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Verfassungsausschuss

 

 

 

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Auszugsweise Darstellung

(verfasst vom Stenographenbüro)

25. Sitzung

 

Mittwoch, 5. Oktober 2016

 

TOP 1 bis 4

ExpertInnenhearing

10.08 Uhr – 12.14 Uhr

 

Bundesrats-SitzungssaaI

 

Obmann Dr. Peter Wittmann eröffnet die Sitzung des Verfassungsausschusses, begrüßt die Ausschussmitglieder und macht eine Mitteilung zur Ergänzung der Tagesordnung um TOP 5.

*****

Obmann Dr. Peter Wittmann: Vor Eingang in die Tagesordnung schlage ich vor, die Verhandlungen über die Punkte 1 bis 4 unter einem durchzuführen.

Gibt es dagegen einen Einwand? – Wenn das nicht der Fall ist, dann gehe ich so vor.

Zwischen den Fraktionen wurde vereinbart, zu TOP 1 bis 4 ein Hearing mit Expertinnen und Experten durchzuführen.

Folgende Auskunftspersonen wurden zur jeweils angeführten Themenstellung nominiert, über deren Beiziehung gemäß § 40 Abs. 1 GOG Beschluss zu fassen ist. Es sind dies:

Mag. Dr. Gerhard Hesse (Leiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes)
zum Thema: Inhalt und Struktur der Vorlagen,

Mag. Dr. Wolfgang Steiner (Oberösterreichischer Landtagsdirektor)
zum Thema: Die Vorlagen aus der Sicht der Länder,

Mag. Karl Pauer (Bereichsdirektor Recht der Stadt Wien)
zum Thema: Die Vorlagen aus der Sicht der Länder,

Mag. Gerlinde Wagner (Leiterin des RLW-Dienstes der Parlamentsdirektion)
zum Thema: Auswirkungen der Vorlagen auf das Parlamentsrecht,

em. o. Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger
zum Thema: Informationsbegehren an die Parlamente und Informationsrechte der Abgeordneten gegenüber der Verwaltung,

MMag. Dr. Patrick Segalla (Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich)
zum Thema: Informationsbegehren und Verwaltungsgerichte (als Rechtsmittelinstanz und als Informationspflichtige),

Univ.-Prof. Dr. Verena Madner (Wirtschaftsuniversität Wien)
zum Thema: Rechtsschutz bei Informationsbegehren an die Verwaltung,

Mag. Josef Barth (Gründer Forum Informationsfreiheit)
zum Thema: Die Vorlagen aus Sicht des Forums Informationsfreiheit.

Ich ersuche die Mitglieder des Verfassungsausschusses um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.

Weiters wurde vereinbart, die Anhörung der Auskunftspersonen im Sinne des § 37a Abs. 1 Z 4 GOG öffentlich durchzuführen. Das bedeutet, dass Ton- und Bildaufnahmen während des Hearings zulässig sind.

Ich ersuche die Mitglieder des Verfassungsausschusses um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

Über die Verhandlungen der Tagesordnungspunkte 1 bis 4 wird eine Auszugsweise Darstellung verfasst werden.

Wir gehen in die Tagesordnung ein.

Wir kommen zur gemeinsamen Behandlung der Tagesordnungspunkte 1 bis 4:

 

 

1. Punkt

       Regierungsvorlage: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (395 d.B.)

       (Wiederaufnahme der am 9. November 2015 vertagten Verhandlungen)

 

2. Punkt

       Antrag der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Informationsfreiheit (Informationsfreiheit-BVG) (6/A)

       (Wiederaufnahme der am 22. Juni 2016 vertagten Verhandlungen)

 

3. Punkt

       Antrag der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird (18/A)

       (Wiederaufnahme der am 22. Juni 2016 vertagten Verhandlungen)

 

4. Punkt

       Gesetzesantrag des Bundesrates vom 29. Oktober 2015 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien geändert werden (869 d.B.)

Berichterstatter Mag. Wolfgang Gerstl: Ich erstatte Bericht über den Gesetzesantrag des Bundesrates vom 29. Oktober 2015 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien geändert werden (869 d.B.).

ExpertInnenhearing

Obmann Dr. Peter Wittmann: Ich ersuche jetzt – um 10.08 Uhr – darum, die Expertinnen und Experten sowie die Zuhörerinnen und Zuhörer in den Saal zu bitten.

Ich begrüße die Expertinnen und Experten sowie die Zuhörerinnen und Zuhörer sehr herzlich zum Hearing des Verfassungsausschusses. Den ExpertInnen wurde vorab von den Fraktionen zur inhaltlichen Vorbereitung der Diskussion ein Fragenkatalog übermittelt.

(Es folgen technische Mitteilungen durch den Obmann.)  

Ich darf nunmehr als ersten Experten Herrn Mag. Dr. Gerhard Hesse um seine Ausführungen bitten.

Inhalt und Struktur der Vorlagen

Mag. Dr. Gerhard Hesse (Leiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes): Herr Vorsitzender! Herr Bundesminister! Hoher Ausschuss! Meine Damen und Herren! Als Leiter der für die legistische Umsetzung des Projekts zuständigen Einheit, nämlich des Verfassungsdienstes, kommt es mir, glaube ich, nachdem die Regierungsvorlage zur Änderung der Bundesverfassung am 2. Dezember 2014 bereits beschlossen wurde, zu, ein bisschen in das Thema und die Regelungsstruktur einzuleiten.

Ich werde mir erlauben, bereits auf aktuelle Abweichungen von der ursprünglichen Regierungsvorlage beziehungsweise auch auf die zur Begutachtung versandten einfachgesetzlichen Vorschriften, die ebenfalls aus unserem Hause stammen, einzugehen.

Diese Änderungen ergeben sich einerseits aus dem Umstand, dass eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zusammengetreten ist und einvernehmlich versucht hat, die Regelungen zu erarbeiten, und andererseits daraus, dass das Bundeskanzleramt bereits Gespräche mit den im Nationalrat vertretenen Parteien geführt hat.

Nun zur Informationsfreiheit. Sie haben zwei Regelungskreise: die bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen und die einfachgesetzlichen Normen. Der Kern unserer Vorschriften ist die Schaffung eines neuen Grundrechts, eines, wie wir das sagen, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zur Information. Es unterscheidet sich schon wesentlich von geltendem Recht, in dem wir noch die Amtsverschwiegenheit, flankiert durch die Auskunftspflicht, haben, nämlich dadurch, dass ein Zugang zu Primärdokumenten nunmehr möglich ist, also möglich wäre für den Fall der Beschlussfassung und des Inkrafttretens der Normen. Das heißt, das ist ein wesentlicher Fortschritt zu den Regelungen über die Auskunftspflicht.

Es gibt dieses Grundrecht, das letztendlich der Verfassungsgerichtshof auszulegen haben wird, und man wird sehen, in welche Richtung der Verfassungsgerichtshof eine Rechtsprechung dazu entwickelt; es ist eingeschränkt durch verschiedene Ausnahmetatbestände, die im öffentlichen Interesse liegen, sowie berechtigte Interessen eines Dritten, womit der Datenschutz beziehungsweise Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angesprochen wurden.

Zu den Ausnahmetatbeständen ergibt sich schon ein wesentlicher Unterschied zur Regierungsvorlage. Darin war eine Ausweitung der Ausnahmetatbestände an die einfache Gesetzgebung vorgesehen. Schon das Begutachtungsverfahren und die weiteren Überlegungen haben gezeigt, dass es diese sogenannte Öffnungsklausel zur Schaffung weiterer Ausnahmetatbestände nicht braucht. Das heißt, Sie haben die Ausnahmetatbestände der Informationsfreiheit abschließend in der Bundesverfassung geregelt, die durch einfaches Gesetz bestenfalls präzisiert, aber nicht erweitert werden können.

Die einzige sozusagen Erweiterung wäre unmittelbar anwendbares Unionsrecht, dessen Wesen in der unmittelbaren Anwendbarkeit darin liegt, dass es keine gesonderten österreichischen Vorschriften braucht. Also sollte es irgendwelche unionsrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften geben, dann sind diese naturgemäß zu beachten.

Worauf ich Ihre Aufmerksamkeit lenken mag, ist Folgendes: Wir haben das im einfachen Gesetz im § 6 IFG konkretisiert. Es gibt natürlich auch bei den betroffenen Dritten – ich habe über den Datenschutz beziehungsweise über die Berufs- und Geschäftsgeheimnisse gesprochen – eine dritte Rechtsposition; ich möchte eine Information von einer Behörde, aber der behördliche Akt enthält Daten oder Geschäftsgeheimnisse. Hier sehen wir im einfachen Gesetz ein niederschwelliges Konsultationsverfahren vor.

An wen richtet sich dieses Grundrecht? – An die Verwaltung, an die Gesetzgebung, an den Rechnungshof, an die Volksanwaltschaft, auch an sonstige Selbstverwaltungskörper und auch an die gesetzlichen, beruflichen Interessenvertretungen. Hier haben wir eine Einschränkung vorgenommen. Man muss zwei Dinge unterscheiden. Ich sage das deshalb, weil das ja schon bisher in den Gesprächen ein Diskussionsgegenstand war.

Die Selbstverwaltungskörper verfügen in der Regel über einen übertragenen und einen eigenen Wirkungsbereich. Der übertragene Wirkungsbereich erfolgt auf Weisung staatlicher Organe. Hier ist eine uneingeschränkte, jedermann zugängliche Informationsfreiheit gegeben. Was den eigenen Wirkungsbereich betrifft, haben wir bei den beruflichen Selbstverwaltungen, Selbstverwaltungskörpern oder Interessenvertretungen vorgesehen, dass ausschließlich den Angehörigen dieses Recht auf Zugang zur Information zukommt. Das scheint systemisch zu sein, da ja nur diese Angehörigen den Selbstverwaltungskörper bilden. Dieser besteht ja genau aus den durch Gesetz zusammengeschlossenen Personen, die diesen auch durch Umlage finanzieren. Daher diese Einschränkung.

Ergänzt wird dieses von mir genannte Grundrecht im Artikel 22a Abs. 1 B-VG durch eine Verpflichtung sämtlicher staatlicher Zweige – da ist auch die Gerichtsbarkeit dabei, und zwar sowohl die ordentliche als auch die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit –, von sich aus Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen. Auch das finden Sie näher in den einfachgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt.

Wenn ich mir erlauben darf, das zu sagen: Da liegt meines Erachtens ein wesentlicher Aspekt des Systemwandels von der Amtsverschwiegenheit hin zur Informationsfreiheit. Denn je mehr staatliche Behörden, Gerichtsorgane von sich aus veröffentlichen, sofern ein allgemeines Interesse vorliegt – und es nicht um irgendwelche internen Dienstanweisungen geht –, desto geringer ist die Notwendigkeit, individuell Informationszugang zu erfordern.

Ich werde jetzt noch ein bisschen etwas über den Rechtsschutz sagen. Ich habe gesagt, das ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Das heißt, es gipfelt natürlich die Auslegung letztlich in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Wer ist zuständig, wenn man eine Information nicht bekommt? – Wir haben hier keinen eigenen Tatbestand vorgesehen, sondern es geht darum, über welchen Gegenstand man eine Information begehrt. Das heißt, es folgt der Materie und es ist dann, je nachdem, wenn das zum Beispiel Umweltrecht ist, eine Landesbehörde zuständig und letztlich ein Landesverwaltungsgericht; wenn es eine Bundesmaterie ist, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird, eine Bundesbehörde.

Wir haben vorgesehen, dass die Behörden acht Wochen Zeit haben, um die Information zu erteilen. Ich weiß, dass das strittig ist, aber das ist derzeit der Stand. Darüber kann man ja diskutieren.

Wir haben zur Erleichterung eine Weiterleitung von Anträgen vorgesehen, die an und für sich ohnehin schon im AVG vorgesehenen ist, wir haben das noch einmal im IFG ausgeführt, probiert, es möglichst niederschwellig zu machen. Ich gehe davon aus, dass alle öffentlichen Behörden eine Anlaufstelle schaffen werden, um dem Bürger den Zugang zur Information zu gewährleisten.

Vielleicht zusammenfassend, letzter Satz: Ich glaube, dass es ein wesentlicher Fortschritt wäre, wenn dieser Normenkomplex verabschiedet werden würde. Im Unterschied zur Auskunftspflicht haben Sie einen unmittelbaren Zugang zu Informationen und zu Dokumenten. Im Unterschied zur Auskunftspflicht – darüber habe ich noch gar nichts gesagt – haben Sie statt elf Durchführungsgesetzen bei der Auskunftspflicht nun ein einziges Durchführungsgesetz, das Informationsfreiheitsgesetz. Die Mitwirkungsrechte oder Kontrollrechte des Nationalrates sind erweitert, da die Amtsverschwiegenheit dem Nationalrat gegenüber nicht gilt. – Danke.

Die Vorlagen aus der Sicht der Länder

Mag. Dr. Wolfgang Steiner (Oberösterreichischer Landtagsdirektor): Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren! Im Namen der Bundesländer danke ich zunächst für die Einladung und die Möglichkeit, die Haltung der Bundesländer hier präsentieren zu können sowie für die partnerschaftliche Mitbeteiligung bei der Erstellung des Entwurfs im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit.

Das Vorhaben zur Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und Schaffung einer Informationsverpflichtung wird von den Ländern prinzipiell begrüßt. Im Zusammenhang mit der dafür erwogenen Kompetenzänderung – sie wurde ja gerade angesprochen – mit dem Ziel der Einführung eines bundeseinheitlichen Informationsfreiheitsgesetzes muss ich zunächst auf den aufrechten Beschluss der Landeshauptleutekonferenz verweisen, wonach Kompetenzverschiebungen von den Ländern zum Bund nur im Rahmen einer generellen Neuordnung der Kompetenzverteilung zugestimmt werden kann.

Die konkrete Kompetenzänderung wird von den Ländern dann zur Kenntnis genommen, wenn gleichzeitig alle im Gesetzesantrag des Bundesrates enthaltenen Änderungen im Zusammenhang mit den nicht mehr zeitgemäßen Zustimmungsrechten in organisatorischen Angelegenheiten verabschiedet und damit einige langjährige Länderforderungen zu Verfassungsänderungen erfüllt werden.

Dem Gesetzesantrag des Bundesrates wird im Sinne einer Paketlösung daher zugestimmt.

Bei einem Wegfall des Zustimmungsrechts der Länder bei der Änderung der Gerichtssprengel fordern die Länder allerdings ein verbindliches Bekenntnis des Bundes zu einer grundsätzlichen politischen Vorabstimmung mit den Ländern bei Änderungen von Bezirksgerichtssprengeln sowie die Beibehaltung eines Landesgerichts für jedes Land, dessen Sprengel die Landesgrenzen nicht überschreiten darf.

Formal sollten die dazu im Gesetzesantrag des Bundesrates enthaltenen Erläuterungen auch in den Ausschussbericht übernommen werden und könnte dies etwa in der Form einer Entschließung des Nationalrates bei Beschlussfassung der übrigen Vorlagen erfolgen.

Im Zusammenhang mit den Regelungen zur Informationsfreiheit müssen überdies einige inhaltliche Eckpunkte berücksichtigt und eine Mitwirkungsmöglichkeit der Länder zu einem solchen Bundesgesetz gewährleistet werden. Konkret müssen vor allem die spezifischen Anforderungen und Interessen der Länder berücksichtigt beziehungsweise muss sichergestellt werden, dass die Länder für ihren Bereich die nötigen Detailregelungen treffen können, damit nicht im Ergebnis die Länder schlechter- oder jedenfalls anders gestellt sind als der Bund. Dies betrifft insbesondere auch die Landesparlamente und deren Kontrolleinrichtungen.

Aufgrund der unmittelbaren und in der Vollziehung wohl sogar den Bundesbereich überwiegenden Betroffenheit der Länder sollte dies zumindest nach dem Vorbild etwa des Artikels 14b Abs. 4 oder jüngst etwa des Artikels 130 Abs. 2 erfolgen. Eine bloße Mitwirkung ohne echten Zustimmungsvorbehalt der Länder in den sie in der Vollziehung betreffenden Angelegenheiten reicht dagegen nicht aus.

