12762/AB XXV. GP
Eingelangt am
07.08.2017
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Am 02.07.2018 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung
BM für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien
Anfragebeantwortung
die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Juni 2017 unter der Nr. 13303/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Österreichisches Staatsarchiv – amtsmissbräuchliche Personalpolitik – Wiedererrichtung einer ÖStA-Stabsstelle für eine Person im persönlichen Nahverhältnis gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Wann wurde die o.g. ÖStA-Stabsstelle geschaffen?
Die Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ wurde im Rahmen der Geschäftseinteilungsänderung des Österreichischen Staatsarchivs mit Wirksamkeit vom 15. Juni 2016 neu geschaffen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Ø Wann wurde die Ausschreibung der o.g. ÖStA-Stabsstelle veröffentlicht?
Ø Wo wurde die Ausschreibung der o.g. ÖStA-Stabsstelle veröffentlicht?
Gemäß § 5 Abs. 5 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) kann für Arbeitsplätze nach § 4 Abs. 1 Z 1 AusG und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 AusG gleichzuhaltenden Arbeitsplätze eine Bekanntgabe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ aus Kostengründen entfallen, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird. Diesen Anforderungen wurde durch die Veröffentlichung der Ausschreibung in der Jobbörse des Bundes (sowohl intern als auch extern) und darüber hinaus im Intranet des Bundeskanzleramtes umfassend und im Sinne der Erreichbarkeit eines höchstmöglichen Adressatenkreises Rechnung getragen. Eine Bekanntgabe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ konnte daher aus Kostengründen entfallen. Die Ausschreibung wurde am 27. April 2016 veröffentlicht.
Zu den Fragen 4 und 15:
Ø Wie lautete der Ausschreibungstext für die o.g. ÖStA-Stabsstelle?
Ø Wie ist die o.g. ÖStA-Stabsstelle besoldungsrechtlich bewertet?
Die Ausschreibung lautete wie folgt, wobei sich aus dem Ausschreibungstext auch die besoldungsrechtliche Bewertung der ausgeschriebenen Funktion ersehen lässt:
„A u s s c h r e i b u n g
der Leitung der Stabstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ im Österreichischen Staatsarchiv
(Wertigkeit A1/5 bzw. v1/4)
Gemäß § 4 Abs.1 Z. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl.Nr.85, wird die Leitung der Stabstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ im Österreichischen Staatsarchiv ausgeschrieben.
Der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Funktion umfasst insbesondere:
· Koordinierung der öffentlichen Auftritte des ÖStA; Mitwirkung an der Medienpräsenz des ÖStA (insb. Medienkontakte, Internetmanagement, Betreuung der Social Media Aktivitäten);
· Veröffentlichungen im Rahmen der Publikationsstrategie des Österreichischen Staatsarchivs;
· Wirkungscontrolling im Bereich des ÖStA (insb. Jahresplanung und Koordinierung des Wirkungsorientierungs- und Wirkungscontrollingkreislaufs für das ÖStA);
· Mitwirkung am Ausstellungs- und Veranstaltungswesen des ÖStA;
· Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Benutzersälen;
· Leihvertragsagenden sowie Bibliotheksangelegenheiten des ÖStA;
· Koordinierung von Restaurierungsmaßnahmen;
· Digitales Langzeitarchiv des Bundes.
Voraussetzungen für die Betrauung mit der Funktion sind:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. die Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bzw. der Aufnahmekriterien des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86;
3. der Abschluss eines Universitätsstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder eines vergleichbaren Studiums.
Folgende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten werden erwartet:
Pkt. |
Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten |
Gewichtung |
1. |
Fundierte Kenntnisse der vom Aufgabenbereich umfassten einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bundeshaushaltsrecht in Bezug auf Wirkungsorientierung und Wirkungscontrolling; Kenntnisse im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens sowie der Restaurierung und Archivierung |
30% |
2. |
Fundierte, auf praktischer Erfahrung basierende Kenntnisse der Öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Organisationsrecht der staatlichen Verwaltung; gute betriebswirtschaftliche Kenntnisse |
20% |
3. |
Breite Fachkenntnis sowie Erfahrung im Verwaltungsmanagement insbesondere im Sinne des New Public Management sowie auf dem Gebiet des Projekt- und Wissensmanagements |
20% |
4. |
Ausgeprägte Eignung zur Führung und Motivierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer größeren Organisationseinheit, Kommunikationsfähigkeit; Überzeugungskraft; besonderes Verhandlungsgeschick; Innovationsfähigkeit; Entscheidungsfreude; Teamfähigkeit |
20% |
5. |
Kenntnisse der englischen Sprache; IT-Anwenderkenntnisse |
10% |
Die Gewichtung der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten wird bei der Beurteilung der Eignung berücksichtigt werden.
Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten in einem außerhalb des Bundeskanzleramtes liegenden Tätigkeitsbereich sind erwünscht.
Das Bundeskanzleramt ist bestrebt, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt daher gemäß § 5 Abs. 2b Ausschreibungsgesetz 1989 nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein.
Der Monatsbezug (A1/5) / das Monatsentgelt (v1/4) beträgt mindestens € 3.108,90 brutto / € 4.072,30 brutto. Er/es erhöht sich eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Entlohnungsbestandteile.
Bewerbungen haben unter Anschluss eines Lebenslaufs bis 27. Mai 2016 im Präsidium des Bundeskanzleramtes, 1010 Wien, Ballhausplatz 2, mail: teamassistenzI@bka.gv.at
einzulangen.
Im Bewerbungsgesuch sind die Gründe anzuführen, die die Bewerberin/den Bewerber für die ausgeschriebene Funktion geeignet erscheinen lassen.“
Zu Frage 5:
Ø Wie viele Personen bewarben sich für die o.g. ÖStA-Stabsstelle?
Um die Leitung der Stabsstelle haben sich insgesamt 17 Personen innerhalb der Bewerbungsfrist beworben.
Zu den Fragen 6 und 7:
Ø Befanden sich unter den allfälligen Kandidaten auch welche mit einem Abschluss in Geschichtswissenschaften?
Ø Falls ja, wie viele?
Der Abschluss eines Studiums der Geschichtswissenschaften war, wie aus dem Ausschreibungstext ersichtlich ist, keine Formalvoraussetzung für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion.
Zu den Fragen 8 und 9:
Ø Warum war die Stabsstelle 2011 abgeschafft worden?
Ø Warum wurde die Stabsstelle 2016 wieder reaktiviert?
Die Abschaffung bzw. Neueinführung der Stabsstellen erfolgte grundsätzlich aufgrund umfassender vorangegangener Analysen. Dabei ist zu beachten, dass im Hinblick auf wirtschaftliche Überlegungen verstärktes Augenmerk auf den öffentlichen Auftritt und die Vermarktung des Österreichischen Staatsarchivs zu richten war. Somit ergab sich der Bedarf für die Schaffung einer neuen Stabsstelle mit einer inhaltlichen Neuausrichtung.
Gründe für die Abschaffung der Stabsstelle im Jahr 2012 waren folgende:
Aufgrund einer umfassenden Aufgabenanalyse der Organisationsstrukturen im Hinblick auf die damals aktuellen Anforderungen an das ÖStA wurde im Jahr 2011 der Entschluss gefasst, die Stabsstelle gänzlich aufzulösen. Dies geschah mit dem Ziel eine optimale Kosten-Nutzen-Relation bzw. ein zeitgemäßes Performancemanagement des ÖStA zu gewährleisten. Die tatsächliche Umsetzung erfolgte mit Inkrafttreten der Geschäftseinteilungsänderung mit 1. Februar 2012.
Der Schaffung einer neuen Stabsstelle im Jahr 2016 gingen eine Organisationsanalyse sowie ein Projekt „Aufgabenreform im ÖStA“ im Jahr 2015 voraus. Die Entscheidung für die Schaffung der Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service“ (ÖADS)“ fiel in erster Linie aufgrund der Notwendigkeit einer größeren Relevanz von strategischer Planung vor allem im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der neuen Medien. Ein weiterer wesentlicher Aspekt für diese Stabsstelle war der neu hinzugekommene Bereich Wirkungsorientierung, der durch die Haushaltsrechtsreform 2013 eingeführt wurde. Diesbezüglich ergibt sich der Bedarf einer laufenden Umsetzung der im Steuerungskreislauf definierten Schritte, wie Planung, Evaluierung, Qualitätssicherung etc. Hinzu kommt budgetäre Verantwortung im Aufgabenbereich der Stabsstelle. Zusätzlich wurden Supportleistungen, die das gesamte ÖStA betreffen, aus den Archivabteilungen herausgelöst und in der Stabsstelle gebündelt.
