1332/AB XXV. GP

Eingelangt am 02.07.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1638 /J-NR/2014 der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen betreffend Insolvenz-Entgelt-Fonds wie folgt:

 

Frage 1:

Einen „staatlichen Zuschuss“ an den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) im Sinne einer Defizitabdeckung hat es in den Jahren 2008 bis 2013 nicht gegeben.

Frage 2:

In Beantwortung der Frage 2 wird auf die tabellarische Darstellung der Beilage 1 „Anzahl der Firmen sowie Anzahl der Dienstnehmer, die Insolvenzentgelt (IEG) erhalten haben“ für die Jahre 2008 - 2013 verwiesen.

Frage 3:

In Beantwortung der Frage 3 wird auf die tabellarische Darstellung der Beilage 2 „Anzahl der insolventen Firmen, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) Dienstnehmer-Beitragsanteile und/oder Beiträge zu Betrieblichen Vorsorgenkasse an die Sozialversicherungsträger im Zeitraum 2008 bis 2013 bezahlt hat“ verwiesen.

Zu Frage 4 bis 6:

Der IEF hat den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung ausschließlich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Dienstnehmeransprüche zu überprüfen. Die Ersatzpflicht des IEF gemäß den §§ 13 a, b und d IESG an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen, die BUAK und die Betrieblichen Vorsorgekassen ist nicht davon abhängig, in welcher Höhe diese Unternehmen entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben.


Unternehmensdaten der Geschäftsgebarung, wie Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, zur BUAK oder zu den betrieblichen Vorsorgekassen sowie Beschäftigtendaten zur Entwicklung des Mitarbeiterstandes und der Beschäftigungsepisoden vor der Insolvenz fallen nicht in die gesetzlich definierte Zuständigkeit des IEF und liegen im IEF aus diesem Grund auch nicht vor.

Die Beantwortung der Fragestellungen würde eine Zusammenführung und Auswertung der Datenbestände der Sozialversicherungsträger, des IEF, der BUAK und der betrieblichen Vorsorgekassen erfordern. Eine solche Sonderauswertung ist aus verwaltungs- und datentechnischen Gründen mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und kann nicht mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand durchgeführt werden.

Zu Frage 7 bis 9:

Grundsätzlich wird auf die Beantwortung der Fragen 4 bis 6 verwiesen. Der IEF hat entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabenstellung nicht zu prüfen, ob insolvente Unternehmen vor der Insolvenz keinen Beitrag zur Sozialversicherung geleistet haben und wie viele MitarbeiterInnen in solchen Unternehmen beschäftigt waren.

Dementsprechend liegen dem IEF keine Daten darüber vor, welche Beträge an MitarbeiterInnen solcher Unternehmen als Insolvenzentgelt bzw. nach den §§ 13 a, b und d IESG an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherungen, die BUAK und die Betrieblichen Vorsorgekassen in diesen Fällen gezahlt worden sind.

Die Beantwortung der Fragestellungen würde eine Zusammenführung und Auswertung der Datenbestände der Sozialversicherungsträger, des IEF, der BUAK und der betrieblichen Vorsorgekassen erfordern. Eine solche Sonderauswertung ist aus verwaltungs- und datentechnischen Gründen mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und kann nicht mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand durchgeführt werden.