Bundesrichtlinie

zur Durchführung der Überbetrieblichen (Integrativen) Berufsausbildung (ÜBA, IBA) durch das AMS

 

 

Gültig ab:                   01.01. 2013 (mit Erläuterungen als Anhang 1)

Erstellt von:    Mag. Helmut D. Rainer

GZ:                             BGS/AMF/0722/9906/2013

Nummerierung:         AMF/4-2013

 

Damit außer Kraft: BGS/AMF/0722/9997/2012, AMF/7-2012

 

 

 

 

 

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Dr. Herbert Buchinger e.h.                                           Dr. Johannes Kopf, LL.M. e.h.

Vorstandsvorsitzender                                                 Vorstandsmitglied

 

Datum der Unterzeichnung: 19.12.2012                                                      Datum der Unterzeichnung: 19.12.2012


INHALTSVERZEICHNIS

1      Einleitung.. 4

2     Regelungsgegenstand.. 4

3     Regelungsziele.. 4

4     Gesetzliche Grundlagen.. 5

5     Adressaten und Adressatinnen.. 5

6     Normen – inhaltliche Regelungen.. 5

6.1        Durchführung im Rahmen bestehender Richtlinien. 5

6.2        Finanzielle Abgeltung der AusbildungsteilnehmerInnen. 7

6.3        Beginnzeiten der Ausbildungsmaßnahmen. 8

6.4        Beteiligung an der Finanzierung durch andere Kostenträger. 8

6.5        Dauer der Auftragsvergabe. 9

6.6        Berichtswesen. 9

6.7        Einrichtung eines Vertrauensrates. 9

6.8        Begleitende Unterstützungsmaßnahmen. 9

6.9        Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung. 10

6.10      Formen der Ausbildungsmaßnahmen: 10

6.10.1         Ausbildungsmaßnahmen mit Ausbildungsvertrag über die gesamte Lehrzeit/Ausbildungszeit 10

6.10.1.1      Auftragnehmerschaft durch Ausbildungseinrichtungen. 12

6.10.1.2      Kooperation mit betrieblichen Lehrwerkstätten oder anderen Ausbildungseinrichtungen. 12

6.10.1.3      Finden geeigneter Partner: 12

6.10.2         Ausbildungsmaßnahme mit Ausbildungsvertrag kürzer  als gesamte Lehrzeit/Ausbildungszeit 14

6.10.2.1      Finden geeigneter Partner: 14

6.10.2.2      Qualitätsanforderungen an Auftragnehmer. 14

6.10.2.3      Qualitätsanforderungen an Praxisbetriebe. 15

6.11      Begleitung der TeilnehmerInnen durch das AMS.. 15

6.12      Besondere Bestimmungen für ÜBA und IBA.. 15

6.12.1         Überbetriebliche Lehrausbildung (ÜBA) 15

6.12.2         Überbetriebliche Integrative Berufsausbildung (IBA) 15

6.13      Lehrausbildung im Rahmen des JASG (auslaufend nur mehrfür Lehrgänge, die vor dem 31.12.2008 begonnen haben) 18

6.13.1         Übergangsbestimmungen. 18

6.13.2         Begleitung der TeilnehmerInnen des JASG durch das AMS. 18

7      Verfahrensnormen und verbindliche Formulare.. 18

7.1        EDV-Erfassung im Beihilfenadministrationssystem Trägerförderungen (BAS TF) 18

7.2        Abbuchung der TeilnehmerInnen im TAS.. 19

7.3        Verwendung von Formularen. 19

7.4        Budgetäre Verbuchung. 19

7.5        ESF-Kofinanzierbarkeit 20

8     Inkrafttreten/Außerkrafttreten.. 20

9     Einführung und Qualitätssicherung.. 20

10       Erläuterungen.. 20

10.1      Vergaberechtlicher Sonderfall ÖBB Lehrwerkstätten: Fehler! Textmarke nicht definiert.

10.2      Förderbare Maßnahmen JASG.. Fehler! Textmarke nicht definiert.

10.3      Finanzielle Abgeltung der TeilnehmerInnen. Fehler! Textmarke nicht definiert.

 


 

1                         Einleitung

In der Novelle zum Berufsausbildungsgesetz (BAG) 2010 wurde analog zum § 30 die Überbetriebliche Integrative Berufsausbildung geschaffen und eine vereinfachte Übertragungsmöglichkeit durch das AMS eingeführt, wie es seit 2008 bereits für die ÜBA möglich war (§ 30b BAG).

Da es gemäß der Planungen für das Ausbildungsjahr 2010/11 nur mehr 249 TeilnehmerInnen in (auslaufenden) JASG Maßnahmen gibt, werden die Bestimmungen zur Durchführung des JASG weitestgehend aus der Richtlinie genommen.

2              Regelungsgegenstand

Die vorliegende Richtlinie regelt die im Rahmen des § 30b BAG (Überbetriebliche Lehrausbildung/Überbetriebliche Integrative Berufsausbildung)

 

·                    durchführbaren Maßnahmentypen und Zielgruppen

·                    die inhaltliche und zeitliche Gestaltung von Ausbildungsmaßnahmen

·                    die Abwicklung dieser Maßnahmen unter Bezugnahme auf bestehende Richtlinien

·                    die Höhe der Ausbildungsbeihilfe, die den TeilnehmerInnen an Ausbildungsmaßnahmen vom Auftragnehmer ausbezahlt wird

·                    spezifische Voraussetzungen für Auftragnehmer und TeilnehmerInnen,

 

die im Rahmen des JASG (auslaufend)

·                    die Begleitung der TeilnehmerInnen durch das AMS

·                    die Abwicklung dieser Maßnahmen unter Bezugnahme auf bestehende Richtlinien

·                    die Höhe der Ausbildungsbeihilfe, die den TeilnehmerInnen an Ausbildungsmaßnahmen vom Auftragnehmer ausbezahlt wird

 

 

3              Regelungsziele

Regelungsziel ist, die Qualitätsstandards für die Beauftragung der Überbetrieblichen Integrativen Berufsausbildung und der Überbetrieblichen Lehrausbildung analog den Bestimmungen der §§ 8c und 30 BAG festzulegen, um eine Beauftragung durch das AMS gemäß § 30b BAG zu ermöglichen. Es ist nicht Ziel der Richtlinie, alle geltenden gesetzlichen Bestimmung des BAG hier abzubilden.  