Im Informationsfreiheitsgesetz muss generell jede unnötige Regulierung vermieden werden, es dürfen keine neuen Strukturen geschaffen werden und müssen auch sonst Regelungen vermieden werden, die einen wesentlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand in personeller und sachlicher Hinsicht verursachen.

Die Länder sind grundsätzlich für eine Vereinheitlichung und haben kein Interesse an einer gegenüber den für den Bund geltenden Regelungen weiteren Einschränkung der Informationsverpflichtung. Insoweit sollte allenfalls klargestellt werden, ob beziehungsweise inwieweit den Ländern eine Kompetenz zur Regelung besonderer Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu Informationen oder über deren Geheimhaltung verbleibt. § 15 des Gesetzentwurfes scheint hier noch etwas unklar im Verhältnis zur Verfassungsbestimmung zu sein.

Im Übrigen sind etwa die Bereiche der Landtage mit deren vielfach nichtöffentlichen Ausschüssen und den Landtagsdirektionen, den Landtagsklubs und den Landesrechnungshöfen ebenso zu berücksichtigen wie die Konstruktion der Ämter der Landesregierung und die spezifischen Anforderungen im Bereich der Sitzungen der Landesregierung.

Soll tatsächlich jedes Sitzungsprotokoll von nichtöffentlich tagenden Gremien oder jede Stellungnahme, jedes Gutachten, das ein Landtagsklub oder ein Mitglied der Landesregierung in Auftrag gibt, der Informationsverpflichtung unterliegen? Hier müsste sichergestellt werden, dass – nicht so, wie dies etwa bei der B-VG-Novelle 2014 im Zusammenhang mit den Untersuchungsausschüssen der Fall war – die Ländersituation hinreichend berücksichtigt wird.

Zu den uns über das bereits Gesagte hinaus vorgelegten Fragen zu Länderangelegenheiten halte ich in der gebotenen Kürze gleich noch fest, dass zum Fragenbündel rund um die parlamentarischen Problemstellungen – Stichwort Akte der Gesetzgebung – jedenfalls eine Klärung auch im Interesse der Länder ist.

Persönlich halte ich die derzeit vorgeschlagene Konstruktion des nachfolgend nur auf gesonderten Antrag zu erlassenden Bescheides für besser als eine generelle Regelung mit einem Bescheidautomatismus nach dem Muster etwa des geltenden § 8 UIG, weil dies einerseits wohl faktisch viele Fälle vermeiden hilft und damit Verwaltungsaufwand verhindert und andererseits gewisse Probleme im Zusammenhang mit der ja nur für den Fall des Antrags vorgesehenen Gebührenpflicht entstehen würden. Das sollte man berücksichtigen.

Zur Abgabenbefreiung: Auch in Oberösterreich ist derzeit eine Abgabenbefreiung von den Landesverwaltungsabgaben vorgesehen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verfassungsbestimmung scheint dann nötig und wird akzeptiert, wenn eine einheitliche Abgabenregelung erwünscht ist. Im Übrigen ist für eine Gebühren- und Abgabenbefreiung ja der Bund zuständig, siehe auch das geltende Auskunftspflichtgesetz.

Soweit die neue Verfassungsregelung beziehungsweise ein künftiges Bundesgesetz Regelungen enthalten, die landesgesetzlich – jetzt untechnisch gesagt – umzusetzen sind und nicht ohnehin durchschlagen, würde dies allenfalls Änderungen der Landtagsgeschäftsordnungen, der Landesrechnungshofgesetze, der Gemeindeordnungen, der Stadtstatute erfordern.

Insgesamt wird das Landesrecht wohl auch auf die unterschiedliche Textierung hin zu screenen sein, etwa: Was ist nichtöffentlich und was ist vertraulich? Hier wird zum Teil Unterschiedliches mit unterschiedlichen Begriffen benannt, und die Auskunftspflichtgesetze der Länder werden jedenfalls zu ändern beziehungsweise anzupassen sein.

Abschließend scheint mir auch eine Abstimmung mit dem parlamentarischen Interpellationsrecht wichtig, damit es da nicht zu Ungleichgewichten dahin gehend kommt, dass das Informationsrecht der ja doch auf einer besonderen Legitimationsbasis arbeitenden Parlamentsabgeordneten, die auch durch die ihnen zukommende Immunität einen besonderen Stellenwert im demokratischen System einnehmen, im Ergebnis weniger umfasst als das einer sonstigen Person, beziehungsweise nicht die Abgeordnetem im Umweg der Auskunftspflicht gezwungen werden, Daten zu erheben. – Ich bedanke mich.

Die Vorlagen aus der Sicht der Länder

Mag. Karl Pauer (Bereichsdirektor Recht der Stadt Wien): Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Kollege Steiner hat schon einleitend die wesentlichen Länderpunkte für die Schaffung einer ausschließlichen Bundeskompetenz für ein Informationsfreiheitsgesetz dargelegt. Ich möchte meine Ausführungen auf die inhaltlichen Eckpunkte, die für die Länder bei der Schaffung der Informationsfreiheit wesentlich sind, konzentrieren. Teilweise hat Kollege Steiner auch diese schon ein bisschen angerissen.

Erlauben Sie mir aber, bevor ich darauf eingehe, noch eine kurze allgemeine Bemerkung: Die Länder haben im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum Informationsfreiheitsgesetz eine große Zahl von legistischen Hinweisen und Anmerkungen eingebracht. Auf diese kann in diesem Rahmen natürlich nicht eingegangen werden. Wenn ich jetzt einige ganz wesentliche Punkte für die Länder herausgreife, bedeutet das nicht, dass diese Anmerkungen obsolet geworden wären, sondern sie wären natürlich in die Beratungen weiter einzubeziehen.

Was sind jetzt diese besonders wichtigen Eckpunkte aus Sicht der Länder? – Zunächst sollte man den Bereich der Gesetzgebung und der Regierungstätigkeit auch auf Landesebene genauer betrachten. Da gibt es beispielsweise eine Divergenz im Gesetzestext: Während im § 6 Abs. 1 Z 5 lit. c von „im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (...) im Interesse der Gesetzgebung“ gesprochen wird, heißt es im § 11 Abs. 2 „Akte der Gesetzgebung“.

Da stellt sich zunächst einmal die Frage, ob damit lediglich die im Zuge eines konkreten Gesetzgebungsverfahrens gesetzten Akte gemeint sind, oder ob hier Gesetzgebung in einem weiteren Sinn verstanden wird, sodass damit beispielsweise auch Immunitätsangelegenheiten oder auch die Bestellung bestimmter Organe, wie jenes des Direktors oder der Direktorin eines Landesrechnungshofes oder eines Landesvolksanwaltes beziehungsweise einer Landesvolksanwältin mitumfasst sind und auch die Prüftätigkeit dieser eigentlich der Gesetzgebung zuzuordnenden Organe.

Diesbezüglich wird vorgeschlagen, dass in beiden genannten Bestimmungen einheitlich der Begriff „Akte im Dienste der Gesetzgebung“ verwendet wird, ein Begriff, den wir auch schon aus dem Datenschutzgesetz kennen, womit eine entsprechende Klarstellung erfolgen würde.

Ein ganz wesentlicher Punkt ist auch der schon kurz angesprochene Bereich der Regelungen der Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit von Sitzungen beispielsweise eines Ausschusses eines Landtages, aber auch der Landesregierung. Auch diesbezüglich gibt es eine Bestimmung, die heranzuziehen ist. Der § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b des Entwurfs sagt nämlich, dass eine Ausnahme von der Veröffentlichung besteht bei einem sonstigen Tätigwerden „des Organs, insbesondere auch zum Schutz von Vorschriften über die Vertraulichkeit bzw. die Beteiligung der Öffentlichkeit“. Dies allerdings nur, wenn „nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen“ eine Geheimhaltung „erforderlich ist“.

Hier wäre aus Sicht der Länder eine Regelung vorzusehen und klarzustellen, dass alle Vorgänge, bei denen schon gesetzlich vorgesehen ist, dass sie nichtöffentlich oder vertraulich sind, jedenfalls von einer Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind.

Bezüglich der Landesrechnungshöfe und Landesvolksanwaltschaften eröffnet sich auch noch ein weiteres Thema. Diese Institutionen bekommen ja aufgrund ihrer Prüftätigkeit eine Unzahl von Informationen aus sehr vielen anderen öffentlichen Stellen, Organen und Ämtern, und da stellt sich die Frage, wann eine solche Information zum Wirkungsbereich eines Organes gehört, sodass dieses sozusagen auch informationspflichtig wird. Hier sollte man klarstellen, dass nur jene Informationen zum Wirkungsbereich eines Organes gehören, die tatsächlich originär bei diesem Organ entstanden sind.

Bei der Frage des Rechtsschutzes ist es für die Länder wesentlich, dass als Rechtsschutzinstanzen die Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder fungieren und nicht eigene Sonderbehörden geschaffen werden.

Einen weiteren Klärungsbedarf gibt es hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht bei laufenden Verfahren. Es müsste sichergestellt werden, dass die sich aus den Verfahrensvorschriften ergebenden Grenzen der Veröffentlichungspflicht durch die Parteiöffentlichkeit nicht durch das Informationsfreiheitsgesetz unterlaufen werden. Das gilt auch für bereits abgeschlossene Verfahren. Auch da wird sich die Frage stellen, ob Informationen aus dem Verfahren veröffentlicht werden können oder ob die Nichtveröffentlichung zum Schutz der Willensbildung und Entscheidungsfindung der Behörde, aber auch für beispielsweise andere öffentliche Interessen geboten wäre.

Derzeit fehlt dem Entwurf aus Ländersicht auch eine Übergangsregelung, sodass Informationen von allgemeinem Interesse praktisch grenzenlos zurück bis eigentlich zum Beginn der Aufzeichnungen veröffentlicht werden müssten. Das würde einen unglaublichen Verwaltungsaufwand und hohe Kosten für die Länder erfordern. Daher wäre aus Sicht der Länder eine Regelung wünschenswert, dass nur jene Informationen vom Informationsfreiheitsgesetz erfasst sind, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind oder aufgezeichnet wurden.

In gleicher Weise sollte auch geregelt werden, wie lange diese Informationen bereitzuhalten sind – dies einerseits, um den Verwaltungsaufwand entsprechend in Grenzen zu halten, und andererseits auch, um bestehende Archivierungs- und Skartierungsvorschriften nicht zu unterlaufen.

Und schließlich wäre für die Länder auch noch wünschenswert, dass es eine Regelung gibt, die vorsieht, dass eine Information nicht erteilt werden muss, wenn es eine zumutbare Möglichkeit einer Alternativbeschaffung für diese Information gibt. Diesbezüglich müsste es reichen, wenn der Informationssuchende auf diese Möglichkeit der Alternativbeschaffung hingewiesen wird.

Meine Damen und Herren, das waren in dieser kurzen Zeit – ich glaube, ich bin ziemlich genau in der Zeit – die wesentlichen Forderungen oder Wünsche der Länder, um deren Berücksichtigung wir ersuchen. – Vielen Dank.

Auswirkungen der Vorlagen auf das Parlamentsrecht

Mag. Gerlinde Wagner (Leiterin des RLW-Dienstes der Parlamentsdirektion): Sehr geehrter Herr Obmann! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Vielen Dank für die Gelegenheit, zu den Auswirkungen der Vorlagen auf das Parlamentsrecht Stellung zu nehmen. Ich werde mich in meinem Referat auf zwei Punkte konzentrieren, nämlich auf die Auswirkungen auf das parlamentarische Kontroll- und Interpellationsrecht und die damit verknüpften Anpassungen in den Geschäftsordnungen sowie auf die damit verbundenen Veröffentlichungs- und Informationsverpflichtungen für die Parlamente.

Zu Punkt 1: Gemäß Artikel 52 B-VG können Nationalrat und Bundesrat die Mitglieder der Bundesregierung über alle Gegenstände der Vollziehung befragen. Dieses Kontrollrecht ist aber nach geltender Rechtslage insoweit eingeschränkt, als aus Artikel 20 Abs. 3 folgt, dass die dort geregelte Amtsverschwiegenheit auch gegenüber Nationalrat und Bundesrat besteht. Das B-VG sieht bisher nur einzelne Ausnahmen von dieser Amtsverschwiegenheit vor, nämlich bei der Übermittlung von Informationen über EU-Vorhaben und im Zusammenhang mit einem Untersuchungsausschuss. Nationalrat und Bundesrat haben für diese Fälle Regelungen geschaffen, die einen ausreichenden Schutz für den Erhalt und den Umgang mit diesen Informationen gewährleisten.

Diese Regelungen wurden im Informationsordnungsgesetz, das auf der Verfassungsbestimmung des Artikels 30a B-VG fußt und das seit Anfang 2015 in Kraft ist, zusammengefasst und für den gesamten Gesetzgebungsbereich vereinheitlicht.

Die Gesetzentwürfe, die heute beraten werden, sehen entweder die komplette Streichung von Artikel 20 Abs. 3 – so in der Regierungsvorlage – oder die Anpassung der parlamentsbezogenen Regelungen in Artikel 20 B-VG vor – so in den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Tagesordnung. Die bisher geltend gemachten Geheimhaltungsgründe sollen nicht mehr gegenüber den Mitgliedern des Nationalrates und Bundesrates eingewendet werden können.

In der Regierungsvorlage 395 der Beilagen wird eine Ergänzung von Artikel 52 Abs. 4 vorgeschlagen. Demnach sollen bei der Ausgestaltung der Kontroll- und Fragerechte in den Geschäftsordnungen Gründe und Interessen gemäß Artikel 22a Abs. 2 B-VG beachtet werden. In den Erläuterungen dazu wird ausgeführt, dass es nähere Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit brauche. Diese liegen in der Zwischenzeit aber vor und sind im vorhin schon erwähnten Informationsordnungsgesetz geregelt, daher kann beziehungsweise sollte die vorgeschlagene Ergänzung von Abs. 4 entfallen.

Im Lichte der jahrelangen Diskussionen über den Umfang der parlamentarischen Fragerechte könnte eine ausdrückliche Klarstellung, und zwar beispielsweise im Artikel 30a B-VG oder/und in den Geschäftsordnungen, möglichen Kontroversen vorbeugen.

Ich möchte noch auf einen zweiten Aspekt im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht hinweisen: Nach dem vorliegenden Entwurf für Artikel 22a Abs. 3 B-VG bestünde in Zukunft eine unterschiedliche Reichweite des Informationsrechts von jedermann einerseits und des Interpellationsrechts nach Artikel 52 B-VG als Kontrollrecht gegenüber der Vollziehung andererseits. Das parlamentarische Kontroll- und Fragerecht von Nationalrat und Bundesrat bei Unternehmen oder Rechtsträgern beschränkt sich weiterhin ausschließlich auf den gesetzlich eingeräumten Einflussbereich des jeweils zuständigen Mitglieds der Bundesregierung – ich erwähne hier das Stichwort Ingerenzzusammenhang.

Ich habe nun schon mehrfach das Informationsordnungsgesetz erwähnt. Aus diesem Gesetz ergibt sich, dass klassifizierte, also besonders geschützte Informationen nicht im Plenum behandelt werden können, weil dort die erforderliche Informationssicherheit nicht gewährleistet ist. Eine Reihe von Fragerechten und Kontrollinstrumenten kommen aber nur im Plenum zur Anwendung, beispielsweise die Dringliche Anfrage, die Fragestunde oder die Besprechung einer Anfragebeantwortung.

Wenn eine Anfragebeantwortung klassifizierte Informationen enthält, kann sie nicht im Plenum besprochen werden. Hier wäre ein Lösungsansatz, dass solche Anfragebesprechungen in einer Ausschusssitzung stattfinden. Bei Dringlichen Anfragen und in Fragestunden sind Fälle denkbar, in denen eine Beantwortung in öffentlicher Sitzung aufgrund dieser besonderen Schutzerfordernisse nicht möglich ist. Hier könnte eine Pflicht zur schriftlichen Beantwortung vorgesehen werden, die dann klassifiziert einlangt.

Ich komme nun zu den Auswirkungen auf die Veröffentlichungs- und Informationspflichten aufgrund der Entwürfe für Artikel 22a B-VG und des Informationsfreiheitsgesetzes. Diese sollen auch für Nationalrat und Bundesrat gelten.

Schon jetzt sehen die Geschäftsordnungen und das Bezügebegrenzungs-BVG insbesondere im Zusammenhang mit dem Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz eine Vielzahl von Veröffentlichungspflichten vor. Auch sind ein Großteil der im Bereich der Gesetzgebung entstehenden und verfügbaren Informationen schon jetzt in strukturierter Form im Internet veröffentlicht. Selbstverständlich sind aber alle verfügbaren Informationen anhand der dann geltenden neuen Informationsfreiheitsbestimmungen nochmals zu durchforsten und dort, wo angemessen, das Informationsangebot entsprechend zu erweitern.

Mit der Verpflichtung in Artikel 22a Abs. 1 B-VG, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen, würde gleichzeitig die unmittelbare gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Informationen und Dokumenten im Internet geschaffen.

Künftig wäre es nach dieser Regelung also erforderlich, dass vor einer Veröffentlichung von parlamentarischen Anfragen zu prüfen wäre, und zwar im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, ob Geheimhaltungsinteressen oder Geheimhaltungsgründe einer solchen Veröffentlichung entgegenstehen. Dafür wird es allerdings noch ein festzulegendes Prozedere brauchen.

Bei Informationsbegehren, die an das Parlament gerichtet werden, ist zu unterscheiden, ob sich diese auf einen Akt der Gesetzgebung oder auf einen Akt der Parlamentsverwaltung beziehen. Nur bei Akten der Parlamentsverwaltung ist die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Erledigung und damit auch Rechtsschutz vorgesehen. Allerdings die Frage dieser Zuordnung zu einem der beiden Bereiche kann rechtlich sehr schwierig sein, weil gesetzlich keine Abgrenzungskriterien vorgesehen sind und auch weil dazu kaum Judikatur besteht.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch noch die Frage, wann die im Entwurf vorgesehene Gebührenschuld sinnvollerweise entstehen soll.

Kurz erwähnen möchte ich auch, dass im IFG sowohl von „Akten der Gesetzgebung“ als auch bloß von „Gesetzgebung“ die Rede ist. Im Datenschutzgesetz – wir haben es vorhin gehört – heißt es „Akte im Dienste der Gesetzgebung“. Aus legistischer Sicht wäre es empfehlenswert, die Begriffe aufeinander abzustimmen und das Begriffsverständnis darzulegen.

Abschließend möchte ich betonen, dass es der Vollständigkeit und auch der Übersichtlichkeit wegen wirklich wichtig wäre, dass die legistischen Anpassungen im Parlamentsrecht erst nach der Beschlussfassung über die verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden. – Vielen Dank.

Informationsbegehren an die Parlamente und Informationsrechte der Abgeordneten gegenüber der Verwaltung

em. o. Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger: Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren! Ich bin eingeladen worden, zu gewissermaßen zwei gegenläufigen Themen etwas zu sagen: einerseits zu Informationen, die von den Parlamenten gegeben werden sollen, und andererseits zu Informationen, die das Parlament selbst erhalten möchte.

Zunächst zum ersten Thema: Informationsbegehren an die Parlamente.

Im künftigen Artikel 22a Abs. 1 werden eben auch die „Organe der Gesetzgebung“ als auskunftspflichtig genannt. Was sind die Organe der Gesetzgebung? Selbstverständlich der Nationalrat, der Bundesrat, die Landtage. Die Frage ist, ob auch Suborgane darunter fallen, Ausschüsse, die Präsidenten, Klubs etwa. Die Frage ist deshalb nicht so einfach zu beantworten, weil der Artikel 22a den Kreis der Auskunftsverpflichteten zwar äußerst umfassend, aber rechtstechnisch in einer taxativen Aufzählung umschreibt. Mir ist allerdings nicht ganz klar, was eigentlich nicht unter diese taxative Aufzählung fällt. Wie immer haben es taxative Aufzählungen an sich, eng ausgelegt zu werden. Und da könnte man auf die Idee kommen, Klubs fallen eben nicht darunter, aber klar ist das nicht.

Im einfachgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetz wird dagegen ganz allgemein von Organen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände gesprochen. Mir ist auch nicht ganz klar, warum man auf der einfachgesetzlichen Ebene eine generelle Formulierung macht, auf der verfassungsrechtlichen Ebene dagegen eine detaillierte Bestimmung, das ist ein bisschen merkwürdig.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Das besagt natürlich nichts, wenn man jetzt etwa über Klubs oder Ausschüsse nachdenkt, über den Umfang der Auskunftspflicht. Der ergibt sich aus den Tatbeständen, die eine Auskunftsverweigerung rechtfertigen. Es geht nur um die Frage, ob es sich hier überhaupt um ein Organ im Sinne dieser neuen Regelung handelt. Und die Fantasie der Fragesteller ist so groß, dass man nie weiß, was ihnen nicht vielleicht auch zu einem Klub einfallen würde.

Es gibt da noch einen zweiten Terminus. In der Verfassungsbestimmung des § 11 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes wird nicht von „Organen der Gesetzgebung“, sondern – das ist schon gesagt worden – von „Akten der Gesetzgebung“ gesprochen, die aus dem Anspruch auf einen Bescheid ausgenommen werden. Hier soll also kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft bestehen.

Was sind Akte der Gesetzgebung? Das ist meines Erachtens im Kontext wirklich ein sehr unklarer Ausdruck. Üblicherweise versteht man darunter formelle Gesetze, natürlich auch Budgetgesetze, obwohl sie in der Verfassung unter „Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung“ geregelt sind, daher wohl auch Staatsverträge, die vom Parlament zu genehmigen sind; sie sind ja auch Gesetze im Sinne des Artikels 18 B-VG.

Was aber jedenfalls kein Akt der Gesetzgebung ist – ich kann mir nicht vorstellen, dass man das darunter subsumiert –, das sind Handlungen der parlamentarischen Kontrolle, wohl auch Handlungen von Ausschüssen außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens wie etwa Immunitätsausschuss, Untersuchungsausschüsse und so weiter. Möglicherweise ist „Akte der Gesetzgebung“ gar nicht so streng zu verstehen. Es ist hier vorgeschlagen worden, von „Akten im Dienste der Gesetzgebung“ zu sprechen. Die parlamentarische Kontrolle, sind das Akte im Dienste der Gesetzgebung? – Ich zweifle.

Ich meine, dass man sich alle diese Auslegungsfragen weitgehend ersparen könnte, wenn man aus dem Artikel 20a Abs. 2 B-VG die Organe der Gesetzgebung ausnimmt – so, wie man dort ja auch schon die Gerichte ausgenommen hat –, diesen Absatz also ausschließlich auf die Verwaltung konzentriert und die Gesetzgebung, bei der ja ganz andere Informationsfragen und Informationsinteressen bestehen, in einem eigenen Absatz oder Artikel regelt. Das wäre durchaus europäische Normalität. Soweit ich sehe, werden die Informationsfreiheitsgesetze der meisten EU-Staaten ausschließlich auf die Verwaltung bezogen, nicht auch auf die Gesetzgebung. Anders ist es allerdings auf der europäischen Ebene, auf der EU-Ebene. Jedenfalls wäre es nicht etwas Seltsames, wenn man für die Gesetzgebung von vornherein eine eigene Regelung trifft.

Es gibt dann noch eine Bestimmung, in der von der Gesetzgebung die Rede ist. Im § 6 Abs. 1 Z 5 des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes wird gesagt, dass Informationen unter anderem dann verweigert werden müssen, wenn das im Interesse der Gesetzgebung und der Mitwirkung des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage an der Vollziehung ist. Das ist allerdings eine sehr vage Bestimmung. Was Interessen der Gesetzgebung sind, das ist sehr vage.

Eine gerichtliche Klärung fällt dann aus, wenn eben diese Bescheidpflicht nicht in Betracht kommt. Insofern sehe ich in dieser Bestimmung eine Regelung, die vielleicht Fälle erfassen soll, an die niemand von uns hier denkt, aber die Fantasie der Fragesteller ist natürlich so groß, dass immer Fälle auftauchen, wo man sagt, das sollte eigentlich nicht öffentlich sein. Das könnte man durch eine solche Bestimmung decken.

Nun kurz noch zum zweiten Themenbereich: Informationsrechte der Abgeordneten gegenüber der Verwaltung. Es geht hier also um die Reichweite des Interpellationsrechts.

Der Entwurf enthält zwei darauf bezogene Bestimmungen. Mit der Aufhebung des gesamten Artikels 20 Abs. 3 B-VG wird auch dessen letzter Satz aufgehoben, der besagt, dass keine Amtsverschwiegenheit gegenüber allgemeinen Vertretungskörpern jener Organe besteht, die von diesem Vertretungskörper gewählt werden. Das ist eine Bestimmung, die sich ganz eindeutig auf das Verhältnis Landesregierung zu Landtag bezieht.

Seit 1929 wird die Bundesregierung ja nicht mehr vom Nationalrat gewählt, daher ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar. So die Praxis. Ich gehöre zu denen, die glauben, das hat man 1929 einfach übersehen. So, wie man ganz sicher übersehen hat, dass nunmehr ein Auskunftsrecht der Gemeinderäte zwar gegenüber dem Bürgermeister besteht, den sie wählen, und allen anderen Gemeinderäten, aber nicht gegenüber dem Bürgermeister, der vom Volk gewählt wird. Das sind Ungereimtheiten, die beseitigt werden können, und sie sollen beseitigt werden. Sie werden allerdings beseitigt dahin gehend, dass nunmehr die Verschwiegenheitspflicht offenbar gegenüber allen Vertretungskörpern eingeführt wird; vor allem dann, wenn man die Bestimmung des Artikels 52 Abs. 2, von der schon meine Vorrednerin gesprochen hat, einführt.

Ich habe meine Zeit schon überschritten und ende damit. – Danke.

Informationsbegehren und Verwaltungsgerichte (als Rechtsmittelinstanz und als Informationspflichtige)

MMag. Dr. Patrick Segalla (Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich): Herr Vorsitzender! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich darf mich herzlich für die Einladung bedanken, auch aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit einige Überlegungen zu den verschiedenen hier zu diskutierenden Texten, Regierungsvorlagen, Ausschussanträgen et cetera darzustellen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ja von diesem Entwurf in zweierlei Hinsicht betroffen, einerseits in bestimmten Grenzen natürlich als informationserteilende Stelle, aber auch ganz wesentlich als Rechtsschutzeinrichtung nach den vorliegenden Textentwürfen.

Generell ist vorgesehen, das wissen Sie, dass gegen Bescheide, mit denen die Nichterteilung einer Information sozusagen ausgesprochen wird, der Rechtsschutz an die Verwaltungsgerichte möglich ist. Das entspricht im Prinzip – und das halte ich für ganz richtig – der normalen Zuständigkeitsabgrenzung der Verwaltungsgerichte im Bundes-Verfassungsgesetz, wie es seit 1. Jänner 2014 in Kraft ist. Ich halte diese Grundsatzentscheidung, wie sie hier angelegt ist, für die richtige Entscheidung. Ich denke, hier auch für alle Verwaltungsgerichte sprechen zu können. Die Verwaltungsgerichte beweisen seit bald drei Jahren, dass sie rasch, niederschwellig, kostengünstig Rechtsschutz gewährleisten, und ich bin mir sicher, dass wir das in diesem Bereich auch bieten werden können.

Eine Ausnahme sieht der Entwurf vor, das ist der Bereich der Unternehmen. Da wäre kein Rechtsmittel an die Verwaltungsgerichte vorgesehen. Auch das halte ich für systemkonform. Beispiele gibt es dafür auch schon im Datenschutz. Eine andere Regelung würde voraussetzen, dass Unternehmen Bescheide erlassen. Wir alle wissen, dass das im Prinzip tendenziell die Ausnahme darstellt. Dazu gibt es ja auch Beleihungsjudikatur des Verfassungsgerichtshofes. Selbstverständlich im Rahmen eines Verfassungsgesetzes könnte man viel vorsehen. Die Frage ist, ob sozusagen dieser Paradigmenwechsel, dass Unternehmen breitflächig Bescheide erlassen, in diesem Fall und nur für diesen Fall sinnvoll wäre.

Aber – ich nehme an, das wird einen Großteil der Informationsbegehren betreffen – im gesamten Bereich der Verwaltung würde der Rechtsschutz an die Verwaltungsgerichte gehen. Die Grundsatzentscheidung, habe ich schon gesagt, ist zu begrüßen.

Ich möchte ein paar Worte zu gewissen Überlegungen sagen, die man vielleicht auch noch in der weiteren Diskussion um diese Anträge, Textentwürfe bedenken sollte.

Vorgesehen ist – das wurde auch schon dargestellt –: Es gibt ein Informationsbegehren an eine öffentliche Stelle im Rahmen der Verwaltung. Diese ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen. Falls sie nicht erteilt wird, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Fällt dieser Bescheid negativ aus, also wird das Begehren oder der Antrag abgewiesen oder teilweise abgewiesen, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Das ist von der Systematik her das, was wir eigentlich immer tun. Also es geht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides. Mit diesem Bescheid wird eben durch die Behörde ausgesprochen, ob ein Recht auf Informationszugang besteht oder eben nicht besteht.

Ein paar Besonderheiten wird dieses Verfahren natürlich für uns bringen, die ich ganz kurz skizzieren möchte.

Erstens die Frage, die wahrscheinlich viele beschäftigt: Brauchen wir als Rechtsmittelinstanz die Informationen, zu denen Zugang gewährt wird? Ich denke, das wird ganz davon abhängen: Es wird Informationsbegehren geben, wo schon aus der Formulierung relativ leicht darüber entschieden werden kann. Nur als Beispiel: Wird der Zugang zu irgendwelchen Sicherheitskonzepten der Polizei im Falle von Bedrohungen verlangt, dann wird man vermutlich als Verwaltungsgericht die tatsächlichen Sicherheitskonzepte nicht brauchen, um feststellen zu können, dass hier wohl der Ausnahmetatbestand der öffentlichen Sicherheit entgegensteht. Das wird aber nicht überall so sein. Wenn es zum Beispiel um die Rechte Dritter geht, mag das eine durchaus relevante Einzelfallabwägung sein, und man wird dann möglicherweise schon auch die zugrunde liegenden Informationen dazu benötigen.

Ganz besonders möchte ich in dem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der Ausschussantrag vorsieht, dass soweit wie möglich auch Teilinformationen zu übermitteln sind. Sprich: Wenn Teile der Information tatsächlich geschützt sind, heißt das nicht, dass das ganze Informationsbegehren abzuweisen ist, sondern es ist dennoch so viel wie möglich zur Verfügung zu stellen. Diese Abgrenzung wird auf den Einzelfall bezogen wohl nur anhand der Informationen möglich sein.

Dazu zwei Punkte, die mir wichtig erscheinen. Einerseits: Es muss natürlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sichergestellt sein, dass, solange das Verwaltungsgericht oder gegebenenfalls auch ein Höchstgericht nicht ausspricht, es ist der Zugang zu den Informationen zu erteilen, tatsächlich die Partei des Informationsbegehrensverfahrens nicht über den Umweg unseres Verfahrens die Informationen vorher schon bekommt. Sonst ist der Schutz der öffentlichen Interessen wirkungslos. Das betrifft Themen wie Akteneinsicht, da gibt es entsprechende Regelungen, Parteiengehör, allenfalls mündliche Verhandlungen, sollten sie stattfinden. Darauf wird zu achten sein.

Und natürlich auch eine interessante Frage: Was passiert, wenn wir die Informationen von der Behörde nicht bekommen? – Da wird man sich wohl im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Behörde als Partei des Verfahrens, eventuell auch als Verwaltungsgericht, überlegen müssen, wie man mit so einem Fall umgeht. Vielleicht ein Wort dazu: Nicht vergessen darf man natürlich auf die Rechte Dritter in dem Fall. Die öffentlichen Interessen selber werden von der Behörde, natürlich auch von uns, geschützt werden müssen, auf berechtigte Interessen Dritter wird man als Verwaltungsgericht stets und immer Bedacht nehmen müssen.

