2276/A XXV. GP

Eingebracht am 13.07.2017
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Antrag

Parlamentarische Materialien

 

 

der Abgeordneten Gabriela Moser, Claudia Gamon, Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend Prüfung gesetzlicher beruflicher Vertretungen

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG und Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 106/2016, geändert wird:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz — B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

 

1.    Art. 127b Abs. 1 lautet:

 

„Artikel 127b (1) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretung bestellt sind, zu überprüfen. Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine gesetzliche berufliche Vertretung allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die gesetzliche berufliche Vertretung allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die die gesetzliche berufliche Vertretung allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht."

 

2.    Art. 127b Abs. 4 und 5 lautet:

 

„(4) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung bekannt. Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Vorsitzenden des 1satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

(5) Der Rechnungshof erstattet dem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung auch der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung zu veröffentlichen."

 

 

Artikel 2

 

Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl Nr 144/1948 idF BGBl I Nr 143/2015, geändert wird:

 

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl Nr 144/1948 idF BGBl I Nr 143/2015, wird geändert wie folgt:

 

1.    In § 20a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" die Wortfolge „sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretung bestellt sind,“ eingefügt.

 

2.    § 20a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

„Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine gesetzliche berufliche Vertretung allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die gesetzliche berufliche Vertretung allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die gesetzliche berufliche Vertretung allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht."

 

3.    § 20a Abs. 4, 5 und 6 lauten:

„(4) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung bekannt. Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung der zur obersten Aufsicht über die

gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

(5) Der Rechnungshof erstattet dem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung auch der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung zu veröffentlichen.

 

(6) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich unverzüglich den Voranschlag und den Rechnungsabschluss zu übermitteln."

 

 

Begründung:

 

Ziel des Gesetzänderungsantrags ist die Angleichung der Kammerprüfungen an die sonstigen Prüfungen des Rechnungshofs und damit eine Vereinheitlichung und Straffung der Prüfprozeduren des Rechnungshofs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.