2308/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Josef Muchitsch

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.“

2. § 27a samt Überschrift lautet:

Förderung

§ 27a. (1) Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund  jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.200.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer/innen zu verwenden.

(2) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.

(3) Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmer/innen an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres zu verbinden.

(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.“

3. § 31 Z 3 lautet wie folgt:

„3.  Vertreter/innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Freiwilligenzentren. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben.“

4. Dem § 31 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

„4. je ein/eine Vertreter/in der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste (FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste (Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).“

5. Im § 46 wird Abs. 4 aufgehoben.

6. Der bisherige § 46 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichung „(4)“. Als neuer Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1, § 27a, § 31 Z 3 und 4 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. d wird nach „Berufsausbildung“ folgender Wortlaut eingefügt:

„oder einem Freiwilligen Dienst nach den Abschnitten 2, 3 und 4 des Freiwilligengesetzes in der aktuellen Fassung“

2. § 2 Abs. 1 lit. e lautet:

„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach den Abschnitten 2, 3 und 4 des Freiwilligengesetzes BGBl. I Nr. 17/2012 idgF und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes gemäß Freiwilligengesetz begonnen oder fortgesetzt wird,“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Zu Art. 1 Zif. 1:

Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage sind Rettungsdienste als Einsatzbereich eines Freiwilligen Sozialjahres bis 31. 12. 2017 befristet. Tatsächlich erweist sich dieses Einsatzfeld im Hinblick auf die Teilnehmer/innenzahl als attraktiv und stellt einen wesentlichen Mehrwert für das Freiwillige Sozialjahr dar. Die Rettungsdienste erbringen in zunehmendem Maß Leistungen im Bereich der sozialen Dienste. Aufgrund dieser positiven Erfahrungen ist es zweckmäßig die Rettungsdienste als Einsatzbereich dauerhaft zu verankern.

Die Ausübung von Hilfstätigkeiten in Krankenanstalten in Rahmen eines Freiwilligen Sozialjahres wird immer wieder von den Trägern gefordert. Im Rahmen eines Freiwilligen Sozialjahres stehen vielfältige Lernerfahrungen und Berufsorientierung mit pädagogischer Betreuung und Begleitung im Vordergrund. Zudem ist sichergestellt, dass die Teilnehmer/innen am FSJ keine Leistungen erbringen, welche den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten sind. Darüber hinaus trägt die Aufnahme dieses Einsatzbereiches zur Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen bei.

Zu Art. 1 Zif. 2:

Der Verein hat 2016 seine freiwillige Auflösung beschlossen. Die Abwicklung der Förderung an die anerkannten Träger wird durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz administriert.

Träger eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland müssen aufgrund von Reisekosten, (Zusatz-)Versicherungen der Teilnehmer/innen, Mobilitätskosten am Einsatzort, Unterbringungskosten, Impfungen und Prophylaxen sowie Einreise und Aufenthaltsgenehmigungen mit Mehrkosten rechnen. Um diesen Personen einen Auslandsfreiwilligendienst zu ermöglichen, sollen Kosten bis zu einer Höhe von 1.200.000 € durch den Bund getragen werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrung betragen die Durchschnittskosten pro Teilnehmer/in pro Jahr rd. 9.000 €, wobei der an eine einzelne Person auszubezahlende Betrag, je nach Einsatzort, zwischen 3.600 € und einem fünfstelligen Eurobetrag liegen kann. In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Teilnehmer/innen erhöht. Im Jahr 2016 wurden 132 Teilnehmer/innen in das Ausland entsandt. Tendenz steigend, insbesondere weil in verstärktem Ausmaß auch Frauen einen Auslandsfreiwilligendienst absolvieren. Die Kosten in Höhe von 720.000 € trägt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die darüber hinausgehenden Mittel sind im Rahmen des BFG und des BFRG der UG 21 (Soziales und Konsumentenschutz) zur Verfügung zu stellen.

Der Gedenkdienst ist nicht nur eine besondere Form freiwilligen Engagements, sondern auch wichtiges Element der Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus. Die Gedenkdienste leisten wichtige Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit rund um Ursachen und Folgen des Nationalsozialismus

Auslandsdienstleistende tragen das Bild eines modernen, verantwortungsbewussten und couragierten Österreich in die Welt. Um diese Aktivitäten nachhaltig zu sichern, braucht es qualifizierte Träger, die ein hohes Ausbildungs- und Betreuungsniveau ermöglichen und gewährleisten. Dies soll mit der Förderung sichergestellt werden.

Teilnehmer/innen eines Auslandsfreiwilligendienstes, die eine Förderung durch anerkannte Träger in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, dem BMASK Tätigkeitsberichte (Zwischenbericht nach Ableistung der Hälfte der Dienstzeit und Endbericht) nach den Bestimmungen des Förderungsvertrages, abgeschlossen zwischen dem BMASK und dem Projektträger vorzulegen. Um das BMEIA bzw. die Österreichischen Vertretungsbehörden in die Lage zu versetzen, ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem BMASK mitzuteilen, ist es erforderlich, auch eine entsprechende Verpflichtung der Teilnehmer/innen zur schriftlichen Berichterstattung an das BMEIA zu normieren.

Zu Art. 1 Zif. 3:

Aufgrund der Erfahrungen des Österreichischen Freiwilligenrates hat sich eine Beschränkung als nicht zweckmäßig erwiesen.

Zu Art. 1 Zif 4:

Von den anerkannten Trägern wurde wiederholt eine Mitgliedschaft im Freiwilligenrat gefordert. Aufgrund der Bedeutung dieser Sonderformen des freiwilligen Engagements ist ein Mitwirken im Freiwilligenrat gerechtfertigt.

Zu Art. 1 Zif. 5 und 6:

Aufgrund der Novelle erfolgen die notwendigen redaktionellen Anpassungen.

Zu Art. 2 Zif. 1 und 2:

Für die Zeiten zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie für die Zeit zwischen der Beendigung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes oder eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung besteht derzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Maßnahme würde eine Angleichung an den Präsenz- oder Zivildienst bedeuten und Freiwilligendienste weiter aufwerten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf die Kompetenztatbestände des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG), „Sozialversicherung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) und „Familienlastenausgleich“ (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG).

Finanzielle Erläuterungen:

Ein allfälliger Förderaufwand nach Artikel 1 Ziffer 2  im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) richtet sich nach Verfügbarkeit der im Rahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel und erfolgt auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014).