Ein zweiter kurzer Satz zu dieser Thematik: Es ist bekannt, dass bei der bisherigen Auskunftspflicht – das ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit langer Zeit – eine Säumnisbeschwerde damals, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, an ihn nicht zulässig war. Das wurde von einigen Verwaltungsgerichten erster Instanz jetzt auf die neue Rechtsschutzorganisation übertragen. Die Erläuterungen zum Entwurf gehen jetzt von einer anderen Sache aus: Auch in der Säumnis soll ein Verwaltungsgericht darüber entscheiden.

Das ist folgerichtig. Aber auch da bitte ich, die Frage des Verfahrensgegenstandes im Auge zu behalten. Ich klinge jetzt vielleicht etwas flapsig, aber es wäre niemandem geholfen, wenn die Behörde die Information nicht erteilt, es dann eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht gibt, das Verwaltungsgericht die Behörde kontaktiert und die Behörde dem Verwaltungsgericht sagt: Unsere Archive sind in den Kellergeschoßen 1 bis 12. Bitte, hier ist die Zutrittskarte, suchen Sie sich, was Sie brauchen! Auch da meine ich, dass der Verfahrensgegenstand – und da wird man auch bei der Formulierung darauf achten müssen – auf die Frage beschränkt sein sollte im Sinne einer Feststellung: Zugang ja oder Zugang nein?

Ganz kurz noch zur Frage: Wie sind die Gerichte selber davon betroffen? Die Gerichtsbarkeit  es wurde schon erwähnt – ist in weiten Bereichen ausgenommen vom Recht auf Informationszugang. Die Justizverwaltung nicht. Das halte ich für eine sehr sachgerechte Trennung. Die Justizverwaltung, nämlich die monokratische Justizverwaltung, ist eine Verwaltung wie jede andere, da gibt es eigentlich keinen sachlichen Grund für eine Ausnahme. Wovon wir schon betroffen sind, auch im Rahmen der Gerichtsbarkeit, sind die allgemeinen Informationspflichten, also die Verpflichtung, Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zur Verfügung zu stellen. Da tun wir schon relativ viel. Gerade die Verwaltungsgerichte sind relativ gut im Internet vertreten, wir stellen da auch sehr viel online.

Vielleicht da noch eine kleine Anmerkung: Es gibt immer wieder Diskussionen über die Frage der Veröffentlichung unserer Entscheidungen. Da gibt es unterschiedliche Modelle. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gehen wir davon aus, dass wir jene Entscheidungen, die wir als tatsächlich von allgemeinem Interesse empfinden, veröffentlichen. Das Bundesverwaltungsgericht zum Beispiel veröffentlicht jede einzelne Entscheidung.

Ich habe grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, sämtliche Entscheidungen zu veröffentlichen, sofern die nötigen Ressourcen zur Verfügung stehen. Ich sage ganz offen, ich habe sie derzeit nicht, das ist aber nicht das Thema dieses Ausschusses. Ich bitte Sie nur, sich die Frage zu stellen, wie sinnvoll es ist, wirklich zu jedem Rechtsbereich Tausende und Abertausende Entscheidungen zur Verfügung zu haben. Nur als Hinweis: Schauen Sie sich einmal im Rechtsinformationssystem beim Bundesverwaltungsgericht an, was Sie dort finden, wenn Sie „Asylgesetz“ eingeben! Es ist die Frage, ob die Tausenden und Abertausenden Entscheidungen, die in ein paar Jahren da drinstehen werden, letztlich nicht mehr verwirren, als sie Klarheit schaffen. Die höchstgerichtlichen Entscheidungen, und das sind ja die Leitlinien, sind ohnehin flächendeckend abrufbar. – Herzlichen Dank.

Rechtsschutz bei Informationsbegehren an die Verwaltung

Univ.-Prof. Dr. Verena Madner (Wirtschaftsuniversität Wien): Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren! Herzlichen Dank für die Einladung, hier heute zum Thema Rechtsschutz zu sprechen und ein paar Anmerkungen zu machen.

Ich werde die Ausgestaltung des Informationszugangs auch vor dem Hintergrund meiner Beschäftigung mit dem Bereich der Informationserteilung in Umweltangelegenheiten betrachten. Es wurde heute schon angesprochen, hier gibt es ja Sonderregelungen, und da ist vielleicht die Kontrastierung da und dort ganz interessant.

Das IFG teilt das Informationsbegehren gleichsam in zwei Abschnitte – wir haben es gehört –: das formlose Informationserteilungsverfahren und dann, eben für den Fall, dass einem die Information nicht erteilt wird, der Antrag innerhalb von acht Wochen auf Erteilung eines Bescheides, in dem die Verweigerung der Informationserteilung festgestellt wird. Erst dann, wenn diese Verweigerungsentscheidung in einen Bescheid gepackt ist, kann der Rechtsschutzweg losgehen.

Diese Bescheidkonstruktion wirft die Frage auf, wozu es diesen zweiten, gesonderten Antrag braucht. Kann man nicht sofort einen Automatismus – Herr Dr. Steiner hat es angesprochen – vorsehen? Es wurden auch schon Gegenargumente ins Treffen geführt, warum so ein Automatismus vielleicht aus Sicht der Verwaltung nicht so zweckmäßig gesehen wird. Im Auskunftspflichtgesetz war das ja auch schon so vorgesehen, und die Erläuterungen dazu haben ausdrücklich gemeint, die Teilung in diese zwei Abschnitte und dieser Verweigerungsbescheid sollen eben der Verwaltungsökonomie dienen und einer Überlastung der Behörden vorbeugen.

Im IFG ist der Gesetzgeber aber jetzt irgendwie ambivalent, denn der Zweck – der Zweck der Teilung – ist offensichtlich derselbe. Man möchte schauen, ob nicht einige Informationssuchende mit der formlosen Mitteilung, dass sie keine Informationen erhalten können, das Auslangen finden, von weiteren Schritten absehen und damit eben die Bescheiderlassung durch die Behörde erspart bleiben kann.

Umgekehrt ist es jetzt so, dass die Erläuterungen auch darauf hinweisen, man könne ja einen Eventualantrag stellen und sozusagen gleich das Informationsbegehren damit verbinden, dass man einen gegebenenfalls negativen Bescheid möchte. Das finde ich insofern ambivalent, als einerseits die Praxis hier bisher gar nicht ganz so eindeutig ist, glaube ich, wie das die Erläuterungen nahelegen, aber vor allem, denke ich, ist es intransparent, denn die nicht so kundigen Rechtsschutzsuchenden werden die zwei Schritte nehmen, die besser informierten den Eventualantrag. Das scheint mir, wie gesagt, nicht ganz stimmig.

Im UIG war die vergleichbare Konstruktion einer heftigen Kritik unterzogen, weil es im Bereich der Umweltinformationen völkerrechtliche Verpflichtungen gibt, die das im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes nicht wirklich zweckmäßig erscheinen lassen. Es hat tatsächlich, als Ausfluss der Aarhus-Konvention, das Aaarhus Convention Compliance Committee Österreich gedrängt, eine andere Lösung vorzusehen. Der Gesetzgeber hat das Heft in die Hand genommen und hat im UIG eben diesen Automatismus eingeführt. Man könnte sich doch überlegen, zu diskutieren, ob es hier zwei Wege braucht und was eigentlich gegen den Automatismus spricht, wenn man dann in den Erläuterungen ohnedies den Weg so halb eröffnet.

Gegen den Bescheid kann Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Hier, finde ich, ist es sehr begrüßenswert, dass in § 11 Abs. 3 ausdrücklich festgehalten wird, dass das Verwaltungsgericht gegebenenfalls auch auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang Informationszugang zu gewähren ist.

Den großen Bereich der Säumnis möchte ich kurz noch ansprechen: Der Anspruch auf den Verweigerungsbescheid ist ja sozusagen auch der Anstoß oder der Ausgangspunkt, der ja erst die Säumnisbeschwerde ermöglicht. Diese Säumnisbeschwerde – das muss man, glaube ich, deutlich festhalten – kann in dem Rechtsschutzsystem, das wir haben, so nicht dazu führen, dass die Information durch das Gericht unmittelbar erteilt wird, sondern es geht um die Erlassung des Verweigerungsbescheides, was aus Sicht der Informationssuchenden natürlich suboptimal ist.

Dazu kommt auch noch, dass das Säumnisverfahren so ausgestaltet ist, dass es viele Möglichkeiten gibt, dass die Behörde diesen Bescheid ganz oder teilweise nachholt, mit den entsprechenden Verlängerungsmöglichkeiten des Verfahrens. Das Vorverfahren dauert drei Monate, dann kann das Verwaltungsgericht auch nur eine Teilaufhebung vornehmen, und letztlich kann ja das allenfalls selbst säumige Verwaltungsgericht auch noch die Frist aufschieben.

Es bleibt letztlich – das hat auch Dr. Segalla schon angesprochen – abzuwarten, wie die Gerichte die Beschwerden handhaben. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war ja hier sehr restriktiv. Ob das Ganze eher kafkaesk wird oder doch ein gewisser Beitrag zum Rechtsschutz, wird eben auch sehr stark von den Gerichten abhängen.

Zum Schluss möchte ich noch anmerken, dass eine Möglichkeit des Rechtsschutzes offensichtlich gar nicht diskutiert worden ist, nämlich die Entscheidung für eine Verhaltensbeschwerde, bei der man zumindest den Säumnisweg – sozusagen dieses Beschwerdeverfahren – vielleicht abkürzen könnte, aber natürlich auch nicht unmittelbar die Erteilung der Information bei den Gerichten durchsetzen könnte. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.

Die Vorlagen aus Sicht des Forums Informationsfreiheit

Mag. Josef Barth (Gründer Forum Informationsfreiheit): Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich falle hier ein wenig aus der Reihe: Ich bin kein Jurist, sondern wir als Organisation haben diese Initiative, dass sich das Gesetz entsprechend ändern soll, gestartet. Wir vertreten de facto viele Bürgerinnen und Bürger, die sich darauf verlassen, dass etwas passiert. Wir vertreten auch mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen, um zu einem Transparenzgesetz, zum Informationsfreiheitsgesetz zu kommen, das unserer Ansicht den Zweck haben soll, Korruption zu unterbinden, Steuerverschwendung vorzubeugen und ein gewisses Verständnis und Vertrauen in die Verwaltung zu fördern.

Insofern möchte ich das aus der Sicht des Bürgers – und der Problematiken, die sich ihm in diesem Gesetz stellen – betrachten: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ – Das lernen wir in der Schule. Das Wissen des Staates gehört unserer Ansicht nach somit auch den Bürgerinnen und Bürgern, die Verwaltung verwaltet es nur, und das hoffentlich sorgsam. Wie ich in all Ihren Redebeiträgen höre, nehmen Sie darauf sehr große Rücksicht. Das bedingt aber auch, dass der Bürger Rechte braucht und die gegenüber dem Staat einfordert. Diese Rechte muss er verstehen und auch leben können, denn die wenigsten sind Juristen. Wie gerade angesprochen wurde: Wenn es zwei Wege gibt, und der, der mehr Rechtsverständnis hat, den schnelleren wählt und der andere den kürzeren, ist das ein Problem.

Wir wissen, dass das Informationsfreiheitsgesetz keine neue Erfindung ist. Das gibt es in verschiedenen Staaten: seit 250 Jahren in Schweden, seit 50 Jahren in den USA, seit zehn Jahren in Deutschland. Viele dieser Modelle von über 100 Staaten sind weltweit abrufbar. Wir hätten uns sehr, sehr gewünscht, dass viele dieser Praktiken, die dort schon Best-Practice-Modelle sind, auch für Österreich übernommen werden. Leider ist das aus unserer Sicht nicht ganz so. Das hat mehrere Gründe: In den aktuellen Gesetzentwürfen sticht vor allem ins Auge, dass sehr viel versprochen wird, aber dann doch wieder durch sehr viele Ausnahmen sehr viel zurückgenommen wird. So sagen Sie, dass das Recht auf Information de facto nur in der Verfassung garantiert ist. Gleichzeitig steht im Gesetz aber, dass dieses verfassungsmäßige Recht vom Nationalrat, von Landtagen durch einfachgesetzliche Bestimmungen durchaus unterbunden werden kann, wenn dies verfassungskonform sei.

Das zu überprüfen ist dem Bürger aber sozusagen nur durch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof möglich. Wenn Sie als einzelner Bürger etwas wissen wollen und dann durch diese Instanzen müssen, dann wird die Überprüfung für den Einzelnen de facto nie wirklich möglich sein. Sie sagen auch, dass Dokumente nun einsehbar werden. Was aber überhaupt eine Information ist, wird eigentlich so weit eingeschränkt, dass es schon wiederum der Willkür der Verwaltung obliegt, was sie davon beauskunftet und nicht. Es liegt nämlich daran, was sie zum Akt nimmt und was sie nicht zum Akt nimmt, denn nur Dinge, die im Akt liegen, sind zu beauskunften. Wenn das aber nicht dort ist, dann ist das nicht zu beauskunften. Das stellt durchaus ein Problem dar.

Nach internationalen Standards sollte alles, was bei staatlichen Stellen an Information vorhanden ist, anfragbar sein, egal, in welchem Format es ist und wer der Autor ist. Die Ausnahmegründe stellen unseres Erachtens ebenfalls ein Problem dar. Betreffend die Ausnahmegründe heißt es de facto: Es wird alles transparent, außer ... In diesem „außer“, in diesem Entwurf ist schon wieder so viel drinnen, dass damit unglaublich viel verweigert werden kann und Rechtssicherheit beim Bürger eigentlich nicht bestehen kann – was er nun bekommen darf und was nicht.

Um Antworten zu verweigern, braucht die Behörde demnach nur willkürlich zu behaupten, dass durch die Erteilung der Information quasi ein Schaden entstehen könnte, sie muss es aber nicht dokumentieren. Dieser Harm Test, wie er international heißt, steht nur einer Behauptung der Behörde gegenüber, die vielleicht ein Interesse an der Zurückhaltung der Information haben könnte, um auch keine Fehler zu begehen.

Es wird auch nicht so abgewogen, wie wir uns das vorstellen: zwischen öffentlichem Interesse und der Gewährleistung des Rechts auf persönlichen Datenschutz des Einzelnen – das durchaus in unserem Interesse liegt. Auch hier halten wir eine Nachbesserung für notwendig.

Betreffend den Aufwand, den es braucht, damit eine Auskunft erteilt werden muss: Natürlich kann man leicht sagen, es wäre zu viel Aufwand, die Information zu erteilen. Die Kellergeschoße, die angesprochen worden sind, sind wahrscheinlich sehr tief und die Schlüssel sind auch nicht immer leicht auffindbar. Wenn nun diskutiert wird, ob das auch rückwirkend der Fall sein soll – also Schwamm drüber, über alles, was bisher war, fragen wir nicht mehr an, gilt erst ab jetzt –, dann ist das eine Problematik, die nicht zur Hygiene eines demokratischen Staates beitragen kann.

Dieser unverhältnismäßige Aufwand ist nämlich weder vom Bürger überprüfbar, noch muss er in irgendeiner Weise belegt werden. Österreich wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erst 2013 dafür verurteilt, dass durch eine nichtordnungsgemäße Haltung der Behörde – wo die Tiroler Landesregierung gesagt hat, sorry, aber da müssten wir zu lange suchen – der Bürger der Leidtragende ist und nicht zu einer Information kommt.

Diese Willkür, die das alles produziert – und ich sage nicht, dass das absichtlich ist, sondern das passiert einfach dadurch, dass die Bestimmungen nicht allzu genau geregelt sind und es keine Instanz gibt, die das in irgendeiner Weise auch schon vorab, vor den Gerichten, vielleicht abfedern könnte –, zeigt sich dadurch, dass kürzlich beschlossen wurde, dass die Ergebnisprotokolle des Ministerrats einzusehen sind oder veröffentlicht werden. Die genau gleiche Anfrage haben wir vor drei Jahren an das Bundeskanzleramt gerichtet. Damals wurde sie mit Verweis auf Amtsgeheimnis und Datenschutz, gleich in cumulo, negativ beschieden. Inzwischen hat sich kein Gesetz geändert und wir haben eine diametrale Auslegung dessen. Das sollte unserer Meinung nach nicht sein.

Was für den einzelnen Bürger wichtig ist, sind vor allem auch Wartezeiten und Kosten. Sie sagen, für Bürger wird es nun einfacher, Information zu bekommen. Dabei kann sich die Wartezeit von acht auf 16 Wochen verdoppeln. Die EU-Institutionen sehen hier Antworten binnen 15 Tagen vor und nur in begründeten Ausnahmefällen verlängert sich diese Wartezeit. Sie wollen auch eine bürgerfreundliche Verwaltung – was durchaus lobenswert ist –, jedoch sollen die Bürgerinnen und Bürger extra um die Ausstellung des Bescheides ersuchen müssen, wie wir gerade gehört haben.

Beim Rechtsschutz ist es ein großes Problem, dass der Bürger tatsächlich gezwungen wird, den Staat zu verklagen. Wir haben mehrere solche Verfahren hinter uns. Unser Kollege Markus Hametner hat derzeit mit zweieinhalb Jahren das längste Verfahren auf der Liste, das nach den momentanen Regeln abgeführt wird, und wir warten seit zweieinhalb Jahren auf eine Entscheidung in einer Sache, in der es nur darum geht, dass man uns nennt, nach welcher Regelung denn etwas überhaupt geheim gehalten wird. Es geht um eine Formulierungsregelung.

Öffentliche Unternehmen sind diesbezüglich ein großes Problem, da – wenn es nur die Zivilrechtsmöglichkeit des Bürgers gibt – bei Verbund oder ähnlichen Informationen einzufordern, durch die Anwaltshonorare, die auf verschiedenen Seiten auflaufen können, eigentlich sofort eine Existenzbedrohung des Bürgers gegeben ist. Ganz ehrlich: Wir tun uns schon schwer, uns die eigenen Anwaltshonorare leisten zu können, geschweige denn die der Gegner, die von den großen Unternehmen verpflichtet werden. Da hat eigentlich unserer Ansicht nach der Staat eine gewisse Schutzfunktion gegenüber dem Bürger.

Was die Rechtssicherheit betrifft, sagen Sie, dass Informationen in Zukunft eigentlich Behörden von sich aus veröffentlicht sollen. Der Entwurf enthält aber weder Kontrollen darüber, ob die das wirklich tun, in welcher Form die das tun und ob die geeigneten Ressourcen dafür zur Verfügung stehen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz, denn wenn die Ressourcenknappheit – die durchaus verständlich ist – ein Ausredegrund dafür ist, Informationen nicht proaktiv zu veröffentlichen, dann wäre einer strategischen Informationsverweigerung Tür und Tor geöffnet.

Fazit: Es fehlt auch ein zentrales Transparenzregister – wo Behörden all das veröffentlichen könnten –, damit es einheitliche Standards gibt, nach denen man suchen kann. Im Rechtsbereich kennen wir das eigentlich vom RIS, in allen anderen Bereichen wird das quer über das Internet oder auf Behördenwebseiten verteilt.

Kurz: Die Bürger dürfen eigentlich fragen, was immer sie wollen. Mit diesem Gesetz muss man ihnen nur sagen, was immer man will. Das ist eigentlich nicht im Sinne der Erfindung gewesen. Wir hatten 100 Jahre Zeit, die besten Beispiele herauszusuchen, die sollten nun verwertet werden. Ich appelliere an Sie, diese Chance nicht verstreichen zu lassen und sie nun zu nutzen. Unsere Kritikpunkte finden Sie auf unserer Webseite, und sie werden auch in schriftlicher Form an Sie verteilt. – Vielen Dank.

Diskussion

Obmann Dr. Peter Wittmann: Ich darf nunmehr so vorgehen, dass wir zuerst eine Runde nach Stärke der Fraktionen machen.

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Ich selbst habe ich mich als Sprecher der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei eingetragen. Für mich wäre Folgendes interessant zu wissen: Herr Professor Öhlinger hat gesagt, dass im europäischen Rechtsvergleich in vielen Ländern die Gesetzgebung zur Gänze ausgenommen ist. Gibt es noch andere Trends, welche Ausnahmeregelungen sich in Europa herauskristallisiert haben – oder ist das der einzig durchgängige Trend?

Die zweite Frage ist: Gilt diese Informationsverpflichtung in den europäischen Ländern auch gegenüber den öffentlichen Unternehmen?

Die dritte Frage, die sich daraus ergibt: Wie steht das Interpellationsrecht des Parlaments im Verhältnis zu den Aufsichtsratsrechten der börsennotierten Unternehmen? – Das wären meine Fragen.

Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker (ÖVP): Zuallererst möchte ich mich ganz herzlich bei allen Referenten bedanken. Es waren wirklich ganz spannende Inputs und Anregungen für weitere Diskussionen dabei, und auch Fragen, die wir hier weiter diskutieren werden.

Meine Frage betrifft vor allem das von Herrn Sektionschef Hesse angesprochene neue Grundrecht auf Information. Das steht natürlich in einem eklatanten Spannungsverhältnis zum jetzt schon geltenden Grundrecht auf Datenschutz und auf Schutz auf Achtung von Privat- und Familienleben. Ich sehe das kritisch, weil das zwei Schutzrechte sind, die den Personen zustehen, natürlich Freiheit vom Staat. Das steht im Spannungsverhältnis insbesondere im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zur Vorlagepflicht im Untersuchungsausschuss, wo ja eben erkannt wurde, dass ohne Rücksicht auf allfällige Geheimhaltungsverpflichtungen alle Informationen weiterzugeben sind.

Herr Sektionschef, Sie haben das sicher bedacht und Überlegungen dazu angestellt. Vielleicht können Sie das ein bisschen detaillierter ausführen? Vielleicht können Sie es uns auch anhand von praktischen Beispielen, die Sie vielleicht diskutiert haben, näherbringen. – Danke.

Abgeordneter Mag. Philipp Schrangl (FPÖ): Für uns ist das sehr wichtig: Gerade in dieser Woche kommt ein weiteres Instrument dazu, sodass wir immer mehr den gläsernen Bürger und immer weniger den gläsernen Staat haben. Wir bekommen ein zentrales Kontenregister, haben aber noch immer keine Transparenzdatenbank. Daher ist es für uns besonders wichtig, endlich den Schritt zu gehen und auch dem Bürger Informationen zurückzugeben, die er ja auch bezahlt.

Es hat in unseren Vorbereitungen oft geheißen, es gibt eine Zustimmung der Länder. So wie das für mich geklungen hat, Herr Dr. Steiner, gibt es noch keine Zustimmung der Länder. In dem Zusammenhang würde mich interessieren, woran Sie das genau festmachen würden. Sie haben ein paar Sachen genannt, aber vielleicht können Sie das noch einmal ausführen.

Frau Mag. Wagner, Sie haben davon gesprochen, dass Sie zuerst das B-VG ändern wollen und erst dann das Interpellationsrecht. – Was haben Sie damit gemeint? Können Sie das noch einmal näher erklären oder länger ausführen? Ich glaube, dazu war vorhin die Zeit zu kurz. Das war mit nicht klar.

Ich hätte auch an Professor Öhlinger eine Frage, den Problemkreis öffentliche Unternehmungen, Aktiengesetz, Börsegesetz, Prospektpflicht betreffend. Wie sehen Sie das im Spannungsverhältnis – nämlich nicht nur für jedermann – mit dem Auskunftsrecht für die Abgeordneten? Das heißt: Interpellationsrecht ausweiten auf öffentliche Unternehmen, ausgegliederte Unternehmungen?

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Ich möchte mit drei Beispielen beginnen und die Expertinnen und Experten um eine Einschätzung bitten, ob nach dem derzeitigen Stand Informationen herauszugeben wären. Erstes Beispiel: Jemand will wissen, wie hoch die Kosten für den Zaun in Spielfeld waren. Müssen die nach dem Gesetzentwurf den Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt werden?

Zweites Beispiel: Ein Ministerium hat einen Beratungsvertrag mit einer Agentur und ein Bürger möchte diesen Vertrag bekommen. Hat er nach diesem Gesetzentwurf das Recht dazu?

Drittes Beispiel: Ein Ministerium hat für die Republik ein Geschäftsverhältnis mit einer Softwarefirma. Der Bürger möchte nicht den Vertrag, möchte aber wissen, um welches Projekt es sich handelt, das heißt, was Inhalt des Geschäftsverhältnisses ist, zum Beispiel welche Software angekauft wurde. Meine Fragen an Sie sind auf drei Fälle aufgegliedert: Wäre das Gesetz eine taugliche Grundlage für den Bürger, für die Bürgerin, zu einer Information zu kommen?

Zu den Detailfragen – ich kann leider gar nicht alle Fragen stellen, die zu stellen wären –: Herr Barth hat ausgeführt, dass er ein Problem darin sieht, dass Ausnahmetatbestände angeführt oder vorgeschoben werden könnten und gar nicht begründet werden würden. Ist davon auszugehen, dass, wenn ein Ausnahmetatbestand angeführt wird, dieser natürlich im Bescheid auch begründet werden muss? Dass beispielsweise dargelegt werden muss, warum ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Behörde gegeben ist oder ein anderer Ausnahmetatbestand – welcher auch immer –, warum der Datenschutz durch die Preisgabe verletzt werden würde? Genügt, so wie Kollege Barth annimmt, die Anführung des Ausnahmetatbestandes, vorgeschoben oder auch tatsächlich, oder muss der Bescheid begründet werden? Welche Wirkung hat die Begründung in der Berufung?

Die nächste Frage bezieht sich auf die Idee, man könnte einen Eventualantrag auf einen zu erlassenden Bescheid stellen. Da wäre meine Frage: Wie ist die bisherige Judikatur der Landesverwaltungsgerichte dazu bei gleichlautenden Regelungen im UIG? Das heißt, ist es üblich, dass dem dann entsprochen wird, oder nicht?

Dann wäre die Frage an Herrn Dr. Hesse, ob nach den Ausführungen, die wir hier gehört haben, die Verhaltensbeschwerde nicht tatsächlich besser wäre als die Säumnisbeschwerde, um für den Bürger den unbefriedigenden Zustand zu vermeiden, dass er eigentlich den negativen Bescheid fordern muss.

Die nächste Frage richte ich an die Vertreter der Länder: Wie sind derzeit die Kostenregelungen in den Auskunftsgesetzen für Bürgerinnen und Bürger? Insbesondere: Ist es richtig, dass beispielsweise die Länder Tirol und Burgenland eine Gebührenfreistellung vorsehen?

Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak (NEOS): Herr Bundesminister! Vielen Dank an die Expertinnen und Experten! Ich hätte ein paar konkrete Fragen. Herr Dr. Steiner, Sie haben weitere Detailregeln für Länder angesprochen. Für mich hat es jetzt irgendwie so geklungen, dass da dann unter Umständen noch irgendwelche Ausnahmeregelungen notwendig sind. Kollege Schrangl hat es auch schon angesprochen und ich bin mir da auch nicht ganz sicher, wo jetzt der Stand der Dinge ist oder wo die Länder den Stand der Dinge sehen, was für weitere Detailregeln notwendig wäre.

Herr Mag. Pauer hat etwas angesprochen, das ich sehr interessant fand. Sie haben gemeint, es braucht unter Umständen etwaige Übergangsregelungen, nämlich auch in dem Sinne, dass nur Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung entstehen, Teil dieses Informationsfreiheitsgesetzes sein sollen.

Meine wesentliche Frage ist, ob ich Sie da richtig verstanden habe. Denn das bedeutet natürlich, dass der Bürger beziehungsweise die Bürgerin über alles, was vor der Beschlussfassung ist, keinerlei Informationen bekommt, und das kann meiner Meinung nach nicht im Sinne des gesamten Gesetzesprozesses und des möglichen dann zu beschließenden Gesetzes sein, dass man sagt, alles, was erst ab dem Jahr 2017 an Information entsteht, soll möglich und zugänglich sein. Das würde, glaube ich, das gesamte Vorhaben doch konterkarieren.

Sie haben die Frage angesprochen, wie lange Informationen aufzubewahren sind. Also ich verstehe, worauf Sie hinauswollen. Gibt es Vorschläge dazu, was man da für Möglichkeiten beziehungsweise Fristen einführen könnte?

Herr Professor Öhlinger hat die Frage der Handlungen der parlamentarischen Kontrolle und auch die Frage der parlamentarischen Klubs angesprochen und dann gesagt, dass es im europäischen Vergleich eben so ist, dass Organe der Gesetzgebung an und für sich ausgenommen sind. Sie haben aber, glaube ich, auch von Sonderregeln gesprochen. Also an und für sich sollten sie, so wie ich Sie verstanden habe, nicht ganz ausgenommen sein, aber mit Sonderregelungen; denn es wäre natürlich etwas skurril, wenn gerade wir uns als Parlament von der Informationsfreiheit ausnehmen würden. Das wäre zumindest problematisch, glaube ich.

Weiters möchte ich alle Experten, sofern sie der Meinung sind, dass sie sich dazu äußern wollen beziehungsweise können, fragen: Was halten Sie vom Automatismus bei Nichterteilung einer Information, wie eben von Frau Professor Madner vorgeschlagen wurde? Halten Sie es für die sinnvolle Regelung, dass man da automatisch den Bescheid bekommt? Ich frage das, weil ja mit dem Eventualantrag sowieso im Raum steht, dass das dann entsprechend möglich wäre.

Und vielleicht noch eine Frage zum Thema Zeitablauf und Fristen: Herr Mag. Barth hat es angesprochen: Diese acht beziehungsweise 16 Wochen, die als Zeit da sind, das ist im Vergleich zu den Regelungen auf europäischer Ebene massiv lang. Gibt es da irgendwelche Vorschläge, was realistisch wäre, warum man einen kürzeren Fristenlauf machen könnte? – Das wären meine Fragen. 

Abgeordneter Ing. Robert Lugar (STRONACH): Ich war ja im Untersuchungsausschuss tätig, und da hatten wir ja große Probleme mit der Beschaffung von Akten, mit Schwärzungen, mit Akten, die nicht übermittelt wurden. Wir hatten auch das Problem, der Behörde nachzuweisen, dass Akten fehlen oder dass nicht alles geliefert wurde, was geliefert hätte werden sollen. Jetzt stelle ich es mir im Umkehrschluss als Bürger noch viel schwieriger vor, der Behörde dann auch nachzuweisen, dass Akten zu liefern sind, die möglicherweise nicht geliefert wurden.

Deshalb würde ich den Vorschlag machen – und ich würde gerne hören, was die Experten dazu sagen –, dass man das Ganze umdreht und generell die Behörde verpflichtet, alles zu veröffentlichen, was eben nicht diesen Interessen entgegensteht; und zwar schlage ich vor, das auf der Homepage zu machen – Stichwort Elektronischer Akt, das ist ja ohnehin schon im Werden.

Das heißt, dass der Bürger auch hier einmal schmökern kann und überhaupt einmal ein Gefühl dafür bekommt, wonach er überhaupt fragen soll. Denn das ist ja oft das Problem. Das hatten wir im Untersuchungsausschuss auch, dass wir nämlich oft gar nicht wussten, welche Akten wir noch vermissen, und erst dann über Befragungen draufgekommen sind, dass da noch Akten möglicherweise im Verborgenen schlummern, die wir gut brauchen könnten.

Deshalb wäre es aus meiner Sicht vernünftiger, wenn man eben alles veröffentlicht, was zur Veröffentlichung geeignet ist. Damit hat der Bürger schon einmal einen guten Einblick darin, wie das alles so abläuft. Und dann brauchen wir natürlich eine unabhängige Stelle, die kontrolliert, ob die Behörde auch wirklich alles veröffentlicht, wie es geplant ist.

