2286/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
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Antrag

der Abgeordneten Dietmar Keck, Jakob Auer, Franz Leonhard Eßl, Mag. Gerald Loacker

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2017, wird wie folgt geändert:

 

§ 8a Abs. 2 lautet:

 

„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:

        1. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder

        2. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder

        3. im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren oder

        4. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.

 

Begründung

 

Z 3 soll zur Klarstellung dienen, dass unter die Ausnahmeregelung auch Pferde und Pferdeartige fallen. D. h., dass auch diese Tiere öffentlich (online) vermittelt werden dürfen.

 

Die Ausnahme in Z 4 betrifft Fälle, in denen Personen eine Tierhaltung nicht mehr möglich ist (insbesondere ältere oder kranke Personen, aufgrund von Haftstrafen) und dient zudem der Entlastung von Tierheimen.

Um den – vor allem im Internet stattfindenden – illegalen Tierhandel effektiv unterbinden zu können, wird die Vermittlung von einzelnen Tieren an ein Mindestalter der zu vermittelnden Tiere geknüpft, das z.B. anhand der bereits ausgebildeten Eckzähne oder anderer Altersnachweise festzustellen ist. Weiters wird als Nachweis, dass Hunde bereits vor gewünschter Weitergabe in Österreich gehalten wurden, ein diesbezüglicher zeitlicher Nachweis durch einen Auszug aus der Heimtierdatenbank eingeführt.