26/BI XXV. GP

Neuverteilung gem. § 21 Abs. 1a GOG-NR am 29.10.2013

Eingebracht am 27.05.2013 als 67/BI XXIV. GP
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes

und

Bundesrahmengesetz zur Struktur und Organisationsgestaltung für
elementarpädagogische Einrichtungen und Horte

Seitens des Einbringers wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Das Bundesverfassungsgesetz klärt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.

Artikel 12 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) regelt in welchen Bereichen der Bund für
eine Grundsatzgesetzgebung zuständig ist. Hier fordern die Einbringerlnnen eine Ergänzung
des Artikel 12 B-VG dahingehend, dass hier Kindergärten und Horte implementiert werden.
Artikel 14 des B-VG ist von der Änderung insofern betroffen, dass Artikel 14 Abs. 4 lit.b zu
Artikel 14 Abs. 3 lit. e wird. Somit soll im Rahmen der Bundesverfassung die ausführende Gesetzgebung und Vollziehung - jedenfalls das Personalwesen - Ländersache bleiben.

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 4.372 BürgerInnen
mit ihrer Unterschrift unterstützt.
(Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

ANLIEGEN:

Der Nationalrat wird ersucht, das Bundesverfassungsgesetz mit der oben vorgeschlagenen Änderung des Artikel 12 sowie Adaption des Artikel 14 zu beschließen.

In weiterer Folge wird der Nationalrat ersucht, ein Bundesrahmengesetz zur Struktur- und Organisationsgestaltung für elementarpädagogische Einrichtungen und Horte, wie
nachführend näher ausgeführt, zu schaffen.

Traditionell werden „elementare Bildungseinrichtungen“ als Kinderbetreuungseinrichtungen bezeichnet, diese erfassen Kinder von 0 bis 6 Jahren. Kinderbetreuungseinrichtungen leisten
nicht nur Betreuungsarbeit sondern vor allem Bildungs- und Erziehungsarbeit. Der Begriff „elementare Bildungseinrichtung“ soll den gesellschaftspolitischen Anspruch, der an den Kindergarten gestellt wird, verstärkt zum Ausdruck bringen.


In Ergänzung zur Schule findet in den Horten außerschulische Bildungsarbeit statt. Für diese
sollen ebenfalls Mindeststandards im Bundesrahmengesetz verankert werden.

Eine einheitliche Pädagogische Prozessqualität wurde bereits 2009 mit dem Bundesländerübergreifender BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich eingeleitet.

Dieser Bildungsplan gibt allen Einrichtungen bundesweit eine einheitlich klare Anleitung, wie
Kinder durch Elementarpädagoglnnen gefördert werden sollen. Die Umsetzung dieses Bildungsplans wurde auch gesetzlich, auf Landesebene, verankert.

Für die qualitative Umsetzung fehlt derzeit das Bundesrahmengesetz zur Struktur- und Organisationsgestaltung, um eine einheitliche Struktur- und Organisationsqualität für
elementare Bildungseinrichtungen in Österreich sicher zu stellen.

Das Bundesrahmengesetz soll „Mindeststandards“ für Rahmenbedingungen in folgenden
Punkten festlegen:

-         Einheitliche Ausbildung und Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals

-         Einheitliche Ausbildung und Berufsbezeichnung für das unterstützende Personal

-         Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Reflexionszeiten innerhalb der Dienstzeit

-         Erwachsenen-Kind-Schlüssel

-         Kinderanzahl pro geführter Gruppenform

-         Räumliche Erfordernisse (Innen- und Außenbereich)

 

Strukturelle Bedingungen üben einen bedeutenden Einfluss auf die Qualität pädagogischer Prozesse aus. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Entwicklung und Bildung von Kindern bestmöglich unterstützt werden kann.

 

Der Einbringer fordert deshalb, die Schaffung eines Bundesrahmengesetzes zur Struktur- und Organisationsgestaltung für elementarpädagogische Einrichtungen und Horte.

Das Bundesrahmengesetz definiert das Aufgabengebiet der Horte und elementaren Bildungseinrichtungen und etabliert Kindergärten als erste Bildungsstätte.