks einzurichten. Erstreckt sich ein Schulcluster über das Gebiet mehrerer Bezirke, richtet sich die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses nach der Zuständigkeit desjenigen Dienststellenausschusses im Schulcluster, dem zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben.

In Fällen, in denen ein Schulcluster sowohl allgemein bildende Pflichtschulen als auch Berufsschulen umfasst, ist ein gemeinsamer Dienststellenausschuss für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen und für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen zu bilden, auch hier bleiben die unterschiedlichen Zuständigkeiten der jeweiligen Zentralausschüsse gewahrt.

Zu § 42 Z 1 PVG:

Da im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen für alle Pflichtschulen eines politischen Bezirkes die gemeinsame Einrichtung eines bei der Bezirksverwaltungsbehörde angesiedelten Dienststellenausschusses vorgesehen ist, bedarf es für die innerhalb des Gebietes eines politischen Bezirkes eingerichteten Schulcluster keiner eigenständigen Regelung. Lediglich für den Fall, dass die in einem Schulcluster zusammengefassten Pflichtschulen den örtlichen Bereich mehrerer Bezirke und damit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Dienststellenausschüsse betreffen, ist eine eigenständige Regelung erforderlich. Diesfalls richtet sich die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses nach der Zuständigkeit desjenigen Dienststellenausschusses im Schulcluster, dem zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben. Für den Fall, dass ein Schulcluster sowohl allgemeinbildende Pflichtschulen als auch Berufsschulen umfasst, ist für jede Schulart ein eigener Dienststellenausschuss zu errichten und haben auch die jeweils zuständigen Zentralausschüsse selbstständig vorzugehen.

Zu § 42 Z 2 PVG:

Diese Bestimmung trägt hinsichtlich der Zentralausschüsse für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen dem Umstand Rechnung, dass die Zuständigkeit zum Vollzug des Dienstrechtes für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer auf die Bildungsdirektionen übertragen wurde. Für die von der Bildungsreform nicht betroffenen Landeslehrerinnen und Landeslehrer des landwirtschaftlichen Schulwesens bleibt die Zuständigkeit des Sitzes des Zentralausschusses bei der Landesregierung unberührt.

Zu § 42 Z 3 PVG:

Diese Bestimmung betrifft eine Anpassung an die Einrichtung der Bildungsdirektion.

Zu § 42 Z 8 PVG:

Diese Bestimmung legt für die an die Bildungsdirektion versetzten Landeslehrpersonen den zuständigen Dienststellenausschuss fest.

Zu § 42s PVG:

Diese Übergangsbestimmung regelt den Fortbestand der bereits errichteten Dienststellenausschüsse anlässlich der Errichtung eines Schulclusters. Die errichteten Dienststellenausschüsse sollen bis zum Ende der gesetzlichen Tätigkeitsperiode aufrecht bleiben. Die Vertretung der Rechte und Aufgaben der betreffenden Dienststellenausschüsse soll gegenüber der Schulcluster-Leitung jedoch nicht durch die einzelnen Dienststellenausschussvorsitzenden erfolgen, sondern durch ein für alle Dienststellenausschüsse gemeinsam eingerichtetes und aus den Vorsitzenden der betroffenen Dienststellenausschüsse zusammengesetztes Kollegium. Dieses wird gegenüber der Leitung des Schulclusters durch eine Sprecherin oder einen Sprecher vertreten, wobei die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des mandatsstärksten Dienststellenausschusses ausgeübt wird. Bei gleicher Mandatsanzahl kommt der oder dem an Lebensjahren ältesten Dienststellenausschussvorsitzenden die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers zu.

Der Sprecherin oder dem Sprecher obliegt die Vertretung der von den einzelnen Dienststellenausschüssen gefassten Beschlüsse gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters. Die der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter nach diesem Bundesgesetz obliegende Verpflichtung zur Befassung des Dienststellenausschusses hat die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des Kollegiums auszuüben. Die Sprecherin oder der Sprecher hat den betroffenen Dienststellenausschuss oder die betroffenen Dienststellenausschüsse unverzüglich mit der an sie oder ihn herangetragenen Angelegenheit zu befassen. Das Kollegium soll sich um eine koordinierte Vorgehensweise der einzelnen Dienststellenausschüsse bemühen, wobei das Kollegium an die Beschlüsse der einzelnen Dienststellenausschüsse gebunden ist.

Zu § 45 Abs. 42 PVG:

Betrifft das Inkrafttreten.

Zu Art. 39, Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes:

Die Bestimmungen betreffen Begriffsanpassungen an die Änderungen der Behördenorganisation aufgrund des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern.