5/ABPR XXV. GP

Eingelangt am 02.05.2014
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Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Mario Kunasek und weitere Abgeordnete haben am 20. März 2014 an die Präsidentin des Nationalrats die schriftliche Anfrage 5/JPR betreffend linke Gewalt vor der UPC-Arena (Graz) wird von Abg. Steinhauser (Grüne) gutgeheißen gerichtet.

Zu den Fragen 1, 4, 5, 6 und 7:

Gegenstand des Interpellationsrechtes ist nicht die politische Meinung der Präsidentin/des Präsidenten des Nationalrats, sondern deren/dessen Funktionsausübung.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, hat die Präsidentin/der Präsident des Nationalrats darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Nationalrats gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Diese Bestimmung legt fest, in welchem Geist und mit welchem Ziel die Präsidentin/der Präsident des Nationalrats ihre/seine verfassungs-rechtlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse auszuüben hat. Von dieser Bestimmung sind allerdings außerhalb des Nationalrates stehende Aktivitäten nicht umfasst.

Zu den Fragen 2 und 3:

Die Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt strafrechtlich relevant sein könnte, wird vom Verfassungsgesetzgeber der Staatsanwaltschaft und in weiterer Folge den ordentlichen Gerichten zugewiesen.