29/BI XXV. GP
Neuverteilung gem. § 21 Abs. 1a GOG-NR am 29.10.2013
Eingebracht am 05.09.2013 als 70/BI
XXIV. GP
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bürgerinitiative
Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend Volksgruppenschutz |
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Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen: Volksgruppenangelegenheiten fallen unter den Kompetenztatbestand „Bundesverfassung“ des Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG und sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl. VfSIg. 3314/1958) |
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ANLIEGEN: Die autochthonen, nationalen Minderheiten / Volksgruppen Europas sind ein bedeutender politischer, kultureller, sprachlicher, wirtschaftlicher, regionaler und intellektueller Faktor in Europa. Die Bewahrung der Minderheitensprachen und der natürlichen Zwei- und Mehrsprachigkeit als natürlichen Reichtum Europas erfordern einen umfassenden Minderheitenschutz und eine aktive Minderheitenförderung. Das österreichische Volksgruppenrecht hat einen starken Anpassungsbedarf an internationale Standards. Dies wurde zum einen in der Arbeit des Österreich-Konvents deutlich, zum anderen in den Aufforderungen des Ministerkomitees des Europarates an Österreich, „einen einheitlichen und umfassenden Ansatz zum Schutz der Rechte der Volksgruppen zu gewährleisten“. In Österreich stehen grundsätzliche Menschenrechtsfragen der Volksgruppen an, welche in den letzten Jahrzehnten virulent geworden sind und dringend einer rechtsstaatlichen Lösung bedürfen. Insbesondere geht es um die Rechtsstellung der Volksgruppen als solcher, als sprachlich- kultureller Gemeinschaften, deren rechtliche Stellung im Staat bzw. deren Vertretung gegenüber dem Staat, die Kodifizierung durchsetzbarer (nicht nur individueller Rechtsansprüche von Volksgruppenangehörigen) auch korporativer Rechte der Volksgruppen und die kontinuierliche finanzielle Unterstützung. Ohne die rechtsstaatliche Lösung dieser Grundsätze, die ansonsten vor internationalen Instanzen erkämpft werden müssen, fehlt Novellenentwürfen wie dem vom Bundeskanzleramt unter GZ BKA-600.308/0002-V/1/2012 in Begutachtung gegebenen Entwurf für die Änderung des Volksgruppengesetzes das Fundament. Es ist ein berechtigtes Anliegen der autochthonen Volksgruppen, in Österreich einen für alle Volksgruppen einheitlichen Grundrechteschutz, die kulturelle Autonomie sowie angemessene Formen der Selbstverwaltung zu schaffen. |
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Der Nationalrat wird ersucht: I.) Im Bundes-Verfassungsgesetz an systematisch passender Stelle gleiche Grundrechte für alle autochthonen Volksgruppen unter Beachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen und europäischer Standards und Anforderungen neu zu kodifizieren: Artikel .... (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen haben Anspruch darauf, dass ihre Sprache und Kultur sowie ihre Identität und ihr Bestand und Entwicklung als Gruppe geachtet und gefördert werden. (2) Volksgruppen sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und über mehrere Generationen ansässigen Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur. Als Volksgruppen gelten jedenfalls die kroatische, die slowenische, die ungarische, die tschechische, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma. (3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen. (4) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen höheren Schulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet, außerhalb dessen bei nachhaltigem Bedarf. Sie haben Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht. Sie haben Anspruch auf angemessene Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und Kultur dienen. (5) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im gemischtsprachigen Gebiet unter gleichen Bedingungen Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffentlichen Leben. Außerhalb dieses Gebietes haben sie Anspruch auf angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache. Im gemischtsprachigen Gebiet kann die Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache von jeder Person gebraucht werden. (6) Die Volksgruppen haben im gemischtsprachigen Gebiet Anspruch auf zweisprachige topografische Bezeichnungen und Aufschriften. (7) Die Volksgruppen haben Anspruch auf finanzielle Volksgruppenförderung aus Bundesmitteln und aus Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige Gebiete befinden. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf besondere Förderung volksgruppensprachlicher Medien und eine angemessene Versorgung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. (8) Repräsentative Vereinigungen oder Selbstverwaltungskörper (Art 120a B-VG), die ihrem rechtlichen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten, haben das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und internationalen Instanzen geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der Volksgruppe bleiben davon unberührt. |
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II.) Die autochthonen Volksgruppen auf deren Verlangen im Sinne der Artikel 120a bis 120c B-VG als Körperschaften öffentlichen Rechts zu organisieren. Diesen Körperschaften sollten die Vertretung der Volksgruppen obliegen und ihnen öffentliche Aufgaben zur Erhaltung und Förderung der Identität, insbesondere der Sprache und Kultur der Volksgruppen übertragen werden bei einem gesetzlichen und wertgesicherten Ansprüche auf eine finanzielle Leistung des Bundes zur Erfüllung dieser Aufgaben. |
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III.) Ein neues Volksgruppengesetz an den unter Pkt. I.) formulierten Grundrechten der Volksgruppen und ihrer Organisation als Körperschaften öffentlichen Rechts auszurichten. |
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(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)
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