2314/A XXV. GP
Eingebracht am 20.09.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert.
Abweichungen vom Original sind möglich.
Antrag
der Abg. Mag. Ruth Becher,
Genossinnen und Genossen
Betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 157/2015, wie folgt geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 157/2015, wie folgt geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2015, wird wie folgt geändert:
In § 23 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Eine Bauvereinigung
erfüllt bei Liegenschaftsverkäufen oder Baurechtsvergaben an
eine andere Bauvereinigung die Grundsätze nach § 23 Abs. 1 auch dann,
wenn - gemäß den Grundprinzipien in § 1 Abs. 2 WGG - dem
Preis oder Bauzins ein geringerer Wert zugrunde liegt, als der
Verkehrswert, und wenn sich der Veräußerer oder Baurechtsgeber
zur Senkung des Entgelts (Preis) vertraglich ausbedungen hat, dass die
erwerbende Bauvereinigung im Entgelt/Preis nur die tatsächlichen
Kosten des
Grunderwerbs/Baurechts zugrunde legt (§13
Abs. 2c)."
Begründung:
Wenn eine mit
einem Vorrat an Grundstücken gut bzw. sogar im Überfluss
ausgestattete GBV ein Grundstück an eine andere GBV verkaufen will, und
zwar - als Beitrag zum leistbaren Wohnen - unter dem Verkehrswert, oder an eine
GBV zu einem günstigen Bauzins vergeben will, dem nicht der volle
Verkehrswert zu Grunde liegt, droht den Verantwortlichen nicht nur eine geharnischte
Rüge durch die Aufsicht (Verstoß gegen das
Wirtschaftlichkeitsprinzip
gem. § 23 Abs. 1 WGG), sondern eigentlich auch eine Anzeigen wegen
Untreue.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen.