2270/A XXV. GP

Eingebracht am 29.06.2017
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Initiativantrag

 

der Abgeordneten Präsidentin Doris Bures, 2. Präsident Karlheinz Kopf,
3. Präsident Ing. Norbert Hofer sowie KO Mag. Andreas Schieder, KO Dr. Reinhold Lopatka, KO Heinz-Christian Strache, KO Mag. Albert Steinhauser, KO Mag. Dr. Matthias Strolz, und KO Stv. Ing. Waltraud Dietrich

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.       In § 2a Abs. 1 lautet Ziffer 5:

 

„5. die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (§ 2c), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;“

 

2.       In § 2a Abs. 1 werden folgende Ziffern 6 und 7 eingefügt:

 

„6. die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß § 2 Abs. 1) und ihre Angehörigen;

 

7. die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch

 

a) die geordnete Erfassung und Bewahrung der von Nationalfonds und Allgemeinem Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;

b) die Sammlung, wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus;

c) die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu Materialien zum Nationalsozialismus;

d) die Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;

e) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Gedenk- und Forschungseinrichtungen.“

 

3.       § 2c Abs. 4 entfällt.

 

4.       § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

„(5) § 2a Abs. 1 Ziffer 5, § 2a Abs. 1 Ziffer 6 und 7  und § 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten am 15 Oktober 2017 in Kraft.“


 

Begründung

 

1             Allgemeiner Teil

 

Der Nationalfonds der Republik Österreich wurde durch das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl Nr. 432/1995 (Nationalfondsgesetz, NFG) eingerichtet und hat die Aufgabe, Leistungen an Personen zu erbringen, die zwischen 1938 und 1945 Opfer des Nationalsozialismus wurden. Ziel des Fonds ist es, die besondere Verantwortung gegenüber diesen Personen zum Ausdruck zu bringen.

 

Der nach und nach erweiterte Aufgabenkreis des Nationalfonds umfasst außerdem die Umsetzung der sogenannten Mietrechtsentschädigung aufgrund des Washingtoner Abkommens, Leistungen aus dem Härteausgleichsfonds, die Verwertung erblos gebliebener Raubkunst, die Förderung von Projekten zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus sowie von Projekten, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen oder das Erinnern und Gedenken fördern.

 

Im Zuge der Arbeit von Nationalfonds und Allgemeinem Entschädigungsfonds ist zudem die Grundlage für das „Findbuch für Opfer des Nationalsozialismus“ gelegt worden, ein vom Fonds betriebenes Online-Portal, das NS-Opfern aus Österreich und deren Nachkommen ebenso wie wissenschaftlich Forschenden die Suche nach Dokumenten und Akten zu NS-Vermögensentziehungen sowie zu österreichischen Restitutions- und Entschädigungs-Maßnahmen in der Nachkriegszeit und zu „familiären Spuren“ in österreichischen Archiven erleichtert.

 

Zudem beschloss die Bundesregierung im Jahre 2009 (Pkt. 69 des Beschlussprotokolls 27, 28. Juli 2009) die Neugestaltung der 1978 eröffneten österreichischen Dauerausstellung im ehemaligen Konzentrationslager und nunmehrigen Staatlichen Museum Auschwitz-Birkenau und betraute den Nationalfonds mit der Koordinierung aller damit verbundenen Arbeiten. Zur Sicherstellung, dass die neue Ausstellung wissenschaftlich fundiert ist und von einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen wird, sah die Bundesregierung die Einrichtung eines wissenschaftlichen und eines gesellschaftlichen Beirats vor.

 

Die Aufgaben der Neugestaltung umfassen die Realisierung der neuen Ausstellung und der ausstellungsergänzenden Website, die Betreuung der eingerichteten Gremien und die Verwaltung der Ausstellung von 1978. Dazu gehören vor allem die Dokumentation der bisherigen Ausstellung sowie die Erhaltung und Zugänglichmachung der zeithistorisch und bildungspolitisch relevanten Bestandteile, insbesondere im Wege von Leihgaben an geeignete Institutionen. Dem Nationalfonds obliegen die Durchführung der dafür erforderlichen Vergabeverfahren, der Abschluss der entsprechenden Verträge sowie die Vornahme sonstiger erforderlicher Verfügungen.

