24/BI XXV. GP

Neuverteilung gem. § 21 Abs. 1a GOG-NR am 29.10.2013

Eingebracht am 13.05.2013 als 65/BI XXIV. GP
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

der Änderung des passiven Wahlrechts in der ÖH für Nicht-EWR-Studierende.

Erstunterzeichner/in

Name

Anschrift

Geb. Datum

Datum der Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

Soma Mohammad Assad

 

 

 

 

 

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               Unterschrift

Unterstützungserklärungen:

Name

Anschrift

Geb. Datum

Datum der Unterstützung

Unterschrift

Oliver Leingang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Formblatt für eine Parlamentarische Bürgerinitiative

 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

der Änderung des passiven Wahlrechts in der ÖH für Nicht-EWR-Studierende.

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Die Gesetzgebung bzgl. der Wahlen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt dem Nationalrat.

ANLIEGEN:

Der Nationalrat wird ersucht,

eine Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 umzusetzen, die ein passives Wahlrecht sowie die Entsendung in universitäre Kollegialorgane für alle Studierenden die ÖH-Mitglied sind ermöglicht.

Der Österreichischen Hochschülerinnen und Hochschülerschaft (ÖH) obliegt It. Hochschülerlnnenschaftsgesetz die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen aller ordentlichen und außerordentlichen Studierenden an allen Bildungseinrichtungen in Österreich. Dabei sind für die Wahl von Organen der ÖH alle ordentlichen Studierenden (laut §35 HSG 1998), unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft, aktiv wahlberechtigt. Das passive Wahlrecht und die Möglichkeit in universitäre Kollegialorgane entsendet zu werden ist jedoch nur Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Vorbehalten. Das bedeutet, Nicht-EWR-Studierende dürfen zwar wählen (aktiv), können jedoch nicht selbst gewählt werden (passiv) und dadurch nur sehr begrenzt innerhalb der ÖH tätig werden. Dabei ist es besonders bedenklich, dass die ausgeschlossene Gruppe zwar Mitglied der ÖH ist und damit verpflichtend einen finanziellen Beitrag leisten muss, ihr gleichzeitig aber das wichtige demokratische Recht gewählt zu werden vorenthalten wird. Gerade die jüngsten Verschlechterungen der Studienbedingungen, wie die doppelten Studiengebühren für alle nicht EWR Studierende ab dem ersten Semester, zeigen wie wichtig die Möglichkeit einer aktiven politischen Beteiligung in der ÖH für Drittstaatenangehörige ist. Weiters ist der Ausschluss von universitären Gremien ein massiver Eingriff in die Mitbestimmungsrechte Studierender an den Universitäten. So fällt es durch diese Diskriminierung gerade in Fachrichtungen mit einem hohen Internationalisierungsgrad den Studierenden schwer ihren Aufgaben in der universitären Selbstverwaltung nachzukommen. Dass diese Art der Diskriminierung in einer modernen Demokratie nicht akzeptabel ist, zeigt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2004 bzgl. des passiven Wahlrechts anderer Interessensvertretungen, dem Betriebsrat und der Arbeiterkammer. In diesem wird festgehalten, dass zumindest Nicht-Unionsbürgerlnnen aus Ländern mit Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft das passive Wahlrecht zugestanden werden muss. Daraufhin wurde sämtlichen Drittstaatsangehörigen das passive Wahlrecht für diese Wahlen eingeräumt.

Diesem Beispiel und dem Einstimmigen Beschluss der ÖH Bundesvertretung vom 21.10.2011 folgend, sollte ein Engagement in der ÖH nicht an Staatszugehörigkeit gebunden sein.

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

der Änderung des passiven Wahlrechts in der ÖH für Nicht-EWR-Studierende.

Unterstützungserklärungen:

Name

Anschrift

Geb. Datum

Datum der Unterstützung

Unterschrift