2260/A XXV. GP

Eingebracht am 19.06.2017
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Antrag

gemäß § 26 GOG

 

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Christoph Matznetter

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert: ´

1. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „250 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „375 Millionen Euro“ ersetzt.

2. Nach § 10 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. xx 2017 in Kraft.“

Begründung:

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2):

Die Nachfrage nach Haftungen der ÖHT für Investitionen im Tourismus hat 2016 im Vergleich zum Vorjahr um rund 50% zugenommen. Der der ÖHT dazu zur Verfügung stehende Haftungsrahmen ist aber mit 250 Mio. Euro begrenzt und mit Stand 22. Mai 2017 bereits zu rd. 235 Mio. Euro ausgeschöpft.

Wesentlicher Treiber dieser stark steigenden Nachfrage nach Haftungen sind die bankseitigen regulatorischen Rahmenbedingungen. Die Höhe der Eigenkapitalhinterlegung auf Seiten der Kreditinstitute ist abhängig vom Rating des Kreditnehmers. Im Vergleich zu anderen Branchen sind die Ratingeinstufungen der familiär geführten Tourismusbetriebe (90% KMU) aufgrund ihrer Bilanzbilder im Schnitt schlechter. Daraus resultiert das Erfordernis einer höheren, bankenseitigen Eigenkapitalunterlegung, die sich negativ auf die Finanzierungsbereitschaft auswirkt. Hier greift das Haftungsinstrument, da die ÖHT-Haftung mit der Rückhaftung des Bundes sowohl das Rating des Kreditnehmers verbessert, als auch das finanzierende Kreditinstitut von der Eigenkapitalhinterlegungspflicht befreit. Die verstärkte Übernahme von Haftungen durch die ÖHT ermöglicht den Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu Kreditfinanzierungen mehr haben, die Umsetzung ihrer unternehmerischen Projekte und die Realisierung erforderlicher Investitionen. Mit einer Verdoppelung des Rahmens für Haftungsübernahmen der ÖHT für Einzelbetriebe von 250 Millionen Euro auf 375 Millionen Euro kann hier nachhaltig und ohne unmittelbare budgetäre Belastung Abhilfe geschafft werden.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zuzuweisen.