2285/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
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Antrag

der Abgeordneten Otto Pendl, Werner Amon

Kolleginnen und Kollegen

 

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 43 folgende Einträge eingefügt:

„§ 43a.

„Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43b.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43c.

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43d.

Aufnahmevereinbarung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58:

„§ 58.

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 58 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 58a.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates“

4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 61, 67 und 68.

5. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Aufenthaltsrechts“ die Wortfolge „und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a)“ eingefügt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt die Wortfolge „einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung,“.

7. In § 2 Abs. 3 und in § 45 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 12“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wendung „in seinem Namen“.

9. § 8 Abs. 1 Z 9 und 10 lauten:

         „9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

         10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;“

10. Nach § 8 Abs. 1 Z 10 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:

       „11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

         12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).“

11. In § 8 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 12“ ersetzt.

12. In § 10 wird in Abs. 3 Z 1 die Wortfolge „eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung“ durch die Wortfolge „ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ ersetzt.

13. § 10 Abs. 3 Z 8 entfällt.

14. In § 11 Abs. 2 wird in Z 5 die Wendung „, und“ durch einen Strichpunkt ersetzt und in Z 6 der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

         „7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.“

15. In § 11 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 7“ ersetzt.

16. In § 11 Abs. 4 lautet Z 2:

         „2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

17. In § 11 Abs. 5 entfällt der Beistrich nach dem Klammerzitat „(§ 2 Abs. 1 Z 15)“.

18. In § 11 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 7 wird nach dem Wort „ausgeschöpft“ die Wortfolge „oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt“ eingefügt.

20. § 19 Abs. 10 lautet:

„(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.“

21. In § 20 Abs. 1a wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11“ ersetzt.

22. In § 21 Abs. 2 lauten Z 4 und Z 5:

         „4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

           5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“

23. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67)“ durch die Wortfolge „ „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c)“ ersetzt.

24. § 21 Abs. 2 Z 8 bis 10 lautet:

         „8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

           9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

         10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen.“

25. In § 21 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5“ ersetzt.

26. Nach § 21 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.“

27. In § 21a Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt und entfallen die Wortfolgen „oder Kurszeugnisses“ und „oder das Kurszeugnis“.

28. In § 21a Abs. 2 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

29. § 21a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

           1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

           2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“

30. In § 21a Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen“ die Wortfolge „; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen“ eingefügt und entfällt am Ende der Ziffer das Wort „oder“.

31. In § 21a Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1“, die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,“ ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

         „4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

           5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.“

32. In § 21a Abs. 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „und Kurszeugnisse“.

33. § 23 Abs. 4 entfällt.

34. § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

35. In § 28 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 41 und 42“ durch das Zitat „§§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a“ und das Zitat „§§ 12 bis 12c“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.“

36. In § 30 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ehe“ das Wort „oder“ eingefügt.

37. In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt auch in den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.“

38. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20g Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“

39. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist.“

40. In § 36 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt sowie die Wendung „für die Behörden“ durch die Wortfolge „für die Behörden und die Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Verarbeitung und Benützung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.“

41. In § 36 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt sowie nach der Wendung „erforderlich ist.“ folgender Satz angefügt:

„Die Ermittlung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.“

42. In § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Fremden durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten das Verfahren gemäß § 16c Meldegesetz 1991 anzuwenden.“

43. In § 40 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Zielstaats,“.

44. In § 41 Abs. 2 entfällt in Z 3 das Wort „oder“, in Z 4 wird das Zitat „§ 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder“ ersetzt und wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG“

45. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.

46. Im § 41a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „zwölf Monate“ durch den Ausdruck „zwei Jahre“ und das Zitat „gemäß § 41 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.

47. In § 41a wird in Abs. 1, 2 und 7 jeweils nach dem Zitat „§ 24 Abs. 4“ die Wendung „oder § 26“ eingefügt und in Abs. 11 das Zitat „Abs. 1 und 7“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 7 und 7a“ ersetzt.

48. In § 41a Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67“ durch die Wendung „Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c“ ersetzt.

49. In § 41a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

           1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,

           2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.“

50. § 41a Abs. 10 lautet:

„(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“

51. In § 43 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§ 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 AuslBG“ ersetzt.

52. In § 43 Abs. 4 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 oder 5“ und in Z 2 das Zitat „§ 41a Abs. 1“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 7a“ ersetzt.

53. In § 43 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§§ 12 bis 12b“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12b oder 24 Abs. 2“ ersetzt.

54. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43d samt Überschriften eingefügt:

„„Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43a. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder

           2. im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

(2) Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43b. Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und

           3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und

           3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen.

Aufnahmevereinbarung

§ 43d. Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Vertragspartner;

           2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

           3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.“

55. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann“ durch die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG)“ ersetzt.

56. In § 44a wird die Wendung „ist § 24 Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2“ ersetzt.

57. In § 45 Abs. 1 wird die Wendung „zur Niederlassung berechtigt waren“ durch die Wendung „tatsächlich niedergelassen waren“ ersetzt.

58. In § 45 Abs. 2 entfällt im ersten Satz der Beistrich nach dem Wort „oder“.

59. In § 46 Abs. 1 lautet Z 1:

         „1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,“

60. In § 46 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a angefügt:

       „1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,“

61. In § 46 Abs. 1 Z 2 wird in lit. b das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 4“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1, 4 oder 7a“ ersetzt und entfällt das Wort „oder“.

62. In § 46 Abs. 1 Z 2 wird in lit. c der Punkt am Ende durch die Wendung „, oder“ ersetzt sowie folgende lit. d angefügt:

         „d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“

63. In § 46 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach der Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger““ die Wortfolge „, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde,“ eingefügt.

64. In § 54 Abs. 5 wird das Zitat „§ 51 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 51 Abs. 1 Z 1 oder 2“ ersetzt.

65. In § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht mehr vorliegen“ durch die Wortfolge „nicht oder nicht mehr vorliegen“ ersetzt.

66. § 58 samt Überschrift lautet:

„Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)

§ 58. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer kann bei Führungskräften und Spezialisten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens drei Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten und bei Trainees bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens einem Jahr im Gebiet der Mitgliedstaaten verlängert werden.

(5) Nach Ablauf der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß Abs. 4 ist eine Ausreise in einen Drittstaat erforderlich, es sei denn, dem Drittstaatsangehörigen wurde ein anderer Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz erteilt.“

67. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 58a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegt und

           3. die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß § 58 Abs. 4 nicht überschritten wird.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen.“

68. In § 59 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter“ die Wortfolge „oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG“ eingefügt.

69. Die §§ 61, 67 und 68 samt Überschriften entfallen.

70. In § 62 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Tätigkeit, die“ das Zitat „gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG oder § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO“ eingefügt und entfällt das Zitat „(§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG)“.

71. In § 63 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 5 das Zitat „Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Z 1, 2 oder 6“ ersetzt, der Punkt durch die Wendung „, oder“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

         „6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.“

72. In § 63 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden.“

73. § 64 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen des § 41 oder § 47 Abs. 2 zulässig.“

74. § 64 Abs. 6 entfällt.

75. In § 66 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung „, und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 5 der Punkt am Ende durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

         „6. der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat.“

76. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch die Wortfolge „, für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, oder“ ersetzt.

77. Nach § 69 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.“

78. In § 71 Abs. 1 wird in Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfallen Z 2 und Z 3.

79. In § 77 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 27 Abs. 4,“ durch das Zitat „27 Abs. 4,“ ersetzt.

80. In § 77 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder Kurszeugnisse“ und wird in Z 6 das Zitat „§ 68“ durch das Zitat „§ 43d“ ersetzt.

81. Der Inhalt des § 80 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO oder die PersGV 2014 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.“

82. § 81 werden folgende Abs. 41 bis 45 angefügt:

„(41) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 58 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(42) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß §§ 61, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:

           1. Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“,

           2. Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,

           3. Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ als „Niederlassungsbewilligung – Forscher“,

           4. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ innehat,

           5. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f oder g AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,

           6. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, innehat.

(43) Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Abs. 42 Z 1, 2 und 4 bis 6 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. § 9 Abs. 1 letzter Satz IntG gilt.

(44) Abweichend von § 45 Abs. 2 erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Abs. 42 zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 anzurechnen.

(45) Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2017 bis 31. März 2018 weiter. § 21 Abs. 2 Z 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 gilt für Inhaber solcher Bestätigungen bis 31. März 2018 weiter.“

83. § 82 werden folgende Abs. 23 bis 25 angefügt:

„(23) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 und Abs. 3, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2 Z 5 bis 7, Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6, 19 Abs. 10, 20 Abs. 1a, 21 Abs. 2 Z 4 bis 6 und 8 bis 10, Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7, 24 Abs. 5, 28 Abs. 6, 30 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 2, 36 Abs. 1, 2 und 5, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 5, 41a Abs. 1, 2, 4 Z 2, Abs. 7, 7a und 10, 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 43a bis 43d samt Überschriften, 44 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 Z 1 und 1a, Z 2 lit. b bis d, Abs. 4 Z 3, 54 Abs. 5, 55 Abs. 3, 58 und 58a samt Überschriften, 59 Z 2, 62 Z 2, 63 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 3, 64 Abs. 4 und 5, 66 Abs. 1 Z 4 bis 6, 69 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 1 Z 1, 77 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 4 und 6, 80 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 41 bis 45 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 43a bis 43d, 58 und 58a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. §§ 10 Abs. 3 Z 8, 23 Abs. 4, 61 samt Überschrift, 64 Abs. 6, 67 und 68 samt Überschriften und 71 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 61, 67 und 68 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 12 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(24) Die §§ 14 bis 17 samt Überschriften, 83 Z 3 und 4 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 14 bis 17 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(25) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11b.

Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2“

2. Der Eintrag zu § 12 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 12.

Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 8. und 11. bis 15. Hauptstück“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22a.

Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks:

„5. Abschnitt: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 35a.

Durchsuchungsauftrag“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 52 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 52a.

Gebietsbeschränkung“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 57.

Wohnsitzauflage“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 122 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 122a.

Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121“

9. § 2 Abs. 2 Z 3 entfällt.

10. § 2 Abs. 4 Z 13 lautet:

       „13. Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;“

11. § 2 Abs. 4 Z 17 lautet:

       „17. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß § 1 Z 14 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird;“

12. In § 2 Abs. 4 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

     „17a. Verlängerungsantrag: der Antrag eines Saisoniers auf Erteilung eines weiteren Visums für die Tätigkeit als Saisonier im Bundesgebiet, innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier;“

13. In § 2 Abs. 4 wird nach Z 22 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:

       „23. ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 in der geltenden Fassung.“

14. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:

                a. die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;

                b. die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

                c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

                d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;“

15. In § 5 entfallen in Abs. 2 die Wortfolge „und zu verlängern“ sowie in Abs. 3 der erste und der zweite Satz.

16. § 5 Abs. 4 entfällt.

17. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Verlängerung“ und wird nach dem Wort „Grenzübergangsstelle“ der Verweis „gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. c“ eingefügt.

18. In § 6 Abs. 9 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 121 Abs. 1a nach dem Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist, nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 oder § 15b AsylG 2005 zu nehmen hat oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 15c AsylG 2005 zu begründen hat.“

19. In § 7 Z 4 wird der Verweis „§§ 22 und 26a“ durch den Verweis „§ 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a“ ersetzt.

20. In §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 24a Abs. 6, 30 Abs. 3, 95 und 127 wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

21. In § 9 Abs. 4 wird der Verweis „§ 5 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

22. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

23. In § 11 wird in Abs. 4 Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsmittelinstanz“ die Wortfolge „und die Rechtsmittelfrist“ eingefügt sowie entfällt in Abs. 7 der Verweis „FPG“.

24. In § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

25. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2

§ 11b. (1) § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.

(2) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.“

26. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem“ durch die Wortfolge „, in dessen Sprengel“ ersetzt.

27. In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „zu“ durch das Wort „zur“ ersetzt.

28. In § 13 Abs. 3 wird das Zitat „3. bis 6“ durch das Zitat „3. bis 6.“ ersetzt.

29. In § 15 Abs. 4 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach das Wort „oder“ sowie folgende Z 5 angefügt:

         „5. wenn der Fremde Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.“

30. In § 20 Abs. 1 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

         „8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

           9. Visum für Saisoniers.“

31. § 20 Abs. 2 lautet:

       „(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

           1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8;

           2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

           3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

           4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.“

32. In § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.“

33. In § 21 Abs. 1 erster Halbsatz wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 und 9“ ersetzt.

34. In § 21 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 9“ ersetzt.

35. In § 21 Abs. 2 Z 12 wird die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 13 die Wendung „dafür wirbt.“ durch die Wendung „dafür wirbt oder“ ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

       „14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

36. § 21a Abs. 2 entfällt.

37. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

           1. aus humanitären Gründen,

           2. aus Gründen des nationalen Interesses oder

           3. auf Grund internationaler Verpflichtungen

notwendig ist.“

38. In § 24 Abs. 1 wird in Z 3 nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13)“ eingefügt.

39. § 24 Abs. 2 entfällt.

40. In § 24 Abs. 3 wird der Verweis „§ 18 Abs. 12 AuslBG“ jeweils durch „§ 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG“ ersetzt und werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.

(5) Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“

41. In § 26 wird die Wortfolge „dem Fremden“ durch die Wortfolge „dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005“ ersetzt.

42. In § 27 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.“

43. In § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

44. Die Überschrift des Abschnitts 3a des 4. Hauptstücks lautet:

„3a. Abschnitt

Besondere Bewilligungen“

45. In § 27a Abs. 1 wird das Wort „Visumspflicht“ durch das Wort „Visumpflicht“ ersetzt.

46. In § 31 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

         5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

47. § 31 Abs. 1 Z 6 entfällt.

48. § 31 Abs. 2 und 3 entfallen.

49. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Durchsuchungsauftrag

§ 35a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann die Landespolizeidirektion, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“

50. § 36 Abs. 1 Z 2 bis 4 lauten:

         „2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um eines Fremden, an dem Schlepperei begangen wird (Geschleppter) oder der gegen Vorschriften verstößt, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;

           3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens drei Fremde aufhältig sind und sich darunter ein Fremder befindet, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;

           4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten; oder“

51. In § 36 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.“

52. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         3. er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.“

53. In § 39 Abs. 5b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Festnahmeauftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen.“

54. Die Überschrift des 6. Hauptstücks lautet:

„6. Hauptstück

Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“

55. Die Überschrift des 7. Hauptstücks lautet:

„7. Hauptstück

Abschiebung und Duldung“

56. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA‑VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.“

57. In § 46 erhält der bisherige Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(2b)“ und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA‑VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“

58. § 46 Abs. 2b (neu) lautet:

„(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA‑VG gilt.“

59. In § 46 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „insbesondere hat es“ die Wortfolge „allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und“ eingefügt.

60. § 46a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.“

61. In § 46a werden in Abs. 1 Z 1 nach dem Zitat „52 Abs. 9“ das Zitat „Satz 1“ und in Abs. 3 nach dem Wort „Gründe“ der Klammerausdruck „(Abschiebungshindernisse)“ eingefügt.

62. In § 52 Abs. 2 entfällt im Schlussteil die Wendung „und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt“.

63. § 52 Abs. 9 lautet:

„(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“

64. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Gebietsbeschränkung

§ 52a. (1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG‑B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.

(2) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solange

           1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,

           2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

           3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG‑B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

65. In § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 wird jeweils die Wendung „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

66. In § 53 Abs. 3 wird das Zitat „Z 5 bis 8“ durch das Zitat „Z 5 bis 9“ ersetzt, in Z 8 wird der Punkt durch die Wendung „oder“ ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

67. In § 56 Abs. 6 entfällt das Anführungszeichen nach dem letzten Satz.

68. Nach § 56 wird folgender § 57 samt Überschrift eingefügt:

„Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

           1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

           2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

           1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA‑VG) nicht in Anspruch genommen hat;

           2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

           3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

           4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

           5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

           1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,

           2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,

           3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder

           4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

           1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

           2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

           3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“

69. In § 58 entfallen Abs. 2 und in Abs. 3 die Wendung „und 2“ sowie erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

70. In § 67 Abs. 4 lautet Satz 2:

„Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

71. In § 76 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“

72. In § 76 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA‑VG) angeordnet worden sind;“

73. In § 76 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005“ durch die Wortfolge „Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005“ ersetzt.

74. In § 80 Abs. 2 wird nach dem Wort „vorbehaltlich“ die Wendung „des Abs. 5 und“ eingefügt, das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“, das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ und die Wendung „verhängt“ jeweils durch die Wendung „angeordnet“ ersetzt.

75. § 80 Abs. 4 lautet:

„(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

           1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

           2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

           3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

           4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“

76. § 80 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.“

77. In § 80 erhält Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)“.

78. In § 99 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch die Wendung „, oder“ ersetzt.

79. In § 104 Abs. 2 wird nach dem Wort „Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „und der Bundesminister für Inneres“ und nach dem Wort „ermächtigt“ ein Beistrich eingefügt.

80. In § 106 wird nach der Wortfolge „einer Maßnahme nach dem“ die Wendung „4.,“ eingefügt.

81. In § 114 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB)“ durch die Wortfolge „Konfiskation (§ 19a StGB)“ und der Verweis „§ 20b StGB“ durch „§§ 20 bis 20c StGB“ ersetzt.

82. In § 120 werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

(1c) Wer als Fremder entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, kann an Stelle der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft werden. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“

83. In § 120 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels“ durch die Wortfolge „eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation“ ersetzt und nach der Wortfolge „berufenen Behörde“ die Wortfolge „oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ eingefügt.

84. In § 120 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 1a und 1b“ ersetzt.

85. In § 120 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Bestrafung nach Abs. 1b schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretung aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretungen aus.“

86. In § 120 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 oder 1a“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 1c“ ersetzt.

87. In § 120 wird in Abs. 10 die Wendung „Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „Abs. 1, 1c, 2 und 3“ ersetzt und folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Wird einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt, so ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 45 Abs. 2 VStG gilt.“

88. In § 121 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§§ 56 Abs. 3“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „71 Abs. 3“ das Zitat „oder 120 Abs. 5 Z 4“ eingefügt.

89. § 121 Abs. 1a lautet:

„(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.“

90. In § 121 Abs. 6 wird nach der Wendung „Nach Abs. 1“ das Zitat „, 1a“ und nach der Wendung „verhängte Strafen“ die Wortfolge „oder deren Unterbrechungen nach § 122a“ eingefügt.

91. Nach § 122 wird folgender § 122a samt Überschrift eingefügt:

„Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121 zur Ermöglichung der Ausreise

§ 122a. (1) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 kann unterbrochen werden, wenn

           1. gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, und

           2. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzugs ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Die Unterbrechung des Strafvollzugs ist mit Aktenvermerk festzuhalten. Das Bundesamt ist von der Unterbrechung zu informieren.

(4) Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Abs. 1 Z 1 festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.“

92. In § 124 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.“

93. Dem § 125 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.“

94. Dem § 126 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) Die §§ 2 Abs. 4 Z 13, Z 17, Z 17a, Z 22 und Z 23, 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, 6 Abs. 3, 7 Z 4, 9 Abs. 4, 11 Abs. 1, 4, 7 und 9, 11b samt Überschrift, 15 Abs. 4 Z 3, 4 und 5, 20 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 2 und 3a, 21 Abs. 1 und 2 Z 4, 22a samt Überschrift, 24 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 bis 5, 27 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 5, 106, 124 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 11b und 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die §§ 6 Abs. 9, 8 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 12, 13 und 14, 24a Abs. 6, 26, die Überschrift des Abschnittes 3a des 4. Hauptstückes, §§ 27a Abs. 1, 30 Abs. 3, 35a samt Überschrift, 36 Abs. 1 Z 2 bis 5, 39 Abs. 1, 39 Abs. 5b, die Überschriften des 6. und 7. Hauptstückes, 46 Abs. 2, 2a und 2b, 46 Abs. 3, 46a Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 9, 52a samt Überschrift, 53 Abs. 3, 56 Abs. 6, 57 samt Überschrift, 58 Abs. 2, 67 Abs. 4, 76 Abs. 2a und 3 Z 1a und Z 8, 80 Abs. 2, 4, 5 und 7, 95, 99 Abs. 3 Z 5, 102 Abs. 4, 104 Abs. 2, 114 Abs. 6, 120 Abs. 1b bis 1c, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 7, 10 und 11, 121 Abs. 1, 1a und 6, 122a samt Überschrift, 125 Abs. 30, 127 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 12, 35a, dem 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes, §§ 52a, 57 sowie 122a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 21a Abs. 2, 24 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 bis 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 4 und 58 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.

(20) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.“

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 15a folgende Einträge eingefügt:

„§ 15b

Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15c

Wohnsitzbeschränkung“

2. In § 2 Abs. 1 werden in Z 22 die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt.

3. In § 4a entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA‑VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.“

5. In § 8 Abs. 3a zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Abweisung mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.

6. In § 9 Abs. 2 wird im Schlussteil nach der Wortfolge „Schutzberechtigten mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.

7. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wendung „sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt“.

8. In § 12a Abs. 3 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 58 Abs. 2 FPG)“.

9. § 15 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;“

10. Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:

„Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

           1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,

           2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder

           3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist.

(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird.

(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

11. Nach § 15b wird folgender § 15c samt Überschrift eingefügt:

„Wohnsitzbeschränkung

§ 15c. (1) Ein Asylwerber darf seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.

(2) Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.

(3) Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

12. In § 34 wird in Abs. 2 Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt in Abs. 2 und 3 jeweils Z 2.

13. In § 34 Abs. 6 wird in Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

14. In §§ 35 Abs. 3 und 72 Z 5 und Z 7 lit. a wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

15. In § 35 Abs. 5 werden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt.

16. Dem § 58 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

17. In § 60 Abs. 3 lautet Z 1:

         „1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder“

18. Dem § 73 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.

(19) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.“

Artikel 4

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 4 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 4 und 57 Z 3 wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „Asylwerber versorgt wird“ durch die Wendung „Asylwerber oder Fremde versorgt wird“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG‑B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.“

4. § 11 Abs. 4 entfällt.

5. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.“

6. In §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 5 werden nach der Wendung „Vorlage der Beschwerde“ jeweils die Wendung „von Amts wegen“ und nach dem letzten Satz jeweils folgende Sätze angefügt:

„In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

7. In § 21 Abs. 2a wird nach dem Zitat „§ 34 Abs. 1 VwGVG.“ folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.“

8. In § 21 Abs. 2a Z 3 wird die Wortfolge „eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen“ durch die Wortfolge „die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt“ ersetzt.

9. In § 21 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.“

10. In § 21 Abs. 6 wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Woche“ ersetzt.

11. In § 27 Abs. 1 Z 18 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 19 ein Beistrich und nach Z 19 folgende Z 20 und Z 21 angefügt:

       „20. Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und,

         21. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)“

12. In § 28 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Informationen zum Verfahrensstand, insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren“ und in Abs. 3 der Verweis „Art. 148 ff B-VG“ durch den Verweis „Art. 148a ff B-VG“ ersetzt.

13. In § 29 Abs. 2 wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 19“ ersetzt.

14. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Fall von Strafverfahren gegen Fremde wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren haben

           1. das Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung,

           2. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und

           3. die Justizanstalt über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe

das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.“

15. In § 33 Abs. 3 wird die Wendung „eines Ersatzreisedokumentes“ durch die Wendung „einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG“ ersetzt.

16. In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.“

17. § 34 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“

18. In § 36 Abs. 2 wird das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

19. Dem § 52a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.“

20. In § 52a Abs. 3 wird nach der Wendung „auf Nachfrage“ die Wendung „der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG,“ eingefügt.

21. Dem § 56 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 1, 3 und 6, 17 Abs. 1, 18 Abs. 5, 21 Abs. 2a, 2b und 6, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 5, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 3 Z 4, 36 Abs. 2 sowie 52a Abs. 2 und 3, 57 Z 3 und 58 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 11 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft. § 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.“

22. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 gilt für Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“

Artikel 5

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

         „7. Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 B‑VG, das einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 5 zur Dienstleistung zugewiesen ist.“

2. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA‑VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Abs. 1, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß § 18 Abs. 5 BFA‑VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Abs. 1 für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.“

3. In § 5 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.

(5) Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,

           1. Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungsstelle zu weisen, und

           2. Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.“

4. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.“

5. In § 7 Abs. 3 wird im Anfangsteil die Wendung „Asylwerbern und Fremden“ durch die Wendung „Asylwerber und Fremde“ ersetzt sowie in Z 2 nach dem Wort „Gemeinde“ die Wendung „und Gemeindeverbände“ eingefügt und die Wendung „Landschaftspflege und gestaltung“ durch die Wendung „Landschaftspflege und -gestaltung“ ersetzt.

6. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,

           1. unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und

           2. unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen

Asylwerber und Fremde gemäß Abs. 3 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Abs. 3 Z 2 herangezogen werden können.“

7. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.“

9. In § 8 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „an beauftragte Rechtsträger nach § 4,“ die Wortfolge „an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen,“ eingefügt und wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wendung „, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen“ angefügt.

10. In § 8 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.

(9) Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.“

11. § 9 Abs. 3a lautet:

„(3a) Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 BFA-VG gilt sinngemäß.“

12. Dem § 16 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:

„(20) Die §§ 1 Z 6 und 7, 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 5, 6 Abs. 2a, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 4, 8 und 9 sowie 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 7 Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.“

(21) Verordnungen auf Grund des § 7 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. April 2018 in Kraft treten.“

Artikel 6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006, S. 1“ durch die Wortfolge „Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016 S. 1“ ersetzt.

Artikel 7

Aufhebung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017

Das Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 84/2017, tritt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 außer Kraft.


Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Entwurf werden die fremdenrechtlichen Materiengesetze vorrangig an die Vorgaben zweier EU-Richtlinien, einerseits der Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014 S. 375 (im Folgenden: „Saisonier-RL“), und andererseits der Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 (im Folgenden: „ICT-RL“), angepasst.

Die Saisonier-RL legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer sowie die damit zusammenhängenden Rechte von Saisonarbeitnehmern fest. Gemäß Art. 3 lit. b Saisonier-RL ist ein „Saisonarbeitnehmer“ ein Drittstaatsangehöriger, der sich – unter Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in einem Drittstaat – rechtmäßig und vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, um im Rahmen eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge, den bzw. die dieser Drittstaatsangehörige direkt mit dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber geschlossen hat, eine saisonabhängige Tätigkeit auszuüben. Die Einreise und der Aufenthalt von Saisonarbeitnehmern werden dabei weiterhin im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) im Rahmen der Erteilung eines Visums C oder D geregelt.

Darüber hinaus wird im FPG das Visum D „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" eingeführt und vorgesehen, dass Visa D für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie Visa D zu Erwerbszwecken unter Einhaltung bestimmter Bedingungen für bis zu 12 Monate ausgestellt werden können.

Das Hauptziel der ICT-RL ist die Schaffung von Regelungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen für den Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, die Bedingungen für deren Aufenthalt und Beschäftigung sowie die Mobilitätsrechte innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, die Inhabern eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, der von einem Mitgliedstaat auf Grundlage dieser Richtlinie erteilt wurde, zukommen. Dies wird durch Einführung zweier neuer Aufenthaltstitel hauptsächlich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) umgesetzt.

Die ICT-RL sieht vor, dass Drittstaatsangehörige, die in einem außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässigen, multinationalen Unternehmen oder einer solchen Unternehmensgruppe tätig sind, für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen in einen Mitgliedstaat vorübergehend entsandt werden können, sofern in diesem Mitgliedstaat eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe existiert und der Drittstaatsangehörige (i) Führungskraft, (ii) Spezialist oder (iii) Trainee in dem Unternehmen (der Unternehmensgruppe) ist, wobei die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers für Führungskräfte und Spezialisten drei Jahre und für Trainees ein Jahr beträgt (siehe §§ 18a und 20f Ausländerbeschäftigungsgesetz [AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2017]). Ferner sieht die ICT-RL vor, dass solchen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel (zum Zwecke des unternehmensinternen Transfers) ausgestellt wird, mit welchem Mobilitätsberechtigungen in sämtlichen Mitgliedstaaten verbunden sind (siehe § 58a NAG). Diese Mobilitätsberechtigungen erfordern auch Anpassungen im FPG, da alle Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“) eines Mitgliedstaates sind, berechtigt sein müssen, visumfrei in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier kurzfristig (bis zu 90 Tage) aufzuhalten, sofern die Bestimmungen des AuslBG entsprechend eingehalten werden.

Mit den Erkenntnissen vom 19.04.2016, Ro 2015/22/0010, vom 07.06.2016, Ro 2016/22/0008, und vom 20.07.2016, Ro 2016/22/0011, hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung für Künstler fest, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu werden. Entgegen der Systematik und dem Wortlaut des NAG sei daher dem betroffenen Künstler unmittelbar aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44 (im Folgenden: „Daueraufenthalts-RL“), ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu ermöglichen. Anlässlich dieser Judikatur bedarf es der Umgestaltung einiger Aufenthaltsbewilligungen im NAG. In diesem Sinne sind bestimmte Aufenthaltszwecke, für die bislang eine Aufenthaltsbewilligung vorgesehen war, in Niederlassungsbewilligungen überzuleiten.

Im FPG werden für bestimmte qualifizierte Formen des rechtswidrigen Aufenthalts bzw. der rechtswidrigen Einreise eigene Straftatbestände mit jeweils erhöhtem Strafrahmen vorgesehen. Zudem wird bei der Schubhaft nunmehr ausdrücklich eine allfällige Straffälligkeit des betroffenen Fremden berücksichtigt. Darüber hinaus wird im FPG das Visum D „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ eingeführt und vorgesehen, dass Visa D für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie Visa D zu Erwerbszwecken unter Einhaltung bestimmter Bedingungen für bis zu 12 Monate ausgestellt werden können.

Schließlich wird durch die Änderung des § 80 FPG einerseits die Regelung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft den Vorgaben des Unionsrechts auf Grund der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 (im Folgenden: „Rückführungs-RL“), angepasst. Aus diesem Grund sollen die bisher in § 80 Abs. 4 und 5 normierten Durchrechnungszeiträume von einem Jahr bzw. von 18 Monaten, innerhalb derer die Aufrechterhaltung der Schubhaft für die jeweilige Höchstdauer zulässig ist, solange ein Schubhaftgrund bzw. ein Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs. 2 FPG vorliegt, ersatzlos entfallen. Andererseits sollen die von der Rückführungs-RL gebotenen Möglichkeiten – nach dem Vorbild anderer EU‑Mitgliedstaaten – dahingehend ausgeschöpft werden, dass die Höchstdauer der Schubhaft mit nunmehr – entsprechend Art. 15 Abs. 5 Satz 2 Rückführungs‑RL – sechs bzw. – in den in Art. 15 Abs. 6 Rückführungs‑RL genannten Fällen – mit 18 Monaten festgelegt wird.

Darüber hinaus wird im AsylG 2005 festgelegt, dass bei straffälligen Asylberechtigten nach dem Vorbild der bewährten Regelung des § 27 AsylG 2005 bereits bei Anklageerhebung, Betreten auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens sowie Anordnung der Untersuchungshaft das Aberkennungsverfahren einzuleiten und beschleunigt – binnen einem Monat – zu führen ist.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen zudem auch jene Maßnahmen umgesetzt werden, die im „Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 für Österreich (Jänner 2017)“ zur Eindämmung der Migration beschlossen wurden. Die Maßnahmen, welche insgesamt zu einer effizienteren Verfahrensführung, einer verstärkten Rückkehrberatung und -vorbereitung sowie zu einer Steigerung der Ausreisen unrechtmäßig aufhältiger Fremder führen sollen, umfassen zum einen Auflagen während des Asylverfahrens und zum anderen Auflagen und Beschränkungen im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach negativem Abschluss des Asylverfahrens. So ist es Asylwerbern nach Zulassung zum Verfahren und ab Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung des Landes untersagt, in einem anderen Bundesland als jenem, durch welches ihnen Grundversorgung gewährt wird, ihren Wohnsitz bzw. ihren Aufenthalt zu begründen. Weiters kann Asylwerbern künftig gemäß § 15b AsylG 2005 aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Verfahrensführung mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier Unterkunft zu nehmen. Diese Anordnung der Unterkunftnahme kann nur in bestimmten Fällen, nach einer individuellen Prüfung, angeordnet werden und gilt sodann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, dh. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Zudem sieht § 57 FPG – als Ergänzung zu den in § 56 FPG geregelten Auflagen – nunmehr eine Wohnsitzauflage vor, welche im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in zwei Konstellationen zum Tragen kommen kann: einerseits wenn ein Drittstaatsangehöriger seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 55 FPG) nachkommt und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, und andererseits, wenn aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung von vornherein keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Ebenso kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In diesen Fällen wird dem Drittstaatsangehörigen mittels Mandatsbescheid aufgetragen, bis zur Ausreise in einem vom Bundesamt bestimmten Quartier des Bundes Unterkunft zu nehmen. Bei diesem handelt es sich um eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß dem neu geschaffenen § 6 Abs. 2a Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, in welchem künftig eine verstärkte Rückkehrberatung (insbesondere Rückkehrberatungsgespräche zur Abklärung der Perspektiven) und Rückkehrhilfe (insbesondere in Form von Geldleistungen zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise und allenfalls der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat) stattfinden sollen. Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen soll dabei ab Aufnahme in die Grundversorgung – und solange ihm diese zur Verfügung gestellt wird – ex lege auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt sein (Gebietsbeschränkung gemäß § 52a FPG).

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG (Fremdenpolizei), bezüglich des Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen), bezüglich des Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl), bezüglich des Art. 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Asyl) und des Art. 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm).

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Ein inhaltlicher Schwerpunkt dieses Entwurfs ist die innerstaatliche Umsetzung der ICT-RL. Durch die Einführung eines vereinfachten Zulassungsverfahrens für die Erteilung einer speziellen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für unternehmensintern transferierte Führungskräfte, Spezialisten und Trainees sollen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in multinationalen Unternehmen oder Unternehmensgruppen tätig sind, attraktivere Bedingungen für eine vorübergehende Verlegung in innerhalb der Europäischen Union angesiedelte Niederlassungen geschaffen werden. Unternehmensinterne Transfers von in Schlüsselpositionen beschäftigten Mitarbeitern erschließen den aufnehmenden Unternehmensteilen neue Fertigkeiten und Fachkenntnisse, Innovationen und ökonomische Möglichkeiten, wodurch die wissensbasierte Wirtschaft in der Europäischen Union vorangebracht und Investitionsströme innerhalb der Europäischen Union gefördert werden. Die mit dem Entwurf vorgesehenen Änderungen können daher als Instrument gesehen werden, um die Wirtschaft in der Europäischen Union und damit auch den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken. Weiters wird die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren begünstigt.

Der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nach der ICT‑RL erleichtert seinem Inhaber den Zugang zum Arbeitsmarkt, schafft günstigere Bedingungen für die Familienzusammenführung und erleichtert ebenso die Mobilität innerhalb der Europäischen Union. Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die bereits über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen und in einem Unternehmensteil, der in einem zweiten Mitgliedstaat angesiedelt ist, für bis zu 90 Tage eingesetzt werden sollen, können ihre Tätigkeit nach entsprechender Notifizierung an den zweiten Mitgliedstaat auf Basis des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels „ICT“ auch im zweiten Mitgliedstaat ausüben. Sollen unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer für mehr als 90 Tage in dem im zweiten Mitgliedstaat angesiedelten Unternehmensteil eingesetzt werden, kann der zweite Mitgliedstaat dies entweder auf Basis des Aufenthaltstitels „ICT“ des ersten Mitgliedstaates zulassen oder die erforderliche Beantragung eines Aufenthaltstitels für mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („mobile ICT“) vorsehen. Österreich hat sich bei der Umsetzung der ICT-RL dafür entschieden, im Falle der langfristigen Mobilität von mehr als 90 Tagen ein Antragsverfahren vorzusehen. Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer erhalten daher für ihren Aufenthalt und ihre Beschäftigung im Falle der langfristigen Mobilität bei Vorliegen der Voraussetzungen den Aufenthaltstitel „mobile ICT“ in Österreich.

In Umsetzung dieser Vorgaben der Richtlinie werden innerhalb des NAG sohin zwei neue Aufenthaltsbewilligungen (Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer [„ICT“] und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer [„mobile ICT“]) eingeführt. Des Weiteren finden sich spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Familienzusammenführung im Gesetzestext.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Das NAG differenziert in seiner Systematik zwischen Aufenthaltsbewilligungen, die zum bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt berechtigen (z.B. Betriebsentsandte, Studierende, Schüler), und Aufenthaltstiteln, die zur Niederlassung berechtigen (z.B. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, „Niederlassungsbewilligung“, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“). Anknüpfend an diese Differenzierung sind Bestimmungen wie „Deutsch vor Zuzug“ oder die Erfüllung der Integrationsvereinbarung – nunmehr nach den Bestimmungen des bereits beschlossenen Integrationsgesetzes – nur für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die einen Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, beantragen oder innehaben.

Die Erteilung eines Daueraufenthaltstitels (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“) ist in Fortführung dieser Systematik gemäß § 45 ebenfalls auf Drittstaatsangehörige beschränkt, die innerhalb der letzten fünf Jahre zur Niederlassung in Österreich berechtigt waren. Ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthaltstitel ist demnach nicht möglich.

Die dargestellte unterschiedliche Qualifizierung von Aufenthaltszwecken steht grundsätzlich in Einklang mit den Vorgaben der durch die Einführung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ umgesetzten Daueraufenthalts-RL, da auch diese in Art. 3 Abs. 2 lit. e Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigungen förmlich begrenzt wurden, von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

Mit den Erkenntnissen vom 19.04.2016, Ro 2015/22/0010, vom 07.06.2016, Ro 2016/22/0008, und vom 20.07.2016, Ro 2016/22/0011, sprach der VwGH im Zusammenhang mit der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ allerdings aus, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als Aufenthaltstitel für einen bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu sein, und es dem Beschwerdeführer daher aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Daueraufenthalts-RL offenstehe, direkt von einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umzusteigen. Aufgrund dieser Judikatur ist eine Überarbeitung des NAG unter der Prämisse größtmöglicher Beibehaltung der bisherigen Systematik erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen „Künstler“ und „Forscher“ in Niederlassungsbewilligungen überzuleiten. Die Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, die an Drittstaatsangehörige, die vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, erteilt wird, muss auf Grund der erfassten, sehr unterschiedlichen Tatbestände neu geordnet werden.

