2329/A XXV. GP

Eingebracht am 04.10.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dipl.Ing.Georg Strasser, August Wöginger

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Grundsätze für Sozialhilfeleistungen bzw. für Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Unterhalts für Kinder geregelt werden (Unterhaltszuschussgesetz - UZG) und das Familienlastenausgleichsgesetz 1976 sowie das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Grundsätze für Sozialhilfeleistungen bzw. für Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Unterhalts für Kinder geregelt werden (Unterhaltszuschussgesetz - UZG) und das Familienlastenausgleichsgesetz 1976 sowie das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Bundesgesetz, mit dem Grundsätze für Sozialhilfeleistungen bzw. für Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Unterhalts für Kinder geregelt werden (Unterhaltszuschussgesetz- UZG)

§ 1. (Grundsatzbestimmung) Für laufende Geldleistungen der Sozialhilfe oder der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Unterhalts und des Wohnbedarfs von minderjährigen Kindern als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind die Richtsätze gemäß § 2 zugrunde zu legen.

§ 2. (Grundsatzbestimmung)

(1) Der Richtsatz gemäß § 1 für Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt monatlich 204 €, vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 291 € und vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes 379 €. Auf diesen Richtsatz sind für das Kind tatsächlich geleisteter Unterhalt und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, BGBl Nr. 451/1985 in der jeweils geltenden Fassung, sowie das sonstige Einkommen des Kindes anzurechnen. Leistungen, die der Unterhaltsschuldner erbringt, und Leistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden, gehen dem Anspruch auf die Leistung nach dem anwendbaren Richtsatz vor. Nachträglich für Zeiträume nachgezahlter Unterhalt, in denen eine Leistung nach dem anwendbaren Richtsatz bezogen wurde, kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.

(2) An die Stelle dieser Richtwerte tritt ab Beginn jedes Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs.l ASVG) vervielfachte Betrag.

 

 

§ 3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Der Bund ersetzt den Bundesländern aus allgemeinen Budgetmitteln die für laufende Leistungen der Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierten Mindestsicherung für Kinder geleisteten Zahlungen, soweit sich diese aufgrund der Differenz zwischen den in § 2 genannten Richtsätzen und den am 1. September 2017 jeweils in Geltung gestandenen landesgesetzlichen Richtsätzen ergeben haben. Dieser Ersatz gebührt den Ländern binnen 3 Monaten nach Abrechnung und Ablauf jedes Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2018; im jeweils laufenden Jahr sind quartalsweise Vorschüsse zu leisten.

(2) Die Gerichte erteilen den Sozialhilfebehörden der Länder die zur Vollziehung der §§ 1 und 2 bzw. der dazu ergangenen Ausführungsgesetze erforderlichen Auskünfte.

 

Artikel 2

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBI. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

,,8a. (1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) fiir Kinder, die sich ständig in einem anderen Mit­gliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz zu bestimmen.

(2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

(3) Die Bundesministerin für Familien und Jugend hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen.

(4) § 53 Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) Für die technische Umsetzung der Anpassung der Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 bis 3 ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von 125 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.“

2. § 55 wird nach Abs. 35 folgender Abs. 36 angefügt:

,,(36) § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XX/2017 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

 

 

Artikel 2

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBI. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:

§ 33 Abs. 3 lautet:

,,(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:

1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz zu bestimmen:

a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Familienausschuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Begründung

Zu Artikel 1 (Unterhaltszuschussgesetz)

 

§ I normiert, dass im Rahmen der Sozialhilfe / BMS künftig der Kindesunterhalt durch die Richtsätze des § 2 gesichert werden soll, wenn und soweit der Unterhalt nicht geleistet wird, wobei davon auch Unterhaltsvorschüsse umfasst sind. Der Logik der Sozialhilfe / BMS folgend, steht der Anspruch grundsätzlich dem Elternteil des nicht eigenberechtigten Kindes zu, welcher für die Betreuung zu sorgen hat.

 

§ 2 legt die Richtsätze fest. Es handelt sich dabei um eigenständige Bewertungen, die nicht mit den von der Judikatur erarbeiteten Richtsätzen / Regelbedarfssätzen übereinstimmen, sich daran aber orientieren. Jedenfalls bieten die Richtsätze eine wesentlich höhere Absicherung, als dies die derzeit vorgesehenen Kinderrichtsätze in der Sozialhilfe / BMS der einzelnen Länder abbilden. Auf den Richtsatz ist Unterhalt, der dem Kind geleistet wird, ebenso anzurechnen, wie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (dies obwohl der höhere Richtsatz nicht dem Kind direkt zukommt, da es sich um zwei voneinander verschiedene Zahlungsempfänger handelt).

