2310/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Elisabeth Hakel, Georg Willi, Wolfgang Zinggl, Josef Schellhorn

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2016 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1, 1. Satz, entfällt die Wortfolge „und die mit Inkrafttreten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen“ und wird nach der Wortfolge „Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes“ die Wortfolge „mit eigener Rechtspersönlichkeit“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Bundesmuseen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen gemäß § 1“ ersetzt und das Wort „Jahresbericht“ durch das Wort „Vorhabensbericht“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Bundesmuseen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen gemäß § 1“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Die Einrichtungen gemäß § 1 unterliegen der Aufsicht des Bundeskanzlers. Die Aufsicht erstreckt sich auf die

           1. Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze,

           2. Erfüllung der diesen Einrichtungen nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und

           3. Gebarung dieser Einrichtungen.

Auf diese Einrichtungen ist das GmbH-Gesetz sinngemäß anzuwenden, wobei dem Bundeskanzler die Stellung des Gesellschafters und dem Kuratorium die Stellung des Aufsichtsrates zukommt. Der Bundeskanzler ist in diesem Zusammenhang ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. In wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten sind die Geschäftsführungen der Einrichtungen weisungsfrei.“

5. In § 3 Abs. 2, 2. Satz, wird die Wortfolge „Jedes Bundesmuseum ist“ durch die Wortfolge „Die Einrichtungen gemäß § 1 sind“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Bundesmuseen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen gemäß § 1“ ersetzt.

7. § 5 Abs. 4 1. und 2. Satz lauten:

„(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2017 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 112,083 Millionen Euro. Die Ausschüttung von bis zu 10 vH dieser Abgeltung kann vom Bundeskanzler von der Erreichung von Zielen abhängig gemacht werden, die in den Leistungs- und Zielvereinbarungen gemäß Abs. 7 im Vorhinein festzulegen sind.“

8. In § 5 Abs. 7 wird das Wort „Rahmenzielvereinbarungen“ durch die Wortfolge „Leistungs- und Zielvereinbarungen“ ersetzt.

9. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Die Einrichtungen gemäß § 1 haben ein oder zwei Geschäftsführer/innen, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundeskanzler nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von bis zu fünf Jahre bestellt werden. Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesmuseen-Konferenz (§ 18a) für die Bundesmuseen eine Museumsordnung zu erlassen, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

           1. Gliederung in Sammlungen;

           2. Aufbauorganisation;

           3. ein Verzeichnis der dem jeweiligen Bundesmuseum überlassenen Immobilien;

           4. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;

           5. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

           6. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);

           7. Aufgabenkatalog des jeweiligen Bundesmuseums;

           8. Grundsätze der strukturellen und der Ablauf-Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem jeweiligen Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen.“

10. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des zuständigen Kuratoriums die Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung des jeweiligen Bundesmuseums zu erlassen.“

11. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die Einrichtungen gemäß § 1 haben jeweils ein Kuratorium. Das Kuratorium ist Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, das diese Aufsicht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für den Aufsichtsrat führt. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen.

(2) Die Kuratorien setzen sich wie folgt zusammen:

           1. aus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern, wovon ein Mitglied Expertin/Experte auf dem Gebiet des Finanzwesens und ein Mitglied Expertin/Experte auf dem Gebiet des Rechtswesens sein müssen;

           2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied;

           3. aus einem vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsandten Mitglied;

           4. aus einem vom Bundeskanzler bestellten Mitglied mit umfassender Expertise im Fachbereich der jeweiligen Einrichtung gem. § 1;

           5. aus zwei vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitgliedern;

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, ist dieses durch Neubestellung (Neuentsendung) für die Restdauer der Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.

(4) Die Kuratoriumsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

           1. das Mitglied dies beantragt;

           2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

           3. das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;

           4. das bestellende oder entsendende Organ die Bestellung oder Entsendung widerruft.

(5) Der Bundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums eine/n Vorsitzende/n sowie dessen Stellvertreter/in.

(6) Der Bundeskanzler hat für die Kuratorien eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

           1. das Dirimierungsrecht der/des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit;

           2. die Beschlussfassung über den Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 2;

           3. die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen;

           4. die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums;

           5. die Festlegung der Tagesordnung;

           6. die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmung im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten;

           7. die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben.

