871/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.04.2014
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BM für Bildung und Frauen

Anfragebeantwortung

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 28. April 2014

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 963/J-NR/2014 betreffend Muttersprachlicher Unterricht in Bosnisch/Kroatisch/Serbisch (BKS), die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 28. Februar 2014 an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Vorausgeschickt wird, dass es sich bei den im einleitenden Teil der parlamentarischen Anfrage zitierten Daten um die im Wege des Referates für Migration und Schule des Bundesministeriums für Bildung und Frauen erhobene Gesamtschau des muttersprachlichen Unterrichts für das Schuljahr 2011/12 handelt, welche im Rahmen des Informationsblattes Nummer 5/2013
„Der muttersprachliche Unterricht in Österreich. Statistische Auswertung für das Schuljahr 2011/12“ veröffentlicht wurde.

 

Zu Frage 1:

Im Rahmen der Erhebung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz erfolgt keine Erhebung der „Muttersprache“, sondern es ist von den Schulleitungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu melden, welche Sprachen von den einzelnen Schülerinnen und Schülern im Alltag gebraucht werden (dabei können pro Schülerin bzw. Schüler bis zu drei Sprachen angegeben werden). Insofern wird erkennbar, wie viele Schülerinnen und Schüler sich jeweils zu den verschiedenen Sprachen bekennen. Nach Auswertung der ersten Angabe zum Erhebungsmerkmal „im Alltag gebrauchte Sprache(n)“ ergibt sich hinsichtlich der Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2011/12 mit der angefragten Erstsprache differenziert nach Bundesländern folgendes Bild:


Zahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2011/12 nach ausgewählter Erstsprache und Bundesländern

 

BGLD

KTN

SZBG

STMK

T

VLBG

W

BKS (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch)

602

2.387

4.288

9.223

4.536

4.167

2.785

2.086

21.432

 

Zu Frage 2:

Beim muttersprachlichen Unterricht handelt es sich um ein schulisches Angebot. Teilnahme­berechtigt am muttersprachlichen Unterricht sind alle Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch sowie Schülerinnen und Schüler, die im Familienverband zwei­sprachig aufwachsen und zwar ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer Aufenthalts- und/oder Schulbesuchsdauer in Österreich, ihrer Kompetenz in der Unterrichtssprache Deutsch. Laut jeweiliger Lehrplanverordnung kann muttersprachlicher Unterricht als verbindliche Übung (Vorschulstufe), als unverbindliche Übung (Volksschule, Unterstufe Sonderschule) oder als unverbindliche Übung bzw. als Freigegenstand (Neue Mittelschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Oberstufe der Sonderschule sowie allgemein bildende höhere Schule) angeboten werden.

Eine Übersicht, an welchen Schulstandorten und in welchen Sprachen muttersprachlicher Unterricht im Schuljahr 2011/12 österreichweit angeboten wurde, ist im Internet allgemein zugänglich unter http://www.schule-mehrsprachig.at/fileadmin/schule_mehrsprachig/redaktion/muttersprachlicher_unterricht/schulenmuttunt1112.pdf abrufbar.

 

Zu Frage 3:

Dem Informationsblatt des Referates für Migration und Schule Nummer 5/2013 „Der mutter­sprachliche Unterricht in Österreich. Statistische Auswertung für das Schuljahr 2011/12“ kann eine Aufschlüsselung der Lehrkräfte im muttersprachlichen Unterricht nach Sprachen und Bundesländern (Tabelle 8a) entnommen werden, wobei diesbezüglich keine weitere Differenzie­rung nach Schultypen enthalten ist.

 

 

BGLD

KTN

ÖÖ

SZBG

STMK

T

VLBG

W

BKS

(Bosnisch/Kroatisch/Serbisch)

1

7

4

18

7

9

3

4

96

 

Zu Fragen 4 und 5:

Die Überprüfung der Qualifikation der jeweiligen Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht erfolgt anlässlich der Erstaufnahme in den Schuldienst durch die jeweils zuständigen Schul­behörden bzw. Dienstbehörden/Personalstellen. Die Lehrpersonen, die im muttersprachlichen Unterricht eingesetzt werden, haben in der Regel ein Lehramtsstudium im Ausland absolviert. Zumal für den Bereich des Unterrichtsgegenstandes muttersprachlicher Unterricht in Österreich keine facheinschlägige Lehramtsausbildung an Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten besteht, werden für diesen Gegenstand primär Lehrkräfte herangezogen, die neben einem Abschluss als Lehrkraft (aufgrund eines österreichischen oder im Ausland zurück gelegten Lehramtsstudiums) über hervorragende Sprachkenntnisse in der betreffenden (ihrer) Erst­sprache verfügen. Weiters besteht die Möglichkeit, sofern entsprechend ausgebildete Lehrkräfte nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und erworbenen Qualifikationen für die Verwendung im muttersprachlichen Unterricht als am besten geeignet erweisenden Personen anzustellen.