Denn das sehe ich als Hauptproblem: Wenn die Behörde zum Beispiel ein Interesse hat, etwas im Dunklen zu behalten, dann gibt es, so wie das Gesetz jetzt daliegt, keine Möglichkeit, als Bürger nachzuweisen, dass die Behörde hier etwas nicht herausgeben will; und es gibt auch niemanden, der die Behörde dazu zwingen kann, so, wie ich das jetzt verstanden habe. Daher würde ich gerne die Experten befragen, ob es dazu Ideen gibt beziehungsweise ob eine generelle Veröffentlichung sinnvoll wäre. – Danke.

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als Abgeordnete und ehemalige Ministerin kenne ich natürlich das Interpellationsrecht von beiden Seiten und möchte daher meine Fragen darauf beziehen. Als Justizministerin war ich sozusagen in Vertretung des Bundeskanzleramtes beim Justizministerrat damit betraut, die Datenschutz-Grundverordnung zu verhandeln und dort die österreichische Position zu vertreten. Die österreichische Position war, dass wir keinesfalls von unserem hohen datenschutzrechtlichen Standard abweichen wollten. Es wäre für mich daher sehr erstaunlich, wenn wir nun im Rahmen des Interpellationsrechts von diesem hohen datenschutzrechtlichen Standard, auf den wir auf EU-Ebene so stolz sind, abweichen.

Daher meine Frage vor allem an Herrn Dr. Hesse, Frau Mag. Wagner und Herrn Professor Öhlinger: Wie sehen Sie das Verhältnis zwischen den parlamentarischen Anfragen und den Grundrechten, hier insbesondere dem Datenschutzrecht, nämlich nach geltendem Recht sowie nach zukünftigem Recht, vor allem auch vor dem Hintergrund des bereits angesprochenen VfGH-Erkenntnisses, wonach die Pflicht, einem Untersuchungsausschuss Akten und Unterlagen vorzulegen, durch Grundrechte nicht eingeschränkt wird?

Zweitens komme ich zu einem sehr heiklen Punkt: Wenn nämlich die Amtsverschwiegenheit wegfällt, dann wären ja in Zukunft alle Informationen dem Parlament zur Verfügung zu stellen. Müsste man daher sowohl zum Schutz der nationalen Sicherheit als auch einzelner Personen nicht sicherstellen, dass die Informationen betreffend BVT, HNA und HAA ausschließlich in den beiden zuständigen Unterausschüssen diskutiert werden?

Lassen Sie mich das auch anhand eines Beispiels belegen: Betreffend die Paris-Attentäter, die ja auch in Österreich vermutet wurden, gab es etwa die Anfrage: "Wenn ja, mit welchen Hintermännern oder Imamen hatten diese Kontakt?" Oder die Frage: "Hat das BVT diesbezüglich ermittelt?" Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? "Welche Verbindungen nach/in Österreich hat Mohamed Abdul Salam?" – Dass solche Fragen heikel sind liegt meines Erachtens auf der Hand.

Abschließend noch eine ganz kurze Frage: Muss Ihres Erachtens die Anwendbarkeit des Informationsordnungsgesetzes durch Mitglieder der Bundesregierung im Zuge von Interpellationen des Nationalrates und des Bundesrates noch ausdrücklich gesetzlich verankert werden? – Vielen Dank.

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Ich habe noch eine konkrete Frage. Es ist jetzt im Gesetz vorgesehen, dass bei öffentlichen Vertretungskörpern nur die Mitglieder dieser Vertretungskörper ein Auskunftsrecht haben. Da haben wir an sich den Ansatz, dass zumindest für jene, die als Sozialpartner ausgewiesen sind, die für diesen Staat ja eine sehr wesentliche Bedeutung haben, ein allgemeines Auskunftsrecht gelten sollte.

Jetzt meine Frage, wobei das natürlich eine Frage der Differenzierung ist: Wie differenziere ich das? Denn – ich sage jetzt einmal, Rechtsanwaltskammer oder sonst etwas – es muss nicht jeder eine Auskunft erhalten, außer die Mitglieder selbst. Aber bei der Arbeiterkammer ist das etwas anderes.

Kann man das sauber differenzieren, indem man sagt, bei denen, die man gemeinhin als Sozialpartner bezeichnet – die auch in der Verfassung als solche zwar nicht definiert, aber erwähnt sind –, führt man ein allgemeines Auskunftsrecht ein, und bei den anderen beschränkt man das eben nur auf die Mitglieder?

Das würde mich eben interessieren. Vielleicht könnten Herr Professor Öhlinger, Herr Dr. Hesse oder wer auch immer etwas dazu sagen, nämlich ob man das differenzieren kann und wie man das definieren könnte.

Abgeordneter Dieter Brosz, MSc (Grüne): Ich würde gerne noch etwas näher auf die Zusammenhänge zwischen dem Interpellationsrecht und dem Informationsfreiheitsgesetz eingehen. Kollege Barth hat ja ein paar Dinge angesprochen in der Befürchtung, wie dann mit Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern umgegangen werden könnte. Nun haben wir viele Erfahrungswerte aus dem Parlament, was parlamentarische Anfragen betrifft.

Ein Beispiel: Zehn Fragen, die Antwort lautet: Frage 1 bis 5 beantworte ich wie folgt:. Die Fragen 3 und 4, die besonders heikel sind, werden gar nicht beantwortet, kommen einfach in der Beantwortung nicht vor. – Ich würde sagen, das ist eine durchaus gängige Praxis bei Antworten auf parlamentarischen Anfragen.

Wie kann ausgeschlossen werden, dass die gleichen Probleme auch beim Informationsfreiheitsgesetz auftauchen? Vor allem, was habe ich dann für eine Möglichkeit, wenn die Fragen einfach nicht beantwortet werden?  Die Alternative, dass ich jede einzelne Frage in einem einzelnen Auskunftsbegehren stellen muss, scheint auch etwas wenig lukrativ zu sein.

Der zweite Punkt ist ähnlich. Die Begründung – da hat Kollege Barth auch recht – haben wir genau in den parlamentarischen Anfragen, dass zum Beispiel ein zu hoher Verwaltungsaufwand einfach behauptet wird, nämlich mit genau diesem Satz, aber mit keinerlei Erklärung, ob das wirklich so ist.

Der dritte Punkt: Sammelanfragen sind besonders interessant an unterschiedliche Ministerien, weil die Auskunftspraxis völlig unterschiedlich ist. Ein Beispiel: Meinungsforschungsaktivitäten von Ministerien. Die Beantwortung reicht von Nichtbeantwortung bis zur Freigabe des Fragebogens, das ist bei jedem einzelnen Ministerium völlig unterschiedlich trotz gleicher Rechtslage. Jetzt ist meine Frage an die Experten: Wie können solche Missstände, die es im parlamentarischen Interpellationsrecht gibt, aus Ihrer Sicht ausgeschlossen werden?

Nächster Punkt: In der Geschäftsordnung steht bislang in § 91 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz die Regelung: "Ist dem Befragten" – also dem Minister – "eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen." Dieses "nicht möglich" ist genau die Problematik, weil sie natürlich völlig undefiniert ist.

Meine Frage, vor allem an Frau Mag. Wagner: Welche Notwendigkeiten würden Sie im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz sehen? Es wird doch ein bisschen absurd, wenn das Interpellationsrecht dann so ausschaut, dass Antworten dort nicht gegeben werden, die bei einem Begehren durch Bürgerinnen und Bürger aber begehrt werden.

Nächster Aspekt, der besonders spannend ist: In diesem Fall gibt es einen Rechtszug, im Parlament gibt es hingegen keinen Rechtszug. Das ist ein Thema, das wir in vielen Bereichen hatten. Das heißt, das, was der Minister sagt, ist sakrosankt. Es gibt auch keine Möglichkeit der Präsidentin, Einfluss zu nehmen. Zumindest ist die Praxis: Wenn der Minister meint, es ist so, dann ist es erledigt. Welche notwendigen Adaptierungen würden Sie hier sehen?

Ein Halbsatz noch: Wir haben eine spannende Frage. Wir haben jetzt die Herabstufungsmöglichkeit bei Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Meinem Wissen nach ist es bislang überhaupt nicht Praxis, dass Anfragen jetzt auch so beantwortet werden, dass vertrauliche Informationen hereinkommen und der Minister diese Vertraulichkeit begehrt. Aus der jetzigen Rechtslage wäre das aber eigentlich möglich. Und ich frage mich: Warum passiert das jetzt nicht? Es ist nach wie vor so, dass beispielsweise auf den Datenschutz verwiesen wird.

Abgeordneter Dr. Georg Vetter (ÖVP): Herr Obmann! Meine Damen und Herren! Ich bin ein großer Anhänger dieses Gesetzes. Ich bin selbst einmal betroffen gewesen. Da wollte ich etwas über einen Verein im Jahr 1881 wissen und die haben mir dann gesagt: Amtsgeheimnis. – So kann es ja nicht sein!

Andererseits dürfen wir auch nicht von einem Extrem ins andere fallen. Wenn der Kollege Lugar da den Ausdruck "schmökern" verwendet und vorschlägt, dass jeder Bürger jetzt in der Buchhaltung jedes Unternehmens schmökern und das vergleichen kann, sage ich: Das kann es auch nicht sein.

Ich bin froh, dass wir hier einen gewissen Fortschritt gemacht haben und zum Beispiel die börsennotierten Gesetze draußen haben; weil es ja nicht sein kann, dass ein Bürger, der sich nicht finanziell beteiligt hat, mehr Rechte hat als ein Aktionär, der sich finanziell daran beteiligt hat. Da sind also, glaube ich, gute Vorschriften hineingekommen.

Was mich jetzt interessieren würde, ist der internationale Vergleich – weil die Frage aufgekommen ist, ob wir Organe von öffentlichen Unternehmen hierher laden und direkt befragen könnten. Hält das eigentlich dem internationalen Vergleich stand, oder reicht es in anderen Ländern im Allgemeinen, dass man ein Auskunftsbegehren stellt und dieses schriftlich beantwortet bekommt? – Danke schön.

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Ich habe eine kurze Frage, und zwar an alle hier anwesenden Expertinnen und Experten, vielleicht auch aus Anlass, weil wir eigentlich von Ihnen Ihre Meinung wissen wollen, um unsere Gesetzwerdungsverfahren zu optimieren.

Die Datenschutzfrage ist jetzt mehrfach angeschnitten worden. Es ist natürlich ein ganz wesentlicher Aspekt, und den diskutieren wir jetzt auch schon seit Jahren, nämlich dass wir hier entsprechend dem Gesetzentwurf Informationsfreiheit herstellen wollen.

Ich sehe den Datenschutz teilweise ein bisschen als vorgeschobenes Argument. Ich würde daher jeden Einzelnen und jede Einzelne von Ihnen fragen: Was sind aus Ihrer Sicht die Kriterien für die Abgrenzung zwischen dem Datenschutzrecht auf der einen Seite und der Informationsfreiheit auf der anderen Seite? Ich frage nach Ihrer rein persönlichen Meinung, um hier eine Idee davon zu bekommen, zu welchem Ergebnis Sie persönlich nach sehr umfassender Befassung mit der Materie gekommen sind. – Danke.

Obmann Dr. Peter Wittmann: Ich darf nunmehr die Experten bitten, zu antworten.

Mag. Dr. Gerhard Hesse: Die Fragen der Abgeordneten Steinacker und Jarolim haben das Verhältnis zweier Grundrechte zueinander betroffen. Wir haben sozusagen das Recht auf Zugang zu Information auf der einen Seite und die berechtigten Interessen auf der anderen Seite, wie sie etwa Datenschutz, aber auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sein können.

Wir haben eine Verhältnismäßigkeitsprüfung schon nach dem Wortlaut angeordnet, nämlich durch die Worte „soweit erforderlich“. Das heißt, man muss beides gegeneinander abwägen. Und wie immer bei zwei Grundrechten, die man gegeneinander abwiegt, muss die Behörde letztlich eine Entscheidung treffen.

Sie haben nach konkreten Fällen beziehungsweise – Fälle kann es ja noch keine geben – Gedankenexperimenten gefragt, die wir uns gestellt haben. Das wären zum Beispiel Personalakten. Nehmen wir an, Sie könnten beim Bundeskanzleramt meinen Personalakt anfordern und würden wissen wollen, was da Großartiges drinnen steht. Vielleicht habe ich irgendwelche Krankendaten da drinnen, die laut Datenschutzgesetz sensible Daten sind, und dann müsste man abwiegen: Ist mein Interesse höher zu bewerten als Ihr Interesse, meinen Personalakt einsehen zu können?

Wir haben deshalb aber auch ein Konsultationsverfahren vorgesehen. Bleiben wir beim Beispiel, dass mein Personalakt angefordert wird. Dann müsste mich die Dienstbehörde, nämlich die Personalabteilung des BKA, fragen. Und weil mir das natürlich kein Problem macht, würde ich sagen, geben Sie ihn ruhig her. Aber dadurch würde ich auch in die Lage versetzt sein, mein Datenschutzrecht, also mein Recht auf Geheimhaltung durchsetzen zu können; denn in dem Augenblick weiß ich, dass meine Daten gefragt wird, und könnte mich an die Datenschutzbehörde wenden. Deshalb haben wir auch dieses Konsultationsverfahren eingebaut, das der Behörde, die die Auskunft geben soll, eine gewisse Erleichterung ihrer Wertung ermöglicht.

Herr Abgeordneter Steinhauser hat drei Fragen gestellt. Ich würde die ersten beiden mit Nein beantworten, in einer guten Praxis der Beantwortung parlamentarischer Anfragen, und die dritte mit Ja. (Heiterkeit.)

Man muss begründen, warum eine Geheimhaltung vorgesehen ist. Ich würde sagen: Bei den Zaunkosten in Spielfeld ebenso wie beim Beratungsvertrag geht es um wirtschaftliche Interessen einer Gebietskörperschaft. Ich würde das also nicht im Zusammenhang mit dem Bereich Sicherheit sehen.

Ich würde überhaupt sagen, dass es problematisch ist, Vergabeverfahren nachträglich zu öffnen. Da geht es um die Gestion der Gebietskörperschaft auf der einen Seite und auf der anderen Seite natürlich auch darum, dass die Konkurrenten die Kalkulation desjenigen, der das Vergabeverfahren als bester Bieter gewonnen hat, sehen.

Zur Software: Die Frage war, welche Software zum Beispiel das BKA verwendet. Vielleicht würde man weinen, aber das, glaube ich, könnte man beauskunften.

Verhaltensbeschwerde statt Säumnis: Das habe ich das erste Mal von Frau Professor Madner gehört und bin mir nicht ganz sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Ich kenne das nur im SPG. Ist es das? Meinst du, dass man wie im SPG – sozusagen unterhalb der Rechtswidrigkeit, was das Verhalten eines Sicherheitsorgans betrifft – einfach eine Beschwerdemöglichkeit einräumt?

Was das jetzt im Konkreten bedeuten kann, ist mir noch ein bisschen zu wenig elaboriert, aber ich halte es nicht für a priori ausgeschlossen. Wir dachten an das ganz normale Säumnis. Der konventionelle Weg ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Was Interpellation und Datenschutz betrifft, gehen wir eigentlich schon davon aus, dass Letzterer zu beachten ist, weil es ein Grundrecht ist. Das heißt, da könnte man eine Antwort vermeiden. Bei allen anderen, würde ich sagen, kommt es auf die Einstufung in der Informationsordnung an. Also ich glaube nicht, dass man aus Gründen der nationalen Sicherheit – zumindest so, wie der Text jetzt vorliegt – eine parlamentarische Anfrage nicht beantworten kann. Ich kann aber als Organ, das verpflichtet ist, zu antworten, die Einstufung so wählen, wie es eben das Geheimhaltungserfordernis der Information betrifft.

Letzter Satz zu den parlamentarischen Anfragen – weil Abgeordneter Brosz dieses Thema angesprochen hat –: Ich finde, der wesentliche Unterschied ist: Dieses Organstreitverfahren gibt es im Augenblick nur beim Untersuchungsausschuss. Das heißt: Würde man daran etwas ändern wollen, müsste man das Organstreitverfahren zwischen Bundesregierung und Nationalrat auch auf die Frage der parlamentarischen Anfragen ausdehnen, deren akkordierte Beantwortung durch die Ministerien im Übrigen der Ministerratsdienst sicherzustellen versucht. – Danke.

Mag. Dr. Wolfgang Steiner: Ich kann es, glaube ich, relativ kurz machen – sehr kurz ist übertrieben. Hinsichtlich der Abwägung Datenschutz – Informationsfreiheit kann ich mich dem nur anschließen, was mein Vorredner gesagt hat, ebenso hinsichtlich des Zauns, des Agenturvertrags und Ähnlichem. Das würde ich auch so sehen.

Bescheide sind natürlich zu begründen und unterliegen einem Rechtsschutz – es gibt ja die Möglichkeit der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte.

Zur Frage des Automatismus habe ich schon in meinem Referat kurz Stellung genommen. Für welche Variante immer man sich entscheidet: Wenn man den Automatismus umsetzt, muss man jedenfalls – und das betone ich noch einmal – auch die Gebührenfrage mitregeln oder überhaupt von Gebühren absehen oder Ähnliches, um nicht jemandem eine Gebühr vorschreiben zu müssen, die er gar nicht wollte, weil er ja eigentlich keinen Bescheid wollte. Das müsste man einfach durchdenken.

Zu den an mich herangetragenen Kerngeschichten und Zustimmung der Länder: Da kann ich nur auf den gestrigen Beschluss der Landeshauptleutekonferenz verweisen, den ich in meinen Grundaussagen fast wörtlich referiert habe. Dieser lautet: Die Länder – das Verfassungsgesetz ist ja auch bundesratszustimmungspflichtig, weil eben Kompetenzänderungen zulasten der Länder enthalten wären – stimmen dieser Kompetenzänderung im Gesamtpaket mit den entsprechenden Änderungen in den gegenseitigen Zustimmungsrechten dann zu, wenn noch einige andere Punkte berücksichtigt werden, die, da bin ich zuversichtlich, keine Knackpunkte sein werden.

Dazu gehört die Frage nach den Ausnahmeregelungen. Dies war nicht in dem Sinn gemeint, dass die Länder dann noch zusätzliche Ausführungsgesetze machen, sondern dass den besonderen Bedürfnissen der Länder im Bundesgesetz entsprochen wird beziehungsweise die Regelungen so sind, dass man auf diese Bedürfnisse eingehen kann.

Inhaltlich gibt es aus der Sicht der Länder schon auch noch einen Knackpunkt. Es wurde zum Beispiel eine zusätzliche Organisation angesprochen. Sie haben von einer unabhängigen Stelle gesprochen. Also dagegen haben sich die Länder ausdrücklich und auch im Rahmen der verschiedenen Begutachtungsverfahren ausgesprochen, weil es ja ohnehin eine Organisation der Verwaltung mit nachfolgender Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte gibt. Ich glaube, ich habe alles beantwortet, was an mich herangetragen wurde. – Danke schön.

Mag. Karl Pauer: Ich kann, glaube ich, auch sehr kurz sein. Es wurden die Kostenregelungen in den Bundesländern für Ersuchen im Rahmen der Auskunftspflicht angesprochen. Ich habe jetzt keinen kompletten Überblick über alle Bundesländer, die Situation ist aber unterschiedlich.

In Tirol, im Burgenland und auch in Oberösterreich ist eine Gebührenbefreiung vorgesehen. In Wien ist für ein Auskunftsersuchen – um bei der derzeitigen Diktion zu bleiben – eine Landesverwaltungsabgabe von 4,36 € vorgesehen, die jetzt, denke ich, nicht das ganz wesentliche Argument für die Einführung einer weiteren Kostenregelung sein wird.

Es sind die Fragen der Übergangsregelung und der Rückwirkung des Informationsfreiheitsgesetzes angesprochen worden. Hier muss man, glaube ich, unterscheiden: Das Informationsfreiheitsgesetz sieht zwei Aspekte vor, nämlich einerseits die aktiv durch die Gebietskörperschaften zu leistende Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse und andererseits das Informationsersuchen oder -begehren eines einzelnen Bürgers.

Worum es den Ländern geht? – Die aktive Informationsaufbereitung im Internet – barrierefrei, möglicherweise in allen möglichen Sprachen, mit den Metadaten und so weiter – in die Vergangenheit zurück, wie es das Gesetz vorsieht, mit Dokumenten, von denen es in sehr vielen Fällen noch keine elektronischen Versionen gibt, sondern nur in Papierform oder Hard Copy vorhanden sind, erzeugt einen enormen Aufwand, da man – zurückreichend bis in die Zeit der ältesten Vergangenheit der Gebietskörperschaft – alle Dokumente prüfen müsste, ob sie als Information von allgemeinem Interesse einzustufen sind. Es heißt ja nicht aktuelles Interesse, sondern allgemeines Interesse. Hier ist ein sehr großer Unterschied.

Daher gab es die Forderung, dass die aktive Informationsaufbereitung im Internet erst mit Wirksamwerden des Informationsfreiheitsgesetzes beginnen sollte. Natürlich kann ein Bürger eine Information, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes vorhanden ist und sofern nicht ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sehr wohl in jeder Form bekommen. Das ist, glaube ich, nicht das Thema.

Zur Frage der Fristen für die aktive Bereithaltung dieser Informationen könnte man beispielsweise eine in der Wiener Stadtverfassung vorgesehene Frist heranziehen, nämlich jene für die Einberufung einer Untersuchungskommission, die vorsieht, dass ein Missstand vorliegen muss, der nicht länger als acht Jahre zurückliegt. Das wäre zum Beispiel eine Möglichkeit, so etwas entsprechend zu begrenzen.

Das war es schon aus meiner Sicht. – Danke schön.

Mag. Gerlinde Wagner: Ich möchte mich insbesondere auf die Fragestellung der Interpellation beziehungsweise der Reichweite der Übermittlungspflichten beziehen.

Im Einzelfall einer Beantwortung ist es immer eine Abwägung zwischen den gleichrangigen, also auch auf Verfassungsebene bestehenden Grundrechten Datenschutz und Interpellation, wobei der Datenschutz ja die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse miteinbezieht.

Weiters wollte ich auf einen Wertungswiderspruch hinweisen, den man auflösen wird müssen. Er besteht zwischen dem, was einerseits an Information zur Verfügung zu stellen ist, was zu veröffentlichen ist, und dem, was dem Parlament vorlagepflichtig ist. Hier gibt es Unterschiede. Angesprochen wurden die Bereiche des Untersuchungsausschusses und der speziellen Ausschüsse nach Artikel 52a. Der Untersuchungsausschuss im Artikel 53 sieht weiterreichende Vorlageverpflichtungen vor als das Interpellationsrecht im Artikel 52 nach der jetzigen Vorlage. Es betrifft die Art der Informationen bei der Informationsweitergabe.

Es gibt eben einen Unterschied, ob ich eine Information in einer mündlichen Beantwortung weitergebe oder ob ich Daten und Unterlagen vorlegen muss. Ich kann eine Anfrage so beantworten, dass ich nicht die Unterlage vorlege und an das Parlament übermittle.

Das war jetzt etwas verwirrend, das tut mir leid. Aber ich wollte schlichtweg darauf hinweisen, dass hier ein Unterschied zwischen dem Artikel 52a und 53 besteht, weil nach Letzterem ein Quellenschutz vorgesehen ist, den es bei der Interpellation nach Artikel 52 nicht gibt. Das begründet sich mit der Vorlageverpflichtung auf der einen und der Informationsverpflichtung auf der anderen Seite.

Es wurde auch die Frage gestellt, was damit gemeint ist: die Beschlussfassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen abzuwarten und erst nachgängig die Anpassungen in der Terminologie vorzunehmen. Ich halte dies deshalb für wichtig, weil erst nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Bestimmung klar ist, welche einzelnen Materiengesetze da und dort terminologisch anzupassen sind, oder ob es bei diesen Anfragebeantwortungen, die ich angesprochen habe, Lösungsansätze im Geschäftsordnungsbereich gibt.

Es wurde weiters die Frage gestellt, ob das Informationsordnungsgesetz eine besondere Bestimmung braucht, um sie für Bundesrat und Nationalrat anwendbar zu machen. – Nein, denn es gilt für beide Bereiche. Eine Klarstellung allerdings wäre jedenfalls wünschenswert.

em. o. Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger: Ich tue mir leider nicht so leicht zu sagen, ich kann kurz sein, weil die Fragen an mich zum Teil sehr komplex waren.

Ich beginne mit einer einfachen Frage. Ich habe dafür plädiert, dass man den Regelungskomplex Informationspflicht der Verwaltung, Auskunftspflicht der Verwaltung und Informationen in Bezug auf die Gesetzgebung schon vom Ansatz her trennt, da es einfach ganz andere Informationsbedürfnisse sind, die Bürger gegenüber der Verwaltung haben und die Bürger gegenüber der Gesetzgebung haben.

Welche Fragen stellen sich überhaupt in Bezug auf die Gesetzgebung? Wie ist ein Gesetz zu verstehen? – Das kann das Parlament selbst nicht beantworten, die Auslegung ist nicht Sache des Parlaments.

Welches Gesetz wird kommen oder ist man bereit zu machen? – Das ist eine politische Frage, zu der die Präsidentin, die für die Beantwortung zuständig wäre, sicher nichts Fixes sagen kann.

Also es ist einmal der Auskunftsbedarf gegenüber der Gesetzgebung ein ganz anderer und es ist, umgekehrt, die Stellung des Parlaments dann doch eine andere. Im Grunde genommen ist Gesetzgebung ja etwas Öffentliches, und das ist der große Unterschied zur Verwaltung, wo Geheimhaltung die prägende Maxime ist. Die sollte man daher gezielt angehen und die Gesetzgebung soweit man will.

Ein Sonderfall – ich konnte aus zwei Gründen nicht darauf eingehen – ist natürlich die Parlamentsverwaltung. Für die Parlamentsverwaltung sollen die gleichen Regeln gelten wie für die allgemeine Verwaltung. Es wird kleine Abgrenzungsfragen geben, aber die sind nicht so schwierig.

Nun komme ich vielleicht auf die sehr globale Frage, Herr Klubobmann, jene der europäischen Trends, zu sprechen. Ich habe in Begründung der These, die ich jetzt wieder verteidigt habe, nur darauf hingewiesen, dass es ein europäischer Trend ist, Informationsfreiheitsgesetze – oder wie immer man sie nennt – in Bezug auf die Verwaltung zu machen.

In Bezug auf die Gesetzgebung gibt es in sehr vielen Ländern gar nichts, eben weil die Gesetzgebung ohnehin von vornherein sozusagen öffentlich ist. Aber ich meine, wenn man schon den Ansatz dieses Entwurfes hat, sollte man es in die Verfassung aufnehmen, dass auch die Gesetzgebung im Prinzip öffentlich sein soll, nur eben, wie gesagt, unter ganz anderen Bedingungen im Detail.

Es ist dann, glaube ich, von Abgeordnetem Brosz eine Differenz angesprochen worden: Der Einzelne hat jetzt einen Rechtsschutz, die Parlamentarier haben keinen. Dazu müsste man darüber nachdenken, auch beim Fragerecht, beim Interpellationsrecht ein Organstreitverfahren – ich glaube, Herr Dr. Hesse hat das schon angedeutet – einzuführen.

Damit komme ich auch zu Ihren Fragen, Frau Professor Karl. Ich habe immer den Eindruck gehabt, dass das, was man im Kontext der Reform des Untersuchungsausschusses an Möglichkeiten gewonnen hat, Informationen vonseiten der Verwaltung zu erhalten, hier im Hause begrüßt hat. Bei Ihnen habe ich jetzt eine Skepsis herausgehört. – Nein, denn der Verfassungsgerichtshof hat gesagt, es gibt keine grundrechtlichen Schranken gegenüber dem Parlament. Er hat auch dazu gesagt, dass das Parlament dafür zu sorgen hat, dass der Datenschutz gewahrt wird. In diesem Sinne glaube ich, dass man, wenn man diese Reform des allgemeinen Auskunftsrechts macht, auch das Interpellationsrecht der Abgeordneten an den Standard, den man bei Untersuchungsausschüssen erreicht hat, angleicht und ihn umsetzt. Die Bestimmung – ich bin jetzt nicht sicher, ob sie gefallen ist oder nicht – im Entwurf des B-VG, dass für das Interpellationsrecht die gleichen Schranken gelten sollen wie für das Auskunftsrecht der anderen – so steht es im Artikel 52 Abs. 4 im Entwurf –, ist die noch aufrecht oder nicht? (Zwischenbemerkung von Dr. Hesse.)

Aber wie auch immer, ich glaube, das Parlament kann in Bezug auf den Umfang der Informationen nicht auf dieselbe Stufe gestellt werden wie jeder Bürger auch. Doch muss es, umgekehrt, dann selbst dafür sorgen, dass etwa der Datenschutz gewahrt ist.

Herr Klubobmann, Sie haben so komplexe Fragen gestellt auch bezüglich der Unternehmen. Ich will einmal nur eines sagen: Das Interpellationsrecht kann sich natürlich nicht direkt an Unternehmen richten. Das hielte ich für falsch, denn das Interpellationsrecht ist ja nicht einfach nur ein Informationsrecht. Es ist ein Kontrollrecht, und Kontrolle kann der Nationalrat natürlich nur gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern ausüben. Das ist eine Diskrepanz. Aber der Abgeordnete kann nach der neuen Regelung Unternehmen natürlich selbst als Privatperson befragen.

Das mag komisch klingen, aber ist, glaube ich, durch den wesentlichen Unterschied zwischen dem Interpellationsrecht als Kontrollrecht und einem Fragerecht bedingt. Da sieht der Entwurf doch einige Tatbestände vor, die sichern, dass hier nicht etwa Unternehmen zu Informationen gezwungen werden, da es ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen kann und Ähnliches. Da halte ich den Entwurf für durchaus ausgereift und ausgewogen.

Auskunftsrecht der Sozialpartner, Auskunftspflicht der Sozialpartner: Ich glaube, man müsste einmal fragen: Wen meinen Sie mit Sozialpartner? – Sicher die Bundeswirtschaftskammer und die Arbeiterkammer, die Landwirtschaftskammern wohl auch, die Industriellenvereinigung wohl nicht mehr. Wo genau ist die Grenze?

Ich glaube, jedes Fragerecht sollte ja nicht ein Selbstzweck sein, sondern den Fragenden in seinen Interessen irgendwie betreffen, und da ist es nun einmal so: Wenn ich Mitglied einer Kammer bin, kann ich ein Interesse haben, was die Kammer so macht. Ein allgemeines politisches Interesse kann man aber über andere Wege erfahren. Ich hielte es auch für einen gewissen Systembruch: Kann man die Mitglieder jetzt zu Auskünften gegenüber jedermann verpflichten? Aber man kann natürlich darüber diskutieren. Ich schließe jetzt. – Danke.

MMag. Dr. Patrick Segalla: Fragen, die auch mich betreffen, sind in erster Linie vom Abgeordneten Steinhauser gestellt worden. Ich versuche, meine Ausführungen auch kurz zu halten.

Ihre drei Fallbeispiele werde ich, Herr Abgeordneter, vorsichtshalber gar nicht beantworten, aus einem einfachen Grund: Ich bin ja auch Richter bei uns, und je nachdem, wie die Geschäftsverteilung dann aussieht, könnte ich auch berufen sein, diese Fragen in einem Verfahren zu entscheiden. Und ich kann Ihnen sagen, da kann man sehr schnell auf die Nase fallen, wenn man zuerst ein Blitzgutachten abgibt und dann draufkommt, dass es vielleicht doch nicht so einfach ist.

Man kann aber schon etwas aussprechen, das traue ich mich: Das Grundrecht ist nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip aufgebaut; Regel: Informationsfreiheit – Ausnahmen. Ich würde davon ausgehen, dass in der Rechtsprechung die Ausnahmen auch entsprechend tendenziell eng ausgelegt werden. Das ist in solch einem Regel-Ausnahme-Verhältnis im grundrechtlichen Bereich an sich üblich.

