2297/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Franz Kirchgatterer
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

1.  Die Abschnittsüberschrift des Abschnitts II lautet:

„Volksgruppenbeiräte und Forum der Volksgruppenbeiräte“

2.   § 7 lautet:

,,§ 7. (1) Die Vorsitzenden der Volksgruppenbeiräte und deren Stellvertreter bilden das Forum der Volksgruppenbeiräte. Das Forum wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden­Stellvertreter für die Dauer eines Jahres.

(2)    Das Forum der Volksgruppenbeiräte kann zum Zweck der Wahrung und Förderung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen mehrerer oder aller Volksgruppen, der Zusammenarbeit zwischen den Volksgruppen und der interkulturellen Zusammenarbeit

1.  Berichte und Stellungnahmen erstatten,

2.   eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen anregen sowie

3.  Maßnahmen empfehlen.

(3)   Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (Abs. 7) nicht anderes bestimmt ist, entscheidet das Forum der Volksgruppenbeiräte mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4)   Das Forum der Volksgruppenbeiräte ist vom Vorsitzenden zur Konstituierung einzuberufen und tritt mindestens ein Mal im Halbjahr zusammen.

(5)  Das Forum der Volksgruppenbeiräte kann bei Bedarf Experten mit Kenntnissen insbesondere auf sprach- oder bildungswissenschaftlichem, pädagogischem, kulturellem, sozialem, wirtschaftlichem, rechtlichem oder regionalpolitischem Gebiet beiziehen.

(6)   Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat das Recht, einen Vertreter mit beratender Stimme in das Forum der Volksgruppenbeiräte zu entsenden.

(7)  Das Forum der Volksgruppenbeiräte gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder des Forums der Volksgruppenbeiräte.

(8)  Die Mitgliedes des Forums der Volksgruppenbeiräte haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Forums der Volksgruppenbeiräte; das Sitzungsgeld ist vom Bundeskanzler mit Verordnung festzusetzen.“

3.  In § 17 Abs. 3 entfällt der Ausdruck in der jeweils geltenden Fassung“.

4.  Die Abschnittsüberschrift des Abschnitts VI lautet:

 

„Schlussbestimmungen“

5.  § 24 wird folgender Abs. 10 angefügt:

,,(10) Die Abschnittsüberschrift des Abschnitts II, § 7, § 17 Abs. 3, die Abschnittsüberschrift des Abschnitts VI und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Oktober

2017 in Kraft. Das Forum der Volksgruppenbeiräte gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x ist bis zum 1. Jänner 2018 zu konstituieren.“

6.  Folgender § 26 wird angefügt:

㤠26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, betreffend Volksgruppenbeiräte (Abschnitt II) sollen insoweit geändert bzw. ergänzt werden, als ein Forum der Volksgruppenbeiräte als volksgruppenübergreifendes Koordinationsgremium gesetzlich verankert werden soll.

Zudem enthält der Entwurf einige kleinere legistische Adaptierungen.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“; vgl. VfSlg. 3314/1958 und die Regierungsvorlage der Stammfassung des VoGrG 217 d.B. XIV. GP).

 

Besonderer Teil Zu Z 1 (Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts) und Z 2 (§ 7):

Die Bestimmungen betreffend Volksgruppenbeiräte sollen um ein neu einzurichtendes Forum der Volksgruppenbeiräte erweitert und ergänzt werden. Es soll sich aus den Vorsitzenden der Volksgruppenbeiräte und deren Stellvertreter zusammensetzen; aus diesen soll jährlich der Vorsitz zu wählen sein. Tagungen sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Das Forum der Volksgruppenbeiräte soll der Wahrung und Förderung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen mehrerer oder aller Volksgruppen, der Zusammenarbeit zwischen den Volksgruppen und der interkulturellen Zusammenarbeit dienen.

Zu diesem Zweck soll es Berichte und Stellungnahmen erstatten, legistische Änderungen anregen sowie Maßnahmen empfehlen können; ua. sollen etwa auch Empfehlungen zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge erteilt werden können. Bei Bedarf sollen Experten mit spezifischen Kenntnissen beigezogen werden können. Die Kompetenzen des Forums sollen in Angelegenheiten, die volksgruppenübergreifende Fragen bzw. solche, die alle oder mehrere Volksgruppen betreffen, gelten. So sollen insbesondere auch Vorschläge zur interkulturellen Zusammenarbeit ergehen können (vgl. in dem Sinn Art. 6 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, wonach die Vertragsparteien „den Geist der Toleranz und des interkulturellen Dialogs“ fordern und „wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig von deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität“ treffen.)

Indem ein volksgruppenübergreifendes Beratungsgremium mit den festgelegten Zuständigkeiten, insbesondere zur Erstattung von Stellungnahmen, Empfehlungen sowie Anregungen an die Gesetzgebung, gesetzlich vorgesehen werden soll, soll der interkulturelle Dialog, vor allem zwischen den Volksgruppen und dem Staat, organisiert und gefordert werden (vgl. in dem Sinn auch das Memorandum der österreichischen Volksgruppen 1997). Durch die vorgeschlagene Zusammensetzung des Forums aus den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Volksgruppenbeiräte werden damit auch die Volkgruppenbeiräte zusätzlich aufgewertet.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3) und Z 4 (Abschnittsüberschrift des Abschnitts VI):

Legistische Anpassungen.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3) und zu Z 6 26):

Schaffung einer generellen Verweisungsbestimmung (vgl. RL 62 der Legistischen Richtlinien 1990) und Zitierungsanpassung.

Zu Z 5 24 Abs. 10):

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss