7/ABPR XXV. GP

Eingelangt am 20.10.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordnete Dr. Susanne Winter hat am 24. September 2014 an die Präsidentin des   Nationalrates die schriftliche Anfrage 7/JPR betreffend "Ersatzweise Unterschriftsleistung für Abgeordnete bei Spesenabrechnungen" gestellt.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 6

Einleitend verweise ich auf den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 10 Bundesbezügegesetz, wonach        der Ersatz der Aufwendungen dem einzelnen Mitglied des Nationalrates gebührt. Für anspruchs­begründende Begehren ist nach der Rechtsordnung - da im Gesetz keine Ausnahme vorgesehen       ist - daher als Unterfertigung die eigenhändige Unterschrift der/des Anspruchsberechtigten   erforderlich.

Die von Ihnen ins Auge gefassten Ersatzleistungen von Unterschriften ist im Bundesbezüge-        gesetz nicht vorgesehen und scheidet schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklar-       heit aus.

Die Parlamentsdirektion ist bei dem von Ihnen geschilderten Problem fehlender Unterschriften so

weit wie möglich um flexible Handhabung bemüht und in der Praxis ist es immer gelungen, erforderliche Unterschriften fristgerecht nachzubringen.

Zu Frage 7:

Der gegenständliche öffentlich rechtliche Anspruch würde gemäß den geltenden erbrechtlichen Vorschriften auf den Nachlass übergehen.