Die Richtlinie ist gleichstellungsorientiert. In den Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung soll das Berufswahlspektrum von jungen Frauen erweitert werden, um deren Arbeitsmarktchancen zu verbessern. In die Ausbildungsmaßnahmen sollen lehrstellensuchende junge Frauen zumindest im Ausmaß ihrer arbeitsmarktpolitischen Betroffenheit einbezogen und in chancenreichen Berufen ausgebildet werden. Diese sollen zielgruppenspezifisch betreut werden.

4              Gesetzliche Grundlagen

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG)

§§ 29(3), 32 (3), 34(2), 35, 36, 38d und e Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

§ 30b Berufsausbildungsgesetz (BAG)

§ 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG)

§§ 11a-11i  Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) und Ausführungsgesetzgebung der Länder

§ 2 (7) Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)

5              Adressaten und Adressatinnen

Adressaten und Adressatinnen dieser Bundesrichtlinie sind die Landesgeschäftsführungen und alle MitarbeiterInnen des AMS, die

·                    auf Ebene der LGS mit Aufgaben der Arbeitsmarktförderung (incl. der budgetären Abwicklung) und

·                    auf Ebene der RGS mit der Gewährung der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und/oder mit der Maßnahmenbegleitung

betraut sind.

6              Normen – inhaltliche Regelungen

Vorangestellt in den Punkten 6.1 bis 6.11 sind Regelungen, die sowohl für die Überbetriebliche Lehrausbildung, die Überbetriebliche Integrative Berufsausbildung und JASG-Lehrgänge gelten. Für letztere gelten die Bestimmungen der Punkte 6.10 und 6.11 nicht.

6.1             Durchführung im Rahmen bestehender Richtlinien

Die Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie sind als Ergänzung oder Erläuterung zu unten genannten Richtlinien zu verstehen.

Die Durchführung grundsätzlich innerhalb folgender Bundesrichtlinien:

·                    Berufsorientierung und/oder Berufsvorbereitung

Gewährung von personenbezogenen Beihilfen im Rahmen der Bundesrichtlinie „Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO)“.

Trägerförderung im Rahmen der „Vorstandsrichtlinie zur Vergabe von Bildungsmaßnahmen (BM 1)“ und „Bundesrichtlinie zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen, Abgeltung von Personal- und Sachaufwendungen bei Bildungsträgern (BM 2)“.

·                    Beratung von lehrstellensuchenden jungen Frauen

Trägerförderung im Rahmen der „Bundesrichtlinie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE)“

·                    Ausbildungsmaßnahmen

Trägerförderung (einschließlich Ausbildungsbeihilfe samt Sozialversicherungskosten und allfälliger Fahrtkosten für die TeilnehmerInnen) im Rahmen der „Vorstandsrichtlinie zur Vergabe von Bildungsmaßnahmen (BM 1)“ und „Bundesrichtlinie zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen, Abgeltung von Personal- und Sachaufwendungen bei Bildungsträgern (BM 2)“

Ausbildungsmaßnahmen mit der Zielausrichtung, dass die TeilnehmerInnen so rasch als möglich auf betriebliche Lehrplätze vermittelt werden sollen, haben gegenüber herkömmlichen Maßnahmen das Spezifikum, dass die Anzahl der TeilnehmerInnen während des Maßnahmenverlaufs immer geringer werden soll, da diese aus den Ausbildungsmaßnahmen heraus auf reguläre Lehrstellen vermittelt werden sollen (Transitkonzept).

Sofern die Nachbesetzung freier Plätze nicht möglich ist, hat daher die Kostenstruktur der Maßnahme der abnehmenden TeilnehmerInnen-Anzahl Rechnung zu tragen. Entsprechende Vorgaben (wie z.B. TeilnehmerInnen-/TrainerInnenschlüssel, Gruppenteilungsgröße, etc.) sind von der Landesgeschäftsstelle im Rahmen der Leistungsbeschreibung den Bietern zu geben.

Ausbildung in einem Beruf, in dem der Kollektivvertrag im dritten Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung (netto inklusive anteilige Sonderzahlungen) vorsieht, die niedriger als die DLU entsprechend der BEMO Richtlinie ist

Für den Fall, dass die Ausbildung in einem Beruf erfolgen soll, der eindeutig einer Branche zuordenbar ist, in der der Kollektivvertrag im dritten Lehrjahr eine niedrigere Lehrlingsentschädigung (netto inklusive anteilige Sonderzahlungen) vorsieht[1], als entsprechend der BEMO-Richtlinie an DLU gebührt, gilt:

·                    Ist eine entsprechende Anzahl an jugendlichen Lehrstellensuchenden in diesem Beruf trotz intensiver Vermittlungsversuche auf betriebliche Lehrstellen gemeldet, ist die Planung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen in diesem Beruf durch die Landesgeschäftsführung jedenfalls zulässig. Dem Landesdirektorium ist in einem derartigen Fall eine entsprechende Dokumentation, aus der die ergebnislosen Vermittlungsversuche nachvollziehbar sind, zur Information und Diskussion vorzulegen, bevor eine Auftragserteilung durch die Landesgeschäftsführung erfolgt.

