12762/AB XXV. GP

Eingelangt am 07.08.2017
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Am 02.07.2018 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung

 

 

BM für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien

Anfragebeantwortung

 

 

 

die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Juni 2017 unter der Nr. 13303/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Österreichisches Staatsarchiv – amtsmissbräuchliche Personalpoli­tik – Wiedererrichtung einer ÖStA-Stabsstelle für eine Person im persönlichen Nah­verhältnis gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Wann wurde die o.g. ÖStA-Stabsstelle geschaffen?

 

Die Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ wurde im Rah­men der Geschäftseinteilungsänderung des Österreichischen Staatsarchivs mit Wirk­samkeit vom 15. Juni 2016 neu geschaffen.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Ø  Wann wurde die Ausschreibung der o.g. ÖStA-Stabsstelle veröffentlicht?

Ø  Wo wurde die Ausschreibung der o.g. ÖStA-Stabsstelle veröffentlicht?

 

Gemäß § 5 Abs. 5 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) kann für Arbeitsplätze nach § 4 Abs. 1 Z 1 AusG und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 AusG gleichzuhaltenden Ar­beitsplätze eine Bekanntgabe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ aus Kostengründen entfallen, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird. Diesen Anforderungen wurde durch die Veröffentlichung der Ausschreibung in der Jobbörse des Bundes (sowohl intern als auch extern) und darüber hinaus im Intranet des Bundeskanzleramtes um­fassend und im Sinne der Erreichbarkeit eines höchstmöglichen Adressatenkreises Rechnung getragen. Eine Bekanntgabe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ konnte daher aus Kostengründen entfallen. Die Ausschreibung wurde am 27. April 2016 veröffentlicht.

 

Zu den Fragen 4 und 15:

Ø  Wie lautete der Ausschreibungstext für die o.g. ÖStA-Stabsstelle?

Ø  Wie ist die o.g. ÖStA-Stabsstelle besoldungsrechtlich bewertet?

 

Die Ausschreibung lautete wie folgt, wobei sich aus dem Ausschreibungstext auch die besoldungsrechtliche Bewertung der ausgeschriebenen Funktion ersehen lässt:

 

A u s s c h r e i b u n g

der Leitung der Stabstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ im Österreichischen Staatsarchiv

(Wertigkeit A1/5 bzw. v1/4)

 

Gemäß § 4 Abs.1 Z. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl.Nr.85, wird die Lei­tung der Stabstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ im Österrei­chischen Staatsarchiv ausgeschrieben.

 

Der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Funktion umfasst insbesondere:

·        Koordinierung der öffentlichen Auftritte des ÖStA; Mitwirkung an der Medien­präsenz des ÖStA (insb. Medienkontakte, Internetmanagement, Betreuung der Social Media Aktivitäten);

·        Veröffentlichungen im Rahmen der Publikationsstrategie des Österreichischen Staatsarchivs;

·        Wirkungscontrolling im Bereich des ÖStA (insb. Jahresplanung und Koordinie­rung des Wirkungsorientierungs- und Wirkungscontrollingkreislaufs für das ÖStA);

·        Mitwirkung am Ausstellungs- und Veranstaltungswesen des ÖStA;

·        Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Benutzersälen;

·        Leihvertragsagenden sowie Bibliotheksangelegenheiten des ÖStA;

·        Koordinierung von Restaurierungsmaßnahmen;

·        Digitales Langzeitarchiv des Bundes.

 

Voraussetzungen für die Betrauung mit der Funktion sind:

1.        die österreichische Staatsbürgerschaft;

2.        die Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bzw. der Aufnahmekriterien des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86;

3.        der Abschluss eines Universitätsstudiums der Publizistik- und Kommunikations­wissenschaft oder eines vergleichbaren Studiums.

 

Folgende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten werden erwartet:

Pkt.

Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten

Gewichtung

1.

Fundierte Kenntnisse der vom Aufgabenbereich umfassten einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bundes­haushaltsrecht in Bezug auf Wirkungsorientierung und Wir­kungscontrolling; Kenntnisse im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens sowie der Restaurierung und Archivierung

30%

2.

Fundierte, auf praktischer Erfahrung basierende Kenntnisse der Öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Organisationsrecht der staatlichen Verwaltung; gute betriebswirtschaftliche Kenntnisse

20%

3.

Breite Fachkenntnis sowie Erfahrung im Verwaltungsmanage­ment insbesondere im Sinne des New Public Management sowie auf dem Gebiet des Projekt- und Wissensmanagements

20%

4.

