Parlamentarische Anfrage 9715/J (GZ: BMASK-20001/0066-II/B/6/2016)

Frage 6: Änderung der Beantwortung

Zahlungen an die ITSV sind auch anderen bzw. keinen Kostenstellen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften grundsätzlich nach dem Prinzip der Verursachung (siehe Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband – Rechnungsvorschriften RV [RechnVorschr SV]; Achter Teil – Kostenrechnung, §§ 78 ff; www.sozdok.at).

Zahlungen, welche in der Kontengruppe 61 bis 63 zu erfassen sind, sind im Wesentlichen der Kostenstelle EDV zugeordnet. Zahlungen, welche in den Kontengruppen 68 zu erfassen sind, stellen außerordentliche Kosten dar, die gemäß § 84 Abs. 2 iVm § 85 Abs. 5 Z 3 der Rechnungsvorschriften nicht auf Kostenstellen zuzuordnen sind.

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 der parlamentarischen Anfrage Nr. 9709/J hinzuweisen. Aus dieser Gliederung ist im Wesentlichen auch die (Nicht-)Zuordnung zu Kostenstellen ableitbar.