·                    Ist eine ausreichende Zahl an offenen Lehrstellen dem Arbeitsmarktservice in diesem Beruf gemeldet und ist eine Vermittlung auf betriebliche Lehrstellen aufgrund spezifischer Problemlagen (regionale Distanz; Gründe, die den Lehrling oder den konkreten Betrieb betreffen; usw.) nicht möglich, ist vor Aufnahme dieses Berufs in das Ausbildungsprogramm eine explizite Entscheidung des Landesdirektoriums herbeizuführen.

 

 

Erholungszeiten für TeilnehmerInnen

Zur Festlegung des Ausmaßes der Erholungszeiten wird auf die Bundesrichtlinie BEMO verwiesen:

„Bei der Zusammenstellung von Maßnahmenpaketen ist darauf zu achten, dass diese so konzipiert sind (auch mehrjährige Ausbildungen), dass Erholungszeiten das Ausmaß von 25 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) pro Ausbildungsjahr nicht überschreiten.“ (II/B/5)

Erholungszeiten in Form von schulungsfreien Zeiten sind daher in die Maßnahmendauer zu inkludieren.

·                    Begleitende Unterstützung

Trägerförderung im Rahmen der „Bundesrichtlinie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE)“, soweit diese nicht in den Ausbildungsmaßnahmen integriert ist und somit über BM 2 abgewickelt wird (z.B. Berufsausbildungsassistenz, sozialpädagogische Begleitung, Outplacement).

6.2             Finanzielle Abgeltung der AusbildungsteilnehmerInnen

Ausbildungsbeihilfe (während der regulären Lehrzeit)

Alle AusbildungsteilnehmerInnen erhalten ab Maßnahmeneintritt eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe der DLU für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß der jeweils geltenden BEMO Richtlinie.

Ab dem dritten Lehrjahr erhalten alle AusbildungsteilnehmerInnen eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe der DLU für erwachsene TeilnehmerInnen gemäß der jeweils geltenden BEMO Richtlinie. Dies gilt auch für alle TeilnehmerInnen in JASG Ausbildungsmaßnahmen ab 1.9.2008.

Die Ausbildungsbeihilfe ist die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge.[2]

Finanzielle Abgeltung im Krankheitsfall:

Es gelten analog die Regelungen zur DLU, dass im Krankheitsfall die Beihilfe ab dem 4. Tag einzustellen bzw. zu unterbrechen ist, jedoch mit folgender Einschränkung:

Ab dem 4. Tag wird

§     den AusbildungsteilnehmerInnen über den beauftragten Träger ein Zuschuss zum Krankengeld gem. § 49/3/9 ASVG im Ausmaß von 49% der Ausbildungsbeihilfe gewährt.

 

Arbeitslosenversicherungsbeiträge:

Für TeilnehmerInnen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.[4]

Für TeilnehmerInnen im JASG sind Arbeitslosenversicherungsbeiträge im letzten Lehrjahr abzuführen.

 

 

Sonstiges:

Der durchführende Auftragnehmer ist zu verpflichten, die Anmeldungen zur Sozialversicherung durchzuführen. Die Ausbildungsbeihilfe samt verminderten Sozialversicherungsbeiträgen wird über den Auftragnehmer des Lehrgangs gemäß „Bundesrichtlinie zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen, Abgeltung von Personal- und Sachaufwendungen bei Bildungsträgern (BM 2)“ abgewickelt. Die daraus entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer in voller Höhe abgegolten.

Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967 (Familienbeihilfe, Freifahrt für Lehrlinge)[5]. Darüber hinausgehende Fahrtkosten werden gemäß der „Bundesrichtlinie zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen, Abgeltung von Personal- und Sachaufwendungen bei Auftragnehmern (BM 2)“ abgewickelt.

Für den Fall des Besuches einer internatsmäßig organisierten Berufsschule dürfen den TeilnehmerInnen daraus keine Kosten erwachsen. Eventuell trotzdem daraus entstehende Kosten werden dem Auftragnehmer gemäß der „Bundesrichtlinie zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen, Abgeltung von Personal- und Sachaufwendungen bei Auftragnehmern (BM 2)“ abgegolten.

 

DLU (nach Ablauf der regulären Lehrzeit)[6]

Teilnehmer können auch nach Ende der regulären Lehrzeit in einer Ausbildungsmaßnahmen verbleiben, wenn

Für diese Zeit ist eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) gemäß den geltenden Bestimmungen zu gewähren. Die Anweisung der Beihilfe erfolgt durch das AMS (nicht über Träger).Hat der/die TeilnehmerIn zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, ist trotzdem die DLU für Erwachsene zu gewähren.[7]

 

6.3             Beginnzeiten der Ausbildungsmaßnahmen

Die Ausbildungsmaßnahmen können frühestens im September (JASG: ab Oktober) des jeweiligen Ausbildungsjahres beginnen.

6.4             Beteiligung an der Finanzierung durch andere Kostenträger

Eine angemessene finanzielle Beteiligung der Länder bei JASG und § 30b Ausbildungsmaßnahmen ist anzustreben. ( § 31/6 AMSG)

6.5             Dauer der Auftragsvergabe

Die Auftragsvergabe kann entweder

·                    über den gesamten Projektzeitraum (über alle Lehrjahre) mit jährlicher Budgeterstellung

·                    über das erste Lehrjahr mit der Option der Beauftragung der weiteren Lehrjahre bei ordnungsgemäßer Durchführung des ersten Lehrjahres oder

·                    unbefristet mit jährlicher Budgeterstellung und Kündigungsoption

erfolgen.

Anstatt einer Beauftragung nach Lehrjahren kann auch eine Beauftragung nach Ausbildungsjahren[8] erfolgen.

6.6             Berichtswesen

Die Auftragnehmer müssen zumindest folgende Daten erheben und auf Wunsch dem AMS zur Verfügung stellen:

·                    TeilnehmerInnen nach Alter, Geschlecht, Lehrberuf, Lehrjahr

·                    Dokumentation des Ausbildungsverlaufs pro TeilnehmerIn

·                    Drop-Out-Quote

·                    Ergebnisse der Berufsschule

·                    Zahl der zur Lehrabschlussprüfung angetretenen Jugendlichen

·                    Ergebnisse der Lehrabschlussprüfung

·                    Zahl der Jugendlichen, die die Ausbildung in der Einrichtung beenden

 

Die LGS können nähere Details zum Berichtswesen festlegen und mit den Auftragnehmern vereinbaren.

Das Ausmaß des Berichtswesens an die Landesdirektorien ist von diesen festzulegen.

Die Meldepflichten gem. § 30/7 BAG müssen von den Auftragnehmern eingehalten werden.

6.7             Einrichtung eines Vertrauensrates

Die mit der Durchführung beauftragten Einrichtungen sind explizit darauf aufmerksam zu machen, dass gemäß den Bestimmungen des § 30c BAG ab dem 4. Quartal 2010 einen Vertrauensrat einzurichten ist, der die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen hat.

6.8             Begleitende Unterstützungsmaßnahmen

Wenn davon auszugehen ist, dass Bildungsdefizite oder Verhaltensdefizite vorliegen werden, so sind entsprechende Fördermaßnahmen (z.B. Deutschunterricht) und/oder auch sozialpädagogische Betreuung für die TeilnehmerInnen vorzusehen. Auch Outplacementaktivitäten können beauftragt werden.

Begleitende Unterstützungsmaßnahmen können sowohl vom Auftragnehmer der Ausbildungsmaßnahme selbst durchgeführt werden, als auch von einer  Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE).

 

Spezifische begleitende Unterstützungsmaßnahmen für Teilnehmerinnen können u.a. sein:

·      Begleitprogramme für junge Frauen wie persönlichkeitsbezogene Trainings (Konfliktmanagement, Durchsetzungstraining)

·      Coachingangebot für junge Frauen

·      Vernetzungsmöglichkeit von jungen Frauen (z.B. regelmäßiges Angebot zu Gruppengesprächen)

·      Schaffung von Beauftragten für junge Frauen innerhalb der durchführenden Einrichtungen als direkte Ansprechpersonen

6.9             Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung

Vor den Ausbildungsmaßnahmen können vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden, die neben der Orientierung und Vorbereitung auch das Ziel beinhalten sollen, die Jugendlichen bei der Suche nach betrieblichen Lehrstellen zu unterstützen. Die Einbeziehung der Berufsausbildungsassistenz bei Vorbereitungsmaßnahmen auf die Überbetriebliche Integrative Berufsausbildung wird bereits in dieser Stufe notwendig sein.

6.10          Formen der Ausbildungsmaßnahmen:

Die Gestaltung der Ausbildungsmaßnahmen muss im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entsprechen und die Ausbildung soll mit der Vermittlung auf eine betriebliche Lehrstelle/einen betrieblichen Ausbildungsplatz beendet oder mit der Ablegung der (Lehr-) Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Für die TeilnehmerInnen an den Ausbildungsmaßnahmen besteht die Pflicht/das Recht zum Besuch der Berufsschule.

Das Volumen der benötigten Ausbildungskapazitäten ist von den LGS jährlich zu planen.

Das Ergebnis der Planung ist insbesondere in Hinblick auf das Verhältnis von Ausbildungsmaßnahmen gemäß Punkt 6.10.1 (Ausbildungsvertrag gesamte Lehrzeit) zu Ausbildungsmaßnahmen gemäß Punkt 6.10.2 (Ausbildungsvertrag kürzer als Lehrzeit)  den Landesdirektorien vorzulegen und von diesen zu beschließen.

6.10.1          Ausbildungsmaßnahmen mit Ausbildungsvertrag über die gesamte Lehrzeit/Ausbildungszeit

Ausbildungsmaßnahmen in Ausbildungseinrichtungen oder in Kooperation einer Ausbildungseinrichtung mit einer oder mehreren betrieblichen Lehrwerkstätten:

Ausbildungseinrichtungen und betriebliche Lehrwerkstätten müssen gewährleisten, dass

·                    die Organisation und Ausstattung der Einrichtungen die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes (oder der entsprechenden Teilqualifikation) nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

·                    für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

·                    die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird oder die entsprechenden Teilqualifikationen vermittelt werden können und auch diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung beendet wird.

Beauftragte Ausbildungseinrichtungen können gem. § 30/3/5 BAG verpflichtet werden, gezielte Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß §§ 1 und 2 BAG zu setzen (z. B. betriebliche Praktika).

„Schnupper-“Praktika

Kurze Praktika bei Betrieben, die dem gegenseitigen Kennenlernen von Jugendlichem/-er und Betrieb dienen und zu einer Übernahme in ein reguläres Lehrverhältnis führen sollen, können mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass

·         die Dauer so gewählt sein muss, dass der/die Auszubildende dadurch nicht behindert wird, das Ausbildungsziel zu erreichen

·         und die Betriebe die erforderliche Anzahl von Ausbilder/innen aufweisen und eine Ausbildungsberechtigung für den jeweiligen Lehrberuf haben.

Praktika bei Praxisbetrieben

Sollen während des Praktikums durch den Betrieb alternierend zur Ausbildungseinrichtung auch praktische Ausbildungsinhalte zur Erlernung des betreffenden Lehrberufes vermittelt werden, so müssen auch die entsprechenden Qualitätsanforderungen gemäß 6.10.2.2 und 6.10.2.3 für Praxisbetriebe eingehalten werden.

Die maximale Dauer beider Praktikumsformen pro Auszubildendem/-er und Betrieb ist vom Landesdirektorium festzulegen.

Durch beide Praktikumsformen darf der vorrangige Ausbildungszweck, die Vermittlung der für die Erlernung des Lehrberufes notwendigen Kenntnisse durch die Ausbildungseinrichtung, nicht vernachlässigt werden.

Bei der Festlegung des zu erwartenden Arbeitsmarkterfolges, insbesondere des Vermittlungserfolges auf betriebliche Lehrstellen, sind die bisherigen Vermittlungserfolge und die regionale Lehrstellensituation zu berücksichtigen.

 

Definition „Ausbildungseinrichtung“

Eine Ausbildungseinrichtung ist eine Personen- und Sachgesamtheit, die der beruflichen Ausbildung gewidmet ist und die keine betrieblichen Produktionsprozesse durchführt.

Definition „betriebliche Lehrwerkstätte“

Eine betriebliche Lehrwerkstätte ist ein unselbständiger organisatorischer Teil eines Betriebes, dessen Personen- und Sachgesamtheit der Lehrlingsausbildung gewidmet und vom betrieblichen Produktionsprozess getrennt ist.

 

Betriebliche Lehrwerkstätten können nicht als alleinige Auftragnehmer auftreten, sondern nur als Subunternehmer von oder in Bietergemeinschaft mit Ausbildungseinrichtungen. Der Grund liegt darin, dass Ausbildungsverträge gem. § 30b BAG nur mit Ausbildungseinrichtungen abgeschlossen werden können. Ausbildungsverträge mit betrieblichen Lehrwerkstätten sind nicht möglich, denn diese können nur reguläre Lehrverhältnisse gem. § 2 BAG begründen.

Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages vor Zeitablauf ist, wenn nicht Gründe gem. § 15 BAG vorliegen, nur in Form einer einvernehmlichen Lösung möglich.

 

Die geförderten Ausbildungsverhältnisse dürfen jedenfalls bei betrieblichen Lehrwerkstätten bestehende oder noch zu schaffende „reguläre“ Lehrverträge nicht ersetzen. Das heißt, dass das Kriterium der „Substitution“ der in einem betrieblichen Umfeld einzurichtenden Ausbildungsplätze eine wesentliche und entsprechend zu prüfende Fördervoraussetzung darstellt. Eine Zuweisung kann keinesfalls erfolgen, wenn die Jugendlichen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Lehrverhältnis mit der jeweiligen Lehrwerkstätte gehabt haben.

6.10.1.1         Auftragnehmerschaft durch Ausbildungseinrichtungen

Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ist ein Auftragnehmer zu suchen, der eine Ausbildungseinrichtung gemäß Definition sein muss. Dieser obliegt u.a. die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungen, die Koordination der Ausbildungsplätze und des Besuchs der Berufsschule und die Anmeldung der Auszubildenden bei den Lehrlingsstellen und den Gebietskrankenkassen.

6.10.1.2         Kooperation mit betrieblichen Lehrwerkstätten oder anderen Ausbildungseinrichtungen

Die Ausbildungseinrichtung kann die Ausbildungsmaßnahme selbst durchführen oder sie kann mit einem oder mehreren Subunternehmern (anderen Ausbildungseinrichtungen oder betrieblichen Lehrwerkstätten) oder in Bietergemeinschaft mit diesen einen Ausbildungsverbund bilden. Im Falle der Kooperation sind von Seiten des Auftragnehmers (Vor-) Vereinbarungen mit den Kooperationspartnern zu schließen, die sich auf die Durchführung der Ausbildungen beziehen.

Finanzielle Abgeltung der Kooperationspartner „betriebliche Lehrwerkstätten“

Die zur Verfügung gestellten Lehrplätze sind nach Kosten pro Monat pro Person für die gesamte Maßnahmendauer zu kalkulieren. Die Kosten werden als Pauschalbetrag anerkannt. Besteht während des Verfahrens die Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung, so müssen auch diese Kosten wirtschaftlich nachvollziehbar erklärt werden. Die Abrechnung zwischen Auftragnehmer und Kooperationspartner hat nach erbrachter Leistung bezogen auf die Anzahl der geschulten Personen zu erfolgen.

6.10.1.3         Finden geeigneter Partner:

Freie Verfahrenswahl nach BM1 oder Verwendung eines eigenen Vergabeverfahrens, welches folgende Abläufe beinhaltet:

 

Erster Schritt: Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

 

Im Rahmen einer öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises werden Ausbildungseinrichtungen und/oder betriebliche Lehrwerkstätten gesucht, die geeignet sind, Jugendliche in Lehrberufen selbständig auszubilden. Die Bekanntmachung der Erkundung muss in Printmedien mit großer Verbreitung erfolgen. Es können aber auch bekannte potentielle Bewerber direkt von der LGS auf die öffentliche Erkundung hingewiesen werden. Wesentlich ist, dass in diesem Stadium immer darauf hingewiesen wird, dass es sich noch um kein Vergabeverfahren nach BVergG handelt.

 

Geeignet bedeutet, dass

·                    die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

·                    für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

·                    die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird.

Eine Erklärung darüber ist vorzulegen.

Betriebliche Lehrwerkstätten können nur in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen Interessensbekundungen abgeben.

Es  sind zumindest die Lehrberufe, die Kapazitäten, die Standorte anzugeben.

Zu beachten ist weiters, dass keine Verdrängung von regulären Lehrstellen zugunsten geförderter Lehrstellen in Lehrwerkstätten entsteht.