Daraus erklärt sich auch die zweite Frage von Ihnen: Selbstverständlich werden Bescheide und auch Erkenntnisse von uns gut begründet sein müssen, damit solch eine Ausnahme auch standhält, es sei denn, es ist so offensichtlich, weil etwas angefragt wird, wo jeder sieht, dass das zum Beispiel öffentliche Sicherheit ist. Mit Formelbegründungen wird da nicht geholfen sein.

Weil das so oft aufgetaucht ist: Eine von diesen Ausnahmen kann man wahrscheinlich nicht in diesem Regel-Ausnahme-Prinzip sehen, nämlich den Datenschutz, denn da kollidieren zwei Grundrechte miteinander. Da wird man nicht einfach sagen können, das eine geht vor. Also da ist die Abwägung, glaube ich, eine diffizilere. Ich bin mir aber sicher, dass das in der Rechtsprechung relativ bald gelöst werden wird, und davor darf man sich auch nicht schrecken. Egal, wie solch ein Entwurf aussieht, er wird viele Fragen offenlassen, ganz egal, was drinsteht. Das wird sich nicht anders machen lassen. Es werden daher die Gerichte letztlich ein bisschen Zeit brauchen, und irgendwann wird es klar sein – und dann wäre es sozusagen wieder an der Politik, zu sagen, wir wollten es aber eigentlich ein bisschen anders, und vielleicht nachzubessern. Ich glaube, egal, wie solch ein Gesetz aussieht, diese Fragen werden bleiben.

Etwas wollte ich auch noch betonen, weil es Herr Mag. Barth so erwähnt hat: Es wird nicht nur der Verfassungsgerichtshof schützen, sondern es werden selbstverständlich auch die Verwaltungsgerichte dieses Grundrecht schützen; davon kann man ausgehen. In Niederösterreich zum Beispiel hat letztes Jahr in über 50 Prozent unserer Verfahren der Beschwerdeführer ganz oder teilweise recht bekommen. Daran kann man sehen, dass man bei uns durchaus einen effektiven und chancenreichen Rechtsschutz hat. Ich gehe nicht davon aus, dass das im gegenständlichen Bereich anders wäre.

Zum Umweltinformationsgesetz: Ich tue mir da immer ein bisschen schwer, denn als Rechtsmittelinstanz weiß ich natürlich nur von jenen Fällen, in denen die Auskunft nach dem UIG nicht erteilt wurde und jemand tatsächlich das Gericht anruft. Ich kann natürlich nicht beurteilen, wie oft sie einfach formlos erteilt wird oder wie oft eine Auskunft verweigert wird und der Betreffende, der Informationssuchende, sagt, zum Gericht gehe ich jetzt aber nicht mehr.

Bei uns sind die Verfahren nach dem UIG relativ selten, sie kommen aber vor. Und da – und jetzt komme ich wieder zurück zu dem, was ich zuerst gesagt habe – gibt es eine ganz klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Umweltinformation breit zu verstehen ist, dass die Ausnahmen eng zu sehen sind.

Spannend ist natürlich, das wurde schon mehrfach betont, bei diesem Grundrecht wird in erster Linie der Verfassungsgerichtshof zuständig sein, ob sich da vielleicht Judikaturdivergenzen entwickeln. Aber auch das bleibt abzuwarten. – Danke.

Univ.-Prof. Dr. Verena Madner: Nur ein paar kurze Punkte. Ich schließe gleich beim Eventualantrag an. Da war die Frage von Abgeordnetem Steinhauser, wie das in der Praxis der UVS sei. Dazu Folgendes: Das ist auch für mich nicht durchgängig sozusagen zu beurteilen, weil man auf diese Situationen eben schwer Zugriff bekommt, wenn das nicht in die Instanzen geht. Aber es gibt zumindest Fälle, wo man in der Praxis erkennen kann, dass einzelne UVS gemeint haben, dass solch ein Eventualantrag eben nicht zulässig wäre, sondern dass man erst – jetzt in unserem Fall – die acht Wochen abwarten müsste. Die Praxis dürfte da uneinheitlich sein. Mittlerweile, wie gesagt, im UIG kein Thema mehr wegen des Automatismus.

Nach den Fristen für solche Entscheidungen – auch im Rechtsvergleich – wurde noch gefragt: Was man schon sehen kann – ich greife da wieder auf den Bereich Umweltinformation zurück, für den ich es mir vergleichend angeschaut habe –: In Schweden ist über solche Informationsansprüche „promptly“ – und das heißt dort: in ein, zwei Tagen – zu entscheiden, bis maximal eine Woche, Kroatien 15 Tage, UK 20 Tage, Portugal zehn Tage. Das ist doch anders als die zwei Mal acht Wochen oder jetzt auch im österreichischen UIG, denn da ist die Frist auf zwei Monate verkürzt worden.

Das Thema Verhaltensbeschwerde wurde auch ganz kurz adressiert. Das habe ich tatsächlich nicht elaboriert, denn die Grundlage, die es hier in der Verfassung gibt, müsste sozusagen vom einfachen Gesetzgeber genützt werden. Und meine Anmerkung war nur die, dass gerade das Nichterteilen von Informationen als eine schlicht hoheitliche Handlungsweise ein Fall ist und war, der immer wieder auch diskutiert worden ist gerade im Zusammenhang mit der Möglichkeit, hier Verhaltensbeschwerden vorzusehen. Aber es ist schon klar: Dann geht natürlich die Konstruktion mit dem Verweigerungsbescheid nicht. Beides zugleich geht nicht. Und den Rechtsschutzgewinn würde ich nicht als enorm ansehen. Aber ich fand es auffällig, dass diese Frage in den Beratungen offensichtlich gar nicht – jedenfalls für mich war es nicht sichtbar – diskutiert wurde. – Danke.

Mag. Josef Barth: Danke für Ihre Fragen. An mich gerichtet waren acht, wenn ich richtig gezählt habe, und das wären nach den derzeitigen Kosten des Auskunftspflichtgesetzes, die ein Bürger zu tragen hat, 240 €. Wie man das dann teilt bei parlamentarischen Anfragen, weiß ich nicht.

Ein Problem sind etwa die Kosten, das haben wir in Deutschland zum Beispiel. Dort wurde eine Anfrage eines Magazins, das de facto nur seine journalistische Pflicht erfüllt hat, an das Sportministerium in 60 verschiedene Anfragen geteilt, und das Ministerium hat 16 000 € an Gebühren verrechnet, weil es gesagt hat, das ist nicht eine Frage, sondern das sind mehrere. Das ist das Problem, das wir bei den Kosten sehen. Und ja, da gebe ich Ihnen recht, das ist eine durchaus große Problematik.

Was die Verträge betrifft, wie könnte man das regeln? – Diesbezüglich stimme ich mit Herrn Sektionschef Hesse nicht überein. Also Ihre Krankenakte, in allen Ehren, ist nicht der Punkt – zum Datenschutz komme ich noch. Die Verträge, genau die sind aber der Kern dieser Sache. Also die Fragen, die Herr Abgeordneter Steinhauser da hat – könnten wir die Kosten erfahren, können wir den Inhalt der Verträge wissen? –, die sind der Kern der Korruptionsvorbeugung, das ist der Kern dessen, was in anderen Ländern de facto als Transparenz gelebt wird.

Wenn Sie zum Bundesamt für Korruptionsbekämpfung in Wien gehen, dann sagen die Ihnen, dass sie genau das brauchen. Wenn Sie zur WKStA gehen, dann sagen die, dass sie genau das brauchen. Es führt nämlich weniger dazu, dass sozusagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dadurch ausgeplaudert werden, sondern es führt de facto zu einer Abwärtslizitation bei den Unternehmen, was es für den Staat eigentlich billiger macht. Wieso das nicht im Interesse des Staates liegen sollte, entzieht sich mir.

Was die öffentlichen Unternehmen betrifft: Da gibt es ja hauptsächlich das Problem – ich glaube, Herr Abgeordneter Vetter hat das angesprochen –, dass es die ausgegliederten Unternehmen sind, der berühmte Burgtheater-Case, dass eigentlich das Kulturministerium gesagt hat – noch unter Minister Ostermayer –, für die erste Instanz können wir Auskunft erteilen, für die Subsubgesellschaft nicht mehr. Damit geht der Auslagerungsprozess eigentlich immer stufenweise tiefer, und de facto werden dem Bürger Informationen, die er für die demokratische Kontrolle braucht, entzogen, vor allem dem Journalismus. Da wird es besonders schwierig.

Deswegen halten wir es für wichtig, dass hier sozusagen die öffentlichen Unternehmen natürlich in die Ziehung kommen, dort, wo sie durch ihre Eigentümer vertreten werden, und dass das beauskunftet wird.

Auf rückwirkend gehe ich gar nicht ein, natürlich muss es rückwirkend sein, denn sonst hat das Ganze keinen Sinn.

Zum Überprüfen der Dokumente, ob es die gibt, wie es Abgeordneter Lugar gefragt hat: Ja, das ist das größte Problem, denn als Bürger sind Sie mit dem Verwaltungsverfahren nicht einmal vertraut, was Sie als Abgeordnete teilweise sind, weil Sie entweder dort gearbeitet haben oder schon eine Ministerposition bekleidet haben. Sie wissen zumindest, welche Akten angelegt werden, wonach Sie fragen können. Das wissen wir Bürger nicht.

Norwegen zum Beispiel hat eine schöne Regelung: Dort hat man ein Register erstellt und hat Unterlagen zumindest Nummern gegeben. Und wenn eine fehlt, wissen sie zumindest, dass da etwas verheimlicht wird. Es kann jedem passieren, dass er etwas zu übermitteln vergisst, ihn deswegen gleich vor eine Disziplinarkommission zu stellen ist vielleicht übertrieben. Aber genau diese Schlupflöcher sind dann das Problem. Warum das norwegische Modell bisher überhaupt keinen Eingang gefunden hat, obwohl es auf dem Tisch liegt, ist die Frage.

Es gibt auch das zentrale Transparenzregister, das gerade in Ländern wie der Slowakei – sogar Georgien hat das jetzt gemacht –, in Hamburg, in Bremen, in Berlin, überall eingeführt wird, wo all diese Dinge gesammelt sind, all diese Verträge, die Herr Dr. Hesse lieber nicht veröffentlicht sehen will.

Diese persönliche Abgrenzung zwischen dem Datenschutz und der Informationsfreiheit ist der Kernpunkt der Sache. Das kann nicht in einer einzelnen klaren Regelung unterschieden werden, weil diese beiden Grundrechte aufeinanderprallen, sondern es gibt diesbezüglich immer eine Abwägung im Einzelfall. Es sticht nie eines das andere gesamtheitlich. Das haben Sie in der Justiz genauso bei den clamorosen Causen, wenn plötzlich Namen von Menschen sehr wohl öffentlich gemacht werden, weil es ein öffentliches Interesse daran gibt, während bei anderen die Presse sehr wohl abzukürzen hat.

Das ist ein Punkt, der genau nach einer Instanz schreit, die das abwägen kann, wie es jeder Richter die ganze Zeit tut, nämlich zwischen zwei Wertigkeiten; nach einer Institution, wie dem Beauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz – ich habe es gesagt, ich weiß, das ist eines der großen Streitthemen hier –, der das eben für den Bürger in ganz einfachen Verfahren ohne großen Antrag zuerst abwägen kann und vor allem auch Rechtssicherheit gibt, nämlich nicht nur den Bürgern, sondern auch den Behörden.

Die letzte Minute meiner Redezeit nutze ich dafür, Ihnen die folgende Geschichte zu erzählen: Es gibt eine kleine Gemeinde, die zu uns gekommen ist und gesagt hat: Wir würden das gerne alles öffentlich machen, überhaupt kein Problem, wir haben nichts zu verbergen, das passt auch gut et cetera. Und der Gemeindesekretär hat gesagt: Aber ich stehe deswegen nicht mit einem Fuß im Kriminal!

Und jetzt gibt es diese eine Behörde, wo jeder Beamte nachfragen kann, was er eigentlich veröffentlichen darf und was nicht? Sie kennen sie? – Nein, die gibt es in Österreich nicht. Das ist der Beauftragte für Informationsfreiheit und Datenschutz in anderen Ländern, der auch als Kompetenzstelle für die Verwaltung dient, bei dem Sie sich vorab einmal versichern und den Sie fragen können: Dürfen wir das? Macht das Sinn?

Denn was kann nicht sein? – Dass ganze Akte zurückgehalten werden, nur weil ein einzelnes personenbezogenes Datum drinnen ist. Ich wäre mir auch beim Sicherheitskonzept nicht so sicher – nur weil „Sicherheitskonzept“ draufsteht? –, dass da vielleicht auch Dinge drinnen sind, die möglicherweise einfach hineingeschoben werden. Warum auch nicht? Das gehört ja im weitesten Sinne dazu.

In Wien gibt es derzeit den Fall, dass jemand keine Auskunft bekommt, warum ein Areal, das durchaus in bester Lage liegt, sehr, sehr günstig den Besitzer gewechselt hat, und der gleiche Gutachter hat ebenfalls in dem Bereich ein Areal gekauft. Jetzt stellt sich die Frage: Wer ist der Gutachter? Das hat der Journalismus eigentlich im öffentlichen Interesse zu recherchieren. Und da sagt die Stadt: Nein, ganz ehrlich, das ist ein personenbezogenes Datum, dazu gibt es keine Auskunft!

Das sind die Punkte, die wir da vermeiden wollen, denn es geht uns um genau diese Transparenz, sodass wir als Bürger am Ende des Tages die Fragen beantworten können: Hat die Verwaltung, hat die Politik hier gut gearbeitet? Wie treffen wir unsere Wahlentscheidung? Nur darum geht es am Ende des Tages, wenn wir vor der Wahlurne stehen, um unsere Demokratie auch wirklich gut leben zu können – mit den Informationen, die wir brauchen. – Danke.

Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Mag. Thomas Drozda: Der Herr Obmann hat mich gebeten, meine Ausführungen kurz zu halten, ohne dass er die Glocke schon geläutet hat, und ich mache das.

Ich habe mich zu Wort gemeldet, weil ich mich bei allen Expertinnen und Experten herzlich bedanken möchte für die interessanten Hinweise und Beiträge, die jetzt von unserer Seite natürlich in die Überlegungen miteinbezogen, bedacht und berücksichtigt werden.

Ich möchte Ihnen nur einen kurzen Überblick geben: Wir versuchen, diesbezüglich heuer noch zu einer Entscheidung zu kommen. Wir haben jetzt noch abschließende Gespräche mit Oppositionsparteien, um im heurigen Jahr zu einem Ergebnis zu kommen.

Für mich gibt es einen Punkt, den ich als besonders wichtig mitnehme, nämlich die Frage: Wie ist die Situation in Relation zum Interpellationsrecht? Und wie geht man mit dem Thema der Unternehmen um? Das ist eine Frage, die wir oft diskutiert haben. Diese Fragen nehme ich als besonders wichtig in die abschließenden Beratungen mit.

Ich freue mich, denn ich glaube, doch einen breiten Konsens in Richtung halb volles Glas und nicht in Richtung halb leeres Glas konstatieren zu können, und meine, dass es wirklich ein Fortschritt ist, statt des verfassungsrechtlich abgesicherten Amtsgeheimnisses ein Recht auf Informationsfreiheit zu haben, und zwar als Grundrecht.

In diesem Sinne hoffe ich, dass wir noch im heurigen Jahr zu einer Beschlussfassung kommen werden, und danke noch einmal allen Expertinnen und Experten für ihren Beitrag.

Obmann Dr. Peter Wittmann: Das öffentliche Hearing ist damit beendet.

Ich bedanke mich herzlich bei den Expertinnen und Experten für die interessanten Inputs und darf Ihnen versichern, dass wir sie in unsere Diskussionen mitnehmen, um zu einem Gesetz zu kommen.

Ich ersuche nun die Zuhörerinnen und die Zuhörer, den Saal zu verlassen und unterbreche für drei Minuten die Sitzung.

Schluss des Hearings: 12.14 Uhr