2314/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abg. Mag. Ruth Becher,

Genossinnen und Genossen

 

 

 

Betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 157/2015, wie folgt geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 157/2015, wie folgt geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 23 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Eine Bauvereinigung erfüllt bei Liegenschaftsverkäufen oder Baurechtsvergaben an eine andere Bauvereinigung die Grundsätze nach § 23 Abs. 1 auch dann, wenn - gemäß den Grundprinzipien in § 1 Abs. 2 WGG - dem Preis oder Bauzins ein geringerer Wert zugrunde liegt, als der Verkehrswert, und wenn sich der Veräußerer oder Baurechtsgeber zur Senkung des Entgelts (Preis) vertraglich ausbedungen hat, dass die erwerbende Bauvereinigung im Entgelt/Preis nur die tatsächlichen Kosten des
Grunderwerbs/Baurechts zugrunde legt
(§13 Abs. 2c)."

 

 

Begründung:

 

Wenn eine mit einem Vorrat an Grundstücken gut bzw. sogar im Überfluss ausgestattete GBV ein Grundstück an eine andere GBV verkaufen will, und zwar - als Beitrag zum leistbaren Wohnen - unter dem Verkehrswert, oder an eine GBV zu einem günstigen Bauzins vergeben will, dem nicht der volle Verkehrswert zu Grunde liegt, droht den Verantwortlichen nicht nur eine geharnischte Rüge durch die Aufsicht (Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip
gem. § 23 Abs. 1 WGG), sondern eigentlich auch eine Anzeigen wegen Untreue.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen.