7/ABPR XXV. GP
Eingelangt am 20.10.2014
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Original sind möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordnete Dr. Susanne Winter hat am 24. September 2014 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 7/JPR betreffend "Ersatzweise Unterschriftsleistung für Abgeordnete bei Spesenabrechnungen" gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6
Einleitend verweise ich auf den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 10 Bundesbezügegesetz, wonach der Ersatz der Aufwendungen dem einzelnen Mitglied des Nationalrates gebührt. Für anspruchsbegründende Begehren ist nach der Rechtsordnung - da im Gesetz keine Ausnahme vorgesehen ist - daher als Unterfertigung die eigenhändige Unterschrift der/des Anspruchsberechtigten erforderlich.
Die von Ihnen ins Auge gefassten Ersatzleistungen von Unterschriften ist im Bundesbezüge- gesetz nicht vorgesehen und scheidet schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklar- heit aus.
Die Parlamentsdirektion ist bei dem von Ihnen geschilderten Problem fehlender Unterschriften so
weit wie möglich um flexible Handhabung bemüht und in der Praxis ist es immer gelungen, erforderliche Unterschriften fristgerecht nachzubringen.
Zu Frage 7:
Der gegenständliche öffentlich rechtliche Anspruch würde gemäß den geltenden erbrechtlichen Vorschriften auf den Nachlass übergehen.