2293/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Karl Öllinger, Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), zuletzt geändert durch BGBl. I 46/2014, abgeändert wird sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge un

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), zuletzt geändert durch BGBl. I 46/2014, abgeändert wird sowie

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I 164/2015, abgeändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), zuletzt geändert durch BGBl. I 46/2014, abgeändert wird sowie

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I 164/2015, abgeändert wird

 

Artikel I

 

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), zuletzt geändert durch BGBl. I 46/2014, wird wie folgt abgeändert:

 

1.    In § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen für Funktionen in den Ländern und Gemeinden einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe des Pensionssicherungsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz) vorzusehen.

Artikel II

 

Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I 164/2015, wird wie folgt abgeändert

 

1.    § 44n lautet

„§ 44n (1) Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, – ausgenommen dessen Abs. 2c – sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes“.

2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag

a)    beträgt für die unter dem Betrag von 3 022,26 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 10%

b)    beträgt für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag nach lit. a bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen des Betrags nach lit. a entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%.

c)    beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache des Betrags nach lit. a übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der des Betrags nach lit. a entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d)    beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache des Betrags nach lit. a übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.

 

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Betrag nach Abs. 1 Z. 2 lit. a bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Der Betrag nach Abs. 1 Z. 2 lit. a entspricht dabei 1,78 Prozent der Summe der jeweils nach § 108 Abs. 4 ASVG aufgewerteten monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 45 ASVG der letzten 45 Jahre.“

 

 

 

Begründung:

 

Politikerpensionen sind Gegenstand der breiten öffentlichen Debatte. Im Zuge des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes 2014 wurden Pensionssicherungsbeiträge geschaffen, die sich an der jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage orientierten. Diese Grundlage ist jedoch unsachlich, da den Regelungen des ASVG unterworfene Menschen selbst nach einem Erwerbsleben, in dem sie etwa 45 Jahre lang stets Beiträge auf Basis der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage entrichtet haben, niemals eine Pension dieser Größenordnung erreichen können. Es ist sachlich nicht begründbar, warum daher gerade PolitikerInnen nach der Pensionsregelung alt  schon nach vier Jahren (als Mitglieder einer Bundes- oder Landesregierung) derartige Pensionshöhen erreichen bzw. überschreiten können sollen.

 

Dieser Gesetzesvorschlag schlägt daher vor, die Schwellenwerte der Progression für die Einhebung der Pensionssicherungsbeiträge nicht an der Höchstbemessungsgrundlage zu orientieren, sondern mit jener Pensionshöhe, die nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz erreicht werden kann, wenn ein Mensch die jeweils letzten 45 Jahre Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet hat. Der zu entrichtende Pensionssicherungsbeitrag für Politikerluxuspensionen steigt dadurch. Im Fall einer Luxuspension von € 11.500 brutto im Monat erhöht sich der zu entrichtende Pensionssicherungsbeitrag um € 462,- im Monat bzw. um € 6473,- im Jahr.

 

Im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre wird die Landesgesetzgebung verpflichtet einen solchen Pensionssicherungsbeitrag für alle Funktionen in Ländern und Gemeinden vorzusehen. Die Dynamische Verweisung auf das Bezügegesetz ist im Verfassungsrang zulässig.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.