Während somit bei der im Jahr 2012 aufgelösten Stabsstelle im Bereich Öffentlichkeitsarbeit der fachlich-wissenschaftliche Aspekt im Vordergrund stand, liegt in diesem Bereich bei der neu geschaffenen Stabsstelle der Fokus auf der strategischen Öffentlichkeitsarbeit insbesondere im Bereich der Neuen Medien. Dies wird durch das Formalerfordernis des Abschlusses eines Universitätsstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften oder eines vergleichbaren Studiums lt. Ausschreibung der Leitung der Stabsstelle im Jahr 2016 unterstrichen.
Zu Frage 10:
Ø Wie lautet die Stellenbeschreibung der o.g. ÖStA-Stabsstelle?
Die Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ ist der Anlage zu entnehmen.
Zu Frage 11:
Ø Trifft es zu, dass die o.g. Person, die letztendlich für die o.g. ÖStA-Stabsstelle eingestellt wurde, tatsächlich am Ausschreibungstext für die o.g. ÖStA-Stabsstelle mitschrieb?
Eine Mitwirkung der späteren Leiterin der Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ des ÖStA an der Formulierung des Ausschreibungstextes lässt sich im elektronischen Aktenlauf nicht verifizieren.
Zu Frage 12:
Ø Wann wurde das o.g. Rundmail an die Mitarbeiter des BKA verschickt, indem die Berufung der o.g. Person an das ÖStA angekündigt wurde?
Bei dem angesprochenen „Rundmail“ handelt es sich um wöchentlich erscheinende Newsletter der Leiterin der Präsidialsektion des Bundeskanzleramtes, mit welchen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes über aktuelle Neuigkeiten im Ressortbereich informiert werden. Mit Newsletter vom 13. Juni 2016 wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes unter anderem über die Betrauung der angesprochenen Person mit der provisorischen Leitung der ÖStA-Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ informiert.
Zu Frage 13:
Ø Wann wurde die o.g. Person zur Leiterin der o.g. ÖStA-Stabsstelle ernannt?
Die Betrauung mit der Leitung der Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ erfolgte mit Wirksamkeit vom 1. August 2016.
Zu Frage 14:
Ø ln welcher Form instrumentalisierte die o.g. Person, die letztendlich als Leiterin der o.g. ÖStA-Stabsstelle eingestellt wurde, ihr persönliches Naheverhältnis zu N.N. im ÖStA?
Meinungen, Einschätzungen und Mutmaßungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.
Zu Frage 16:
Ø Warum wurde der vormalige Leiter der o.g. ÖStA-Stabsstelle nicht in das Berufungsverfahren eingebunden?
Der vormalige Leiter der im Jahr 2012 aufgelösten Stabsabteilung des Österreichischen Staatsarchivs hat sich für die Leitung der neu geschaffenen Stabsstelle nicht beworben und konnte daher in das Verfahren nicht einbezogen werden.
Zu Frage 17:
Ø Warum fand im Zuge des Berufungsverfahrens für die o.g. ÖStA-Stabsstelle kein Hearing statt?
Gemäß § 14 AusG sind der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln. Hearings sind nach dem AusG nicht zwingend vorgeschrieben. Die Frage, ob ein Hearing erforderlich ist oder nicht, ist ausschließlich von der Begutachtungskommission zu beurteilen und unterliegt der internen Willensbildung der Kommission.
Zu Frage 18:
Ø Mit welchem Betrag lässt sich der o.g., dem ÖStA entstandene finanzielle Schaden infolge einer fehlenden rechtsgültigen Abberufung des Leiters der bis 2011 existierenden Stabsstelle, mithin das ihm weiterhin zustehende Abteilungsleitergehalt und die sinnlose Neubestellung der o.g. ÖStA-Stabsstelle beziffern?
Es erfolgte keine sinnlose „Neubestellung“ der ÖSTA-Stabsstelle, sondern vielmehr eine inhaltliche Neuausrichtung, wie zu den Fragen 8. und 9. ausgeführt wurde. Somit liegt auch kein finanzieller Schaden im Sinne der Fragestellung vor.
Anlage