 

Für die Neugestaltung der österreichischen Ausstellung steht ein Betrag von etwa 1,2 Mio. Euro zur Verfügung. Der Nationalfonds finanziert das Neugestaltungsprojekt zu einem erheblichen Teil selbst und stellt auch entsprechendes Personal zur Verfügung. Die weiteren Mittel werden durch den Zukunftsfonds, das Bundesministerium für Bildung, das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, das Bundeskanzleramt und die Bundesländer aufgebracht. Die Genannten leisten gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unter Heranziehung der Österreichischen Botschaft in Warschau administrative Unterstützung.

 

Der Nationalfonds trifft die mit der Neugestaltung verbundenen Entscheidungen in Abstimmung mit dem Steering Committee, jenem Gremium, in welchem die projektfinanzierenden Stellen sowie die administrativ unterstützenden Ressorts vertreten sind.

 

Da sich der Erhaltungszustand der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau zusehends verschlechterte, stellte die Republik Österreich der Stiftung Auschwitz-Birkenau sechs Mio. Euro zur Instandhaltung der Gedenkstätte zur Verfügung (BGBl I Nr. 128/2011). Damit sollte ein Zeichen der Unterstützung für ein Mahnmal zur dauernden Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus und gegen jede Form von Hass und Verhetzung gesetzt werden. Mit dem Beitrag sollte sowohl die Stiftung dotiert als auch die Sanierung des ehemaligen Häftlingsblocks, in dem sich die bisherige österreichische Ausstellung befand und auch die neue wieder untergebracht werden soll, finanziert werden. Da die Durchführung der Sanierung mit der vom Nationalfonds gleichzeitig zu koordinierenden Neugestaltung der neuen Ausstellung abzustimmen ist, wurde der Nationalfonds mit der Abwicklung der Beitragsleistungen an die Stiftung betraut und ermächtigt, die erforderlichen Vereinbarungen für die Sanierung des Pavillons zu schließen. Mit dem im Jahr 2012 abgeschlossenen Zustiftungsvertrag wurden die Beitragsleistungen an die Stiftung detailliert geregelt und die Vertretung der Republik Österreich bzw. des Nationalfonds in der Stiftung festgelegt (Internationaler Rat und Finanzausschuss). Der Nationalfonds hat vier Mio. Euro bereits an die Stiftung überwiesen, ein allfälliger Restbetrag wird vereinbarungsgemäß nach Abschluss der Sanierungsarbeiten und endgültiger Abrechnung überwiesen.

 

Ab Ausstellungseröffnung (voraussichtlich Ende des Jahres 2018) beginnt der Dauerbetrieb der Ausstellung. Vorbereitend sind bereits in der Neugestaltungsphase langfristige Verträge abzuschließen, insbesondere mit dem Staatlichen Museum Auschwitz-Birkenau betreffend die Nutzung der Ausstellungsräumlichkeiten und die anteilige Kostentragung für den Betrieb sowie mit Auftragnehmern betreffend Wartung und Versicherung der Ausstellung und ihrer Anlagen. In Fortsetzung des Auftrags zur Neugestaltung der Ausstellung wird der Nationalfonds nun auch mit der Gewährleistung deren Betriebs betraut, soweit dieser nicht durch das Staatliche Museum Auschwitz-Birkenau geleistet wird.

 

2             Besonderer Teil

 

2.1          Zu § 2a Abs. 1 Z 5              Aufgaben des Nationalfonds in Zusammenhang mit der österreichischen Dauerausstellung in der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau

 

Bisher waren in Ziffer 5 lediglich der Abschluss und die Durchführung von Vereinbarungen gemäß
§ 2c Abs. 2 und 3 geregelt (Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und Sanierung des Ausstellungsgebäudes). Durch die Ergänzung in Ziffer 5 wird der Aufgabenkatalog des Nationalfonds einerseits um die Koordinierung der Neugestaltung der Ausstellung und anderseits um deren Betrieb sowie um die Verwaltung der bisherigen Ausstellung erweitert.  