 

Zweiter Schritt:  Sichtung der Interessensbekundungen

Von der LGS sind die eingelangten Interessensbekundungen zunächst nach arbeitsmarktpolitischen Kriterien zu sichten: Für welche der angebotenen Lehrberufe besteht ein arbeitsmarktpolitischer Bedarf (Lehrberufsinhalt, Anzahl der Ausgebildeten, Bedarf der Region). Die Vorgabe von definierten Auswahlkriterien ist nicht notwendig, da noch kein Vergabeverfahren stattfindet. Bewerbern, die in der Folge aus amp. Gründen nicht weiter berücksichtigt werden, ist dies formlos schriftlich mitzuteilen.

In einem weiteren Schritt werden alle übrig gebliebenen eingelangten Interessensbekundungen nach Gruppen sortiert, um in der Folge Verhandlungsverfahren durchführen zu können. Eine Gruppierung nach angebotenen Lehrberufen wird am sinnvollsten sein.

Dritter Schritt: Vergabeverfahren

Die ausgewählten und gruppierten Interessenten werden entsprechend der vorgenommenen Gruppierung aufgefordert, Angebote abzugeben.

Gibt es mehrere Bieter in einer Gruppe und alle angebotenen Kapazitäten werden benötigt, so ist mit jedem ein eigenes Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung durchzuführen.

Gibt es mehrere Bieter in einer Gruppe und nicht alle angebotenen Kapazitäten werden benötigt, so ist die Leistung in Teillosen zu vergeben. Bei der Aufteilung in Teillose ist darauf zu achten, dass alle Bieter eine reale Chance haben, am Wettbewerb teilzunehmen.

6.10.2 Ausbildungsmaßnahme mit Ausbildungsvertrag kürzer
als gesamte Lehrzeit
/Ausbildungszeit

Ausbildungsmaßnahmen in Kooperation einer Ausbildungseinrichtung mit Praxisbetrieben
Ziel ist

·                    die Sicherstellung einer umfassenden Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf/in der entsprechenden Teilqualifikation und

·                    die Vermittlung der Jugendlichen auf eine betriebliche Lehrstelle/einen betrieblichen Ausbildungsplatz.

 

Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages vor Zeitablauf ist, wenn nicht Gründe gem. § 15 BAG vorliegen, nur in Form einer einvernehmlichen Lösung möglich.

Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ist ein Auftragnehmer zu suchen, der eine Ausbildungseinrichtung gemäß Definition sein muss. Dieser obliegt u.a. die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungen, die Koordination der betrieblichen Praktikumsplätze und des Besuchs der Berufsschule und die Anmeldung der Auszubildenden bei den Lehrlingsstellen und den Gebietskrankenkassen.

Die Ausbildung kann überwiegend von Praxisbetrieben durchgeführt werden. Es müssen jedoch zumindest 20% der Ausbildung beim Auftragnehmer selbst stattfinden. Die LGS hat in Abstimmung mit dem Landesdirektorium das Ausmaß und die Inhalte des Auftragnehmeranteils näher zu definieren.

Praxisbetriebe bekommen keine finanzielle Abgeltung für die Ausbildung der TeilnehmerInnen.

 

Definition Praxisbetriebe:

Ein Praxisbetrieb ist ein Betrieb, in dem die Lehrlingsausbildung nicht von den sonstigen betrieblichen Abläufen getrennt ist.

 

Für Jugendliche, denen es nicht gelingt, eine betriebliche Lehrstelle oder einen betrieblichen Ausbildungsplatz zur Teilqualifikation während des Lehrgangs zu bekommen, sind entsprechende Folgemaßnahmen/Verlängerungen (Ausbildungsmaßnahme oder andere Maßnahmen) vorzusehen, die es ihnen ermöglichen, zur (Lehr-) Abschlussprüfung anzutreten.

6.10.2.1         Finden geeigneter Partner:

Freie Verfahrenswahl nach BM1

6.10.2.2         Qualitätsanforderungen an Auftragnehmer

·                    Es muss sichergestellt sein, dass die TeilnehmerInnen aller Arten von Ausbildungsmaßnahmen sämtliche Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Lehrberufes oder der betreffenden Teilqualifikationen erlernen können, so dass ihnen in der Folge die Ablegung der (Lehr-) Abschlussprüfung ermöglicht wird.

·                    Vermittelte Praktika in Betrieben müssen facheinschlägig sein

·                    Die Ausbildung im Praktikum muss durch die Auftragnehmer überprüft werden.

·                    Ein Ausbildungsplan pro TeilnehmerIn muss vorliegen, aus dem hervorgeht, welche Fertigkeiten und Kenntnisse wo und in welcher Form vermittelt werden (Praktikumsbetrieb, Einrichtung)

·                    Eine Dokumentation über die Umsetzung der Ausbildungspläne ist zu führen.

6.10.2.3         Qualitätsanforderungen an Praxisbetriebe

·                    Sie müssen sich verpflichten, Inhalte des Berufsbildes zu vermitteln

·                    Es muss die erforderliche Anzahl von Ausbilder/innen im Betrieb vorhanden sein (PraktikantInnen zählen als Lehrlinge im Sinn der Verhältniszahlen)

·                    Sie müssen eine Ausbildungsberechtigung für den jeweiligen Lehrberuf haben

·                    Die Auftragnehmer müssen mit den Praxissbetrieben eine Vereinbarung über die zu vermittelnden Inhalte des Berufsbildes und die Dauer des Praktikums abschließen

6.11          Begleitung der TeilnehmerInnen durch das AMS

Insbesondere die TeilnehmerInnen an Ausbildungsmaßnahmen gemäß Punkt 6.10.1 sind von der RGS laufend in dem Sinn zu betreuen, dass gezielte Bemühungen zur Übernahme in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß § 2 BAG gesetzt werden. Dies hat so zu erfolgen, dass den AusbildungsteilnehmerInnen zumindest ein Monat vor Ende eines jeden Lehrjahres ein Beratungsgespräch in der Geschäftsstelle und offene betriebliche Lehrstellen angeboten werden. Die Auszubildenden sind darauf hinzuweisen, dass durch den Wechsel auf eine reguläre Lehrstelle einerseits eine „betriebsnähere“ Ausbildung gewährleistet ist und andererseits eine höhere Lehrlingsentschädigung als die Ausbildungsbeihilfe gezahlt wird.