Da künftig für diese Personengruppe eine Niederlassung ermöglicht wird, fällt sie auch in den Anwendungsbereich von „Deutsch vor Zuzug“ und ist sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung – nunmehr nach den Bestimmungen des bereits beschlossenen Integrationsgesetzes – verpflichtet, soweit nicht im Einzelfall (auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben) etwas anders vorgesehen wird.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Gründer von Start-up-Unternehmen, Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und Verlängerung des Aufenthaltsrechts für Studienabsolventen zum Zwecke der Arbeitssuche

Im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 05.07.2016 wird in Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Stärkung der Start-up-Unternehmen (kurz „Start-ups“) in Österreich die Regelung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte um eine eigene Regelung für Start-up-Gründer erweitert.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ soll zudem von zwölf auf 24 Monate verlängert werden, um im Hinblick auf einen längeren Zeitraum überprüfen zu können, ob die zugelassenen Arbeitskräfte auch tatsächlich unter den qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen beschäftigt werden. Auch für den Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist es von Vorteil, erst nach knapp zwei Jahren den Folgetitel beantragen zu müssen. Wie bisher erhalten die Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in der Folge eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.

Weiters soll künftig für Drittstaatsangehörige, die in Österreich erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben, anstelle der bisher sechsmonatigen Bestätigung zum Zwecke der Arbeitssuche die einmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ um zwölf Monate möglich sein. Die damit einhergehende Verlängerung der Frist für die Arbeitssuche von einem halben Jahr auf ein Jahr soll die Möglichkeit für Studienabsolventen, nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in Österreich eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, weiter verbessern.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Visa für Saisonarbeitskräfte

Bisher erhielten Saisoniers gemäß § 24 FPG ein Visum C oder D (je nach Aufenthaltsdauer) oder konnten visumfrei einreisen, sofern sie visumbefreit waren, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014, ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 67 (im Folgenden: „Visumpflicht‑VO“). Zwingend vorgesehen war bisher die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 31 Abs. 2 FPG für all jene drittstaatsangehörigen Saisoniers, die visumbefreit waren.

Die Saisonier-RL erfordert nun eine Neugestaltung der Systematik des FPG betreffend die Erteilung von Visa für Saisoniers. Die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen entfällt in Zukunft, da diese in der Saisonier-RL nicht vorgesehen ist. Stattdessen müssen in Hinkunft auch visumbefreite Drittstaatsangehörige (korrespondierend mit den Bestimmungen betreffend drittstaatsangehörige Erwerbstätige) ein Visum C oder D, je nach Aufenthaltsdauer, beantragen. Insbesondere bedingt die Umsetzung der Saisonier-RL auch die Erweiterung der Visa-D-Kategorien, die in Hinkunft in bestimmten Fällen länger als sechs Monate gültig sein können. So ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Saisonier-RL eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisoniers festzulegen, die mindestens fünf und höchstens neun Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums beträgt. Unter Einhaltung der maximalen Aufenthaltsdauer muss dem Drittstaatsangehörigen außerdem gemäß Art. 15 Saisonier-RL die Verlängerung seines Visums im Inland ermöglicht werden. Nach Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer muss der Drittstaatsangehörige hingegen das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen.

Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Mit dem neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) sowie der Verlängerung eines Visums für Saisoniers ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.

Ausstellung von Visa mit einer längeren als sechsmonatigen Gültigkeitsdauer

Nach geltender Rechtslage werden Visa D grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 90 Tagen und längstens bis zu sechs Monaten ausgestellt. Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, Visa D für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie Visa D zu Erwerbszwecken unter Einhaltung bestimmter Bedingungen – etwa im Falle eines Visums betreffend Saisoniers einerseits und zur Erteilung von Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) im Rahmen der sogenannten „Working-Holiday-Programme“ andererseits – für bis zu 9 bzw. 12 Monate auszustellen.

Anordnung von Beugehaft

Unabhängig davon, ob mit Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde oder nicht, haben ausreisepflichtige Fremde überdies an der Erlangung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente mitzuwirken. Dabei soll sowohl die bereits nach geltender Rechtslage vorgesehene Mitwirkung an Maßnahmen des Bundesamts umfasst sein, die zwecks Erlangung von für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen gesetzt werden, als auch – gemäß der neuen Bestimmung des § 46 Abs. 2 FPG – Handlungen des Fremden selbst, die zur Vorbereitung für eine eigenständige Ausreise zu treffen sind, wie insbesondere die eigenständige Beantragung eines allenfalls erforderlichen Reisedokumentes und die insoweit notwendige Erstattung von Angaben gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat). Kommt der Fremde seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach und konterkariert er damit – trotz verstärkter Rückkehrberatung und –vorbereitung – jegliche Bemühungen, die für die Ausreise erforderlichen Dokumente zu beschaffen, kann zur Erzwingung jener zur Beschaffung der erforderlichen Dokumente gebotenen Handlungen, die nur der Fremde höchstpersönlich setzen kann und die damit nicht substituierbar bzw. einer Ersatzvornahme seitens des Bundesamtes zugänglich sind, die Beugehaft angeordnet werden (vgl. § 46 Abs. 2 FPG).

Die Bestimmungen zur oben angesprochenen Mitwirkungspflicht des Fremden und die Folgen einer Nichtmitwirkung sollen im vorliegenden Entwurf ferner konkretisiert und erweitert werden (§ 46 FPG): So soll zunächst klargestellt werden, dass die Verpflichtung des Fremden, an der Beschaffung von für die Abschiebung erforderlichen Dokumenten mitzuwirken, nicht nur die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten umfasst, sondern auch die Mitwirkung an der Beschaffung jeglicher für die Abschiebung erforderlicher Bewilligungen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung entsprechender Bewilligungen aufstellen und die Benennung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann.

Weiters soll die Befugnis des Bundesamtes, die für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, als Ermächtigung statt als Verpflichtung ausgestaltet werden. Unbeschadet der Befugnis des Bundesamtes soll nämlich künftig auch der Fremde selbst explizit der Verpflichtung unterliegen, sich ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem zu beschaffen und bei dieser Behörde sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen, wobei hier insbesondere die Beantragung des Reisedokuments, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten umfasst sein sollen. Die Erfüllung dieser höchstpersönlichen Pflichten soll dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden können. Die Nichtbefolgung eines solchen Bescheides soll zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), einschließlich der Beugehaft, führen können. Zur Gewährleistung einer möglichst effizienten Durchsetzung von Vollstreckungsverfügungen, die in diesem Zusammenhang erlassen wurden, soll ein Festnahmeauftrag erlassen werden können, wenn der erstmalige Versuch, eine gegen den Fremden angeordnete Zwangsstrafe zu vollstrecken, gescheitert ist (§ 34 Abs. 3 Z 4 BFA‑Verfahrensgesetz).

Trotz nunmehr explizit vorgesehener Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG soll die Möglichkeit zur Anordnung einer Schubhaft unberührt bleiben, zumal die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG gänzlich anderen Voraussetzungen unterliegt und anderen Zwecken dient als die Verhängung der Schubhaft. Während nämlich die Verhängung der Schubhaft vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs bzw. von Fluchtgefahr abhängt und der Verfahrenssicherung oder Sicherung der Abschiebung dient, wird mit der Verhängung von Zwangsstrafen die Erzwingung der Erfüllung von konkreten Mitwirkungspflichten bezweckt, welche zwar im Zusammenhang mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Der Umstand, dass ein Fremder einen Bescheid des Bundesamtes, womit ihm die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten auferlegt wurde, nicht nachgekommen ist, soll allerdings aufgrund seiner Indizwirkung im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs in die Liste der für die Prüfung der Schubhaft maßgeblichen Umstände aufgenommen werden (§ 76 Abs. 3 Z 1a und Z 8 FPG).

Wohnsitzauflage

Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung soll das Bundesamt darüber hinaus durch Änderungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Möglichkeit erhalten, Drittstaatsangehörigen mit Bescheid aufzutragen, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird (Wohnsitzauflage nach § 57 FPG).

Mit Aufnahme in die vom Bundesamt bestimmte Unterkunft, bei der es sich um eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß dem neuen § 6 Abs. 2a Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 handelt, soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (Gebietsbeschränkung nach § 52a FPG).

Anpassung der Schubhaftregelung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben und höchstgerichtlicher Judikatur

Nach geltender Rechtslage (§ 80) ist die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft bis zu einer Höchstdauer von – je nachdem, ob es sich bei dem betroffenen Fremden um einen mündigen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt – vier bzw. sechs Monaten bzw. in Ausnahmefällen von 12 Monaten zulässig. In einigen Fällen ist ein – die jeweilige Höchstdauer regelmäßig überschreitender – Durchrechnungszeitraum zu beachten, bis zu dessen Ablauf die Schubhaft, wenn sie die jeweilige Höchstdauer bereits erreicht hat, nicht neuerlich angeordnet werden darf. Dies kann dazu führen, dass die Schubhaft zwingend aufzuheben ist, obwohl nach wie vor ein Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) vorliegt. Die vorgeschlagene Neuregelung des § 80 vereinfacht einerseits die Regelung der Schubhaftdauer, indem sie die Maßgeblichkeit der Durchrechnungszeiträume entfallen lässt, und schöpft andererseits die von der Rückführungs‑RL gebotenen Möglichkeiten deutlicher aus, indem sie die zulässige Höchstdauer der Schubhaft auf sechs bzw. – in den in § 80 Abs. 4 definierten Ausnahmefällen – auf 18 Monate anhebt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es zulässig, ein schwer wiegendes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Fremden bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung soll durch den vorgeschlagenen § 76 Abs. 2a in den Gesetzestext übernommen werden. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass die Missachtung von Anordnungen der Unterkunftnahme, Gebietsbeschränkungen, Wohnsitzauflagen bei der Prüfung der Anordnung von Schubhaft zu berücksichtigen ist (§ 76 Abs. 3 Z 8 FPG).

Einführung neuer Verwaltungsstraftatbestände

Die Verletzung der neu eingeführten Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage, Wohnsitzbeschränkung oder Anordnung der Unterkunftnahme soll eine Verwaltungsübertretung darstellen, wobei hiervon sowohl jene Fälle umfasst sein sollen, in denen ein Fremder eine Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage, Wohnsitzbeschränkung oder Anordnung der Unterkunftnahme verletzt, indem er deren Geltungsgebiet verlässt oder diese nicht mehr erfüllt, als auch jene Fälle, in denen der Fremde den angeordneten Beschränkungen von vornherein nicht nachkommt. Zur entsprechenden Ahndung einer solchen Verwaltungsübertretung sowie zur Effektuierung des dahinterstehenden Zwecks (effiziente Verfahrensführung, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) soll eine zusätzliche Organbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen demnach ermächtigt werden, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn dieser eine Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage, Wohnsitzbeschränkung oder Anordnung der Unterkunftnahme missachtet (§§ 121 Abs. 1a und 39 Abs. 1 Z 3 FPG).

Als Maßnahme zur Förderung der Rückkehr von ausreisepflichtigen Fremden soll überdies vorgesehen werden, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen nach den Bestimmungen des FPG unterbrochen werden kann, wenn gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird und dem keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (§ 122a FPG).

Die weiteren Änderungen im FPG dienen entweder der Klarstellung oder betreffen Anpassungen bei der Speicherung der neu eingeführten Auflagen und Beschränkungen von Fremden sowie deren Übertretungen.

Asylgesetz 2005

In Hinblick auf straffällige Asylberechtigte wird nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass ein Verfahren zur Asylaberkennung nicht erst bei rechtskräftiger Verurteilung, sondern bereits bei Anklagerhebung bzw. Betreten auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens einzuleiten ist. Dieses Verfahren ist diesfalls beschleunigt, dh. nach Möglichkeit binnen einem Monat, zu erledigen. Die Mitwirkungspflichten von Asylwerbern werden in Bezug auf die Vorlage zur Verfügung stehender ärztlicher Gutachten und medizinischer Befunde, die im weiteren Verfahren oder für die Grundversorgung von Belang sind, ergänzt. In Hinblick auf das Familienverfahren im Inland und Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden erfolgen vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorgaben geringfügige Anpassungen.

In Umsetzung der im „Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 für Österreich (Jänner 2017)“ vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich einer intensivierten Rückkehrberatung und Rückkehrvorbereitung wurde im AsylG 2005 die Möglichkeit geschaffen, Asylwerbern nach Zulassung zum Verfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“) aufzutragen, in von den für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Quartieren Unterkunft zu nehmen. Eine solche Anordnung der Unterkunftnahme nach dem vorgeschlagenen § 15b AsylG 2005 soll bereits während des Asylverfahrens und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gelten, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird (Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005).

Nach Zulassung zum Verfahren soll – unbeschadet der Möglichkeit zur Erlassung einer Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 – ferner ab Gewährung von Grundversorgung durch das zuständige Bundesland eine Wohnsitzbeschränkung für Asylwerber gelten: So dürfen Asylwerber gemäß dem vorgeschlagenen § 15c AsylG 2005 während der Gewährung von Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung durch ein Bundesland ihren Wohnsitz (oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt) nicht außerhalb des Bundeslandes, das ihnen Grundversorgung gewährt, begründen. Diese Verpflichtung gilt ex lege ab Gewährung der Grundversorgung und ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß dem neuen § 15b AsylG 2005 gilt.

BFA-Verfahrensgesetz

Aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Beschwerdequote bei Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz und der zu erwartenden Auswirkung, die die im Jahr 2015 einsetzende außerordentliche Mehrbelastung des Bundesamtes nunmehr auch auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) haben wird, wird vorgeschlagen, die Entscheidungsfrist des BVwG betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz durch Änderung der Bestimmungen des BFA‑VG von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf zwölf Monate soll befristet bis Ende Mai 2018 bzw. für bis Ende Mai 2018 anhängig gemachte (eingebrachte) Beschwerden gelten (§§ 21 Abs. 2b und 58 Abs. 5 BFA‑VG).

Bei den weiteren vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um eine Anpassung der Zustellungsvorschriften (§ 11) und der Regelungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren (§§ 17 und 18), geringfügige Verweisanpassungen, Anpassungen des 6. Hauptstücks (Erkennungs- und Ermittlungsdienst) sowie redaktionelle Anpassungen oder Änderungen zur Speicherung der neu eingeführten Auflagen und Beschränkungen von Fremden im Zentralen Fremdenregister (§ 27 BFA‑VG).

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Geeignete und besonders geschulte Mitarbeiter der Betreuungsstellen sollen nach dem Vorbild bewährter Regelungen des BFA-VG, BFA-G und FPG zur Durchsetzung des Betretungsverbotes und der Hausordnung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden können. Im Hinblick auf die für Asylwerber bestehende Möglichkeit der Ausführung gemeinnütziger Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde wird die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung vorzusehen, dass auch Hilfstätigkeiten für von Bund, Ländern und Gemeinden verschiedene Rechtsträger, die nicht auf Gewinn gerichtet sind und nicht im allgemeinen Wettbewerb stehen, umfasst sind, sofern sie ausschließlich im direkten oder indirekten Eigentum einer oder mehrerer dieser Gebietskörperschaften stehen, sowie für bestimmte Nichtregierungsorganisationen umfasst sind. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass gemeinnützige Hilfstätigkeiten auch für Gemeindeverbände ausgeführt werden können.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist, im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden können (§ 6 Abs. 2a GVG-B 2005). Weiters sollen Daten über Personen, die sich in der Grundversorgung des Bundes befinden, auch an jene Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig sind.

Grenzkontrollgesetz

Im GrekoG werden nur geringfügige terminologische Anpassungen vorgenommen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderungen stellen notwendige Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 5 (§ 1 Abs. 1):

In Umsetzung des Art. 22 ICT-RL – insbesondere dessen Abs. 4, welcher im Falle einer zustimmenden Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität durch den zweiten Mitgliedstaat die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008 S. 1 (im Folgenden: „Einheitliche Aufenthaltstitel‑VO“) vorsieht – sind vom Geltungsbereich des NAG nunmehr auch Aufenthalte von weniger als sechs Monaten umfasst. Dies betrifft Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats verfügt und von seinem Recht auf Mobilität von mehr als 90 Tagen Gebrauch macht. In diesen Fällen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) für die Dauer des Transfers in Österreich ausgestellt.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 15):

Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass in mehreren Fällen eine Haftungserklärung zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 (Krankenversicherungsschutz) vorgelegt wurde, aber nach Erteilung des Aufenthaltstitels keine Krankenversicherung für den betroffenen Fremden abgeschlossen wurde, was zu Problemen im Erkrankungsfall des Fremden geführt hat. Da das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes eine zentrale allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels darstellt, wird durch Adaptierung der §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 11 Abs. 6 sichergestellt, dass derartige Fälle nicht mehr auftreten können. Dementsprechend ist ein Krankenversicherungsschutz jedenfalls für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in den Fällen, bei denen die Vorlage einer Haftungserklärung zulässig ist, erforderlich. Da die Kosten für die Krankenversicherungsbeiträge regelmäßige Aufwendungen im Sinne von § 11 Abs. 5 darstellen, können diese jedoch durch die Haftungserklärung nach wie vor im Rahmen der Zurverfügungstellung entsprechender Unterhaltsmittel vom Haftenden übernommen werden.

Zu Z 7, 11, 18, 28 und 52 (§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 6, § 21a Abs. 2 und § 43 Abs. 4):

Es handelt sich dabei lediglich um Zitatanpassungen.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 1):

Vor dem Hintergrund der zu § 3 Abs. 1 zweiter Satz ergangenen Judikatur der Höchstgerichte (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/22/0026, sowie VfGH 08.10.2009, G 173/08) dient die vorgeschlagene Änderung der Klarstellung insbesondere für den Vollzug, dass in Konstellationen, in denen der Landeshauptmann durch Erlassung einer auf § 3 Abs. 1 gestützten Verordnung Zuständigkeiten auf die Bezirksverwaltungsbehörden überträgt, diesen ab diesem Zeitpunkt die Durchführung der Verfahren und deren Entscheidung alleine obliegen. Die einschreitenden Bezirkshauptmannschaften und Magistrate (Bürgermeister) der Städte mit eigenem Statut werden an der Stelle des Landeshauptmannes tätig, der sich mit Erlassung der Ermächtigungsverordnung seiner Zuständigkeit begibt.

Zu Z 9 und 10 (§ 8 Abs. 1 Z 9 bis 12):

Die Anpassung von § 8 ist in Folge der neuen Niederlassungsbewilligungen für Künstler, Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit und Forscher erforderlich.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 3 Z 1):

Die Klarstellung in Abs. 3 dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 3 Z 8):

Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Österreich ist künftig für den weiteren Verbleib von Studienabsolventen zum Zwecke der Arbeitssuche anstelle einer Bestätigung nach § 64 Abs. 4 die einmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorgesehen. Durch die einmalige Verlängerung wird die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 gegenstandslos. § 10 Abs. 3 Z 8 hat vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 3 Z 1 daher gänzlich zu entfallen.

Zu Z 14 und 15 (§ 11 Abs. 2 Z 5 bis 7 und Abs. 3):

Die Änderung erfolgt in Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 ICT-RL, wonach die Mitgliedstaaten verlangen können, dass zwischen dem Ende der Höchstdauer eines Transfers von drei Jahren für Führungskräfte und Spezialisten bzw. einem Jahr für Trainees und der Einreichung eines neuen Antrags für denselben Drittstaatsangehörigen in demselben Mitgliedstaat ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten liegen muss. Es wird dabei der maximal zulässige Zeitraum nicht ausgenutzt, sondern eine „Sperrfrist“ von lediglich vier Monaten vorgesehen. Eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) oder als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) kann daher grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn zwischen der Ausreise in einen Drittstaat nach Ablauf der Höchstaufenthaltsdauer von einem bzw. drei Jahren und der neuerlichen Antragstellung nicht bereits vier Monate vergangen sind.

Um den Vorgaben des Art. 7 Abs. 5 ICT-RL zu entsprechen, wonach vor der Ablehnung eines Antrags aus Gründen des Art. 12 Abs. 2 die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten ist, wurde in § 11 Abs. 3 ein Verweis auf § 11 Abs. 2 Z 7 aufgenommen. Eine Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist dadurch entsprechend gewährleistet, da eine Einzelfallprüfung nach § 11 Abs. 3 NAG stets auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer allfälligen Antragsablehnung mitumfasst (vgl. z.B. VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0750).

Zu Z 16 (§ 11 Abs. 4 Z 2):

Abs. 4 verdeutlicht, in welchen Fällen der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Bereits nach geltender Rechtslage steht es der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, wenn der Fremde ein Naheverhältnis zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden können. Der Begriff des Naheverhältnisses zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH weit auszulegen und umfasst etwa die Sympathiewerbung und die Verteilung von Propagandamaterial ebenso wie die – wenn auch bloß geringfügige – finanzielle Unterstützung, ohne eine formelle Mitgliedschaft in der Gruppierung vorauszusetzen (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035; 11.10.2016, Ra 2016/01/0124).

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse auch dann entgegensteht, wenn auf Grund von Äußerungen, die der Fremde getätigt und durch Kommunikation in Wort, Bild oder Schrift auch einem größeren Personenkreis bekannt oder zugänglich gemacht hat, anzunehmen ist, dass er den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gegenüber ablehnend oder feindlich eingestellt ist und zudem entweder andere Personen oder Organisationen von seiner Einstellung zu überzeugen versucht oder andere Personen oder Organisationen, die ein vergleichbares Gedankengut pflegen und zu verbreiten suchen, unterstützt. Damit wird ein Auffangtatbestand geschaffen, der jene Fälle abdeckt, in denen noch kein Naheverhältnis des Fremden zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung vorliegt – dieser somit keiner konkreten terroristischen oder extremistischen Organisation zugeordnet werden kann –, die von ihm getätigten Äußerungen jedoch eindeutig auf eine gegenüber den Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates feindselige bzw. ablehnende Haltung schließen lassen und darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt werden kann.

Wesentlich ist, dass der Fremde diese Anschauungen und Denkweisen verbreiten möchte, indem er seine Zustimmung dazu nach außen hin zum Ausdruck bringt, wobei jegliche Form der Kommunikation, insbesondere auch über soziale Medien, erfasst sein soll. Die bloße innere Überzeugung des Fremden genügt daher nicht. Die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates manifestieren sich insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) samt Zusatzprotokollen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch im Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau und in den damit zusammenhängenden Rechtsinstituten, etwa der Einehe und der Strafbarkeit von Gewalt in der Familie. An das Kriterium, andere Personen zu überzeugen, wird kein zu hoher Maßstab anzulegen sein. Vielfach wird schon die offene Darstellung der eigenen Überzeugung ein propagandistisches Element enthalten und damit das Element, jemand anderen von dieser Einstellung überzeugen zu wollen, in sich tragen.

Zu Z 17 und 58 (§§ 11 Abs. 5 und 45 Abs. 2):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 19 (§ 12 Abs. 7):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass auf die Anzahl der Quotenplätze zu einem bestimmten Zeitpunkt auch jene Erteilungen quotenpflichtiger Aufenthaltstitel, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, anzurechnen sind; bzw. umgekehrt, dass Quotenplätze, deren Zuteilung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, nicht (mehr) im Sinne des Satzes 1 „vorhanden“ sind.

Zu Z 20 und 57 (§§ 19 Abs. 10 und 45 Abs. 1):

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben Verwaltungsgerichte in der Sache selbst zu entscheiden und – ungeachtet dessen, dass bei positiver Erledigung eines Antrages auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV als Karte ausgestellt wird – den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0125 und Ra 2015/22/0121). Es wird vorgeschlagen, nun auch im Gesetz ausdrücklich entsprechend der bisherigen Vorgangsweise festzuhalten, dass die Behörde nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht der Länder eine Aufenthaltstitelkarte beauftragt und ausfolgt. Damit soll dem Bedürfnis Fremder nach zusätzlicher Ausfolgung einer Aufenthaltstitelkarte sowie den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach der Einheitlichen Aufenthaltstitel‑VO Rechnung getragen werden.

Erteilt das Verwaltungsgericht konstitutiv einen Erstaufenthaltstitel, besteht zwischen der Berechtigung zur Niederlassung und der tatsächlichen Niederlassung auf Grund des erteilten Aufenthaltstitels in Österreich bei Auslandsantragstellung notwendigerweise eine gewisse Divergenz. Auf Grund der Vorgaben der Daueraufenthalts‑RL wird vorgeschlagen, in sachgerechter Weise – wie schon in § 20 Abs. 1a – auf den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, sodass die Zeitspanne zwischen der im Ausland erfolgenden Antragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels und der nachfolgenden Einreise in Österreich zum Zweck der Niederlassung auf Grund des mittlerweile erteilten Aufenthaltstitels nicht mehr in die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 einzurechnen ist.

Zu Z , 21 (§ 20 Abs. 1a):

Für jene Drittstaatsangehörigen, die in Umsetzung der Rechtsprechung des VwGH (Ro 2015/22/0010 vom 19.04.2016, Ro 2016/22/0008 vom 07.06.2016 und Ro 2016/22/0011 vom 20.07.2016 – Näheres hiezu siehe Erläuterungen zu §§ 43a bis 43d) künftig anstatt einer Aufenthaltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung und damit Zugang zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten, soll – unabhängig davon, ob sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind oder nicht – auch das Anreizsystem des § 20 Abs. 1a gelten. In diesem Sinne kann nunmehr auch Künstlern, Forschern und bestimmten vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommenen Personengruppen, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Niederlassungsbewilligung erhalten, nach zweijähriger Niederlassung und Erfüllung der Integrationsvereinbarung ein Aufenthaltstitel für drei Jahre erteilt werden (1+1+3).

Zu Z 22, 33 und 50 (§§ 21 Abs. 2 Z 4 und Z 5, 23 Abs. 4 und 41a Abs. 10):

Die Adaptierung von § 21 Abs. 2 Z 5 soll gewährleisten, dass für die Frage der zulässigen Inlandsantragstellung der Grund der Visumbefreiung des Fremden unbeachtlich ist (visumfreier Aufenthalt gemäß Anhang II zur Visumpflicht‑VO oder aufgrund der Innehabung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates des Schengenraums). Dementsprechend ist ein grundsätzlich visumpflichtiger Fremder, der beispielsweise auf Grund des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kein Visum benötigt, genauso wie ein an sich zur visumfreien Einreise berechtigter Fremder, der im Einzelfall aber über ein Visum C oder Visum D verfügt, berechtigt, im Inland einen Antrag zu stellen.

Die einschränkende Regelung des § 23 Abs. 4 entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis und ist nicht mehr zeitgemäß, weshalb sie aufzuheben ist. Durch die Adaptierung von § 21 Abs. 2 Z 4 wird dem Entfall des § 23 Abs. 4 Rechnung getragen.

Auf Grund des Entfalls von § 23 Abs. 4 muss § 41a Abs. 10 Z 2 ebenso entfallen.

Zu Z 23 (§ 21 Abs. 2 Z 6):

Auf Grund der neuen Niederlassungsbewilligung für Forscher hat eine Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 24 (§ 21 Abs. 2 Z 8 bis 10):

Zu Abs. 2 Z 8:

Vor dem Hintergrund der Änderung des § 64 Abs. 4 wird der Inhalt des § 21 Abs. 2 Z 8 obsolet. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 64 Abs. 4.

Der besseren Lesbarkeit wegen wird beginnend mit Z 8 eine neue Bezifferung vorgenommen.

Zu Abs. 2 Z 8 (neu):

Die Anpassung ist in Folge der Rechtsprechung des VwGH und der dadurch bedingten Schaffung neuer Niederlassungsbewilligungen erforderlich. Fremde, die nunmehr an Stelle einer „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen können, sollen weiterhin zur Inlandsantragstellung berechtigt sein.

Zu Abs. 2 Z 9:

Der Inhalt der Z 9 entspricht jenem der Z 10 nach geltender Rechtslage.

Zu Abs. 2 Z 10:

Gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. c ICT-RL ist unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, die über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats verfügen, eine Inlandsantragstellung zu ermöglichen. Dementsprechend werden Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen, in den Katalog der Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 aufgenommen.

Zu Z 25 (§ 21 Abs. 6):

Dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer ist nach den Vorgaben der ICT-RL überdies bei Vorliegen der in Art. 22 Abs. 2 lit. d der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu gestatten, im zweiten Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Antrag zu arbeiten. In diesem Sinne ist bis zur Entscheidung über den Antrag auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht einzuräumen und der Antragsteller daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, solange der Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats Gültigkeit besitzt. Dies wurde durch eine Verweisanpassung klargestellt.

Zu Z 26 (§ 21 Abs. 7):

Gemäß Art. 2 Abs. 1 ICT-RL gilt die Richtlinie für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers als Führungskraft, Spezialist oder Trainee gemäß der Richtlinie einen Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen oder die Zulassung erhalten haben. Gemäß Art. 11 Abs. 2 ICT-RL ist in diesem Sinne der Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer zu stellen, solange der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats hat, für den eine Zulassung beantragt wird. Um diesen Vorgaben der Richtlinie zu entsprechen, ist im Falle der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) zwingend eine Auslandsantragstellung vorgesehen und finden die Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 bis 6 auf diese Personengruppe keine Anwendung.

Zu Z 27, 29, 32 und 80 (§ 21a Abs. 1 bis 3, 6 und 7 sowie § 77 Abs. 2 Z 4 und 6):

Die Bezeichnung „Kurszeugnis“ wurde ausschließlich für den Nachweis des Abschlusses eines Deutsch‑Integrationskurses nach Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 ff NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (somit der „alten“ Integrationsvereinbarung) verwendet. Auf Grund des Auslaufens der Übergangsfristen kann die Bezeichnung entfallen.

Da in Umsetzung der Rechtsprechung des VwGH künftig Künstler und bestimmte vom AuslBG ausgenommene Personen eine Niederlassungsbewilligung und damit Zugang zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten, ist es geboten, diese Drittstaatsangehörigen und ihre Familienangehörigen in den Anwendungsbereich der Regelung „Deutsch vor Zuzug“ aufzunehmen. Damit wird der Grundstein für die im Hinblick auf die nunmehr mögliche dauerhafte Niederlassung erforderliche Integration der Drittstaatsangehörigen in Österreich gelegt. Forscher und deren Familienangehörige können in Umsetzung der Forscher-RL nicht zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache vor Zuzug nach Österreich verpflichtet werden (vgl. Art. 26 Abs. 3 Forscher-RL). Beabsichtigt ein Drittstaatsangehöriger von Beginn an keinen längeren Aufenthalt, hat er die Möglichkeit, durch Verzicht auf einen zweiten Verlängerungsantrag sich bis zu 24 Monate in Österreich aufzuhalten, ohne Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung nachweisen zu müssen (siehe Erläuterungen zu § 21a Abs. 4 Z 5).

Die Anpassung der Zitate war somit in Folge der neuen Niederlassungsbewilligungen für Künstler und bestimmte Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit und der dadurch erforderlichen Aufnahme in den Anwendungsbereich des § 21a erforderlich.

Im Bewusstsein der wertvollen Leistungen, die die Kunst erbringt, und zur Förderung des künstlerischen Schaffens in all seiner Vielfalt soll jedoch gemäß Abs. 3 Z 2 für Drittstaatsangehörige, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparten anstreben, der Nachweis für „Deutsch vor Zuzug“ gemäß Abs. 1 als erfüllt gelten (sog. „Erfüllungsfiktion“). Davon sollen das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen sowie die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken und die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten umfasst sein.

Bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit in einer Kunstsparte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz und damit über das Vorliegen der Erfüllungsfiktion hat die zuständige NAG‑Behörde eine diesbezügliche Stellungnahme des – für Kunst und Kultur – zuständigen Bundesministers einzuholen.

Zu Z 30 (§ 21a Abs. 4 Z 2):

Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht in allen Wohnsitzstaaten von Antragstellern Vertrauensärzte der österreichischen Berufsvertretungsbehörden vorhanden sind und dass Vertrauensärzte nicht immer über die nötige Spezialisierung verfügen, ein Gutachten im Sinne des § 21a Abs. 4 Z 2 zu erstellen. Die Bestimmung dient damit der Flexibilisierung im Sinne des Antragstellers, da nunmehr die Botschaft beispielsweise dann einen sonstigen Arzt zu bestimmen hat, wenn kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt im Staat des Wohnsitzes des Antragstellers zur Verfügung steht. Damit sollen lange Reisewege für den Antragsteller möglichst vermieden werden.

Die Berufsvertretungsbehörde hat in solchen Fällen geeignete und vertrauenswürdige Ärzte oder medizinische Einrichtungen namhaft zu machen, die ihr von einem österreichischen Honorarkonsulat, von ihrem Vertrauensarzt, einer anderen diplomatischen Vertretungsbehörde, einer internationalen Organisation oder von anderer vertrauenswürdiger Quelle empfohlen wurde.

Zu Z 31 (§ 21a Abs. 4 Z 3, 4 und 5):

Zu Z 3:

In Z 3 wird lediglich eine Zitatanpassung vorgenommen.

Zu Z 4:

Die neue Z 4 dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 2. Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12 (im Folgenden: „Familienzusammenführungs-RL“).

Zu Z 5:

Durch Z 5 wird klargestellt, dass Fremde, die keine längere Niederlassung in Österreich beabsichtigen, auch von der Verpflichtung zum Nachweis von elementaren Deutschkenntnissen befreit sind. Siehe auch § 9 Abs. 5 Z 3 IntG.

Zu Z 34 (§ 24 Abs. 5):

Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass nach vorangegangenem unwiderruflichem Verzicht des Drittstaatsangehörigen auf einen zweiten Verlängerungsantrag ein dennoch gestellter Verlängerungsantrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist.

Zu Z 35 (§ 28 Abs. 6):

Die Erweiterung dieses Entzugstatbestands auf Aufenthaltstitel gemäß §§ 58 und 58a resultiert aus der Einführung der Aufenthaltsbewilligungen als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) und als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) in Umsetzung der ICT‑RL. Teilt das Arbeitsmarktservice mit, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach dem AuslBG nicht mehr vorliegen, hat die Niederlassungsbehörde den jeweiligen Titel zu entziehen. Mit der Erweiterung des Entzugstatbestands auf § 43a Abs. 1 Z 1 (nunmehrige „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ im Falle der Unselbständigkeit, für die bereits seit Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, am 01.01.2014 in Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1, ein „One-Stop-Shop“-Verfahren vorgesehen ist) wurde ein redaktionelles Versehen beseitigt. Die Aufnahme des letzten Satzes, wonach im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung zuzustellen ist, ergeht in Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 ICT-RL.

Zu Z 36, 47, 56, 64, 78 und 79 (§§ 30 Abs. 1, 41a Abs. 1, 2, 7 und 11, 44a, 54 Abs. 5, 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Z 5):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 37 (§ 33 Abs. 2):

In Umsetzung des Art. 11 Abs. 5 ICT-RL hat der Antragsteller das Recht, einen Antrag in einem einheitlichen Antragsverfahren zu stellen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a wird daher ebenso wie bei der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und der „Blauen Karte EU“ ein „One-Stop-Shop“-Verfahren vorgesehen und § 33 Abs. 2 dahingehend ergänzt, dass auch Mitteilungen gemäß § 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen sind. In den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG – dh. im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a – gilt dies jedoch nur dann, wenn der Antragsteller auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt.

Mit der Änderung des Verweises auf § 20d Abs. 1 AuslBG wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Z 38 (§ 33 Abs. 3):

Gemäß Art. 19 Abs. 6 ICT-RL haben Familienangehörige des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, denen eine Familienzusammenführung gewährt wurde, abweichend von Art. 14 Abs. 2 Familienzusammenführungs-RL und unbeschadet des in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten niedergelegten Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger Anspruch auf Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel für den Familienangehörigen ausgestellt hat. Um eine Prüfung und Anwendung des in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten niedergelegten Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger gewährleisten zu können, wird in dem neuen Abs. 3 des § 33 vorgesehen, dass sich die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) nach der schriftlichen Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG richtet. Die Eintragung betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt am Aufenthaltstitel ist somit rein deklarativ.

Kommt das Arbeitsmarktservice im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG zu dem Ergebnis, dass dem antragstellenden Familienangehörigen vor dem Hintergrund der oben angeführten Präferenz für Unionsbürger kein Anspruch auf Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zukommt, hat es die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der Niederlassungsbehörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Drittstaatsangehörigen zu übermitteln (vgl. § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG). Liegen die sonstigen Voraussetzungen des NAG vor, wird durch die Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69 ohne Eintrag über die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt. Eine Beschwerde hinsichtlich des Umfangs der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Der Instanzenzug gegen die Verweigerung des Arbeitsmarktzugangs richtet sich daher nach den Bestimmungen des § 20f AuslBG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Wird ein Bescheid des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG, wonach nunmehr doch die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegt, ist von der Niederlassungsbehörde ohne weiteres von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der ursprünglichen Gültigkeitsdauer an den antragstellenden Familienangehörigen auszustellen. Der Aufenthaltstitel ist diesfalls gebührenfrei zu erteilen. Jener Aufenthaltstitel, der zuvor aufgrund der negativen Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ohne Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde, wird gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 aufgrund der amtswegigen Erteilung des neuen Aufenthaltstitels mit überschneidender Gültigkeitsdauer gegenstandslos und ist gemäß § 10 Abs. 5 an die Niederlassungsbehörde abzuliefern.

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist – unbeschadet des Erfordernisses zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen – in jedem Fall möglich (vgl. § 32).

Zu Z 39 (§ 34 Abs. 2):

Verfahrensdaten sind derzeit, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren zu löschen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Frist vor dem Hintergrund des Erwerbstatbestands des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG, wonach Fremde nach mindestens 15 Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet die Staatsbürgerschaft erwerben können, zu kurz bemessen ist. Um Schwierigkeiten bei der Prüfung des Tatbestands gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG, die sich letztlich zu Ungunsten des Fremden auswirken, zu vermeiden, wird eine längere Speicherdauer von Verfahrensdaten nach dem NAG vorgeschlagen.

Durch den eingefügten Satz 2 wird die bewährte Regelung des § 98 Abs. 2 FPG ins NAG übernommen. Konsequenterweise wird auch für die niederschwelligere Datenanwendung gemäß § 36 die Möglichkeit zur Feststellung der Gesamtzahl der Datensätze eines Dritten vorgesehen. Damit wird die Behörde in die Lage versetzt, die von einem Dritten im Verfahren abgegebene Haftungserklärung auf ihre Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Derzeit muss der Dritte der Behörde zwar all seine Verpflichtungen – und damit auch bereits früher abgegebene Haftungserklärungen – zur Kenntnis bringen, doch sind die Angaben des Dritten zum Bestehen einer oder mehrerer weiterer Haftungserklärungen mangels Auswählbarkeit des Datensatzes nicht überprüfbar.

Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit der Abfrage der Gesamtzahl der einen Dritten betreffenden Datensätze im Zusammenhang mit der Erteilung der „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ (§ 63) auch aus § 8 Z 6 lit. b NAG‑DV. Diese Bestimmung sieht zum Schutz des Kindes vor, dass für minderjährige Schüler ein Nachweis über Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person vorzulegen ist. Damit soll verhindert werden, dass eine volljährige Person für eine große Anzahl Minderjähriger die Verantwortung für Pflege und Erziehung übernimmt, ohne diese dann tatsächlich auszuüben. Die vorgeschlagene Änderung dient damit auch der Wahrung des Kindeswohls.

Zu Z 40 und 41 (§ 36 Abs. 1 und 2):

Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird die rechtliche Grundlage für eine Einbindung der Verwaltungsgerichte der Länder in die Zentrale Verfahrensdatei nach dem NAG geschaffen. Dies ist auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich. Um zu vermeiden, dass die Verarbeitung, Benützung und Ermittlung der Verfahrensdaten insoweit, als sie durch die Verwaltungsgerichte der Länder im Beschwerdeverfahren erfolgt, der nachprüfenden Kontrolle seitens der Datenschutzbehörde entzogen ist, wird in Abs. 1 und 2 klargestellt, dass die Verwaltungsgerichte der Länder an der Zentralen Verfahrensdatei im Rahmen der Justizverwaltung teilnehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine allfällige Rechtswidrigkeit der Verarbeitung, Benützung oder Ermittlung von Verfahrensdaten durch ein Verwaltungsgericht des Landes keinen Einfluss auf die inhaltliche Richtigkeit der von ihm zu treffenden Entscheidung hat.

Zu Z 42 (§ 36 Abs. 5):

Der vorgeschlagene Abs. 5 gewährleistet die Aktualität der Wohnsitzdaten und die Datenrichtigkeit. Es ist eine datenschutzrechtliche Notwendigkeit, dass die richtigen Daten zu den in der Zentralen Verfahrensdatei erfassten Fremden verarbeitet werden. Ein wesentliches Hilfsmittel zur Gewährleistung der Datenrichtigkeit ist das Zentrale Melderegister. Durch die Regelung ist sichergestellt, dass die Wohnsitzdaten jederzeit richtig sind und aktuell bereit stehen. Diese sind letztlich auch entscheidend für die örtliche Zuständigkeit im NAG-Verfahren. Um einen möglichst hohen Grad an Übereinstimmung zwischen den in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Wohnsitzdaten des Fremden und den Daten des Zentralen Melderegisters zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, den Datenabgleich unter Inanspruchnahme des Änderungsdienstes gemäß § 16c Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, durchzuführen. Dies soll „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ gelten, weil hierzu die zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar geplante, aber noch nicht umgesetzte Ausstattung der Zentralen Verfahrensdatei mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, erforderlich ist. Solange die Ausstattung der Zentralen Verfahrensdatei mit dem bPK noch nicht umgesetzt ist, soll der Datenabgleich daher auch an Hand anderer Suchparameter, insbesondere des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums des Fremden, erfolgen können.

Zu Z 43 (§ 40 Abs. 1):

Die Erhebung des Zielstaats bei einer weiteren Migration aus Österreich schon bei Antragstellung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Künftig wird diese Information daher nicht mehr erhoben, was auch der Verwaltungsvereinfachung dient.

Zu Z 44 und 49 (§§ 41 Abs. 2 sowie 41a Abs. 7a):

In Übereinstimmung mit dem im Beschluss der Bundesregierung im Ministerrat vom 05.07.2016 enthaltenen Maßnahmenpaket zur Stärkung von Start-up-Unternehmen in Österreich werden im AuslBG die Voraussetzungen für die Zulassung von Gründern von Start-ups verbessert und insbesondere die derzeit geltende restriktive Regelung des § 24 AuslBG für selbständige Schlüsselkräfte überarbeitet. Dabei wird ein eigenes Regelungsregime für die Zulassung von Start-up-Gründern (siehe § 24 Abs. 2 AuslBG) geschaffen.

Basierend auf diesen Regelungen werden die korrespondierenden Regelungen im NAG angepasst, indem Start-up-Gründer als qualifizierte Zuwanderer in das seit Juli 2011 bestehende System der kriteriengeleiteten Zuwanderung, welches sich bewährt hat, aufgenommen werden. Dementsprechend wird in der Aufzählung in § 41 Abs. 2 die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Start-up-Gründer in einer separaten Ziffer aufgenommen.

Ebenso wie beim derzeit geltenden Zulassungsmodell für selbständige Schlüsselkräfte wird auch in Bezug auf Start-up-Gründer ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeholt. Sollte dieses mangels Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen negativ ausfallen, ist der Antrag seitens der NAG-Behörde abzuweisen (§ 41 Abs. 4). Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Hinsichtlich der zweijährigen Gültigkeitsdauer der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ siehe die Erläuterungen zu § 41 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3.

Nach zwei Jahren können Start-up-Gründer auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ umsteigen, sofern die in § 24 Abs. 4 AuslBG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei diesbezüglich eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice eingeholt wird. Seitens des Arbeitsmarktservice wird im Zusammenhang mit der Zweckänderung im Wege eines neuerlichen Gutachtens überprüft, ob der Antragsteller mindestens zwei Vollzeitarbeitskräfte beschäftigt, weiterhin eine aktive Rolle in der Geschäftsführung des Start-ups einnimmt, entweder einen Jahresumsatz von zumindest € 200.000 erreicht hat oder sich eine weitere Finanzierung von zumindest € 100.000 sichern konnte und das Start-up auch tatsächlich ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung anbietet.

Die in § 41a Abs. 7a Z 1 vorgesehene Bedingung, wonach Drittstaatsangehörige vor einem Umstieg auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bereits zwei Jahre über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 verfügen müssen, entspricht dem Ministerratsbeschluss vom 05.07.2016, welcher eine Überprüfung zwei Jahre nach Unternehmensgründung vorsieht. Durch die Regelung wird auch sichergestellt, dass die Gründung und Führung des Start-ups nachhaltig erfolgt und nicht durch kurzfristige Vollzeitbeschäftigung von zwei Personen und umsatzsteigernde Maßnahmen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit freiem Arbeitsmarktzugang erlangt werden kann.

Mit dem Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhält der Start-up-Gründer sodann auch einen dreijährigen Aufenthaltstitel, da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ex lege erfüllt hat (§ 9 Abs. 4 Z 4 IntG) und er auf Grund der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (§ 20 Abs. 1a).

Der Familiennachzug zu Start-up-Gründern ist im Wege einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ möglich (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1).

Zu Z 45, 46, 51 und 53 (§ 41 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3):

Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Schlüsselkräfte soll künftig für zwei Jahre und erst danach der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang ausgestellt werden. Dadurch sollen ein Anreiz für qualifizierte Drittstaatsangehörige sowie eine Angleichung an die Rechtslage für den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ geschaffen werden. Weiters bietet die längere Gültigkeitsdauer eine Möglichkeit zur besseren Evaluierung der Beschäftigungsbedingungen neu zugelassener qualifizierter Arbeitskräfte, die sich dauerhaft in Österreich niederlassen wollen. Weist jedoch der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich einer Dauer von drei Monaten, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen. Dies entspricht der diesbezüglichen Regelung für die „Blaue Karte EU“ (vgl. § 42 Abs. 4).

Auch die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte soll künftig für zwei Jahre ausgestellt werden. Wie bisher können Inhaber danach als Folgetitel die Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 beantragen oder, sollten sie in das System der unselbständig Beschäftigten wechseln wollen, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

Mit der Erweiterung des § 43 Abs. 4 auf bisherige Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 wird auch für Start-up-Gründer die Möglichkeit geschaffen, nach zwei Jahren auf einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ umzusteigen, sofern sie die Voraussetzungen für den Erhalt einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7a nicht erfüllen.

Zu Z 48 (§ 41a Abs. 4 Z 2):

Auf Grund der neuen Niederlassungsbewilligung für Forscher war eine Anpassung erforderlich.

Zu Z 54, 69 und 70 (§§ 43a bis 43d, 61, 62 Z 2, 67 und 68):

In Umsetzung der Daueraufenthalts-RL unterscheidet das NAG seit seiner Stammfassung zwischen Aufenthaltstiteln für den bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt ohne Daueraufenthaltsperspektive (Aufenthaltsbewilligungen) und Aufenthaltstiteln, die zur befristeten Niederlassung und in weiterer Folge zum Erwerb des Daueraufenthalts (also einer unbefristeten Niederlassung) berechtigten (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 8). Nur Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Niederlassung berechtigt, können daher direkt auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, für den ua. eine vorangegangene fünfjährige Niederlassung erforderlich ist, wechseln. Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung gilt entsprechend § 2 Abs. 3 nicht als Niederlassung. Aufgrund der Daueraufenthaltsperspektive ist vor erstmaliger Erteilung von Aufenthaltstiteln, die zur Niederlassung berechtigen, die Erfüllung von „Deutsch vor Zuzug“ sowie binnen zwei Jahren nach erstmaliger Erteilung die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung erforderlich. Dazu hat der Drittstaatsangehörige Deutschkenntnisse auf dem entsprechenden Niveau in erster Linie durch Vorlage eines Zeugnisses nachzuweisen. Drittstaatsangehörige mit einem höheren Bildungsniveau (zumindest ein Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht) erfüllen jedoch schon damit die Anforderungen von „Deutsch vor Zuzug“ und Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen müssen hingegen vor dem Hintergrund ihres bloß vorübergehenden Aufenthalts ohne Daueraufenthaltsperspektive diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können jedoch auch nicht unmittelbar auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umsteigen. In ständiger Rechtsprechung (Ro 2015/22/0010 vom 19.04.2016, Ro 2016/22/0008 vom 07.06.2016, Ro 2016/22/0011 vom 20.07.2016) judiziert der VwGH, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als Aufenthaltstitel für einen bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu sein, und es dem Beschwerdeführer daher entgegen dem Gesetzeswortlaut aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Daueraufenthalts-RL zustehe, direkt von einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umzusteigen. Diese Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Singh (C-502/10) vom 18.10.2012 zu sehen, in dem auch dieser festhielt, dass jene Aufenthaltstitel, deren Aufenthaltszweck per se nicht bloß vorübergehender Natur ist und die immer wieder verlängert werden können, nicht vom Anwendungsbereich der Daueraufenthalts-RL ausgeschlossen werden können (sofern nicht ein spezifischer Ausschlussgrund anwendbar ist, wie z.B. für Studenten). Aufgrund dieser Judikatur ist eine Überarbeitung des NAG unter der Prämisse der weitestgehenden Beibehaltung der Systematik des NAG (Unterscheidung zwischen Aufenthaltsbewilligungen für den bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt ohne Daueraufenthaltsperspektive einerseits und zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln mit der Möglichkeit des Erwerbs eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ andererseits) erforderlich.

Es wird daher vorgeschlagen, die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen für Künstler (§ 61) und für Forscher (§ 67) als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 43a) und „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) in die bestehende Systematik des NAG zu überführen. Die bisherige Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit musste auf Grund der erfassten unterschiedlichen Personengruppen aufgesplittet werden. Für jene Personen, deren Aufenthalt nicht als bloß vorübergehend angesehen werden kann, wird eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ geschaffen. Jene Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung schon durch den mit dem Aufenthalt verfolgten Zweck einer zeitlichen Beschränkung unterliegt, zB. Au-Pairs oder Drittstaatsangehörige, die im Rahmen eines Austauschprogramms nach Österreich kommen, sowie Fremde, die als Besatzungsmitglieder in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt arbeiten, können unverändert eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Diese Personen sind vom Anwendungsbereich der Daueraufenthalts-RL nach deren Art. 3 Abs. 2 lit. e ausgenommen.

Keinen Anpassungsbedarf gab es bei den Aufenthaltsbewilligungen Betriebsentsandte (§ 59), Selbständige (§ 60) und Sozialdienstleistende (§ 66), da diese Personengruppen von ihrem Aufenthaltszweck her explizit von der Daueraufenthalts-RL ausgenommen sind bzw. in zeitlicher Hinsicht eine förmliche Begrenzung aufweisen und damit vom Anwendungsbereich der Daueraufenthalts-RL ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. e Daueraufenthalts‑RL). Selbständige, die einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich anstreben und Niederlassungsabsicht haben, können eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf eine Aufenthaltsbewilligung „Selbständige“ nicht erteilt werden, wenn der Betroffene die Absicht hat, sich in Österreich niederzulassen (vgl. dazu VwGH 22.12.2009, 2008/21/0452, 09.11.2011, 2011/22/0006; 13.10.2011, 2009/22/0341).

Schüler (§ 63) und Studierende (§ 64) sind vom Anwendungsbereich der Daueraufenthalts-RL explizit ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 lit. a Daueraufenthalts-RL).

Zu Z 55 (§ 44 Abs. 2):

Fremden, die im aktiven Berufsstand keine Niederlassungsbewilligung benötigen (zB. Angehörigen internationaler Organisationen), soll in sachgerechter Weise – sofern sie die sonstigen fremdenrechtlichen Parameter erfüllen – eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden können, wenn sie im direkten Anschluss an ihr Berufsleben auch während ihres Ruhestandes in Österreich niedergelassen bleiben wollen. Normiert wird nunmehr, dass eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nur im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten erteilt werden kann. Bei der Beurteilung, ob der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ „im unmittelbaren Anschluss“ an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten gestellt wurde, ist die Fristenregelung des § 21 Abs. 2 Z 2 zu beachten. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist daher erfüllt, wenn die Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes erfolgt.

Zu Z 59, 60, 61, 62 und 63 (§ 46 Abs. 1 Z 1, 1a, 2 lit. b, c und d sowie Abs. 4 Z 3):

Der Anpassungsbedarf in § 46 ergibt sich aus der Schaffung der neuen Niederlassungsbewilligungen für Künstler, Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit und Forscher. Die Neuregelung orientiert sich dabei am bestehenden System von Familienzusammenführungen für Inhaber von Aufenthaltstiteln, die zur Niederlassung berechtigen. Dementsprechend wird durch die Gewährung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der freie Arbeitsmarktzugang für Angehörige von Forschern auch dann sichergestellt, wenn diese eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, die auf Grund einer Forschungstätigkeit iSd § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG erteilt wird, innehaben. Damit wird auch den Vorgaben von Art. 26 Abs. 6 Forscher-RL Rechnung getragen. In allen anderen Fällen kann Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Der Arbeitsmarktzugang richtet sich diesfalls nach § 15 AuslBG.

Zumal durch die nunmehrigen Niederlassungsbewilligungen für Künstler oder Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit der Zusammenführende ein Daueraufenthaltsrecht erwerben kann, ist es sachgerecht, den Familiennachzug, der nunmehr ebenso zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich führen kann, quotenpflichtig zu machen. Die Quotenpflicht der erstmaligen Zuwanderung für Familienangehörige stellt ein wichtiges Steuerungselement dar, wenngleich es in den letzten Jahren dadurch auch kaum zu einer verzögerten Zuwanderung gekommen ist. Familienangehörige von Forschern unterliegen nicht der Quotenpflicht, um für Forscher, die durch ihre Tätigkeit einen Beitrag zum Wirtschaftsstandort Österreich liefern, einen weiteren Anreiz zum Zuzug nach Österreich zu schaffen.

Familienangehörige, die sich schon bisher auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Familienangehörige eines Künstlers oder eines Inhabers einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ in Österreich aufgehalten haben, unterliegen für ihren weiteren Aufenthalt nicht der Quotenpflicht, da sie keinen Erstantrag, sondern einen Verlängerungsantrag stellen.

Durch die Ergänzung in § 46 Abs. 1 Z 1 wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Der Angehörige des Inhabers einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Selbständige gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 erhält nach geltender Rechtslage eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Im Verlängerungsfall kann ihm jedoch nur eine „Niederlassungsbewilligung“, die nur zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt, erteilt werden. Durch die vorgeschlagene Anpassung kann dem Familienangehörigen nunmehr auch im Verlängerungsfall eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden. Weiters wurden Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgenommen, die zuvor als Start-up-Gründer einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 innehatten.

Mit der neuen Z 1a in § 46 Abs. 1 wird der Grundsatz „einmal Schlüsselkraft – immer Schlüsselkraft“ für nachziehende Familienangehörige von höchstqualifizierten Drittstaatsangehörigen umgesetzt. Regelungen, die Familienangehörigen von hochqualifizierten Personen zu Gute kommen, sollten nicht davon abhängen, ob der Familienangehörige zugleich mit dem Hochqualifizierten mitzieht oder erst später nach Österreich zuwandert, wenn der Zusammenführende bereits einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erworben hat.

Durch die Ergänzung in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d soll die langjährige Praxis, wonach die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen zu Inhabern einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte unter § 46 fällt, festgeschrieben werden. Eine derartige Konstellation fällt jedenfalls nicht unter die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/369/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, bzw. das 4. Hauptstück.

Zu Z 65 (§ 55 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Regelung dient der Klarstellung. Ein Verfahren gemäß § 55 ist jedenfalls auch dann zu führen, wenn die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei einer Person, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des 4. Hauptstücks fällt, von Anfang an nicht vorgelegen haben. Dies gilt unbeschadet der Rechtsprechung des VwGH (15.12.2015, Ra 2015/22/0114), wonach der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abzuweisen ist, wenn die Voraussetzung des § 57, nämlich dass der zusammenführende Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, nicht vorliegt. Gemäß dem Wortlaut des § 57 gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 nämlich nur dann sinngemäß, wenn der Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat.

Zu Z 66 und 67 (§§ 58 und 58a):

Zum Entfall der Aufenthaltsbewilligung „Rotationsarbeitskräfte“:

Mit Einführung der Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) in Umsetzung der ICT-RL entfällt aufgrund der nahezu identischen Zielgruppe die Aufenthaltsbewilligung „Rotationsarbeitskräfte“. Die vom Anwendungsbereich der ICT-RL nicht umfassten Personengruppen, die bislang vom Anwendungsbereich der Aufenthaltsbewilligung „Rotationsarbeitskräfte“ umfasst waren, werden als Betriebsentsandte in den Anwendungsbereich des § 59 (Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandte“) aufgenommen.

Zu § 58 neu:

§ 58 stellt eine der Kernbestimmungen der Umsetzung der ICT-RL dar. Der angesprochene Personenkreis umfasst Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung zu einem befristeten Aufenthalt und zu einer befristeten Beschäftigung in Österreich als Führungskraft, Spezialist oder Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers im Sinne der Richtlinie stellen.

Im vorgeschlagenen Abs. 1 sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) geregelt. Wie die Wortfolge „ist zu erteilen“ impliziert, hat der Antragsteller bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels.

Abs. 1 Z 1 bestimmt, dass die Voraussetzungen des 1. Teils, die in den §§ 11 ff. geregelt sind, zu erfüllen sind. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie umfasst der Verweis auf den 1. Teil jedoch nicht die Z 2 des § 11 Abs. 2. Auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft kann somit nicht abgestellt werden. Von der Möglichkeit des Art. 6 ICT-RL, eine Quotenpflicht für die vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfassten Drittstaatsangehörigen vorzusehen, wird im NAG nicht Gebrauch gemacht, es findet sich jedoch im neuen § 18a Abs. 3 AuslBG eine entsprechende Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Als besondere Erteilungsvoraussetzung normiert Abs. 1 Z 2, dass eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG vorliegen muss. Eine solche Mitteilung wird dann ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer gemäß § 18a AuslBG erfüllt sind, und ist gemäß § 33 Abs. 2 von der Niederlassungsbehörde gegebenenfalls von Amts wegen einzuholen.

Abs. 2 stellt eine – neben den allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach §§ 19 ff. geltende – Verfahrensbestimmung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) dar. Es wird bestimmt, dass die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen ist. Dies ist eine für den Antragsteller noch günstigere innerstaatliche Bestimmung als die in Art. 15 Abs. 1 ICT-RL vorgesehene Verfahrenshöchstfrist von 90 Tagen. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG über das Vorhandensein der Zulassungskriterien gemäß § 18a AuslBG gilt als notwendige Erteilungsvoraussetzung, ändert aber nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde. Der Antragsteller benötigt bei Antragstellung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) beinhaltet neben dem Recht auf Aufenthalt auch das Recht zur Ausübung jener konkreten Erwerbstätigkeit, für die die schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erstellt wurde, die von der zuständigen Niederlassungsbehörde nach Antragstellung einzuholen ist, wenn keine Gründe des Abs. 2 Z 1 oder 2 einschlägig sind. Nach diesen Gründen ist der Antrag bei Vorliegen eines Formmangels bzw. Fehlen einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen, bei Vorliegen zwingender Erteilungshindernisse zurückzuweisen. In diesen Fällen ist von der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen. Dieses Verfahren trägt den Vorgaben der ICT‑RL Rechnung, die für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ein beschleunigtes „One-Stop-Shop“-Verfahren vorsieht.

Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt den Fall der Einstellung des Verfahrens aufgrund einer rechtskräftigen negativen Entscheidung des Arbeitsmarktservice. Ergeht im Prüfungsverfahren über die Zulassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee nach § 20f Abs. 1 AuslBG durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine negative Entscheidung, kann dieser Bescheid vom Antragsteller gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG mit Beschwerde an das BVwG angefochten werden. Die negative Entscheidung erwächst in Rechtskraft, wenn auch die Beschwerde ab- oder zurückgewiesen wird. Dann ist das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) ohne weiteres einzustellen.

In Einklang mit den Vorgaben des Art. 13 Abs. 2 ICT-RL kann die Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) gemäß Abs. 4 bei Führungskräften und Spezialisten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens drei Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten und bei Trainees bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens einem Jahr im Gebiet der Mitgliedstaaten verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels richtet sich in Einklang mit der ICT-RL nach den allgemeinen Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und beträgt damit grundsätzlich ein Jahr, es sei denn die Dauer des Transfers in Österreich ist kürzer, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die jeweils genehmigte Beschäftigung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee bei der oder den im Antrag angegebenen aufnehmenden Niederlassung(en) (vgl. § 20f Abs. 3 AuslBG). Der Inhaber der Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist daher während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels an die im Antrag angegebene aufnehmende Niederlassung gebunden (§ 20f Abs. 1 AuslBG). Ein Wechsel der aufnehmenden Niederlassung im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens, bei dem auch erneut eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f AuslBG einzuholen ist, ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört (andernfalls würde der betreffende Drittstaatsangehörige auch die erforderlichen „Vorbeschäftigungszeiten“ im Sinne des § 18a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllen).

In Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 ICT-RL ist gemäß Abs. 5 nach Ablauf der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten von längstens drei Jahren bei Führungskräften und Spezialisten und längstens einem Jahr bei Trainees eine Ausreise in einen Drittstaat erforderlich, es sei denn, dem Drittstaatsangehörigen wurde ein anderer Aufenthaltstitel nach dem NAG ausgestellt. Es reicht daher nicht aus, wenn der Drittstaatsangehörige in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausreist und dort neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der ICT-RL beantragt, sondern es ist vielmehr eine Ausreise außerhalb des Gebiets der Europäischen Union erforderlich. Zum erforderlichen Ablauf der 4-Monatsfrist zwischen Ausreise in einen Drittstaat und neuerlicher Beantragung eines Aufenthaltstitels nach der ICT-RL siehe § 11 Abs. 2 Z 7.

Zu § 58a neu:

Der neue § 58a stellt neben der Änderung des § 58 die zweite Kernbestimmung der Umsetzung der ICT‑RL dar. In den Anwendungsbereich des neuen § 58a fallen in Umsetzung des Art. 22 ICT‑RL Drittstaatsangehörige, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als 90 Tage in Österreich aufzuhalten und in einer in Österreich ansässigen aufnehmenden Niederlassung zu arbeiten.

Grundvoraussetzung für den Erhalt eines Aufenthaltstitels gemäß § 58a ist demnach ein gültiger Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer im Sinne der ICT-RL, der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde. Aufenthaltstitel, die von einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der ICT-RL ausgestellt wurden und deren Inhaber damit unter den Anwendungsbereich des § 58a fallen, sind daran zu erkennen, dass sie die Bezeichnung „ICT“ im Feld „Art des Titels“ gemäß Buchstabe a Nummer 6.4 des Anhangs zur Einheitlichen Aufenthaltstitel‑VO tragen (vgl. Art. 13 Abs. 4 ICT-RL).

Abs. 1 Z 1 bestimmt, dass die Voraussetzungen des 1. Teils, die in den §§ 11 ff. geregelt sind, zu erfüllen sind. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie umfasst der Verweis auf den 1. Teil jedoch nicht die Z 2 des § 11 Abs. 2. Auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft kann somit nicht abgestellt werden. Als besondere Erteilungsvoraussetzung normiert Abs. 1 Z 2, dass eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegen muss. Eine solche Mitteilung wird dann ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer gemäß § 18a AuslBG erfüllt sind, und ist gemäß § 33 Abs. 2 von der Niederlassungsbehörde gegebenenfalls von Amts wegen einzuholen.

Aus Abs. 1 Z 3 ergibt sich, dass Voraufenthalte des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers im Gebiet der Mitgliedstaaten bei der Bemessung der erlaubten Gesamtaufenthaltsdauer im Sinne des Art. 12 Abs. 1 ICT-RL mit zu berücksichtigen sind. Ergibt sich der Voraufenthalt im ersten Mitgliedstaat nicht aus dem Antrag und den vorzulegenden Dokumenten, ist im Zweifelsfall an die nationale Kontaktstelle (in diesem Fall das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4) heranzutreten, damit diese Rücksprache mit den Behörden des ersten Mitgliedstaats halten kann.

Abs. 2 stellt eine – neben den allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach §§ 19 ff. geltende – Verfahrensbestimmung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) dar. Es wird bestimmt, dass die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen ist. Dies ist eine für den Antragsteller noch günstigere innerstaatliche Bestimmung als die in Art. 22 Abs. 2 lit. b ICT-RL vorgesehene Verfahrenshöchstfrist von 90 Tagen. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über das Vorhandensein der Zulassungskriterien gemäß § 18a AuslBG gilt als notwendige Erteilungsvoraussetzung, ändert aber nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde. Der Antragsteller benötigt bei Antragstellung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) beinhaltet neben dem Recht auf Aufenthalt auch das Recht zur Ausübung jener konkreten Erwerbstätigkeit, für die die schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erstellt wurde, die von der zuständigen Niederlassungsbehörde nach Antragstellung einzuholen ist, wenn keine Gründe des Abs. 2 Z 1 oder 2 einschlägig sind. Nach diesen Gründen ist der Antrag bei Vorliegen eines Formmangels bzw. Fehlen einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen, bei Vorliegen zwingender Erteilungshindernisse zurückzuweisen. In diesen Fällen ist von der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen. Dieses Verfahren trägt den Vorgaben der ICT‑RL Rechnung, die für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ein beschleunigtes „One-Stop-Shop“-Verfahren vorsehen.

Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt den Fall der Einstellung des Verfahrens aufgrund einer rechtskräftigen negativen Entscheidung des Arbeitsmarktservice. Erfolgt im Prüfungsverfahren über die Zulassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee nach § 18a AuslBG durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine negative Entscheidung, kann dieser Bescheid vom Antragsteller gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG mit Beschwerde an das BVwG angefochten werden. Die negative Entscheidung erwächst in Rechtskraft, wenn auch die Beschwerde ab- oder zurückgewiesen wird. Dann ist das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) ohne weiteres einzustellen.

Grundvoraussetzung für die Ausübung der Mobilitätsrechte nach Art. 22 ICT-RL ist, dass der betreffende Drittstaatsangehörige über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügt. In diesem Sinne wird in Abs. 4 bestimmt, dass die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen ist. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 20 Abs. 1. Läuft der durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während des Verfahrens ab, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58a in Einklang mit Art. 22 Abs. 3 lit. c ICT-RL abzuweisen.

Zu Z 68 (§ 59 Z 2):

Jene Personengruppen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als „Rotationsarbeitskräfte“ eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 58 erhalten haben, jedoch nicht vom Anwendungsbereich der ICT‑RL umfasst sind (und daher keine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer gemäß § 58 neu erhalten können), werden nunmehr als Betriebsentsandte in den Anwendungsbereich des § 59 aufgenommen. Konkret erhalten daher nunmehr Drittstaatsangehörige auch in den Fällen des § 18 Abs. 3 Z 2, Z 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandte“ gemäß § 59, soweit sie sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen (§ 1 Abs. 1).

Zu Z 71 (§ 63 Abs. 1 Z 4, 5 und 6):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Privatschulen, welche sich im Anfangsstadium ihres Bestehens befinden, eine Diskrepanz zwischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Privatschulgesetz besteht. Gemäß § 15 Privatschulgesetz kann nämlich Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßigen vollen Ausbau jeweils nur für ein Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden. Diese Verleihung kann jedoch erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu welchem mit höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit eine für das gesamte Schuljahr gültige und abschließende Beurteilung möglich ist. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellt hingegen auf das bereits verliehene Öffentlichkeitsrecht ab, was dazu führt, dass Privatschulen bis zum lehrplanmäßigen vollen Ausbau keine Schüler aus Drittstaaten aufnehmen können. Damit auch Privatschulen, die noch über kein mehrjähriges Öffentlichkeitsrecht verfügen, Drittstaatsangehörige aufnehmen können, soll in § 63 Abs. 1 eine neue Z 6 eingeführt und Z 5 entsprechend adaptiert werden.

Zu Z 72 (§ 63 Abs. 3):

Durch die vorgeschlagene Adaptierung des § 63 Abs. 3 soll eine Angleichung mit § 4 Abs. 3 Schulunterrichtgesetz erfolgen, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass Schüler oftmals länger als nur ein Schuljahr für die Aneignung der deutschen Sprache benötigen. Aus diesem Grund wird schulpflichtigen Schülern der außerordentliche Status oftmals für zwei Jahre zuerkannt. Da bisher außerordentliche Schüler nur einmalig eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ erhalten konnten, soll nun sichergestellt werden, dass schulpflichtige Kinder im Fall der Zuerkennung des außerordentlichen Status für ein zweites Schuljahr eine weitere Aufenthaltsbewilligung erhalten können. Bei der darauffolgenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss jedoch die Aufnahme als ordentlicher Schüler nachgewiesen werden.

Zu Z 73 und 74 (§ 64 Abs. 4 bis 6):

Zu Abs. 4:

Studienabsolventen sollen künftig länger Zeit haben, nach Abschluss ihres Studiums in Österreich eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, für die sie den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragen können. Dementsprechend soll ihr weiteres Aufenthaltsrecht nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von sechs auf zwölf Monate verlängert werden. Statt der bisherigen Ausstellung einer Bestätigung wird bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ einmalig um zwölf Monate verlängert. Durch den Verweis auf die allgemeine Bestimmung des § 20 Abs. 1 ist klargestellt, dass die Ausstellung für zwölf Monate eine entsprechend äquivalente Gültigkeitsdauer des Reisepasses voraussetzt. Im Falle der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 4 handelt es sich daher nunmehr um einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, welcher gemäß § 24 Abs. 1 während der Gültigkeitsdauer des bisher innegehabten Aufenthaltstitels im Inland zu stellen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Verlängerungsantrag gemäß § 64 Abs. 4 ohnehin im Inland einzubringen ist, wird die in § 21 Abs. 2 Z 8 festgelegte Möglichkeit zur Inlandsantragstellung für Inhaber eines verlängerten Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 4, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragen, obsolet und hat diese Bestimmung zu entfallen.

Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht wird aber darauf zu achten sein, dass sich Studienabsolventen, die in dieser Zeit keine ihrem Qualifikationsniveau entsprechende Beschäftigung finden, nicht mit unqualifizierten Teilzeitbeschäftigungen und ohne Aussicht auf eine ausbildungsadäquate Anstellung am Arbeitsmarkt verfestigen. Insofern soll ihr weiterer Aufenthalt mit einem auf Dauer ausgerichteten Arbeitsmarktzugang nur mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ möglich sein.

Zu Abs. 5:

Die Änderung erfolgt in Zusammenschau mit Abs. 4. Wie bisher soll ein Umstieg für Studienabsolventen, die sich zum Zwecke der Arbeitssuche weiterhin in Österreich aufhalten, nur auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Familienangehöriger“ möglich sein.

Zu Abs. 6:

Künftig kommt die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 nicht mehr in Betracht, weshalb § 64 Abs. 6 ins Leere läuft und die Bestimmung zu entfallen hat.

Zu Z 75 (§ 66 Abs. 1 Z 4, 5 und 6):

Durch diese Ergänzung sollen Umgehungsfälle verhindert werden. Entsprechend der geltenden Rechtslage ist eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende nicht verlängerbar. In der Praxis traten jedoch vermehrt Fälle auf, in denen Drittstaatsangehörige etwa entweder nach kurzem Auslandsaufenthalt vom Ausland aus eine weitere Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende beantragten oder im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung visumfrei im Inland aufhältig blieben, um sogleich erneut einen „Erstantrag“ auf (neuerliche) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistende“ zu stellen. Derartige Fälle laufen auf eine vom Gesetzgeber nicht gewollte „De‑facto‑Verlängerung“ des Aufenthaltstitels hinaus. Künftig kommt daher eine solche Aufenthaltsbewilligung nur mehr in Betracht, wenn der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keinen derartigen Aufenthaltstitel innehatte.

Zu Z 76 (§ 69 Abs. 2):

Ziel eines Au‑Pair‑Aufenthalts in Österreich ist es neben einer Verbesserung von Kenntnissen der deutschen Sprache, auch die österreichische Kultur durch das Leben mit der Gastfamilie kennen zu lernen. Das Au-Pair wird in die Gastfamilie integriert. Es ist daher sachgerecht, im Fall des Aufenthalts als Au-Pair einen Familiennachzug nicht zu ermöglichen.

Zu Z 77 (§ 69 Abs. 3):

Neben den geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach §§ 19 ff. wird gemäß dem neuen Abs. 3 bestimmt, dass Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen sind. Dies ist – analog zu der für den Zusammenführenden geltenden verkürzten Entscheidungsfrist – für den Antragsteller eine noch günstigere innerstaatliche Bestimmung als die in Art. 19 Abs. 4 ICT-RL vorgesehene Verfahrenshöchstfrist von 90 Tagen.

Zu Z 81 (§ 80 Abs. 1 und 2):

Die Klarstellung ist erforderlich, um eine verfassungsrechtlich unzulässige dynamische Verweisung auf Regelungsinhalte der AuslBVO und der PersGV 2014 auszuschließen.

Zu Z 82 (§ 81 Abs. 41 bis 45):

Gemäß Abs. 41 gelten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen „Rotationsarbeitskräfte“ auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb ihres Geltungsumfanges und ihrer Gültigkeitsdauer als solche weiter.

Der neue Abs. 42 bestimmt, dass bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß §§ 61 und 67 sowie bestimmte Fälle von nach §§ 62 und 69 erteilten Aufenthaltsbewilligungen in das nunmehr geltende System der Niederlassungsbewilligungen übergeleitet werden. In allen anderen Fällen des § 62 besteht weiterhin eine Aufenthaltsberechtigung. Da diese Aufenthaltsbewilligungen als Niederlassungsbewilligungen weitergelten, sind deren Inhaber zur Stellung eines Verlängerungsantrags berechtigt. Dementsprechend müssen sie das Erfordernis „Deutsch vor Zuzug“ nicht erfüllen und besteht im Fall des Familiennachzugs auch keine Quotenpflicht, da es sich gerade nicht um einen Erstzuzug handelt.

Der neue Abs. 43 sieht vor, dass Drittstaatsangehörige auch im Überleitungsfall das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen müssen. Die Verpflichtung beginnt mit der ersten originären Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, sodass diesen Drittstaatsangehörigen jedenfalls auch volle zwei Jahre zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zur Verfügung stehen. Im Zuge der Stellung des Verlängerungsantrags sowie bei Erteilung des neuen Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungsbewilligung wird der Fremde durch die zuständige Behörde auf die nunmehr bestehende Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung hinzuweisen sein.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom 19.04.2016, Ro 2015/22/0010, 07.06.2016, Ro 2016/22/0008, und 20.07.2016, Ro 2016/22/0011) ist Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung für Künstler oder Forscher und in den in Abs. 42 genannten Fällen der Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit mangels formaler Beschränkung des Aufenthaltsrechts ein direkter Umstieg auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu ermöglichen. Dementsprechend wird in Abs. 44 für die Übergangsfälle eine volle Anrechnung des unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts auf Grund einer dieser Aufenthaltsbewilligungen vorgesehen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teils und den Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung muss diese Personengruppe selbstverständlich erbringen.

Um Inhabern einer vor Inkrafttreten dieser Novelle ausgestellten Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 den Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ weiterhin zu ermöglichen, tritt diese Bestimmung erst mit 31. März 2018 außer Kraft.

Zu Z 83 (§ 82 Abs. 23 bis 25):

Abs. 23 regelt das Inkrafttreten.

Durch Abs. 24 wird ein redaktionelles Versehen beseitigt, welches sich im Rahmen der Erlassung des Bundesgesetzes, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, bei Normierung der Bestimmungen zum Außerkrafttreten der §§ 14 bis 17, 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 sowie 83 Z 3 und 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, ergeben hat.

Abs. 25 legt im Hinblick auf das bereits beschlossene Integrationsgesetz fest, dass die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Änderung der Regelungen der §§ 11b, 12, 22a und 35a hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die erläuternden Bemerkungen zu den entsprechenden Bestimmungen verwiesen.

Die Änderung des Eintrags zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 6 bis 8 (Inhaltsverzeichnis):

Die Änderungen stellen notwendige Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 9, 39 und 48 (§§ 2 Abs. 2 Z 3, 24 Abs. 2 und 31 Abs. 2 und 3):

In Umsetzung der Saisonier-RL hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu entfallen, da sie in der Richtlinie selbst nicht vorgesehen ist: Bei einem kurzfristigen Aufenthalt für die Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer von nicht mehr als 90 Tagen ist künftig auch bei an sich visumbefreiten Drittstaatsangehörigen ein Visum C erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass Österreich Art. 4 Abs. 3 Visumpflicht‑VO anwendet (dies entspricht Art. 12 Abs. 1 lit. c Saisonier‑RL). Danach können die Mitgliedstaaten für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht‑VO vorsehen. Da es sich bei den Saisoniers um erwerbstätige Personen handelt, wird von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht. Somit bedürfen visumbefreite Drittstaatsangehörige für einen kurzfristigen Aufenthalt als Saisonier eines Visums. Die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, deren Zweck insbesondere die Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war, entfällt daher. Sicherheitsaspekte sind in Hinkunft im Rahmen der Erteilung des Visums zu beurteilen.