(7) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandsersätze) sind von den jeweiligen Einrichtungen gemäß § 1 zu tragen.

(8) Den Kuratorien obliegen jedenfalls folgende Aufgaben:

           1. Mitwirkung bei Bestellung der Geschäftsführer/innen gemäß § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 1 Z 1;

           2. Vorschlag an den Bundeskanzler auf Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 mit Zweidrittelmehrheit;

           3. Mitwirkung bei Erlassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 6 Abs. 4;

           4. Genehmigung des Organigramms der jeweiligen Einrichtung gemäß § 1;

           5. Zustimmung zum langfristigen Museumskonzept des jeweiligen Bundesmuseums (§ 8 Abs. 1) und zum langfristigen Bibliothekskonzept der Österreichischen Nationalbibliothek;

           6. Zustimmung bei Abschluss der Leistungs- und Zielvereinbarung mit dem Bundeskanzler gemäß § 5 Abs. 7;

           7. Beschlussfassung über den Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1;

           8. Beschlussfassung über den Jahresabschluss, den Bericht zu den Bestimmungen des Public Corporate Governance Kodex sowie über die Quartalsberichte;

           9. Genehmigung jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen;

         10. Entgegennahme von Berichten über die wirtschaftliche Gestion, die innerbetriebliche Budgetkontrolle und die interne Revision;

(9) Der Bundeskanzler kann in den Geschäftsordnungen gemäß Abs. 6 neben den Aufgaben gemäß Abs. 8 für die Kuratorien weitere Bestimmungen für die Mitbefassung vorsehen.“

12. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Geschäftsführung der Einrichtungen gemäß § 1 hat jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Vorhabensbericht, bestehend aus einem Strategiebericht und einer Vorschaurechnung (Plan-Gewinn- und Verlust-Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) sowie ein langfristiges Museumskonzept bzw. Bibliothekskonzept zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Beschlussfassung durch das Kuratorium dem Bundeskanzler bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen.“

13. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf deren Vorschlag oder sonst nach deren Anhörung“ durch die Wortfolge „nach Anhörung der Bundesmuseen-Konferenz (§ 18a)“ ersetzt und lautet die Ziffer 2:

„2.  Aufbauorganisation, wobei § 7 mit der Maßgabe gilt, dass die/der jeweilige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats des Hauses der Geschichte Österreich (Abs. 5) als zusätzliches Mitglied dem Kuratorium angehört;“

14. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:

§ 18a. (1) Die Bundesmuseen-Konferenz ist ein vom Bundeskanzler  und der Geschäftsführung der Einrichtungen gemäß § 1 gebildetes ständiges Gremium. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder eine von ihm bestimmte Vertreterin/ein von ihm bestimmter Vertreter. Die Bundesmuseen-Konferenz dient der gemeinsamen Planung, Beratung und Koordination in konzeptionellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher und museumsübergreifender Bedeutung.

(2) Die Aufgaben der Bundesmuseen-Konferenz umfassen insbesondere:

           1. die Mitwirkung bei der Erstellung eines Leitbilds der Einrichtungen gemäß § 1 unter Berücksichtigung der kulturpolitischen Vorgaben;

           2. die Mitwirkung bei der Erstellung eines langfristigen Entwicklungsplans unter Berücksichtigung der Forschungsstrategie der Einrichtungen gemäß § 1 ;

           3. die Erstellung von Vorschlägen für die Museumsordnungen für die Bundesmuseen bzw. der Bibliotheks- und Museumsordnung der Österreichischen Nationalbibliothek;

           4. die Koordination der Ausstellungsprogrammierung und der Sammlungspolitik der Einrichtungen gemäß § 1;

           5. die Konzentration der Ankaufspolitik auf die Sammlungsschwerpunkte gemäß Museumsordnung der einzelnen Einrichtungen gemäß § 1;

           6. die Koordination und Festlegung von Richtlinien für den Leihverkehr;

           7. die Prüfung und Umsetzung möglicher Synergien, insbesondere in den Bereichen Personal-, Rechnungs- und Revisionswesen, Steuer- und Rechtsberatungsangelegenheiten, Restitutionsangelegenheiten, EDV, Sicherheit sowie Lager- und Transportleistungen;

           8. die Koordination in sonstigen Fragen von grundsätzlicher und museumsübergreifender Bedeutung;

           9. die Nominierung eines Mitglieds des Museumsbeirats gemäß § 18b.