 

Die administrative Unterstützung des Bundes bei der Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds betraf ursprünglich nur die Abwicklung der Zahlungen an die Stiftung Auschwitz-Birkenau sowie die Renovierung und Instandhaltung des Ausstellungsgebäudes und war in § 2c Abs. 4 geregelt. Dabei wurde an die Wahrnehmung außenpolitischer Fragen und allenfalls bautechnische Beratung gedacht.

 

Die administrative Unterstützung des Bundes betrifft nun alle Aufgaben des Nationalfonds in Zusammenhang mit der österreichischen Dauerausstellung in der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau, beispielsweise die fachliche und organisatorische Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren, der Erstellung von Übersetzungen oder restauratorischen Begutachtungen von Ausstellungsobjekten.

 

2.2          Zu § 2a Abs. 1 Z. 6             Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus und ihre Angehörigen

 

Die vom Fonds erbrachten Geldleistungen an Opfer des Nationalsozialismus umfassen Leistungen an Personen gem. § 2 Abs. 1, Leistungen gemäß § 2a Abs. 1 Z. 1 bis 3, Leistungen gemäß § 2b sowie Leistungen aus dem Härteausgleichsfonds. Zudem pflegt die Generalsekretärin gemäß ihrem Auftrag (§ 6 Abs. 3) die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern. Zwischen Nationalfonds und vielen Antragstellenden und ihren Familien, auch in den Folgegenerationen, ist ein Vertrauensverhältnis entstanden, auf Grund dessen sich Menschen mit verschiedensten Österreich betreffenden Anfragen an den Fonds als Auskunfts- und Servicestelle wenden – beispielsweise mit der Bitte um Unterstützung und Information in Zusammenhang mit Fragen der Staatsbürgerschaft oder Pension, oder auch in Zusammenhang mit Recherchen zur Familiengeschichte in österreichischen Archiven. Auch in Österreich lebende Personen wenden sich oft an den Fonds. Durch die Beantwortung dieser Anfragen der Opfer und ihrer Angehörigen trägt der Nationalfonds dem Gedanken der besonderen Verantwortung über die materiellen Aspekte hinaus Rechnung.

 

2.3          Zu § 2a Abs. 1 Z. 7             Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer

 

Im Zuge der Erfüllung der genannten Aufgaben wurde der Nationalfonds in seinem mehr als 20-jährigen Bestehen zu einer allgemeinen Auskunfts-/Anlaufstelle in Zusammenhang mit Fragen zum Nationalsozialismus in Österreich und seinen Folgen. Als solche wenden sich zum einen AntragstellerInnen und Privatpersonen, aber auch wissenschaftlich Forschende und Institutionen regelmäßig mit Anfragen an den Fonds, beispielsweise um Informationen zu verschiedenen Opfergruppen und Verfolgungsschicksalen einzuholen oder Kontakt zu ZeitzeugInnen aufzunehmen. In diesem Kontext kamen und kommen auch Kooperationen mit nationalen und internationalen, im Bereich Geschichtsaufarbeitung und Opferbetreuung tätigen Organisationen zustande.

Im Sinne der Zielbestimmung des § 1 Abs. 2 ermöglicht der Nationalfonds bereits jetzt einen Zugang zu Informationen zum Nationalsozialismus für die breite Öffentlichkeit, insbesondere durch Publikationen, beispielsweise von lebensgeschichtlichen Zeugnissen, und den Betrieb von Online-Datenbanken (wie Projekte-Datenbank, Kunstdatenbank, „Findbuch für Opfer des Nationalsozialismus“). Diese Bestimmung gestattet es auch, die umfangreichen vom Allgemeinen Entschädigungsfonds aufgebauten Informationsangebote weiterzuführen. Die geordnete Erfassung und Bewahrung der Dokumentationsmaterialien ermöglicht vorbereitend eine künftige weitere Zugänglichmachung.