Zu Z 10, 12 und 13 (§ 2 Abs. 4 Z 13, 17a und 23):

Der Begriff des Saisoniers wird einheitlich definiert. Angelehnt an die Diktion des § 5 AuslBG ist darunter sowohl eine Saisonarbeitskraft als auch ein Erntehelfer gemeint, da beide eine saisonabhängige Tätigkeit im Sinne des Art. 3 lit. b Saisonier‑RL ausüben.

Grundsätzlich sind Visa nach dem bisherigen System des FPG bei den Vertretungsbehörden im Ausland zu beantragen. Der Verlängerungsantrag stellt davon eine Ausnahme dar und wird daher ausdrücklich definiert, um klarzustellen, dass die Stellung eines solchen Antrags nur für die Tätigkeit als Saisonier möglich ist. Außerdem kann nur dann ein Verlängerungsantrag gestellt werden, wenn der antragstellende Saisonier im Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber eines Visums zur Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier ist und dieses Visum noch gültig ist. Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine solche Inlandsantragstellung bzw. Verlängerung nicht mehr möglich.

Zur besseren Verständlichkeit wird die ICT-RL definiert.

Zu Z 11 (§ 2 Abs. 4 Z 17):

In § 2 Abs. 4 Z 17 wird die Definition der vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit insofern angepasst, als eine solche ua. dann vorliegt, wenn eine Tätigkeit im Rahmen der sogenannten „Working-Holiday-Programme“ gemäß Ausnahmebestimmung des § 1 Z 14 AuslBVO vorgenommen wird. Die erlaubte Dauer der Tätigkeit ergibt sich dabei aufgrund des Verweises direkt aus § 1 Z 14 AuslBVO iVm § 20 Abs. 2 Z 4.

Im Zusammenhang damit wird in § 20 Abs. 2 Z 4 in Abweichung von der Grundregel eines maximal sechsmonatigen Visums D festgehalten, dass ein Visum zu Erwerbszwecken zur Umsetzung bilateraler Abkommen gemäß Ausnahmebestimmung in § 1 Z 14 AuslBVO (das sind „Working-Holiday-Programme“) bis zu einer maximalen Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ausgestellt werden kann. Diese „Working-Holiday-Programme“ sehen die gegenseitige Gewährung von „Visa für Arbeitsurlauber“ vor.

Zu Z 14 und 15 (§ 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3):

Abs. 1:

Da die Landespolizeidirektionen in Folge der Umsetzung der Saisonier-RL und der Neuschaffung des Visums aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) weitere Zuständigkeiten erhalten, ist Abs. 1 Z 2 zu ergänzen. Außerdem werden in Z 2 auch die Zuständigkeitstatbestände des Abs. 3 aufgenommen:

Z 2 lit. a betrifft zum einen die Zuständigkeit für Verlängerungen von Visa für Saisoniers (gemäß § 11b Abs. 2) sowie zum anderen für Verlängerungen nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.9.2009 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/399, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1 (im Folgenden: „Visakodex“), welche bisher an den Grenzübergangsstellen im Rahmen der Ermächtigung nach Abs. 2 vorgenommen werden mussten.

Z 2 lit. b betrifft die Erteilung des neu geschaffenen Visums D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a), welche durch die Landespolizeidirektion im Inland erfolgen kann. Die Erteilung solcher Visa kann nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erfolgen, da dieses Visum nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen ist (§ 22a). Insbesondere muss ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegen, aufgrund dessen eine Verlängerung des Aufenthaltes im Inland (über 90 Tage hinaus) im Ausnahmefall notwendig ist, wobei die Zustimmung des Bundesministers für Inneres im Rahmen der Fachaufsicht zur abschließenden Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen einzuholen ist.

Z 2 lit. c betrifft die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2, dh. die Erteilung von Visa an Grenzübergangsstellen. Diese war bisher in Abs. 3 geregelt, wobei die Ausnahme betreffend Flugtransitvisa nun entfällt, da die Erteilung eines Flugtransitvisums ohnehin im Visakodex geregelt ist und daher eine nationale Bestimmung zu entfallen hat. Darüber hinaus entfällt der Verweis, dass auch Verlängerungen im Rahmen des Abs. 2 umfasst sind, da die Landespolizeidirektion für Verlängerungen künftig entsprechend Z 2 lit. a zuständig sein wird.

Die Erteilung eines Visums an der Außengrenze darf nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres im Rahmen der Fachaufsicht zur abschließenden Beurteilung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgen, da die zeitlichen und praktischen Möglichkeiten der Überprüfung an der Außengrenze gegenüber dem normalen Visumverfahren naturgemäß gering sind. So werden den Schengen-Mitgliedstaaten zum Beispiel bei der Erteilung von Visa C durch den Visakodex zur Überprüfung des Antrages, der Echtheit der Dokumente, des Reisezweckes, der Personenangaben und der Beurteilung sonstiger sicherheitsrelevanter Aspekte teils mehrwöchige Fristen zugestanden. An der Außengrenze können diese Überprüfungen teilweise nur eingeschränkt und teilweise gar nicht durchgeführt werden. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, einem Antragsteller an der Außengrenze ein Visum zur Einreise zu gewähren, obwohl dessen Antrag einem ordentlichen Visumverfahren nicht standgehalten hätte, und dies könnte auch zu Zwecken der unrechtmäßigen Migration missbraucht werden. Um dies hintanzuhalten, soll es sich zum einen um eine ausnahmsweise Visumerteilung bei Vorliegen bestimmter Umstände handeln und zum anderen eine eingehendere Kontrolle durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministers für Inneres ermöglicht werden, da dieser im Vergleich zur Außengrenzkontrollstelle über umfangreichere Prüfinstrumente verfügt. Die ausdrückliche Normierung des Erfordernisses einer Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Erteilung eines Visums in lit. c ist ungeachtet der in Abs. 2 bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung erforderlich, weil sich aus einer Verordnung gemäß Abs. 2 nur in generell‑abstrakter Weise ergibt, ob und an welchen Grenzübergangsstellen Visa erteilt werden können, aber nichts darüber ausgesagt wird, ob zur Erteilung solcher Visa auch die Zustimmung des Bundesministers für Inneres in jedem Einzelfall erforderlich ist. Letzteres ergibt sich vielmehr erst aus dem in der vorgeschlagenen lit. c normierten Zustimmungserfordernis.

Z 2 lit. d betrifft die Annullierung von Visa und entspricht der bisherigen Regelung des Abs. 3 zweiter Satz.

Abs. 2:

Die Ermächtigung zur Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen kann entfallen, da die Verlängerung von Visa C gemäß Art. 33 Visakodex künftig gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a bei der jeweils zuständigen Landespolizeidirektion durchzuführen ist.

Abs. 3:

Die ersten beiden Sätze haben zu entfallen, da dies nun unter Abs. 1 Z 2 lit. c, Abs. 1 Z 2 lit. d und Abs. 2 geregelt wird.

Zu Z 16 (§ 5 Abs. 4):

§ 5 Abs. 4 regelte bisher die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres zur Erteilung und Annullierung von Dienstvisa. Diese Kompetenz erscheint im Hinblick auf die Neuregelung des § 22a nicht mehr zweckmäßig. Insbesondere kann die Ausstellung von Visa, welche als Dienstvisa gemäß § 20 Abs. 6 gekennzeichnet werden, sofern Bedarf besteht, künftig gemäß § 22a erfolgen.

Zu Z 17 (§ 6 Abs. 3):

Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland gemäß Abs. 1 nach dem Hauptwohnsitz. Dies gilt insbesondere auch für die neu geschaffenen Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Z 2. Davon abweichend stellt Abs. 3 weiterhin klar, dass sich die Erteilung von Visa an den Grenzübergangsstellen, welche gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. c nur im Rahmen einer Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 und mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden können, nach dem Aufenthalt richtet. Eine Verlängerung von Visa an den Grenzübergangsstellen entfällt in Hinkunft, da dies gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a durch die Landespolizeidirektionen wahrgenommen wird und in diesem Fall gemäß Abs. 1 der Hauptwohnsitz zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit heranzuziehen ist.

Zu Z 18 (§ 6 Abs. 9):

Nach der vorgeschlagenen Ergänzung in § 6 Abs. 9 soll sich im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß dem neuen § 121 Abs. 1a – dh. bei Missachtung einer Anordnung der Unterkunftnahme, einer Wohnsitzbeschränkung, einer Wohnsitzauflage oder Gebietsbeschränkung – die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bzw. im Falle des Abs. 7 nach der Ausstiegstelle richten, sondern nach dem Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist, nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 oder § 15b AsylG 2005 zu nehmen hat oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 15c AsylG 2005 zu begründen hat.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a verwiesen.

Zu Z 19 und 31 (§§ 7 Z 4, 20 Abs. 2 Z 1 bis 4):

Grundsätzlich galt bisher, dass Visa D für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zu längstens sechs Monaten ausgestellt werden. Von diesem Grundsatz wird nunmehr in einzelnen Fällen abgewichen. Es wird hinsichtlich der Mindestdauer (bisher „drei Monate“) klargestellt, dass dies eine Frist von mehr als 90 Tagen darstellt, womit man sich an der Diktion des Visakodex orientiert, wonach bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen ein Visum C zu erteilen ist. Wie bisher gilt, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur in den Fällen des § 24 zulässig ist und Visa D für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt werden.

Zu § 20 Abs. 2 Z 1:

Grundsätzlich werden Visa D mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 90 Tagen bis zu längstens sechs Monaten ausgestellt. Dies gilt somit für alle Visa D‑Kategorien gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9.

Von diesem System wird grundsätzlich in drei Fällen abgewichen, und zwar im Fall des § 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 4.

Zu § 20 Abs. 2 Z 2:

Entsprechend Art. 14 Abs. 1 Saisonier-RL sind Visa für Saisoniers bis zu einem Maximalzeitraum von neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zu erteilen, weshalb für diese Personengruppe von dem bisherigen Grundsatz des FPG (Erteilung von Visa D bis zu einem Maximalzeitraum von sechs Monaten) abgewichen wird.

Zu § 20 Abs. 2 Z 3:

Visa für den längerfristigen Aufenthalt gemäß § 21a können grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erteilt werden (siehe Z 1). Künftig können diese Visa in Ausnahmefällen auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (dh. beispielsweise aufgrund internationaler Abkommen) notwendig ist. Durch dieses Visum kann auch dann ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden, wenn die Erteilung eines Visums nach anderen Bestimmungen des FPG nicht erfolgen kann und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß NAG scheitern würde. Die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, dh. ob der Bedarf aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen besteht, erfolgt durch den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Fachaufsicht, weshalb § 7 Z 4 vorsieht, dass die Vertretungsbehörden im Fall der Anwendung des § 20 Abs. 2 Z 3 die Zustimmung des Bundesministers für Inneres einzuholen haben.

Zu § 20 Abs. 2 Z 4:

Betreffend den Fall des § 20 Abs. 2 Z 4 siehe Erläuterung zu § 2 Abs. 4 Z 17.

Zu Z 20 (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 24a Abs. 6, 30 Abs. 3, 95 und 127):

Durch die Änderung erfolgt eine Anpassung an die seit 1. März 2014 geltende offizielle Bezeichnung des Bundesminister(ium)s für Europa, Integration und Äußeres (vgl. BMG 1986 idF BGBl. I Nr. 11/2014).

Zu Z 21 (§ 9 Abs. 4):

Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat das BVwG zu entscheiden, weshalb der Verweis angepasst wird.

Zu Z 22 (§ 11 Abs. 1):

Art. 12 Abs. 1 und 2 Saisonier-RL, zählt verschiedene Typen von Genehmigungen auf, denen die Mitgliedstaaten die Erwerbstätigkeit drittstaatsangehöriger Saisonarbeitnehmer in ihrem Hoheitsgebiet unterstellen können. Der vorliegende Entwurf entscheidet sich für die Variante „Visum und Arbeitserlaubnis für Saisonarbeitnehmer“ (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b Saisonier-RL für kurzfristig und Abs. 2 lit. c leg. cit. für längerfristig aufhältige Saisonarbeitnehmer). Zusätzlich zu einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG benötigen Saisonarbeitnehmer daher – je nachdem, ob sie sich zu diesem Zweck kurz- oder langfristig in Österreich aufhalten wollen – entweder ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt nach den Vorschriften des Visakodex oder ein Visum D nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstücks. Soweit die neu eingeführte Visumpflicht sich auch auf an sich visumbefreite Drittstaatsangehörige gemäß Anhang II zur Visumpflicht‑VO erstreckt, ist sie mit Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung vereinbar.

Im Interesse einer möglichst einheitlichen und effizienten Umsetzung der Saisonier-RL soll es grundsätzlich möglichst wenig Unterschied bedeuten, ob der Drittstaatsangehörige einen kurzfristigen oder einen längerfristigen Aufenthalt als Saisonarbeitnehmer beabsichtigt. Der vorliegende Entwurf sieht daher nicht nur die Möglichkeit vor, von einem Visum für den kurzfristigen Aufenthalt auf ein nationales Visum D umzusteigen und das Verfahren zu dessen Erteilung im Inland abzuwarten, sondern – zu Gunsten sogenannter „bona fide“-Saisoniers bzw. „Stammsaisoniers“ – auch die sinngemäße Anwendbarkeit bestimmter Erleichterungen, die der Visakodex bei der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt unter anderem für solche Antragsteller vorsieht, die ihre Integrität und Zuverlässigkeit durch ihr früheres Verhalten, unter anderem hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung früher erteilter Visa, ausreichend nachgewiesen haben.

Art. 14 Abs. 6 Visakodex sieht im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa C vor, dass für „bona fide“‑Antragsteller, dh. für Antragsteller, die für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung früher erteilter Visa, von einem oder mehreren der Erfordernisse nach Art. 14 Abs. 1 Visakodex abgesehen werden kann. Diese Regelung findet im Visakodex allgemein Anwendung und gilt somit auch für die Erteilung von Visa C an Saisoniers.

Für sogenannte Stammsaisoniers, dh. Saisoniers, die bereits mehrfach ein Visum zum Zwecke der Ausübung einer Saisonarbeit erhalten haben bzw. mehrfach visumbefreit eingereist sind und sich bisher vorschriftsgemäß als Saisoniers im Bundesgebiet aufgehalten haben (zB. zeitgerechte Ausreise bei Ablauf des Visums), ist es vor diesem Hintergrund sachgerecht, bei erneuter Antragstellung gewisse Erleichterungen gleichermaßen im Hinblick auf die Erteilung von Visa D vorzusehen. Daher wird die sinngemäße Geltung der „bona fide“‑Regelung auch für diese Fälle vorgesehen.

Bei Drittstaatsangehörigen, die nach bisheriger Rechtslage visumfrei in das Bundesgebiet einreisen konnten und – neben der Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG – nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 31 Abs. 2 benötigten, kann sich die nachzuweisende Integrität und Zuverlässigkeit – neben anderen relevanten Faktoren – auch aus dem vorschriftsgemäßen Umgang mit früheren visumfreien Aufenthalten und früher erteilten Beschäftigungsbewilligungen ergeben. Diese Auslegung geht zwar über den Wortlaut des Art. 14 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 2 lit. b Visakodex, der auf früher erteilte Visa und nicht auf früher erteilte Beschäftigungs- oder sonstige Bewilligungen abstellt, hinaus. Sie ist jedoch gerechtfertigt, denn bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift bzw. des Verweises darauf könnten an sich visumbefreite Drittstaatsangehörige nicht oder erst nach längerer Zeit in den Genuss der „bona fide“-Regelung kommen. Eine derartige Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die sich in der Vergangenheit als Saisonarbeitnehmer gleichermaßen bewährt haben, ist insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie jedoch zu vermeiden.

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 Visakodex ist nunmehr auch im Falle von Visa D eine frühzeitige Visaantragstellung vorgesehen: So können Anträge auf Erteilung eines Visums D bereits drei Monate vor der Einreise nach Österreich gestellt werden. Auf diese Weise sind die rechtzeitige Einreise der Saisonarbeitskraft und deren Beschäftigungsantritt zur vereinbarten Zeit jedenfalls gewährleistet.

Zu Z 23 (§ 11 Abs. 4 und 7):

Diese Ergänzung dient der Klarstellung und entspricht somit auch § 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Außerdem erfordert Art. 18 Abs. 5 Saisonier-RL, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bekannt gegeben wird. Zudem wird ein legistisches Versehen bereinigt.

Zu Z 24 und 38 (§§ 11 Abs. 9, 24 Abs. 1):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung wird nun ausdrücklich klargestellt, dass sich § 24 Abs. 1 Z 3 auf Tätigkeiten eines Saisoniers gemäß § 2 Abs. 4 Z 13 bezieht, wofür wie bisher die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer gemäß § 5 AuslBG Voraussetzung ist. Saisoniers können bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Visum C oder D, je nach Aufenthaltsdauer, erhalten.

Die Erteilung von Visa C oder D für Saisoniers hat gemäß Art. 18 Abs. 1 Saisonier-RL innerhalb einer Frist von längstens 90 Tagen ab Einbringung des Visumantrags zu erfolgen. Als günstigere Regel wird stattdessen auf die Verfahrensfristen nach Art. 23 Visakodex verwiesen. Daher sind Verfahren betreffend Visa für Saisoniers grundsätzlich innerhalb von längstens 15 Kalendertagen abzuschließen. Die Entscheidungsfrist beginnt mit der Vorlage des vollständigen Antrages und der arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung oder Bescheinigung zu laufen.

Bei den Fristen handelt es sich klarerweise um Höchstfristen, dh. Verfahren sind nach Möglichkeit noch rascher zu führen. Bereits nach den bisherigen Erfahrungswerten beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer bei der Ausstellung von Visa C ohnehin nur wenige (drei bis fünf) Tage. Im Zusammenhang mit der künftigen Ausstellung von Visa an Saisonarbeitskräfte wird besonders darauf zu achten sein, sicherzustellen, den Visaausstellungsprozess zusätzlich zu beschleunigen und die Verfahrensdauer kurz zu halten.

Auch ist es denkbar und zulässig, dass der Antrag auf ein Visum bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung eingebracht wird, sodass das Visumverfahren inklusive der Prüfung, ob der Antragsteller eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt, bereits früher beginnen kann. Somit kann das Visum idealerweise bereits äußerst kurzfristig nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden. Im Falle einer schriftlichen Antragstellung kann die persönliche Vorsprache mit der Ausfolgung des Visums verbunden werden, sodass die Saisonarbeitskraft nur einmal persönlich bei der Botschaft erscheinen muss.

Durch diese Maßnahmen – insbesondere die parallele Verfahrensführung betreffend Beschäftigungsbewilligung und Visum – wird somit insgesamt sichergestellt, dass durch das Visumverfahren kaum eine zeitliche Verzögerung für die Saisonarbeitskraft entsteht, sondern das Visum bereits kurzfristig nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ausgefolgt wird.

Zu Z 25 (§ 11b):

Abs. 1:

Grundsätzlich hat die Landespolizeidirektion das AVG anzuwenden, weshalb dies auch betreffend Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zu gelten hat. Das Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Visums stellt jedoch ein Verfahren sui generis dar. So richtet sich die Erteilung eines Visums C zwingend nach den Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Visakodex und werden diese gleichermaßen von den Vertretungsbehörden wie von den Landespolizeidirektionen angewendet. Bereits nach geltender Rechtslage sieht § 11 für das von den Vertretungsbehörden im Ausland zu führende Verfahren zur Erteilung von Visa von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Sonderbestimmungen vor, die unter anderem den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags, die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Urkunden, die Definition der Parteistellung, den Umfang bzw. bestimmte Einschränkungen der Begründungspflicht bei Vorliegen zwingender außenpolitischer Rücksichten oder von Gründen der nationalen Sicherheit sowie die gegenüber allgemeinen Grundsätzen weiter reichende Prozessfähigkeit mündiger Minderjähriger betreffen. Diese von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Sonderbestimmungen haben ihren Grund nicht in dem Umstand, dass Verwaltungsverfahren vor Vertretungsbehörden im Ausland und solche vor Behörden im Inland unter jeweils unterschiedlichen Rahmenbedingungen erfolgen, sodass für erstere die volle Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht angemessen wäre, sondern beruhen allesamt auf Besonderheiten der Visumerteilung als solcher. Zwar wird in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 2 die Landespolizeidirektion zur Erteilung oder Verlängerung der Visa zuständig, jedoch handelt es sich hiebei um denselben Gegenstand wie im Verfahren vor den Vertretungsbehörden, und zwar um die Ermöglichung der rechtmäßigen Einreise durch Erteilung eines Visums. Somit muss sich aus Sachlichkeitserwägungen auch das Visumverfahren der Landespolizeidirektion an jenen – gleichen – Grundsätzen orientieren, die für die Vertretungsbehörden im Ausland gelten, damit für den gleichen Sachverhalt und Gegenstand auch dieselben verfahrensrechtlichen Regelungen gelten.

Dementsprechend erfolgt ein Verweis auf § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9, die sinngemäß zur Anwendung kommen. Damit wird klargestellt, dass auch im Verfahren vor der Landespolizeidirektion bei Verfahren zur Erteilung eines Visums D Art. 19 Visakodex sinngemäß angewandt wird und der Antragssteller über Verlangen der Landespolizeidirektion vor dieser persönlich zu erscheinen hat (§ 11 Abs. 1); dass ausschließlich der Antragsteller Partei im Verfahren ist (§ 11 Abs. 2); dass vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen die Gründe der Ablehnung nur dann nicht umfassend mitzuteilen sind, wenn Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen (§ 11 Abs. 4); dass, wenn dem Antrag auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden kann, sich die Begründung auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe beschränken kann (§ 11 Abs. 6); dass die Ablehnungsgründe des § 11 Abs. 7 und die Sonderbestimmungen im Verfahren betreffend Minderjährige (§ 11 Abs. 8) und Saisoniers (§ 11 Abs. 9) sinngemäß anzuwenden sind.

Abs. 2:

Abs. 2 regelt das Verlängerungsverfahren betreffend Visa für Saisoniers. Entsprechend Art. 15 Saisonier‑RL muss auch im Inland die Möglichkeit bestehen, das Visum eines Saisoniers zu verlängern. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrages, dh. noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur solche Visa verlängert werden können, die ausdrücklich für die Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier im Rahmen des § 24 erteilt wurden. War der betreffende Fremde hingegen Inhaber eines Visums, das anderen Zwecken diente, ist keine Verlängerung im Inland möglich. Einzubringen ist der Verlängerungsantrag bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion. Die Verlängerung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Z 3 zu gewähren, sofern die Höchstdauer des Aufenthaltes, dh. neun Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten (siehe § 20 Abs. 2 Z 2), im Bundesgebiet noch nicht überschritten wurde. Diese Höchstdauer entspricht den Vorgaben des Art. 15 Abs. 7 iVm Art. 14 Abs. 1 Saisonier-RL.

Zu Z 26 (§ 12 Abs. 3):

Bisher war in § 12 Abs. 3 die Vertretung im Verfahren für unbegleitete Minderjährige (nach dem 3. – 6. und dem 12. – 15. Hauptstück, insbesondere in Verfahren betreffend die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie die Maßnahmen der Zurückweisung und Zurückschiebung) dem Jugendwohlfahrtsträger der Landeshauptstadt zugewiesen. Diese Regelung führte aufgrund der hohen Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen pro Bundesland in den letzten Jahren zu Vollzugsproblemen bei den Magistraten der Landeshauptstädte. Die Regelung fußte ursprünglich darauf, dass die Bezirkshauptmannschaften vor Inkrafttreten des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, RV 1803, XXIV. GP, gleichzeitig auch Fremdenpolizeibehörden erster Instanz gewesen waren und ein möglicher Interessenkonflikt innerhalb der Magistrate durch diese Regelung vermieden werden sollte. Aufgrund des FNG ist ein solcher Interessenkonflikt nunmehr ausgeschlossen. Nun soll die Rechtslage korrespondierend zu § 10 Abs. 4 BFA-VG (Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem FPG) adaptiert werden, sodass einheitlich der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, für die gesetzliche Vertretung zuständig ist.

Zu Z 27 und 28 (§§ 13 Abs. 2 und 3):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 29 (§ 15 Abs. 4):

Fremde, die Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-RL eines Mitgliedstaates sind, sind entsprechend Art. 20 ICT-RL (unter Einhaltung der Mobilitätsbestimmungen gemäß Art. 21 und 22 ICT-RL) berechtigt, in das Bundesgebiet einzureisen, sich hier aufzuhalten und hier zu arbeiten. Dies muss unabhängig davon gelten, ob der Mitgliedstaat, welcher den ICT-Aufenthaltstitel ausgestellt hat, das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, vollständig anwendet oder nicht. Aus diesem Grund wird den betroffenen Drittstaatsangehörigen künftig die visumfreie Einreise gewährt. Somit muss beispielsweise einem Inder, der einen Aufenthaltstitel „ICT“ aus Großbritannien innehat, die visumfreie Einreise gewährt werden.

Zu Z 30, 33 und 34 (§§ 20 Abs. 1 Z 7, 8 und 9, 21 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4):

Die neu geschaffene Visumkategorie für besonders berücksichtigungswürdige Gründe (§ 22a) stellt ein nationales Visum D dar, weshalb die Liste der Visa D um diese Visumkategorie zu ergänzen ist.

Die Umsetzung der Saisonier-RL erfordert außerdem die Schaffung eines Visums D für Saisoniers, welches als solches zu bezeichnen ist (siehe Art. 12 Abs. 5 Saisonier-RL).

Aufgrund der zwei neuen Visumkategorien müssen auch die Verweise in den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 1 und die Versagungsgründe nach § 21 Abs. 2 entsprechend adaptiert werden.

Zu Z 32 (§ 20 Abs. 3a):

Entsprechend Art. 1 Abs. 1 Visakodex sind Visa für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen als Visa C gemäß dem Visakodex auszustellen. Entsprechend diesem Grundsatz sind Visa D erst bei einer Gültigkeitsdauer von über 90 Tagen auszustellen. Aus den folgenden Gründen ist es jedoch erforderlich, dass Visa D gemäß Abs. 1 Z 8 (Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen) und Z 9 (Visum D für Saisoniers) mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden können:

Die Saisonier-RL sieht vor, dass Visa für Saisoniers auch im Inland verlängert werden, sofern die Höchstdauer (§ 20 Abs. 2 Z 2) noch nicht überschritten wurde. In dieser Fallkonstellation kann es vorkommen, dass die Verlängerung für eine Dauer von maximal 90 Tagen notwendig ist. Trotz der kurzen Dauer des verlängerten Visums muss in diesem Fall zwingend ein Visum D ausgestellt werden, da die gesamte Aufenthaltsdauer (dh. jene des ersten und jene des verlängerten Visums) 90 Tage überschreitet. Aus diesem Grund wird klargestellt, dass in diesem Fall ein Visum D ausnahmsweise eine Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen aufweisen kann unter der Voraussetzung, dass rechtzeitig ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) eingebracht wurde.

Dasselbe gilt für Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, da dieses neu geschaffene Visum nur bei der zuständigen Landespolizeidirektion im Inland beantragt werden kann (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) und, wie zB. im Falle eines unerwarteten Krankenhausaufenthaltes, die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes herstellen soll. Auch in diesem Fall gilt, dass das Visum D ausnahmsweise eine Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen aufweisen kann unter der Voraussetzung, dass ein Antrag gemäß § 22a eingebracht wurde.

Zu Z 35 (§ 21 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Neuregelung erfolgt in Übereinstimmung mit dem – nunmehr erweiterten –Tatbestand des § 11 Abs. 4 Z 2 NAG. § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 NAG legt jene Fälle fest, in denen der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse widerstreitet. Zur Vermeidung von Systemwidrigkeiten hat im Regelungsbereich des FPG und des AsylG 2005 eine Adaptierung jener Bestimmungen zu erfolgen, deren Zweck die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung von Visa bzw. von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist. Aus diesem Grund wurde der neue Tatbestand in die Liste der Versagungsgründe hinsichtlich der Erteilung eines Visums D gemäß § 21 Abs. 2 FPG sowie der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 aufgenommen.

Sowohl § 21 Abs. 2 Z 14 als auch § 60 Abs. 3 AsylG 2005 definiert daher zwei Kategorien von Fremden, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vom Erwerb eines Aufenthaltsrechts ausgeschlossen sind. Erfasst sind dabei Fremde, die ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung haben, wenn vor diesem Hintergrund die Planung und Durchführung von extremistischen oder terroristischen Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden kann, sowie Fremde, die Gedankengut gutheißen, das den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft widerspricht, und bestrebt sind, andere Personen oder Organisationen von diesem Gedankengut zu überzeugen oder aber solche Organisationen oder Personen zu unterstützen, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördern oder gutheißen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 11 Abs. 4 NAG verwiesen.

Zu Z 36 (§ 21a Abs. 2):

Abs. 2 kann entfallen, da bereits gemäß § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 10 klargestellt ist, dass eine Erwerbstätigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 24 ausgeübt werden darf.

Zu Z 37 (§ 22a):

Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (§ 21 Abs. 1) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) ein Visum D erteilen.

Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Art. 33 Visakodex in Entsprechung von Art. 20 Abs. 2 SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist.

Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß § 22a erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (§ 5 Abs. 1).

Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß § 22a insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Art. 18 SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (§ 20 Abs. 3a).

Zu Z 40 (§ 24 Abs. 3, 4 und 5):

Zu Abs. 3:

Da Drittstaatsangehörige entsprechend Art. 20 ICT-RL (unter Einhaltung der Mobilitätsbestimmungen gemäß Art. 21 und 22 ICT-RL) berechtigt sind, in das Bundesgebiet einzureisen, sich hier aufzuhalten und hier zu arbeiten, erfolgt eine Ergänzung des Abs. 3 für die Fälle des unternehmensinternen Transfers, für welche eine EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG erforderlich ist.

All jene Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines Mitgliedstaats innehaben, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG erfüllen, sind somit für den Zeitraum von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit.

Zu Abs. 4:

Korrespondierend zu der Einreisegewährung gemäß § 15 Abs. 4 und parallel zu Abs. 3 wird in Abs. 4 entsprechend der ICT-RL auch der visumfreie Aufenthalt für den Zeitraum von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen gewährt, sofern die betroffenen Drittstaatsangehörigen § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen und einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines Mitgliedstaats innehaben, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet. Damit wird Art. 21 Abs. 1 ICT-RL entsprochen.

Zu Abs. 5:

Für sogenannte „bona fide“-Saisoniers bzw. „Stammsaisoniers“ besteht im Hinblick auf das Visum C bei kurzfristiger Saisonarbeit die Möglichkeit, das Visum für eine bis zu fünfjährige Rahmengültigkeit auszustellen, dh. die Rahmengültigkeit des Visums kann auch mehrere Saisonen erfassen, unbeschadet der maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro 180-Tages-Zeitraum. Wird nach Ablauf einer Saison und der diesbezüglichen Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines solchen mehrjährigen Visums erneut eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, hat das Arbeitsmarktservice dies der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen, damit geprüft wird, ob inzwischen – seit Ausstellung des Visums kann bereits ein mehrjähriger Zeitraum vergangen sein – Annullierungsgründe, Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Über das Ergebnis der Prüfung sowie die allfällige Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums ist das Arbeitsmarktservice zu informieren. Diese Regelung soll auf der einen Seite für einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand bei den betroffenen Saisonarbeitskräften und Arbeitgebern sorgen, da die „bona fide“-Saisonarbeitskraft somit nur einmal in einem Fünf-Jahres-Zeitraum bei der Botschaft ein Visum beantragen muss, und auf der anderen Seite sicherstellen, dass auf seit der Ausstellung des Visums eingetretene Sachverhaltsänderungen – wenn etwa die Saisonarbeitskraft inzwischen zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist – entsprechend reagiert werden kann.

Eine analoge Anwendung des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 und Abs. 2 lit. b Visakodex im Verfahren zur Erteilung von Visa D an Saisonarbeitnehmer ist vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 2 SDÜ ausgeschlossen. Art. 18 Abs. 2 SDÜ sieht nämlich für Visa für den längerfristigen Aufenthalt (dh. Visa D) eine maximale Gültigkeitsdauer von einem Jahr vor.

Die Anfrage des Arbeitsmarktservice an die Landespolizeidirektion, ob hinsichtlich des Visums mittlerweile Annullierungsgründe, Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit vorliegen, beeinträchtigt im Übrigen nicht die dem Drittstaatsangehörigen offenstehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Entscheidet nämlich die Landespolizeidirektion nach Befassung durch das Arbeitsmarktservice, das Visum zu annullieren oder aufzuheben, steht dem Saisonier gegen diese Entscheidung das ungeschmälerte Beschwerderecht an das BVwG (§ 9 Abs. 4) in derselben Weise offen wie gegen eine Annullierungs- oder Aufhebungsentscheidung, der keine Anfrage des Arbeitsmarktservice nach dem vorgeschlagenen Abs. 5 vorangegangen ist. Die Rückantwort der Landespolizeidirektion an das Arbeitsmarktservice, ob mittlerweile Annullierungsgründe, Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit hinsichtlich des Visums vorliegen, wiederum ist ein Beweismittel, das vom Arbeitsmarktservice im Verfahren zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung neben anderen Beweismitteln zu berücksichtigen ist. Auch im Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice stehen dem Drittstaatsangehörigen die vollen Parteienrechte und – insbesondere wenn die Beschäftigungsbewilligung aufgrund der Rückantwort der Landespolizeidirektion nicht erteilt wird – das Recht zu, gegen den abweisenden Bescheid Beschwerde an das BVwG gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG zu erheben. Da der Informationsaustausch zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Landespolizeidirektion somit die Rechtsschutzposition des Drittstaatsangehörigen in keiner Weise beeinträchtigt, ist es nicht erforderlich, die Auskunft der Landespolizeidirektion als einen einer Beschwerde zugänglichen – und dem Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls vom Arbeitsmarktservice zuzustellenden – Bescheid auszugestalten.

Zu Z 41 (§ 26):

Die Begriffspräzisierung („dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005“) stellt klar, dass nur einem tatsächlichen Familienangehörigen das Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer erteilt und ausgestellt werden kann.

Zu Z 42 und 43 (§ 27 Abs. 3 und 5):

Gemäß Art. 18 Abs. 4 und 5 Saisonier-RL sind bei der Entziehung einer Berechtigung zur Ausübung der Saisonier-Tätigkeit (sogenannte „Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit“) zwingende Verfahrensgarantien zu berücksichtigen: Zum einen muss der Saisonier über die Entziehung (Art. 18 Abs. 4) und zum anderen über die Möglichkeit der Anfechtung mittels eines Rechtsbehelfs und die Modalitäten der Einbringung sowie die einzuhaltenden Beschwerdefristen (Art. 18 Abs. 5) informiert werden. Ist der Drittstaatsangehörige Inhaber eines Visums C, richtet sich die Annullierung oder Aufhebung des Visums gemäß Art. 9 Abs. 6 Saisonier-RL nach den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex (siehe Art. 34 Visakodex). In Bezug auf die Annullierung bzw. Gegenstandslosigkeit von Visa D für Saisoniers bedarf es hingegen einiger Anpassungen:

Zu Abs. 3:

Art. 9 Abs. 1 Saisonier-RL sieht zwingende Gründe vor, nach welchen eine Entziehung der sogenannten „Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit“ gemäß Art. 3 lit. h Saisonier-RL (das ist die Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG bzw. das Visum gemäß § 24 Abs. 1) stattzufinden hat. Grundsätzlich muss gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a Saisonier-RL zwingend die Annullierung eines Visums erfolgen, wenn die Unterlagen, welche zur Erteilung des Visums vorgelegt wurden, in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden. Dieser Tatbestand wird betreffend das Visum D über § 27 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 2 Z 2 abgedeckt.

Ein weiterer zwingender Grund liegt vor, wenn der Aufenthalt anderen Zwecken dient als jenen, für die die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (siehe Art. 9 Abs. 1 lit. b Saisonier-RL). Wird die Beschäftigungsbewilligung des Saisoniers rechtskräftig widerrufen (§ 9 AuslBG), muss korrespondierend dazu auch das Aufenthaltsrecht entfallen, weshalb die neue Z 6 aufgenommen wird. Nach Benachrichtigung eines rechtskräftigen Widerrufs durch das Arbeitsmarktservice (§ 106) wird das Visum D somit gegenstandslos.

Der betroffene Fremde kann gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung eine Beschwerde erheben, weshalb das Visum D erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung als gegenstandslos zu erklären ist. Da sich der betroffene Fremde gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung beschweren kann, bedarf es keines separaten Rechtsweges zur Beschwerde gegen die Gegenstandslosigkeitserklärung.

Zu Abs. 5:

Anders als die Annullierung gemäß Abs. 1 tritt die Gegenstandslosigkeit gemäß Abs. 3 ex lege ein, weshalb auch keine Beschwerdemöglichkeit dagegen offen steht. Entsprechend Art. 18 Abs. 4 und 5 Saisonier-RL müssen die in Art. 9 Saisonier-RL aufgezählten Entziehungstatbestände einem Beschwerdeverfahren zugänglich sein. Da der Grund des Abs. 3 Z 3 dem Tatbestand des Art. 9 Abs. 4 Saisonier-RL entspricht, ist für diesen Fall, abweichend von Abs. 3, eine Annullierung entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

Zu Z 45, 44, 54 und 55 (§ 27a Abs. 1, Überschrift des Abschnitts 3a des 4. Hauptstücks, des 6. und 7. Hauptstücks):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 46 (§ 31 Abs. 1 Z 5):

Art. 18 Abs. 2 Saisonier-RL sieht vor, dass der Inhaber eines Visums für Saisoniers das Verfahren zur Verlängerung im Bundesgebiet abwarten kann, bis die zuständigen Behörden über den Antrag entschieden haben, sofern der Antrag während der Gültigkeitsdauer des Visums eingebracht wurde und der Höchstzeitraum gemäß Art. 14 Abs. 1 Saisonier-RL nicht überschritten wurde. Dieser Bestimmung wird durch Abs. 1 Z 5 Rechnung getragen. Mit dem Verweis auf § 2 Abs. 4 Z 17a wird klargestellt, dass dies nur für solche Verlängerungsanträge gilt, die rechtzeitig, dh. noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums, eingebracht wurden.