(3) Verfügt eine Einrichtung gemäß § 1 über einen wissenschaftlichen und einen wirtschaftlichen Geschäftsführer, werden die Mitgliedsrechte von beiden Geschäftsführern gemeinsam ausgeübt.

(4) Die Bundesmuseen-Konferenz wird vom Bundeskanzler gemeinsam mit je einer Sprecherin/einem Sprecher der wissenschaftlichen und der wirtschaftlichen Geschäftsführer/innen nach außen vertreten. Je eine Sprecherin/ein Sprecher wird von den wissenschaftlichen und den wirtschaftlichen Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern für die Funktionsdauer eines Jahres gewählt, wobei die Wiederwahl möglich ist.

(5) Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für die Bundesmuseen-Konferenz zu erlassen.

§ 18b. (1) Im Bundeskanzleramt wird ein Museumsbeirat bestehend aus vier Mitgliedern eingerichtet, der den Bundeskanzler in fachlichen Angelegenheiten der in § 1 genannten Einrichtungen berät.

(2) Die Aufgaben des Beirats umfassen insbesondere:

           1. die Beratung des Bundeskanzlers in museumspolitischen und strategischen Fragen unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen;

           2. die Mitbefassung bei der Erstellung eines langfristigen Entwicklungsplans für die Einrichtungen gemäß § 1;

           3. die Mitwirkung an der Erstellung von Musterverträgen für den Bereich Leihverkehr, Dauerleihgaben und Schenkungen;

           4. die Prüfung der von der Geschäftsführung der Einrichtungen gemäß § 1 vorzulegenden Museumskonzepte bzw. des Bibliothekskonzepts;

           5. die Mitbefassung mit sonstigen Fragen in konzeptionellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(3) Die Mitglieder des Museumsbeirats werden vom Bundeskanzler bestellt, wobei ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesmuseen-Konferenz gemäß § 18a zu bestellen ist. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Beirats mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Die Mitglieder des Museumsbeirats werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für die Restdauer der Funktionsperiode zu ergänzen.

(4) Die Empfehlungen, Stellungnahmen und Beschlüsse des Museumsbeirats sind zu veröffentlichen.

(5) Der Museumsbeirat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu seinen Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.

(6) Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für den Beirat zu erlassen.“

15. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 5 Abs. 4 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 2, § 3, § 5 Abs. 4 2. Satz und Abs. 7, § 6, § 7, § 8, § 16, § 18a und § 18b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der Bundeskanzler hat die Auswirkungen dieser Änderungen insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen gemäß § 1, auf die Abstimmung der Aufgabenwahrnehmung zwischen diesen Einrichtungen, auf den effizienten Mitteleinsatz, auf die Qualität der Aufsicht und die Anwendung einheitlicher Standards, insbesondere durch die Schaffung der gemäß §§ 18a und 18b eingerichteten Gremien, bis 31. Dezember 2019 zu evaluieren.“

 

Begründung

Nach der erfolgreichen Ausgliederung der Bundesmuseen/Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) als rechtlich und organisatorisch selbständige Kultureinrichtungen sollte nun eine Weiterentwicklung der Strukturen in Bezug auf eine bessere Kooperation und Vernetzung der Bundesmuseen/ÖNB erfolgen, die zu einer besseren Koordination von Zielen und Aufgaben, die einrichtungsübergreifend zu verfolgen sind und zu einer Verbesserung der Kooperation der Bundesmuseen/ÖNB untereinander führen soll.

Im Auftrag des Bundeskanzleramts wurde 2016 mit den Arbeiten an einem Weißbuch betreffend die „Neuordnung der Österreichischen Bundesmuseen/Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB)“ begonnen. Ziel war es, eine fundierte Grundlage für die Optimierung der Struktur der österreichischen Bundesmuseen/ÖNB hinsichtlich Einheitlichkeit, Effizienz und Verlässlichkeit zu schaffen.