Ausgeprägte Eignung zur Führung und Motivierung von Mitar­beiterinnen und Mitarbeitern; mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer größeren Organisationseinheit, Kommunikations­fähigkeit; Überzeugungskraft; besonderes Verhandlungsge­schick; Innovationsfähigkeit; Entscheidungsfreude; Team­fähigkeit

20%

5.

Kenntnisse der englischen Sprache; IT-Anwenderkenntnisse

10%

 

Die Gewichtung der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten wird bei der Beurteilung der Eignung berücksichtigt werden.

 

Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten in einem außerhalb des Bundeskanzleram­tes liegenden Tätigkeitsbereich sind erwünscht.

 

Das Bundeskanzleramt ist bestrebt, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt daher gemäß § 5 Abs. 2b Ausschreibungsgesetz 1989 nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein.

 

Der Monatsbezug (A1/5) / das Monatsentgelt (v1/4) beträgt mindestens € 3.108,90 brutto / € 4.072,30 brutto. Er/es erhöht sich eventuell auf Basis der gesetzlichen Vor­schriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Entlohnungsbestandteile.

 

Bewerbungen haben unter Anschluss eines Lebenslaufs bis 27. Mai 2016 im Präsidium des Bundeskanzleramtes, 1010 Wien, Ballhausplatz 2, mail: teamassistenzI@bka.gv.at

einzulangen.

 

Im Bewerbungsgesuch sind die Gründe anzuführen, die die Bewerberin/den Bewer­ber für die ausgeschriebene Funktion geeignet erscheinen lassen.“

 

Zu Frage 5:

Ø  Wie viele Personen bewarben sich für die o.g. ÖStA-Stabsstelle?

 

Um die Leitung der Stabsstelle haben sich insgesamt 17 Personen innerhalb der Be­werbungsfrist beworben.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Ø  Befanden sich unter den allfälligen Kandidaten auch welche mit einem Abschluss in Geschichtswissenschaften?

Ø  Falls ja, wie viele?

 

Der Abschluss eines Studiums der Geschichtswissenschaften war, wie aus dem Aus­schreibungstext ersichtlich ist, keine Formalvoraussetzung für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Ø  Warum war die Stabsstelle 2011 abgeschafft worden?

Ø  Warum wurde die Stabsstelle 2016 wieder reaktiviert?

 

Die Abschaffung bzw. Neueinführung der Stabsstellen erfolgte grundsätzlich auf­grund umfassender vorangegangener Analysen. Dabei ist zu beachten, dass im Hin­blick auf wirtschaftliche Überlegungen verstärktes Augenmerk auf den öffentlichen Auftritt und die Vermarktung des Österreichischen Staatsarchivs zu richten war. So­mit ergab sich der Bedarf für die Schaffung einer neuen Stabsstelle mit einer inhaltli­chen Neuausrichtung.

 

Gründe für die Abschaffung der Stabsstelle im Jahr 2012 waren folgende:

Aufgrund einer umfassenden Aufgabenanalyse der Organisationsstrukturen im Hin­blick auf die damals aktuellen Anforderungen an das ÖStA wurde im Jahr 2011 der Entschluss gefasst, die Stabsstelle gänzlich aufzulösen. Dies geschah mit dem Ziel eine optimale Kosten-Nutzen-Relation bzw. ein zeitgemäßes Performancemanage­ment des ÖStA zu gewährleisten. Die tatsächliche Umsetzung erfolgte mit Inkrafttre­ten der Geschäftseinteilungsänderung mit 1. Februar 2012.

 

Der Schaffung einer neuen Stabsstelle im Jahr 2016 gingen eine Organisationsana­lyse sowie ein Projekt „Aufgabenreform im ÖStA“ im Jahr 2015 voraus. Die Entschei­dung für die Schaffung der Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service“ (ÖADS)“ fiel in erster Linie aufgrund der Notwendigkeit einer größeren Relevanz von strategischer Planung vor allem im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der neuen Medien. Ein weiterer wesentlicher Aspekt für diese Stabsstelle war der neu hinzugekommene Bereich Wirkungsorientierung, der durch die Haushaltsrechts­reform 2013 eingeführt wurde. Diesbezüglich ergibt sich der Bedarf einer laufenden Umsetzung der im Steuerungskreislauf definierten Schritte, wie Planung, Evaluie­rung, Qualitätssicherung etc. Hinzu kommt budgetäre Verantwortung im Aufgaben­bereich der Stabsstelle. Zusätzlich wurden Supportleistungen, die das gesamte ÖStA betreffen, aus den Archivabteilungen herausgelöst und in der Stabsstelle gebündelt.