Zu Z 47 (§ 31 Abs. 1 Z 6):

Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Saisonier-RL sowie des § 24 hat diese Ziffer zu entfallen, da sich der rechtmäßige Aufenthalt in den von dieser Bestimmung bisher erfassten Fällen ohnehin direkt aus § 24 ergibt.

Zu Z 49, 51 und 53 (§§ 35a, 36 Abs. 1 Z 5 und 39 Abs. 5b):

Durch die mit 1. Juni 2016 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 wurde in § 39 Abs. 5b die Möglichkeit geschaffen, die Festnahme eines Fremden mittels Festnahmeauftrags bei einem späteren Eintreffen der Zustimmung zu einer Rückübernahme anzuordnen, wenn dieser aufgrund der Ausschöpfung der maximalen Anhaltedauer vor Eintreffen der Zustimmung zur Rückübernahme zu aus der Haft zu entlassen war. Diesfalls ist entsprechend der geltenden Rechtslage eine Anhaltung von bis zu 72 Stunden zulässig. Die damit verbundene Befugnis zur Festnahme des Fremden im Falle des Vorliegens eines solchen Festnahmeauftrags war bis dato jedoch nicht ausdrücklich festgeschrieben. In diesem Zusammenhang bedarf es zur praktischen Wirksamkeit dieser Regelung auch der korrespondierenden Möglichkeit eines Durchsuchungsauftrages und einer darauf basierenden Betretungsbefugnis. Es ist daher sachgerecht, derartige Bestimmungen nunmehr nach dem bewährten Vorbild der §§ 35 und 37 BFA‑VG ins FPG aufzunehmen.

Zu Z 50 (§ 36 Abs. 1 Z 2 bis 4):

Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Z 2 bis 4 verunmöglichte bisher in vielen Fällen die Anwendung der Betretungsbefugnisse, weil ein konkreter Verdacht betreffend den Aufenthalt oder die unrechtmäßige Beschäftigung nur in Bezug auf einen Fremden vorlag. Nachdem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2015 auch in § 114 Abs. 3 Z 2 die Zahl der erforderlichen Fremden für eine qualifizierte Straftat von zehn auf drei reduziert wurde, ist eine entsprechende Herabsetzung in den damit korrespondierenden Bestimmungen zu den Betretungsbefugnissen angemessen. Entsprechend § 28c Abs. 2 Z 1 und 2 AuslBG ist die illegale Beschäftigung nur eines Fremden bereits strafbar, weshalb auch in dieser Hinsicht eine Betretungsbefugnis vorliegen muss, sodass der Verdacht in Bezug auf einen Fremden ausreichend sein muss.

Zu Z 52 (§ 39 Abs. 1 Z 3):

Vor dem Hintergrund der neuen Verwaltungsstrafbestimmung in § 121 Abs. 1a soll mit Aufnahme der neuen Z 3 in § 39 Abs. 1 eine zusätzliche Organbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt werden. Demnach sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sein, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a verwiesen.

Zu Z 56 (§ 46 Abs. 2):

Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (§§ 52 Abs. 8, 70 Abs. 1). War er hingegen – wie regelmäßig in den Fällen des § 52 Abs. 1 – vor Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, folgt die Ausreiseverpflichtung bereits aus der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes (§ 31 Abs. 1a) und wird durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme bloß nachträglich festgestellt, nicht aber konstitutiv auferlegt; dies ergibt sich aus § 52 Abs. 6, wonach einem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung innehat, zunächst die Möglichkeit einzuräumen ist, das Bundesgebiet in Richtung dieses Mitgliedstaates zu verlassen und solcherart nachweislich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und erst bei Fortsetzung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 zu erlassen ist. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung hat in den Fällen des § 52 Abs. 1 daher nur die Wirkung, dass die – bereits zuvor bestehende – Ausreiseverpflichtung gemäß § 46 vollstreckbar wird.

Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA‑VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also zB. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs‑)Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Neuregelung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen bzw. Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig – und somit außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes – zu treffen, nicht umfasst (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 und Ra 2017/21/0035). Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglich vom Fremden zu setzenden Einzelschritte nicht zweckmäßig. Trägt das Bundesamt dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 mit Bescheid auf – wozu es bloß ermächtigt, keineswegs aber verpflichtet ist –, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen. Bei der Bezeichnung dieser Einzelschritte werden die Anforderungen, welche die zuständige ausländische (Vertretungs‑)Behörde für die Ausstellung von Reisedokumenten jeweils vorsieht, entsprechend zu berücksichtigen sein.

Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann –, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge „vorbehaltlich des Abs. 2a“ zum Ausdruck gebracht werden.

Satz 2 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z 1a verwiesen).

Satz 3 sieht vor, dass Fremde, deren Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 geduldet ist, von der Verpflichtung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 ausgenommen sind. Gegen solche Fremde kann daher auch kein Mitwirkungsbescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b erlassen werden. Eine solche Ausnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass auf solche Fremden durch die bescheidmäßige _Auferlegung der Mitwirkung und – in weiterer Folge – die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird.

Zu Z 57 (§ 46 Abs. 2a)

Die vorgeschlagene Änderung dient einer sprachlich klareren Fassung der schon bisher in Abs. 2 normierten Verpflichtung des Fremden, an sämtlichen Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zweck der Erlangung einer für die Abschiebung in den Zielstaat notwendigen Bewilligung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird der bisherige Begriff des „Ersatzreisedokumentes“ durch den weiteren Begriff der „für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung“ ersetzt. Es wird dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ausstellung solcher Bewilligungen stellen und die Bezeichnung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann. Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz‑)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde – vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a – verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden – einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung – zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet.

Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden gemäß Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch das Wort „jederzeit“ in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.

Die im bisherigen Abs. 2 Satz 2 enthaltene Anordnung, dass für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen durch das Bundesamt § 97 Abs. 1 und die darin genannten Ausstellungsvoraussetzungen sinngemäß anzuwenden sind, wird im Interesse einfacherer Lesbarkeit durch einen Klammerausdruck im ersten Satz ersetzt.

Satz 2 des vorgeschlagenen Abs. 2a schreibt einerseits den bereits in Abs. 2 enthaltenen Grundsatz fort, dass der Fremde zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 nicht (mehr) verpflichtet ist, wenn und sobald das Bundesamt von seiner Ermächtigung, die für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der ausländischen (Vertretungs‑)Behörde einzuholen, Gebrauch macht. Darüber hinaus stellt Satz 2 nunmehr klar, dass die Mitwirkungspflicht des Fremden auch für den Fall der Ausstellung eines Reisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 gilt. Schließlich konkretisiert Satz 2 die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen er Fremde mitzuwirken bzw. die er zu setzen hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und – allenfalls – der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus § 36 Abs. 2 BFA‑VG ergibt und demnach (nur) den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion und den dortigen früheren Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Fremden sowie die Frage, ob im Herkunftsstaat Familienangehörige verblieben sind und wo sich diese gegebenenfalls aufhalten. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in § 36 Abs. 2 BFA‑VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020), offen.

Zu Z 58 (§ 46 Abs. 2b):

Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung erstreckt die schon bisher bestehende Möglichkeit, dem Fremden die Erfüllung der im geltenden Abs. 2 (und vorgeschlagenen Abs. 2a) genannten Pflichten mit Bescheid aufzuerlegen, auf die Pflicht des Fremden, die einer (freiwilligen) Ausreise entgegenstehenden Hindernisse innerhalb seiner Möglichkeiten zu beseitigen, gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2. Das Bundesamt wird daher ermächtigt, dem Fremden auch die selbständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes durch die zuständige ausländische Behörde (Botschaft oder Konsulat) aufzutragen. Die Möglichkeit der Auferlegung der Erfüllung solcher Pflichten mit Bescheid ist erforderlich, um die Verletzung dieser Pflichten gegebenenfalls zur Grundlage der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Fall VVG, machen zu können. Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient somit der effizienteren Sicherstellung der Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten und, insoweit sich diese Mitwirkungspflichten auf die Vorbereitung der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise beziehen, auch der Steigerung der Effizienz im Vollzug des österreichischen Asyl- und Fremdenwesens.

Satz 2 schreibt die sinngemäße Anwendung der für den Ladungsbescheid geltenden Bestimmungen (§§ 19 Abs. 1 bis 4 und 56 AVG) auf den Mitwirkungsbescheid und die Möglichkeit, diesen mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes vor der zuständigen ausländischen Behörde zu verbinden, in sprachlich deutlicherer Fassung fort. Dabei ist nunmehr jedoch danach zu differenzieren, ob die Verpflichtung zur Mitwirkung an Amtshandlungen des Bundesamtes zur Erlangung einer für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung (Abs. 2a) oder die Verpflichtung zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes auferlegt (Abs. 2) wird. Da eine Ladung bzw. ein Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG stets eine Amtshandlung einer (österreichischen) Behörde, auf die sich die Ladung bezieht, voraussetzt und für eine solche Amtshandlung die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar ist (zB. VwGH 21.12.2010, 2010/21/0401; 05.07.2011, 2010/21/0316), die eigenständige Beschaffung des Reisedokumentes jedoch im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der ausländischen (Vertretungs‑)Behörde, also außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes erfolgt, kann die Verpflichtung gemäß Abs. 2 – anders als jene gemäß Abs. 2a – nicht mit Ladungsbescheid auferlegt werden. Freilich ist es auch im Fall des Abs. 2 möglich, bei Gefahr im Verzug einen Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu erlassen.

Satz 3 stellt durch den Verweis auf § 3 Abs. 3 BFA‑VG, der seinerseits auf das VVG und damit auch auf die Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 leg cit verweist, klar, dass aufgrund der Nichterfüllung der in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten, sofern sie dem Fremden zuvor mit Bescheid gemäß Abs. 2b auferlegt wurden, Zwangsstrafen nach § 5 VVG durch das Bundesamt als Vollstreckungsbehörde verhängt werden können, wie es seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 in §§ 3 Abs. 3 und 5 BFA‑VG explizit vorgesehen und in den Erläuterungen 582 d.B. (XXV. GP) dargelegt wurde. Bei den in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten handelt es sich ausnahmslos um höchstpersönliche Handlungen, die ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach nicht durch Dritte, sondern ausschließlich durch den Fremden erfüllt werden können und daher auch keiner Ersatzvornahme (§ 4 VVG) seitens der Vollstreckungsbehörde zugänglich sind. Als Zwangsmittel nach dem VVG kommen für den Fall der Nichterfüllung daher die Geldstrafe und die Haft gemäß § 5 Abs. 1 VVG in Betracht. Aufgrund der in Satz 1 vorgesehenen sinngemäßen Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 AVG ist zu beachten, dass mit Bescheid auferlegte Verpflichtungen des Fremden dann nicht mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden können, wenn deren Erfüllung – insbesondere die Kontaktaufnahme mit der zuständigen ausländischen Behörde – dem Fremden wegen Krankheit, Behinderung oder eines sonstigen begründeten Hindernisses, mithin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist (§ 19 Abs. 3 AVG). Ein Indiz für das Vorliegen eines „sonstigen begründeten Hindernisses“, das den Fremden an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindert, kann dabei in der Feststellung eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses und einer infolgedessen verfügten Duldung (insbesondere gemäß § 46a Abs. 1 Z 4) liegen.

Entsprechend dem VVG ist die Verhängung von Zwangsstrafen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen das Ergebnis eines stufenweisen Vorgehens. Grundvoraussetzung ist die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a durch Bescheid. In diesem ist die zu erfüllende Pflicht, etwa die Beantragung eines Reisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde, genau zu bezeichnen. Darüber hinaus ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtung (Paritionsfrist) zu definieren. In jenen Fällen, in denen die für Ladungsbescheide geltenden Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 bis 4 und 56 AVG sinngemäß anzuwenden sind, also im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Abs. 2a, ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen. Ansonsten ist das Zwangsmittel nach fruchtlosem Ablauf der Paritionsfrist mittels Vollstreckungsverfügung anzuordnen. Die Vollstreckungsverfügung ist ein Bescheid, gegen den Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann. Da dieser Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Vollstreckungsverfügung sofort vollzogen werden. Für den Fall, dass der Fremde in der Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung verharrt, ist jeweils ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VVG). Dabei ist zu beachten, dass Zwangsstrafen, einschließlich der Haft, auch mehrmals hintereinander angeordnet bzw. so oft wiederholt werden können, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung tatsächlich entsprochen ist (zB. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110). Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsrecht (§ 2 Abs. 1 VVG) ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Vollstreckung unvertretbarer Leistungen die Geldstrafe im Verhältnis zur Haft grundsätzlich das gelindere Zwangsmittel (VwGH 19.12.1996, 96/11/0323), wobei jedoch bei vermögenslosen und besonders uneinsichtigen Personen sogleich auf die Haft zurückgegriffen werden kann (VwGH 25.09.1990, 87/05/0086).

Die Verhängung von Zwangsstrafen wegen der Nichterfüllung von Pflichten gemäß Abs. 2 und 2a lässt die Möglichkeit der Anordnung von Schubhaft im Übrigen unberührt. Die Anordnung der Schubhaft ist von gänzlich anderen Voraussetzungen als die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, nämlich vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 2 und 3), abhängig; sie dient auch einem anderen Zweck (§ 76 Abs. 2), nämlich der Verfahrenssicherung oder der Sicherung der Abschiebung. Demgegenüber setzt die Verhängung von Zwangsstrafen einen Sicherungsbedarf im Sinn des § 76 Abs. 1 nicht voraus und dient lediglich der Erzwingung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Es ist daher denkbar, Zwangsstrafen nach dem VVG zum Zweck der Erfüllung von Pflichten nach Abs. 2 oder 2a zu verhängen, obwohl die Anordnung der Schubhaft im Einzelfall nicht zulässig wäre, etwa weil deren zulässige Höchstdauer gemäß § 80 bereits ausgeschöpft ist, Fluchtgefahr im Einzelfall nicht vorliegt oder der ausländische Staat bzw. dessen Behörde zwar bekanntermaßen keine Ersatzreisedokumente für die Abschiebung ausstellt (und es daher am Sicherungsbedarf mangelt), wohl aber zur Aufnahme freiwilliger Rückkehrer bereit ist und der Fremde daher – ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung – zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Abs. 2 verpflichtet ist. Umgekehrt sind auch der für die Anordnung der Schubhaft erforderliche Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr – grundsätzlich – unabhängig davon zu beurteilen, ob der Fremde seinen Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a nachkommt und allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind.

Zu Z 59 (§ 46 Abs. 3):

Diese Ergänzung stellt vor dem Hintergrund des diesbezüglich langjährigen Vollzugs klar, dass etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abschiebung durch die Behörden des Staates, in welchen der Fremde abzuschieben ist, anfallen, durch das Bundesamt zu entrichten sind. Ebenso kann es zur Entrichtung allfälliger Aufwandersatzleistungen kommen, wenn der ausländischen Behörde durch die Rückübernahme im Zusammenhang mit der Abschiebung Kosten entstanden sind (zB. Kosten durch Verwaltungsaufwand, die im Zusammenhang mit der Identifizierung der Fremden als Staatsbürger des jeweils betroffenen Staates oder bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten entstehen).

Zu Z 60 (§ 46a Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung hat lediglich klarstellende Funktion. Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. 1a Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der Klarstellung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmte Fälle der Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert werden (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA‑VG sowie § 52 Abs. 2 und 9 verwiesen.

Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2).

Zu Z 61 (§ 46a Abs. 1 und 3):

Bei der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 1 Z 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 52 Abs. 9.

Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 3 erfolgt im Hinblick auf die Neufassung des § 80 Abs. 4. Dessen Z 4 führt erstmals den Begriff des (faktischen, nicht rechtlichen) „Abschiebungshindernisses“ in das FPG ein. Es ist daher zweckmäßig, diesen Begriff zu definieren, wobei es sich anbietet, hierfür auf den bereits aus der Duldungsregelung bekannten Begriff des tatsächlichen Grundes, aus welchem die Abschiebung vorübergehend als unmöglich erscheint, zu verweisen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 52 Abs. 9 und 80 Abs. 4 verwiesen.

Zu Z 62 (§ 52 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung erfolgt vor dem Hintergrund der Neufassung der §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, des § 21 Abs. 2a Z 3 BFA‑VG sowie der §§ 46a Abs. 1 und 52 Abs. 9, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.

Zu Z 63 (§ 52 Abs. 9):

Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient durch die im Vergleich zur geltenden Fassung („Das Bundesamt hat … festzustellen“) behördenneutrale Formulierung der Klarstellung, dass auch das BVwG im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit oder allfällige Unzulässigkeit der Abschiebung abzusprechen hat. Darüber hinaus regelt Satz 1 den mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Abspruch dahingehend neu, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zwangsläufig mit einer positiven Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. mit dem vollständigen Fehlen von Abschiebungsverboten einhergehen muss, sondern vielmehr trotz eines Abschiebungsverbotes erlassen werden und gemeinsam mit einem solchen bestehen kann. Satz 2 schließlich definiert in deutlicherer Weise als die bisherige Fassung, wann eine vom Drittstaatsangehörigen zu vertretende Unmöglichkeit des Abspruchs über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung vorliegt und die hierüber zu treffende Feststellung daher ausnahmsweise unterbleiben kann.

Nach der geltenden Fassung des § 52 Abs. 9 darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn die Abschiebung gemäß § 50 oder aus einem sonstigen Grund unzulässig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt also das vollständige Fehlen von Abschiebungsverboten voraus (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Dies führt dazu, dass bei Vorliegen bestimmter Duldungsgründe eine Rückkehrentscheidung entweder von vornherein nicht erlassen werden kann oder – wie anzunehmen ist – nachträglich außer Kraft tritt, wenn die Abschiebung zunächst für zulässig erkannt, zu einem späteren Zeitpunkt aber – auf Grund einer wesentlichen Verschlechterung der im Zielstaat vorherrschenden Verhältnisse – ein Abschiebungsverbot festgestellt und dementsprechend die Duldung ausgesprochen wird. Die Wirkung, welche die mit dem Abschiebungsverbot einhergehende Duldung auf eine Rückkehrentscheidung hat, ähnelt damit der Sperrwirkung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 BFA‑VG und der Gegenstandslosigkeit gemäß § 60 Abs. 3 Z 2. Erstere setzt jedoch eine umfassende und zu Gunsten des Fremden bzw. seines Verbleibs im Bundesgebiet ausschlagende Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK voraus, während letztere ausschließlich die Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und somit eines rechtmäßigen Aufenthaltes sein kann. Der Duldung (und damit einem unrechtmäßigen Aufenthalt, vgl. § 31 Abs. 1a Z 3) bzw. dem der Duldung zugrunde liegenden Abschiebungsverbot werden also Rechtswirkungen beigelegt, die ihr nach der Absicht des Gesetzgebers nicht zukommen sollten, weil sie ausdrücklich den in § 9 Abs. 3 Satz 2 BFA‑VG und § 60 Abs. 3 Z 2 genannten Fällen vorbehalten sind.

Der Zweck der im Falle eines Abschiebungsverbotes zu verfügenden Duldung liegt darin, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen und dabei die Ausreiseverpflichtung unberührt zu lassen. Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist es nicht geboten, die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht entstehen oder nachträglich außer Kraft treten bzw. gegenstandslos werden zu lassen, denn eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 iVm Art. 3 EMRK oder aus einem anderen gesetzlich anerkannten Grund ist lediglich dann zu erwägen, wenn zumindest ein in abstrakter Hinsicht tauglicher Abschiebetitel, hier: eine Rückkehrentscheidung, vorliegt. Fehlt es hingegen bereits an einem Abschiebetitel (Rückkehrentscheidung), ist die Abschiebung an sich unzulässig, ohne dass es auf das Vorliegen eines explizit normierten Abschiebungsverbotes, insbesondere eines solchen gemäß § 50 Abs. 1 iVm Art. 3 EMRK, noch ankommt. Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung trägt diesem Zusammenhang Rechnung und sieht daher vor, dass die mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Feststellung künftig der Frage zu gelten hat, „ob“ die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere Drittstaaten zulässig ist. Damit ist klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem – ausreisepflichtigen – Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 festzustellen sowie die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 auszusprechen.

Abgesehen von der Regelung der Duldung in § 46a sprechen für die vorgeschlagene Änderung auch die Vorgaben des Unionsrechts und die Regelung der Gegenstandslosigkeit in § 60 Abs. 3 Z 2:

Gemäß Art. 6 Abs. 4 Rückführungs‑RL ist eine Rückkehrentscheidung entweder von vornherein nicht zu erlassen oder aber nachträglich „auszusetzen“ bzw. „zurückzunehmen“, wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht vorsehen, „illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen“. Weitere Ausnahmefälle, in denen eine Rückkehrentscheidung unterbleiben oder aufzuschieben sein kann, betreffen unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind (Art. 6 Abs. 2 Rückführungs‑RL) oder zu deren Wiederaufnahme ein anderer Mitgliedstaat aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückführungs‑RL geltenden bilateralen Abkommens verpflichtet ist (Art. 6 Abs. 3 leg. cit.), sowie Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels unrechtmäßig geworden ist und die sich in einem Verfahren zur Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder zur Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels befinden (Art. 6 Abs. 5 leg. cit.).

Das österreichische Recht macht von dem Umsetzungswahlrecht gemäß Art. 6 Abs. 4 Rückführungs‑RL insofern in differenzierter Weise Gebrauch, als es bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes (§§ 46a Abs. 1 Z 1 iVm 50) zunächst bloß eine Duldung vorsieht und daher von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts (§ 31 Abs. 1a Z 4 FPG) sowie dem Fortbestand der Ausreiseverpflichtung ausgeht, also entgegen Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Rückführungs‑RL nicht die sofortige Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht. Erst nach Ablauf eines Jahres ist die Überführung der Duldung in einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, also die Legalisierung des bis dahin unrechtmäßig bleibenden Aufenthaltes, möglich. Auf Grund der Erteilung dieses Aufenthaltstitels wird auch die Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 gegenstandslos. Damit wird dem Erfordernis gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 Rückführungs-RL, bei Erteilung eines „eigenen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung“ eine bereits bestehende Rückkehrentscheidung „zurückzunehmen“ oder „auszusetzen“, Rechnung getragen. Nach der Systematik der Rückführungs‑RL ist es also nicht geboten, bereits aus dem Vorliegen eines bloßen Abschiebungsverbotes die Unzulässigkeit bzw. die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung abzuleiten, solange dieses Abschiebungsverbot noch nicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) geführt hat.

Schließlich spricht für die vorgeschlagene Änderung Art. 9 Rückführungs‑RL. Dieser sieht in seinem Abs. 1 lit. a einen Aufschub der Abschiebung vor, „wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde“, und stellt es in Abs. 2 den Mitgliedstaaten frei, einen solchen unter Berücksichtigung der „besonderen Umstände des Einzelfalls“ in ihrem nationalen Recht zu verankern; im österreichischen Recht entsprechen diesen Fällen die Duldungstatbestände gemäß § 46a Abs. 1. Art. 3 Nr. 6 Rückführungs‑RL wiederum definiert die Abschiebung als die „Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat“, wobei die Rückkehrverpflichtung zuvor mittels Rückkehrentscheidung festgestellt oder auferlegt worden sein muss (Art. 8 Abs. 1 Rückführungs‑RL). Der Aufschub der Abschiebung erschöpft sich also im vorübergehenden Absehen von der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung und lässt schon deshalb die Rückkehrentscheidung in ihrem rechtlichen Bestand unberührt. Da die Gründe, die einen Aufschub der Abschiebung erfordern, keinem der in Art. 6 Abs. 2 bis 5 Rückführungs‑RL genannten Ausnahmefälle entsprechen, in denen vorübergehend oder dauerhaft von der Erlassung der Rückkehrentscheidung abzusehen wäre, ist in den Fällen des Art. 9 Rückführungs‑RL zwingend eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Art. 6 Abs. 1 Rückführungs‑RL).Die geltende Fassung des § 52 Abs. 9 ist mit dieser Vorgabe nicht vereinbar und daher entsprechend anzupassen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung es nicht ausschließt, zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für dessen Fortbestand neu zu bewerten und gegebenenfalls die nunmehrige Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen. Ändern sich zB. im Zielstaat der Abschiebung die für die Feststellung des seinerzeitigen Abschiebungsverbotes (§ 50 Abs. 1) maßgeblich gewesenen Umstände, sodass fortan von dessen Wegfall auszugehen ist, ist gemäß Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung festzustellen, dass die Abschiebung (nunmehr) zulässig ist. Diese nachträgliche Feststellung kann gemäß § 59 Abs. 5 ohne neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgen. Als von der Rechtskraft des seinerzeitigen Zulässigkeitsausspruchs nicht umfasste neue Sache erfordert eine nachträgliche wesentliche Änderung der im Zielstaat vorherrschenden Umstände in rechtlicher Hinsicht bloß eine neuerliche Bewertung der Zulässigkeit gemäß § 52 Abs. 9, nicht aber eine neuerliche Bewertung der Rückkehrentscheidung bzw. der mit dieser verbundenen Ausreiseverpflichtung, Die Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. die Ausreiseverpflichtung ergibt sich lediglich aus der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 52 Abs. 1), der Zurück- oder Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz oder der Aberkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 2), der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (Abs. 3) oder dem Hervorkommen der in Abs. 4 und 5 genannten Umstände, nicht aber aus der Entwicklung der im Herkunfts- oder sonstigen Zielstaat vorherrschenden Umstände; die Umstände im Herkunfts- oder sonstigen Zielstaat lassen die Ausreisepflicht vielmehr gänzlich unberührt (siehe dazu die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 46a Abs. 1 Satz 2). Kommen daher nachträglich neue Tatsachen hervor, die für eine Neubewertung der Ausreiseverpflichtung und damit der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung (Abs. 1 bis 5) nicht maßgeblich sind, es andererseits aber erfordern, die Zulässigkeit der Abschiebung abweichend zu bewerten, ist nur über diese Zulässigkeit erneut abzusprechen, nicht aber die Rückkehrentscheidung neuerlich zu erlassen.

Der Fall, dass der Abspruch über die Zulässigkeit bzw. die allfällige Unzulässigkeit der Abschiebung aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, wird im Interesse besserer Lesbarkeit in einem eigenen Satz 2 angesprochen. Darüber hinaus wird klarer als nach der geltenden Fassung definiert, wann eine Unmöglichkeit in diesem Sinne vorliegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Abspruch über die Zulässigkeit oder allfällige Unzulässigkeit der Abschiebung – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes (§ 5 BFA‑G) oder sonstiger Quellen – immer dann möglich ist, wenn der Herkunftsstaat oder ein sonstiger Drittstaat, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, feststeht oder glaubhaft ist. Lediglich dann, wenn – regelmäßig infolge einer schwerwiegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Drittstaatsangehörigen – der Herkunftsstaat bzw. ein sonstiger Zielstaat der Abschiebung mit verfahrensrechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln nicht einmal ermittelt werden kann, ist davon auszugehen, dass auch der Abspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung nicht möglich ist.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA‑VG sowie §§ 46a Abs. 1 und 52 Abs. 2 verwiesen.

Zu Z 64 (§ 52a):

Zu Abs. 1:

Die Gebietsbeschränkung gemäß dem vorgeschlagenen § 52a auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde) tritt ex lege mit jenem Zeitpunkt ein, in dem der Drittstaatsangehörige in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 aufgenommen wird. Erfasst sind all jene Drittstaatsangehörigen, welche in dieser Betreuungseinrichtung versorgt werden. Die Gebietsbeschränkung gilt für das Gebiet jener Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die betreffende Betreuungseinrichtung befindet, und so lange, als dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, längstens aber bis zur Ausreise. Dies soll der intensiven Rückkehrberatung, -vorbereitung und –unterstützung der freiwilligen Ausreise dienen. Klarzustellen ist, dass es für das Bestehen der Gebietsbeschränkung nicht erheblich sein kann, ob der Drittstaatsangehörige die ihm angebotene Versorgung in der Betreuungseinrichtung des Bundes verweigert oder tatsächlich in Anspruch nimmt. Nach dem Wortlaut des vorgeschlagenen Abs. 1 kommt es daher ausschließlich darauf an, ob die Versorgung dem Drittstaatsangehörigen „zur Verfügung gestellt“ wird, die Betreuungseinrichtung also zur Leistung bereit ist. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, auch die Gebietsbeschränkung gemäß § 52a erlischt. Sollte der Drittstaatsangehörige zu einem späteren Zeitpunkt erneut in einer Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 aufgenommen werden, ist zu diesem späteren Zeitpunkt auch wieder sein Aufenthalt auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen eine Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 keine Rechtswirkung entfaltet. Es sind dies jene Fälle, in denen die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 – also wegen der nachträglichen Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz – vorübergehend nicht durchführbar ist, Fälle einer Duldung gemäß § 46a sowie Fälle einer Freiheitsentziehung nach dem FPG, insbesondere einer Beugehaft oder Schubhaft, oder nach anderen Materiengesetzen.

Wird die erlassene Rückkehrentscheidung aus den Gründen des § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar, entfaltet auch die Gebietsbeschränkung keine Wirkung, solange der Grund für die vorübergehende Undurchführbarkeit andauert. Fällt dieser Grund weg, weil die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar ist, keine Duldung nach § 46a mehr vorliegt oder dem Drittstaatsangehörigen nicht mehr die Freiheit entzogen wird, lebt auch die Gebietsbeschränkung – ex lege – wieder auf, sofern dem Drittstaatsangehörigen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Versorgung zur Verfügung gestellt wird.

In Fällen, in denen die Rückkehrentscheidung –  wegen der nachträglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigen oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 – gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos wird oder die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, weil das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird, sind die Tatbestandsvoraussetzungen – nämlich eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bzw. eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung und eine hierauf basierende Wohnsitzauflage – nicht mehr erfüllt (hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 57 Abs. 5 verwiesen). Somit kann die Gebietsbeschränkung keine Wirkung entfalten und erlischt ex lege.

Zu Abs. 3:

Dem Drittstaatsangehörigen sind bei der Aufnahme in die Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Grenzen der Gebietsbeschränkung sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine Missachtung stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs. 1a dar und kann bei der Prüfung der Verhängung der Schubhaft als eines von mehrerer Kriterien berücksichtigt werden. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 8 verwiesen. Befindet sich der Drittstaatsangehörige außerhalb des Gebiets der Bezirksverwaltungsbehörde, auf welches sein Aufenthalt beschränkt ist, um gesetzlichen Pflichten, Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden nachzukommen oder um medizinische Versorgung oder Behandlung in Anspruch zu nehmen, liegt keine Missachtung der Gebietsbeschränkung vor und ist somit auch keine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs. 1a gegeben. Ebenso liegt im Falle einer freiheitsentziehenden Maßnahme keine Verwaltungsübertretung vor und es wird hiezu auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a verwiesen. Ergänzend wird angeführt, dass in diesen Fällen mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 nicht zulässig ist und wird auf die Erläuterungen zu § 39 Abs. 1 Z 3 verwiesen.

Zu Z 65 (§ 53 Abs. 3 Z 1 und 5):

Durch diese Änderung werden von der Regelung nunmehr auch jene straffälligen Drittstaatsangehörigen erfasst, die von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten bzw. fünf Jahren sowie zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurden.

Zu Z 66 (§ 53 Abs. 3 Z 8 und 9):

Durch die neue Z 9 wird klargestellt, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat, sofern vor diesem Hintergrund die Planung und Durchführung von extremistischen oder terroristischen Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden kann, sowie eines Drittstaatsangehörigen, der Gedankengut gutheißt, das den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft widerspricht, und die Intention hat, dieses zu verbreiten, um auch andere Personen von diesem zu überzeugen, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit einem unbefristet gültigen Einreiseverbot zu verbinden ist. Die neue Z 9 ergänzt dadurch die Tatbestände der Z 6, 7 und 8. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 11 Abs. 4 NAG verwiesen.

Zu Z 67, 77 und 78 (§§ 56 Abs. 6, 80 Abs. 7 und 99 Abs. 3 Z 5):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 68 (§ 57):

Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundene Auflagen gemäß § 56 gesehen werden. Da eine Wohnsitzauflage erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung oder der Anordnung zur Außerlandesbringung – und sofern kein Fall einer Duldung vorliegt – ergehen kann, gehören die in Betracht kommenden Personen nicht zur Zielgruppe der GVV (Art. 1 Abs. 1 GVV). In die GVV greift der vorgeschlagene § 57 somit naturgemäß nicht ein; insbesondere die Kostentragung zwischen Bund und Ländern richtet sich weiterhin unverändert nach den diesbezüglichen Regelungen der GVV.

Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

Zu Abs. 1:

Die Wohnsitzauflage kann für Fälle, in denen eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde, in zwei Konstellationen angeordnet werden. Für beide Konstellationen ist die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung Voraussetzung. Dies sorgt für eine deutliche Abgrenzung zur Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005, welche nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung Gültigkeit besitzen kann. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 15b Abs. 4 AsylG 2005 verwiesen.

Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um die Verpflichtung, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. Hinsichtlich der Bedeutung der Unterkunftnahme wird auf die Erläuterungen zu § 15b Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen. Bei derartigen Unterkünften handelt es sich um Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005, in denen vor Ort verstärkt Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten und durchgeführt werden. Mit Aufnahme in eine solche Einrichtung soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (§ 52a). Hinsichtlich der Versorgung in einer solchen Betreuungseinrichtung wird auf die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2a GVG‑B 2005 verwiesen.

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

Zu Abs. 3:

Eine Wohnsitzauflage kann ebenso in Fällen ergehen, in denen eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde. Wesentliches Kriterium ist hier, dass aus den Umständen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen wird. Solche Umstände können typischerweise vorliegen, wenn er bereits eine Überstellung in den nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: „Dublin-Verordnung“) zuständigen Mitgliedstaat vereitelt hat oder die Frist für die Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen verlängert werden musste. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass der Drittstaatsangehörige nicht gewillt ist der Anordnung zur Außerlandesbringung nachzukommen, wenn bereits einmal eine Überstellung erfolgt ist und er – während aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung – neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige bereits während des Verfahrens zur Prüfung auf internationalen Schutz falsche Angaben insbesondere über seine Identität seinen Herkunftsstaat oder die Reiseroute – welche vor allem für die Prüfung einer allfälligen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung relevant ist­ – getätigt hat, können ebenfalls die Erlassung einer Wohnsitzauflage rechtfertigen. Gerade in Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige fälschlicherweise angibt in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ebenfalls die Dublin-Verordnung anwendet, einen Asylantrag gestellt zu haben, kann daraus geschlossen werden, dass dies in der Absicht erfolgt eine Überstellung in diesen nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen eine Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 ruht. Es sind dies Fälle, in denen die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 – also wegen der nachträglichen Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz – vorübergehend nicht durchführbar ist, die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 – somit wegen der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes aufgrund der nachträglichen Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz – vorübergehend nicht durchführbar ist, Fälle einer Duldung gemäß § 46a sowie Fälle einer Freiheitsentziehung nach dem FPG – insbesondere einer Beugehaft oder Schubhaft – oder nach anderen Materiengesetzen.

Wird die erlassene Rückkehrentscheidung oder die Anordnung der Außerlandesbringung vorübergehend nicht durchführbar, entfaltet auch die Wohnsitzauflage keine Wirkung, solange der Grund für die vorübergehende Undurchführbarkeit andauert. Bei Wegfall der Gründe nach Abs. 4, weil die Rückkehrentscheidung oder die Anordnung der Außerlandesbringung wieder durchführbar ist, keine Duldung nach § 46a mehr vorliegt oder dem Drittstaatsangehörigen nicht mehr die Freiheit entzogen wird, lebt auch die Wohnsitzauflage – ex lege – wieder auf, ohne dass die Erlassung eines neuerlichen Bescheides notwendig ist.

Zu Abs. 5:

Fälle, in denen die Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 wegen der nachträglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigen oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gegenstandslos wird oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft tritt, weil das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird, sind von der Ruhensbestimmung nicht erfasst. In diesen Fall ist die Rückkehrentscheidung oder die Anordnung zur Außerlandesbringung aufgrund der Gegenstandslosigkeit bzw. aufgrund des Umstandes, dass der entsprechende Bescheid außer Kraft getreten ist, nicht mehr im Rechtsbestand und kann eine auf eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung basierende Wohnsitzauflage keine Gültigkeit mehr erfahren und tritt – ex lege – außer Kraft. Sofern sich die Wohnsitzauflage in diesen Fälle auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 bezieht, tritt ebenso die Gebietsbeschränkung gemäß § 52a außer Kraft und es wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand „Gefahr in Verzug“ maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig.

Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Gleiches ist gerechtfertigt anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige Handlungen setzt oder gesetzt hat, welche den Schluss zulassen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, er über seine Identität, Herkunft oder Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat oder eine Überstellung bereits verhindert hat. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen in Abs. 2 und 3 verwiesen.

Missachtet der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a vor. Eine Verwaltungsübertretung liegt jedoch nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwiesen. Ergänzend wird angeführt, dass in diesen Fällen mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 nicht zulässig ist und wird auf die Erläuterungen zu § 39 Abs. 1 Z 3 verwiesen. Gleichzeitig kann die Missachtung der Wohnsitzauflage bei der Prüfung der Verhängung der Schubhaft – unter Berücksichtigung weiterer Gründe – herangezogen werden. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu §§ 76 Abs. 3 Z 8 und 121 Abs. 1a verwiesen. Es erscheint daher geboten, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung im Mandatsbescheid vorzusehen.

Zu Z 69 (§ 58 Abs. 2 und 3):

In Abs. 2 ist bisher ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin zu informieren ist. Wurde bereits einmal ein angekündigter Abschiebetermin aus dem Fremden zurechenbaren Gründen versäumt, ist er erst im Zuge der Festnahme über den nächsten Abschiebetermin zu informieren. Für Abschiebungen außerhalb dieser Fallkonstellationen, insbesondere die Abschiebung von Fremden ohne vorangegangenes Asylverfahren, gibt es keine solche Verpflichtung.

