2282/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 13.07.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Erwin Angerer, Wendelin Mölzer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Schülerfreifahrt bei Schulkooperationen

 

Die Schülerfreifahrt wird gesetzlich in §30 FLAG geregelt, wobei die genauen Bestimmungen dem entsprechenden Antragsformular des BMF, welches auch für die Finanzierung zuständig ist, zu entnehmen sind (vgl. http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/Beih81.pdf).

Unter dem Punkt "Erläuterungen" wird wortwörtlich angeführt:

 

"4. Außerdem sind Schülerfreifahrten nur für die an jeweils mindestens vier Tagen in der Woche stattfindenden Fahrten zu und von der Schule vorgesehen. Eine Ausnahme besteht bei Berufsschülern/Berufsschülerinnen: Diese können an den Schülerfreifahrten auch dann teilnehmen, wenn sie die Berufsschule nur an bestimmten Tagen in der Woche (z.B. an jedem Montag) besuchen müssen. Für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden sowie für die so genannten Familienheimfahrten sind Schülerfreifahrten nicht vorgesehen."

 

Der zugehörige Erlass ist unter der Geschäftszahl BMUKK-20.912/0002-III/12/2010 auf der Homepage des BMBF angeführt (auf die Regelung der oben genannten "4-Tage-Woche" wird in Punkt 2.8 hingewiesen).

Abgeleitet bedeutet dies, dass Schülerinnen und Schüler, die eine Schule nur 2 oder 3 Tage die Woche besuchen, nicht in den Genuss der Schülerfreifahrt kommen. Schulkooperationen gem. §65a Schulunterrichtsgesetz sind lehrplanmäßig aber so geregelt, dass die Unterrichtseinheiten auf die unterschiedlichen, kooperierenden Schulstandorte verteilt werden. Am konkreten Beispiel der Schulkooperation der HAK Spittal und der HTL1 für Mechatronik in Klagenfurt bedeutet dies, dass die Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche in Klagenfurt und dreimal in Spittal / Drau unterrichtet werden. Die aktuelle Regelung der Schülerfreifahrt führt in diesem Fall dazu, dass Schülerinnen und Schüler, die beispielsweise außerhalb Spittals leben, weder eine Schülerfreifahrt nach Spittal noch nach Klagenfurt erhalten.

 

Bereits im Frühjahr 2016 wurde diese Problematik in Form eines Briefes und einer parlamentarischen Anfrage an die damalige Minister Heinisch-Hosek thematisiert. Die Rechtsmeinung des Ministeriums wurde wie folgt wiedergegeben: „Punkt 2.10 des Rundschreibens nennt Sonderregelungen für dislozierte Unterrichtsveranstaltungen. Insbesondere regelt Punkt 2.10.1 des Rundschreibens, dass für Unterrichtsveranstaltungen, die während des Unterrichtsjahres regelmäßig außerhalb der Stammanstalt in einem anderen Schulgebäude stattfinden und mindestens eine

 

 

Woche dauern, zusätzliche Schulbestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt für die Fahrten zwischen Wohnort des Schülers/der Schülerin und dem Schulgebäude, in dem die mindestens einwöchige Unterrichtsveranstaltung sattfindet, ausgestellt werden können (vorübergehender Austausch des Freifahrtausweises durch das Verkehrsunternehmen bzw. den Verkehrsverbund)

 

Obwohl offensichtlich war, dass diese Auskunft für den angesprochenen Fall nicht zutreffend sein kann, wurde seitens der Schule trotzdem versucht, über diese Sonderregelung einen entsprechenden Fahrausweis für die betroffenen Schüler zu bekommen. Ergebnis: Sowohl der Verkehrsverbund als auch das örtliche Finanzamt lehnten die Ansuchen ab.

Somit gibt es auch für das kommende Schuljahr keine Schülerfreifahrt für die betroffenen Schüler, sofern die Bundesregierung nicht entsprechende Maßnahmen setzt.

 

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Bildung werden aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit Schülerinnen und Schüler die im Rahmen einer Schulkooperation an mehreren Standorten unterrichtet werden, für jeden dieser Standorte in den Genuss der Schülerfreifahrt kommen .“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.