2287/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
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ANTRAG

der Abgeordneten Georg Willi, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2017, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 20 Abs 1 Z 4 lit e) lautet wie folgt:

 

„e) Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften und Fahrzeuge des Österreichischen Bergrettungsdienstes,“

 

 

 

Begründung:

 

Der Österreichische Bergrettungsdienst ist mit einer vom Präsidenten, den Vizepräsidenten und allen Landesleitern gezeichneten Resolution an die Fraktionen des Nationalrats und den Verkehrsminister herangetreten und hat darin auf folgendes Problem aufmerksam gemacht:

 

Der Österreichische Bergrettungsdienst (ÖBRD) mit seinen Landesorganisationen ist österreichweit flächendeckend als anerkannte Rettungsorganisation für den alpinen Raum und das unwegsame Gelände im Einsatz. 12.600 ehrenamtliche Bergretterinnen und Bergretter leisten dabei rund 8.000 Einsätze pro Jahr. Die bei dieser für den Bergtourismus sowie Bergsport in Österreich sehr wichtigen ehrenamtlichen Tätigkeit nötigen Einsatzfahrzeuge werden bisher mit Blaulicht als spezifisches Zeichen für eine Rettungsorganisation im Sinne und in Anwendung des § 20 Abs. 5 lit c KFG ausgestattet.

Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass Notfälle, die zum Einsatz der Bergrettung führen, nicht vor Ländergrenzen Halt machen, dem steht die Topographie Österreichs mit länderübergreifenden Gebirgsstöcken u dgl entgegen. Dies führt mitunter zur grotesken Situation, dass die Einsatzfahrzeuge des ÖBRD, die allesamt mit Blaulichtgenehmigungen der Landeshauptleute der Bundesländer ausgestattet sind, das Blaulicht an der Landesgrenze abschalten, demontieren oder verdecken müssen.

Der Umstand der aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelung erforderlichen Einzelgenehmigungen durch die Länder führt überdies zu teils erstaunlichen, ja verwunderlichen Auslegungsunterschieden der maßgebenden Bestimmungen des KFG, so wird beispielsweise die Stellung des ÖBRD als Rettungsorganisation in Zweifel gezogen.

 

Dieser Zustand ist im Sinne eines koordinierten Rettungsmanagements völlig unbefriedigend und letztlich zum Nachteil der durch die Bergrettung zu bergenden und zu versorgenden Personen und soll durch die hier beantragte Änderung des KFG überwunden werden.

 

Eng verknüpft mit obigem Sachverhalt sieht zudem die Mautordnung der ASFINAG für sämtliche Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs eine generelle Mautbefreiung nur für Einsatzfahrzeuge gemäß § 20 Absatz 1 Ziffer 4 KFG vor. Eine Mautbefreiung für vom § 20 Absatz 5 lit c KFG angesprochene Fahrzeuge ist nicht möglich, sondern könnte für die Einsatzfahrzeuge der Bergrettung ebenfalls nur dann erfolgen, wenn die hier beantragte Änderung der erwähnten Norm in § 20 Abs 1 des KFG erfolgt, also Einsatzfahrzeuge der Bergrettung als Einsatzfahrzeuge gemäß § 20 Absatz 1 Ziffer 4 KFG definiert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.