In unionsrechtlicher Hinsicht besteht keine Notwendigkeit für eine derartige Informationsverpflichtung. Die Ankündigung des konkreten Abschiebetermins hat sich zudem in der Praxis für die effektive Durchsetzung einer Abschiebung oftmals als hinderlich erwiesen. Sie ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu Gunsten des Fremden, der abgeschoben werden soll, auch dann nicht geboten, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit der Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassen wurde. Soweit nämlich der vorgeschlagenen Aufhebung des Abs. 2 im Rahmen des Begutachtungsverfahrens verschiedentlich entgegengehalten wurde, dass es dem Fremden ohne vorherige Kenntnis des Abschiebetermins oftmals nicht mehr möglich wäre, dringende persönliche Angelegenheiten – etwa die Auflösung seines Haushalts oder die Beendigung und Abwicklung vertraglicher Beziehungen – zu regeln, dem Entfall der Ankündigung daher das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) entgegenstehe oder gar eine Abschiebung, deren Termin nicht im Vorhinein angekündigt wurde, gegen § 50 FPG bzw. Art. 3 EMRK verstoßen könne, wird übersehen, dass die gesetzlich vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55), die bei Überwiegen besonderer Umstände auf begründeten Antrag des Fremden auch über 14 Tage hinaus verlängert werden kann, und – im Falle der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes – der Durchsetzungsaufschub (§ 70 Abs. 3) sowie gegebenenfalls die Duldung (§ 46a Abs. 1 Z 4) ausreichende Möglichkeiten bieten, um auf besondere, in der Person des Fremden gelegene Umstände Bedacht zu nehmen und den Abschiebetermin entsprechend festzusetzen. Die Ankündigung des konkreten Abschiebetermins ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nicht erforderlich, um schutzwürdigen persönlichen Belangen des abzuschiebenden Fremden Rechnung zu tragen. Vielmehr hat ein Fremder, gegen den eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, nach Ablauf der – in Berücksichtigung besonderer Umstände allenfalls über 14 Tage hinaus verlängerten – Frist für die freiwillige Ausreise bzw. nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs jederzeit damit zu rechnen, abgeschoben zu werden. Aus diesen Gründen entfällt Abs. 2.

Die in Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung, den Fremden bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren und auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung hinzuweisen, bleibt unverändert im Rechtsbestand. Der Entfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Information über den Abschiebetermin hindert die Behörde naturgemäß nicht daran, wenn es zweckmäßig erscheint, betroffene Fremde weiterhin über den anstehenden Abschiebetermin zu informieren. Im Übrigen siehe auch die Erläuterungen zu § 12a Abs. 3 Z 2 AsylG 2005.

Aufgrund des Entfalls des Abs. 2 ist Abs. 3 entsprechend anzupassen.

Zu Z 70 (§ 67 Abs. 4):

Bisher sieht § 67 Abs. 4 vor, dass die Frist eines Aufenthaltsverbotes bereits mit Eintritt der Durchsetzbarkeit, also regelmäßig nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf des Durchsetzungsaufschubs (§ 70 Abs. 3), zu laufen beginnt. Dies führt in jenen Fällen, in denen sich eine Abschiebung als unmöglich erweist oder die Ausreise – nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 – aus sonstigen Gründen verzögert wird, zu einer faktischen Verkürzung der Frist, weil diese zwar bereits zu laufen begonnen hat, der aus dem Aufenthaltsverbot verpflichtete Fremde sich aber noch im Bundesgebiet befindet und dementsprechend auch seiner Ausreisepflicht noch nicht nachgekommen ist. Um derartige Fälle künftig zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Frist des Aufenthaltsverbotes erst ab dem Zeitpunkt der Ausreise laufen zu lassen und insofern eine Gleichbehandlung mit der Regelung des Fristenlaufs bei Einreiseverboten (§ 53 Abs. 4) herzustellen.

Zu Z 71 und 72 (§ 76 Abs. 2a und 3 Z 8):

Zu Abs. 2a:

Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt.

Eine „Fluchtgefahr“ gemäß § 76 Abs. 3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).

Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort „auch“ und der Bezugnahme auf ein „allfälliges“ strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.

Zu Abs. 3 Z 8:

§ 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.

Zu Z 72 und 73 (§ 76 Abs. 3 Z 1a und Z 8):

Die vorgeschlagene Änderung ergänzt die Liste der für die Prüfung und Feststellung der Fluchtgefahr bzw. des Sicherungsbedarfs maßgeblichen Umstände um den Fall, dass der Fremde einen Bescheid des Bundesamtes, womit ihm die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a auferlegt wurde, nicht nachkommt. Schon bisher (Z 8) gilt der Grundsatz, dass die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist. Dies muss in gleicher Weise für die Verletzung von Pflichten gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a gelten, zumal diese mit der Vorbereitung der Abschiebung und damit auch dem Sicherungszweck der Schubhaft in engem Zusammenhang steht.

Die Z 8 soll überdies um die Missachtung von Auflagen, Gebietsbeschränkungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a oder 57 oder § 15b AsylG 2005 erweitert werden. Diese kann künftig bei der Prüfung der Anordnung einer Schubhaft als ein weiteres Kriterium herangezogen werden. Nicht in die Aufzählung aufgenommen wurde hingegen eine Verletzung der Wohnsitzbeschränkung, weil eine Fluchtgefahr (noch) nicht ersichtlich ist, wenn der Fremde zwar unter Verstoß gegen § 15c AsylG 2005, jedoch entsprechend den Anforderungen des MeldeG und insoweit ordnungsgemäß gemeldet ist.

Zu Z 74 (§ 80 Abs. 2):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen in Abs. 2 wird – entsprechend den diesbezüglich von der Rückführungs-RL gebotenen Möglichkeiten – die Höchstdauer der gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordneten Schubhaft allgemein von vier auf insgesamt sechs Monate angehoben. Die Anwendbarkeit der Höchstdauer von sechs Monaten ist daher – anders als nach der geltenden Rechtslage (Abs. 3) – nicht mehr auf den Fall beschränkt, dass über einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist und der Fremde aus diesem Grund vorerst nicht abgeschoben werden darf. Zugleich wird die Höchstdauer der gegen einen mündigen Minderjährigen verhängten Schubhaft in verhältnismäßiger Weise von zwei auf drei Monate erhöht.

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen – auch insoweit, als sie mündige minderjährige Fremde betreffen – den Vorgaben gemäß Art. 15 Abs. 5 Rückführungs‑RL. Die praktische Erfahrung zeigt, dass  die Höchstdauer von derzeit vier Monaten mitunter zu kurz bemessen ist, um nicht nur ein Ersatzreisedokument erlangen, sondern auch die Abschiebung effektuieren zu können. Dies hat seinen Grund darin, dass mehrere Herkunftsstaaten ihr Botschaftspersonal nicht laufend für die Anforderung und Ausstellung von Ersatzreisedokumenten zur Verfügung stellen, sondern bloß in regelmäßigen, jedenfalls aber mehrmonatigen Abständen Kommissionen nach Österreich entsenden, denen gegenüber die Antragstellung auf Erteilung des Ersatzreisedokumentes erfolgen und Beweismittel vorgelegt werden können. Die Anhebung der Höchstdauer auf sechs Monate zumindest für die Schubhaft, die gegen einen volljährigen Fremden angeordnet wird, dient daher der Steigerung der Effizienz im Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens.

Die Bezugnahme auf die „angeordnete“ statt – wie bisher – die „verhängte“ Schubhaft dient der Angleichung an die Terminologie des § 76 und bezweckt keine Änderung der Rechtslage.

Da die Dauer einer während des laufenden Asylverfahrens angeordneten Schubhaft bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der – im Falle einer zurück- oder abweisenden asylrechtlichen Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassenden bzw. gemäß § 59 Abs. 5 bereits existierenden – aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 5 einem eigenen Fristenregime unterliegt, ist Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, dass die darin normierten Höchstdauern nur „vorbehaltlich des Abs. 5“ gelten sollen.

Zu Z 75 (§ 80 Abs. 4):

Der vorgeschlagene Abs. 4 dient einer Anpassung des Schubhaftregimes an unionsrechtliche Vorgaben. Die geltende Fassung des Abs. 4 sieht – für die darin entsprechend Art. 15 Abs. 6 Rückführungs‑RL definierten Ausnahmefälle – Durchrechnungszeiträume von einem Jahr (Satz 1) bzw. 18 Monaten (Satz 2 und 4) vor, innerhalb derer die Aufrechterhaltung der Schubhaft wegen desselben Sachverhaltes für einen Zeitraum von sechs bzw. zehn Monaten (Höchstdauer) zulässig ist. Dies führt dazu, dass nach Ablauf des alten und Beginn eines neuen Durchrechnungszeitraums die sechs- oder zehnmonatige Höchstdauer abermals – wenn auch erst nach einer zeitlichen Unterbrechung, während derer der Fremde unter keinen Umständen in Schubhaft genommen werden durfte – zur Gänze zur Verfügung steht (in diesem Sinne VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053, zur vergleichbaren Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 FrG 1997). Dadurch kann äußerstenfalls sogar die von Art. 15 Abs. 6 Rückführungs‑RL ermöglichte Höchstdauer von 18 Monaten überschritten werden. Um diesen Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben zu beseitigen, wird vorgeschlagen, die Durchrechnungszeiträume von einem Jahr bzw. 18 Monaten ersatzlos entfallen zu lassen, zugleich aber den von Art. 15 Abs. 6 Rückführungs‑RL vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen und die höchstzulässige Dauer der Schubhaft auf 18 Monate anzuheben.

Abgesehen von den vorgenannten unionsrechtlichen Bedenken ist festzuhalten, dass die in Abs. 4 vorgesehenen Durchrechnungszeiträume auch nicht geeignet sind, die gemäß Abs. 1 erforderliche Minimierung der Schubhaftdauer zu gewährleisten, weil die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gemäß Abs. 6 bzw. – bei einer länger als vier Monate dauernden Anhaltung – gemäß § 22a Abs. 4 BFA‑VG ohnehin in regelmäßigen Abständen von vier Wochen zu überprüfen ist. Die vorgeschlagene Änderung bewirkt zudem keine Verschlechterung der Rechtslage zu Lasten des betroffenen Fremden, weil es bereits nach der geltenden Fassung des Abs. 4 grundsätzlich möglich ist, die Schubhaft – wenn auch infolge der Durchrechnungszeiträume mit einer gewissen zeitlichen Unterbrechung – für einen Zeitraum von insgesamt 18 Monaten aufrechtzuerhalten. Auch unter diesen Gesichtspunkten können die Durchrechnungszeiträume entfallen.

Zu Z 76 (§ 80 Abs. 5):

Abs. 5 sieht nach geltender Rechtslage vor, dass die gegen einen Asylwerber zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 76 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall) oder unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin‑Verordnung (§ 76 Abs. 2 Z 2) angeordnete Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung aufrechterhalten werden darf. Wird in den Fällen gemäß § 17 Abs. 1 BFA‑VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des BVwG und, wenn dieses die Beschwerde zurück- oder abweist, auch darüber hinaus aufrechterhalten werden. In all diesen Fällen darf die Schubhaft nicht länger als zehn Monate innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten betragen.

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Anordnung von Schubhaft gegen einen Asylwerber – und zwar selbst dann, wenn das BVwG seiner Beschwerde in den Fällen des § 17 BFA‑VG die aufschiebende Wirkung zuerkennt – ergibt sich bereits aus § 76 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall, der die „Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ als zulässigen Haftzweck normiert, und aus § 76 Abs. 2 Z 2, der die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens im Sinn der Dublin-Verordnung ermöglicht, wovon nicht nur die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat aufgrund einer bereits durchsetzbar gewordenen Überstellungsentscheidung, sondern auch die dieser Entscheidung vorgelagerten Maßnahmen wie insbesondere die Durchführung der Konsultationen umfasst sind.

Es wird daher vorgeschlagen, Abs. 5 in sprachlicher Hinsicht dahingehend zu vereinfachen, dass er nur mehr darauf abstellt, dass gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, während des laufenden Asylverfahrens die Schubhaft angeordnet  wird, und die Höchstdauer einer solchen Schubhaft bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassenden oder gemäß § 59 Abs. 5 bereits bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit 10 Monaten festlegt. Dies ist unionsrechtlich zulässig, weil die Anordnung der Schubhaft gegen Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nicht der Rückführungs-RL, sondern der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 96 (im Folgenden: „Aufnahme‑RL“), deren Art. 8 bis 11 im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 5 und 6 Rückführungs‑RL keine Höchstdauer vorsehen, bzw. der Dublin-Verordnung unterliegt. In Anlehnung an die geltende Rechtslage behält der vorgeschlagene Abs. 5 Satz 1 die Höchstdauer von 10 Monaten bei; abweichend von der geltenden Rechtslage ist jedoch in allgemeiner Weise vorgesehen, dass die während des laufenden Asylverfahrens angeordnete Schubhaft die Höchstdauer von 10 Monaten bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der (gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassenden oder gemäß § 59 Abs. 5 bereits bestehenden) aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht überschreiten darf, während in die Höchstdauer von zehn Monaten nach der geltenden Fassung (Abs. 5 Satz 1) auch die während der ersten vier Wochen nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens vollzogene Schubhaft einzurechnen ist.

Festzuhalten ist, dass die im vorgeschlagenen Abs. 5 normierte Höchstdauer von zehn Monaten sich ausschließlich auf die während des laufenden Asylverfahrens angeordnete Schubhaft und die bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vollzogene Anhaltung bezieht. Sie sagt daher nichts darüber aus, ob die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet werden darf. Eine Aufrechterhaltung oder neuerliche Anordnung der Schubhaft ist vielmehr nach § 76 Abs. 2 zu beurteilen und setzt daher insbesondere das (weitere oder neuerliche) Vorliegen eines Sicherungsbedarfs und die mangelnde Eignung gelinderer Mittel voraus. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer bereits während des laufenden Asylverfahrens angeordneten und vollzogenen Schubhaft über dessen rechtskräftig negativen Abschluss hinaus folgt im Übrigen aus § 76 Abs. 5, wonach eine zur Sicherung des Verfahrens verhängte Schubhaft ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer neuerlichen Anordnung der Schubhaft nach Vorliegen einer vollstreckbaren negativen, mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 AsylG 2005 verbundenen Asylentscheidung wiederum ergibt sich aus § 76 Abs. 2 Z 1 dritter Fall, wonach die Sicherung der Abschiebung unabhängig davon, ob der Abschiebetitel (§ 46 Abs. 1) von einem vorangehenden Asylverfahren oder einem vorangehenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG herrührt, ein eigenständiger Haftzweck ist.

Zu beachten ist außerdem, dass ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der entweder bereits bestehenden (§ 59 Abs. 5) oder mit der zurück- bzw. abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbindenden (§ 10 AsylG 2005) aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft (nur mehr) der Sicherung der Abschiebung dient. Durch den mit der Durchsetzbarkeit einhergehenden Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 gilt der (bisherige) Asylwerber zudem als unrechtmäßig aufhältig (§ 31 Abs. 1a). Ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 10 AsylG 2005) hat die Schubhaft daher den Vorgaben des Art. 15 Abs. 5 und 6 Rückführungs‑RL bzw. Abs. 1 und 4 zu entsprechen. Der vorgeschlagene Abs. 5 Satz 2 sieht daher vor, dass die bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verstrichene Schubhaftdauer (maximal 10 Monate) zur Gänze auf die Höchstdauer gemäß Abs. 1 oder gegebenenfalls Abs. 4 – die bei Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit hinaus ab diesem Zeitpunkt, bei einer nach diesem Zeitpunkt neuerlich erfolgenden Anordnung der Schubhaft hingegen ab dem Beginn der hierauf beruhenden Anhaltung zu bemessen ist – anzurechnen ist.

Zum Entfall des auch in Abs. 5 vorgesehenen Durchrechnungszeitraums von 18 Monaten wird auf die Erläuterungen zu § 80 Abs. 4 verwiesen.

Zu Z 79 (§ 104 Abs. 2):

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens, da neben den Landespolizeidirektionen auch der Bundeminister für Inneres zur Ermittlung verarbeiteter Verfahrensdaten ermächtigt ist. Entsprechend dem FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, RV 1803, XXIV. GP, wurden die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten durch die Landespolizeidirektionen übernommen, weshalb damals in mehreren Bestimmungen des FPG, unter anderem in § 104 Abs. 2, das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt wurde. Ursprünglich wurde die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres über den Begriff „Fremdenpolizeibehörde“ miterfasst; dies entfiel auf Grund eines redaktionellen Versehens. Es bedarf jedoch nach wie vor einer Grundlage für diese Zuständigkeit, weshalb das Versehen nun bereinigt wird.

Zu Z 80 (§ 106):

Diese Ergänzung ist notwendig, um § 27 Abs. 3 Z 6 Rechnung zu tragen, sodass die Landespolizeidirektion vom Arbeitsmarktservice informiert wird, wenn einem Fremden eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde und infolgedessen die Annullierung des Visums zu erfolgen hat.

Zu Z 81 (§ 114 Abs. 6):

Der Gesetzestext wird dem Wortlaut der §§ 19a bis 20c StGB, novelliert durch BGBl. I Nr. 108/2010, RV 918, XXIV. GP, angepasst.

Zu Z 82, 84 bis 86 und 87 (§ 120 Abs. 1b und 1c sowie Abs. 5 bis 7, 10 und 11):

Nach geltender Rechtslage begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 120 Abs. 1 und Abs. 1a FPG). Darunter fallen verschiedenste Sachverhalte. Ein Fremder, der seinen visumfreien Aufenthalt versehentlich um einen Tag überschreitet, fällt gleichermaßen unter diese Regelung wie jener Fremde, der trotz eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Einreiseverbotes, also trotz einer bereits rechtskräftigen behördlichen Feststellung der Ausreisepflicht, nicht zeitgerecht ausreist.

Es ist daher sachgerecht, für jene qualifizierten Sachverhalte einen eigenen Straftatbestand mit erhöhtem Strafrahmen vorzusehen.

Zu Abs. 1b:

Nach Abs. 1b ist strafbar, wer als Fremder nicht ausreist – und sich folglich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält –, obwohl die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, sofern er seiner Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA‑VG nachgekommen ist oder ein solches Rückkehrberatungsgespräch bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht stattgefunden hat. Von der Strafbarkeit des (bloßen) unrechtmäßigen Aufenthaltes unterscheidet sich der Tatbestand gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1b dadurch, dass zu der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes die Zuwiderhandlung gegen eine durchsetzbare, vom Bundesamt oder BVwG rechtskräftig festgestellte, damit grundsätzlich endgültig gewordene und auch dem Betroffenen unmissverständlich zur Kenntnis gebrachte Ausreisepflicht und – im Falle des bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung unterbliebenen Rückkehrberatungsgesprächs (§ 52a Abs. 2 BFA‑VG) – auch die Missachtung der Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA‑VG hinzutreten. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, diesen Fall, wie vom vorgeschlagenen Abs. 1b beabsichtigt, mit einer strengeren Strafe zu belegen als den „schlicht“ unrechtmäßigen Aufenthalt – wie etwa eine geringfügige Überschreitung des visumpflichtigen oder des erlaubten visumfreien Aufenthalts – gemäß Abs. 1a.

Der vorgeschlagene Verwaltungsstraftatbestand hat zwei Anwendungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Dies ist zunächst der Eintritt der Rechtskraft und der Durchsetzbarkeit der gegen den Fremden bestehenden Rückkehrentscheidung, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese „isoliert“ erlassen wurde oder mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 verbunden ist. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 Satz 1 grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. In den meisten Fällen wird daher der Eintritt der Rechtskraft mit jenem der Durchsetzbarkeit zeitlich zusammenfallen. Rechtskraft und Durchsetzbarkeit können allerdings auch zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten. So kann die Durchsetzbarkeit in dem – auch in § 52 Abs. 8 Satz 1 genannten – Fall des § 16 Abs. 4 BFA‑VG bereits vor der Rechtskraft eintreten, wenn der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, die mit einer abweisenden Entscheidung des Bundesamtes über einen Antrag auf internationalen Schutz verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, oder – auch in anderen als den in § 16 Abs. 4 BFA‑VG genannten Fällen – danach, wenn etwa der Revision gegen ein über die Rückkehrentscheidung ergangenes Erkenntnis des BVwG gemäß § 30 Abs. 2 VwGG oder der hiergegen erhobenen Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Für jene Fälle, in denen Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung in zeitlicher Hinsicht auseinanderfallen, stellt Abs. 1b klar, dass beide Wirkungen kumulativ vorliegen müssen.

Die zweite Voraussetzung stellt auf die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA‑VG ab. Dabei kann es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Unterschied bedeuten, ob der Fremde dieser Pflicht von vornherein nicht nachkommt oder aber ihr zwar nachkommt, sich aber im Wissen um die beim Rückehrberatungsgespräch regelmäßig angebotene Rückkehrhilfe und Perspektivenabklärung für den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet entscheidet. Ein Unterschied besteht in zeitlicher Hinsicht nur insofern, als es in der Variante der unterlassenen Inanspruchnahme des Rückkehrberatungsgesprächs darauf ankommt, dass dieses bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht stattgefunden hat.

Der Begriff der „vom Fremden zu vertretenden Gründe“ findet sich bereits jetzt in § 15 Abs. 2 AsylG 2005, §§ 46a und 52 Abs. 9 FPG sowie § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985. Im vorgeschlagenen Abs. 1b findet er sich sowohl in Bezug auf das Unterbleiben der unverzüglichen Ausreise als auch in Bezug auf das Unterbleiben des Rückkehrberatungsgesprächs. Im Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Ausreise ist zu beachten, dass § 55 Abs. 2 ohnehin bereits im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Verlängerung der grundsätzlich 14 Tage dauernden Frist zur freiwilligen Ausreise ermöglicht, sofern der Fremde das „Überwiegen besonderer Umstände“ aus Eigenem vorbringt. Wurden derartige Gründe im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht vorgebracht, so kann dies grundsätzlich ein Anhaltspunkt dafür sein, dass das Unterbleiben der Ausreise vom Fremden auch zu vertreten ist. Gründe, die vom Fremden nicht zu vertreten sind und zum Entfall einer Strafbarkeit nach Abs. 1b führen, können etwa eine schwere, kurz vor oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise eintretende Erkrankung, die eine akute Behandlung noch in Österreich erfordert, oder die Regelung sonstiger, eine vorübergehende Anwesenheit des Fremden in Österreich erfordernder Angelegenheiten, auf die im Rahmen der Bemessung der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) nicht mehr Rücksicht genommen werden konnte, sein, etwa die Erstattung einer Zeugenaussage in einem (anderen) gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

Im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des Rückkehrberatungsgesprächs sollen Sachverhalte erfasst sein, bei denen das Unterbleiben in der Einflusssphäre des Fremden liegt bzw. diesem zurechenbar ist, der Fremde es also zu verantworten hat. Nicht zu vertreten hätte ein Fremder das Unterbleiben des Rückkehrberatungsgesprächs etwa dann, wenn ihm dessen Inanspruchnahme aufgrund einer schwer wiegenden Erkrankung nicht zeitgerecht möglich war oder er sich um die Vereinbarung und Wahrnehmung eines Gesprächstermins zwar bemüht hat, die zuständige Rückkehrberatungsstelle (§ 52a Abs. 3 BFA‑VG) einen solchen aber wegen Überlastung oder aus Personalmangel – und somit aus einem vom Fremden nicht zu verantwortenden bzw. außerhalb seiner Einflusssphäre gelegenen Grund – nicht rechtzeitig anbieten konnte. Hat der Fremde freilich einen ihm angebotenen Gesprächstermin ohne triftigen Grund ungenutzt verstreichen lassen und ist die zuständige Rückkehrberatungsstelle bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht mehr in der Lage, einen Ersatztermin zu finden, wäre dies von ihm zu vertreten, weil er es selbst in der Hand gehabt hätte, das Rückkehrberatungsgespräch zum ursprünglichen Termin in Anspruch zu nehmen.

Da sämtliche Tatbestandsmerkmale eines schlicht rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß Abs. 1a auch in dem vorgeschlagenen Verwaltungsstraftatbestand gemäß Abs. 1b mitenthalten sind, schließt die Strafbarkeit nach Abs. 1b jene nach Abs. 1a aus. Dabei wird davon auszugehen sein, dass eine Strafbarkeit nach Abs. 1a jedenfalls endet, sobald sämtliche Voraussetzungen gemäß Abs. 1b erstmals kumulativ verwirklicht sind. Solange daher zB. Rechtskraft und Durchsetzbarkeit in zeitlicher Hinsicht auseinanderfallen und noch nicht beide Wirkungen eingetreten sind, läge bloß eine Strafbarkeit nach Abs. 1a vor.

In Zusammenschau mit Abs. 5 ergibt sich zudem, dass eine Strafbarkeit nach Abs. 1b auch dann, wenn zwar eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, aber die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung aufgrund des Art. 2 oder 3 EMRK unzulässig wäre, in Duldungsfällen, während der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 oder für die Dauer eines Entzugs der persönlichen Freiheit nicht vorliegt.

Zu Abs. 1c :

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1c unterliegt die unrechtmäßige Einreise eines Fremden trotz gültigen Einreiseverbotes künftig einem im Vergleich zur „schlicht“ rechtswidrigen Einreise (Abs. 1) erhöhten Strafrahmen.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer strengeren Bestrafung der rechtswidrigen Einreise unter Verstoß gegen ein aufrechtes Einreiseverbnot ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 eine Prüfung und Bejahung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Fremden voraussetzt, andererseits, dass im Falle einer maßgebenden Änderung der für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblich gewesenen Umstände gemäß § 60 dessen Aufhebung oder Verkürzung über begründeten Antrag des Fremden möglich ist, und schließlich, dass der Fremde gemäß § 27a aus humanitären Gründen (zB. Begräbnis von Verwandten, notwendige medizinische Behandlung im Inland etc) ein Visum bzw. eine besondere Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes beantragen kann. Reist er daher während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes ein, ohne von den Möglichkeiten gemäß §§ 27a oder 60 Gebrauch gemacht zu haben, ist davon auszugehen, dass die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere die vom Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, nach wie vor gegeben sind. Da sich dieser Fall von einer „schlicht“ rechtswidrigen Einreise maßgebend unterscheidet, ist es gerechtfertigt, einen entsprechend höheren als den in Abs. 1 vorgesehenen Strafrahmen vorzusehen. Verfügt der Fremde freilich über eine Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a, ist der Tatbestand nicht erfüllt, weil diesfalls die Einreise ungeachtet des aufrechten Einreiseverbotes rechtmäßig wäre. Sollte der Fremde zwar trotz Vorliegens eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig einreisen, aber einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und in weiterer Folge einen asylrechtlichen Status erhalten, liegt ebenfalls keine Strafbarkeit nach Abs. 1c vor (Abs. 5). Während des Asylverfahrens ist das Verfahren zu unterbrechen und der Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.

Im Falle der abermaligen unrechtmäßigen Einreise unter Verletzung eines gültigen Einreiseverbotes erscheint es sachgerecht, dass anstelle der Geldstrafe ein Primärarrest verhängt wird.

Im Hinblick auf das Unionsrecht ist anzumerken, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Strafmaßnahmen nach einzelstaatlichem Strafrecht gegen Drittstaatsangehörige zu verhängen, auf die das Rückkehrverfahren nach Maßgabe der Rückführungs-RL angewandt wurde und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. In diesen Fällen ist die vollständige Einhaltung der Grundrechte zu garantieren, insbesondere derjenigen, die durch die EMRK und die Grundrechtecharta garantiert sind (EuGH Rs. C-329/11, Achughbabian, Rz. 48-49). Die Rückführungs-RL steht einer nationalen strafrechtlichen Sanktion nicht entgegen, wenn der Fremde nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet einreist (EuGH Rs. C‑290/14), oder auf den Fremden das Rückkehrverfahren angewandt wurde und sich dieser ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält, sofern sich die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung dadurch nicht zu verzögern droht. (EuGH Rs. C-329/11; siehe auch Rs. C-61/11).

Zu Abs. 5 bis 7:

Die Abs. 5 bis 7 sind aufgrund der Einführung der beiden neuen Straftatbestände entsprechend anzupassen.

Zu Abs. 10:

Durch die Ergänzung in Abs. 10 wird klargestellt, dass der Versuch der unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet, auch in der gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1c qualifizierten Form, strafbar ist.

Zu Abs. 11:

Im neuen Abs. 11 wird bestimmt, dass anhängige Verwaltungsstrafverfahren, die gegen Fremde wegen der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c geführt werden, einzustellen sind, sofern diesen während des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 oder NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation nach dem NAG ausgestellt wird. Nicht umfasst sind folglich jene Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c, die vor der Statuszuerkennung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem NAG oder AsylG 2005 bereits abgeschlossen sind und erwächst dem Fremden aus dieser Bestimmung jedenfalls kein Regressanspruch hinsichtlich bereits geleisteter Strafzahlungen. Durch den Verweis auf § 45 Abs. 2 VStG wird klargestellt, dass im Falle der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens grundsätzlich ein Aktenvermerk mit Begründung genügt, es sei denn es liegt eine der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 VStG vor.

Zu Z 83 (§ 120 Abs. 2 Z 1):

Nach bisheriger Rechtslage sind wissentlich falsche Angaben nur strafbar, wenn sie im Verfahren zur Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde erfolgen. Da die Anzahl an Drittstaaten, gegenüber welchen die Visumpflicht aufgehoben wurde, immer größer wird (siehe Anhang II zur Visumpflicht-VO), greift die bisherige Regelung oft ins Leere. Straffrei ist nach geltender Rechtslage auch die Vortäuschung der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz, um so eine Dokumentation nach dem NAG zu erlangen. In Hinkunft werden auch wissentlich falsche Angaben im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthaltes sowie gegenüber der Behörde im Verfahren zur Ausstellung einer Dokumentation strafbar sein und wird somit eine Gleichbehandlung ähnlicher Sachverhalte hergestellt.

Zu Z 88 (§ 121 Abs. 1):

Hiebei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 89 (§ 121 Abs. 1a):

Mit Aufnahme des neuen Abs. 1a in § 121 sollen die Missachtung einer Wohnsitzauflage nach § 57, die Missachtung einer Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005, die Missachtung einer Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 oder der unzulässige Aufenthalt eines Fremden außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt nach § 52a beschränkt ist, eine Verwaltungsübertretung darstellen und mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen sein. Wurde ein Fremder wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft, soll er mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft werden.

Der Strafvollzug soll sich dabei nach den Bestimmungen des VStG und VVG richten.

Nicht vorliegen soll eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1a in Fällen des § 56 Abs. 3, dh. wenn sich der Fremde zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zur Befolgung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden oder zur notwendigen Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung gerechtfertigter Weise außerhalb des Gebietes, auf das die Gebietsbeschränkung lautet, aufhält. Darüber hinaus soll eine Strafbarkeit auch nicht vorliegen, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist (§ 120 Abs. 5 Z 4). Dies gilt sowohl für das Grunddelikt als auch die Qualifikation.

Vor dem Hintergrund dieser neuen Verwaltungsstrafbestimmung soll – zur entsprechenden Ahndung einer Verletzung der Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage oder Anordnung der Unterkunftnahme sowie zur entsprechenden Effektuierung des dahinterstehenden Zwecks – mit Aufnahme der neuen Z 3 in § 39 Abs. 1 eine zusätzliche Organbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt werden. Demnach sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sein, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.

Davon soll beispielsweise folgender Fall umfasst sein: Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen wird gemäß § 52a auf den Bezirk Salzburg-Stadt beschränkt. In Missachtung dieser Gebietsbeschränkung verlässt dieser Salzburg und wird in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Diese sind nunmehr ermächtigt, ihn nach § 39 Abs. 1 Z 3 festzunehmen und der zuständigen Landespolizeidirektion vorzuführen.

Um in diesen Fällen so rasch wie möglich den rechtlich angeordneten Zustand wiederherzustellen, soll jedoch abweichend von der Zuständigkeitsbestimmung des § 6 Abs. 9 erster Satz gemäß dem vorgeschlagenen letzten Satz in § 6 Abs. 9 nicht jene Landespolizeidirektion zuständig sein, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde, sondern jene Landespolizeidirektion, auf deren Sprengel der Aufenthalt des Fremden nach § 52a beschränkt wurde oder in deren Sprengel eine Wohnsitzauflage nach § 57 oder eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 angeordnet wurde. Sieht man nämlich eine solche Abweichung nicht vor, würde durch Amtshandlungen der Landespolizeidirektionen und deren Organe eine Sachlage geschaffen werden, die den rechtswidrigen Zustand (Verletzung der Gebietsbeschränkung, der Wohnsitzauflage oder der Anordnung der Unterkunftnahme) nicht beendet, sondern vielmehr unverhältnismäßig verlängert.

In dem oben genannten Beispiel soll daher nicht die Landespolizeidirektion Wien, sondern die Landespolizeidirektion Salzburg zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig sein. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in diesem Fall ermächtigt und verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen der Landespolizeidirektion Salzburg vorzuführen.

Von der Bestimmung des § 121 Abs. 1a sollen sowohl jene Fälle umfasst sein, in denen ein Drittstaatsangehöriger eine Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage, Wohnsitzbeschränkung oder Anordnung der Unterkunftnahme missachtet, als auch jene Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige den angeordneten Beschränkungen von vornherein nicht nachkommt.

Zu Z 90 (§ 121 Abs. 6):

Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen in § 121 Abs. 6 sollen auch Verwaltungsübertretungen nach § 121 Abs. 1a oder bewilligte Unterbrechungen nach § 122a samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (§ 60 SPG) verarbeitet werden. Dies soll unabhängig davon gelten, dass eine solche Speicherung auch in den Verfahrensdatenbanken der Landespolizeidirektionen zu erfolgen hat. Rechtsgrundlage für die Speicherung in den Verfahrensdatenbanken der Landespolizeidirektionen bildet § 104.

Zu Z 91 (§ 122a):

Um Fremde nicht daran zu hindern, ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 nachzukommen, soll der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 nach der neuen Bestimmung des § 122a unterbrochen werden können, wenn gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nach § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird. Weiters dürfen der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Die Neubestimmung soll nicht nur die Rückkehr von ausreisepflichtigen Fremden unterstützen, sondern auch zu einer Entlastung des Staatshaushalts führen, indem Kosten für den Strafvollzug reduziert werden. Eine solche Unterbrechung soll sowohl bei zwangsweiser Außerlandesbringung als auch bei freiwilliger bzw. eigenständiger Ausreise möglich sein.

Ob im Sinne des § 122a Abs. 1 Z 1 gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nach § 52 Abs. 8 nachkommen wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Es wird insbesondere dann davon auszugehen sein, dass die Ausreise des Fremden gesichert erscheint, wenn dieser seine Ausreisebereitschaft beispielsweise durch Vorlage von Flugbuchungen oder sonstigen Nachweisen über entsprechende Veranlassungen im Zielstaat glaubhaft gemacht hat (Anmietung einer Wohnung im Zielstaat, Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Zielstaat durch Verwandte, Arbeitsplatzangebot im Zielstaat usw.). Weiters werden bereits im Bundesgebiet getroffene Maßnahmen zu berücksichtigen sein, welche auf eine tatsächlich beabsichtigte Ausreise schließen lassen (Auflösung des Hausrats, Aufkündigung eines allenfalls abgeschlossenen Mietvertrags usw.). Die Frist zur Ausreise nach Abs. 1 Z 1 ist im Einvernehmen mit dem Fremden festzulegen und in einer Niederschrift festzuhalten.

Die Zeit einer Unterbrechung des Strafvollzugs ist gemäß Abs. 2 nicht in die Strafzeit einzurechnen.

Nach dem Vorbild des § 76 Abs. 6, wonach die Aufrechterhaltung der Schubhaft eines Fremden, der während seiner Anhaltung zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, mit Aktenvermerk festzuhalten ist, ist gemäß Abs. 3 eine Unterbrechung nach Abs. 1 ebenfalls mittels Aktenvermerk zu dokumentieren. Ferner ist das Bundesamt von der Unterbrechung zu informieren.

Kommt der Fremde nach Unterbrechung des Strafvollzugs seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets wieder unrechtmäßig in dieses ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs gemäß Abs. 4 ex lege als widerrufen und ist die restliche Strafe zu verbüßen. Über diese Rechtsfolgen ist der Fremde bereits bei Unterbrechung nachweislich zu informieren. Im Falle eines Widerrufs der Unterbrechung sind die Zeiten der Unterbrechung nicht in die Frist der Vollstreckungsverjährung einzurechnen (vgl. § 31 Abs. 3 Z 2 VStG).

Die Daten zu Unterbrechungen nach Abs. 1 werden in den Verfahrensdatenbanken der Landespolizeidirektionen gespeichert (vgl. § 121 Abs. 6).

Zu Z 92 (§ 124 Abs. 1):

Die Klarstellung ist erforderlich, um eine verfassungsrechtlich unzulässige dynamische Verweisung auf Regelungsinhalte der AuslBVO auszuschließen.

Zu Z 93 (§ 125 Abs. 30):

Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift sieht vor, dass, wenn ein Aufenthaltsverbot vor dem 1. November 2017 sowohl erlassen worden als auch durchsetzbar geworden ist, seine Frist also auch vor diesem Stichtag gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 in geltender Fassung (d.h. vor Inkrafttreten des FrÄG 2017) zu laufen begonnen hat, sich der Beginn und der Ablauf der Frist weiterhin nach der bisherigen Rechtslage richten. Die neue Fassung des § 67 Abs. 4 Satz 2 bewirkt in Bezug auf die Frist dieser Aufenthaltsverbote daher keine Fortlaufshemmung in dem Sinne, dass die zwischen dem Eintritt der Durchsetzbarkeit und dem 1. November 2017 abgelaufene Zeitspanne in die Frist des Aufenthaltsverbotes einzurechnen ist, deren restlicher Teil jedoch erst ab der – nach dem 1. November 2017 erfolgenden – Ausreise des Fremden abzulaufen beginnt. Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Rückwirkung der neuen Fassung des § 67 Abs. 4 Satz 2 wäre es zwar zulässig gewesen, eine solche Fortlaufshemmung vorzusehen. Dies wäre jedoch mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, weil das Bundesamt in Bezug auf jedes durchsetzbare Aufenthaltsverbot, dessen Frist zum Stichtag 1. November 2017 noch nicht vollständig abgelaufen ist, individuelle Aufzeichnungen über den bis zu diesem Stichtag abgelaufenen Zeitraum und den Zeitpunkt der später erfolgenden Ausreise des Fremden hätte führen müssen. Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift vermeidet diesen Aufwand und dient damit auch der Verwaltungsökonomie.