 

Während somit bei der im Jahr 2012 aufgelösten Stabsstelle im Bereich Öffentlich­keitsarbeit der fachlich-wissenschaftliche Aspekt im Vordergrund stand, liegt in die­sem Bereich bei der neu geschaffenen Stabsstelle der Fokus auf der strategischen Öffentlichkeitsarbeit insbesondere im Bereich der Neuen Medien. Dies wird durch das Formalerfordernis des Abschlusses eines Universitätsstudiums der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften oder eines vergleichbaren Studiums lt. Aus­schreibung der Leitung der Stabsstelle im Jahr 2016 unterstrichen.

 

Zu Frage 10:

Ø  Wie lautet die Stellenbeschreibung der o.g. ÖStA-Stabsstelle?

 

Die Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digi­tales und Service (ÖADS)“ ist der Anlage zu entnehmen.

 

Zu Frage 11:

Ø  Trifft es zu, dass die o.g. Person, die letztendlich für die o.g. ÖStA-Stabsstelle eingestellt wurde, tatsächlich am Ausschreibungstext für die o.g. ÖStA-Stabs­stelle mitschrieb?

 

Eine Mitwirkung der späteren Leiterin der Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ des ÖStA an der Formulierung des Ausschreibungstextes lässt sich im elektronischen Aktenlauf nicht verifizieren.

 

Zu Frage 12:

Ø  Wann wurde das o.g. Rundmail an die Mitarbeiter des BKA verschickt, indem die Berufung der o.g. Person an das ÖStA angekündigt wurde?

 

Bei dem angesprochenen „Rundmail“ handelt es sich um wöchentlich erscheinende Newsletter der Leiterin der Präsidialsektion des Bundeskanzleramtes, mit welchen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes über aktuelle Neuigkei­ten im Ressortbereich informiert werden. Mit Newsletter vom 13. Juni 2016 wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes unter anderem über die Betrauung der angesprochenen Person mit der provisorischen Leitung der ÖStA-Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ informiert.

 

Zu Frage 13:

Ø  Wann wurde die o.g. Person zur Leiterin der o.g. ÖStA-Stabsstelle ernannt?

 

Die Betrauung mit der Leitung der Stabsstelle „Öffentlichkeitsarbeit, Digitales und Service (ÖADS)“ erfolgte mit Wirksamkeit vom 1. August 2016.

 

Zu Frage 14:

Ø  ln welcher Form instrumentalisierte die o.g. Person, die letztendlich als Leiterin der o.g. ÖStA-Stabsstelle eingestellt wurde, ihr persönliches Naheverhältnis zu N.N. im ÖStA?

 

Meinungen, Einschätzungen und Mutmaßungen sind nicht Gegenstand des parla­mentarischen Interpellationsrechtes.

 

Zu Frage 16:

Ø  Warum wurde der vormalige Leiter der o.g. ÖStA-Stabsstelle nicht in das Beru­fungsverfahren eingebunden?

 

Der vormalige Leiter der im Jahr 2012 aufgelösten Stabsabteilung des Österreichi­schen Staatsarchivs hat sich für die Leitung der neu geschaffenen Stabsstelle nicht beworben und konnte daher in das Verfahren nicht einbezogen werden.

 

Zu Frage 17:

Ø  Warum fand im Zuge des Berufungsverfahrens für die o.g. ÖStA-Stabsstelle kein Hearing statt?

 

Gemäß § 14 AusG sind der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche so­wie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln. Hearings sind nach dem AusG nicht zwingend vorgeschrieben. Die Frage, ob ein Hearing erforderlich ist oder nicht, ist ausschließlich von der Begutachtungskommission zu beurteilen und unter­liegt der internen Willensbildung der Kommission.

 

Zu Frage 18:

Ø  Mit welchem Betrag lässt sich der o.g., dem ÖStA entstandene finanzielle Scha­den infolge einer fehlenden rechtsgültigen Abberufung des Leiters der bis 2011 existierenden Stabsstelle, mithin das ihm weiterhin zustehende Abteilungslei­tergehalt und die sinnlose Neubestellung der o.g. ÖStA-Stabsstelle beziffern?

 

Es erfolgte keine sinnlose „Neubestellung“ der ÖSTA-Stabsstelle, sondern vielmehr eine inhaltliche Neuausrichtung, wie zu den Fragen 8. und 9. ausgeführt wurde. So­mit liegt auch kein finanzieller Schaden im Sinne der Fragestellung vor.

 

Anlage