In Umsetzung der zentralen Punkte des mittlerweile vorliegenden Weißbuchs soll Kern des vorliegenden Regelungsentwurfes insbesondere eine Verankerung von effektiveren Steuerungselementen und zentralen Planungsinstrumenten sein. Dies ermöglicht eine Verbesserung der kulturpolitischen Steuerung und Koordination von Zielen und Aufgaben, die einrichtungsübergreifend zu verfolgen sind, sowie die Kooperation der Bundesmuseen/ÖNB untereinander.

Als Teil der strukturellen Weiterentwicklung sollen etwa die Kuratorien zu Aufsichtsorganen mit Gesamtverantwortung aufgewertet werden und damit Rechte und Pflichten wie GmbH-Aufsichtsräte erhalten und nicht nur, wie derzeit, als wirtschaftliche Aufsichtsorgane fungieren. Die Geschäftsführungen der Bundesmuseen/ÖNB sollen sich in Hinkunft regelmäßig, unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers, zu einer Bundesmuseen-Konferenz treffen. Dieses Gremium soll zu einer verbesserten Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Bundesmuseen/ÖNB beitragen und beispielsweise eine bessere Abstimmung der Sammlungs- und Ausstellungstätigkeit ermöglichen, um dadurch einander konkurrierende Projekte zu vermeiden.

Zur Beratung des Bundeskanzlers wird ein wissenschaftlicher Beirat eingeführt, welcher unter anderem bei der Erstellung eines Leitbildes und eines langfristigen Entwicklungsplans für die  Bundesmuseen/ÖNB mitwirken soll.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Redaktionelle Bereinigung.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 4):

Redaktionelle Bereinigung.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1):

Die Regelung bezweckt die Verstärkung der Aufsichtsrechte des Bundes über die Einrichtungen gemäß § 1. Durch den Verweis auf die sinngemäße Anwendung des GmbH-Gesetzes in wirtschaftlichen Angelegenheiten können in kaufmännischen Angelegenheiten erforderlichenfalls Weisungen an die Geschäftsführung erteilt werden. Dies betrifft jedoch nicht die wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten; in diesen sind die Geschäftsführungen der Einrichtungen weisungsfrei.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 2, 2. Satz):

Redaktionelle Bereinigung.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 3):

Redaktionelle Bereinigung.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung wird die Finanzierung der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek samt Haus der Geschichte Österreich gemeinsam geregelt. Die bisherige Trennung zwischen Bundesmuseen und Österreichischer Nationalbibliothek wird zugunsten einer größeren budgetären Flexibilität aufgegeben. Die jährliche Basisabgeltung, die den Bundesmuseen/ÖNB für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages zuerkannt wird, beträgt ab dem 1. Jänner 2017 112,083 Millionen Euro. Aufgrund der räumlichen und budgetären Umplanungen für das Haus der Geschichte Österreich ist eine Anpassung der Gesamthöhe der Basisabgeltung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 vorzunehmen. Die Ausschüttung von bis zu 10% dieser Abgeltung kann von der Erreichung von Zielen abhängig gemacht werden, die in entsprechenden Vereinbarungen im Vorhinein festzulegen sind.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 7):

Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 1):

Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesmuseen-Konferenz (§ 18a) für die Bundesmuseen/ÖNB eine Museumsordnung zu erlassen, welche Gliederung, Aufbau und Aufgaben, sowie die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung einheitlich für alle Einrichtungen gemäß § 1 festzulegen hat. Nach geltendem Recht ist für jede der Einrichtungen eine Museums- bzw. Bibliotheksordnung zu erlassen. Diese Verordnungen sind im Hinblick auf ihren allgemeinen Teil nahezu ident, Unterschiede gibt es vor allem bei den Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung und die Sammlungsschwerpunkte. Die Trennung in verschiedene Verordnungen erfordert eine erhöhte Koordination und stellt eine potentielle Fehlerquelle dar. Ein Mehrwert war in der praktischen Durchführung nicht erkennbar. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, für die Bundesmuseen eine einzige Museumsordnung und für die Österreichischen Nationalbibliothek eine Bibliotheks- und Museumsordnung vorzusehen. Weiters wird in Analogie zum Bundestheaterorganisationsgesetz die Dauer der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers auf bis zu fünf Jahre definiert.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 4):

Für die Geschäftsführungen erlässt der Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung.

