2259/A XXV. GP

Eingebracht am 19.06.2017
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 1. April 2005, über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten(Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz-(PRIKRAF-G), BGBl. Nr.165/2004 idF BGBl. Nr. 81/2013 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 66/2017  geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 1.April 2005, über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten(Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz-(PRIKRAF-G), BGBl. Nr.165/2004 idF BGBl. Nr. 81/2013 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 66/2017  geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Art 1

Änderung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

 

Das Bundesgesetz vom 1. April 2005, über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten(Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz-(PRIKRAF-G), BGBl. Nr.165/2004 idF BGBl. Nr. 81/2013 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 Abs 1 lautet:

 

§ 2. (1) Der PRIKRAF hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Die Abgeltung aller Leistungen von PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten. Alle in Österreich anerkannten Privatkrankenanstalten gelten als PRIKRAF-Krankenanstalten.

 

 

 

 

 

 

Art 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz(ASVG)

 

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 66/2017  wird wie folgt geändert:

 

1.    § 149 Abs 3 lautet:

 

(3) Alle Leistungen von bettenführenden privaten Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit einer Zahlung in der Höhe von 76 306 475,88 € abgegolten. Dieser Betrag ist an den nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds zu überweisen. Der Fonds hat die von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen des § 27b KAKuG abzurechnen. Auf den Fonds ist § 148 Z 8 sinngemäß anzuwenden.

 

Begründung

 

 Im österreichischen Gesundheitswesen und insbesondere in Wien liegt vieles im Argen. Eine weitere Facette dieses üblen Spiels, das hier auf Kosten der Patienten getrieben wird, zeigen die Schikanen rund um die Wiener Privatklinik VIMC. Dieser Wiener Privatklinik wird nämlich nach wie vor der Zutritt zum gesetzlich vorgesehen Abrechnungssystem über den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) verweigert, dies insbesondere mit dem Argument, dass kein Bedarf für diese Klinik gegeben sei. Die langen Wartezeiten für medizinische Eingriffe in Wien und die ständig überfüllten Spitäler und Spitalsgänge sprechen freilich eine ganz andere Sprache.

Obwohl der Hauptverband der Sozialversicherungsträger mit der Aufnahme der Klinik in den PRIKRAF einverstanden wäre, legt sich die eigene Interessensvertretung — nämlich der Fachverband der Gesundheitsbetriebe — quer und verhindert damit Wettbewerbsgleichheit und Gerechtigkeit. Der Fachverband der Gesundheitsbetriebe ist eine Teilorganisation der Wirtschaftskammer Österreich. Interessant dabei ist, dass der Obmann des Fachverbandes der Gesundheitsbetriebe selbst in der Geschäftsführung von vier Privatkliniken sitzt, die alle über den PRIKRAF abrechnen und die er offensichtlich fernab von seinen eigentlichen Aufgaben als Interessensvertreter aller Branchenteilnehmer vor unerwünschter Konkurrenz schützen will.


Alle Bemühungen auf juristischer und politischer Ebene, diesen Skandal zu beenden, sind bis jetzt gescheitert. Der Fachverband der Gesundheitsbetriebe argumentiert über seinen Obmann, Herrn Mag. Julian Hadschieff, dass ein Bedarf für die Krankenanstalt VIMC nicht besteht. Andererseits gab es (Geheim-) Gespräche, wonach die Gruppe des Herrn Hadschieff, die Premiqamed, die Berechtigungen der VIMC kaufen wollte. 

Dieser Umstand sowie der allseits bekannte Umstand, dass man besonders in Wien für medizinische Eingriffe in Spitälern besonders lange warten muss und das Patienten häufig nur mehr am Gang untergebracht werden können, steht im krassen Widerspruch zum Argument des Fachverbandes der Gesundheitsbetriebe, wonach kein Bedarf besteht. Und es lässt die Weigerung, die VIMC endlich in das PRIKRAF-System aufzunehmen, als geradezu skandalös erscheinen. So nebenbei hat  man die Klinikbetreiberin bei der letzten Wirtschaftskammerwahl nicht zur Wahl zugelassen und sich im Nachhinein auf einen Irrtum ausgeredet. 

Tatsache ist, dass bei bestehender Bereitschaft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der Fachverband der Gesundheitsbetriebe sich aus völlig unsachlichen Gründen weiter querlegt. Damit schützt sie einzig und allein die privaten Krankenanstalten der Premiqamed-Gruppe, welche der Uniqa-Versicherung gehören. Es gibt kein sachliches Argument, der VIMC den Zutritt zum PRIKRAF-System weiterhin unmöglich zu machen. Die Aufnahme der VIMC scheitert letztlich nur an der Haltung der eigenen Interessensvertretung, nämlich des Fachverbandes der Gesundheitsbetriebe, der seinem gesetzlichen Auftrag, die Mitglieder bestmöglich zu vertreten, nicht nachkommt.

 Es muss das politische Ziel sein, diesen Sumpf im Dunstkreis der ÖVP abzustellen und zwar dahingehend, dass jede private Krankenanstalt über den hierfür vorgesehen PRIKRAF (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds) abrechnen kann und dass der Missbrauch abgestellt wird, dass die eigene Interessensvertretung letztlich nur die Interessen personell verbundener Unternehmensgruppen vertritt. In diesem Zusammenhang ist das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz entsprechend zu ändern.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.