Das Ausbildungsverhältnis kann nur einvernehmlich zwischen Ausbildungseinrichtung und Auszubildenden oder aus den Gründen des § 15 BAG aufgelöst werden. Die Ablehnung eines Beratungsgespräches oder einer zumutbaren Lehrstelle zieht keine Konsequenzen nach sich.

6.12           Besondere Bestimmungen für ÜBA und IBA

6.12.1          Überbetriebliche Lehrausbildung (ÜBA)

Förderbarer Personenkreis

·                    Alle beim AMS vorgemerkten Lehrstellensuchenden mit abgeschlossener Schulpflicht, die trotz intensiver Vermittlungsversuche keine geeignete Lehrstelle finden konnten

oder

·                    die eine betriebliche Lehre abgebrochen haben.

6.12.2          Überbetriebliche Integrative Berufsausbildung (IBA)

Die Ausbildungen sind gemäß den Bestimmungen des BAG durchzuführen. Die wesentlichsten Unterschiede zur ÜBA werden hier zitiert.

 

Förderbarer Personenkreis

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Jugendliche in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling in einen Betrieb vermitteln konnte und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

·                    Jugendliche, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

·                    Jugendliche ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder

·                    Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder

·                    Jugendliche, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsphase oder einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling in einem Betrieb angenommen werden muss, dass für sie aus persönlichen Gründen in absehbarer Zeit keine reguläre Lehrstelle bei einem Betrieb gefunden werden kann.

 

Ausbildungsformen

Ausbildungsmaßnahmen mit verlängerter Lehrzeit

Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich aufgrund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist (§ 8b Abs. 1 BAG; § 11a LFBAG). Es ist kein Lehrvertrag abzuschließen (§8c Abs. 9 BAG, gesonderte Regelung in Ausführungsgesetzgebung zum LFBAG). Die TeilnehmerInnen sind Lehrlingen hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt (§8b Abs. 13 BAG; § 11a Abs. 3 LFBAG).

Von der LGS ist in der Leistungsbeschreibung/Maßnahmenbeschreibung festzulegen, welcher Lehrberuf/welche Lehrberufe auszubilden sind.

Ausbildungsmaßnahmen zum Erwerb von Teilqualifikationen

Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind. (§ 8b Abs. 2 BAG; § 11b LFBAG).

Von der LGS ist in der Leistungsbeschreibung/Maßnahmenbeschreibung festzulegen, aus welchem Lehrberuf/welchen Lehrberufen Teilqualifikationen erlangt werden sollen.

 

Berufsausbildungsassistenz

Eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes oder einer Gebietskörperschaft bzw. einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz muss vorliegen. (§ 8b Abs. 7 BAG; § 11e Abs. 2 LFBAG)

Aufgaben der Berufsausbildungsassistenz:

Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihnen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, überbetrieblichen  Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat zu Beginn der integrativen Berufsausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung festzulegen und bei der Abschlussprüfung gemäß § 8b Abs. 10 BAG mitzuwirken. Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit dem genannten, an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

 

Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der integrativen Ausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen. (§ 8b Abs. 8 BAG; § 11d LFBAG)

Reduktion der Normalarbeitszeit bei Ausbildungen zur Teilqualifikation siehe § 8b Abs. 8 BAG.

 

Meldung der Ausbildungsverhältnisse

Die Ausbildungsverhältnisse nach dem BAG in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen sind bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 BAG geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden. (§ 8c Abs. 9 BAG).

Die Ausbildungsverhältnisse nach dem LFBAG in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen sind bei den land- und forstwirtschaftlichen Fachausbildungsstellen anzumelden. (§ 14 Abs. 6  LFBAG).

 

 

 

Zusätzliche Voraussetzungen für Auftragnehmer, um IBA-Ausbildungsmaßnahmen nach dem LFBAG durchführen zu können

Die integrative Berufsausbildung in überbetrieblichen  Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.

Die Bewilligung muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorliegen. Die als Bestbieter ermittelten Auftragnehmer sind zu verpflichten, frühestens nach Zuschlagsentscheidung, spätestens nach Zuschlagserteilung umgehend um die Bewilligung anzusuchen.

 

6.13          Lehrausbildung im Rahmen des JASG (auslaufend nur mehrfür Lehrgänge, die vor dem 31.12.2008 begonnen haben)

6.13.1          Übergangsbestimmungen

Die gesetzlichen Übergangsbestimmungen lauten:

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nur für Maßnahmen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2008 beginnen oder vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 8 fortsetzen.

Daraus lässt sich ableiten, dass personelle Nachbesetzungen in Maßnahmen (Lehrgängen), die vor dem genannten Zeitpunkt begonnen haben, zulässig sind.

6.13.2 Begleitung der TeilnehmerInnen des JASG durch das AMS

Die TeilnehmerInnen an Lehrgängen sind von der RGS (Service für Arbeitsuchende) laufend in dem Sinn zu betreuen, dass gezielte Bemühungen zur Übernahme in ein betriebliches Lehrverhältnis gesetzt werden.

Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht den Verlust der Teilnahmeberechtigung am Lehrgang nach sich. Zumutbar ist eine Lehrstelle, wenn sie sinngemäß den Zumutbarkeitserfordernissen des § 9 AlVG entspricht, im Rahmen der vom (von der) Jugendlichen bei der Beratung durch das Arbeitsmarktservice geäußerten Berufswünsche liegt und vom Wohnort des (der) Jugendlichen täglich erreichbar ist. Eine entsprechende Klausel ist in die Vereinbarung zwischen dem (der) Lehrstellensuchenden und dem Auftragnehmer der Ausbildung aufzunehmen.

