24/AB XXV. GP

Eingelangt am 15.01.2014
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BM fürJustiz

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Stand der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz hat auf der Grundlage der Beratungen einer Arbeitsgruppe einen Gesetzesentwurf für ein Umsetzungsgesetz erarbeitet. Die Versendung dieses Entwurfs hat sich verzögert, weil es längere Zeit gedauert hat, um zu einzelnen Bestimmungen sowie zu der Frage, ob und inwieweit über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen werden soll, einen rechtspolitischen Konsens zu erzielen.

Zu 3 bis 5:

Das Bundesministerium für Justiz hat stets danach getrachtet, dass die Begutachtung so schnell wie möglich begonnen wird und eine Regierungsvorlage dem Nationalrat so schnell wie möglich vorgelegt wird.

Zu 6:

Auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 sei verwiesen. Im Übrigen ist das Datum 13. Dezember 2013 kein „Umsetzungsdatum“ in dem Sinn, dass ab diesem Zeitpunkt die nationalen Umsetzungsregeln anwendbar sein müssen. Hiefür ist nach der Richtlinie der 13. Juni 2014 das maßgebliche Datum.

Zu 7:

Die Frage, ob und inwieweit über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen werden soll, ist Gegenstand der zu den Fragen 1 und 2 erwähnten rechtspolitischen Diskussion.

 

Zu 8:

Der vom Bundesministerium für Justiz vorbereitete Entwurf hat sich im Wesentlichen auf die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Belange beschränkt. Eine umfassende Vereinheitlichung des Verbraucherrechts lässt sich in dem von der Richtlinie vorgegebenen Umsetzungszeitraum nicht realisieren, dies vor allem angesichts des schon erwähnten rechtspolitischen Dissenses in wesentlichen Bereichen.

Zu 9 bis 11:

Die Voraussetzungen und das Prozedere eines Verfahrens nach Art. 258 AEUV sind dem Bundesministerium für Justiz bekannt. Das Bundesministerium rechnet aber nicht damit, dass die Umsetzung der fraglichen Richtlinie zu Sanktionen aus einem Vertragsverletzungsverfahren führen wird.

Zu 12:

Das Bundesministerium für Justiz rechnet auch nicht damit, dass die Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie „Staatshaftungsansprüche“ von Konsumenten oder Unternehmern generieren können.

Zu 13:

Das Bundesministerium für Justiz wird nach Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes danach trachten, die Umstellungskosten für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten, dies vor allem durch eine effektive und praxisgerechte Information über die neuen Regelungen.