Umgekehrt erfasst die vorgeschlagene Übergangsvorschrift jene Aufenthaltsverbote nicht, die vor dem 1. November 2017 zwar bereits erlassen, aber noch nicht durchsetzbar geworden sind. Beginn und Lauf der Frist richten sich bei diesen Aufenthaltsverboten nach der neuen Rechtslage und beginnen daher erst ab dem Tag der Ausreise des Fremden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 67 Abs. 4 verwiesen.

Zu Z 94 (§ 126 Abs. 19 und 20):

Abs. 19 regelt das Inkrafttreten.

Abs. 20 legt im Hinblick auf das bereits beschlossene Integrationsgesetz fest, dass die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderung stellt eine notwendige Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 22):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung an die Änderung des § 35 Abs. 5, auf die verwiesen wird.

Zu Z 3 (§ 4a):

Es handelt sich hierbei um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 2):

Nach der geltenden Fassung des § 7 Abs. 2 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn ein Fremder gemäß § 2 Abs. 3 straffällig geworden ist. Eine Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 setzt das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Fremden voraus. In den Fällen gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 3 setzt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung indessen nicht voraus; das Bundesamt hat daher das Vorliegen von Aberkennungsgründen in diesen Fällen unabhängig vom Gang eines allfälligen parallel laufenden Strafverfahrens zu beurteilen. Es ist daher sachgerecht, ein Aberkennungsverfahren bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung einzuleiten, sofern gleichwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und der Status des Asylberechtigten daher gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 3 abzuerkennen sein könnte. Durch den nunmehrigen Verweis auf § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 werden neben der rechtskräftigen Verurteilung (Z 1) weitere Fälle, in denen zwar (noch) keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, aber ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist (Z 2 bis 4), erfasst. Bei diesen Fällen handelt es sich um die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, die Verhängung einer Untersuchungshaft sowie die Betretung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens. Für die amtswegige Einleitung des Aberkennungsverfahrens bestehen – den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts entsprechend – keine Formvorschriften. Da eine auf den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 2 bis 4 beruhende Verfahrenseinleitung den einmonatigen Zeitraum, innerhalb dessen nach Möglichkeit das Verfahren abzuschließen ist, auslöst, wird es jedoch angezeigt sein, die Verfahrenseinleitung intern, etwa durch Aktenvermerk, zu dokumentieren. Beruht die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens also etwa auf der Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft (§ 27 Abs. 3 Z 2) oder der Betretung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens (Z 4 leg. cit.), so wird sich eine allfällige spätere Aberkennung nicht auf § 6 Abs. 1 Z 4, sondern allenfalls auf Abs. 1 Z 3 leg. cit. stützen können, sofern mittlerweile keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und damit Straffälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Z 4 vorliegt.

Der zweite Satz des § 7 Abs. 2 sieht für jene Fälle, in denen sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4 stützt und damit eine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, vor, dass ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens innerhalb von einem Monat ab Einlangen der Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung (§ 30 Abs. 5 BFA‑VG) anzustreben ist. Für all jene Fälle, in denen die Aberkennung keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, sieht Satz 2 vor, dass ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens längstens innerhalb eines Monats ab seiner Einleitung anzustreben ist. Dadurch soll es zu einer wesentlichen Beschleunigung bei der Aberkennung und Außerlandesbringung von entsprechend schwerwiegend straffällig gewordenen oder in sonstiger Weise eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellenden Asylberechtigten kommen. Dies ist einerseits aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Interesse erforderlich, und andererseits steht diesfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den betroffenen Fremden sein weiteres aufenthaltsrechtliches Schicksal fest.

Trotz des besonderen öffentlichen Interesses an einer beschleunigten Verfahrensführung ist auch in einem nach dem vorgeschlagenen § 7 Abs. 2 Satz 1 eingeleiteten Aberkennungsverfahren eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts und eingehende Prüfung der Aberkennungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Selbstverständlich kann auch in einem solchen Verfahren der Fall eintreten, dass für eine angemessene und vollständige Überprüfung des Vorliegens der Aberkennungsvoraussetzungen umfangreiche Ermittlungen zu führen sind und daher eine Überschreitung des einmonatigen Zeitraums erforderlich ist. Die vorgeschlagene Änderung trägt dem Rechnung, indem sie in Satz 2 den Einmonatszeitraum nur insoweit für maßgeblich erklärt, als bis zu dessen Ablauf bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht, und in Satz 3 klarstellt, dass eine Überschreitung des Einmonatszeitraums es nicht ausschließt, das Aberkennungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Aberkennungsverfahren gemäß § 7 nicht auf Antrag, sondern ausschließlich von Amts wegen einzuleiten ist. Auch die Information gemäß § 30 Abs. 5 BFA‑VG ist kein Antrag der übermittelnden Stelle (Staatsanwaltschaft, Strafgericht oder Justizanstalt) auf Einleitung eines solchen Verfahrens. Mangels verfahrenseinleitenden Antrags (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwGVG) wird durch das Einlangen der Information gemäß § 30 Abs. 5 BFA‑VG oder die Einleitung des Aberkennungsverfahrens daher keine Entscheidungspflicht des Bundesamtes ausgelöst, welche die übermittelnde Stelle gemäß § 30 Abs. 5 BFA‑VG, den Asylberechtigten oder andere Personen zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Ablauf des Einmonatszeitraums berechtigt.

Diese neue Regelung des § 7 Abs. 2 ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur; sie bestimmt, in welchen Fällen ein Aberkennungsverfahren beschleunigt zu führen ist; eine Erweiterung der Asylaberkennungstatbestände erfolgt hingegen nicht. Die inhaltlichen – völkerrechtlich sowie unionsrechtlich vorgegebenen – Voraussetzungen für eine Aberkennung des § 7 Abs. 1 iVm § 6 bleiben unverändert.

Zu Z 5, 6 und 7 (§§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1):

Die vorgeschlagenen Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund der Neufassung des § 52 Abs. 9 FPG, die in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben vorsieht, dass über die Rückkehrentscheidung und das allfällige Vorliegen von Abschiebungsverboten in einem Bescheid abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung soll der Erlassung einer Rückkehrentscheidung demnach nicht (mehr) entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sollte dies auch in jenen Fällen gelten, in denen einem Fremden wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder von vornherein nicht zuzuerkennen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Das Unionsrecht steht der vorgeschlagenen Änderung nicht entgegen. Art. 4 Abs. 2 Rückführungs‑RL lässt zwar jede im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann, unberührt. Die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: „Status‑RL“) äußert sich zu der Frage, inwieweit gegen Fremde, denen der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder nicht zuzuerkennen ist (Art. 12 und 14 Status‑RL), eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden darf, indessen nicht. Soweit Art. 14 Abs. 5 Status‑RL bestimmte Garantien der Genfer Flüchtlingskonvention auf solche Fremde sinngemäß für anwendbar erklärt, wird diesen Garantien dadurch Rechnung getragen, dass in den Fällen der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 weiterhin zwingend die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat festzustellen ist. Auch wenn die Rückführungs‑RL auf Asylwerber nicht anwendbar ist (vgl. EuGH 30.05.2013, Rs. C‑534/11 – Arslan), steht es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 6 Rückführungs‑RL frei, mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthaltes – hier: des Aufenthaltsrechts des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 bzw. des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers gemäß § 13 – sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Davon wird für die Fälle der auf einem Ausschlussgrund beruhenden Aberkennung und Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Gebrauch gemacht.

Der vorgeschlagenen Änderung steht auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht entgegen. Im Urteil vom 13.12.2016, Zl. 41738/10 – Paposhvili, hielt der EGMR fest, dass eine Ausweisungsverfügung – und nicht erst deren zwangsweise Vollstreckung – gegen Art. 3 EMRK verstoße, wenn in dem Verfahren, das zu ihrer Erlassung geführt hat, Vorbringen des Beschwerdeführers über seinen schlechten Gesundheitszustand zu keinem Zeitpunkt auf seine Abschiebungsrelevanz unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK hin überprüft worden ist (EGMR, aaO Rz. 201 und 222). Unter solchen Umständen genügt es den Anforderungen der EMRK auch nicht, wenn diese Gründe erst inzident, nämlich unmittelbar vor der Vollstreckung, aber nach Erlassung der Ausweisungsverfügung, auf ihre Abschiebungsrelevanz hin geprüft werden, sofern nicht klar ist, welchen Umfang diese Prüfung hat und inwieweit sie sich auf die Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung auswirkt (EGMR, aaO Rz. 202). Dass ein konventionsrechtliches Abschiebungsverbot eine Sperrwirkung im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entfaltet, lässt sich diesem Urteil hingegen nicht entnehmen. Die vorgeschlagene Änderung trägt der vorgenannten Judikatur des EGMR Rechnung, weil auch im Anwendungsbereich der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 sämtliche Gründe, die nach der EMRK gegen eine Abschiebung sprechen können, bereits im Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nicht erst im Vorfeld eines allfälligen Abschiebungsversuches geprüft und umfassend gewürdigt werden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 46a Abs. 1, 52 Abs. 2 und 9 FPG sowie § 21 Abs. 2a Z 3 BFA‑VG verwiesen.

Zu Z 8 (§ 12a Abs. 3 Z 2):

Vor dem Hintergrund des Entfalls des § 58 Abs. 2 FPG hat der Verweis auf diesen in § 12a ebenfalls zu entfallen. Naturgemäß bleibt es dem Bundesamt unbenommen, auch trotz des Entfalls der gesetzlichen Informationsverpflichtung einen betroffenen Fremden über den festgelegten Abschiebetermin zu informieren. Sollte ein Fremder einen Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin stellen und zudem eine der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 lit. a bis c vorliegen (Haft, Anhaltung oder gelinderes Mittel), besteht weiterhin kein faktischer Abschiebeschutz, sofern der Fremde zuvor über den Abschiebetermin nachweislich informiert wurde. In einem solchen Fall kann nämlich entsprechend Art. 41 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60, angenommen werden, dass der Folgeantrag nur der Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung dient. Diese im Gesetz festgelegten Kriterien stellen somit die innerstaatliche Konkretisierung der „Antragstellung nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung“ dar. Die Information des Fremden über den festgelegten Abschiebetermin muss diesfalls im Akt entsprechend dokumentiert sein.

Zu Z 9 (§ 15 Abs. 1 Z 3):

Nach § 2 GVG-B ist bei der Aufnahme in die Grundversorgung auf etwaige besondere Bedürfnisse der Asylwerber Bedacht zu nehmen. Opfer von Gewalt, die aufgrund von Folter, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung leiden, werden verfahrensrechtlich durch die Regelung des § 30 insofern geschützt, als der Antrag im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen und im Verfahren auf die besonderen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen ist. Damit die Behörden dieser Verpflichtung nachkommen können, ist es aber erforderlich, dass ihnen entsprechende ärztliche bzw. medizinische Befunde und Gutachten zukommen. Ohne Kenntnis der Behörde über die besonderen Bedürfnisse ist es ihr nicht möglich, entsprechende Maßnahmen im Interesse des Fremden zu setzen bzw. können besondere Bedürfnisse bei dessen Versorgung nur bedingt berücksichtigt werden. Durch die Vorlagepflicht des Asylwerbers hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Befunde und Gutachten ist zudem gewährleistet, dass dieser bereits ab dem Zulassungsverfahren und während der gesamten Dauer der Grundversorgung (dh. auch nach einem Wechsel in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes) eine besondere Behandlung aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit erfährt. Darüber hinaus ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 18 Abs. 3 AsylG 2005, § 13 Abs. 5 BFA-VG). Auch können etwaige besondere Bedürfnisse bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 10 AsylG 2005) von der Behörde nicht berücksichtigt werden, wenn sie weder bekannt noch entsprechend nachgewiesen wurden. Daher ist es sachgerecht und zweckmäßig, dass Asylwerber, die bereits über derartige Befunde verfügen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese auch vorzulegen haben. Durch die Einschränkung „soweit“ wird klargestellt, dass ärztliche Befunde und Gutachten nur insoweit vorzulegen sind, als sie für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung oder besonderer Bedürfnisse tatsächlich relevant sind. Werden daher Gutachtens- oder Befundteile, die über das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung oder besonderer Bedürfnisse nichts aussagen, nicht vorgelegt, liegt keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.

Zu Z 10 (§ 15b):

Zu Abs. 1:

Mit dem vorgeschlagenen § 15b soll die Möglichkeit geschaffen werden, einem Asylwerber bereits während des Asylverfahrens, jedoch erst nach Zulassung zu diesem, mittels Verfahrensanordnung aufzutragen, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Dieses Quartier ist in der Verfahrensanordnung des Bundesamtes zu bezeichnen. Da es sich bei dem betroffenen Personenkreis um Asylwerber im laufenden Verfahren handelt, ist Art. 7 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 180 S. 96 (im Folgenden: „Aufnahme-RL“), zu berücksichtigen. Eine Beschränkung des Aufenthaltsortes ist dementsprechend nur aus den in Art. 7 Abs. 2 Aufnahme‑RL genannten Gründen – dh. aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz – zulässig. In Einklang mit der Aufnahme‑RL soll die Anordnung der Unterkunftnahme daher nur bei Vorliegen der in Abs. 2 und 3 normierten Voraussetzungen ergehen. Da § 15b als unionsrechtskonform angesehen werden kann, ist davon auszugehen, dass er auch in Einklang mit Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (4. ZPEMRK) steht.

Liegen die Tatbestandsmerkmale des § 15b vor, hat somit – nach entsprechender Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse Minderjähriger auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – eine Anordnung der Unterkunftnahme zu erfolgen. Dabei sind jedoch – vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK – die konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen, unter anderem ist das Bestehen familiärer Strukturen zu berücksichtigen. Die Anordnung darf daher nur unter Berücksichtigung und möglichster Wahrung der Familieneinheit ergehen, sofern dies nicht dem Zweck der Anordnung oder dem Wohl bzw. der körperlichen Unversehrtheit eines Familienmitgliedes – hier ist etwa an Fälle eines Betretungsverbotes nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zu denken – zuwiderlaufen würde. Verfügt der Asylwerber zu diesem Zeitpunkt bereits über eine private Unterkunft und befindet sich somit in geordneten Wohnverhältnissen, kann dies ein Indiz dafür sein, dass eine weitere Gefährdung der öffentlichen Interessen bzw. der öffentlichen Ordnung sowie eine weitere Verfahrensverzögerung nicht (mehr) anzunehmen ist. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit kann in derart gelagerten Fällen von einer Anordnung der Unterkunftnahme Abstand genommen oder die Anordnung in Bezug auf diese Unterkunft erlassen werden. Wesentlich ist, dass die Anordnung der Unterkunftnahme – anders als die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c – nicht auf alle Asylwerber Anwendung finden soll, sondern nur nach einer individuellen Prüfung nur bei Vorliegen bestimmter Umstände angeordnet werden kann.

Die Anordnung der Unterkunftnahme ergeht mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes, über deren Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Eine Verfahrensanordnung ist in diesem Fall insofern rechtlich zulässig, als sie keine materiell-rechtliche Entscheidung beinhaltet, die einer unmittelbar anknüpfenden Rechtsschutzmöglichkeit bzw. einer selbständigen Anfechtbarkeit für den Betroffenen bedarf, da darin weder über den Ausgang des Asylverfahrens entschieden wird noch Leistungen wie jene nach dem GVG-B 2005 eingeschränkt oder entzogen werden. Ebenso wenig handelt es sich um eine Entscheidung, mit der eine Freiheitsbeschränkung oder -entziehung verbunden ist, zumal der Asylweber sich weiterhin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen darf. Eine unmittelbar an die Anordnung der Unterkunftnahme anknüpfende Rechtsschutzmöglichkeit ist somit nicht erforderlich. Vielmehr ist dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen mit der Beschwerdemöglichkeit gegen den verfahrensabschließenden Bescheid, in dem auch über die Fortdauer der Verfahrensanordnung abzusprechen ist, Genüge getan. Daher ist Art. 26 Aufnahme-RL nicht verletzt, nach welchem die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs im Falle einer individuellen Entscheidung nach Art. 7 leg. cit. gegeben sein muss.

Mit dieser Bestimmung wird im Übrigen nicht in die Zuständigkeitsverteilung nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (GVV) eingegriffen. Bei den zur Verfügung gestellten Quartieren handelt es sich um solche eines Landes, einer (ausgegliederten) privaten Einrichtung des Landes, einer sonstigen humanitären oder kirchlichen Einrichtung oder um eine durch eine Privatperson bereitgestellte Unterkunft, deren sich das Land gemäß Art. 4 Abs. 2 GVV bedient. Somit hat das Bundesamt vor Anordnung der Unterkunftnahme die Information, für welches Quartier die Anordnung der Unterkunftnahme erfolgen soll bzw. erfolgen kann, einzuholen, sofern diese Information nicht bereits automationsunterstützt vorliegt (Näheres dazu in den Erläuterungen zu § 8 Abs. 9 GVG-B 2005). Die tatsächliche Bestimmung eines konkreten Quartiers kann dabei sinnvollerweise erst ab Zulassung zum Verfahren erfolgen, da sich vor diesem Zeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls regelmäßig noch notwendige Verlegungen ergeben können (insbesondere von einer Betreuungseinrichtung des Bundes in eine der Länder). Eine Anordnung der Unterkunftnahme noch vor Zulassung zum Verfahren wäre daher in der Regel nur von vorübergehender Dauer und entspräche daher gerade nicht dem Gebot der Verfahrensökonomie. In diesem Sinne knüpft die Anordnung der Unterkunftnahme an den Zeitpunkt der Zulassung zum Verfahren an, wobei sie nicht zwingend gleichzeitig mit der Zulassung erfolgen muss. Treten die relevanten Umstände erst nach dem Zeitpunkt der Zulassung ein, kann eine Anordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Nach § 1 Abs. 1 MeldeG sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden. Nachdem mit einer Anordnung der Unterkunftnahme keine Gebietsbeschränkung einhergeht und sich der Asylwerber weiterhin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen darf, wird auf das Erfordernis der Anwesenheit während der Nachtstunden abgestellt. Der VwGH äußerte sich in seinem Erkenntnis vom 23.11.2006, 2003/20/0519, zu dem Begriff „Unterkunft“ und lässt sich aus diesem ableiten, dass das Faktum der bloßen Übernachtung ein Quartier als (sonstige) „Unterkunft“ zu begründen vermag. Daher ist die Wortfolge „durchgängig Unterkunft zu nehmen“ jedenfalls so zu verstehen, dass die Anwesenheit des Asylwerbers in dem zugewiesenen Quartier während den Nachstunden erforderlich ist. Da es sich hier anders als bei der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c um die Verpflichtung einer „Unterkunftnahme“ handelt und nicht auf die Begriffe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts abgestellt wird (siehe dazu die Erläuterungen zu § 15c), ist die Abwesenheit für einige Tage bzw. Nächte zu Besuchszwecken nicht gestattet, sofern kein Fall des § 56 Abs. 3 FPG oder eine freiheitsentziehende Maßnahme vorliegt (hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwiesen).

Zu Abs. 2:

Die Umstände, die zu einer Anordnung der Unterkunftnahme führen können, werden demonstrativ in Abs. 2 und 3 aufgezählt und spiegeln die rechtlich zulässigen Gründe gemäß der Aufnahme-RL wider. In Abs. 2 handelt es sich um Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung. Gemäß Z 1 und 2 kann insbesondere dann davon ausgegangen werden, dass derartige Umstände vorliegen, wenn die Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder Umstände, die eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 begründen können, vorliegen. Sein Recht auf Aufenthalt verliert ein Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 unter anderem dann, wenn er straffällig geworden ist, gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren und vorsätzlich begangenen Handlung Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht wurde oder gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Asylwerbers kann in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass eine Anordnung der Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt und erforderlich ist. Das öffentliche Interesse oder die öffentliche Ordnung kann ferner dann betroffen sein, wenn der Asylwerber Handlungen setzt, die eine Einschränkung oder den Entzug bestimmter Leistungen nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 bzw. deren Gewährung unter Auflage ermöglichen. Eine solche Einschränkung oder Entziehung wiederum knüpft an verschiedene Tatbestände nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) – insbesondere einen gefährlichen Angriff im Sinn des § 16 Abs. 2 und 3 SPG oder ein Betretungsverbot gemäß § 38a leg. cit. – oder an Verletzungen der Hausordnung gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 an. Wesentliches Kriterium ist nicht die Erlassung einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005, sondern das Vorliegen der Umstände, die eine solche Entscheidung begründen können. Aufgrund der Tatsache, dass eine Anordnung der Unterkunftnahme frühestens nach Zulassung erfolgen kann, wird die Grundversorgung zu diesem und einem späteren Zeitpunkt meist gemäß der GVV durch ein Bundesland gewährt. Eine allfällige Entscheidung über den Entzug oder die Einschränkung der Grundversorgung würde diesfalls nach Art 6 Abs. 3 GVV seitens der Länder ergehen. Es wurde im vorgeschlagenen § 15b jedoch bewusst nicht auf Art. 6 Abs. 3 GVV Bezug genommen, da – wie weiter oben erörtert – entscheidendes Kriterium nicht die tatsächliche Erlassung einer solchen Entscheidung über den Entzug oder die Einschränkung der Grundversorgung ist, sondern das Vorliegen der Gründe, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können. Die in Art. 6 Abs. 3 GVV normierten Gründe sind gänzlich von § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 erfasst.

Fälle, in denen sich der Antrag auf internationalen Schutz auf einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG bezieht und daher geringe Aussicht auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten besteht, können eine Anordnung der Unterkunftnahme im öffentlichen Interesse begründen, zumal in solchen Konstellationen eine möglichst rasche Entlastung des Asylsystems geboten ist, um ein geordnetes Asyl- und Fremdenwesen gewährleisten zu können.

Ebenso kann in jenen Fällen, in denen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung – allenfalls zugleich mit einem Einreiseverbot – rechtskräftig erlassen worden ist, eine Anordnung der Unterkunftnahme im öffentlichen Interesse sowie im Interesse der öffentlichen Ordnung liegen. Dies insbesondere, wenn ein zeitliches Naheverhältnis zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gegeben ist, sofern die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz der Verzögerung der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendendem Maßnahme, insbesondere einer zwangsweisen Außerlandesbringung, dient.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch andere Umstände in Betracht, die eine Anordnung der Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung rechtfertigen oder erfordern können.

Zu Abs. 3:

In Einklang mit der Aufnahme-RL können – neben Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung (Abs. 2) – auch Gründe der Verfahrensökonomie die Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 rechtfertigen. In diesem Fall erfolgt die Anordnung der Unterkunftnahme – angelehnt an den Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Aufnahme-RL – zum Zweck einer zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz. Gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 (im Folgenden: „Verfahrens‑RL“), sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Verfahren – unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung – so rasch als möglich zum Abschluss gebracht wird. In diesem Sinne muss es der Behörde gerade im Falle verfahrensverzögernder Handlungen seitens des Asylwerbers möglich sein, durch entsprechende Maßnahmen eine wirksamere Überwachung und somit zügige Bearbeitung des Antrages gewährleisten zu können. Da vor allem dann, wenn der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nach § 15 AsylG 2005 nicht nachkommt, vielfach eine Verfahrensverzögerung eintritt und das Verfahren daher aus Gründen, die dem Asylwerber zuzurechnen sind, nicht mit der von der Verfahrens‑RL geforderten Raschheit abgeschlossen werden kann, soll in diesen Fällen eine Anordnung der Unterkunftnahme möglich sein. Eine Anordnung der Unterkunftnahme soll somit insbesondere dann erlassen werden können, wenn sie aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig bzw. erforderlich erscheint. Dadurch soll erreicht werden, dass der Asylwerber dem Bundesamt bzw. dem BVwG nunmehr regelmäßig für die jeweiligen Verfahrensschritte zur Verfügung steht und keine weiteren Verzögerungen eintreten können.

Da es sich bei Abs. 3 ebenfalls um eine demonstrative Aufzählung handelt, können auch hier weitere Umstände in Betracht kommen, die eine Anordnung der Unterkunftnahme zwecks zügiger Bearbeitung und wirksamer Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz rechtfertigen oder erfordern können.

Zu Abs. 4:

Um den entsprechenden Zweck verfolgen zu können – sei es aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz –, ist es zweckmäßig, dass die Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, Gültigkeit besitzt, solange das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Wird das konkrete Quartier nicht mehr zur Verfügung gestellt oder erweist sich die bereits bestehende Verfahrensanordnung aus anderen Gründen als nicht mehr zulässig, so ist die Verfahrensanordnung aufzuheben. Kommt es zu einer Änderung der Unterkunft und soll die Anordnung der Unterkunftnahme beibehalten werden, jedoch Wirkung für das neu zugewiesene Quartier entfalten, hat dies durch eine Änderung der Verfahrensanordnung – lautend auf das neu zugewiesene Quartier – zu erfolgen, zumal in der Verfahrensanordnung das bestimmte Quartier, in welchem der Asylweber Unterkunft zu nehmen hat, zu bezeichnen ist. Wesentliches Kriterium hinsichtlich der Gültigkeitsdauer einer Verfahrensanordnung ist, ob und bejahendenfalls wie lange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Eine Beeinflussung der Gültigkeitsdauer einer Verfahrensanordnung durch Verzicht des Asylwerbers auf ein Quartier kommt daher nicht in Betracht.

Sollten entsprechende Gründe vorliegen, kann nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens mit einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG vorgegangen werden. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 57 FPG verwiesen.

Zu Abs. 5:

Missachtet der Asylwerber die Anordnung der Unterkunftnahme, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a FPG vor. Eine Verwaltungsübertretung liegt jedoch nicht vor, wenn der Asylwerber die Anordnung der Unterkunftnahme zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung und Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwiesen. Ergänzend wird angeführt, dass in diesen Fällen mangels Vorliegens einer Verwaltungsübertretung eine Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 nicht zulässig ist und wird auf die Erläuterungen zu § 39 Abs. 1 Z 3 verwiesen.

Im Falle der Missachtung der Anordnung gemäß § 15b sowie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kann die Anordnung der Schubhaft erfolgen (hiezu wird auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 8 verwiesen). Die Anordnung der Unterkunftnahme und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Anordnung sind dem Asylwerber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Zu Z 11 (§ 15c):

Zu Abs. 1:

Nach Zulassung und ab Aufnahme in die Grundversorgung des zuständigen Bundeslandes soll künftig ex lege eine Wohnsitzbeschränkung gelten, die es Asylwerbern untersagt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland als jenem, durch welches ihnen Grundversorgung gewährt wird, zu begründen. Gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG begründet eine Person ihren Wohnsitz, wenn sie sich in einer Unterkunft, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt ihrer Lebensbeziehungen zu haben. Dem gegenüber ist der gewöhnliche Aufenthalt – entsprechend dem in der ständigen Rechtsprechung des VwGH entwickelten, an § 66 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm orientierten und auch hier maßgeblichen Verständnis – von den tatsächlichen Umständen abhängig (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Die Umstände müssen dafür sprechen, dass eine Anwesenheit nicht nur vorübergehend sein soll, dass also eine gewisse sachlich‑räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll (VwGH 31.03.1992, 87/14/0096). Dabei sind unter anderem Umstände persönlicher oder sonstiger Art, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen, zu berücksichtigen (VwGH 25.08.1994, 94/19/0380). Die Absicht, sich dauernd an einem Ort niederzulassen, ist – anders als beim Wohnsitz – nicht erforderlich. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen (etwa zu Besuchszwecken), reicht hingegen weder zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (VwGH 16.06.1992, 92/11/0031) noch zur Begründung eines Wohnsitzes aus. Als ein bloß kurzfristiger Aufenthalt kann ein solcher bis zu drei Tagen angesehen werden, zumal nach § 3 MeldeG die Verpflichtung besteht, sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Sollte der Asylwerber sich an einer anderen Unterkunft, die sich außerhalb des zulässigen Bundeslandes befindet, anmelden, kann davon ausgegangen werden, dass dies in der Absicht erfolgt, dort länger zu verweilen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz zu begründen. Die Wohnsitzbeschränkung hindert den Asylwerber jedoch nicht an kurzfristigen und vorübergehenden Aufenthalten (insbesondere zu Besuchszwecken oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten) außerhalb des Bundeslandes, in welchem ihm die Grundversorgung gewährt wird und auf das sich die Wohnsitzbeschränkung bezieht, sofern dadurch weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 1 Aufnahme-RL ist die vorliegende Regelung somit unionsrechtskonform.

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll der eigenmächtigen Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Asylwerbers in ein anderes als das für die Grundversorgung zuständiges Bundesland entgegen gewirkt werden. In der Praxis sollen dadurch insbesondere Abwanderungen von Asylwerbern während ihres laufenden Asylverfahrens in andere Bundesländer hintangehalten werden.

Zielgruppe des § 15c sind Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14. Die vorgeschlagene Wohnsitzbeschränkung gilt daher längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens.

Die Wohnsitzbeschränkung entfaltet ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt, in dem Leistungen nach Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) gewährt oder zur Verfügung gestellt werden. Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Asylwerber ein Quartier seitens des Bundeslandes zur Verfügung gestellt wird, sondern es wird auf den Zeitpunkt der Gewährung oder Zurverfügungstellung jedweder von Art. 6 und 7 GVV erfassten Leistung abgestellt. Unbeachtlich ist, ob der Asylwerber in einem durch ein Bundesland zur Verfügung gestellten oder in einem privat organisierten Quartier Unterkunft genommen hat, solange er im letzteren Fall auch (darüber hinausgehende) sonstige Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Wesentliches Kriterium hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Wohnsitzbeschränkung ist, dass dem Asylwerber die Grundversorgung durch das jeweilige Bundesland tatsächlich gewährt oder bloß zur Verfügung gestellt wird. Eine Beeinflussung der Gültigkeitsdauer der Wohnsitzbeschränkung durch einen Verzicht des Asylwerbers auf die Grundversorgung kommt daher nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn der Asylwerber Handlungen setzt, welche den Entzug der Grundversorgung rechtfertigen. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt nämlich explizit auch im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. In diesem Fall endet die Wohnsitzbeschränkung in jenem Bundesland, das die Grundversorgung entzogen hat und gilt in jenem Bundesland weiter, das nunmehr Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung stellt.

Im Interesse einer beschleunigten Verfahrensführung ist die vorliegende Neuregelung angezeigt, zumal nach erfolgter Zulassung des Asylwerbers zum Verfahren in der Regel die Regionaldirektion des Bundesamtes (§ 2 Abs. 2 BFA‑G) in jenem Bundesland für die weitere Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, in welchem dem Asylwerber Grundversorgung gewährt wird. Mit der Wohnsitzbeschränkung ist eine Wahlmöglichkeit für den Asylwerber hinsichtlich des für die Grundversorgung zuständigen Bundeslandes und der für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Regionaldirektion und – damit einhergehend durch den Asylwerber verursachte Verfahrensverzögerungen – ausgeschlossen.

Die Wohnsitzbeschränkung steht der Möglichkeit einer Verlegung in ein anderes Bundesland, insbesondere unter Berücksichtigung einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung des betroffenen (bislang für die Gewährung der Grundversorgung zuständigen) Bundeslandes gemäß Art. 4 Abs. 3 GVV, nicht entgegen. In diesem Fall gilt die Wohnsitzbeschränkung in Bezug auf jenes Bundesland, in das der Asylwerber verlegt wurde, weiter. Im Zusammenhang mit einer bundeslandübergreifenden Verlegung wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 9 GVG-B 2005 sowie § 27 Abs. 1 Z 20 BFA-VG verwiesen.

Zu Abs. 2:

Die Wohnsitzbeschränkung gilt für Asylwerber, sobald sie in die Grundversorgung durch ein Bundesland aufgenommen sind. Nach Zulassung zum Asylverfahren kann im Einzelfall – bei Vorliegen der in § 15b demonstrativ aufgezählten Voraussetzungen – eine Anordnung der Unterkunftnahme erfolgen. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen § 15b und § 15c wird vorgesehen, dass die Wohnsitzbeschränkung ruht, sobald eine Unterkunftnahme gemäß § 15b angeordnet wurde und solange dieser Geltung zukommt. Sollte die Anordnung der Unterkunftnahme vor Rechtskraft der Entscheidung, mit der über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, widerrufen werden, lebt die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c wieder auf. Die Wohnsitzbeschränkung besteht solange, als einem Asylwerber Grundversorgung gemäß GVV durch ein Bundesland gewährt wird, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz.

Zu Abs. 3:

Die Missachtung der neu geschaffenen Wohnsitzbeschränkung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a dar und es wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen. Analog zu § 15b sowie §§ 52a und 57 FPG ist auch im Falle der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c eine Informationspflicht gegenüber dem Asylwerber vorgesehen.

Der Asylwerber missachtet die Wohnsitzbeschränkung, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundeslandes, durch das ihm Grundversorgung gewährt wird, begründet. Eine Missachtung der Wohnsitzbeschränkung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Asylwerber sich an einer Unterkunft außerhalb des zulässigen Bundeslandes anmeldet. Die Meldung nach dem MeldeG stellt jedoch keine zwingende Notwendigkeit für die Feststellung einer Missachtung der Wohnsitzbeschränkung dar. Ein Asylweber kann sich der Verpflichtung bzw. der Strafbarkeit der Missachtung daher nicht allein dadurch entziehen, indem er eine entsprechende Meldung nach dem MeldeG unterlässt. Nach der oben dargelegten Terminologie bedeutet dies, dass eine Missachtung dann nicht vorliegt, wenn er sich lediglich kurzfristig – etwa zu Besuchszeiten (bis zu drei Tage) oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht – in einem anderen Bundesland aufhält, ohne seinen Wohnsitz in diesem zu begründen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Asylwerber die Wohnsitzbeschränkung zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet. Hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwiesen.

Zu Z 12 (§ 34 Abs. 2 und 3):

Vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Familienzusammenführungs‑RL, hat die Z 2 jeweils zu entfallen.

Zu Z 13 (§ 34 Abs. 6 Z 3):

Die neue Z 3 sieht vor, dass sich Angehörige in den in § 30 NAG (Aufenthaltsehe, Aufenthaltsadoption und Aufenthaltspartnerschaft) genannten Fällen nicht auf den 4. Abschnitt des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 berufen können. Der Verweis auf die Fälle des § 30 NAG bedeutet, dass sich Fremde auf eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Adoption nicht berufen dürfen, wenn ein gemeinsames Eheleben nicht geführt wird oder die Annahme an Kindes statt ausschließlich oder vorwiegend der Erlangung eines Aufenthaltsrechts dient. Die vorgeschlagene Regelung steht somit in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b der Familienzusammenführungs-RL. Sie nähert zudem die Familienzusammenführung im Asylrecht an die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330, XXIV. GP, im NAG für die Erteilung der dort geregelten Aufenthaltstitel eingefügten Regelungen an. Kommt daher im Verfahren über die Erteilung eines Einreisetitels vor der Vertretungsbehörde hervor, dass zwischen dem Einreisewerber und dem in Österreich befindlichen Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt, hat das Bundesamt davon auszugehen, dass die Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich ist, und folglich eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzugeben. Kommt dies erst während des Asylverfahrens hervor, kann der Antragsteller den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht von seinem Angehörigen ableiten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Angehörigen auch dann freisteht, eigenständige, also über die bloße Angehörigeneigenschaft hinausgehende Fluchtgründe geltend zu machen, wenn er sich wegen Abs. 6 Z 3 nicht auf die Bestimmungen des Familienverfahrens berufen kann.

Zum Verhältnis zwischen dem vorgeschlagenen Abs. 6 Z 3 und den allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen des § 34 ist festzuhalten, dass Z 3 nur dann eigenständige Bedeutung zukommt, wenn grundsätzlich ein von § 35 Abs. 5 erfasstes Angehörigenverhältnis vorliegen würde. Hat etwa eine Ehe nicht schon vor der Einreise des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten in das Bundesgebiet bestanden, ist der 4. Abschnitt des AsylG 2005 bereits aus diesem Grund nicht anzuwenden, ohne dass die Frage, ob diese Ehe auch unter § 34 Abs. 6 Z 3 iVm § 30 NAG fällt, gesondert zu prüfen wäre.

Zu Z 14 (§§ 35 Abs. 3 und 72 Z 5 und 7 lit. a):

Durch die Änderung erfolgt eine Anpassung an die seit 1. März 2014 geltende offizielle Bezeichnung des Bundesminister(ium)s für Europa, Integration und Äußeres (vgl. BMG 1986 idF BGBl. I Nr. 11/2014).

Zu Z 15 (§ 35 Abs. 5):

Es handelt sich hiebei um eine sprachliche Anpassung der Definition des Familienangehörigen für die Anwendung des § 35 vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Familienzusammenführungs‑RL zum Recht auf Familienzusammenführung.

Im Hinblick darauf, welche Personen als Familienangehörige gelten, sind betreffend Ehegatten und eingetragene Partner, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Ausland geschlossen wurde, §§ 16 iVm 6 IPRG und die diesbezügliche OGH‑Judikatur zu berücksichtigen.

Zu Z 16 (§ 58 Abs. 14):

Mit dem FNG wurden die Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen inklusive des § 19 NAG in das AsylG 2005 transferiert, wobei die Absätze 4, 6 und 10 des § 19 NAG zusammengefasst wurden, ohne dass in der Sache etwas anderes vorgesehen wurde, als (davor) im NAG angeordnet war (vgl. VwGH Ra 2015/21/0039 vom 30.06.2015). Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses wird seither einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss (vgl. VwGH Ra 2015/21/0039 vom 30.06.2015). Nunmehr wird auch die Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 3 NAG ins AsylG 2005 übernommen.

Zu Z 17 (§ 60 Abs. 3 Z 1):

Die vorgeschlagene Neuregelung erfolgt in Übereinstimmung mit dem – nunmehr erweiterten –Tatbestand des § 11 Abs. 4 Z 2 NAG. § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 NAG legt jene Fälle fest, in denen der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse widerstreitet. Zur Vermeidung von Systemwidrigkeiten hat im Regelungsbereich des FPG und des AsylG 2005 eine Adaptierung jener Bestimmungen zu erfolgen, deren Zweck die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ist. Aus diesem Grund wurde der neue Tatbestand in die Liste der Versagungsgründe hinsichtlich der Erteilung eines Visums D gemäß § 21 Abs. 2 FPG sowie der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 aufgenommen.