 

Die Richtsätze des § 2 kommen subsidiär zur Anwendung: wenn es die zumutbare Möglichkeit gibt, den Unterhalt beim Schuldner einbringlich zu machen, ist diese vorrangig. Wenn das nicht möglich ist, ist weiterhin nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes vorzugehen. Für Kinder die auf diesem Weg keinen Unterhalt erhalten (etwa weil der Kindesvater nicht bekannt ist) oder trotz Anwendung des Anspannungsprinzips kein ausreichender Unterhalt geleistet werden kann, kommen die Richtsätze als Grundlage für den Unterhaltszuschuss zur Anwendung.

 

Wenn der Unterhaltsschuldner nachträglich Unterhalt nachzahlt, soll dieser in sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs 4 ASVG gegen künftig zu gewährende Richtsatzleistungen gern § 2 angerechnet werden, ein gutgläubiger Verbrauch findet in diesem Umfang nicht statt.

 

§ 3 regelt schließlich die Mittelherkunft aus dem allgemeinen Bundesbudget sowie

Ersetzungsmodalitäten an die Bundesländer. Der Bund hat den Ländern dabei den Differenz-Aufwand in jenem Betrag zu ersetzen, zu dem die Richtsätze des § 2 zu einer Mindestsicherungs- oder Sozialhilfeleistung fuhren, die über jenen Betrag hinausgeht, den das jeweilige Land nach seinen eigenen Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetzen ohnedies zu leisten gehabt hätte.

 

Schließlich wird geregelt, dass die Gerichte den Ländern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben. Dies ist notwendig, um bestehende Unterhaltspflichten sowie das Zahlverhalten und laufende Unterhaltsvorschüsse berücksichtigen zu können.

 

Das Unterhaltszuschussgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

 

Zu Artikel 2 (Familienlastenausgleichsgesetz)

 

Auf Grund von EU-Koordinierungsregelungen wird die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) auch für Kinder gewährt, die sich ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten. Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export soll die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) nach der Kaufkraft jenes Landes, in dem das Kind wohnt, indexiert werden.

 

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§§ 8a und 55 Abs. 36):

 

Die Ausgaben für Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, steigen jährlich an. 2013 beliefen sich diese Ausgaben in Österreich auf rund 192 Mio. Euro, stiegen 2014 auf rund 227 Mio. Euro,2015 auf rund 249 Mio. Euro und 2016 auf rund 273 Mio. Euro. Um der Intention des Gesetzgebers auch weiterhin Rechnung zu tragen und durch die Familienbeihilfe eine teilweise Entlastung aus der von der Unterhaltspflicht erfließenden Belastung zu erreichen,

ist es notwendig Änderungen vorzunehmen um Verzerrungen durch undifferenzierten Export im Wege einer Anpassung der Familienbeihilfe an das Preisniveau des Wohnstaates zu kompensieren.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Rechtsgutachten zur Frage eingeholt, wie die Familienbeihilfe für Personen neugestaltet werden kann, deren Kinder einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz leben.

 

Als Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse dieser Studie kann Folgendes festgehalten werden:

 

„Ausgangslage:

 

In Umsetzung der im europäischen Primärrecht garantierten Freizügigkeit hat eine Person gemäß Art.

67 der VO 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechts-vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, „als ob“ die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

 

Funktion der österreichischen Familienbeihilfe:

 

Die österreichische Familienbeihilfe ist nach der Intention des Gesetzgebers und der Judikatur des VfGH funktional eine teilweise Entlastung von der aus der Unterhaltspflicht erfließenden Belastung. Innerhalb des dualen Systems der Familienentlastung kommt der Familienbeihilfe eine spezifische Funktion zu, nämlich einen Teil der Ausgaben für die Sicherstellung des dem Regelbedarf zugrundeliegenden Warenkorbs zu refundieren. Sie soll die Person, in deren Haushalt das Kind lebt in die Lage versetzen, einen Teil jener Sachgüter und Dienstleistungen, die für die Erfüllung seine Unterhaltspflicht maßgeblich sind, nicht aus seinen eigenen Mitteln, sondern mit Unterstützung und aus Mitteln der Allgemeinheit zu erwerben. Durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den in Geld zu zahlenden Unterhalt kommt es indirekt zu einer Entlastung des zur Zahlung von Geldunterhalt Verpflichteten.