7              Verfahrensnormen und verbindliche Formulare

7.1             EDV-Erfassung im Beihilfenadministrationssystem Trägerförderungen (BAS TF)

Um eine Auswertung der Teilnahmen getrennt nach JASG; ÜBA und IBA zu ermöglichen ist folgendes zu beachten:

Für alle Maßnahmen sind entsprechende Projekte mit den jeweiligen, der Maßnahme entsprechenden Beihilfentyptypen anzulegen:

 

Maßnahme

Beihilfentyptyp

Berufsorientierung/-vorbereitung

BMN (Orientierung)

Ausbildungsmaßnahmen

BMN (Aus- und Weiterbildung)

Beratung von lehrstellensuchenden jungen Frauen

Begleitende Unterstützungsmaßnahmen (falls eigener Vertrag)

Berufsausbildungsassistenz (eigener Vertrag)

BBE

 

Die TeilnehmerInnen sind in die Maßnahmen einzubuchen und haben den Status „SC“ (ausgenommen bei Zubuchung zu BBEs).

Maßnahmen des  (LF)BAG (Überbetriebliche Lehrausbildung oder Überbetriebliche Integrative Berufsbildung mit Ausbildungsvertrag über die gesamte Lehrzeit) sind im Feld „Sonderprogramm“ mit „ÜBA1“ oder „IBA1“ zu codieren.

Maßnahmen des  (LF)BAG (Überbetriebliche Lehrausbildung oder Überbetriebliche Integrative Berufsbildung mit Ausbildungsvertrag kürzer als die Lehrzeit) sind im Feld „Sonderprogramm“ mit „ÜBA2“ oder „IBA2“ zu codieren.

Eine Unterscheidung in „IBA 1“ und „IBA 2“ ist erst ab dem Ausbildungsjahr 2011/12 zu treffen. Bis dahin ist für diese Maßnahmen die Bezeichnung „IBA“ weiterhin zu verwenden.[9]

Maßnahmen des JASG  sind im Feld „Sonderprogramm“ mit „JASG“ zu codieren.

Eine Vermischung der Sonderprogramme in einem Projekt ist nicht zulässig.

 

Maßnahmen und TN-Eintritte mit einem Beginn ab 1.7.des jeweiligen Jahres werden dem folgenden Ausbildungsjahr zugeordnet.

7.2     Abbuchung der TeilnehmerInnen im TAS

TeilnehmerInnen, die aus den Ausbildungsmaßnahmen austreten, um eine reguläre betriebliche Lehrstelle anzunehmen, sind mit Maßnahmenende/Arbeitsaufnahme abzubuchen.

TeilnehmerInnen, die bis zum vorgesehenen Ende in den Maßnahmen bleiben, sind mit Maßnahmenende abzubuchen

TeilnehmerInnen, die die Ausbildungsmaßnahmen vorzeitig beenden, sind mit Abbruch/(diverse Abbruchgründe lt. TAS) abzubuchen.

Wird die Teilnahme vorzeitig beendet und eine Arbeit (keine Lehrstelle) aufgenommen, ist mit Abbruch/Arbeitsaufnahme abzubuchen.

7.3     Verwendung von Formularen

Formulare entsprechend den zitierten Bundesrichtlinien sind zu verwenden.

7.4     Budgetäre Verbuchung

Die budgetäre Verbuchung erfolgt gemäß der Bundesrichtlinie Budgetierung und Verbuchung von Beihilfen (AMF-SAP). Alle in dieser Richtlinie definierten Maßnahmen werden automatisch unter den Finanzpositionen für Bildungsmaßnahmen verbucht. Ausgenommen davon sind beauftragte Beratungs- und Betreuungseinrichtungen, diese sind unter der Finanzposition BBE zu verbuchen. Die Zuordnung zu ÜBA, JASG, oder IBA erfolgt automatisch durch die Sonderprogrammdefinition auf Maßnahmenebene.

7.5     ESF-Kofinanzierbarkeit

Ausbildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung sind ESF-kofinanzierbar.

8      Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Bundesrichtlinie tritt am 01.01.2013 in Kraft und ersetzt die Bundesrichtlinie
AMF/7-2012, BGS/AMF/0722/9997/2012.

9      Einführung und Qualitätssicherung

Um die laufende Qualitätssicherung zu gewährleisten, sind die Landesgeschäftsstellen verpflichtet, bei Anwendungsproblemen und/oder Nichtanwendbarkeit der Richtlinie einen Erfahrungsbericht bis spätestens 31.12.2013 an die Abt. 9 der BGS zu schicken. Die Fachabteilung verpflichtet sich, diese Rückmeldungen bis zum 31.3.2014 auszuwerten und dem Vorstand des AMS zur Festlegung des weiteren Procedere vorzulegen. Die LGF werden über die Entscheidung informiert.

10  Erläuterungen

Die Erläuterungen sind seit 1.1.2014 in der Anlage 1 zur Richtlinie zu finden.



[1] Liste der betroffenen Berufe siehe eigenes Dokument in Anhang RIDOK

[2] Berechnungsbeispiel siehe Erläuterungen Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

[3] Siehe Erläuterungen Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

[4] Siehe Erläuterungen Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

[5] Siehe Erläuterungen Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

[6] Siehe Erläuterungen Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

[7] Anwendung der Härteklausel gemäß BEMO I/A/6.

[8] Abwicklung aller Neueintritte und Verlängerungen, keine Differenzierung nach Lehrjahren

[9] Ab diesem Zeitpunkt werden alle „alten“ IBA automatisch IBA 1 zugeordnet.