Sowohl § 21 Abs. 2 Z 14 als auch § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 definiert daher zwei Kategorien von Fremden, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vom Erwerb eines Aufenthaltsrechts ausgeschlossen sind. Erfasst sind dabei Fremde, die ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung haben, sofern vor diesem Hintergrund die Planung und Durchführung von extremistischen oder terroristischen Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden kann, sowie Fremde, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen von ihrer gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versuchen oder versucht haben oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützen, die die Verbreitung von solchem Gedankengut fördert oder gutheißt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 11 Abs. 4 NAG verwiesen.

Zu Z 18 (§ 73 Abs. 18 und 19):

Abs. 18 regelt das Inkrafttreten.

Abs. 19 legt im Hinblick auf das bereits beschlossene Integrationsgesetz fest, dass die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

Zu Artikel 4 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu Z 1 (§§ 4 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 4 und 57 Z 3):

Durch die Änderung erfolgt eine Anpassung an die seit 1. März 2014 geltende offizielle Bezeichnung des Bundesminister(ium)s für Europa, Integration und Äußeres (vgl. BMG 1986 idF BGBl. I Nr. 11/2014).

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung erfolgt im Hinblick auf die Einfügung des § 6 Abs. 2a GVG‑B 2005. Dieser sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Fremde, die keine Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005) sind, in Betreuungseinrichtungen des Bundes versorgt werden können. Es ist daher auch bei solchen Fremden, die keine Asylwerber sind, zweckmäßig, die Möglichkeit einer Zustellung in der Betreuungseinrichtung, in der sie versorgt werden, vorzusehen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 6 Abs. 2a GVG‑B 2005 verwiesen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 3):

§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 geht auf § 23 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 zurück. Zweck dieser Vorschrift war es, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst zeitnah, nämlich bereits anlässlich der Zustellung der mit einer zurück- oder abweisenden asylrechtlichen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Anordnung der Schubhaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck war, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt war, abweichend von § 9 Abs. 3 ZustG nicht dieser, sondern der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen und außerdem die Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen. Eine solche Vorschrift ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, seitdem das Bundesamt sowohl für die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz und die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als auch für die Anordnung der Schubhaft und der Abschiebung zuständig ist. Im Sinne größtmöglicher Flexibilität des Bundesamtes bei der Vornahme von Zustellungen soll jedoch die bewährte Möglichkeit, auf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückzugreifen, beibehalten werden.

Zudem soll – für Zustellungen im Asylverfahren – die Möglichkeit geschaffen werden, Zustellungen auch durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes, in welcher der Asylwerber versorgt wird, vornehmen zu lassen. Zur Auslegung des Begriffs „Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes“ wird auf die Erläuterungen zu §§ 5 Abs. 4 und 5 sowie 9 Abs. 3a GVG‑B verwiesen.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 4):

Durch die Aufhebung von § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 4 entfallen.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 6):

In § 11 Abs. 6 kann die bisherige Z 1 entfallen, da sie bereits in der neuen Fassung des Abs. 3 erfasst ist. Die bisherige Z 2 kann sich auf die Klarstellung beschränken, dass, wenn die Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung einer periodischen Meldeverpflichtung bei der Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorgenommen werden soll und der Fremde dieser Meldeverpflichtung nicht nachkommt, das Dokument an der Dienststelle dieser Landespolizeidirektion in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bzw. 23 ZustG zu hinterlegen ist. In Anbetracht der nunmehr allgemein bestehenden Möglichkeit, Zustellungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vornehmen zu lassen, soll sich der Anwendungsbereich des Abs. 6 nicht mehr auf die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 beschränken, sondern alle Fälle erfassen, in denen ein Fremder zur periodischen Meldung an die Dienststelle einer Landespolizeidirektion verpflichtet ist (§§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 und 77 Abs. 3 Z 2 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG).

Zu Z 6 (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an die Rechtsprechung des VwGH zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 17 und 18 BFA‑VG.

Mit Beschluss vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, hielt der VwGH zu § 17 BFA‑VG fest, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen sei noch das BVwG einen Beschluss fassen müsse, wenn es die aufschiebende Wirkung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zuerkennt; im zuletzt genannten Fall genügt es vielmehr, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung intern mit Aktenvermerk festzuhalten (VwGH, aaO Rz. 17). Dies entspricht dem Modell des Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin‑Verordnung, der es den Mitgliedstaaten freistellt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen Überstellungsentscheidungen der Asylbehörde dahingehend zu regeln, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung nach Ablauf einer angemessenen Frist endet, innerhalb derer ein Gericht – von Amts wegen, keinesfalls aber auf Antrag des Asylwerbers – darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird. Für ein gesondertes Antragsrecht des Asylwerbers besteht in diesem Modell kein Raum. Eine Entscheidungspflicht des BVwG besteht hier somit nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung objektiv erfüllt sind. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht kann in diesem Fall – ausschließlich – mit Fristsetzungsantrag (§ 38 VwGG) an den VwGH geltend gemacht werden. Dem wird durch die Klarstellung Rechnung getragen, dass die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Amts wegen zuzuerkennen ist. Um glaubhaft zu machen, dass überhaupt eine Entscheidungspflicht des BVwG besteht und ein Fristsetzungsantrag daher in Betracht kommt, ist es erforderlich, die Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit eine Entscheidungspflicht des BVwG ergeben, jedenfalls im Fristsetzungsantrag an den VwGH substantiiert darzulegen (§ 38 Abs. 3 Z 4 VwGG und VwGH, aaO Rz. 22). Der vorgeschlagene vorletzte Satz in § 17 Abs. 1 ändert an diesem Grundsatz nichts, sieht aber vor, dass derartige Gründe nicht erst im Fristsetzungsantrag, sondern bereits in der Beschwerde an das BVwG substantiiert darzulegen sind. Dies soll – in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung objektiv erfüllt sind – nicht nur dem BVwG eine möglichst rasche Entscheidung anhand einer umfassenden Tatsachengrundlage ermöglichen, sondern ist auch im Hinblick auf die allgemeine Mitwirkungspflicht des Fremden (§ 13 BFA‑VG iVm § 17 VwGVG) und die Sicherheitsvermutung gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sachlich gerechtfertigt. Der vorgeschlagene letzte Satz stellt entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des VwGH klar, dass der Asylwerber eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BVwG mit Fristsetzungsantrag an den VwGH geltend machen kann. Unberührt bleibt der Grundsatz, dass der Beschwerde gegen die von §§ 16 Abs. 2 bzw. 17 Abs. 1 erfassten Entscheidungen des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung ex lege nicht zukommt, sofern das BVwG sie nicht im Einzelfall von Amts wegen zuerkennt.

Mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, hielt der VwGH unter Rz. 17 fest, dass es im Anwendungsbereich des § 18 BFA‑VG – anders als nach der allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 VwGVG – nicht zulässig sei, einen gesonderten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Ein in diesem Sinne unzulässiger Antrag ist innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (VwGH, aaO Rz. 30). Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt, sind daher bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid substantiiert darzulegen. Die vorgeschlagene Änderung im ersten Satz des Abs. 5 sieht damit in Übereinstimmung – und entsprechend der vorgeschlagenen Änderung in § 17 Abs. 1 – vor, dass das BVwG die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zuzuerkennen hat. Der vorgeschlagene vorletzte Satz sieht vor, dass die Gründe, die für die Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen deren vom Bundesamt verfügten Ausschluss sprechen, bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid darzulegen sind. Außerdem wird im letzten Satz entsprechend dem vorgenannten Beschluss die Möglichkeit des Beschwerdeführers statuiert, nach Ablauf der einwöchigen Frist einen Fristsetzungsantrag an den VwGH gemäß § 38 VwGG zu richten und darin die für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (siehe dazu auch VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rz. 21).

Unberührt bleibt die Möglichkeit gemäß §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6, die aufschiebende Wirkung auch nach Ablauf der einwöchigen Frist zuzuerkennen. Dies ist insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung, in denen beispielsweise die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Lage im Zielstaat erst nachträglich eingetreten sind. Da in den zuletzt genannten Fällen die einwöchige Frist gemäß §§ 17 Abs. 1 bzw. 18 Abs. 5 bereits abgelaufen ist und somit nicht mehr zur Verfügung steht, ist die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen hier ausnahmsweise unverzüglich zuzuerkennen.

Zu Z 7 (§ 21 Abs. 2a):

Vor dem Hintergrund, dass in den in §§ 7 Abs. 2 iVm 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 normierten Fällen  das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor dem Bundesamt beschleunigt, dh. längstens binnen einem Monat, zu führen ist, wird – korrespondierend zu dieser Regelung – für den Fall der Beschwerdeerhebung gegen eine solche erstinstanzliche Entscheidung eine verkürzte Entscheidungsfrist für Verfahren vor dem BVwG vorgesehen.

Zu Z 8 (§ 21 Abs. 2a Z 3):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 52 Abs. 2 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005. Die verkürzte Entscheidungsfrist gemäß Z 3 bezieht sich auf jene Fälle, in denen wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder von vornherein nicht zuzuerkennen ist, der Abschiebung des Fremden in rechtlicher Hinsicht (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK) jedoch die im Herkunftsstaat vorherrschenden Verhältnisse entgegenstehen und der unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet daher gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden ist. Tritt nun nachträglich eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ein, sodass fortan von der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. vom Wegfall des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes ausgegangen werden kann, besteht wegen des verwirklichten Ausschlussgrundes (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005) und der damit in der Regel verbundenen persönlichen Gefährlichkeit des Fremden ein besonderes öffentliches Interesse daran, die für die Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Schaffung eines durchsetzbaren Abschiebetitels (§ 46 Abs. 1 FPG), möglichst rasch herzustellen. Deshalb verkürzt Z 3 die grundsätzlich sechsmonatige Entscheidungsfrist des BVwG (§ 34 Abs. 1 VwGVG) auf drei Monate, wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ist, die gegen einen im Besitz einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG befindlichen Fremden erlassen wurde.

Nach bisheriger Rechtslage kann die Rückkehrentscheidung erst in Verbindung mit der nachträglichen Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung erlassen werden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Nach künftiger Rechtslage ist anlässlich der Feststellung des Abschiebungsverbotes bereits die Rückkehrentscheidung zu erlassen und bei einer nachträglich eintretenden, maßgeblichen Änderung der für die Feststellung des seinerzeitigen Abschiebungsverbotes maßgeblich gewesenen Umstände lediglich über die Zulässigkeit der Abschiebung neu abzusprechen, nicht aber die Rückkehrentscheidung neuerlich zu erlassen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG). Um neben der bisherigen auch die künftige Rechtslage abzudecken, ist der Wortlaut der Z 3 entsprechend anzupassen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie zu §§ 46a Abs. 1 und 52 Abs. 2 und 9 FPG verwiesen.

Zu Z 9 und 22 (§§ 21 Abs. 2b und 58 Abs. 5):

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 (RV 996, XXV. GP) wurde § 22 Abs. 1 AsylG 2005 dahingehend geändert, dass das Bundesamt über Anträge auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden hat. Dem lag zugrunde, dass im Jahr 2015 knapp 90.000 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht wurden, was einer Verdreifachung gegenüber dem Vorjahr entsprach und es für das Bundesamt in vielen Fällen unmöglich machte, das Asylverfahren innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG abzuschließen. Die Verlängerung der für das Bundesamt im Asylverfahren einzuhaltenden Entscheidungsfrist von sechs auf 15 Monate steht in Einklang mit Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 lit. b Verfahrens-RL. Diese Neuregelung soll befristet bis einschließlich 31.05.2018 gelten (§ 73 Abs. 15 Satz 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016).

Auch der VwGH hat mit den Erkenntnissen vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom 29.07.2016, Ra 2016/18/0078, erkannt, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation, die auch für das Bundesamt eine extreme Belastung darstellt, sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründen.

Aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Beschwerdequote bei Verfahren über internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass sich die im Jahr 2015 einsetzende außerordentliche Mehrbelastung des Bundesamtes nunmehr auch – über den laufenden Verfahrensanfall im Asyl- und Fremdenrechtsbereich hinaus – auf das BVwG auswirken wird, weshalb vorgeschlagen wird, in Abweichung von § 34 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungsfrist betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz von sechs auf 12 Monate zu verlängern. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist für das BVwG ist vor dem Hintergrund von Art. 46 Abs. 10 Verfahrens‑RL unionsrechtskonform, da keine Höchst- oder Minimaldauer für die Entscheidung der Gerichte im Rechtsmittelverfahren vorgegeben ist. Die Wendung „sofern … nichts anderes bestimmt ist“ bezieht sich etwa auf die in § 21 Abs. 2 und 2a vorgesehenen verkürzten Entscheidungsfristen.

Gleichermaßen wie die das Bundesamt betreffende Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des BVwG befristet bis Ende Mai 2018 bzw. für bis Ende Mai 2018 anhängig gemachte (eingebrachte) Beschwerden.

Zu Z 10 und 18 (§§ 21 Abs. 6 und 36 Abs. 2):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 11 (§ 27 Abs. 1):

Mit Aufnahme der neuen Z 20 und 21 sollen auch Anordnungen der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005, Wohnsitzbeschränkungen nach § 15c AsylG 2005, Wohnsitzauflagen nach § 57 FPG oder Gebietsbeschränkungen nach § 52a FPG sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) im Zentralen Fremdenregister gespeichert und gemeinsam verarbeitet werden. Durch die Aufnahme des bPK ist die eindeutige Identifikation eines Fremden im Rahmen eines Abgleichs zwischen IZR bzw. IFA und anderen Systemen wie PAD-NG und dem Zentralen Melderegister gewährleistet. Dadurch kann unter anderem die missbräuchliche Verwendung verschiedener Datensätze, vor allem verschiedene Namen und Geburtsdaten, zu einer Person hintangehalten werden.

Zu Z 12 (§ 28 Abs. 1 und 3):

Durch die Anpassung im Wortlaut des Abs. 1 soll – entsprechend dem schon bisher vorherrschenden Verständnis – klargestellt werden, dass der Begriff der Verfahrensinformationen auch Angaben zu Abschiebungen und zur freiwilligen Rückkehr – einschließlich darauf gerichteter Anträge des Fremden – umfasst. Eine Änderung oder Erweiterung der in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Datenarten ist damit nicht verbunden.

Bei der Änderung des Abs. 3 handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 13 (§ 29 Abs. 2):

Mit dieser Änderung soll Bedürfnissen aus der Praxis, insbesondere im Zusammenhang mit der Integrationshilfe, nachgekommen werden.

Zu Z 14 (§ 30 Abs. 5):

Die Neufassung dient einerseits der besseren Übersicht, indem die den Strafgerichten, den Staatsanwaltschaften und den Justizanstalten obliegenden Verständigungspflichten jeweils in einer eigenen Ziffer angeführt werden. Andererseits sollen diese Verständigungspflichten zwischen Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten neu aufgeteilt werden. Künftig soll das Strafgericht das Bundesamt in Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren gegen Fremde nicht nur über die rechtskräftige Entscheidung, sondern – anstelle der Staatsanwaltschaft – auch über die Verhängung bzw. Aufhebung einer Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft verständigen. Der Staatsanwaltschaft soll künftig nur noch die Verständigung über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens obliegen, der Justizanstalt wiederum die Verständigung über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Indem künftig das Strafgericht unmittelbar aus Anlass der von ihm getroffenen Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren das Bundesamt verständigt und der Umweg über die Staatsanwaltschaft entfällt, soll sichergestellt werden, dass das Bundesamt zu einem möglichst frühen Zeitpunkt von diesen Entscheidungen Kenntnis erlangt. Dadurch kann auch eine Beschleunigung des Verfahrens vor dem Bundesamt erzielt werden. Schließlich enthält die Neufassung terminologische Anpassungen gegenüber der geltenden Fassung: Die Bezugnahme auf die Ausfertigung der „das Verfahren abschließenden Entscheidung“ (Z 1) statt – wie bisher – der „Urteilsausfertigung“ dient der Klarstellung, dass die Verständigungspflicht nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren umfasst. Die Bezugnahme auf die „Entlassung aus der Freiheitsstrafe“ (Z 3) statt – wie bisher – auf das „Ende der Freiheitsstrafe“ dient der Anpassung an die Terminologie des Strafvollzugsgesetzes (StVG).

Zu Z 15 und 16 (§ 33 Abs. 3 und 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen einerseits der terminologischen Anpassung in § 46 Abs. 2 FPG Rechnung, ohne die Befugnis des Bundesamtes zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat insoweit zu modifizieren oder zu erweitern. Andererseits wird das Bundesamt – über die derzeit geltende Rechtslage hinaus – ermächtigt, personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat zu übermitteln, um zu überprüfen, ob ein Fremder seiner in § 46 Abs. 2a FPG normierten Pflicht, sich zum Zwecke der Ermöglichung und Vorbereitung seiner (freiwilligen) Ausreise ein Reisedokument zu beschaffen, tatsächlich nachkommt. Dies ist unter anderem erforderlich, um dem Bundesamt die zuverlässige Feststellung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind. Die Kontaktaufnahme mit der ausländischen (Vertretungs‑)Behörde und die in diesem Zusammenhang unvermeidliche Bekanntgabe personenbezogener Daten werden sich auf die Frage, ob der Fremde tatsächlich ein Reisedokument beantragt hat, sowie allenfalls auf den Umstand, dass gegen den Fremden eine vollziehbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, zu beschränken haben. Unberührt bleibt dabei der letzte Satz des Abs. 4, wonach der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, bei der Datenübermittlung keineswegs hervorkommen darf.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 46 Abs. 2 bis 2b FPG verwiesen.

Zu Z 17 (§ 34 Abs. 3 Z 4):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Gewährleistung einer möglichst effizienten Durchsetzung von Vollstreckungsverfügungen, die im Zusammenhang mit der Androhung von Zwangsstrafen nach dem VVG aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassen wurden. Die praktische Erfahrung zeigt, dass eine angeordnete Zwangsstrafe, insbesondere die Beugehaft (§ 5 Abs. 1 VVG), oftmals nicht sofort in Vollzug gesetzt werden kann, weil der Fremde an seiner der Behörde bekannt gegebenen Wohnadresse nicht angetroffen wird oder untergetaucht ist. In einem solchen Fall reicht es unter dem Gesichtspunkt der effizienten Vollziehung von Zwangsstrafen nach dem VVG nicht aus, die Vollstreckungsverfügung bloß in Evidenz zu halten. Vielmehr ist auch eine Handhabe erforderlich, die es dem Bundesamt als der zuständigen Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3) und den für die Vollziehung des Zwangsmittels der Haft zuständigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Satz 1) ermöglicht, proaktiv den Aufenthalt des Fremden auszuforschen, diesen gegebenenfalls festzunehmen und anlässlich der Festnahme sofort die Beugehaft in Vollzug zu setzen. Zu diesem Zweck bieten sich das Instrument des Festnahmeauftrags gemäß § 34 und die Nutzung der damit korrespondierenden Organbefugnis gemäß § 40 sowie die dadurch ermöglichte Ausschreibung zur Fahndung im Zentralen Fremdenregister (§ 27 Abs. 1 Z 12) an. Es wird daher vorgeschlagen § 34 Abs. 4 Z 4 dahingehend zu erweitern, dass ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden kann, wenn der erstmalige Versuch, eine gegen den Fremden angeordnete Zwangsstrafe gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 iVm § 5 VVG zu vollstrecken, gescheitert ist.

Die vorgeschlagene Änderung bewirkt keine Abweichung von den Vorgaben des VVG und werden insbesondere die für die Anordnung einer Beugehaft geltenden Voraussetzungen nicht modifiziert. Diese richten sich vielmehr weiterhin ausschließlich nach dem VVG.

Die übrigen Änderungen in § 34 Abs. 3 Z 4 erfolgen vor dem Hintergrund der Änderungen in § 46 Abs. 2 bis 2b FPG, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.

Zu Z 19 (§ 52a Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass Rückkehrberatungsstellen dem Fremden ein Rückkehrberatungsgespräch auch wiederholt anbieten können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Fremde, die ihre Ausreiseunwilligkeit bereits klar zum Ausdruck gebracht haben – insbesondere, indem sie im Verfahren vor dem Bundesamt Mitwirkungspflichten verletzt oder erklärt haben, ihrer Ausreiseverpflichtung gegebenenfalls nicht nachkommen zu wollen –, einen erhöhten Bedarf an Rückkehrberatung haben, und verfolgt den Zweck, im Wege verstärkter Rückkehrberatung auch bei solchen Fremden die Ausreisebereitschaft zu erhöhen. Zur Sicherstellung der Effektivität der bei solchen Fremden gebotenen verstärkten Rückkehrberatung ist vorgesehen, dass Fremde zur Inanspruchnahme eines ihnen von der Rückkehrberatungsstelle nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet sind.

Zu Z 20 (§ 52a Abs. 3):

Der vorgeschlagene neue Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 1b FPG stellt auf die Inanspruchnahme bzw. die vorwerfbare Nichtinanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs durch den gemäß § 52 Abs. 8 FPG ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen ab. Es ist daher für die Landespolizeidirektion als zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dieser Bestimmung zuständige Behörde erforderlich, über den Umstand der Nichtinanspruchnahme oder Inanspruchnahme des Rückkehrberatungsgesprächs unterrichtet zu sein. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Rückkehrberatungsstelle auch gegenüber der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG zur Auskunft über die Nichtinanspruchnahme oder Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs sowie – letzterenfalls – dessen Ergebnis zu verpflichten.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 120 Abs. 1b FPG verwiesen.

Zu Z 21 (§ 56 Abs. 10):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zu Z 1 (§ 1 Z 7):

Die vorgeschlagene Legaldefinition dient der Klarstellung, dass der Begriff „Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes“ ausschließlich Bundesbedienstete gemäß Art. 20 Abs. 1 B‑VG umfasst, die unter der Leitung des Bundesministers für Inneres mit der Vollziehung des GVG‑B bzw. mit Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung betraut sind. Bedienstete von humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen, die gemäß § 4 Abs. 2 zur Durchführung der Versorgung herangezogen werden, sind daher keine Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes im Sinn des GVG‑B. Dies ist von Bedeutung für die in §§ 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3a vorgesehenen Zwangsbefugnisse und die Vornahme von Zustellungen im Asylverfahren gemäß § 11 Abs. 3 BFA‑VG.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 7):

Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung soll den personellen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 7 und die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Abs. 1 verloren geht, deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war, ohne allerdings eine Änderung der Rechtslage zu bezwecken. Im Wortlaut der Bestimmung wird daher einerseits klargestellt, dass sich die Bestimmung nur auf jene Fremden ohne Aufenthaltsrecht bezieht, deren Antrag auf internationalen Schutz bereits im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, und andererseits, dass das BVwG in Übereinstimmung mit der vom Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 BFA‑VG verfügten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 5 leg. cit. beschlossen haben muss, die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; solange also bloß das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA‑VG aberkannt und das BVwG hierüber noch keine Entscheidung getroffen hat (zur Entscheidungspflicht des BVwG in diesen Fällen vgl. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, Rz. 25), besteht der Anspruch auf Versorgung gemäß Abs. 1 weiter. Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz nach Verfahrenszulassung zurück- oder abgewiesen wurde und die daher in der Regel zumindest vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen sind (vgl. § 13 AsylG 2005), fallen demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich des GVG‑B 2005 bzw. in die Versorgung durch den Bund und sind daher von § 2 Abs. 7 nicht betroffen. Insbesondere ist § 2 Abs. 7 auf Fremde, die in Übereinstimmung mit der GVV von den Ländern versorgt werden, nicht anwendbar.

Satz 2, wonach der Anspruch auf Versorgung durch den Bund nach einem gemäß Satz 1 eingetretenen Verlust wieder auflebt, wenn der Fremde an der freiwilligen Ausreise mitwirkt, kann unverändert im Rechtsbestand verbleiben.

Der vorgeschlagene Entfall des letzten Satzes soll die Übereinstimmung mit dem personellen Anwendungsbereich der Aufnahme‑RL herstellen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Aufnahme-RL ist diese nur anwendbar, solange der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als Antragsteller auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf. Erfüllt er diese Voraussetzung nicht mehr, fällt er gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und verliert auch den Anspruch auf Grundversorgung entsprechend dieser Richtlinie. Auf die von Abs. 7 erfasste Personengruppe der Fremden ohne Aufenthaltsrecht ist die Aufnahme‑RL daher von vornherein nicht anwendbar. Insofern hat der letzte Satz, der auf die Versorgung im Sinne des Art. 20 Abs. 5 letzter Satz Aufnahme‑RL verweist, zu entfallen. Auch bezüglich des vorgeschlagenen Entfalls des letzten Satzes gilt, dass hiervon jene Fremden nicht betroffen sind, die entsprechend der GVV von einem Land versorgt werden.

Zu Z 3 und 11 (§ 5 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 3a):

Entsprechend dem geltenden § 5 Abs. 2 Z 1 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes bei der Überwachung der Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 1 (Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 2/2005) zu unterstützen. Aus systematischen Gründen ist es angebracht, die in dieser Bestimmung bereits zum Ausdruck gebrachte Aufgabe der Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes auch in einer separaten Regelung festzuhalten und um die Überwachung der Einhaltung der Hausordnung zu ergänzen.

Erfahrungen in der Praxis haben nämlich gezeigt, dass Unbefugte versuchen, die Betreuungseinrichtungen des Bundes zu betreten, bzw. Personen in den Betreuungseinrichtungen angetroffen werden, die nach der Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005 nicht zum Aufenthalt darin berechtigt sind, und darüber hinaus diese sowie in der Betreuungseinrichtung betreute Personen Behältnisse oder Gegenstände (zB. Alkohol, Waffen….) mit sich führen, deren Verbringung in die Betreuungseinrichtung nach der Hausordnung untersagt ist. Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes fehlen jedoch derzeit entsprechende Befugnisse, um die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Betreuungsstellen entsprechend sicherstellen zu können. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit scheint es sachgerecht, den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes zu ermöglichen, ein unbefugtes Betreten solcher Betreuungseinrichtungen von vornherein zu verhindern und nicht das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anzeigenaufnahme gemäß § 10 Abs. 1 und Unterstützung nach § 5 Abs. 2 abwarten zu müssen. Zur Wahrung der erforderlichen Ordnung in den Betreuungseinrichtungen des Bundes und des Hausfriedens ist es daher angezeigt, den Organen der Betreuungseinrichtung des Bundes maßhaltende und eingeschränkte Befugnisse zu erteilen und zwar die Möglichkeit, Personen am unbefugten Betreten zu hindern bzw. Personen, die sich unbefugt in Betreuungsstellen aufhalten, von der Betreuungseinrichtung zu weisen sowie Bewohner und Besucher einer solchen Betreuungseinrichtung einer Kontrolle dahingehend zu unterziehen, ob sie nach der Hausordnung untersagte Gegenstände bei sich haben.

Die dazu korrespondierende Regelung des § 9 Abs. 3a ist jener der § 2 Abs. 5 BFA-G sowie des § 45 Abs. 1 BFA-VG nachgebildet, die die Ermächtigung zur Durchsetzung von Befugnissen mit Befehls- und Zwangsgewalt betreffend Bedienstete des Bundesamtes und der Landespolizeidirektionen vorsehen. Ebenso wie bei den genannten Bestimmungen muss es sich dabei um Organe handeln, die dafür geeignet und besonders geschult sind. Durch die sinngemäße Geltung des § 47 BFA-VG wird überdies gewährleistet, dass die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt anzudrohen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren ist sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beizuziehen sind, wenn die Überwindung eines Widerstandes erforderlich ist. Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres und – da es sich um staatlich bestellte Organe, die mit der Aufsicht über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Ordnung betraut sind, handelt – auch Organe der öffentlichen Aufsicht. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 1 Z 7 verwiesen.

Im Hinblick auf den Rechtsschutz ist in Bezug auf die Ausübung der Befugnisse durch die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß §§ 5 Abs. 5 iVm 9 Abs. 3a auch die Erhebung von Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beim BVwG zulässig.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 2a):

Bereits nach geltender Rechtslage können Fremde, deren Grundversorgung nach der GVV nicht dem Bund obliegt und die daher nicht vom GVG-B 2005 erfasst wären, aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes betreut werden. Darunter fallen schon in der bisherigen Praxis mitunter Fremde nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, die zur Vorbereitung der Rückkehr bis zur tatsächlichen Ausreise in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, da dies der Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise förderlich ist. Diese Praxis wird nunmehr aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit durch Aufnahme eines separaten Abs. 2a deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht. Fremde, deren Aufenthalt gemäß § 46a FPG geduldet ist, sind nach dem klaren Wortlaut nicht Zielgruppe für diese Versorgung in den Betreuungseinrichtungen des Bundes. In die GVV greift der vorgeschlagene § 6 Abs. 2a nicht ein; insbesondere die Kostentragung zwischen Bund und Ländern richtet sich weiterhin unverändert nach den diesbezüglichen Regelungen der GVV.

Durch Einführung des Abs. 2a soll klargestellt werden, dass Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist, die Grundversorgung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß geleistet wird und insbesondere Sachleistungen wie Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung, nicht aber Geldleistungen wie etwa Taschengeld, Bekleidungsgeld und Schulgeld umfasst

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Aufnahme‑RL ist diese nur anwendbar, solange der Drittstaatsangehörige bzw. Staatenlose als Antragsteller auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf. Erfüllt ein Fremder diese Voraussetzung nicht mehr, fällt er gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und verliert auch den Anspruch auf Grundversorgung entsprechend dieser Richtlinie. Auf die von Abs. 2a erfasste Personengruppe – Fremde mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und daher jedenfalls ohne Aufenthaltsrecht – ist die Aufnahme‑RL damit von vornherein nicht anwendbar. Somit unterliegt diese Regelung – wie jene des § 2 Abs. 7 – jedenfalls nicht dem Unionsrecht.

Der Wortlaut „Fremde … können… versorgt werden“ bringt zum Ausdruck, dass gerade kein Rechtsanspruch auf Versorgung durch den Bund eingeräumt wird. Dies ist systemkonform, da Personen ohne Aufenthaltsrecht bzw. mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, solange sie nicht geduldet sind, ohnehin nicht Zielgruppe der GVV sind.

Wird einem Drittstaatsangehörigen nach § 57 Abs. 1 FPG mit Bescheid aufgetragen, in einem vom Bundesamt bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen, bei dem es sich um eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a handelt, ist der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung des Bundes und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird bis zur Ausreise ex lege auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt (siehe Erläuterungen zu §§ 52a und 57 FPG).

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 7 Abs. 3, 3a und 4):

Abs. 3:

Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass auch Gemeindeverbände Asylwerber und Fremde gemäß § 1 Abs. 2 zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten heranziehen können. Ansonsten handelt es sich lediglich um die Bereinigung redaktioneller Versehen.

Abs. 3a:

Der neue Abs. 3a ermächtigt den Bundesminister für Inneres, nach Anhörung der Bundesländer mit Verordnung vorzusehen, dass Asylwerber mit ihrem Einverständnis auch von anderen, im bisherigen Abs. 3 nicht genannten Trägerorganisationen für gemeinnützige Hilfstätigkeiten herangezogen werden können. Der infolgedessen größere Kreis der in Betracht kommenden Trägerorganisationen ermöglicht im Vergleich zur geltenden Rechtslage ein höheres Maß an Flexibilität bei der Heranziehung von Asylwerbern für gemeinnützige Hilfstätigkeiten, denn künftig kann eine solche Tätigkeit, wenn eine Verordnung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3a erlassen wird, auch bei privaten bzw. in Formen des Privatrechts organisierten Trägerorganisationen, auf die einer Gebietskörperschaft ein bestimmender Einfluss zukommt, und bei Nichtregierungsorganisationen verrichtet werden.

In der Verordnung nach Abs. 3a sind die Voraussetzungen zu definieren, unter denen eine Nichtregierungs- oder eine sonstige, unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft stehende Organisation Asylwerber mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten heranziehen kann. Hier liegt es nahe, vorzusehen, dass die jeweilige Organisation ein Mindestmaß an Seriosität im Umgang mit Spenden, Förder- und sonstigen Finanzmitteln aufweisen muss; darüber hinaus ist es denkbar, den Adressatenkreis auf solche Organisationen einzuschränken, die ihrer Rechtsgrundlage (Gesellschaftsvertrag, Satzung etc.) oder zumindest ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet sein dürfen. Schließlich kann die Verordnung nach Abs. 3a auch den Begriff des bestimmenden Einflusses näher konkretisieren. Hier ist es denkbar, auf das Eigentum an der Mehrheit der Anteile des betreffenden Rechtsträgers oder auch auf der Gebietskörperschaft zustehende Einflussrechte wie die Befugnis, die Geschäftsführung zu bestellen oder abzuberufen, abzustellen. Aufgrund der bisherigen tragenden Rolle der Bundesländer in der Praxis scheint es sachgerecht, diesen nunmehr auch ein gesetzliches Anhörungsrecht hinsichtlich der Festlegung des Anerkennungsbeitrages einzuräumen. Dieses Anhörungsrecht ist im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens sicherzustellen, an dem sich – über die Länder hinaus – auch eine breitere Öffentlichkeit, einschließlich der von der vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffenen Nichtregierungsorganisationen sowie der unter dem bestimmenden Einfluss von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehenden Organisationen, beteiligen kann.

Die Verordnungsermächtigung nach dem vorgeschlagenen Abs. 3a lässt die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, Asylwerber und Fremde im Sinn des § 2 Abs. 1 zu Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, und zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde oder – nunmehr auch – Gemeindeverbände heranzuziehen, unberührt. Die nach Abs. 3 in Betracht kommenden Rechtsträger können Asylwerber und Fremde nach § 1 Abs. 2 daher auch dann für solche Tätigkeiten heranziehen, wenn eine Verordnung nach Abs. 3a noch nicht erlassen worden ist.

Aufgrund des vorgeschlagenen Abs. 3a hat eine Verweisanpassung in Abs. 4 zu erfolgen.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 5):

Der vorgeschlagene Satz 3 ermächtigt den Bundesminister für Inneres, betragliche Höchstgrenzen für den Anerkennungsbeitrag mit Verordnung festzulegen. Aufgrund der bisherigen tragenden Rolle der Bundesländer in der Praxis scheint es sachgerecht, diesen nunmehr auch ein gesetzliches Anhörungsrecht hinsichtlich der Festlegung des Anerkennungsbeitrages einzuräumen. Zur Sicherstellung des Anhörungsrechts im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens wird auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3a verwiesen.

Wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit liegt es nahe, sich hinsichtlich der Höchstgrenzen an den Vergütungssätzen, die nach § 25a Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) bzw. der gemäß § 26 Abs. 1 ZDG zu erlassenden Verordnung gebühren, als Vergleichsmaßstab zu orientieren. Zu berücksichtigen ist freilich, dass der Anerkennungsbeitrag weder ein Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG begründet noch der Einkommenssteuerpflicht unterliegt (vgl. Abs. 5 Satz 2) und durch die Hilfstätigkeit auch kein Dienstverhältnis begründet wird, das einer Erlaubnis nach dem AuslBG unterliegt (vgl. Abs. 6).

Die Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 5 stellt nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Bedingung für die Zulässigkeit, Asylwerber gemäß § 7 Abs. 3 für gemeinnützige Hilfstätigkeiten heranzuziehen, dar. Dh. auch bis zur Erlassung einer Verordnung oder auch ohne Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 5 besteht die in § 7 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 4):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung in § 8 Abs. 4 sollen Daten nach Abs. 1 auch an jene Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig sind. Subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte bis zu vier Monate ab Zuerkennung des Asylstatus können sowohl Zielgruppe der Grundversorgung als auch der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sein. Der Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebührt jedoch diesfalls nur insoweit, als sie über die Leistungen aus der Grundversorgung hinausgehen. Die vorgeschlagene Änderung in § 8 Abs. 4 dient somit insbesondere dazu, einen unzulässigen parallelen Bezug von Leistungen sowohl aus der Grundversorgung als auch aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in voller Höhe hintanzuhalten. Weiters wird nun klargestellt, dass nur solche Daten übermittelt werden dürfen, die erforderlich sind, um den entsprechenden Zweck zu erreichen. Im Falle der Übermittlung an jene Stellen, die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung zuständig sind, handelt es sich um alle jene Daten, die notwendig sind, um einen unzulässigen parallelen Bezug von Leistungen sowohl aus der Grundversorgung als auch aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hintanzuhalten.

Zu Z 10 (§ 8 Abs. 8 und 9):

Abs. 8:

Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Möglichkeit der Einschränkung oder Entziehung der Grundversorgung durch das Bundesamt im Falle einer fortgesetzten oder nachhaltigen Gefährdung der Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung wird nunmehr klargestellt, dass die Organe der Betreuungseinrichtungen grobe Verstöße gegen die Hausordnung dem Bundesamt auch zu melden haben.

Abs. 9:

Um das neu vorgeschlagene System betreffend die Wohnsitzbeschränkung und die Anordnung der Unterkunftnahme effektiv umsetzen zu können, bedarf es eines sofortigen Datentransfers vom Betreuungsinformationssystem an die Zentrale Verfahrensdatei nach § 28 BFA‑VG (IFA). Dies ist notwendig, da einerseits mit der Missachtung der jeweiligen Beschränkung bzw. Anordnung eine Verwaltungsübertretung einhergeht, andererseits muss im Rahmen einer Anordnung der Unterkunftnahme jede Änderung der Wohnanschrift unmittelbar an das BFA übermittelt werden. Ändert sich das Quartier eines Asylwerbers, für den eine Anordnung der Unterkunftnahme besteht, aufgrund einer notwendigen Verlegung durch das Bundesland, hat diese Information unmittelbare Auswirkungen auf die Anordnung der Unterkunftnahme und muss daher das Bundesamt als Fremden und Asylbehörde unmittelbar hiervon verständigt werden, um entscheiden zu können, ob die Anordnung der Unterkunftnahme weiterhin bestehen soll und gegebenenfalls eine neuerliche Anordnung der Unterkunftnahme für das neu zugewiesene Quartier zu erfolgen hat

Zu Z 12 (§ 16 Abs. 20 und 21):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Grenzkontrollgesetzes)

Die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 251 vom 16.09.2016 S. 1, wurde neu kodifiziert, weshalb der Verweis auf diese anzupassen ist.

Zu Artikel 7 (Aufhebung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017)

Das ursprünglich im Bundesgesetzblatt kundgemachte und inhaltlich diesem Bundesgesetz entsprechende Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 84/2017, tritt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 zur Gänze außer Kraft. Damit wird ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren zur Erlassung des FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, saniert.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.