2283/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
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Entschließungsantrag

DRINGLICHER ANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend strenge Regeln für Parteispenden

 

BEGRÜNDUNG

 

Am 4. August 2017 hat der Vorstandsvorsitzende des Motorrad- und Sportwagenherstellers KTM eine Parteienspende in der Höhe von 436.463 Euro an  die Österreichische Volkspartei überwiesen. Weitere 46 Personen (Stand 19. September 2017) haben ebenfalls namhafte und daher meldepflichtige Spenden an die ÖVP überwiesen. Die Millionengrenze wurde dadurch bereits überschritten.

 

Dass ein Wahlkampf auch Großspender auf den Plan ruft, ist nicht neu. In den USA versuchen unterschiedliche Lobbygruppen seit Jahrzehnten, sich durch Millionenzahlungen Einfluss auf die Politik zu sichern. Auch in Österreich haben Frank Stronach und Hans Peter Haselsteiner anlässlich der Nationalratswahlen 2013 Großspenden an das Team Stronach beziehungsweise an die NEOS überwiesen. Zum Unterschied dazu, stellt der aktuelle Geldsegen an die ÖVP – übrigens auch an die NEOS – aber keine Starthilfe für eine neue Bewegung dar. Die ÖVP bezieht seit jeher Parteienförderung, und ist bekanntlich seit dreißig Jahren durchgehend in der Bundesregierung vertreten.

 

Hier liegt auch das Problem. Großspenden erscheinen aus demokratiepolitischer Sicht insbesondere dann nicht unbedenklich, wenn der Verdacht erweckt wird, die Spendenbereitschaft sei an eine Gegenleistung geknüpft. Den Spenden haftet dann der fahle Beigeschmack der Käuflichkeit von Politik an. Dadurch wird das Vertrauen in die politischen Institutionen nachhaltig geschädigt. Auch wenn ein Zusammenhang zwischen Großspende und politischer Einflussnahme kausal kaum nachweisbar ist, tragen Großspenden zur Verfilzung von politischen Entscheidungen und wirtschaftlichen Interessen bei. Das zeigt etwa auch ein Fall aus der Bundesrepublik Deutschland:

 

 

Zwischen Oktober 2008 und Oktober 2009 spendete dort der Mehrheitseigentümer einer Hotelkette einen Millionenbetrag an FDP und CSU. Ebenfalls 2009 beschloss die Koalitionsregierung aus CDU und FDP eine steuerliche Entlastung der Hotelunternehmen in Deutschland. Auch hierzulande rührt der ÖVP-Großspender und KTM-Manager seit Monaten die Trommel für eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes. Die Zukunft wird zeigen, inwiefern diesem Wunsch von Seiten der Politik nachgekommen wird. Die Optik wäre jedenfalls verheerend.

 

Um derartige Verquickungen zu verhindern, sollen zukünftig Spenden von Unternehmen an Parteien generell verboten werden.

 

Erschwerend kommt in der Großspendenproblematik hinzu, dass Österreich noch immer säumig ist, die Empfehlungen des Europarats über die Transparenz der Parteienfinanzierung aus 2011 umzusetzen. Das österreichische Parteiengesetz hat mehr Löcher als die Bremsscheibe eines KTM-Motorrads. Der Rechnungshof sieht sich dadurch außer Stande, seinem Prüfauftrag nachzukommen. In insgesamt 36 Empfehlungen listet er minutiös die Lücken des Gesetzes auf.

 

Wir müssen die Transparenz und die Kontrolle von Parteispenden endlich sicherstellen. Wesentliche Voraussetzungen dafür sind ein originäres Einschaurecht des Rechnungshofs in die Parteikassen und in die Kassen der Vorfeldorganisationen, sowie ein empfindliches Sanktionsregime für den unabhängigen Parteien- und Transparenzsenat, das auch Sachspenden und Dienstleistungen mitumfasst. Bisher war eine Sanktionierung solcher Sachspenden und „lebender Subvention“ nach der Spruchpraxis nicht möglich, weil eine objektive Umrechnung in Geldwerte gesetzlich nicht vorgesehen sei.

 

Um sicherzustellen, dass Einzelpersonen keinen übermäßigen Einfluss auf politische Entscheidungen gewinnen, müssen Parteispenden der Höhe nach begrenzt werden. Die Grünen schlagen eine Obergrenze von 10.000 Euro pro Jahr und Person vor. Spenden an Parteien, die aktuell keine Parteienförderung beziehen, sollen von dieser Obergrenzenregelung ausgenommen bleiben, um die Pluralität des österreichischen Parteiensystems nicht zu gefährden.

 

Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass nahestehende Organisationen (auch ohne statutarischen Bezug), Personenkomitees und Fördervereine voll zu einer Partei zugeordnet werden können und unter die Regeln für die Wahlkampffinanzierung fallen. Derzeit werden mit derartigen "Umgehungskonstruktionen" die Regeln (etwa für die Kostenobergrenzen) ausgehebelt.

 

Ein weiteres Problem, dass die ersten Verfahren vor dem Unabhängigen Parteien-Transparenzsenat aufgezeigt haben, ist der Umstand, dass nach dessen Auslegung im Gesetz derzeit zwar Sanktionen für unvollständige Meldungen, nicht aber für gar nicht oder zu spät abgegebene Rechenschaftsberichte vorgesehen seien.  Es handelt sich hier um eine offensichtliche Lücke, die dringend geschlossen werden muss.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundeskanzler wird aufgefordert, den Entwurf für eine Novelle des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien auszuarbeiten und dem Nationalrat vorzulegen, die den

-       Empfehlungen des Europarats hinsichtlich der Transparenz der Parteienfinanzierung in Österreich sowie den

-       Empfehlungen des Rechnungshofs zum Parteiengesetz 2012 vollinhaltlich Rechnung trägt.

-       Insbesondere soll eine direkte Prüf- und Einsichtsmöglichkeit durch den Rechnungshof,

-       die Schließung aller Schlupflöcher für parteinahe Organisationen,

-       die strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen,

-       die Beseitigung von Formulierungsunschärfen bezüglich nicht oder zu spät abgegebener Meldungen hinsichtlich der Sanktionierung bei der Parteientransparenz,

-       und die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten durch Sachspenden vorgesehen werden.

-       Darüber hinaus soll eine absolute Parteispendenobergrenze für natürliche und juristische Personen in der Höhe von EUR 10.000 pro Jahr

-       sowie ein generelles Verbot für Parteispenden durch Unternehmen gesetzlich verankert werden.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gemäß § 74a iVm § 93 Abs. 1 GOG verlangt.