2261/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 19.06.2017
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Anneliese Kitzmüller
und weiterer Abgeordneter
betreffend Erfassung der Anzahl von Kinderehen in Österreich
Eine zu frühe Eheschließung kann das Wohl eines Minderjährigen und seine Entwicklungschancen stark beeinträchtigen. Der Abschluss von Kinderehen ist daher in Österreich verboten. Medienberichten zufolge wurde mit der Einreise von Migranten aus Herkunftsländern, in denen Kinderehen verbreitet sind, dieses Phänomen nach Österreich importiert (vgl. etwa https://kurier.at/chronik/oesterreich/kinderehe-viele-u-boote-bei-denen-nicht-bekannt-ist-dass-sie-verheiratet-sind/262.899.251).
Hinsichtlich der Anzahl der in Österreich bestehenden Kinderehen liegen keine Daten vor, zudem erklären sich die Bundesminister bezüglich deren Erfassung für unzuständig, wie sich aus den folgenden exemplarisch angeführten Auszügen aus Beantwortungen parlamentarischer Anfragen ergibt:
Bundesministerin für Familien und Jugend:
„Für Angelegenheiten des Zivil- und Strafrechts ist das BMJ zuständig, weshalb in meinem Ressort keine diesbezüglichen Maßnahmen gesetzt wurden. Der Schutz des Kindeswohls und damit auch der Schutz vor Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen durch Zwangs- und Kinderehen ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. […] Meinem Ressort liegen keine Daten über Eheschließungen von mündigen oder unmündigen Minderjährigen im Ausland vor.“ (Anfragebeantwortung 9264/AB vom 26.08.2016)
Bundesminister für Justiz:
„Ich bitte um Verständnis, dass mir kein Zahlenmaterial zur Beantwortung dieser Fragen zur Verfügung steht. Auch eine Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz ist diesbezüglich nicht möglich.“ (Anfragebeantwortung 9275/AB vom 26.08.2016)
Bundesminister für Inneres:
„Die Beantwortung der Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres.“ (Anfragebeantwortung 9259/AB vom 25.08.2016)
„Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.“ (Anfragebeantwortung 9026/AB vom 04.08.2016)
Das Thema Kinderehen beschäftigte auch den Deutschen Bundestag (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 18/9595). Die schriftliche Anfrage einer Abgeordneten „Wie viele verheiratete Minderjährige leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland (bitte nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Geschlecht und Alter, unter 14, 14 bis 16 und 16 bis 18 Jahren, und Altersdifferenz zum Ehepartner/zur Ehepartnerin auflisten)?“ beantwortete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder am 8. September 2016 wie folgt:
„Zum Stichtag des 31. Juli 2016 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 1 475 in Deutschland lebende minderjährige ausländische Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ gespeichert. Detaillierte Angaben nach den wichtigsten Herkunftsstaaten, zum Aufenthaltsstatus, zum Geschlecht und nach Altersgruppen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei Angaben zum Ehepartner im AZR nicht gespeichert werden:“
nach Hauptherkunftsstaaten |
Anzahl |
Syrien |
664 |
Afghanistan |
157 |
Irak |
100 |
Bulgarien |
65 |
Polen |
41 |
Rumänien |
33 |
Griechenland |
32 |
Ungeklärt |
31 |
Türkei |
26 |
Iran |
22 |
nach Aufenthaltsstatus |
Anzahl |
Gestattung |
388 |
Duldung |
97 |
befristete Aufenthaltsrechte |
516 |
unbefristete Aufenthaltsrechte |
26 |
sonstiges (Antrag auf Titel gestellt/kein Aufenthaltsrecht) |
448 |
nach Geschlecht |
Anzahl |
männlich |
317 |
weiblich |
1.152 |
unbekannt |
6 |
nach Altersgruppen |
Anzahl |
0 bis unter 14 Jahre |
361 |
14 bis unter 16 Jahre |
120 |
16 bis unter 18 Jahre |
994 |
Die österreichische Bundesregierung hat über die Anzahl der in Österreich bestehenden Kinderehen Kenntnis zu erlangen, um bestmögliche Maßnahmen zur Wahrung des Kindeswohls entwickeln und ergreifen zu können.
Aus den dargelegten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, unter schnellstmöglicher Setzung aller dafür notwendigen Schritte, die Anzahl der in Österreich bestehenden Ehen, bei denen beide Ehegatten minderjährig sind oder zumindest ein Ehegatte unter 16 Jahre alt ist, festzustellen und dem Nationalrat über diese einen Bericht zuzuleiten.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.