2326/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 04.10.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Pflegeskandal von Kirchstetten

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Das Ausmaß der durch einen Bericht in der Wochenzeitung „Falter“ (Ausgabe Nr. 39/2017) bekannt gewordenen Misshandlungen an Pflegebedürftigen im Pflegeheim Kirchstetten ist erschütternd.

 

Es gibt derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen, die den berufsrechtlichen Umgang mit Pflegekräften regeln, gegen die aufgrund berufsrelevanter Sachverhalte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft. Im Fall des Pflegeheims Kirchstetten konnten deshalb einige Beschuldigte schnell eine Tätigkeit in anderen Pflegeeinrichtungen aufnehmen, ohne dass zuvor eine fallbezogene Überprüfung der persönlichen Eignung vorgenommen wurde.

 

Im konkreten Fall ist erst nach einem Bericht im „Falter“, ein Jahr nachdem der Skandal öffentlich wurde, die Staatsanwaltschaft erneut tätig geworden und hat zunächst die Festnahme veranlasst, worauf das zuständige Landesgericht von der Verhängung der Untersuchungshaft abgesehen und als gelinderes Mittel die Weisung erteilt hat, bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht mehr in der Pflege tätig zu sein.

 

Kirchstetten hat gezeigt, dass es auch für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe die Möglichkeit für ein befristetes Berufsverbot – ähnlich wie im Ärztegesetz – braucht, damit präventive Maßnahmen nicht erst bei Vorliegen eines gerichtlichen Urteils erfolgen können. Im Fall von Kirchstetten läuft das umfangreiche Ermittlungsverfahren bereits ein Jahr, und es ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht einmal klar, ob und wann Anklage erhoben wird. Weisungen im Haftverfahren können geeignete Regeln und Handhaben der Gesundheitsverwaltung nicht ersetzen, zumal sie sich nur an die Verdächtigen richten, und potentiellen Arbeitgebern möglicherweise gar nicht zur Kenntnis gelangen.


Wenn die Staatsanwaltschaft mangels Vorliegens von Haftgründen (insb. der Tatbegehungsgefahr) keine Untersuchungshaft oder gelindere Mittel beantragen kann oder will, dann muss es wenigstens den Bezirksverwaltungsbehörden ermöglicht werden, etwaige Präventionsmaßnahmen zum Wohle der pflegebedürftigen Mitmenschen zu ergreifen. In diesem Sinne sollen die Staatsanwaltschaften verpflichtet werden, die Bezirksverwaltungsbehörden über laufende Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit pflegeberufsrelevanten Sachverhalten in Kenntnis zu setzen, damit letztere tätig werden können und gegebenenfalls ein vorläufiges Berufsverbot aussprechen können.

 

Dafür fehlen zum jetzigen Zeitpunkt die gesetzlichen Grundlagen, die unter strenger Bedachtnahme sowohl auf Beschuldigtenrechte als auch auf Schutzbedürfnisse von wehrlosen (dementen), pflegebedürftigen Menschen in die jeweiligen Berufsrechte implementiert werden müssen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der folgende Punkte umfasst:

 

1.    eine Informationspflicht der Staatsanwaltschaft an die Bezirksverwaltungsbehörden über Strafverfahren, die im Zusammenhang mit Übergriffen in Alten-, Pflege- oder sonstigen öffentlichen Betreuungseinrichtungen stehen,

2.    einen klaren gesetzlichen Rahmen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, der vorsieht, in welchen Fällen ein vorläufiges Berufsverbot wegen grober Verfehlungen bei Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Berufe, die mit gerichtlicher oder mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, bereits während eines anhängigen Verfahrens bzw. bei Gefahr im Verzug auch davor ausgesprochen werden kann, sowie

3.    entsprechend analoge Regelungen für alle Gesundheits- sowie Betreuungsberufe, die in direktem Kontakt mit PatientInnen und BewohnerInnen ausgeübt werden.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss  vorgeschlagen.