Zu Fragen 6 und 7:

Pflichtschulen:

Vor dem Hintergrund der kompetenz- und finanzausgleichrechtlichen Regelungen erfolgt hinsichtlich der Pflichtschulen seitens des Bundes eine Refundierung der Personalkosten für Landeslehrkräfte an die Länder als deren Dienstgeber im Wege der Zuteilung von Planstellen nach den geltenden Stellenplanrichtlinien. Der Einsatz und die Auswahl der Lehrkräfte im Ausmaß der genehmigten Planstellen obliegen den Ländern als Dienstbehörden der Landes­lehrkräfte, sodass eine exakte finanzielle Bewertung nicht möglich ist.

Für eine Annäherung zur Kostendarstellung kann mit der verfügbaren Dokumentation im Zusammenhang mit Lehrkräften im muttersprachlichen Unterricht nur eine Schätzung vorge­nommen werden. Ausgehend davon zeigt sich eine überwiegende Einstufung der Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht in l2b1, sodass sich im Hinblick auf das Durchschnittsgehalt einer Lehrkraft für den muttersprachlichen Unterricht unter Zugrundlegung der oben benannten Einstufung nach l2b1 in der Entlohnungsstufe 9 (EUR 2.143,80/Monat) bei angenommener voller Lehrverpflichtung (22 Wochenstunden) und oberster Bandbreite an Jahreswochenstunden (792) ein Betrag von EUR 37,90 pro Stunde errechnet.

 

Bundesschulen:

Im Bereich der Bundesschulen kann muttersprachlicher Unterricht als Freigegenstand oder als unverbindliche Übung abgehalten werden. Die diesbezüglichen Lehrkräfte haben ein Dienst­verhältnis zum Bund und werden von diesem besoldet. In den Daten der Lehrfächerverteilung der mittleren und höheren Schulen ist der „Gegenstand“ das wesentliche Anknüpfungsmerkmal, woraus jedoch der Hintergrund für das Führen eines konkreten Unterrichtsangebots nicht abge­leitet werden kann. Das betrifft insbesondere die freiwilligen Angebote wie Freigegenstände und unverbindliche Übungen. So kann beispielsweise nicht eruiert werden, ob ein Freigegenstand „Chinesisch“ für Schülerinnen und Schüler der Erstsprache Chinesisch als muttersprachlicher Unterricht angeboten wird oder als Angebot für alle Schülerinnen und Schüler zur Erlernung der Sprache dient.

Für eine Annäherung zur Kostendarstellung kann bei durchschnittlichen Personalkosten des Bundes im Schuljahr 2011/12 je eingesetzter Werteinheit von rund EUR 3.000,-- (inkl. Lohn­nebenkosten) ausgegangen werden. Im Falle einer vollen Lehrverpflichtung einer Lehrkraft wären daher Kosten in Höhe von EUR 60.000,-- pro Schuljahr zu veranschlagen, wobei ange­merkt werden muss, dass insbesondere Lehrkräfte, die in weniger verbreiteten Sprachen unterrichten, in der Regel nicht mit einer vollen Lehrverpflichtung eingesetzt sind.

 

Zu Frage 8:

Die Qualitätskontrolle des muttersprachlichen Unterrichts obliegt wie in allen Gegenständen der zuständigen Schulaufsicht unter Einbindung der Schulleitungen als unmittelbaren Vorgesetzten aller an einer Schule tätigen Lehrkräfte. Im Sinne einer Qualitätssicherung des muttersprach­lichen Unterrichts haben die Lehrkräfte eine entsprechende Unterrichtsdokumentation zu führen. Sie soll den betreffenden Lehrkräften die Planung, Durchführung und Reflexion ihres Unterrichts erleichtern und den Schulleitungen bzw. der Schulaufsicht Einblicke in die wertvolle Arbeit der muttersprachlichen Lehrkräfte ermöglichen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Gabriele Heinisch-Hosek eh.