10/ABPR XXV. GP

Eingelangt am 20.10.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Dr. Winter, Kolleginnen und Kollegen haben am 24. September 2014 die schriftliche Anfrage 10/JPR betreffend „Hauptausschuss XXV. GP ‑ 52/HA“ an die Präsidentin des Nationalrates gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zur Frage 1:

§ 21 GOG-NR listet jene Verhandlungsgegenständen des Nationalrates auf, die entsprechend der Bestimmungen des § 23 GOG-NR zu vervielfältigen und an alle Abgeordneten zu verteilen sind. Über deren Einlangen hat die Präsidentin in den Sitzungen des Nationalrates zu informieren und sie einem Ausschuss zuzuweisen. Weiters werden diese Verhandlungsgegenstände gemäß § 52 Abs. 4 GOG-NR auch im Internet als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates herausgegeben und damit veröffentlicht.

Die Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses (§ 29 GOG-NR) sind keine Verhandlungsgegenstände im Sinne des § 21 GOG-NR. Sie werden in verschlossenen Kuverts an die Mitglieder des Hauptausschusses verteilt. Ihr Einlangen wird nicht in den Sitzungen des Nationalrates bekannt gegeben, ihre Zuweisung an den Hauptausschuss erfolgt ex lege und sie sind keine Beilagen zu den stenographischen Protokollen. Daher werden sie auch nicht auf der Webseite des Parlaments (Internet) öffentlich abrufbar gemacht.

Zur Frage 2:

Das Intranet ist aufgrund des großen Nutzerkreises (alle Abgeordnete, alle Klubmitarbeiter, alle Mitarbeiter der Parlamentsdirektion, etc.) grundsätzlich nicht dazu geeignet, Inhalte zur Verfügung zu stellen, die nur einem beschränkten Nutzerkreis (zB. Mitglieder des Hauptausschusses) zugänglich sein sollen.

Es freut mich jedoch, mitteilen zu können, dass bereits ein Probetrieb läuft, der es möglich macht, Inhalte im Intranet auch nur beschränkten Nutzergruppen zur Verfügung zu stellen. Mit der Einführung der Parlamentssignatur könnte dieser Probetrieb in den Regelbetrieb überführt und damit auch für die Vorlagen des Hauptausschusses genützt werden.

Wie im Protokoll der letzten Präsidialkonferenz vom 19. September 2014 (17/II NR) vermerkt wurde, ist eine Präsentation für die Klubs zum Thema Parlamentssignatur für Oktober in Aussicht genommen.

Zur Frage 3:

Nein. HA-Vorlagen werden, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, nur an die Mitglieder des Hauptausschusses verteilt. (Siehe auch Beantwortung der Frage 1.)

Zur Frage 4:

Die Geschäftsordnung kennt die Klassifizierung eines Verhandlungsgegenstandes als „Geheimdokument“ nicht. Verhandlungsgegenstände sind entweder gem. § 23 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 4 GOG-NR zu vervielfältigen und zu verteilen sowie als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen zu veröffentlichen oder nicht.

Lediglich für Vorlagen von Institutionen der Europäischen Union bestimmt die EU-Verschlusssachen-Verordnung im § 2 Abs. 2 vier verschiedene Geheimhaltungsstufen: restreint, confidentiel, secret und très secret. Auf die gegenständliche Vorlage des Hauptausschusses war die EU-Verschlusssachen-Verordnung nicht anzuwenden.