 

2.4          Zu § 2c Abs. 4

 

§ 2c Abs. 4 entfällt, da diese Regelung aus systematischen Gründen im neuen § 2a Abs. 1 Z 5 getroffen wird.

 

2.5          Finanzielle Auswirkungen dieses Bundesgesetzes

 

Die sich aus der gegenständlichen Novelle ergebenden finanziellen Auswirkungen werden, sofern sie nicht bereits durch anderweitige Vorkehrungen gedeckt sind, in der Untergliederung 02 – Bundesgesetzgebung bedeckt.

 

2.5.1       Zu § 2a Abs. 1 Z 5

 

Die Kosten der Sanierung des Ausstellungsgebäudes und der Neugestaltung der Ausstellung bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich somit auf den Betrieb der Ausstellung.

 

Laut Ministerratsvortrag aus dem Jahr 2009 (Pkt. 69 des Beschlussprotokolls 27, 28. Juli 2009) wird das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres für die ersten vier Jahre des Betriebs der Ausstellung, das heißt voraussichtlich ab Jänner 2019 bis Dezember 2022, jährlich 15.000 Euro zur Verfügung stellen. Alle über diesen Betrag hinausgehenden Kosten müssen in diesem Zeitraum vom Nationalfonds getragen werden. Ab 2023 sind die gesamten Kosten im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb budgetär im Nationalfonds zu veranschlagen. Dabei sind insbesondere die Kosten für den technischen Betrieb (Strom, Internet, Heizung und Lüftung, Reinigung, Sicherheit etc.), die Wartung der Ausstellung und der dazugehörigen Anlagen, konservatorischen Maßnahmen, Leih- und Versicherungsgebühren sowie Gebühren für Nutzungsrechte zu berücksichtigen.

 

Wie für die Koordinierung der Neugestaltung ist darüber hinaus auch für den laufenden Betrieb der Ausstellung im Nationalfonds entsprechendes Personal bereitzustellen. Die zu erledigenden Tätigkeiten umfassen unter anderem die inhaltliche Betreuung der Ausstellung, insbesondere die Beantwortung von Anfragen zur neuen und alten Ausstellung sowie zum Themenkomplex Österreich-Auschwitz, die technische und redaktionelle Betreuung der Website, die Veranlassung der technischen Wartung und Instandhaltung der Ausstellung und der konservatorischen Betreuung der Originalobjekte sowie die Abwicklung von Zahlungen an Vertragspartner und die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im Rahmen des Zustiftungsvertrages mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau. Darüber hinaus wird der Nationalfonds als Ausstellungsbetreiber verpflichtet sein, mindestens zwei Inspektionsreisen im Jahr durchzuführen, um die Ausstellungseinrichtung und -räumlichkeiten zu überprüfen.

 

2.5.2                      Zu § 2a Abs. 1 Z. 6 und 7

 

Sowohl für die Unterstützung und Beratung der Betroffenen und ihrer Familien als auch für die Beantwortung von Anfragen und die Betreuung des Findbuches für Opfer des Nationalsozialismus fallen keine zusätzlichen Kosten an, da diese Aufgaben von den im Fonds tätigen und mit der Materie bereits vertrauten MitarbeiterInnen mitbetreut werden.

 

Für die systematische Erfassung der aufliegenden Aufzeichnungen und Dokumentation und ihre dauerhafte Bewahrung erfordert es, um die langfristige Zugänglichkeit der Daten zu ermöglichen, eine elektronische Erfassung und Erschließung der Aktenbestände durch mit den Akten vertraute und in die Materie eingearbeitete MitarbeiterInnen. Diese Aufgabe kann zu einem Teil vom bestehenden Personal des Fonds abgedeckt werden.