 

Unterhaltspflicht bei Kindern im Ausland:

 

Angesichts dieser unterhaltsbezogenen Funktion ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt bei im Ausland lebenden Kindern nach der zivilrechtlichen Judikatur nicht nur nach den durchschnittlichen Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch im Verhältnis zur Kaufkraft im Wohnland des Kindes zu bemessen ist. Dem Kind im Ausland ist auf Basis konkreter Feststellungen durch das Gericht ein so genannter „Mischunterhalt“ zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet.

 

Verzerrungen bei undifferenziertem Export der Familienbeihilfe:

 

Angesichts dieser Unterhaltsverpflichtung wird die Familienbeihilfe bei undifferenziertem Export in Länder mit anderer Kaufkraft als Österreich ihrer Funktion nicht gerecht: In Ländern mit niedriger Kaufkraft kommt es zu über die Entlastung hinausgehenden Förderungseffekten; in Ländern mit höherer Kaufkraft ist das Ausmaß der Entlastung zu gering. Soweit die Unterhaltsbelastung vom Preisniveau jenes Landes abhängt, in dem das Kind wohnt, ist es daher von der Sache her gesehen zwingend, auch die Entlastung auf Aufwand und Kaufkraft in jenem Land zu beziehen, in dem das Kind wohnt.

 

Europarechtliche Effekte:

 

Erfolgt keine Indexierung der Familienbeihilfe nach der Kaufkraft beim Leistungsexport, treten in jeglicher Hinsicht primärrechtlich fragwürdige Effekte ein: Wird die Leistung in absolut unveränderter Höhe trotz unterschiedlicher Preisniveaus gewährt, kommt es entweder zu einer Überforderung oder Umverteilung, die von den Grundfreiheiten nicht gefordert ist (wenn das Wohnland des Kindes ein Land mit niedriger Kaufkraft ist), oder zur Unterforderung (wenn das Wohnland des Kindes ein Land mit höherer Kaufkraft ist), die der Ausübung der Freizügigkeit entgegensteht.

 

Wird die Familienbeihilfe sohin nicht entsprechend der Kaufkraft indexiert, erfolgt die

Unterhaltsentlastung entgegen dem Wortlaut, Sinn und Zweck von Artikel 67 der VO 883/2004 in Form der

Beteiligung an den Kosten des Regelbedarfs nicht in einer Weise, „als ob“ das Kind seinen Wohnort in Österreich hat. Erfolgt der Export der Leistung jedoch nach der Kaufkraft indexiert, wird eine gleichmäßige Beteiligung an den Kosten der Bedarfsdeckung erreicht - so „als ob“ das Kind in Österreich wohnen würde.“

 

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Ergebnis des Gutachtens Rechnung. Es wird festgelegt, dass die Familienbeihilfenbeträge entsprechend den jeweiligen Preisniveaus des Wohnortstaates der Kinder festzulegen sind. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte sollen die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=1OO)“ dienen. Diese Beträge sind alle zwei Jahre anzupassen. Die näheren Details betreffend die Berechnungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beträge der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sind durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist gemeinsam durch die Bundesministerin für Familien und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, zumal für den Kinderabsetzbetrag die gleichen Vorgaben gelten.

 

 

 

Zu Art. 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

 

Zu Art. 2 (§ 33 Abs. 3):

 

Der Kinderabsetzbetrag ist grundsätzlich eine Leistung nach dem Einkommensteuergesetz. Er wird für

jedes Kind gewährt, für das Familienbeihilfe zusteht und gelangt auch gemeinsam mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung.

 

Zwischen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht Funktionsgleichheit, weil der Kinderabsetzbetrag funktional nicht als Steuerentlastung, sondern als Beihilfe in Form einer Direktzahlung an den gleichen Empfängerkreis unter den gleichen Voraussetzungen gezahlt wird. Die Regelung in § 33 Abs.3 EStG ist daher als lex fugitiva zu den Regelungen des FLAG 1967 über die Höhe der Familienbeihilfe zu qualifizieren. Angesichts dessen ist es schlüssig und folgerichtig, dass der Kinderabsetzbetrag analog wie die Familienbeihilfe zu indexieren ist.