Zu Z 11 (§ 7):

Die Bestimmungen über das Kuratorium, die bisher zum Teil im Gesetz, zum Teil in den Museumsordnungen enthalten waren, werden nunmehr in einer Regelung zusammengeführt. Jedes Bundesmuseum und die ÖNB haben ein Kuratorium, welches durch zusätzliche Kompetenzen in seiner Gesamtverantwortung als Aufsichtsorgan zwischen Geschäftsführung und Bundeskanzleramt gestärkt werden soll. Vorgeschlagen wird hiermit eine Erweiterung dieser Bestimmung, die sowohl die Zusammensetzung als auch die Aufgaben des Kuratoriums zusammenfasst, wobei im Hinblick auf die Formulierung und den Umfang der Kuratoriumskompetenzen großteils auf die bestehenden Museumsordnungen bzw. die bestehende Bibliotheksordnung zurückgegriffen wurde. Darüber hinaus wird die Zahl der Kuratoriumsmitglieder verringert und die erforderliche fachliche Expertise im Gremium präzisiert. Das Kuratorium wird mit geeigneten Personen für die Dauer von fünf Jahren besetzt. Für das Kuratorium ist vom Bundeskanzler ebenfalls eine Geschäftsordnung zu erlassen. Hinsichtlich der Geschäftsordnung wird auf die derzeit gültige Fassung verwiesen, in der u.a. für die Stellvertretung vorgesehen ist, dass eine solche möglich ist, ein Mitglied aber nur eine Stimmübertragung übernehmen kann.

Zu Z 12 (§ 8 Abs. 1):

Die bisherige Regelung wurde dahingehend ergänzt, dass die Geschäftsführung der Einrichtungen gemäß § 1 neben dem Vorhabensbericht auch ein langfristiges Museumskonzept bzw. Bibliothekskonzept zu erstellen haben. Zwar war eine entsprechende Verpflichtung bereits in den einzelnen Museumsordnungen vorgesehen, aufgrund der besonderen Bedeutung dieses strategischen Planungsinstruments wird diese Aufgabe nunmehr im Gesetz verankert.

Zu Z 13 (§ 16 Abs. 1):

Analog zu § 6 Abs. 1 ist die Bundesmuseen-Konferenz (§ 18a) auch bei der Erlassung der Bibliotheks- und Museumsordnung für die ÖNB anzuhören. Zusätzlich wird bei der Aufbauorganisation auf die Bestimmungen zum Kuratorium in § 7 verwiesen.

Zu Z 14 (§ 18a und b):

Die Einrichtung einer „Direktor/innenkonferenz“ ist bereits jetzt Bestandteil der Museumsordnungen bzw. der Bibliotheksordnung. Die Bedeutung eines derartigen Gremiums soll durch die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung unterstrichen werden, es wird daher stattdessen eine Bundesmuseen-Konferenz eingerichtet. Die Bundesmuseen-Konferenz wird als ein ständiges Gremium der Geschäftsführer/innen der Bundesmuseen/ÖNB eingerichtet, das unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tagt. Sie dient der gemeinsamen Planung, Beratung und Koordination in konzeptionellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher und museumsübergreifender Bedeutung.

Weiters wird ein Museumsbeirat eingerichtet, der den Bundeskanzler in fachlichen Angelegenheiten der Bundesmuseen/ÖNB unter anderem in museumspolitischen und strategischen Fragen unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie hinsichtlich eines Leitbildes und eines langfristigen Entwicklungsplans berät. Für die organisatorische Unterstützung des Museumsbeirats und für den Ausbau des museumspolitischen Know-hows in der Sektion Kunst und Kultur soll für eine entsprechende personelle Ausstattung der Fachabteilung gesorgt werden.

Zu Z 15 (§ 22Abs. 13):

Die Bestimmungen hinsichtlich der Anpassung der Basisabgeltung treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft, die übrigen Bestimmungen erst mit 1. Jänner 2018. Die vorgesehene Evaluierung Ende 2019 soll darüber Aufschluss geben, ob weitere Strukturentscheidungen erforderlich sind.

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Kulturausschuss